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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1154

BGBl. 2014 I S. 1154 · 147.969 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1154
                                          Fünfte Verordnung
                               zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
                                                 Vom 18. Juli 2014

   Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei-
digung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

                       Artikel 1
                   Änderung der

              Bundesbeihilfeverordnung

  Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009

(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort „Personen“

       angefügt.

    b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Angehöri-

       ge“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

    c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch

       die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grund-
             versorgung

       § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behand-
             lungsformen psychoanalytisch begrün-
             dete Verfahren und Verhaltenstherapie

       § 19   Psychoanalytisch begründete Verfahren

       § 20   Verhaltenstherapie

       § 21   Psychosomatische Grundversorgung“.

    d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
       „§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person“.

    e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 7          Übersicht der Arzneimittelfest-
       (zu § 22 Absatz 3) betragsgruppen, für die ein
                          Festbetrag gilt“.

    f) Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende
       Angaben ersetzt:
       „Anlage 13        Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 bei-
       (zu § 41 Absatz 1 hilfefähige Früherkennungsun-
       Satz 3)           tersuchungen, Vorsorgemaß-
                         nahmen und Schutzimpfungen
       Anlage 14          Früherkennungsprogramm für
       (zu § 41 Absatz 3) erblich belastete Personen
                          mit einem erhöhten familiären
                          Brust- oder Eierstockkrebsrisi-
                          ko“.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift wird das Wort „Personen“ ange-
       fügt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der oder
       dem Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
       beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Angehörige“
     durch das Wort „Personen“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
         ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten
         Personen“ und die Angabe „§ 2 Abs. 3“

         durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 in Verbin-
         dung mit Absatz 5a“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtig-

         ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten

         Personen“ ersetzt.

     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Weist der Steuerbescheid den Gesamt-
         betrag der Einkünfte nicht vollständig aus,

         können andere Nachweise gefordert wer-

         den.“

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „im“ durch das Wort

         „beim“ und werden die Wörter „der oder des

         Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
         beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
              Wort „Beihilfeberechtigte“ durch die

              Wörter „beihilfeberechtigte Personen“
              ersetzt.

         bbb) In den Nummern 1 und 2 werden je-
              weils die Wörter „Auslandskinderzu-
              schlag nach § 56“ durch die Wörter
              „Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4
              Nummer 2 und 2a“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berück-
     sichtigungsfähige Angehörige oder berücksich-
     tigungsfähiger Angehöriger“ durch das Wort
     „berücksichtigungsfähige Person“ ersetzt.
  c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.
  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten
     Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag
     für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne
     von Satz 1 sind auch Personen, die einen An-
     spruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang
     dem Anspruch nach dieser Verordnung im
     Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von
     der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzu-
     schlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind
     die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des
     Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare
     Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt
BGBl. 2014, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
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     werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Per-
     sonen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf
     truppenärztliche Versorgung haben.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktike-
     rinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich an-
     gemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach
     Anlage 2 nicht übersteigen.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberech-
         tigte nach § 3 und ihre berücksichtigungs-
         fähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Per-
         sonen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder
         bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Per-
         son berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die
         Angabe „§ 55“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfe-
     berechtigte und berücksichtigungsfähige Ange-
     hörige“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte
     und berücksichtigungsfähige Personen“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt
             oder bei beihilfeberechtigten Personen
             berücksichtigungsfähig sind, einen An-
             spruch auf Heilfürsorge nach § 70 Ab-
             satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
             oder entsprechenden landesrechtlichen
             Vorschriften haben,“.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „von der
         oder dem Beihilfeberechtigten oder von der
         oder dem berücksichtigungsfähigen Ange-
         hörigen“ durch die Wörter „der beihilfebe-
         rechtigten oder der berücksichtigungsfähi-
         gen Person“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 wird das Wort „Angehörige“
         durch das Wort „Personen“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „soweit auf sie
     gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht“ durch
     die Wörter „soweit ein Ersatzanspruch gegen
     einen Dritten besteht“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „und fehlende
         Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ gestrichen.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Angehörigen“
     durch das Wort „Personen“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
         durch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-
         nen“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
         ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten
         Personen“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberech-
      tigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähi-
      gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
      die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
      nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-
      sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
 8. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „der oder des
    Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-
    feberechtigten Person“ ersetzt.

 9. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils die
      Wörter „Beihilfeberechtigte oder berücksichti-
      gungsfähige Angehörige“ durch die Wörter „bei-
      hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
      Personen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Beihilfeberech-
      tigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähi-
      gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
      die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
      nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-
      sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
10. In § 12 Satz 3 werden die Wörter „der oder des
    Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-
    feberechtigten Person“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13

                      Leistungen von
           Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

      Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktike-
   rinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des
   § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 bei-
   hilfefähig.“
12. In § 14 Satz 4 werden die Wörter „der oder des
    Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-
    feberechtigten Person“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der oder
      dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem be-
      rücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch die
      Wörter „der beihilfeberechtigten oder der be-
      rücksichtigungsfähigen Person“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
      bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Eine Gebisssanierung ist umfangreich,
          wenn in einem Kiefer mindestens acht Sei-
          tenzähne mit Zahnersatz oder Inlays ver-
          sorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne
          sanierungsbedürftigen gleichgestellt wer-
          den, und die richtige Schlussbissstellung
          nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.
          Die beihilfeberechtigte Person hat der Fest-
          setzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen
          Dokumentation nach Nummer 8000 der An-

          lage zur Gebührenordnung für Zahnärzte
          vorzulegen.“
14. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
    schnitten C, F und K und den Nummern 7080
    bis 7100“ durch die Wörter „Nummern 2130
    bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000
    bis 9170“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156
15. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihre berücksich-
      tigungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter
      „Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig
      sind,“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die oder
      der Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die
      beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18
    bis 21 ersetzt:
                          „§ 18
                   Psychotherapie,
           psychosomatische Grundversorgung
      (1) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-
   therapie in den Behandlungsformen psychoanaly-
   tisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
   sowie für Leistungen der psychosomatischen
   Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2
   und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.
      (2) Vor Behandlung durch Psychologische Psy-
   chotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder
   durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin-
   nen und -therapeuten muss eine somatische Abklä-
   rung spätestens nach den probatorischen Sitzun-
   gen oder vor der Einleitung des Begutachtungsver-
   fahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus,
   dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin
   oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbe-
   richt bestätigt wird.

       (3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

   1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19
      bis 21,

   2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.

                          § 18a

              Gemeinsame Vorschriften für
        die Behandlungsformen psychoanalytisch

       begründete Verfahren und Verhaltenstherapie

      (1) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-
   therapie sind beihilfefähig bei
   1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezi-
      divierende depressive Störungen und Dysthy-
      mie,
   2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
   3. somatoformen Störungen und dissoziativen Stö-
      rungen,
   4. Anpassungsstörungen       und   Reaktionen       auf
      schwere Belastungen,

   5. Essstörungen,

   6. nichtorganischen Schlafstörungen,
   7. sexuellen Funktionsstörungen,

   8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.

