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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1394

BGBl. 2011 I S. 1394 · 7.514 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
                                          Zweite Verordnung
                               zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
                                                Vom 13. Juli 2011

   Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei-
digung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

                       Artikel 1

   Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt und werden nach dem Wort
           „Ehegatten“ die Wörter „ , Lebenspartnerin-

           nen und Lebenspartner“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „ist die Ehegat-
           tin oder der Ehegatte“ durch die Wörter
           „sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspart-
           nerinnen und Lebenspartner“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt und werden nach dem Wort
           „Ehegatten“ die Wörter „ , Lebenspartnerin-
           nen und Lebenspartner“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kinder“
           die Wörter „der oder des Beihilfeberechtig-
           ten“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kinder von“
           gestrichen und wird das Wort „Beihilfebe-
           rechtigten“ durch das Wort „Beihilfeberech-
           tigte“ ersetzt.
 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-
    tern „den Ehegatten,“ die Wörter „die Lebenspart-
    nerin, den Lebenspartner,“ eingefügt.

 3. In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter

    „einer oder eines Beihilfeberechtigten“ gestrichen.

 4. In § 27 Absatz 3 werden nach den Wörtern „den

    Ehegatten,“ die Wörter „die Lebenspartnerin, den

    Lebenspartner,“ eingefügt.

 5. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
      Elternteils,“ durch die Wörter „der oder des Bei-
      hilfeberechtigten oder der oder des berücksich-
      tigungsfähigen Angehörigen, die oder“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „der Ehegatte,“ die Wörter „die Lebenspartnerin,
      der Lebenspartner,“ eingefügt.
 6. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder
    des Ehegatten“ durch die Wörter „ , des Ehegatten,

   der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners“ er-
   setzt.
 7. In § 42 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „des Ehegatten,“ die Wörter „der Lebenspartnerin,“
    eingefügt.

 8. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort
    „Ehegattinnen“ das Wort „und“ durch ein Komma
    ersetzt und werden nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „ , Lebenspartnerinnen und Lebenspart-
    ner“ eingefügt.

 9. In § 47 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch
    ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort

    „Ehegatten“ die Wörter „ , die berücksichtigungs-
    fähige Lebenspartnerin oder den berücksichti-
    gungsfähigen Lebenspartner“ eingefügt.
10. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „Ehegattin oder“

      durch das Wort „Ehegattin,“ ersetzt und werden
      nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „ , der
      Lebenspartnerin oder des Lebenspartners“ ein-
      gefügt.

   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „verheirateten“
      die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft leben-
      den“ eingefügt.

11. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Festset-
          zungsstelle“ die Wörter „als Zweitschrift
          oder in Kopie“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
          „Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor,
          dass eingereichte Belege gefälscht oder ver-
          fälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit
          Einwilligung der oder des Beihilfeberechtig-
          ten bei dem Urheber des Beleges Auskunft
          über die Echtheit einholen. Wird die Einwilli-

          gung verweigert, ist die Beihilfe zu den be-

          treffenden Aufwendungen abzulehnen.“

      cc) Die neuen Sätze 5 und 9 werden aufgeho-

          ben.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder
      die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfe-
      bescheid) wird von der Festsetzungsstelle
      schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit
      Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Ab-
      schläge für Arzneimittel benötigt werden, kön-
      nen sie einbehalten werden. Soweit die Festset-
      zungsstelle elektronische Dokumente zur Abbil-
      dung von Belegen herstellt, werden diese einbe-
      halten. Spätestens sechs Monate nach Unan-
BGBl. 2011, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
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      fechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach
      dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen
      einer der Rabattgewährung nach § 3 des Geset-
      zes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr be-
      nötigt werden, sind sie zu vernichten und elek-
      tronische Abbildungen spurenlos zu löschen.“
12. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Festsetzungsstellen haben die Ab-
   schläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über
   Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.“
13. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehegattinnen“
      das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
      werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
      „ , Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ ein-
      gefügt.

   b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 53
      Abs. 4 Nr. 2“ die Wörter „und Nummer 2a“ ein-
      gefügt.
   c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebens-
      partnerin oder eines Lebenspartners und deren
      Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen,
      wird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt.

                                Berlin, den 13. Juli 2011

      Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis
      13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die
      Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919),
      die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvor-
      schrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) ge-
      ändert worden sind, mit der Maßgabe, dass
      Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind.
      Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens
      am Tag nach dem Inkrafttreten von Artikel 1
      des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener
      Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf
      Lebenspartnerschaften.“

                      Artikel 2
                    Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem Artikel 1
des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelun-
gen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartner-
schaften in Kraft tritt. Das Bundesministerium des In-
nern gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
im Bundesgesetzblatt bekannt.
  (2) Artikel 1 Nummer 11 und 12 tritt am 1. Januar
2011 in Kraft.
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 71db8c194514917b….