Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 176
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.04.2016 – 5 LC 209/14
- OVG Niedersachsen, 21.10.2003 – 2 LB 278/01Zitiert von 1
- OVG Saarland, 28.07.2010 – 1 A 113/10Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 03.07.2024 – 5 LA 73/22
- VG Saarland Saarlouis, 20.10.2015 – 2 K 482/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.01.2015 – 23 K 8222/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 20.11.2025 – 3 K 486/25.WI
- VG Karlsruhe, 30.07.2025 – 10 K 939/24
- BSG, 13.05.2025 – B 12 KR 6/23 R(Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Berücksichtigung des aufgrund eines Dienstunfalls bezogenen Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR 2015)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/57#abs-1 (1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/57#abs-2 (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/57#abs-3 (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/57#abs-4 (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/57#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.