      (2) Neben oder nach einer somatischen ärzt-
   lichen Behandlung von Krankheiten oder deren
   Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen
   der Psychotherapie beihilfefähig bei
   1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen
       a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer
          Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit
          oder Abstinenz erreicht ist oder voraussicht-

      lich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht
      werden kann,
   b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler sub-
      stitutionsgestützter Behandlung im Zustand
      der Beigebrauchsfreiheit,
2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher
   emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender
   Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch
   bei seelischen Krankheiten, die im Zusammen-
   hang mit frühkindlichen körperlichen Schädigun-
   gen oder Missbildungen stehen,
3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chro-
   nischer Krankheitsverläufe,
4. psychischer Begleit-, Folge- oder Residual-
   symptomatik psychotischer Erkrankungen.
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistun-
gen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin
oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2
bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung
der Psychotherapie umfasst eine Behandlungs-
dauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzel-
behandlung und von mindestens 100 Minuten bei
einer Gruppenbehandlung.
   (3) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-
therapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten
Verfahren gehören und nach den Abschnitten B
und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von

   Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine
   Psychotherapie indiziert ist,

2. nach einer biographischen Analyse oder einer
   Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei
   analytischer Psychotherapie nach höchstens

   acht probatorischen Sitzungen ein Behand-
   lungserfolg zu erwarten ist und

3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behand-

   lung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf
   Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art
   und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Num-
mer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine
psychotherapeutische Behandlung später als nicht
notwendig erwiesen hat.
   (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutach-
ter einzuholen, die oder der von der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit
den Bundesverbänden der Vertragskassen nach

§ 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der je-
weils geltenden auf der Internetseite der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröf-
fentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Perso-

nen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-
gungsfähig sind, kann das Gutachten beim Ge-
sundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei
einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Aus-
wärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt ein-
geholt werden.
   (5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfebe-
rechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten
BGBl. 2014, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
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Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort
keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen
psychotherapeutischen Behandlungen, sind die

Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch

dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekom-
munikationsgestützt erbracht werden:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

   nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenord-

   nung für Ärzte oder
2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der An-
   lage zur Gebührenordnung für Ärzte.
Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis
zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefen-
psychologisch fundierten Psychotherapie oder Ver-
haltenstherapie in Gruppen oder von einer analyti-
schen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppenthe-
rapie zu einer telekommunikationsgestützten The-
rapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die
telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefä-
hig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähig-
keit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwen-

digkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen

für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig,

wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen
psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren
Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs
notwendig sind.

                         § 19

     Psychoanalytisch begründete Verfahren
   (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begrün-
dete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsfor-
men, der tiefenpsychologisch fundierten Psycho-
therapie und der analytischen Psychotherapie
(Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebühren-

ordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgen-
dem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

   von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet

   haben:
                            Einzel-      Gruppen-
                          behandlung    behandlung

   Regelfall             50 Sitzungen 40 Sitzungen

   besondere Fälle        30 weitere    20 weitere
                          Sitzungen     Sitzungen
   wenn das Behand-       höchstens     höchstens
   lungsziel in den           20            20
   genannten Sitzun-       weitere       weitere
   gen noch nicht er-     Sitzungen     Sitzungen
   reicht worden ist

2. analytische Psychotherapie von Personen, die
   das 18. Lebensjahr vollendet haben:
                            Einzel-      Gruppen-
                          behandlung    behandlung
   Regelfall             80 Sitzungen 40 Sitzungen

   bei erneuter einge-    80 weitere    40 weitere
   hender Begrün-         Sitzungen     Sitzungen
   dung der Thera-

   peutin/des Thera-

   peuten

                             Einzel-     Gruppen-
                           behandlung   behandlung

    in besonderen Fäl-     nochmals     nochmals

    len                        80           40
                            weitere      weitere
                           Sitzungen    Sitzungen

    wenn das Behand-       höchstens    höchstens

    lungsziel in den           60           30
    genannten Sitzun-       weitere      weitere
    gen noch nicht er-     Sitzungen    Sitzungen
    reicht worden ist
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
   Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
   bensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr
   vollendet haben:

                             Einzel-     Gruppen-
                           behandlung   behandlung
    Regelfall             90 Sitzungen 40 Sitzungen

    bei erneuter einge-    50 weitere   20 weitere
    hender Begrün-         Sitzungen    Sitzungen

    dung der Thera-

    peutin/des Thera-
    peuten

    in besonderen Fäl-     höchstens    höchstens
    len                        40           30
                            weitere      weitere
                           Sitzungen    Sitzungen

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
   Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
   bensjahr noch nicht vollendet haben:
                             Einzel-     Gruppen-
                           behandlung   behandlung

    Regelfall             70 Sitzungen 40 Sitzungen

    bei erneuter einge-    50 weitere   20 weitere
    hender Begrün-         Sitzungen    Sitzungen
    dung der Thera-

    peutin/des Thera-
    peuten

    in besonderen Fäl-     höchstens    höchstens
    len                        30           30
                            weitere      weitere
                           Sitzungen    Sitzungen

In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe-
hörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
die Behandlung auch für eine über die in Satz 1
Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sit-
zungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische
Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.
   (2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer
Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugsperso-
nen in die Therapie von Personen, die das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Bei-
hilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vor-
gesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu
einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur
Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich
anerkannt werden.

  (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter

Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel-

und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlos-
BGBl. 2014, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158
  sen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen
  Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf
  dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten
  Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien
  auf Grund eines besonders begründeten Erstan-
  trags erbracht werden.

     (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben
  sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefen-
  psychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
                           § 20

                    Verhaltenstherapie

    (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie

  (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebühren-

  ordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgen-

  dem Umfang beihilfefähig:

                             Einzel-       Gruppen-

                           behandlung     behandlung

   Regelfall              45 Sitzungen 45 Sitzungen

   wenn das Behand-         15 weitere    15 weitere
   lungsziel nicht in-      Sitzungen     Sitzungen
   nerhalb von 45 Sit-
   zungen erreicht
   worden ist

   in besonderen Fäl-       20 weitere    20 weitere
   len                      Sitzungen     Sitzungen

       (2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
     (3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3
  Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Fest-
  setzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen
  die Feststellung der Therapeutin oder des Thera-
  peuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt
  wird, dass

  1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sit-
     zungen,
  2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sit-
     zungen
  erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die
  Behandlung verlängert werden, ist die Festset-
  zungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwen-
  dungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorhe-
  riger Anerkennung der medizinischen Notwendig-
  keit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die
  Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach
  § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

    (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive
  Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden
  verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts
  beihilfefähig.

                           § 21
           Psychosomatische Grundversorgung

     (1) Die psychosomatische Grundversorgung im
  Sinne dieser Verordnung umfasst
  1. verbale Interventionen im Rahmen der Num-
     mer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärzt-
     liche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte
     und
  2. Hypnose, autogenes Training und Relaxations-
     therapie nach Jacobson nach den Nummern 845

       bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für
       Ärzte.
      (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwen-
    dungen für

    1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis
       zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren
       Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkran-
       kungen über einen längeren Zeitraum in nieder-
       frequenter Form,
    2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf
       Sitzungen sowie

    3. autogenes Training und Relaxationstherapie

       nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbe-

       handlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kom-

       bination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist

       hierbei möglich.

    Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Num-

    mer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen
    mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1
    Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden

    sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen
    nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für
    somatische ärztliche Behandlungen von Krankhei-
    ten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

      (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate
    dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge
    nach einer stationären psychosomatischen Be-
    handlung sind beihilfefähig.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt
       gefasst:

       „a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte
           Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
           für Personen, die das 18. Lebensjahr noch
           nicht vollendet haben und an Entwicklungs-
           störungen leiden,“.
    b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Kinder
       unter drei Jahren“ durch die Wörter „Personen,
       die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
       haben,“ ersetzt.
    c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
       für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel,
       Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heil-
       praktikerin oder ein Heilpraktiker während einer
       Behandlung verbraucht hat.“

18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtig-
       ten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähi-
       gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
       die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
       nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-
       sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „Kindern bis zur
       Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die
       Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch
       nicht vollendet haben,“ ersetzt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Einver-
       nehmen mit der obersten Dienstbehörde“ durch
BGBl. 2014, Seite 1159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1159
      die Wörter „mit Zustimmung der obersten
      Dienstbehörde“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Kinder bis

      zur Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die

      Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch

      nicht vollendet haben“ ersetzt.

20. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b wer-
      den jeweils die Wörter „der §§ 16 und 17“ durch
      die Angabe „des § 17“ und die Angabe „§ 22“
      durch die Angabe „§ 16 Satz 2“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-

      dert:

      aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das
          Wort „Volljähriger“ durch die Wörter „von
          Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
          haben,“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe c wird das Wort „Minderjähri-
          ger“ durch die Wörter „von Personen, die
          das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
          ben,“ und die Angabe „379,20 Euro“ durch
          die Angabe „462,80 Euro“ ersetzt.
      cc) In Buchstabe d wird das Wort „Minderjähri-
          ger“ durch die Wörter „von Personen, die
          das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
          ben,“ und die Angabe „286,80 Euro“ durch
          die Angabe „345,80 Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfe-
      berechtigten nach § 3 und deren berücksichti-
      gungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter
      „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder
      bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person
      berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer
      oder einem berücksichtigungsfähigen Angehöri-
      gen“ durch die Wörter „der beihilfeberechtigten
      oder berücksichtigungsfähigen Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Gepflegten“
      durch die Wörter „der gepflegten Person“ er-
      setzt.
22. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. die den Haushalt führende beihilfebe-
              rechtigte oder berücksichtigungsfähige
              Person den Haushalt wegen ihrer not-
              wendigen außerhäuslichen Unterbrin-
              gung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34
              und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39
              und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann
              oder verstorben ist,“.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. im Haushalt mindestens eine beihilfebe-
              rechtigte oder berücksichtigungsfähige
              Person verbleibt, die pflegebedürftig ist
              oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht
              vollendet hat, und“.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter
      zwölf Jahren“ durch die Wörter „berücksichti-
      gungsfähige Personen, die das zwölfte Lebens-

      jahr noch nicht vollendet haben,“ und wird das

      Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“

      ersetzt.

23. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Beihilfeberechtigter“ durch die Wörter „bei-
          hilfeberechtigter Personen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der oder

          des Beihilfeberechtigten oder der oder des

          berücksichtigungsfähigen      Angehörigen“
          durch die Wörter „der beihilfeberechtigten
          oder berücksichtigungsfähigen Person“ er-
          setzt und die Wörter „oder der“ gestrichen.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Kind
          unter vier Jahren“ durch die Wörter „eine be-
          rücksichtigungsfähige Person, die das vierte
          Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“ er-
          setzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter vier
      Jahren“ durch die Wörter „berücksichtigungsfä-
      hige Personen, die das vierte Lebensjahr noch
      nicht vollendet haben,“ ersetzt.
24. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „die oder der Bei-
    hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige An-
    gehörige“ durch die Wörter „die beihilfeberechtigte
    oder berücksichtigungsfähige Person“ ersetzt.
25. In § 30a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
    „psychologische“ durch das Wort „psychologi-
    schen“ ersetzt.
26. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Rettungsfahrten“
      durch die Wörter „Rettungsfahrten und -flüge“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ihres
      stationär untergebrachten Kindes oder Jugend-
      lichen“ durch die Wörter „ihres stationär unter-
      gebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr
      noch nicht vollendet hat,“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind aus-
          nahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende
          medizinische Gründe im Hinblick auf die Für-
          sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamten-
          gesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle
          entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zu-
          stimmung der obersten Dienstbehörde. Die
          Erteilung der Zustimmung bedarf des Einver-
          nehmens des Bundesministeriums des In-
          nern.“
   d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „Beihilfeberechtigte nach § 3 und
          ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen“
          durch die Wörter „Personen, die nach § 3
          beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3
BGBl. 2014, Seite 1160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1160
          beihilfeberechtigten Person     berücksichti-
          gungsfähig sind,“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort
           „hat“ durch ein Semikolon und das Wort „In“
           durch das Wort „in“ ersetzt.
27. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Höhe

      von 150 Prozent der Sätze“ durch die Wörter

      „bis zur Höhe von 150 Prozent“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1
       und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfe-
       berechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfebe-
       rechtigten Person berücksichtigungsfähig sind,

       auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb

       des Gastlandes erbracht werden. Aufwendun-
       gen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur

       Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernach-
       tungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekos-
       tenverordnung) beihilfefähig.“
28. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, die im
      Zusammenhang mit einer vorangegangenen
      Krankenhausbehandlung stand“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 werden vor der Angabe „§ 31 Ab-
      satz 2“ die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3,“
      eingefügt.
29. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
           fasst:
          „1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in
              Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
              tungen, mit denen ein Versorgungsver-
              trag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des
              Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
              steht,
          2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilita-
             tionsmaßnahmen in Vorsorge- oder Re-
             habilitationseinrichtungen, mit denen ein
             Versorgungsvertrag nach § 111a des
             Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
             steht,“.
       bb) In Nummer 4 wird das Wort „Beihilfeberech-
           tigte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte
           Personen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Abrei-

           se“ die Wörter „einschließlich Gepäckbeför-

           derungskosten“ angefügt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver-
              dienstausfall von Begleitpersonen, wenn
              die medizinische Notwendigkeit einer
              Begleitung ärztlich bescheinigt worden
              ist,“.

       cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
          aaa) In den Buchstaben a und b werden je-
               weils die Wörter „stationärer Rehabili-

                tation“ durch die Wörter „stationären
                Rehabilitationsmaßnahmen“ ersetzt.
          bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils
               das Wort „Maßnahmen“ durch die Wör-
               ter „Rehabilitationsmaßnahmen nach
               Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
30. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihil-

    feberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungs-

    fähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,

    die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach
    § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungs-
    fähig sind,“ ersetzt.
31. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter

      „Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfä-

      hige Angehörige“ durch die Wörter „beihilfebe-
      rechtigte und berücksichtigungsfähige Perso-

      nen“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine
      Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium
      des Innern und den Trägern der Pflegeberatung
      nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
      oder ein Beitritt des Bundesministeriums des
      Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung
      eines anderen Beihilfeträgers.“
32. In § 38 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach
    den Vorgaben des“ durch das Wort „entsprechend“
    ersetzt.
33. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „jede
               Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfebe-
               rechtigten, jede berücksichtigungsfä-
               hige Angehörige, jeden berücksichti-
               gungsfähigen Angehörigen,“ durch die
               Wörter „jede beihilfeberechtigte und
               jede berücksichtigungsfähige Person
               sowie für“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „eine
               Beihilfeberechtigte, einen Beihilfebe-
               rechtigten,“ durch die Wörter „eine bei-
               hilfeberechtigte Person sowie für“ er-
               setzt.
          ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „für die
               Beihilfeberechtigte oder den Beihilfe-
               berechtigten“ durch die Wörter „für die
               beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „eine Beihilfe-

          berechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine

          berücksichtigungsfähige Angehörige oder
          ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger“
          durch die Wörter „eine beihilfeberechtigte
          oder eine berücksichtigungsfähige Person“
          ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
               „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3“ die
               Wörter „und Absatz 3“ eingefügt.
BGBl. 2014, Seite 1161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1161
           bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der
                oder dem Beihilfeberechtigten“ durch
                die Wörter „der beihilfeberechtigten
                Person“ ersetzt und die Wörter „sowie

                die Leistungen der Kindererziehung
                nach § 294 des Sechsten Buches So-
                zialgesetzbuch bleiben unberücksich-
                tigt“ gestrichen.

           ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „der
                oder des Beihilfeberechtigten“ durch
                die Wörter „der beihilfeberechtigten
                Person“ ersetzt und vor dem Wort „so-
                wie“ die Wörter „dabei bleiben Leistun-
                gen der Kindererziehung nach § 294
                des Sechsten Buches Sozialgesetz-
                buch unberücksichtigt“ eingefügt.
           ddd) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Le-
                benspartners“ ein Komma und die
                Wörter „ausgenommen der der Be-
                steuerung unterliegende Anteil einer
                gesetzlichen Rente“ angefügt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „die oder der
          Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die
          beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
34. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung
      und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik

      und Früherkennung im Rahmen des Früherken-

      nungsprogramms für erblich belastete Personen

      mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eier-

      stockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die

      Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe

      zugelassene Zentren und nach Maßgabe der An-

      lage 14 erbracht werden.“

   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.

   c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 3“
      durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 Nummer 3“ er-
      setzt.
35. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beihil-
    feberechtigten nach § 3 und ihren berücksichti-
    gungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Per-
    sonen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
    nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-
    gungsfähig sind,“ ersetzt.

36. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Beihil-
    feberechtigten und berücksichtigungsfähigen An-
    gehörigen“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten
    und berücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt.
37. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 44

            Tod der beihilfeberechtigten Person“.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „eine Beihilfebe-
      rechtigte oder ein Beihilfeberechtigter“ durch
      die Wörter „eine beihilfeberechtigte Person“ er-
      setzt und die Wörter „oder seiner“ gestrichen.

   c) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
      durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen“
      ersetzt.

38. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. notwendige Kommunikationshilfen für
              gehörlose, hochgradig schwerhörige
              oder ertaubte beihilfeberechtigte oder
              berücksichtigungsfähige Personen bei
              medizinisch notwendiger ambulanter
              oder stationärer Untersuchung und Be-
              handlung, bei Verabreichung von Heil-
              mitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln,
              Zahnersatzversorgung oder Pflegeleis-
              tungen, wenn in Verwaltungsverfahren
              das Recht auf Verwendung einer Kom-
              munikationshilfe nach § 9 des Behinder-
              tengleichstellungsgesetzes bestünde.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Notwendigkeit für den Einsatz einer
          Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im
          Einzelfall der Informationsfluss zwischen
          Leistungserbringerin oder Leistungserbrin-
          ger und den beihilfeberechtigten oder be-
          rücksichtigungsfähigen Personen nur so ge-
          währleistet werden kann.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei

      postmortalen Organspenden für die Vermittlung,

      Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereit-

      stellung und den Transport des Organs zur

      Transplantation, soweit es sich bei den Organ-

      empfängern um beihilfeberechtigte oder berück-

      sichtigungsfähige Personen handelt.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „beihilfeberech-
          tigt ist oder zu den berücksichtigungsfähi-
          gen Angehörigen zählt“ durch die Wörter
          „beihilfeberechtigte oder berücksichtigungs-
          fähige Person ist“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wird“ ein
          Komma eingefügt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberech-
      tigten und berücksichtigungsfähigen Angehöri-
      gen“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten und
      berücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt.

39. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bei-
      hilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfä-
      higen Angehörigen“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Beihilfeberech-

          tigte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte
          Personen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Ehegattin-
          nen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Le-
          benspartner“ durch die Wörter „Personen
          nach § 4 Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1162
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
           durch die Wörter „die beihilfeberechtigte
           Person“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten

          Personen nur für diejenigen, die den Famili-

          enzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bun-

          desbesoldungsgesetzes oder den Auslands-
          zuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2
          und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes be-
          ziehen.“
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „einer oder ei-
           nem Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter
           „einer beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
       dd) In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
           durch die Wörter „Beihilfeberechtigte Perso-
           nen“ ersetzt.

40. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihren berück-
           sichtigungsfähigen Angehörigen“ durch die
           Wörter „berücksichtigungsfähigen Perso-
           nen“ und die Wörter „der geringen“ durch
           die Wörter „ihrer oder seiner“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ehegattin, den
           berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die be-
           rücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder
           den berücksichtigungsfähigen Lebenspart-
           ner“ durch die Wörter „Person nach § 4 Ab-
           satz 1“ ersetzt.

       cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

          „Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der
          Versorgungsempfängerin oder des Versor-
          gungsempfängers mindert die anzurechnen-
          den Gesamteinkünfte nicht.“
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Beihilfeberech-
      tigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen

      Angehörigen“ durch die Wörter „Personen, die

      nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach

      § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-

      gungsfähig sind,“ ersetzt.

   c) Absatz 7 wird aufgehoben.
   d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter „Beihilfe-
      berechtigte nach § 3 und ihre berücksichti-
      gungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter
      „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder
      bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person
      berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.

   e) Absatz 9 wird Absatz 8 und in den Sätzen 1
      und 3 wird jeweils das Wort „Beihilfeberechtig-

      ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten Per-
      sonen“ ersetzt.
41. In § 48 Satz 3 wird nach dem Wort „Pflegetage-

    geld-,“ das Wort „Pflegezusatz-,“ eingefügt.
42. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze
      eingefügt:
       „Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1
       Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder

      der Festbetrag der jeweiligen Packung des ver-
      ordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt
      auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der
      Abgabe der verordneten Menge in mehreren Pa-
      ckungen.“

   b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Kin-

      der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“

      durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebens-

      jahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichti-
      gungsfähige Personen, die in einem beihilfeer-
      gänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a
      in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches So-
      zialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in
      Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozi-
      algesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12
      Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
      versichert sind, werden die Eigenbehalte nach
      den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe ange-
      wandt, dass die von der privaten Krankenversi-
      cherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigen-
      behalte zu berücksichtigen sind.“
   d) In Absatz 6 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
      durch das Wort „beihilfeberechtigte“ und das
      Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“
      ersetzt.
43. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

                „a) für beihilfeberechtigte
                    Personen der Besoldungs-
                    gruppen A 2 bis A 8 und
                    Anwärterinnen und An-
                    wärter sowie berücksichti-
                    gungsfähige Personen       8 Euro,“.

          bbb) In den Buchstaben b und c wird jeweils

               das Wort „Beihilfeberechtigte“ durch

               die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-

               nen“ und werden die Wörter „deren be-

               rücksichtigungsfähige     Angehörige“
               durch die Wörter „berücksichtigungsfä-
               hige Personen“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die oder der
          Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „Die
          beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.

