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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1935

BGBl. 2012 I S. 1935 · 231.639 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1935
                                               Dritte Verordnung
                                   zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
                                                   Vom 8. September 2012

   Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ver-
ordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesminis-
terium der Finanzen, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesund-

heit:

                            Artikel 1
                    Änderung der

               Bundesbeihilfeverordnung
  Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394, 2710) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

       „§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung“.
    b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

       „§ 53 (weggefallen)“.

    c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt

       gefasst:

       „Anlage 1                  Ausgeschlossene und teil-
       (zu § 6 Absatz 2)          weise ausgeschlossene Un-
                                  tersuchungen und Behand-
                                  lungen
       Anlage 2                   Höchstbeträge für die Ange-
       (zu § 6 Absatz 3           messenheit der Aufwendun-
       Satz 4)                    gen für Heilpraktikerleistun-
                                  gen

       Anlage 3                   Ambulant durchgeführte psy-
       (zu den §§ 18 bis 21)      chotherapeutische Behand-
                                  lungen und Maßnahmen der
                                  psychosomatischen Grund-
                                  versorgung
       Anlage 4                   Beihilfefähige   Medizinpro-

       (zu § 22 Absatz 1)         dukte
       Anlage 5                   Arzneimittel, die überwie-
       (zu § 22 Absatz 2          gend der Erhöhung der Le-
       Nummer 1)                  bensqualität dienen

       Anlage 6                   Beihilfefähigkeit nicht ver-
       (zu § 22 Absatz 2          schreibungspflichtiger Arz-

       Nummer 3                   neimittel
       Buchstabe c)
       Anlage 7                   Arzneimittelgruppen, für die
       (zu § 22 Absatz 3)         Festbeträge gelten
       Anlage 8                   Von der Beihilfefähigkeit
       (zu § 22 Absatz 4)         ausgeschlossene oder be-
                                  schränkt beihilfefähige Arz-
                                  neimittel
       Anlage 9                   Höchstbeträge für beihilfe-
       (zu § 23 Absatz 1)         fähige Aufwendungen für

                                  Heilmittel

       Anlage 10                  Zugelassene      Leistungser-
       (zu § 23 Absatz 1          bringerinnen und Leistungs-
       und § 24 Absatz 1)         erbringer für Heilmittel

     Anlage 11                Beihilfefähige Aufwendun-
     (zu § 25 Absatz 1 und 4) gen für Hilfsmittel, Geräte
                              zur Selbstbehandlung und
                              Selbstkontrolle,  Körperer-
                              satzstücke

     Anlage 12                 Nicht beihilfefähige Hilfs-
     (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) mittel, Geräte zur Selbst-
                               behandlung und Selbstkon-
                               trolle

     Anlage 13                Ergänzende     Früherken-
     (zu § 41 Absatz 1)       nungsuntersuchungen, Vor-
                              sorgemaßnahmen        und
                              Schutzimpfungen“.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den
   Abschnitten II, III oder V“ durch die Wörter „nach
   Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1
   oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungs-
   gesetzes“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die
     Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Für-

     sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtenge-

     setzes eine besondere Härte darstellen würde“

     gestrichen.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt und werden nach den Wör-

         tern „Gebührenordnung für Zahnärzte“ die
         Wörter „oder nach den Sätzen 2 bis 4

         der allgemeinen Bestimmungen des Ab-
         schnitts G der Anlage zur Gebührenordnung
         für Zahnärzte“ eingefügt.

     bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
         setzt:
         „Wirtschaftlich angemessen sind auch Leis-

         tungen, die auf Grund von Vereinbarungen
         gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünf-

         ten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund
         von Verträgen von Unternehmen der priva-
         ten Krankenversicherung mit Leistungser-
         bringerinnen oder Leistungserbringern er-
         bracht worden sind, wenn dadurch Kosten
         eingespart werden. Die Aufwendungen für
         Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heil-
         praktikern sind angemessen, wenn sie die
         zwischen dem Bundesministerium des In-
         nern und den Heilpraktikerverbänden verein-

         barten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht

         übersteigen.“

  c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“
     durch die Angabe „Anlage 11“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 1936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1936
  d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

           „(6) In Einzelfällen kann das Bundesministe-

       rium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-
       desministerium der Finanzen die einmalige oder
       laufende Beteiligung des Bundes als Beihilfe-
       träger an allgemeinen, nicht individualisierbaren

       Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zah-

       lungen und Erstattungen kann das Bundesminis-

       terium des Innern auf die Einrichtungen oder

       Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Ver-

       ordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung

       des Bundesministeriums des Innern leisten die

       Einrichtungen oder Stellen entsprechende Ab-

       schläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen

       sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Bei-

       hilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben
       unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf
       Verlangen von mindestens fünf obersten Bun-
       desbehörden oder Behörden der mittelbaren

       Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium

       des Innern die Anteile entsprechend dem Ver-

       hältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im

       Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

          (7) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Bei-
       hilfe eine besondere Härte darstellen würde,
       kann die oberste Dienstbehörde mit Zustim-
       mung des Bundesministeriums des Innern eine
       Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die
       Entscheidung ist besonders zu begründen und
       zu dokumentieren.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
       1. der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksich-
          tigungsfähigen Angehörigen, denen ein An-
          spruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2
          des Bundesbesoldungsgesetzes oder ent-
          sprechenden landesrechtlichen Vorschriften
          zusteht,
       2. für Gutachten, die nicht von der Festset-
          zungsstelle, sondern auf Verlangen von der
          oder dem Beihilfeberechtigten oder von der
          oder dem berücksichtigungsfähigen Angehö-
          rigen veranlasst worden sind,
       3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigun-
          gen für berücksichtigungsfähige Angehörige
          mit Ausnahme medizinisch notwendiger Be-
          scheinigungen,

       4. für den Besuch vorschulischer oder schuli-
          scher Einrichtungen oder von Werkstätten
          für Behinderte,
       5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, be-
          rufsbildende und heilpädagogische Maßnah-
          men,
       6. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht
          indizierter Maßnahmen, insbesondere ästheti-
          scher Operationen, Tätowierungen oder Pier-
          cings, und
       7. für Behandlungen durch die Ehegattin, den
          Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebens-
          partner, die Eltern oder die Kinder der oder

        des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die
        tatsächlich entstandenen Sachkosten bei-

        hilfefähig.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. Aufwendungen, die darauf beruhen,

             dass Versicherte die ihnen zustehende

             Sach- und Dienstleistung nicht in

             Anspruch genommen haben; dies gilt

             auch, wenn Leistungserbringerinnen

             und Leistungserbringer in anderen Mit-

             gliedstaaten der Europäischen Union in

             Anspruch genommen werden; ausge-

             nommen sind Aufwendungen für Wahl-

             leistungen im Krankenhaus.“

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Satz 3 gilt nicht

         1. für Personen, die Leistungen nach § 10

            Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversor-

            gungsgesetzes oder hierauf Bezug neh-

            menden Vorschriften erhalten,

         2. freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem
            monatlichen Beitragszuschuss zur Kran-
            kenversicherung von weniger als 21 Euro
            sowie

         3. für berücksichtigungsfähige Kinder, die
            von der Pflichtversicherung in der gesetz-
            lichen Kranken- oder Rentenversicherung
            einer anderen Person erfasst werden.“

5. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10
                    Beihilfeanspruch
     (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der
  Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich
  nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfän-
  dung wegen einer Forderung auf Grund einer bei-
  hilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin
  oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zuläs-
  sig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
     (2) Nach dem Tod der oder des Beihilfeberech-
  tigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf
  folgende Konten gezahlt werden:
  1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,
  2. ein anderes Konto, das von der oder dem Ver-
     storbenen im Antrag oder in der Vollmacht ange-
     geben wurde, oder

  3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder
     durch eine andere öffentliche oder öffentlich be-
     glaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder
     Erben.“
6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Außerhalb der Europäischen Union entstan-
  dene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Be-
  schränkung auf die Kosten, die im Inland entstan-
  den wären, beihilfefähig, wenn
  1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die
     Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland
     hätte aufgeschoben werden können,
  2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
     1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
BGBl. 2012, Seite 1937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1937
   3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende
      Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
      Angehörige bei akutem Behandlungsbedarf das
      nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen muss-
      ten,

   4. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige

      Angehörige zur Notfallversorgung das nächst-

      gelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder

   5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise aner-
      kannt worden ist.

   Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt
   ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Fest-
   setzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten
   nachweist, dass die Behandlung außerhalb der
   Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil
   hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht
   zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der
   Europäischen Union nicht möglich ist; in begründe-
   ten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nach-
   träglich erfolgen.“
 7. In § 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3“
    durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
 8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

   „Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheini-

   gungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfe-
   berechtigten trägt die Festsetzungsstelle.“

 9. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Bei einem von der oder dem Beihilfeberechtig-
      ten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen

      Angehörigen zu vertretenden Abbruch einer kie-

      ferorthopädischen Behandlung oder bei einem

      Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kiefer-

      orthopäden bleiben nur die Aufwendungen bei-

      hilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan,
      dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte,
      noch nicht abgerechnet sind.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Num-
          mern 701 und 702“ durch die Wörter „Num-
          mern 7010 und 7020“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die oder der Beihilfeberechtigte hat der
          Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärzt-
          lichen Dokumentation nach Nummer 8000
          der Anlage zur Gebührenordnung für Zahn-
          ärzte vorzulegen.“
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Auf-
    wendungen“ die Wörter „Gesondert berechenbare“
    eingefügt und die Wörter „Nummern 708 bis 710
    des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung
    für Zahnärzte“ durch die Wörter „Nummern 7080
    bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für
    Zahnärzte“ ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 18

            Psychotherapeutische Leistungen
      (1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leis-
   tungen der psychosomatischen Grundversorgung

   (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und ana-

   lytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhal-

   tenstherapie (§ 21).
      (2) Aufwendungen für tiefenpsychologisch fun-
   dierte und analytische Psychotherapie sowie Ver-
   haltenstherapie sind nur beihilfefähig bei

   1. affektiven Störungen (depressiven Episoden,
      rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthy-
      mie),
   2. Angststörungen und Zwangsstörungen,

   3. somatoformen Störungen und dissoziativen
      Störungen (Konversionsstörungen),
   4. Anpassungsstörungen          und   Reaktionen    auf
      schwere Belastungen,
   5. Essstörungen,
   6. nichtorganischen Schlafstörungen,
   7. sexuellen Funktionsstörungen,
   8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörun-

      gen,

   9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störun-
      gen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

      (3) Neben oder nach einer somatischen ärzt-
   lichen Behandlung von Krankheiten oder deren
   Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psycho-
   therapie beihilfefähig bei

   1. psychischen Störungen und Verhaltensstörun-

      gen durch psychotrope Substanzen, im Fall

      einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit

      oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von

      zehn Sitzungen erreicht werden kann,

   2. psychischen Störungen und Verhaltensstörun-
      gen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler
      substitutionsgestützter Behandlung im Zustand
      der Beigebrauchsfreiheit,
   3. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher
      emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender
      Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch
      bei seelischen Krankheiten, die im Zusammen-
      hang mit frühkindlichen körperlichen Schädigun-
      gen oder Missbildungen stehen,

   4. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chro-
      nischer Krankheitsverläufe,
   5. psychischer Begleit-, Folge- oder Residual-
      symptomatik psychotischer Erkrankungen.
   Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistun-
   gen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin
   oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2
   bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsy-
   chologisch fundierten oder analytischen Psycho-
   therapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine
   Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei
   einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minu-
   ten bei einer Gruppenbehandlung.
BGBl. 2012, Seite 1938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1938
     (4) Aufwendungen für psychotherapeutische Be-
  handlungen, die zu den wissenschaftlich anerkann-
  ten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B
  und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
  abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung

     seelischer Krankheiten nach Absatz 1 dienen,
     bei denen Psychotherapie indiziert ist,

  2. nach einer biographischen Analyse oder Verhal-

     tensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens
     fünf, bei analytischer Psychotherapie höchstens
     acht probatorischen Sitzungen die Vorausset-
     zungen für einen Behandlungserfolg gegeben
     sind und
  3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behand-
     lung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf
     Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und
     zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt
     hat.

  Das Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer

  Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die

  oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereini-

  gung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden

  der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung

  über die Anwendung von Psychotherapie in der ver-
  tragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassen-
  ärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband
  der Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Bei-
  hilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichti-
  gungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten
  beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes
  oder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt wer-
  den, die oder den der Gesundheitsdienst des Aus-
  wärtigen Amtes beauftragt hat.
     (5) Für die psychosomatische Grundversorgung
  müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1

  Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen
  für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
  sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psy-
  chotherapeutische Behandlung als nicht notwendig
  erwiesen hat.
       (6) Aufwendungen für
  1. katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen
     eines übergeordneten tiefenpsychologischen
     Therapiekonzepts beihilfefähig,
  2. Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen
     eines umfassenden verhaltenstherapeutischen
     Behandlungskonzepts beihilfefähig,

  3. eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante
     psychosomatische Nachsorge nach einer statio-
     nären psychosomatischen Behandlung sind in
     angemessener Höhe beihilfefähig.
     (7) Vor Behandlungen durch Psychologische
  Psychotherapeutinnen, Psychologische Psycho-
  therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychothe-
  rapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-
  therapeuten muss spätestens nach den probatori-
  schen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begut-
  achtungsverfahrens eine somatische Abklärung er-
  folgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein
  Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht
  schriftlich bestätigen.

      (8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre
   berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienst-
   ort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen
   psychotherapeutischen Behandlungen, sind die
   Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch
   dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetge-

   stützt erbracht werden:

   1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
      nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenord-

      nung für Ärzte oder

   2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der An-
      lage zur Gebührenordnung für Ärzte.
   Bei internetgestützter Therapie sind bis zu 15 Sit-
   zungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte
   Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen
   sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder
   Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneu-
   ten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Auf-
   wendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur
   beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland

   begonnenen psychotherapeutischen Behandlung

   zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behand-

   lungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfah-

   ren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder

   E-Mail erfolgen.

