Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50#abs-1 (1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50#abs-3 (3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50#abs-4 (4) (weggefallen)
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Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 50 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 13 K 6302/10
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2013 – 2 K 719/12Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 27.10.2008 – 13 K 3806/07
- BGH, 02.02.2011 – XII ZB 133/08Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte; Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente unter Berücksichtigung der vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge; Bestimmung des angemessenen UnterhaltsZitiert von 13
- BGH, 03.02.1999 – XII ZB 124/98Zitiert von 8
- BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 39/10Beamte: Anrechnung verschiedener Versorgungsleistungen aufeinander; Versorgungsbezüge; Witwengeld; eigenes Ruhegehalt des überlebenden Ehegatten; ScheidungsfolgenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 08.10.2025 – 1 A 1206/23 SN
- VG Karlsruhe, 30.07.2025 – 10 K 939/24
- OVG NRW, 14.05.2025 – 1 E 215/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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