      cc) In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
          durch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-
          nen“ und werden die Wörter „deren berück-

          sichtigungsfähige Angehörige“ durch die
          Wörter „berücksichtigungsfähige Personen“
          ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Einnahmen vermindern sich bei verheirate-
      ten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden
      beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent
      und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den
      Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3
      des Einkommensteuergesetzes ergibt.“
BGBl. 2014, Seite 1163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1163
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Regelsatz-
      verordnung“ durch die Wörter „des Regelbe-
      darfs-Ermittlungsgesetzes“ ersetzt.
44. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die oder der
          Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „Die
          beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „bei Sachver-

          ständigen Gutachten“ durch die Wörter „ein

          Sachverständigengutachten“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Gutachten
          zugrunde zu legen, die für die private oder
          soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen
          dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art
          und notwendigem Umfang der Pflege erstellt
          wurden“ durch die Wörter „das Gutachten
          zugrunde zu legen, das für die private oder
          soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen
          dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art
          und notwendigem Umfang der Pflege erstellt
          worden ist“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Ist die beihilfeberechtigte oder berücksich-
          tigungsfähige Person nicht in der privaten
          oder sozialen Pflegeversicherung versichert,
          lässt die Festsetzungsstelle ein entspre-
          chendes Gutachten erstellen.“

      cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die
          nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
          nach § 3 beihilfeberechtigten Person be-
          rücksichtigungsfähig sind, wenn für diese
          kein Gutachten für die private oder soziale
          Pflegeversicherung erstellt worden ist.“
      dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „die
          oder der Beihilfeberechtigte“ durch die Wör-

          ter „die beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
      ter „der oder des Beihilfeberechtigten“ durch die
      Wörter „der beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die oder
      der Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die
      beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
   e) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „der oder
      des Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der

      beihilfeberechtigten Person“ und das Wort „An-
      gehörige“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
   f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der oder des
          Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
          beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverständ-
          nis mit der oder dem Beihilfeberechtigten“
          durch die Wörter „mit Zustimmung der bei-
          hilfeberechtigten Person“ ersetzt.
45. In § 52 Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitation“
    durch das Wort „Rehabilitationsmaßnahme“ er-
    setzt.

46. In § 54 Absatz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
    ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten Perso-
    nen“ ersetzt.
47. § 57 wird aufgehoben.
48. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Feb-
      ruar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevor-

      schriften vom 1. November 2001, die zuletzt

      durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvor-

      schrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) ge-
      ändert worden sind, weiter anzuwenden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebens-
      partnerinnen und Lebenspartner, bei denen der
      Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4
      Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar
      2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Ab-
      satz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist
      bis zur erstmaligen Überschreitung dieser
      Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften
      weiter anzuwenden.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Kinder, die mindestens bis zur Vollendung
          des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfä-
          hig sind und im Wintersemester 2006/2007
          an einer Hochschule oder Fachhochschule
          eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollen-
          dung des 27. Lebensjahres zuzüglich der ge-
          leisteten Zeiten des gesetzlichen Grund-
          wehrdienstes oder Zivildienstes als berück-
          sichtigungsfähige Personen.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der oder des
          Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
          beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

   e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
         „(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar
      2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihil-
      fevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009
      geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwen-
      den.“
   f) Absatz 6 wird aufgehoben.

   g) Absatz 7 wird Absatz 5.

   h) Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
         „(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebens-
      partnerin oder eines Lebenspartners und deren
      Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen,
      wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 ge-
      währt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom
      1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden
      sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum
      13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1)
      mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Le-
      benspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die
      Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am
      2. Januar 2009.“
BGBl. 2014, Seite 1164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1164

49. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
            „3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distrak-
                 tion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)“.
       bb) Die bisherigen Nummern 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.4 und 3.5.
       cc) Nummer 8.3 wird aufgehoben.
   b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis
            plantaris und therapiefraktäre Achillodynie.“
       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
            „4. Hyperthermiebehandlung
                Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder
                Strahlentherapie.“
       cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.
       dd) In der neuen Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „3 bis 5“ ersetzt.
50. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt:
                                                                                                      vereinbarter
        Nummer                                  Leistungsbeschreibung
                                                                                                     Höchstbetrag
       „2a         Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von                    80,00 €
                   einer Stunde je Behandlungsfall
       2b          Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den              35,00 €
                   Regeln der klassischen Homöopathie
                   Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und
                   innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.“

   b) In Nummer 25.1 wird die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe „5,00 €“ ersetzt.
   c) In Nummer 25.2 wird die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe „5,00 €“ ersetzt.
   d) In Nummer 25.3 wird die Angabe „6,00 €“ durch die Angabe „7,00 €“ ersetzt.
   e) In Nummer 25.5 wird die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „11,50 €“ ersetzt.
   f) In Nummer 25.6 wird die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „11,50 €“ ersetzt.
   g) In Nummer 25.7 wird die Angabe „7,00 €“ durch die Angabe „8,00 €“ ersetzt.
   h) In Nummer 25.8 wird die Angabe „10,00 €“ durch die Angabe „12,50 €“ ersetzt.
   i) In Nummer 35.2 werden nach dem Wort „Schultergelenkes“ die Wörter „und der Wirbelsäule“ angefügt.
51. In Anlage 3 Abschnitt 3 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 sowie in Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die
    Wörter „Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
    haben,“ ersetzt.
52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
         Nr.       Produktbezeichnung                           Medizinische Anwendungsfälle
       „4.1     Dimet 20                Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
                                        a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
                                        b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
                                           an Entwicklungsstörungen leiden.“
   b) Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
         Nr.       Produktbezeichnung                           Medizinische Anwendungsfälle

       „5.1     EtoPril                 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die

                                        a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
                                        b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
                                           an Entwicklungsstörungen leiden.“

BGBl. 2014, Seite 1165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1165

c) Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:
     Nr.     Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle
   „5.2    EyE-Lotion BSS          Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe.“

d) In Nummer 6.1 wird die Angabe „®“ gestrichen und in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle“ Satz 2
   wie folgt gefasst:
  „Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur
  Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rek-
  toskopien
  a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
  b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungs-
     störungen leiden.“
e) In Nummer 6.2 wird die Angabe „®“ gestrichen und das Wort „extracorporaler“ durch das Wort „extrakor-
   poraler“ ersetzt.
f) Nummer 8.2 wird durch die folgenden Nummern 8.2 und 8.3 ersetzt:
     Nr.     Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle
   „8.2    Healon5                 Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
                                   am vorderen Augenabschnitt.
   8.3     HEALON GV               Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
                                   am vorderen Augenabschnitt.“

g) Die bisherigen Nummern 8.3 bis 8.5 werden die Nummern 8.4 bis 8.6.
h) Nach Nummer 8.6 wird folgende Nummer 9.1 eingefügt:
     Nr.     Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle
   „9.1    IsoFree                 Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
                                   Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fach-
                                   information zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist.“

i) Die bisherige Nummer 9.1 wird Nummer 9.2.
j) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:
     Nr.     Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle
   „10.1   Jacutin Pedicul Fluid   Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
                                   a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
                                   b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
                                      an Entwicklungsstörungen leiden.“

k) In Nummer 11.1 wird in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle“ Satz 2 wie folgt gefasst:
  „Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur
  Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rek-
  toskopien
  a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
  b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungs-
     störungen leiden.“
l) In Nummer 12.2 werden in der Spalte „Produktbezeichnung“ die Wörter „Steriles Gel“ und die Angabe „®“
   gestrichen.
m) In den Nummern 13.2 und 13.3 werden jeweils die Wörter „ab 13 Jahren“ durch die Wörter „, die das zwölfte
   Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
n) Nummer 13.12 wird wie folgt gefasst:
     Nr.     Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle
   „13.12 Mosquito med Läuse-      Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
          Shampoo 10               a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
                                   b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
                                      an Entwicklungsstörungen leiden.“

o) In Nummer 13.13 werden die Wörter „ab sechs Jahren“ durch die Wörter „, die das sechste Lebensjahr
   vollendet haben“ ersetzt und die Angabe „®“ gestrichen.