      (9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
   1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19
      bis 21 und

   2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Be-
      handlungsverfahren.“
12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
    Nummern 2 bis 4 der Anlage 2“ durch die Wörter
    „Anlage 3 Abschnitt 4“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22

                Arznei- und Verbandmittel
     (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich
   oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich
   verordnete oder während einer Behandlung ver-
   brauchte
   1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes,
      die apothekenpflichtig sind,
   2. Verbandmittel,
   3. Harn- und Blutteststreifen sowie

   4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als
      Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des
      Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am
      oder im menschlichen Körper bestimmt, in An-
      lage 4 aufgeführt sind und die dort genannten
      Maßgaben erfüllen.
      (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

   1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der
      Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn,
      dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte
      Zweck, sondern die Behandlung einer anderen
      Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht,
      die eine Krankheit ist, und
      a) es keine anderen zur Behandlung dieser
         Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
BGBl. 2012, Seite 1939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1939
  b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im
     Einzelfall unverträglich sind oder sich als
     nicht wirksam erwiesen haben,
2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Be-
   handlung von

  a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten
     einschließlich der bei diesen Krankheiten an-
     zuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmit-
     tel, hustendämpfenden und hustenlösenden
     Mittel, sofern es sich um geringfügige Ge-
     sundheitsstörungen handelt,

  b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenom-

     men bei

     aa) Pilzinfektionen,
     bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder

     cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-,

         Nasen- und Ohrenbereich,

  c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung
     von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tu-
     morleiden, Megacolon, Divertikulose, Diverti-
     kulitus, Mukoviszidose, neurogener Darm-
     lähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei
     phosphatbindender Medikation, bei chroni-
     scher Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie
     Opioidtherapie und in der Terminalphase oder

  d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der An-
     wendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie
     und anderen Erkrankungen, zum Beispiel
     Menièrescher Symptomkomplex,
  soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige
  bestimmt sind,
3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es
   sei denn, sie
  a) sind für Minderjährige mit Entwicklungsstö-

     rungen und für Kinder unter zwölf Jahren

     bestimmt,
  b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersu-
     chungen und ambulante Behandlungen be-
     nötigt und in der Rechnung als Auslagen
     abgerechnet oder

  c) gelten bei der Behandlung einer schwerwie-
     genden Erkrankung als Therapiestandard
     und werden mit dieser Begründung aus-
     nahmsweise verordnet; die beihilfefähigen
     Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
4. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung;
   dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder
   wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimit-
   telrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer
   Krankheit verordnet werden.
   (3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach An-

lage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Fest-
betrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzu-
ordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge
nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

  (4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen
nach allgemein anerkanntem Stand der medizini-
schen Erkenntnisse der diagnostische oder thera-
peutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit

   oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist,
   sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arz-
   neimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im
   Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn
   eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt
   wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung not-
   wendig ist.

      (5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Amino-
   säuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementar-
   diäten und Sondennahrung sind zur enteralen
   Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fä-
   higkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu

   ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung

   der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche,
   pflegerische oder ernährungstherapeutische Maß-
   nahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation
   nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementar-

   diäten sind beihilfefähig für Kinder unter drei Jahren

   mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei
   Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben
   Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische
   Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Auf-
   wendungen für Lebensmittel, Nahrungsergän-
   zungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebens-
   mittel nicht beihilfefähig.“

14. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „An-
    lage 4“ durch die Angabe „Anlage 9“ und in Satz 1
    die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „An-
    lage 10“ ersetzt.

15. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 24
                     Komplextherapie
                und integrierte Versorgung“.

   b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3“

      durch die Angabe „Anlage 10“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „und sozialpädia-
      trische“ gestrichen.
   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Aufwendungen für Leistungen, die als
      integrierte Versorgung erbracht und pauschal
      berechnet werden, sind in der Höhe der Pau-
      schalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge
      zwischen den Leistungserbringerinnen und Leis-
      tungserbringern und den Unternehmen der
      privaten Krankenversicherung abgeschlossen
      wurden oder Verträge zu integrierten Versor-
      gungsformen nach § 140b des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch bestehen.“
16. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch
          die Angabe „Anlage 11“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird gestrichen.

   b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „An-
      lage 6“ durch die Angabe „Anlage 12“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Anlage 5
      oder 6“ durch die Wörter „Anlage 11 oder 12“
      ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1940
17. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern,
       die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz
       oder der Bundespflegesatzverordnung abrech-
       nen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfe-
       fähig:

       1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach
          dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet
          werden können, die allgemeinen Kranken-
          hausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu
          dem Betrag, der sich bei Anwendung des
          Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgelt-
          gesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei
          wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9
          des Krankenhausentgeltgesetzes zu verein-
          barenden einheitlichen Basisfallwertkorridors
          zugrunde gelegt,
       2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz
          und der Abteilungspflegesatz, soweit der täg-
          liche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht
          übersteigt:
         a) bei vollstationärer
            Behandlung Volljähriger         293,80 Euro,
         b) bei teilstationärer
            Behandlung Volljähriger         225,60 Euro,

         c) bei vollstationärer
            Behandlung Minderjähriger       379,20 Euro,

         d) bei teilstationärer
            Behandlung Minderjähriger       286,80 Euro,

       3. gesondert berechnete Wahlleistungen für

          Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur

          Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze

          des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausent-

          geltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen

          Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro

          täglich,

       4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstge-
          legene Krankenhaus aufgesucht werden
          musste.

       Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4
       gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Auf-

       wendungen für Leistungen, die zusätzlich in
       Rechnung gestellt werden und die Bestandteile
       der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind.
       Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach
       Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussicht-
       lich entstehenden Kosten bei der Festsetzungs-
       stelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit einge-
       reicht werden.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für
       den Einsatz von Unternehmen entstehen, die
       bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten
       stationären Leistungen tätig werden.“

18. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häus-
   liche Krankenpflege, soweit sie angemessen und

   nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich
   sind und die häusliche Krankenpflege

   1. nicht länger als vier Wochen andauert,

   2. weder von der oder dem Beihilfeberechtigten
      oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen
      Angehörigen noch von einer anderen im Haus-
      halt lebenden Person durchgeführt werden kann
      und

   3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen ge-
      eigneten Ort erbracht wird.
   In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für
   häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeit-
   raum anerkannt werden, wenn eine medizinische
   Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häus-
   liche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum
   notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforder-
   lich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärzt-
   lichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Num-
   mer 1 nicht anzuwenden.“
19. In § 28 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
    durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
20. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
    Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
21. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1
   und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b
   gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung
   des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf
   21 Tage.“

22. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. ärztlich verordnete familienorientierte Reha-

          bilitation für berücksichtigungsfähige Kinder,

          die an schweren chronischen Erkrankungen,

          insbesondere Krebserkrankungen oder Mu-

          koviszidose, leiden oder deren Zustand nach

          Operationen am Herzen oder nach Organ-

          transplantationen eine solche Maßnahme er-

          fordert,“.
   b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt
      Satz 2 Nummer 1 entsprechend.“

23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den
   Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach
   § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
   Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
   Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
   1. beziehen oder

   2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Bera-
      tungsbedarf besteht.“
24. § 39 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 39

                   Vollstationäre Pflege
      (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in

   einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des
   § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
   setzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeein-
BGBl. 2012, Seite 1941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1941
richtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder
teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen
der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht
kommt. Beihilfefähig sind:

1. pflegebedingte Aufwendungen,
2. Aufwendungen für medizinische Behandlungs-
   pflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe ge-
   währt wird, und
3. Aufwendungen für soziale Betreuung.

§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend.
   (2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über
die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen
hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft ein-
schließlich der Investitionskosten sind auf beson-
deren Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrich-
tung monatlich abrechnet und von den durch-
schnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3
nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe
der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der
   Besoldungsgruppe A 13 für jede Beihilfeberech-
   tigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berück-
   sichtigungsfähige Angehörige, jeden berück-
   sichtigungsfähigen Angehörigen, jede Ehegattin,
   jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder
   jeden Lebenspartner, für die oder den ein An-
   spruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
   soldungsgruppe A 13 für eine Beihilfeberechtig-
   te, einen Beihilfeberechtigten, eine Ehegattin, ei-
   nen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen
   Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch
   nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch besteht,
3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
   soldungsgruppe A 13 für jedes berücksichti-
   gungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf
   Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch besteht, und

4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besol-
   dungsgruppe für die Beihilfeberechtigte oder
   den Beihilfeberechtigten.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen
entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen
nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat
eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter,
eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein
berücksichtigungsfähiger Angehöriger Anspruch
auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions-
und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen
Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1

in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu

mindern.

  (3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor
der Antragstellung erzielten Einkünfte:

1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
   und Anrechnungsvorschriften verbleibenden
   Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
   und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Aus-

      nahme des kinderbezogenen Familienzuschlags
      und des Altersteilzeitzuschlags,

   2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
      und Anrechnungsvorschriften verbleibenden
      Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversor-
      gungsgesetzes mit Ausnahme des Unter-
      schiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des
      Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der oder
      dem Beihilfeberechtigten nicht nach § 57 des
      Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versor-
      gungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich
      nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes
      und die Unfallentschädigung nach § 43 des Be-
      amtenversorgungsgesetzes sowie die Leistun-
      gen für Kindererziehung nach § 294 des Sechs-
      ten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-
      sichtigt,

   3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen
      Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen
      Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder
      des Beihilfeberechtigten, der Ehegattin, des
      Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Le-
      benspartners; maßgeblich ist der Betrag, der
      sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und
      Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung
      des Beitragszuschusses ergibt, sowie

   4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuerge-
      setzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der
      Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin
      oder des Lebenspartners.
   Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht
   die oder der Beihilfeberechtigte glaubhaft, dass die
   Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussicht-
   lich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr
   davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu
   legen.

      (4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für
   Pflege und Betreuung in einer vollstationären Ein-
   richtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der
   die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der
   Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die
   Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund
   des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

      (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a
   Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
   wenn die pflegebedürftige Person nach der Durch-
   führung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah-
   men in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheb-
   licher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zu-
   rückgestuft wurde.

      (6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge

   nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch

   sind beihilfefähig.“

25. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten
      Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaß-
      nahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.“
BGBl. 2012, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
   b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen
           nach Abschnitt B und den Nummern 0010,
           0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage
           zur Gebührenordnung für Zahnärzte und
           Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung
           für Ärzte.“

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

   d) Absatz 5 wird Absatz 4.

26. In § 42 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
    „Hebammen“ die Wörter „oder Entbindungspfle-
    gern“ eingefügt.

27. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort
      „Leistungserbringern“ die Wörter „Leistungser-
      bringerinnen oder“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei
       postmortalen Organspenden (Vermittlung, Ent-
       nahme, Versorgung und Transport des Organs
       sowie die Organisation für die Bereitstellung
       des postmortalen Organs zur Transplantation),
       soweit es sich bei den Organempfängern um

       Beihilfeberechtigte oder deren berücksichti-
       gungsfähige Angehörige handelt.“

   c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

          „(3) Aufwendungen für eine Organspenderin
       oder einen Organspender sind entsprechend Ka-
       pitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin

       oder der Organempfänger beihilfeberechtigt ist
       oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehö-
       rigen zählt. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von
       Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin
       oder dem Organspender nachgewiesen wird
       oder von Personen, die als Organspenderin oder
       Organspender vorgesehen waren, aber nicht in
       Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organ-
       spenderin oder des Organspenders wird auf An-
       trag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des
       Bemessungssatzes der Organempfängerin oder
       des Organempfängers erstattet.

          (4) Aufwendungen für die Registrierung von
       Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähi-
       gen Angehörigen für die Suche nach einer nicht
       verwandten Blutstammzellspenderin oder einem
       nicht verwandten Blutstammzellspender im Zen-
       tralen Knochenmarkspender-Register sind bei-
       hilfefähig.“

28. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einverneh-
           men mit dem Bundesministerium des In-
           nern“ gestrichen, wird das Wort „zwei“ durch
           das Wort „drei“ ersetzt und wird nach den

           Wörtern „15 Prozent der“ das Wort „gerin-

           gen“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Einkünfte“ durch
           das Wort „Gesamteinkünfte“ ersetzt.

   b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
      Absatz 6 ersetzt:

        „(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich
      der Bemessungssatz auf 100 Prozent.“

   c) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7
      und 8.

   d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

         „(9) Das Bundesministerium des Innern kann
      für Gruppen von Beihilfeberechtigten Abwei-
      chungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn
      ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfean-
      spruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch
      auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die

      Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer
      bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Ab-
      weichungen sollen so festgelegt werden, dass
      wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unter-
      schiedlichen Regelungen über den Bemes-

      sungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die
      Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bun-
      desministeriums der Finanzen und des Ressorts,
      das nach der Geschäftsverteilung der Bundesre-
      gierung für die Belange der betroffenen Beihilfe-
      berechtigten zuständig ist.“

29. Nach § 48 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Der Umfang des bestehenden Krankenversiche-
   rungsschutzes einschließlich abgeschlossener

   Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle
   nachzuweisen.“

30. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 26“
      durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2, Ab-
      satz 2“ ersetzt und vor dem Wort „Behandlun-
      gen“ das Wort „stationäre“ eingefügt.

   b) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Ab-
          satz 1 Nummer 1 und 2,

          a) die für diagnostische Zwecke, Untersu-
             chungen und ambulante Behandlungen
             benötigt und in der Rechnung als Ausla-
             gen abgerechnet worden sind oder

          b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließ-
             lich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent
             niedriger ist als der jeweils gültige Fest-
             betrag, der diesem Preis zugrunde liegt,“.

