Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 18 Sterbegeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/18#abs-1 (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/18#abs-2 (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/18#abs-3 (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/18#abs-4 (4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 18 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 30.06.2020 – M 21a K 19.2997Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.09.2000 – 12 A 1853/99
- VG Koblenz, 07.02.2006 – 6 K 871/05.KOZitiert von 3
- VG Hamburg, 12.03.2019 – 20 K 4535/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 04.07.2017 – 5 LA 192/16Zitiert von 1
- VG Göttingen, 04.05.2005 – 3 A 63/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 29.08.2023 – 13 A 3332/23
- BFH, 19.04.2021 – VI R 8/19Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales SterbegeldZitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 – 1 L 50/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
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