BGBl. 2014, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
  p) Nach Nummer 13.13 wird folgende Nummer 13.14 eingefügt:
        Nr.      Produktbezeichnung
       „13.14 MOVICOL
                         Medizinische Anwendungsfälle
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit
   Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
   Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung,
b) bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie,
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.“
  q) Die bisherige Nummer 13.14 wird Nummer 13.15, die Angabe „®“ gestrichen und in Satz 1 werden die
     Wörter „ab 13 Jahren“ durch die Wörter „, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
  r) Nach der neuen Nummer 13.15 wird
        Nr.      Produktbezeichnung
       „13.16 MOVICOL Junior
              aromafrei
folgende Nummer 13.16 eingefügt.
                           Medizinische Anwendungsfälle
  Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht
  das elfte Lebensjahr vollendet haben.
  Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht
  das elfte Lebensjahr vollendet haben.“
  s) Die bisherige Nummer 13.15 wird Nummer 13.17, die Angabe „®“ gestrichen und die Wörter „Kinder im Alter
     von zwei bis elf Jahren“ werden durch die Wörter „Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte
     Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
  t) Nummer 14.4 wird wie folgt gefasst:
        Nr.      Produktbezeichnung
       „14.4   NYDA
                         Medizinische Anwendungsfälle
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
   an Entwicklungsstörungen leiden.“
  u) Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst:
        Nr.      Produktbezeichnung
Medizinische Anwendungsfälle
       „16.2   Paranix ohne Nissen- Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
               kamm                 a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und

  v) Die folgenden Nummern 19.4, 19.5
        Nr.      Produktbezeichnung

       „19.4   VISMED

       19.5    VISMED MULTI

       20.1    Z-Hyalin
  b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
     an Entwicklungsstörungen leiden.“

und 20.1 werden angefügt:
                           Medizinische Anwendungsfälle

  Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
  Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
  dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).

  Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
  Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
  dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).

  Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei
  Kataraktoperationen.“
  w) In den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 14.3 und 15.3 wird jeweils die Angabe „TM“ gestrichen.
  x) In den Nummern 2.2, 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 6.3, 7.1, 7.2, 8.1, 8.4, 8.5, 8.6, 12.1, 13.1, 13.5, 13.6, 13.7, 13.8, 13.9,
     13.10, 15.1, 15.4, 15.5, 16.1, 16.4, 16.5, 16.6, 16.7, 16.8, 16.10, 18.2 und 19.1 wird jeweils die Angabe „®“
     gestrichen.
BGBl. 2014, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167

53. In Anlage 5 wird im Abschnitt Verbesserung des Haarwuchses unter der Spalte Wirkstoff in Zeile 7 das Wort
    „L-Cydtin“ durch das Wort „L-Cystin“ ersetzt.
54. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Thrombozyten-Aggregationshemmer“ die Wörter „bei koronarer Herz-
      krankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und“ ein-
      gefügt.
   b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „Vitamin D (freie oder fixe Kombination)“ werden die Wörter „sowie Vitamin D als
          Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung“ eingefügt.
      bb) Das Wort „Prednisoionäquivalent“ wird durch das Wort „Prednisolonäquivalent“ ersetzt.
   c) In Nummer 28 werden die Wörter „L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatstei-
      nen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolg-
      los geblieben sind.“ durch das Wort „(frei)“ ersetzt.
55. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
56. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
      aa)   In der Spalte 1 des Leistungsverzeichnisses wird die Angabe „lfd. Nr.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
      bb)   In Nummer 3 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
      cc)   In Nummer 4 wird die Angabe „2)3)“ gestrichen.
      dd)   In Nummer 5 wird die Angabe „2)5)“ gestrichen.
      ee)   In Nummer 7 wird die Angabe „4)“ gestrichen.
      ff)   Nummer 8 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mukoviszidose“ die Wörter „und schweren Bronchial-
                 erkrankungen“ eingefügt.
            bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „Mukoviszidose und“ eingefügt.
      gg)   In Nummer 9 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
      hh)   In Nummer 11 wird die Angabe „6)“ gestrichen.
      ii)   In Nummer 12 wird die Angabe „7)“ gestrichen.
      jj)   In Nummer 13 wird die Angabe „10)11)“ durch die Angabe „3)“ ersetzt.
      kk)   Nummer 14 wird wie folgt geändert:
            aaa) Die Angabe „12)“ wird gestrichen.
            bbb) Die Angabe „18 Stunden“ wird durch die Angabe „18 Behandlungen“ ersetzt.
      ll)   In Nummer 17 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
      mm) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
            aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „7)“ gestrichen.
            bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „8)“ durch die Angabe „2)“ ersetzt.
      nn)   Nummer 35 wird wie folgt geändert:
            aaa) Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe a bis c“ werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe a
                 bis c“ ersetzt.
            bbb) Die Wörter „Nummer 31 Buchstabe b“ werden durch die Wörter „Nummer 35 Buchstabe b“
                 ersetzt.
            ccc) Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe d“ werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe d“
                 ersetzt.
      oo)   In den Nummern 38, 46 und 47 wird jeweils die Angabe „9)“ gestrichen.
      pp)   In der Überschrift vor Nummer 57 wird die Angabe „13)“ durch die Angabe „4)“ ersetzt.
      qq)   In Nummer 64 werden die Wörter „Nummern 59 und 60“ durch die Wörter „Nummern 63 und 64“
            ersetzt.
      rr)   Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
            aaa) Die Fußnoten 2 bis 7, 9, 11 und 12 werden aufgehoben.
            bbb) Die bisherige Fußnote 8 wird die Fußnote 2.
            ccc) Die bisherige Fußnote 10 wird die Fußnote 3.
            ddd) Die bisherige Fußnote 13 wird die Fußnote 4.

BGBl. 2014, Seite 1168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1168

   b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erkrankungen der Wirbelsäule“ durch die Wörter „Funktions- und
           Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18 Sitzungen“ durch die Angabe „18 Behandlungen“ ersetzt.
57. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt 1 wird nach Nummer 9.5 folgende Nummer 9.6 angefügt:
       „9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden
            Auges“.
   b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt 4
                                                        Sehhilfen

                                                    Unterabschnitt 1
                             Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
       1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
         a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
         b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche
            oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der
            Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung ent-
            spricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
            aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem
                besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder
            bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist.
         Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.
       2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe
          ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaf-
          fung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwen-
          dungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
       3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem
          Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind
          oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
         a) sich die Refraktion geändert hat,
         b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,
         c) sich die Kopfform geändert hat.
       4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:
         a) Brillengläser,
         b) Kontaktlinsen,
         c) vergrößernde Sehhilfen.
       5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig,
          wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen
          richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis
          zu 52 Euro beihilfefähig.

                                                    Unterabschnitt 2
                                         Brillengläser zur Verbesserung des Visus
       1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
         a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):
            aa) Einstärkengläser:
                aaa) für ein sphärisches Glas                                                         31,00 Euro,
                bbb) für ein zylindrisches Glas                                                       41,00 Euro,
            bb) Mehrstärkengläser:
                aaa) für ein sphärisches Glas                                                         72,00 Euro,
                bbb) für ein zylindrisches Glas                                                       92,50 Euro,

BGBl. 2014, Seite 1169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1169

  b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas                        21,00 Euro,
  c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas                                       21,00 Euro,
  d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas                                        21,00 Euro.
2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und
   Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
  a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich
     je Glas                                                                                       21,00 Euro,
     aa) für Gläserstärken ab +6/–8 dpt,
     bb) für Anisometropien ab 2 dpt,
     cc) unabhängig von der Gläserstärke
           aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
           bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen
                des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung
                unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
           ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforder-
                lich sind,
  b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas                                 11,00 Euro,
     aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu
         Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
     bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
     cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-
         Kehrer-Syndrom),
     dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die
         medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
     ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lid-
         kolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
     ff) bei Ciliarneuralgie,
     gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Ader-
         haut oder der Sehnerven,
     hh) bei totaler Farbenblindheit,
     ii)   bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
     jj)   bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Licht-
           empfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
     kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
  a) hochbrechende Lentikulargläser,
  b) entspiegelte Gläser,
  c) polarisierende Gläser,
  d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
  e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für
     den Freizeitbereich,
  f) Bildschirmbrillen,
  g) Brillenversicherungen,
  h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern
     entsprechen (Mehrfachverordnung),
  i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benö-
     tigt werden,
  j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,

BGBl. 2014, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170

          k) Brillenetuis,
          l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.