31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Be-
   lastungsgrenze nach Satz 5
   1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen
      Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalen-
      derjahr nicht abzuziehen,

   2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich ver-

      ordnete nicht verschreibungspflichtige Arznei-

      mittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht
      den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller
      Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die
BGBl. 2012, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
      Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel
      über folgenden Beträgen liegen:
      a) für Beihilfeberechtigte der
         Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
         sowie deren berücksichtigungs-
         fähige Angehörige                      8 Euro,
      b) für Beihilfeberechtigte der
         Besoldungsgruppen A 9 bis A 12

         sowie deren berücksichtigungs-
         fähige Angehörige                     12 Euro,
      c) für Beihilfeberechtigte höherer
         Besoldungsgruppen sowie
         deren berücksichtigungsfähige
         Angehörige                            16 Euro.
   Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des
   Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in
   dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten wor-
   den sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1
   bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Ab-
   zugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach

   Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz
   zu berücksichtigen. Die oder der Beihilfeberechtigte
   hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anre-
   chenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für
   nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzu-
   weisen. Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfe-
   berechtigte und deren berücksichtigungsfähige An-
   gehörige zusammen 2 Prozent der jährlichen Ein-
   nahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch
   Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fas-
   sung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zu-
   letzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert
   worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen
   nach § 39 Absatz 3.“
32. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
          „Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mit-
          wirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1,

          die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches
          Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzu-
          wenden.“
      bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Sie“
          durch die Wörter „Die Festsetzungsstelle“
          ersetzt und das Wort „hierzu“ gestrichen.
      cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe
      für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39)
      bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend
      leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte
      sich in dem Antrag verpflichtet,
      1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der An-
         gaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und
         unverzüglich mitzuteilen und
      2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlun-
         gen zu erstatten.“

33. § 52 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außer-
       häuslich untergebrachten Person,“.
34. § 53 wird aufgehoben.

35. § 58 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
      „(7) Für am 20. September 2012 vorhandene
   freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenver-
   sicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. Sep-
   tember 2012 geltenden Fassung bis zum 20. Sep-
   tember 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt
   § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des
   Bemessungssatzes.“
36. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser
    Verordnung ersichtliche Fassung.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Berlin, den 8. September 2012

                                    Der Bundesminister des

Innern
                                         Hans-Peter Friedrich
BGBl. 2012, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944


                                      Anhang zu Artikel 1 Nummer 36
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2)

                                 Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene
                                      Untersuchungen und Behandlungen

                                                     Abschnitt 1
                                                 Völliger Ausschluss


1.1    Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis,
       Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer
       Migräne)
1.2    Atlastherapie nach Arlen
1.3    autohomologe Immuntherapien
1.4    autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
1.5    ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
2.1    Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
2.2    Biophotonen-Therapie
2.3    Bioresonatorentests
2.4    Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
2.5    Bogomoletz-Serum
2.6    brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
2.7    Bruchheilung ohne Operation
3.1    Chelat-Therapie
3.2    Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
3.3    computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung
       oder Schädigung
3.4    cytotoxologische Lebensmitteltests
4.1    DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
5.1    Elektroneuralbehandlungen nach Croon
5.2    Elektronneuraldiagnostik
5.3    epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
6.1    Frischzellentherapie
7.1    Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie,
       Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests
       nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
7.2    gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative
       statische Elektrizität
8.1    Heileurhythmie
8.2    Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
8.3    Hyperthermiebehandlung
9.1    immunoaugmentative Therapie
9.2    Immunseren (Serocytol-Präparate)
9.3    isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon
       einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidations-
       therapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
10.1   (frei)
11.1   Kariesdetektor-Behandlung
11.2   kinesiologische Behandlung
11.3   Kirlian-Fotografie
11.4   kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
11.5   konduktive Förderung nach Petö
12.1   Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

BGBl. 2012, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945

13.1   modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Prä-
       parate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Sub-
       stanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegen-
       sensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
14.1   neurotopische Diagnostik und Therapie
14.2   niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
15.1   osmotische Entwässerungstherapie
16.1   Psycotron-Therapie
16.2   pulsierende Signaltherapie
16.3   Pyramidenenergiebestrahlung
17.1   (frei)
18.1   radiale Stoßwellentherapie
18.2   Regeneresen-Therapie
18.3   Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
18.4   Rolfing-Behandlung
19.1   Schwingfeld-Therapie
20.1   Thermoregulationsdiagnostik
20.2   Trockenzellentherapie
21.1   (frei)
22.1   Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
22.2   Vibrationsmassage des Kreuzbeins
23.1   (frei)
24.1   (frei)
25.1   (frei)
26.1   Zellmilieu-Therapie

                                                       Abschnitt 2
                                                  Teilweiser Ausschluss


1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
  Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher
  Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle ein-
  zuholen.
2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
  Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea),
  nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresis-
  tenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bun-
  desärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebühren-
  ordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
  Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen
  Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von
  Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
4. Klimakammerbehandlung
  Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt
  haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den
  sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
  Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten,
  zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
6. Magnetfeldtherapie
  Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlocke-
  rung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Ver-
  bindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkran-
  kungen.

BGBl. 2012, Seite 1946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1946

7. Ozontherapie
  Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen be-
  handelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
8. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
  Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwe-
  rer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder
  Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbil-
  dung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.
9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
  Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden
  nicht zum Erfolg geführt haben.

BGBl. 2012, Seite 1947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1947

                                                                                                                Anlage 2
                                                                                                 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)

                                    Höchstbeträge für die Angemessenheit
                                 der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

                                                                                                              vereinbarter
Nummer                                        Leistungsbeschreibung
                                                                                                             Höchstbetrag
1 – 10   Allgemeine Leistungen
1        Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung                                        12,50 €
2        Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln                         35,00 €
         der klassischen Homöopathie
         Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal be-
         rechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig.

3        Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver-                     3,00 €
         ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti-
         kers
4        Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten                        18,50 €
         Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
         Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit
         einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.

5        Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter-                    9,00 €
         suchung
         Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen
         Leistung beihilfefähig.

6        Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen                             13,00 €
         Sprechstundenzeit
7        Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und                         18,00 €
         7 Uhr
8        Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags                                20,00 €
         Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie
         nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also
         nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient
         nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und
         Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der
         Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

9        Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1      bei Tag                                                                                                   24,00 €
9.2      in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)                                                       26,00 €
9.3      bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen                                                                     29,00 €
10       Nebengebühren für Hausbesuche
10.1     für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und                            4,00 €
         Besuchsort
10.2     für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und                          8,00 €
         Besuchsort
10.5     für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und                        1,00 €
         Besuchsort
10.6     für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und                      2,00 €
         Besuchsort
10.7     Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und                         0,20 €
         Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
         Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech-
         net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten
         entsprechend aufgeteilt.

BGBl. 2012, Seite 1948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1948


                                                                                                        vereinbarter
Nummer                                      Leistungsbeschreibung
                                                                                                       Höchstbetrag
10.8     Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden                  16,00 €
         dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die
         tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den
         Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon
         vorher in Kenntnis zu setzen.

11       Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen

11.1     Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten                    5,00 €

                                                       Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und           15,00 €
                                                       Befundbericht (einschließlich Angaben zur
         Ausführlicher Krankheitsbericht oder          Anamnese, zu den Befunden, zur epikriti-
11.2     Gutachten                                     schen Bewertung und gegebenenfalls zur
         (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)       Therapie)

                                                       Schriftliche gutachtliche Äußerung

12       Chemisch-physikalische Untersuchungen

12.1     Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers                        3,00 €
         (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
         Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung
         des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.

12.2     Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde,                  4,00 €
         zum Beispiel Zucker usw.)

12.4     Harnuntersuchung, nur Sediment                                                                       4,00 €

12.7     Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11)                                             10,00 €

12.8     Blutzuckerbestimmung                                                                                 2,00 €

12.9     Hämoglobinbestimmung                                                                                 3,00 €

12.10    Differenzierung des gefärbten Blutausstriches                                                        6,00 €

                                                       Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/              3,00 €
                                                       oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell-
                                                       volumen (MCV) und die errechneten Kenn-
                                                       größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und
                                                       die Erythrozytenverteilungskurve und/oder
                                                       Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-
12.11    Zählung der Leuko- und Erythrozyten           zahl

                                                       Differenzierung der Leukozyten, elektro-               1,00 €
                                                       nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome-
                                                       trisch oder mittels mechanisierter Muster-
                                                       erkennung (Bildanalyse)

12.12    Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme                                         3,00 €

12.13    Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten                    6,00 €
         und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun-
         kelfeld, pro Untersuchung
         Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

12.14    Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach                            7,00 €
         Umfang pro Einzeluntersuchung
         Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

13       Sonstige Untersuchungen

13.1     Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah-                  6,00 €
         ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder
         Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
         Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

BGBl. 2012, Seite 1949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1949
Nummer                                      Leistungsbeschreibung

14       Spezielle Untersuchungen
14.1     Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

 vereinbarter

Höchstbetrag

       8,00 €
         Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
         Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können
         einander berechnet werden.

14.2     Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
nicht neben-

                          8,00 €
         Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
         Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können
         einander berechnet werden.

14.3     Grundumsatzbestimmung nach Read
14.4     Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung
14.5     Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)
nicht neben-

                          5,00 €
                         20,00 €
                          7,00 €
14.6     Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm                       41,00 €
14.7     Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche
         leitungen, Brustwandableitungen
14.8     Oszillogramm-Methoden
14.9     Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
         Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.
Ab-                      14,00 €

                         11,00 €
                          8,00 €
14.10    Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs-                      9,00 €
         messungen
17       Neurologische Untersuchungen
17.1     Neurologische Untersuchung
18 – 23 Spezielle Behandlungen
20       Atemtherapie, Massagen
20.1     Atemtherapeutische Behandlungsverfahren
20.2     Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage
20.3     Bindegewebsmassage
20.4     Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
20.5     Großmassage
                                                       Unterwasserdruckstrahlmassage

                         21,00 €

                          8,00 €
                          6,00 €
                          6,00 €
                          4,00 €
                          6,00 €
(Wannen-                  8,00 €
20.6     Sondermassagen                                inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der
                                                       Apparatur mindestens 4 bar)
                                                       Massage im extramuskulären Bereich (zum                 6,00 €
                                                       Beispiel Bindegewebsmassage, Periost-
                                                       massage, manuelle Lymphdrainage)
20.6     Sondermassagen
                                                       Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex-                6,00 €
                                                       tensionstisch, Perlgerät
20.7     Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten
20.8     Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut
21       Akupunktur
21.1     Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose
21.2     Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte
22       Inhalationen

 6,00 €
 4,00 €

23,00 €
 7,00 €
22.1     Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen              3,00 €
         Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden
BGBl. 2012, Seite 1950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1950
Nummer                                           Leistungsbeschreibung

24 – 30 Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren
24       Eigenblut, Eigenharn
24.1     Eigenblutinjektion
25       Injektionen, Infusionen
25.1     Injektion, subkutan
25.2     Injektion, intramuskulär
25.3     Injektion, intravenös, intraarteriell
25.4     Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung
25.5     Injektion, intraartikulär
25.6     Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke
25.7     Infusion
25.8     Dauertropfeninfusion
         Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten
         dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

26       Blutentnahmen
26.1     Blutentnahme
26.2     Aderlass
27       Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1     Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband
27.2     Skarifikation der Haut
27.3     Setzen von Schröpfköpfen, unblutig
27.4     Setzen von Schröpfköpfen, blutig
27.5     Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel
27.6     Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten
27.7     Setzen von Fontanellen
27.8     Setzen von Cantharidenblasen
27.9     Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)
27.10    Anwendung von Pustulantien
27.12    Biersche Stauung
28       Infiltrationen
28.1     Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig
28.2     Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig
29       Roedersches Verfahren
29.1     Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren
30       Sonstiges
30.1     Spülung des Ohres
31       Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1     Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses
31.2     Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung
32       Versorgung einer frischen Wunde
32.1     bei einer kleinen Wunde
32.2     bei einer größeren und verunreinigten Wunde

                                 vereinbarter

                                Höchstbetrag

                                      11,00 €

                                       4,50 €
                                       4,50 €
                                       6,00 €
                                       7,00 €
                                      11,00 €
                                      11,00 €
                                       7,00 €
                                      10,00 €
Medikamente richtet sich nach

                                       3,00 €
                                      12,00 €

                                       5,00 €
                                       4,00 €
                                       5,00 €
                                       5,00 €
                                       5,00 €
                                       5,00 €
                                       5,00 €
                                       5,00 €
                                       5,00 €
                                       5,00 €
                                       5,00 €

                                       9,00 €
                                      15,00 €

                                       5,00 €

                                       5,00 €

                                       9,00 €
                                       8,00 €

                                       8,00 €
                                      13,00 €
BGBl. 2012, Seite 1951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1951
Nummer                                         Leistungsbeschreibung

33       Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1     Verbände, jedes Mal
33.2     Elastische Stütz- und Pflasterverbände
33.3     Kompressions- oder Zinkleimverband
         Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials
         Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

34       Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1     Chiropraktische Behandlung
34.2     Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

                         vereinbarter

                        Höchstbetrag

                               5,00 €
                               7,00 €
                              10,00 €
richtet sich nach dem

                               4,00 €
                              17,00 €
         Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

35       Osteopathische Behandlung
35.1     des Unterkiefers
35.2     des Schultergelenkes
35.3     der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und
         Fußgelenke
35.4     des Schlüsselbeins und der Kniegelenke
35.5     des Daumens
35.6     einzelner Finger und Zehen

                              11,00 €
                              21,00 €
der                           21,00 €

                              12,00 €
                              10,00 €
                              10,00 €
36       Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
         Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

36.1     Leitung eines ansteigenden Vollbades
36.2     Leitung eines ansteigenden Teilbades
36.3     Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)
36.4     Kneippsche Güsse
37       Elektrische Bäder und Heißluftbäder
         Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

37.1     Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm
37.2     Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine
37.3     Heißluftbad im geschlossenen Kasten
37.4     Elektrisches Vierzellenbad
37.5     Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
38       Spezialpackungen
         Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.

38.1     Fangopackungen
38.2     Paraffinpackungen, örtliche
38.3     Paraffinganzpackungen
38.4     Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen
39       Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1     Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen
39.2     Ganzbestrahlungen
39.4     Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)
39.5     Anwendung der Influenzmaschine
39.6     Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)

 7,00 €
 4,00 €
13,00 €
 4,00 €

 3,00 €
 5,00 €
 5,00 €
 4,00 €
 8,00 €

 3,00 €
 3,00 €
 3,00 €
 3,00 €

 3,00 €
 8,00 €
 4,00 €
 4,00 €
 4,00 €
BGBl. 2012, Seite 1952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1952
Nummer                                  Leistungsbeschreibung

39.7     Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen

 vereinbarter

Höchstbetrag
       8,00 €
39.8     Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit                 3,00 €
         verschiedenen Apparaten
39.9     Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung                     3,00 €
39.10    Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten
39.11    Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand
39.12    Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator
39.13    Ultraschall-Behandlung
                        4,00 €
und Dauer)              4,00 €
                        4,00 €
                        4,00 €
BGBl. 2012, Seite 1953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1953

                                                                                                      Anlage 3
                                                                                          (zu den §§ 18 bis 21)

                        Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen
                         und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

                                                 Abschnitt 1
                                       Psychotherapeutische Leistungen

1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
  a) Familientherapie,
  b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
  c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
  d) Gestalttherapie,
  e) Körperbezogene Therapie,
  f) Konzentrative Bewegungstherapie,
  g) Logotherapie,
  h) Musiktherapie,
  i) Heileurhythmie,
  j) Psychodrama,
  k) Respiratorisches Biofeedback,
  l) Transaktionsanalyse.
2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
  a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
  b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
  c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
  d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

                                                 Abschnitt 2
                                     Psychosomatische Grundversorgung

1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
   einer Fachärztin oder einem Facharzt für
  a) Allgemeinmedizin,
  b) Augenheilkunde,
  c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  e) Innere Medizin,
  f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,
  g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  h) Neurologie,
  i) Phoniatrie und Pädaudiologie,
  j) Psychiatrie und Psychotherapie,
  k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
  l) Urologie.
2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationsthe-
   rapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
  a) einer Ärztin oder einem Arzt,
  b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
  c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
  Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Inter-
  vention verfügen.

BGBl. 2012, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1954

                                                   Abschnitt 3
                       Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
   geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
  a) Psychotherapeutische Medizin,
  b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
  d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
  Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder
  Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbe-
  zeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der
  Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatz-
  bezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psycho-
  therapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für
  Ärzte) durchführen.
2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach
   § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform
   (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte
   Ausbildung erfahren hat.
3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychothe-
   rapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
  a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
  b) in das Arztregister eingetragen sein oder
  c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an
     einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychothera-
     peutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für
   diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für
   die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arzt-
   register eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut,
   die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärzt-
   lichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefen-
   psychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der
   Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer
   Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugend-
   lichen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine ver-
   tiefte Ausbildung erfahren hat.
6. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder
   einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt,
   muss diese Person
  a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
  b) in das Arztregister eingetragen sein oder
  c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an
     einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychothera-
     peutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur
   Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie)
   erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen
   oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder-
   und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten
   psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl
   tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863
   der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
8. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder
   Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
   peutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung
   nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassen-
   ärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

BGBl. 2012, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955

  Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für
  Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der
  Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung
  einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 20 Absatz 1 Num-
   mer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder
   des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt
   sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht er-
   reicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer
   anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die
   Anerkennung ist eine Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine
   besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prog-
   nose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

                                                    Abschnitt 4
                                                 Verhaltenstherapie

1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
   geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
  a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
  b) Psychiatrie und Psychotherapie,
  c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
  d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
  Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte
  sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiter-
  bildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach
   § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren
   hat.
3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeu-
   ten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
   mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
  a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
  b) in das Arztregister eingetragen sein oder
  c) über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der
     Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
4. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder
   Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsycho-
   therapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berech-
   tigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer
   Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
  Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für
  Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde
  Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entspre-
  chende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

BGBl. 2012, Seite 1956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1956
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)

    Nr.              Produktbezeichnung
1         1xklysma salinisch

2.1       AMOTM
          ENDOSOLTM

2.2       Ampuwa®
          für Spülzwecke

2.3       AmviscTM

2.4       AmviscTM Plus

2.5       Aqua B. Braun

3.1       Bausch & Lomb Balanced Salt
          Solution

3.2       BSS DISTRA-SOL

3.3       BSS NL250/NL500

3.4       BSS PLUS®
          (Alcon Pharma GmbH)

3.5       BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG
          (Alcon Pharma GmbH)

4.1       Dimet® 20

4.2       Dk-line®

4.3       Dr. Deppe
          EndoStar®-Lavage

4.4       DuoVisc®

5.1       EtoPril®

Beihilfefähige Medizinprodukte

                         Medizinische Anwendungsfälle
     Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
     rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
     Säuglingen und Kleinkindern.

     Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgi-
     schen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maß-
     nahmen.

     Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden,
     zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Sys-
     temen in medizinisch notwendigen Fällen;
     jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
     dung geeignet ist.

     Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
     am vorderen Augenabschnitt.

     Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
     am vorderen Augenabschnitt.

     Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
     zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,
     zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,
     zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur
     mechanischen Augenspülung.

     Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

     Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
     anderer intraokularer Eingriffe.

     Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen
     Operationsbereiches.

     Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
     bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.

     Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

     Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter
     zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
     Kopflausbefall.

     Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
     mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
     PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten
     Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
     körperraum.

     Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen
     ab zwölf Jahren.

     Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
     vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
     einer Intraocularlinse.

     Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
     zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
     Kopflausbefall.
BGBl. 2012, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957
 Nr.             Produktbezeichnung
6.1    Freka-Clyss®

6.2    Freka Drainjet®
       NaCl 0,9 %

6.3    Freka Drainjet®
       Purisole SM verdünnt
7.1    Globance® Lavage

7.2    Globance® Lavage Apfel

8.1    Healon®
8.2    HEALON GVTM

8.3    HSO®

8.4    HSO®Plus

8.5    Hylo®-Gel

9.1    Isotonische Kochsalzlösung zur
       Inhalation (Eifelfango)

10.1   Jacutin® Pedicul Fluid

11.1   Klistier Fresenius

12.1   Laxatan® M

                    Medizinische Anwendungsfälle
Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter
von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-
schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,
zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-
logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
corporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden.
Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen.

Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.
Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.
Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augen-
operationen am vorderen Augenabschnitt.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.
Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter
von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-
schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,
zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-
logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.
Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
BGBl. 2012, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958


 Nr.             Produktbezeichnung                             Medizinische Anwendungsfälle

12.2   Lubricano®                           Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
       Steriles Gel

13.1   Macrogol 1A Pharma®                  Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
                                            im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
                                            toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
                                            neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
                                            chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
                                            der Terminalphase.
                                            Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
                                            störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.2   Macrogol AbZ                         Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
                                            Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
                                            toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
                                            neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
                                            chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
                                            der Terminalphase.
                                            Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
                                            störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.3   Macrogol AL                          Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
                                            Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
                                            toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
                                            neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
                                            chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
                                            der Terminalphase.
                                            Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
                                            störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.4   Marcogol-CT                          Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
       Abführpulver                         im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
                                            toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
                                            neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
                                            chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
                                            der Terminalphase.
                                            Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
                                            störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.5   Macrogol dura®                       Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
                                            im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
                                            toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
                                            neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
                                            chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
                                            der Terminalphase.
                                            Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
                                            störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.6   Marcrogol HEXAL®                     Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
                                            im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
                                            toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
                                            neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
                                            chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
                                            der Terminalphase.
                                            Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
                                            störungen zur Behandlung der Obstipation.

13.7   Marcrogolratiopharm®                 Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
                                            im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
                                            toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
                                            neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
                                            chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
                                            der Terminalphase.
                                            Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
                                            störungen zur Behandlung der Obstipation.

BGBl. 2012, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
 Nr.            Produktbezeichnung
13.8   Macrogol Sandoz®

13.9   Macrogol STADA®

13.10 Macrogol TAD®

13.11 Medicoforum Laxativ

13.12 mosquito® med Läuse-Shampoo

13.13 MucoClear® 6 %

13.14 MOVICOL® flüssig Orange

13.15 MOVICOL® Junior Schoko

14.1   NaCl 0,9 % B. Braun

14.2   NaCl 0,9 %
       Fresenius Kabi

                    Medizinische Anwendungsfälle
Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen ab sechs Jahren.
Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
Für Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren zur Behandlung der
Obstipation.
Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,
zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,
zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie
zur mechanischen Augenspülung.

Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracor-
poralen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.
BGBl. 2012, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
 Nr.              Produktbezeichnung
14.3   Nebusal™ 7 %

14.4   NYDA®

15.1   OcuCoat®

15.2   Oculentis BSS

15.3   Okta-lineTM

15.4   Oxane® 1300

15.5   Oxane® 5700

16.1   Pädiasalin®
       Inhalationslösung

16.2   Paranix® ohne Nissenkamm

16.3   PARI NaCl Inhalationslösung

16.4   Pe-Ha-Luron® 1,0 %

16.5   Pe-Ha-Visco® 2,0 %

16.6   Polyvisc® 2,0 %

16.7   Polysol®

16.8   ProVisc®

16.9   PURI CLEAR

16.10 Purisole® SM verdünnt

17.1   Ringer B. Braun

                    Medizinische Anwendungsfälle
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen ab sechs Jahren.

Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.

Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.

Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.

Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.

Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.

Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.

Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperati-
ven Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
BGBl. 2012, Seite 1961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1961
 Nr.             Produktbezeichnung
17.2   Ringer Fresenius
       Spüllösung

18.1   Saliva natura

18.2   Sentol®
18.3   Serag BSS
18.4   Serumwerk-Augenspüllösung BSS
19.1   VISCOAT®

19.2   Visco HYAL 1.0

19.3   Viso HYAL 1.4+

                    Medizinische Anwendungsfälle
Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen oder Autoimmun-Erkrankungen.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Au-
genabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.
BGBl. 2012, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
Anlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)

                 Arzneimittel, die überwiegend

                               Regulierung des

                         Wirkstoff
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 Amferamon

A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 Cathin
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 Sibutramin
Phenylpropanolamin

Rimonabant

der Erhöhung der Lebensqualität dienen

Körpergewichts (zentral wirkend)

                    Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

        REGENON
        TENUATE Retard

        ANTIADIPOSITUM X – 112 T

        REDUCTIL
        Antiadipositum Riemser
        BOXOGETTEN S
        RECATOL mono
        ACOMPLIA
                              Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)

                         Wirkstoff
A 08 AB 01 Orlistat

            Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
XENICAL
                                     Behandlung der sexuellen Dysfunktion

                         Wirkstoff
G 04 BE 01 Alprostadil
(Ausnahme als Diagnostikum)

G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 Sildenafil
G 04 BE 04 Yohimbin

G 04 BE 05 Phentolamin
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 Apomorphin

G 04 BE 08 Tadalafil
G 04 BE 09 Vardenafil
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid

            Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL

VIAGRA
YOCON GLENWOOD
YOHIMBIN SPIEGEL

IXENSE
UPRIMA

CIALIS
LEVITRA

Priligy
BGBl. 2012, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
                                       Bekämpfung der

                          Wirkstoff
N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig)

N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12
N 07 BA 03 Varenicline

                                       Steigerung des

                          Wirkstoff
G 03 BA 03 Testosteron

Nikotinabhängigkeit

                  Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
     NIQUITIN
     Nicopass
     Nicopatch
     Nicorette
     Nicotinell
     Nikofrenon
     ZYBAN
     Wellbutrin
     CHAMPIX

sexuellen Verlangens

                  Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
     Intrinsa
                                          Verbesserung des Haarwuchses

                          Wirkstoff
D 11 AX 01 Minoxidil
D 11 AX 10 Finasterid

Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig)
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig)
Dexamethason; Alfatradiol
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;
L-Cydtin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig)

             Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
REGAINE
PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel
ALPICORT F
ELL CRANELL alpha
PANTOSTIN
ELL CRANELL dexa
PANTOVIGAR N
Pantovigar
                                              Verbesserung des Aussehens

                          Wirkstoff
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A

             Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial
BGBl. 2012, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964

Anlage 6
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c)

                        Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:
 1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Diver-
    tikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphat-
    bindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminal-
    phase.
 2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von
    Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.
 3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medika-
    tion mit Opioiden.
 4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffi-
    zienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.
 5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasen-
    bildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
 6. Antihistaminika
   nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
   nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,
   nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,
   nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit
   Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.
 7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
 8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.
 9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei
    Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).
10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombina-
    tion)
   nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
   nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen
   Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisoionäquivalent bedürfen,
   bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwen-
   digkeit.
11. Calciumverbindungen als Monopräparate
   bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
   bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwen-
   digkeit.
12. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.
13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.
14. Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemi-
    schen Mastozytose.
15. E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglich-
    keit von Mesalazin.
16. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.
17. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurz-
    darmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.
18. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Kar-
    zinoms.
19. Gingko-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur
    Behandlung der Demenz.
20. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose
    bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patien-
    ten indiziert sind.
21. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.