                                                     Unterabschnitt 3
                                        Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus
       1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:
          a) Myopie ab 8 dpt,
          b) Hyperopie ab 8 dpt,
          c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke ge-
             genüber Brillengläsern erreicht wird,
          d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
          e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
          f) Keratokonus,
          g) Aphakie,
          h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten
             reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
          i) Anisometropie ab 2 dpt.
       2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig
          a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
          b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
       3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei
          Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine
          Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die ver-
          gleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.
       4. Nicht beihilfefähig sind:
          a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht
             beihilfefähigen Eingriffen,
          b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe
             der Iris,
          c) One-Day-Linsen,
          d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,
          e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
          f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

                                                     Unterabschnitt 4
                                 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
       1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
          a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf
             vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser
             mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Bei-
             spiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,
          b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem
             mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
          c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.
          Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
          Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Seh-
          hilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem
          entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.
       2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
          a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raum-
             korrektur) oder die Ferne,
          b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
          c) Fresnellinsen.

BGBl. 2014, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171

                                            Unterabschnitt 5
                                        Therapeutische Sehhilfen
1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Au-
   generkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augen-
   heilkunde verordnet worden ist:
  a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
     aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie,
         traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
     bb) Albinismus.
     Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen
     für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen
     für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wur-
     de.
  b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
     aa) Aphakie,
     bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
     cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
     dd) Iriskolobom,
     ee) Albinismus.
     Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Trans-
     missionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unter-
     abschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz
     beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
  c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von
     450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktions-
     ausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen
     für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen
     Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
  d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der
     Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
     aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie,
         inkomplette Achromatopsie),
     bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-
         Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
     cc) Albinismus.
     Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu er-
     proben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refrakti-
     onsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterab-
     schnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz bei-
     hilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
  e) Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Pris-
     mendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismen-
     dioptrie, bei
     aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem
         Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbes-
         sern,
     bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
     Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augen-
     ärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter
     Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
     Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind
     nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei über-
     großen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht bei-
     hilfefähig.
     Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so
     sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.
  f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahr-
     nehmung;

BGBl. 2014, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172

         g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens
            bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
         h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;
         i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel
            infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Horn-
            haut zu vermeiden;
         j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den
            Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse
            oder Albinismus);
         k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
            aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
            bb) Abrasio nach Operation,
            cc) Verätzung oder Verbrennung,
            dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
            ee) Keratoplastik,
            ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalyti-
                ca, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);
         l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;
         m) Kontaktlinsen
            aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen
                Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
            bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;
         n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
            aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
            bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).
            Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden
            Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht bei-
            hilfefähig.
       2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
         a) Kantenfilter bei
            aa) altersbedingter Makuladegeneration,
            bb) diabetischer Retinopathie,
            cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
            dd) Fundus myopicus,
         b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
         c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.“
58. Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ersetzt.


                                                      Artikel 2
                                                    Inkrafttreten
                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                   Berlin, den 18. Juli 2014

                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Thomas de Maizière

BGBl. 2014, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173

                                   Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 55


                                                                                                       Anlage 7
                                                                                              (zu § 22 Absatz 3)
                 Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
1.        Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.00.1    5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
1.01.1    Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.01.2    Acetylcystein: orale Darreichungsformen
1.01.3    Aciclovir: orale Darreichungsformen
1.01.4    Aciclovir: topische Darreichungsformen
1.01.5    Aciclovir: Ophthalmika
1.01.6    Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
1.01.7    Allopurinol: orale Darreichungsformen
1.01.8    Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
1.01.9    Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
1.01.10   Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.11   Ambroxol: orale Darreichungsformen
1.01.12   Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
1.01.13   Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
1.01.14   Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.01.15   Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.01.16   Amiodaron: orale Darreichungsformen
1.01.17   Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.18   Amitriptylin: orale Darreichungsformen
1.01.19   Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
1.01.20   Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.21   Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.01.22   Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1
1.01.23   Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1
1.01.24   Anastrozol: orale Darreichungsformen
1.01.25   Atenolol: feste orale Darreichungsformen
1.01.26   Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
1.01.27   Azathioprin: orale Darreichungsformen
1.02.1    Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
1.02.2    Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
1.02.3    Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
1.02.4    Betahistin: orale Darreichungsformen
1.02.5    Bicalutamid: orale Darreichungsformen
1.02.6    Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.02.7    Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.02.8    Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.9    Bromazepam: orale Darreichungsformen
1.02.10   Bromhexin: feste orale Darreichungsformen

BGBl. 2014, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174


1.02.11   Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
1.02.12   Buprenorphin: orale Darreichungsformen
1.02.13   Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen
1.02.14   Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.15   Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
1.02.16   Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen
1.02.17   Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.1    Cabergolin: orale Darreichungsformen
1.03.2    Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.03.3    Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.4    Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.5    Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.6    Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
1.03.7    Ciclopirox: topische Darreichungsformen
1.03.8    Ciclosporin: orale Darreichungsformen
1.03.9    Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
1.03.10   Cimetidin: orale Darreichungsformen
1.03.11   Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
1.03.12   Clindamycin: orale Darreichungsformen
1.03.13   Clodronsäure: orale Darreichungsformen
1.03.14   Clomifen: feste orale Darreichungsformen
1.03.15   Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.16   Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.17   Clonidin: Ophalmika
1.03.18   Clotrimazol: Creme, Salbe
1.03.19   Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
1.03.20   Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.03.21   Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.03.22   Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)
1.03.23   Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg
          Fluorid)
1.03.24   Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.25   Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
1.03.26   Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
1.03.27   Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray
1.03.28   Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)
1.03.29   Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
1.03.30   Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
1.03.31   Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.32   Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
1.03.33   Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
1.04.1    Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg
1.04.2    Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg
1.04.3    Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.04.4    Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg

BGBl. 2014, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175

1.04.5    Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen
1.04.6    Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika
1.04.7    Diazepam: orale Darreichungsformen
1.04.8    Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
1.04.9    Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)
1.04.10   Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.11   Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.12   Diclofenac: rektale Darreichungsformen
1.04.13   Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
1.04.14   Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
1.04.15   Digitoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.16   Digoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.17   Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen
1.04.18   Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
1.04.19   Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.20   Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.21   Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.22   Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
1.04.23   Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.24   Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.04.25   Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen
1.04.26   Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.04.27   Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.05.1    Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.05.2    Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen
1.05.3    Erythromycin: lokale Darreichungsformen
1.05.4    Estradiol: orale Darreichungsformen
1.05.5    Estradiol: transdermale Darreichungsformen
1.05.6    Estramustin: feste orale Darreichungsformen
1.05.7    Estriol: feste orale Darreichungsformen
1.05.8    Estriol: vaginale topische Darreichungsformen
1.05.9    Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
1.05.10   Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.05.11   Exemestan: orale Darreichungsformen
1.06.1    Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
1.06.2    Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.06.3    Flunarizin: orale Darreichungsformen
1.06.4    Flutamid: orale Darreichungsformen
1.06.5    Folinsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.6    Folsäure: feste orale Darreichungsformen
1.06.7    Folsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.8    Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg
1.06.9    Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg
1.06.10   Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)
1.06.11   Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)