BGBl. 2012, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965

22. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.
23. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.
24. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammen-
    hang mit der hepatischen Enzephalopathie.
25. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spuren-
    elemente.
26. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.
27. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur
    Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
28. L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung,
    wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.
29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.
30. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur
    Verbesserung der Lebensqualität.
31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.
32. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.
33. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enze-
    phalopathie.
34. Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose
    sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steator-
    rhoe.
35. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.
36. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben wer-
    den kann.
37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Be-
    handlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.
38. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder
    Autoimmun-Erkrankungen.
39. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstö-
    rungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der
    Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
40. Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine
    entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
41. Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.
42. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwie-
    gendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/
    Dosiseinheit).
43. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hä-
    modialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei
    Morbus Wilson.
44. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
   Antidote bei akuten Vergiftungen,
   Lokalanästhetika zur Injektion,
   apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur
   sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende
   Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getrof-
   fen werden.

BGBl. 2012, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966

Anlage 7
(zu § 22 Absatz 3)

                                Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten

1.     Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.1    5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
1.2    Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.3    Acetylcystein: orale Darreichungsformen
1.4    Aciclovir: orale Darreichungsformen
1.5    Aciclovir: topische Darreichungsformen
1.6    Aciclovir: Ophthalmika
1.7    Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
1.8    Allopurinol: orale Darreichungsformen
1.9    Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
1.10   Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
1.11   Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.12   Ambroxol: orale Darreichungsformen
1.13   Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
1.14   Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
1.15   Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.16   Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.17   Amiodaron: orale Darreichungsformen
1.18   Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.19   Amitriptylin: orale Darreichungsformen
1.20   Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
1.21   Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsform
1.22   Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsform
1.23   Atenolol: feste orale Darreichungsformen
1.24   Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
1.25   Azathioprin: orale Darreichungsformen
1.26   Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
1.27   Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
1.28   Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
1.29   Betahistin: orale Darreichungsformen
1.30   Bicalutamid: orale Darreichungsformen
1.31   Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.32   Biperiden: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.33   Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.34   Bromazepam: orale Darreichungsformen
1.35   Bromhexin: feste orale Darreichungsformen
1.36   Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
1.37   Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.38   Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
1.39   Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen
1.40   Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
1.41   Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.42   Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.43   Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.44   Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
1.45   Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
1.46   Ciclosporin: orale Darreichungsformen

BGBl. 2012, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967

1.47   Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
1.48   Cimetidin: orale Darreichungsformen
1.49   Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
1.50   Clindamycin: orale Darreichungsformen
1.51   Clodronsäure: orale Darreichungsformen
1.52   Clomifen: feste orale Darreichungsformen
1.53   Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.54   Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.55   Clonidin: Ophalmika
1.56   Clotrimazol: Creme, Salbe
1.57   Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
1.58   Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.59   Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.60   Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)
1.61   Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg
       Fluorid)
1.62   Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
1.63   Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
1.64   Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
1.65   Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray
1.66   Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)
1.67   Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
1.68   Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
1.69   Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.70   Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
1.71   Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
1.72   Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 2 mg
1.73   Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 4 mg
1.74   Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 20 mg
1.75   Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hoch dosiert ≥ 40 mg
1.76   Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen
1.77   Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika
1.78   Diazepam: orale Darreichungsformen
1.79   Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
1.80   Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)
1.81   Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.82   Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.83   Diclofenac: rektale Darreichungsformen
1.84   Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
1.85   Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
1.86   Digitoxin: feste orale Darreichungsformen
1.87   Digoxin: feste orale Darreichungsformen
1.88   Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen
1.89   Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
1.90   Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.91   Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.92   Dimenhydrinat: feste, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.93   Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
1.94   Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.95   Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.96   Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen

BGBl. 2012, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968

1.97   Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.98   Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.99   Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.100 Erythromycin: flüssige, orale Darreichungsformen
1.101 Erythromycin: lokale Darreichungsformen
1.102 Estradiol: orale Darreichungsformen
1.103 Estradiol: transdermale Darreichungsformen
1.104 Estramustin: feste orale Darreichungsformen
1.105 Estriol: feste orale Darreichungsformen
1.106 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen
1.107 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
1.108 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.109 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
1.110 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.111 Flunarizin: orale Darreichungsformen
1.112 Flutamid: orale Darreichungsformen
1.113 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen
1.114 Folsäure: feste orale Darreichungsformen
1.115 Folsäure: parenterale Darreichungsformen
1.116 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg
1.117 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg
1.118 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)
1.119 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)
1.120 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.121 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
1.122 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
1.123 Fusidinsäure: Gazen
1.124 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.125 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
1.126 Gentamicin: Ophthalmika
1.127 Gentamicin: topische Darreichungsformen
1.128 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhält-
      nis 50:1 angereichertem Trockenextrakt
1.129 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg
1.130 Glibenclamid: Tabletten (5 mg)
1.131 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
1.132 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
1.133 Gold: orale Darreichungsformen
1.134 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
1.135 Haloperidol: orale Darreichungsformen
1.136 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.137 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
1.138 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
1.139 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
1.140 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.141 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.142 Ibuprofen: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.143 Ibuprofen: Suppositorien
1.144 Ibuprofen: topische Darreichungsformen
1.145 Indapamid: orale Darreichungsformen
1.146 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

BGBl. 2012, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969

1.147 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.148 Indometacin: rektale Darreichungsformen
1.149 Indometacin: topische Darreichungsformen
1.150 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.151 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.152 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.153 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.154 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.155 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
1.156 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.157 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.158 Lactulose: orale Darreichungsformen
1.159 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.160 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.161 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.162 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.163 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
1.164 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.165 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
1.166 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.167 Loperamid: orale Darreichungsformen
1.168 Lorazepam: orale Darreichungsformen
1.169 Magaldrat: orale Darreichungsformen
1.170 Magnesium: orale Darreichungsformen
1.171 Magnesium: parenterale Darreichungsformen
1.172 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.173 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.174 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
1.175 Menotropin: parenterale Darreichungsformen
1.176 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen
1.177 Mesalazin: rektale Darreichungsformen
1.178 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
1.179 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.180 Metamizol: rektale Darreichungsformen
1.181 Metamizol: parenterale Darreichungsformen
1.182 Metformin: orale Darreichungsformen
1.183 Methotrexat: orale Darreichungsformen
1.184 Methyldopa: orale Darreichungsformen
1.185 Methylergometrin: orale Darreichungsformen
1.186 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.187 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.188 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.189 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen
1.190 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.191 Metronidazol: orale Darreichungsformen
1.192 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.193 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
1.194 Midodrin: orale Darreichungsformen
1.195 Minocyclin: orale Darreichungsformen
1.196 Mirtazapin: orale Darreichungsformen
1.197 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen

BGBl. 2012, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970

1.198 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.199 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.200 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.201 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.202 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure
1.203 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
1.204 Nicergolin: orale Darreichungsformen
1.205 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.206 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.207 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
1.208 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.209 Nitrazepam: orale Darreichungsformen
1.210 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.211 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.212 Nystatin: feste orale Darreichungsformen
1.213 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
1.214 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
1.215 Nystatin: topische Darreichungsformen
1.216 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
1.217 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.218 Oxybutynin: orale Darreichungsformen
1.219 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
1.220 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen
1.221 Paracetamol: orale Darreichungsformen
1.222 Paracetamol: Suppositorien
1.223 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen
1.224 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
1.225 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
1.226 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.227 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.228 Phenytoin: orale Darreichungsformen
1.229 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
1.230 Pindolol: orale Darreichungsformen
1.231 Piracetam: orale Darreichungsformen
1.232 Piracetam: parenterale Darreichungsformen
1.233 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
1.234 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg
1.235 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg
1.236 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 100 mg
1.237 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
1.238 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg
1.239 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg
1.240 Primidon: orale Darreichungsformen
1.241 Promethazin: orale Darreichungsformen
1.242 Promethazin: parenterale Darreichungsformen
1.243 Propafenon: orale Darreichungsformen
1.244 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.245 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.246 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
1.247 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
1.248 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen

BGBl. 2012, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971

1.249 Retinol: orale Darreichungsformen
1.250 Ropinirol: orale Darreichungsformen
1.251 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen
1.252 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen
1.253 Selegilin: orale Darreichungsformen
1.254 Sertralin: orale Darreichungsformen
1.255 Sotalol: feste orale Darreichungsformen
1.256 Spironolacton: orale Darreichungsformen
1.257 Sucralfat: orale Darreichungsformen
1.258 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen
1.259 Sulpirid: orale Darreichungsformen
1.260 Tamoxifen: orale Darreichungsformen
1.261 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.262 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
1.263 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.264 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.265 Theophyllin: Ampullen
1.266 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
1.267 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.268 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
1.269 Tiaprid: orale Darreichungsformen
1.270 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.271 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.272 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.273 Topiramat: orale Darreichungsformen
1.274 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.275 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.276 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen
1.277 Tramadol: parenterale Darreichungsformen
1.278 Tramadol: rektale Darreichungsformen
1.279 Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.280 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.281 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
1.282 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.283 Urea: topische Darreichungsformen
1.284 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.285 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
1.286 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.287 Venlafaxin: orale Darreichungsformen
1.288 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.289 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.290 Verapamil: parenterale Darreichungsformen
1.291 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
1.292 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
2.     Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit che-
       misch verwandten Stoffen
2.1    ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
       Captopril
       Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser

BGBl. 2012, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972

       Enalapril: Enalapril maleat
       Fosinopril: Fosinopril Natrium
       Imidapril: Imidapril hydrochlorid
       Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
       Moexipril: Moexipril hydrochlorid
       Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
       Quinapril: Quinapril hydrochlorid
       Ramipril
       Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
       Trandolapril
       Zofenopril: Zofenopril-Calcium
2.2    Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
       chungsformen
       Wirkstoff:
       Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
       Indoramin: Indoramin hydrochlorid
       Urapidil
2.3    Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
       chungsformen
       Wirkstoff:
       Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
       Doxazosin: Doxazosin mesilat
       Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
       Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
2.4    Aminochinoline: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Chloroquindiphosphat
       Hydroxychloroquinsulfat
2.5    Angiotensin-II-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
       Candesartan: Candesartan cilexetil
       Eprosartan: Eprosartan mesilat
       Irbesartan
       Losartan: Losartan kalium
       Olmesartan: Olmesartan medoxomil
       Telmisartan
       Valsartan
2.6    Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Colestipol
       Colestyramin
2.7    Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Darbepoetin: Darbepoetin alfa
       Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta
       PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
2.8    Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste abgeteilte
       orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Carbutamid
       Glibornurid

BGBl. 2012, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973

       Gliclazid
       Glimepirid
       Glipizid
       Gliquidon
       Glisoxepid
       Tolbutamid
2.9    Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Phenprocoumon
       Warfarin-Natrium
2.10   Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Paliperidon
       Risperidon
2.11   Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
       Wirkstoff:
       Bifonazol
       Croconazol parenterale
       Econazolnitrat
       Fenticonazolnitrat
       Isoconazol
       Ketoconazol
       Miconazolnitrat
       Omoconazol
       Oxiconazol
       Sertaconazol
       Tioconazol
2.12   Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
       Wirkstoff:
       Bifonazol
       Econazolnitrat
       Fenticonazolnitrat
       Isoconazol parenterale
       Ketoconazol
       Miconazolnitrat
       Oxiconazol
       Tioconazol
2.13   Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Econazolnitrat
       Fenticonazolnitrat
       Miconazolnitrat
       Oxiconazol
2.14   Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Alprazolam
       Chlordiazepoxid
       Clobazam
       Clorazepat

BGBl. 2012, Seite 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1974

       Clotiazepam
       Ketazolam
       Medazepam
       Metaclazepam
       Nordazepam
       Oxazolam
       Prazepam
2.15   Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Brotizolam
       Flunitrazepam
       Flurazepam
       Loprazolam
       Lormetazepam
       Temazepam
       Triazolam
2.16   Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Zaleplon
       Zolpidem
       Zolpidemtartrat
       Zopiclon
2.17   Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Formoterol
       Formoterol hemifumarat-1-Wasser
       Indacaterol
       Indacaterol maleat
       Salmeterol
       Salmeterol xinafoat
2.18   Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freiset-
       zend
       Wirkstoff:
       Bambuterol
       Bambuterol hydrochlorid parenterale
       Carbuterol
       Clenbuterol
       Clenbuterol hydrochlorid
       Fenoterol
       Pirbuterol
       Procaterol
       Reproterol
       Salbutamol
       Terbutalin
       Terbutalin sulfat
       Tulobuterol
2.19   Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
       Wirkstoff:
       Isoetarin
       Salbutamol
       Terbutalin

BGBl. 2012, Seite 1975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1975

2.20   Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Carbuterol
       Clenbuterol
       Fenoterol
       Salbutamol
       Terbutalin
       Tulobuterol
2.21   Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, inhalative Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Fenoterol
       Salbutamol
       Terbutalin
2.22   Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Fenoterol
       Salbutamol
       Terbutalin
2.23   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsfor-
       men, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Alprenolol
       Bopindolol
       Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
       Carazolol
       Carteolol: Carteolol hydrochlorid
       Carvedilol
       Mepindolol: Mepindolol sulfat
       Metipranolol
       Nadolol
       Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
       Penbutolol: Penbutolol sulfat
       Tertatolol
       Timolol
2.24   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsfor-
       men, verzögert freisetzend
       Wirkstoff:
       Alprenolol
       Oxprenolol
2.25   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
       formen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Acebutolol
       Acebutolol hydrochlorid
       Betaxolol
       Betaxolol hydrochlorid
       Bisoprolol
       Bisoprololhemifumarat
       Celiprolol
       Celiprolol hydrochlorid
       Metoprolol
       Metoprolol fumarat

BGBl. 2012, Seite 1976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1976

       Metoprolol succinat
       Metoprolol tartrat
       Nebivolol parenterale
       Nebivolol hydrochlorid
       Talinolol
2.26   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
       formen, verzögert freisetzend
       Wirkstoff:
       Metoprolol
2.27   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
       Wirkstoff:
       Befunolol
       Betaxolol
       Bupranolol
       Carteolol
       Levobunolol
       Metipranolol
       Timolol
2.28   Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Humancalcitonin
       Lachscalcitonin
       Schweinecalcitonin
2.29   Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
       chungsformen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
       Isradipin
       Lacidipin
       Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
       Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
       Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
       Nisoldipin
       Nitrendipin
2.30   Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
       chungsformen, verzögert freisetzend
       Wirkstoff:
       Felodipin
       Isradipin
       Nilvadipin
       Nisoldipin
2.31   Cefalosporine: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Cefadroxil
       Cefadroxil-1-Wasser
       Cefalexin
       Cefalexin-1-Wasser
2.32   Cefalosporine: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Cefaclor
       Cefaclor-1-Wasser
       Cefuroxim

BGBl. 2012, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977

       Cefuroxim axetil
       Loracarbef
       Loracarbef-1-Wasser
2.33   Cefalosporine: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
       Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
       Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
2.34   Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Bezafibrat
       Clofibrat
       Etofibrat
       Etofyllinclofibrat
       Fenofibrat
       Gemfibrocil
2.35   Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Dimeticon und Simethicon
2.36   Dimeticon und Simethicon: flüssige, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Dimeticon und Simethicon
2.37   Diuretika, weitere: Thiazide und Analoga, feste orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Bendroflumethiazid
       Butizid
       Chlortalidon
       Clopamid
       Hydrochlorothiazid
       Mebutizid
       Mefrusid
       Metolazon
       Polythiazid
       Trichlormethiazid
       Xipamid
2.38   Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Bumetanid
       Etacrynsäure
       Piretanid
2.39   Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Azosemid
       Etozolin
       Torasemid
2.40   Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Enoxacin
       Enoxacin-1,5-Wasser
       Norfloxacin

BGBl. 2012, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978

2.41   Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Ciprofloxacin
       Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser
       Ciprofloxacin lactat
       Levofloxacin
       Levofloxacin-0,5-Wasser
       Ofloxacin
2.42   Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Dar-
       reichungsformen
       Wirkstoff:
       Beclometasondipropionat
       Beclometasondipropionat, wasserfreies
       Budesonid
       Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
       Flunisolid
       Fluticason furoat
       Fluticason propionat
       Fluticason 17-propionat
       Mometason furoat
       Mometason furoat-1-Wasser
       Triamcinolon acetonid
2.43   Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Dar-
       reichungsformen
       Wirkstoff:
       Beclometasondipropionat
       Beclometasondipropionat, wasserfreies
       Budesonid
       Ciclesonid
       Fluticason propionat
       Fluticason 17-propionat
       Mometason furoat
2.44   Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsfor-
       men, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Cortisonacetat
       Hydrocortison
2.45   Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluo-
       riert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)
       Wirkstoff:
       Cloprednol
       Deflazacort
       Methylprednisolon
       Prednyliden
2.46   Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungs-
       formen, normal freisetzend, hochdosiert (≥ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80)
       Wirkstoff:
       Methylprednisolon
       Prednyliden
2.47   Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert,
       orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)

BGBl. 2012, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1979

       Wirkstoff:
       Betamethason
       Fluocortolon
       Triamcinolon
2.48   H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Famotidin
       Nizatidin
       Ranitidin
       Roxatidin
2.49   H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Famotidin
       Ranitidin
2.50   Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose
       Wirkstoff:
       Certoparin
       Certoparin natrium
       Dalteparin
       Dalteparin natrium
       Enoxaparin
       Enoxaparin natrium
       Nadroparin
       Nadroparin calcium
       Reviparin
       Reviparin natrium
       Tinzaparin
       Tinzaparin natrium
2.51   Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Lanatosid C
       Meproscillarin
       Metildigoxin
2.52   HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
       Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
       Lovastatin
       Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
       Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
       Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
       Simvastatin
2.53   Insuline: Insuline (40 I. E./ml)
       Wirkstoff:
       Insulin

BGBl. 2012, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980

2.54   Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
       Wirkstoff:
       Insulin
2.55   Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Azithromycin
       Azithromycin-1-Wasser
       Azithromycin-2-Wasser
       Clarithromycin
       Roxithromycin
2.56   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Lornoxicam
       Meloxicam
       Meloxicam meglumin
       Piroxicam
       Tenoxicam
2.57   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal
       freisetzend
       Wirkstoff:
       Aceclofenac
       Acemetacin
       Lonazolac
       Lonazolac calcium
       Nabumeton
       Proglumetacin
       Proglumetacin dimaleat
       Tolmetin
2.58   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freiset-
       zend
       Wirkstoff:
       Acemetacin
2.59   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
       zend
       Wirkstoff:
       Fenbufen
       Fenoprofen
       Flurbiprofen
       Ketoprofen
       Naproxen
       Tiaprofensäure
2.60   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
       zend
       Wirkstoff:
       Naproxen

BGBl. 2012, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981

2.61   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsfor-
       men
       Wirkstoff:
       Azapropazon
       Bumadizon
       Mofebutazon
       Oxyphenbutazon
       Phenylbutazon
2.62   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Lornoxicam
       Meloxicam
       Meloxicam meglumin
       Piroxicam
       Piroxicam betadex
       Tenoxicam
2.63   Protonenpumpenhemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
       Lansoprazol
       Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
       Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
       Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
2.64   Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Almotriptan
       Almotriptan malat
       Eletriptan
       Eletriptan hydrobromid
       Frovatriptan
       Frovatriptan succinat-1-Wasser
       Naratriptan
       Naratriptan hydrochlorid
       Rizatriptan
       Rizatriptan benzoat
       Sumatriptan
       Sumatriptan succinat
       Zolmitriptan
2.65   Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Citalopram
2.66   Serotonin-5HT3-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
       Granisetron: Granisetron hydrochlorid

BGBl. 2012, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982

       Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
       Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
2.67   Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Dutasterid
       Finasterid
2.68   Triazole: orale, abgeteilte Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Fluconazol
       Itraconazol
3.     Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
3.1    Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale
       Darreichungsformen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Acetylsalicylsäure
3.2    Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale
       Darreichungsformen, verzögert freisetzend
       Wirkstoff:
       Acetylsalicylsäure
3.3    Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Amitriptylinoxid
       Clomipramin-hydrochlorid
       Desipramin-hydrochlorid
       Dibenzepin-hydrochlorid
       Dosulepin-hydrochlorid
       Doxepin
       Imipramin-hydrochlorid
       Lofepramin
       Nortriptylin-hydrochlorid
       Noxiptilin
       Opipramol
       Trimipramin
3.4    Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
       Wirkstoff:
       Clomipramin-hydrochlorid
       Dibenzepin-hydrochlorid
3.5    Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Doxepin
       Imipramin-hydrochlorid
       Trimipramin
3.6    Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Mianserin-hydrochlorid
       Trazodon
       Viloxazin
3.7    Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal
       freisetzend
       Wirkstoff:
       Fluoxetin

BGBl. 2012, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983

       Fluvoxaminhydrogenmaleat
       Paroxetin
3.8    Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Etofenamat
       Felbinac
       Flufenaminsäure
       Ketoprofen
       Nifluminsäure
       Piroxicam
3.9    Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Codein
       Dextromethorphan parenterale
       Dihydrocodein
       Levopropoxyphen
       Noscapin
3.10   Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Dextromethorphan
3.11   Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Benproperin
       Clobutinol
       Dropropizin
       Pentoxyverin
       Pipazetat
3.12   Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Alendronsäure
       Alendronsäure Natriumsalze
       Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol)
       Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)
       Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
       Etidronsäure
       Etidronsäure Natriumsalze
       Etidronsäure Natiumsalze und Additiva (Calcium)
       Ibandronsäure
       Ibandronsäure Natriumsalze
       Risedronsäure
       Risedronsäure Natriumsalze
       Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
       Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
3.13   Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Eisen-II

BGBl. 2012, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984

3.14   Filmbildner: mit Konservierungsmittel
       Wirkstoff:
       Filmbildner
3.15   Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
       Wirkstoff:
       Filmbildner
3.16   Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform
       Wirkstoff:
       Dydrogesteron
       Lynestrenol
       Medrogeston
3.17   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Clocortolonpivalat plus -hexanoat
       Dexamethason
       Dexamethason-21-isonicotinat
       Fluocortinbutylester
       Fluorometholon
       Hydrocortison
       Hydrocortisonacetat
       Prednisolon
       Triamcinolon acetonid
3.18   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Hydrocortison
       Hydrocortisonacetat
3.19   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Alclometasondipropionat
       Betamethasonbenzoat
       Betamethasonvalerat
       Clobetasonbutyrat
       Clocortolonpivalat plus -hexanoat
       Desonid
       Desoximetason
       Dexamethason
       Flumethasonpivalat
       Fluocinolonacetonid
       Fluocinonid
       Fluocortolon
       Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
       Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
       Fluprednidenacetat
       Halcinonid
       Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
       Hydrocortisonaceponat
       Hydrocortisonbutyrat
       Methylprednisolonaceponat
       Prednicarbat
       Triamcinolon acetonid

BGBl. 2012, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985

3.20   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Amcinonid
       Betamethasondipropionat
       Betamethasonvalerat
       Desoximetason
       Dexamethasonvalerat
       Diflorasondiacetat
       Diflucortolonvalerat
       Fluocinolonacetonid
       Fluocinonid
       Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
       Fluticason-17-propionat
       Halcinonid
       Halometason
       Mometason
       Triamcinolon acetonid
3.21   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Clobetasolpropionat
       Diflucortolonvalerat
       Fluocinolonacetonid
3.22   H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Bamipin
       Clemastin
       Dexchlorpheniramin
       Dimetinden
       Diphenylpyralin
       Pheniramin
       Triprolidin
3.23   H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
       Wirkstoff:
       Brompheniramin
       Carbinoxamin
       Dimetinden
       Pheniramin
3.24   H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Alimemazin
       Carbinoxamin
       Clemastin
       Dimetinden
       Diphenylpyralin
       Mebhydrolin
       Mequitazin
       Pheniramin
3.25   H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Astemizol

BGBl. 2012, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986

       Azelastin
       Terfenadin
3.26   H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Cetirizin
       Loratadin
3.27   H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Cetirizin
       Loratadin
3.28   H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Dar-
       reichungsformen
       Wirkstoff:
       Ketotifen
       Oxatomid
3.29   H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Dar-
       reichungsformen
       Wirkstoff:
       Ketotifen
       Oxatomid
3.30   H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Bamipin
       Chlorphenoxamin
       Clemastin
       Dimetinden
       Diphenhydramin
       Pheniramin
       Tripelennamin
3.31   Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Delapril + Manidipin
       Delapril hydrochlorid
       Manidipin dihydrochlorid
       Enalapril + Lercanidipin
       Enalapril maleat
       Lercanidipin hydrochlorid
       Enalapril + Nitrendipin
       Enalapril maleat
       Ramipril + Felodipin
       Trandolapril + Verapamil
       Verapamil hydrochlorid
3.32   Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Benazepril + Hydrochlorothiazid
       Benazepril hydrochlorid
       Captopril + Hydrochlorothiazid
       Cilazapril + Hydrochlorothiazid
       Cilazapril-1-Wasser
       Enalapril + Hydrochlorothiazid

BGBl. 2012, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987

       Enalapril maleat
       Fosinopril + Hydrochlorothiazid
       Fosinopril natrium
       Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid
       Moexipril hydrochlorid
       Quinapril + Hydrochlorothiazid
       Quinapril hydrochlorid
       Ramipril + Hydrochlorothiazid
       Zofenopril + Hydrochlorothiazid
       Zofenopril calcium
3.33   Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Perindopril + Indapamid, Perindopril arginin; Perindopril erbumin
       Ramipril + Piretanid
3.34   Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungs-
       formen
       Wirkstoff:
       Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
       Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
       Irbesartan + Hydrochlorothiazid
       Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
       Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
       Telmisartan + Hydrochlorothiazid
       Valsartan + Hydrochlorothiazid
3.35   Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
       Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
       Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
       Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
       Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
       Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
       Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
       Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
3.36   Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale
       Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
       Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
       Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
3.37   Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale
       Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Oxprenolol + Chlortalidon
       Oxprenolol hydrochlorid
       Penbutolol + Furosemid
       Penbutolol sulfat
       Penbutolol + Piretanid
       Penbutolol sulfat
       Pindolol + Clopamid

BGBl. 2012, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988

3.38   Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Cromoglicinsäure + Fenoterol
       Cromoglicinsäure + Reproterol
3.39   Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
       Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
       Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
       Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
3.40   Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Dar-
       reichungsformen
       Wirkstoff:
       Beclometasondipropionat + Formoterol
       Beclometasondipropionat, wasserfreies
       Formoterol hemifumarat-1-Wasser
       Budesonid + Formoterol
       Formoterol hemifumarat-1-Wasser
       Fluticason propionat + Salmeterol
       Fluticason 17-propionat
       Salmeterol xinafoat
3.41   Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
       Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
       Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
       Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
3.42   Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
       Paracetamol 500 mg
3.43   Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
       Paracetamol 1 000 mg
3.44   Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungs-
       formen
       Wirkstoff:
       Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
       Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
       Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
       Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
3.45   Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Baclofen
       Tetrazepam
       Tizanidin
3.46   Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Benperidol
       Bromperidol

BGBl. 2012, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989

       Flupentixol
       Fluphenazin
       Perphenazin
       Pimozid
       Tiotixen
       Trifluoperazin
3.47   Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Benperidol
       Bromperidol
       Fluphenazin
       Perphenazin
       Trifluperidol
3.48   Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Benperidol
       Fluphenazin
3.49   Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Chlorphenethazin
       Chlorpromazin
       Chlorprothixen
       Clopenthixol
       Dixyrazin
       Levomepromazin
       Melperon
       Metofenazat
       Perazin
       Promazin
       Prothipendyl
       Thioridazin
       Triflupromazin
       Zotepin
       Zuclopenthixol
3.50   Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Chlorpromazin
       Chlorprothixen
       Dixyrazin
       Fluanison
       Levomepromazin
       Melperon
       Perazin
       Promazin
       Prothipendyl
       Thioridazin
       Zuclopenthixol
3.51   Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
       Wirkstoff:
       Chlorpromazin
       Chlorprothixen

BGBl. 2012, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990

       Levomepromazin
       Melperon
       Perazin
       Promazin
       Prothipendyl
       Triflupromazin
3.52   Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Flupentixol
       Fluphenazin
       Fluspirilen
       Perphenazin
       Zuclopenthixol
3.53   Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
       Wirkstoff:
       Antazolin
       Naphazolin
       Oxymetazolin
       Phenylephrin
       Tetryzolin
       Tramazolin
3.54   Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Alpha-Dihydroergocriptin
       Bromocriptin
       Lisurid
       Pergolid
3.55   Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Benzatropin
       Bornaprin
       Pridinol
       Procyclidin
       Trihexyphenidyl
3.56   Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsform
       Wirkstoff:
       Metixen
3.57   Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Hydrotalcit
       magaldrathaltige Kombinationen
3.58   Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
       Wirkstoff:
       Thiamin + Pyridoxin

BGBl. 2012, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991

                                                                                                         Anlage 8
                                                                                                (zu § 22 Absatz 4)

                                         Von der Beihilfefähigkeit
                         ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel

Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei
   alkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen
   und sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begrün-
   den.
2. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als
  a) Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,
  b) systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.
3. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit
   ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfe-
   fähig für Personen mit
  a) Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder
  b) diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 Minu-
     ten bei Ruhe oder
  c) Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.
4. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombo-
   tischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit
  a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf
     Monaten,
  b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behand-
     lungszeitraums von bis zu 28 Tagen.
  Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen
  bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.
5. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
  a) Insulin Aspart,
  b) Insulin Glulisin,
  c) Insulin Lispro.
  Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit
  Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,
  a) die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
  b) bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht
     erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder
  c) bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden In-
     sulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
6. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
  a) Insulin glargin,
  b) Insulin detemir.
  Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht
  mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu
  berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für
  a) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie
     auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blut-
     zuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder
  b) Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.
7. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution;
   sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die
   niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.

BGBl. 2012, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992

8. Prostatamittel sind nur beihilfefähig
   a) einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie
   b) längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
9. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen
   dabei in der Person liegen.

BGBl. 2012, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
         Anlage 9
(zu § 23 Absatz 1)
                       Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

                                              Abschnitt 1
                                       Leistungsverzeichnis

lfd.
                                               Leistung
Nr.

                                         Bereich Inhalation1)
 1     Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
       a) als Einzelinhalation
       b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

beihilfe-
fähiger

Höchst-
 betrag

     6,70 €
     3,60 €
       c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil-              5,70 €
          wässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
 2     Radon-Inhalation
       a) im Stollen
       b) mittels Hauben
                           Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen

11,30 €
13,80 €
 3     Krankengymnastik2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel-           19,50 €
       behandlung
 4     Krankengymnastik2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-                 23,10 €
       störungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung,
       Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
 5     Krankengymnastik2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-                 34,30 €
       störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als
       Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
 6     Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 – 8 Personen), je                6,20 €
       Teilnehmerin oder Teilnehmer
 7     Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe4) (2 – 4 Personen),                10,80 €
       Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
 8     Krankengymnastik (Atemtherapie)
       a) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten                    34,30 €
       b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 – 5 Personen), Mindestbe-               10,80 €
          handlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
 9     Bewegungsübungen2)
10     Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad
       a) als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe

 7,70 €

23,60 €
       b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der        11,80 €
          erforderlichen Nachruhe
11     Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungs-                  22,50 €
       dauer 30 Minuten
12     Chirogymnastik7) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe

14,40 €
13     Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be-            81,90 €
       handlungstag
14     Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen

Aufbau-                 35,00 €
       trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT)12), Behandlungsrichtwert
       60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr
BGBl. 2012, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
  lfd.
                                                  Leistung
  Nr.

  15     Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge)

beihilfe-
fähiger

Höchst-
 betrag
     5,20 €
  16     Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions-               6,70 €
         tisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch)
                                            Bereich Massagen
  17     Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,               13,80 €
         Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2)
  18     Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)
         a) Teilbehandlung, 30 Minuten
         b) Großbehandlung, 45 Minuten
         c) Ganzbehandlung, 60 Minuten
         d) Kompressionsbandagierung einer Extremität8)
  19     Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens

                            19,50 €
                            29,20 €
                            39,00 €
                             8,70 €
600 Litern und              23,10 €
         einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
         einrichtung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
                               Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
  20     Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe

10,30 €
  21     Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschließlich der erforderlichen Nach-
         ruhe
         a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin,                 11,80 €
            Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
         b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde,

Moor, Naturfango,
            Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
            Peloid
            aa) Teilpackung
            bb) Großpackung

20,50 €
28,20 €
  22     Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach              14,90 €
         Kneipp) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
  23     Kaltpackung (Teilpackung)
         a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem

7,70 €
         b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,                   15,40 €
            Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
  24     Heublumensack, Peloidkompresse
  25     Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz
  26     Trockenpackung
  27     a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
         b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
         c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
9,20 €
4,60 €
3,10 €
3,10 €
4,60 €
4,10 €
  28     a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) – einschließlich der erfor-         12,30 €
            derlichen Nachruhe
         b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) – einschließlich
            Nachruhe
  29     Wechselbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
         a) Teilbad
         b) Vollbad
  30     Bürstenmassagebad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe

der erforderlichen          20,00 €

                             9,20 €
                            13,30 €
                            19,00 €
BGBl. 2012, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
lfd.
                                                 Leistung
Nr.

31     Naturmoorbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
       a) Halbbad
       b) Vollbad
32     Sandbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
       a) Teilbad
       b) Vollbad
33     Sole-Photo-Therapie

beihilfe-
fähiger

Höchst-
 betrag

    32,80 €
    39,90 €

    28,70 €
    32,80 €
    32,80 €
       Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in
       Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder
       kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten)
       schließlich der erforderlichen Nachruhe
34     Medizinische Bäder mit Zusätzen
und Licht-Öl-Bad – ein-
       a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, äthe-              6,70 €
          rische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal-
          tige Zusätze
       b) Sitzbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe

13,30 €
       c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                        18,50 €
       d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
35     Gashaltige Bäder
3,10 €
       a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) – einschließlich der               19,50 €
          erforderlichen Nachruhe
       b) gashaltiges Bad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe                         22,50 €
       c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschließlich der erforderlichen Nach-                21,00 €
          ruhe
       d) Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
       e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat

18,50 €
 3,10 €
       Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
       beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
       erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
       jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze
       hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig.
                                Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
36     a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel,
          bung)

direkte Abrei-                 9,80 €
       b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke                    6,70 €
37     Eisteilbad
9,80 €
38     Heißluftbehandlung9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht,                5,70 €
       Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen
                                        Bereich Elektrotherapie
39     Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese

6,20 €
40     Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-,                  6,20 €
       Dezimeter- oder Mikrowellen)
41     Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten

Strömen (zum                   6,20 €
       Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)
42     Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen
       Lähmungen
43     Iontophorese
oder schlaffen                11,80 €

                               6,20 €
BGBl. 2012, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
  lfd.
                                                     Leistung
  Nr.

  44     Zwei- oder Vierzellenbad

beihilfe-
fähiger

Höchst-
 betrag
    11,30 €
  45     Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz – einschließlich              22,00 €
         der erforderlichen Nachruhe
                                              Bereich Lichttherapie
  46     Behandlung mit Ultraviolettlicht9)
         a) als Einzelbehandlung
         b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

3,10 €
2,60 €
  47     a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht                          3,10 €
         b)    Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht                     5,20 €
  48     Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes
  49     Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder
                                               Bereich Logopädie
  50     Behandlungsplanung und Bericht
6,20 €
8,70 €
         a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall                 31,70 €
         b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf             49,60 €
            spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je
            Behandlungsfall
         c) ausführlicher Bericht
  51     Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
         a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
         b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
         c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten

11,80 €

31,70 €
41,50 €
52,20 €
  52     Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien-
         tin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
         a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
         b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
                              Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
14,90 €
17,40 €
  53     Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,                  31,70 €
         einmal je Behandlungsfall
  54     Einzelbehandlung
         a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

31,70 €
         b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer                        41,50 €
            45 Minuten
         c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten

54,80 €
  55     Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten                     31,70 €
  56     Gruppenbehandlung
         a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

14,40 €
         b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin                  28,70 €
            oder Teilnehmer
                                     Bereich Podologische Therapie13)
  57     Hornhautabtragung an beiden Füßen
  58     Hornhautabtragung an einem Fuß
  59     Nagelbearbeitung an beiden Füßen

14,50 €
 8,70 €
13,05 €
BGBl. 2012, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997

                                                                                                                                   beihilfe-
       lfd.                                                                                                                        fähiger
                                                                    Leistung
       Nr.                                                                                                                         Höchst-
                                                                                                                                    betrag
       60      Nagelbearbeitung an einem Fuß                                                                                             7,25 €
       61      Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear-                                        26,10 €
               beitung)
       62      Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei-                                        14,50 €
               tung)
                                                             Bereich Sonstiges
       63      Ärztlich verordneter Hausbesuch                                                                                           9,20 €
       64      Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-
               besuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder
               die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
               Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num-
               mern 59 und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.

 1
     ) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
 2
     ) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund
       gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
 3
     ) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von
       mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
 4
     ) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger
       Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt
       werden.
 5
     ) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden
       als beihilfefähig anerkannt werden.
 6
     ) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt
       werden.
 7
     ) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt
       werden.
 8
     ) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.
 9
     ) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10
     ) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen
       oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
11
     ) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12
     ) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer
       eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
13
     ) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen
       Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.

                                                                   Abschnitt 2
                                           Erweiterte ambulante Physiotherapie
1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) – Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses –
   werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:
      a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
            aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
            bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
            cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symp-
                tomatik,
            dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rah-
                men einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
            ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
      b) Operation am Skelettsystem
            aa) posttraumatische Osteosynthesen,
            bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
      c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
            aa) Schulterprothesen,
            bb) Knieendoprothesen,
            cc) Hüftendoprothesen,

BGBl. 2012, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998

  d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten
       aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
       bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
          aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
          bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
          ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder),
          ddd) Impingement-Syndrom,
          eee) Schultergelenkluxation,
          fff)   tendinosis calcarea,
          ggg) periathritis humero-scapularis,
       cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
  e) Amputationen.
  Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von
  a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
  b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
  c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
  d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative
     Medizin“.
2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine
   Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht
   aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedoku-
   mentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
  a) Krankengymnastische Einzeltherapie,
  b) Physikalische Therapie nach Bedarf,
  c) Medizinisches Aufbautraining.
  Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:
  d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,
  e) Isokinetik,
  f) Unterwassermassage.
  Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.
4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe
   des Datums bestätigen.

                                                  Abschnitt 3
                                        Medizinisches Aufbautraining
1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur
   Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn
  a) das Training verordnet wird von
       aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
       bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
       cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
       dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabi-
           litative Medizin“,
  b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenom-
     men werden und
  c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer
     und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert wer-
     den.
2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

BGBl. 2012, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999

3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer
   Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung
   der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze
   der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
  a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsana-
     lyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Mess-
     verfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berech-
     nung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor
     Abschluss der Behandlungsserie möglich.
  b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings
     mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich
     zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je
     Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebühren-
     ordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenord-
     nung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.
4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel er-
   bracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.
5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbau-
   trainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainings-
   geräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

                                                 Abschnitt 4
                           Aufwendungen für medizinische Fußpflege
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und
medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.

BGBl. 2012, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000

Anlage 10
(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)

                                             Zugelassene
                      Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
                Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und
                dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspre-
                chen:
                 1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeits-
                    therapeut,
                 2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
                 3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
                 4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,
                 5. Logopädin oder Logopäde,
                 6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die
                    oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124
                    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
                 7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
                 8. Masseurin oder Masseur,
                 9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
                10. Podologin oder Podologe,
                11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Po-
                    dologengesetzes.

BGBl. 2012, Seite 2001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2001

                                                                                                     Anlage 11
                                                                                        (zu § 25 Absatz 1 und 4)

                              Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel,
                  Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

                                                     Abschnitt 1
            Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke
sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt
verordnet werden:
1.1    Abduktionslagerungskeil
1.2    Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
1.3    Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte
       zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
1.4    Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
1.5    Anatomische Brillenfassung
1.6    Anus-praeter-Versorgungsartikel
1.7    Anzieh- oder Ausziehhilfen
1.8    Aquamat
1.9    Armmanschette
1.10   Armtragegurt oder -tuch
1.11   Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
1.12   Atemtherapiegeräte
1.13   Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
1.14   Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
1.15   Aufrichteschlaufe
1.16   Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
1.17   Aufstehgestelle
1.18   Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
1.19   Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
1.20   Augenschielklappe, auch als Folie
2.1    Badestrumpf
2.2    Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Poly-
       arthritis)
2.3    Badewannenverkürzer
2.4    Ballspritze
2.5    Behinderten-Dreirad
2.6    Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
2.7    Bettnässer-Weckgerät
2.8    Beugebandage
2.9    Billroth-Batist-Lätzchen
2.10   Blasenfistelbandage
2.11   Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
2.12   Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
2.13   Blindenstock, -langstock oder -taststock
2.14   Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
2.15   Blutlanzette
2.16   Blutzuckermessgerät
2.17   Bracelet
2.18   Bruchband
3.1    Clavicula-Bandage
3.2    Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

BGBl. 2012, Seite 2002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2002

3.3    Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, ge-
       gebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
4.1    Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen,
       Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
4.2    Delta-Gehrad
4.3    Drehscheibe, Umsetzhilfen
4.4    Duschsitz oder -stuhl
5.1    Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
5.2    Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
5.3    Ekzemmanschette
5.4    Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
5.5    Elektrostimulationsgerät
5.6    Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
5.7    Epitrainbandage
6.1    Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
6.2    Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
6.3    Fingerling
6.4    Fingerschiene
6.5    Fixationshilfen
6.6    Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
7.1    Gehgipsgalosche
7.2    Gehhilfen und -übungsgeräte
7.3    Gehörschutz
7.4    Genutrain-Aktiv-Kniebandage
7.5    Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothe-
       senlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer
       sachgerechten chirurgischen Therapie)
7.6    Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
7.7    Gilchrist-Bandage
7.8    Gipsbett, Liegeschale
7.9    Glasstäbchen
7.10   Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
7.11   Gummistrümpfe
8.1    Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
8.2    Handgelenkriemen
8.3    Hebekissen
8.4    Heimdialysegerät
8.5    Helfende Hand, Scherenzange
8.6    Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
8.7    Hochtontherapiegerät
8.8    Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende
       Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-
       Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle
       fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen
       ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf
       1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte
       notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
       eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleich-
       bar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten
9.1    Impulsvibrator
9.2    Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
9.3    Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
9.4    Innenschuh, orthopädischer
9.5    Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

BGBl. 2012, Seite 2003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2003

10.1    (frei)
11.1    Kanülen und Zubehör
11.2    Katapultsitz
11.3    Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
11.4    Kieferspreizgerät
11.5    Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
11.6    Klumpfußschiene
11.7    Klumphandschiene
11.8    Klyso
11.9    Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
11.10   Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
11.11   Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
11.12   Knöchel- und Gelenkstützen
11.13   Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesen-
        halter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
11.14   Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
11.15   Koordinator nach Schielbehandlung
11.16   Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
11.17   Kopfschützer
11.18   Korrektursicherungsschuh
11.19   Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
11.20   Krampfaderbinde
11.21   Krankenfahrstuhl und Zubehör
11.22   Krankenpflegebett
11.23   Krankenstock
11.24   Kreuzstützbandage
11.25   Krücke
12.1    Latextrichter bei Querschnittlähmung
12.2    Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
12.3    Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
12.4    Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
12.5    Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
12.6    Lispelsonde
12.7    Lumbalbandage
13.1    Malleotrain-Bandage
13.2    Mangoldsche Schnürbandage
13.3    Manutrain-Bandage
13.4    Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von
        64 Euro:
13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
13.5    Milchpumpe
13.6    Mundsperrer
13.7    Mundstab/-greifstab
14.1    Narbenschützer
15.1    Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnli-
        ches
15.2    Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
15.3    Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen

BGBl. 2012, Seite 2004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2004

15.4    Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
16.1    Pavlik-Bandage
16.2    Peak-Flow-Meter
16.3    Penisklemme
16.4    Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
16.5    Phonator
16.6    Polarimeter
16.7    Psoriasiskamm
17.1    Quengelschiene
18.1    Reflektometer
18.2    Rektophor
18.3    Rollator
18.4    Rollbrett
18.5    Rutschbrett
19.1    Schede-Rad
19.2    Schrägliegebrett
19.3    Schutzbrille für Blinde
19.4    Schutzhelm für Behinderte
19.5    Schwellstromapparat
19.6    Segofix-Bandagensystem
19.7    Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
19.8    Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
19.9    Skolioseumkrümmungsbandage
19.10   Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
19.11   Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
19.12   Sphinkter-Stimulator
19.13   Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
19.14   Spreizfußbandage
19.15   Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
19.16   Spritzen
19.17   Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine
        gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
19.18   Stehübungsgerät
19.19   Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
19.20   Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
19.21   Stubbies
19.22   Stumpfschutzhülle
19.23   Stumpfstrumpf
19.24   Suspensorium
19.25   Symphysengürtel
20.1    Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
20.2    Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
20.3    Tinnitusgerät
20.4    Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
20.5    Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
20.6    Tragegurtsitz
21.1    Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen
        einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständ-
        nisses im Störschall besteht
21.2    Übungsschiene
21.3    Urinale
21.4    Urostomiebeutel

BGBl. 2012, Seite 2005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2005

22.1     Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
22.2     Vibrationstrainer bei Taubheit
23.1     Wasserfeste Gehhilfe
23.2     Wechseldruckgerät
24.1     (frei)
25.1     (frei)
26.1     Zyklomat-Hormon-Pumpe.

                                                    Abschnitt 2
                                                     Perücken
Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krank-
hafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge
Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweit-
perücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen
Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die
Kopfform geändert hat.

                                                    Abschnitt 3
                                     Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining
1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Ver-
   ordnung sind beihilfefähig.
2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in
   folgendem Umfang beihilfefähig:
  a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung
     und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
       aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung
           sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden                  63,50 Euro,
       bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde
           im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird                                                    50,48 Euro,
       cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder
           die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
       dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine
           tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag        26 Euro.
       Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrich-
       tung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen
       der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,
  b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Seh-
     restes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,
  c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden
     anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrt-
     kosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist
     möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation
   nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den
   Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Kran-
   kenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich
   die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

                                                    Abschnitt 4
                                                     Sehhilfen

                                                  Unterabschnitt 1
                                    Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig
  a) für Personen unter 18 Jahren,
  b) für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere
     Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)

BGBl. 2012, Seite 2006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2006

       empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträch-
       tigung liegt unter anderem vor, wenn
       aa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf
           dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder
       bb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.
       Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu
       erfolgen.
2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder
   einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder
   einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung
   der Sehschärfe sind beihilfefähig:
  a) Brillengläser,
  b) Kontaktlinsen,
  c) vergrößernde Sehhilfen.
3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
  a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):
       aa) Einstärkengläser:
             aaa) für das sphärische Glas                                                                   31 Euro,
             bbb) für das zylindrische Glas                                                                 41 Euro,
       bb) Mehrstärkengläser:
             aaa) für das sphärische Glas                                                                   72 Euro,
             bbb) für das zylindrische Glas                                                              92,50 Euro,
  b) bei Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas                                                      21 Euro,
  c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas                                               21 Euro,
  d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas                                                21 Euro.
4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Licht-
   schutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
  a) Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas                21 Euro,
       aa) bei Gläserstärken ab +/–6 dpt,
       bb) bei Anisometropien ab 2 dpt,
       cc) unabhängig von der Gläserstärke
             aaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
             bbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des
                  Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Ver-
                  wendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
             ccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
  b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas                    11 Euro,
       aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Licht-
           streuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
       bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
       cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-
           Syndrom),
       dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medika-
           mentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
       ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom,
           Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
       ff) bei Ciliarneuralgie,
       gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder
           der Sehnerven,
       hh) bei totaler Farbenblindheit,
       ii)   bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
       jj)   bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfind-
             lichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
       kk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

BGBl. 2012, Seite 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2007

5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:
  a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,
  b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,
  c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber
     Brillengläsern erreicht wird,
  d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
  e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
  f) Keratokonus,
  g) Aphakie,
  h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach
     einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,
  i) Anisometropie ab 2 dpt.
6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig
  a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
  b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
  Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vor-
  liegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen
  der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für
  Brillengläser beihilfefähig.
7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
  a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Be-
     leuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupen-
     brillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem
     mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,
  b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens
     6-fachen Vergrößerungsbedarf,
  c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).
  Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt
  für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten
  Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenopti-
  kern bestimmt hat.
8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
  a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur)
     oder die Ferne,
  b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
  c) Fresnellinsen aller Art.

                                                 Unterabschnitt 2
                                             Therapeutische Sehhilfen
1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkran-
   kung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
   Augenheilkunde vorliegt:
  a) Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
      aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, trau-
          matische Mydriasis, Iridodialyse),
      bb) Albinismus.
      Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die
      entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austes-
      tung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
  b) Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
      aa) Aphakie,
      bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
      cc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
      dd) Iriskolobom,
      ee) Albinismus.

BGBl. 2012, Seite 2008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2008

       Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine
       Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach
       Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendun-
       gen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
  c) Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von
     450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsaus-
     gleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die
     entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austes-
     tung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
  d) Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der
     Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
       aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, in-
           komplette Achromatopsie),
       bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien,
           Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
       cc) Albinismus.
       Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben,
       die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich
       notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfe-
       fähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektio-
       nierten Seitenschutz beihilfefähig.
  e) Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von
     mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von
     mehr als 1 Prismendioptrie, bei:
       aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel,
           Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und
       bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
       Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärzt-
       lichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnis-
       sen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
       Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die
       Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillen-
       durchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
       Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind
       die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.
  f)   Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrneh-
       mung.
  g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei
     Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
  h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.
  i)   Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge
       einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermei-
       den.
  j)   Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blend-
       schutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinis-
       mus).
  k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
       aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
       bb) Abrasio nach Operation,
       cc) Verätzung oder Verbrennung,
       dd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
       ee) Keratoplastik,
       ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica,
           Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
  l)   Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
  m) Kontaktlinsen
       aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Horn-
           hautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder

BGBl. 2012, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009

      bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
  n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind – sofern
     sie erheblich sturzgefährdet sind – oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines
     Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entspre-
     chenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht
     beihilfefähig.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
  a) Kantenfilter bei
      aa) altersbedingter Makuladegeneration,
      bb) diabetischer Retinopathie,
      cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
      dd) Fundus myopicus.
  b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.
  c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

                                                 Unterabschnitt 3
                                       Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen
1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während
   des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den
   Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.
2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Seh-
   schärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen
   sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
  a) sich die Refraktion geändert hat,
  b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
  c) sich die Kopfform geändert hat.
3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.
4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
  a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
  b) Bildschirmbrillen,
  c) Brillenversicherungen,
  d) Zweitbrillen,
  e) Reservebrillen,
  f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,
  g) Brillenetuis,
  h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.

BGBl. 2012, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010

Anlage 12
(zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)

                                          Nicht beihilfefähige Hilfsmittel,
                                 Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich ange-
messen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen
Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind
insbesondere folgende Gegenstände:
1.1    Adju-Set/-Sano
1.2    Angorawäsche
1.3    Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge
1.4    Aqua-Therapie-Hose
1.5    Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
1.6    Augenheizkissen
1.7    Autofahrerrückenstütze
1.8    Autokindersitz
1.9    Autokofferraumlifter
1.10   Autolifter
2.1    Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
2.2    Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
2.3    Basalthermometer
2.4    Bauchgurt
2.5    Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
2.6    Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
2.7    Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
2.8    Bett-Tisch
2.9    Bidet
2.10   Bildschirmbrille
2.11   Bill-Wanne
2.12   Blinden-Uhr
2.13   Blutdruckmessgerät
2.14   Brückentisch
3.1    (frei)
4.1    Dusche
5.1    Einkaufsnetz
5.2    Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen
       Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darm-
       entleerung erforderlich
5.3    Eisbeutel und -kompressen
5.4    Elektrische Schreibmaschine
5.5    Elektrische Zahnbürste
5.6    Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
5.7    Elektro-Luftfilter
5.8    Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
5.9    Erektionshilfen
5.10   Ergometer
5.11   Ess- und Trinkhilfen
5.12   Expander
6.1    Farberkennungsgerät
6.2    Fieberthermometer
6.3    Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)
7.1    Garage für Krankenfahrzeuge

BGBl. 2012, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011

8.1    Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich
8.2    Handtrainer
8.3    Hängeliege
8.4    Hantel (Federhantel)
8.5    Hausnotrufsystem
8.6    Hautschutzmittel
8.7    Heimtrainer
8.8    Heizdecke/-kissen
8.9    Hilfsgeräte für die Hausarbeit
8.10   Höhensonne
8.11   Hörkissen
8.12   Hörkragen Akusta-Coletta
9.1    Intraschallgerät (Schallwellengerät)
9.2    Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
9.3    Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)
9.4    Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
10.1   (frei)
11.1   Katzenfell
11.2   Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind
11.3   Knickfußstrumpf
11.4   Knoche Natur-Bruch-Slip
11.5   Kolorimeter
11.6   Kommunikationssystem
11.7   Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
11.8   Krankenunterlagen, es sei denn,
       a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder
          Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),
       b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halb-
          seitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,
       c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht
11.9   Kreislaufgerät
12.1   Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11
12.2   Language-Master
12.3   Luftreinigungsgeräte
13.1   Magnetfolie
13.2   Monophonator
13.3   Munddusche
14.1   Nackenheizkissen
14.2   Nagelspange
15.1   Öldispersionsapparat
16.1   Pulsfrequenzmesser
17.1   (frei)
18.1   Rotlichtlampe
18.2   Rückentrainer
19.1   Salbenpinsel
19.2   Schlaftherapiegerät
19.3   Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
19.4   Spezialsitze
19.5   Spirometer
19.6   Spranzbruchband
19.7   Sprossenwand

BGBl. 2012, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012

19.8   Sterilisator
19.9   Stimmübungssystem für Kehlkopflose
19.10 Stockroller
19.11 Stockständer
19.12 Stufenbett
19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)
20.1   Taktellgerät
20.2   Tamponapplikator
20.3   Tandem für Behinderte
20.4   Telefonverstärker
20.5   Telefonhalter
20.6   Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
20.7   Treppenlift, Monolift, Plattformlift
21.1   Übungsmatte
21.2   Ultraschalltherapiegeräte
21.3   Umweltkontrollgerät
21.4   Urin-Prüfgerät
22.1   Venenkissen
23.1   Waage
23.2   Wandstandgerät
23.3   WC-Sitz
24.1   (frei)
25.1   (frei)
26.1   Zahnpflegemittel
26.2   Zweirad für Behinderte.

BGBl. 2012, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013

                                                                                        Anlage 13
                                                                                (zu § 41 Absatz 1)

                   Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen,
                    Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
     1.      Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
     1.1     Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit
             einem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko
     1.2     Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herz-
             insuffizienz
     1.3     Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs
             und zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren
     1.3.1   U 10 (sechs bis sieben Jahre)
     1.3.2   U 11 (neun bis zehn Jahre)
     1.3.3   J 2 (16 bis 17 Jahre)
     2.      Schutzimpfungen
     2.1     Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Ein-
             schränkungen
     2.2     Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1935. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 259bb747142190bb….