BGBl. 2014, Seite 1176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1176


1.06.12   Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.06.13   Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
1.06.14   Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
1.06.15   Fusidinsäure: Gazen
1.07.1    Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.07.2    Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
1.07.3    Gentamicin: Ophthalmika
1.07.4    Gentamicin: topische Darreichungsformen
1.07.5    Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis
          50:1 angereichertem Trockenextrakt
1.07.6    Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg
1.07.7    Glibenclamid: Tabletten (5 mg)
1.07.8    Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
1.07.9    Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
1.07.10   Gold: orale Darreichungsformen
1.07.11   Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
1.08.1    Haloperidol: orale Darreichungsformen
1.08.2    Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.08.3    Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
1.08.4    Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
1.08.5    Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
1.08.6    Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.08.7    Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.09.1    Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.2    Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.3    Ibuprofen: Suppositorien
1.09.4    Ibuprofen: topische Darreichungsformen
1.09.5    Indapamid: orale Darreichungsformen
1.09.6    Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.7    Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.8    Indometacin: rektale Darreichungsformen
1.09.9    Indometacin: topische Darreichungsformen
1.09.10   Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.11   Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.12   Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.13   Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.14   Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.10.1    Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
1.11.1    Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.11.2    Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.1    Lactulose: orale Darreichungsformen
1.12.2    Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.12.3    Leflunomid: orale Darreichungsformen
1.12.4    Letrozol: orale Darreichungsformen
1.12.5    Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen

BGBl. 2014, Seite 1177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1177

1.12.6    Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.12.7    Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.8    Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.9    Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
1.12.10   Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.11   Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
1.12.12   Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.13   Loperamid: orale Darreichungsformen
1.12.14   Lorazepam: orale Darreichungsformen
1.13.1    Magaldrat: orale Darreichungsformen
1.13.2    Magnesium: orale Darreichungsformen
1.13.3    Magnesium: parenterale Darreichungsformen
1.13.4    Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.5    Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.6    Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
1.13.7    Menotropin: parenterale Darreichungsformen
1.13.8    Mesalazin: feste orale Darreichungsformen
1.13.9    Mesalazin: rektale Darreichungsformen
1.13.10   Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
1.13.11   Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.12   Metamizol: rektale Darreichungsformen
1.13.13   Metamizol: parenterale Darreichungsformen
1.13.14   Metformin: orale Darreichungsformen
1.13.15   Methotrexat: orale Darreichungsformen
1.13.16   Methyldopa: orale Darreichungsformen
1.13.17   Methylergometrin: orale Darreichungsformen
1.13.18   Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.19   Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.20   Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.21   Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen
1.13.22   Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.23   Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.24   Metronidazol: orale Darreichungsformen
1.13.25   Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.13.26   Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
1.13.27   Midodrin: orale Darreichungsformen
1.13.28   Minocyclin: orale Darreichungsformen
1.13.29   Mirtazapin: orale Darreichungsformen
1.13.30   Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.31   Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.32   Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.33   Montekulast: orale Darreichungsformen
1.13.34   Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.35   Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.1    Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure

BGBl. 2014, Seite 1178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1178


1.14.2    Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
1.14.3    Nicergolin: orale Darreichungsformen
1.14.4    Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.5    Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.6    Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.7    Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.8    Nitrazepam: orale Darreichungsformen
1.14.9    Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.10   Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.11   Nystatin: feste orale Darreichungsformen
1.14.12   Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.13   Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
1.14.14   Nystatin: topische Darreichungsformen
1.14.15   Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
1.15.1    Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.15.2    Oxybutynin: orale Darreichungsformen
1.15.3    Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.16.1    Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
1.16.2    Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen
1.16.3    Paracetamol: orale Darreichungsformen
1.16.4    Paracetamol: Suppositorien
1.16.5    Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen
1.16.6    Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
1.16.7    Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
1.16.8    Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.16.9    Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.16.10   Phenytoin: orale Darreichungsformen
1.16.11   Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
1.16.12   Pindolol: orale Darreichungsformen
1.16.13   Piracetam: orale Darreichungsformen
1.16.14   Piracetam: parenterale Darreichungsformen
1.16.15   Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
1.16.16   Pramipexol: orale Darreichungsformen
1.16.17   Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.16.18   Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg
1.16.19   Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg
1.16.20   Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
1.16.21   Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.16.22   Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg
1.16.23   Primidon: orale Darreichungsformen
1.16.24   Promethazin: orale Darreichungsformen
1.16.25   Promethazin: parenterale Darreichungsformen
1.16.26   Propafenon: orale Darreichungsformen
1.16.27   Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.16.28   Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

BGBl. 2014, Seite 1179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1179

1.16.29   Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
1.16.30   Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
1.16.31   Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen
1.17.1    (frei)
1.18.1    Retinol: orale Darreichungsformen
1.18.2    Ropinirol: orale Darreichungsformen
1.19.1    Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen
1.19.2    Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen
1.19.3    Selegilin: orale Darreichungsformen
1.19.4    Sertralin: orale Darreichungsformen
1.19.5    Sotalol: feste orale Darreichungsformen
1.19.6    Spironolacton: orale Darreichungsformen
1.19.7    Sucralfat: orale Darreichungsformen
1.19.8    Sulfasalazin: orale Darreichungsformen
1.19.9    Sulpirid: orale Darreichungsformen
1.20.1    Tamoxifen: orale Darreichungsformen
1.20.2    Temozolomid: orale Darreichungsformen
1.20.3    Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.4    Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
1.20.5    Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.6    Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.7    Theophyllin: Ampullen
1.20.8    Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
1.20.9    Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.20.10   Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
1.20.11   Tiaprid: orale Darreichungsformen
1.20.12   Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.13   Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.14   Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.15   Tolperison: orale Darreichungsformen
1.20.16   Topiramat: orale Darreichungsformen
1.20.17   Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.18   Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.19   Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen
1.20.20   Tramadol: parenterale Darreichungsformen
1.20.21   Tramadol: rektale Darreichungsformen
1.20.22   Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.20.23   Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.20.24   Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
1.20.25   Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.21.1    Urea: topische Darreichungsformen
1.21.2    Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.21.3    Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
1.22.1    Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

BGBl. 2014, Seite 1180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1180


1.22.2   Venlafaxin: orale Darreichungsformen
1.22.3   Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.22.4   Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.22.5   Verapamil: parenterale Darreichungsformen
1.23.1   (frei)
1.24.1   Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
1.25.1   (frei)
1.26.1   Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
2.       Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen,
         insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
2.00.1   (frei)
2.01.1   ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
         Captopril
         Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser
         Enalapril: Enalapril maleat
         Fosinopril: Fosinopril Natrium
         Imidapril: Imidapril hydrochlorid
         Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
         Moexipril: Moexipril hydrochlorid
         Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
         Quinapril: Quinapril hydrochlorid
         Ramipril
         Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
         Trandolapril
         Zofenopril: Zofenopril-Calcium
2.01.2   ADP-Hemmer: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Clopidogrel: Clopidogrel besilat, Clopidogrel hydrochlorid, Clopidogrel sulfat
         Prasugrel: Prasugrel hydrochlorid
2.01.3   Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
         chungsformen
         Wirkstoff:
         Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
         Indoramin: Indoramin hydrochlorid
         Urapidil
2.01.4   Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
         chungsformen
         Wirkstoff:
         Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
         Doxazosin: Doxazosin mesilat
         Silodosin
         Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
         Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser

BGBl. 2014, Seite 1181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1181

2.01.5    Aminochinoline: orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Chloroquindiphosphat
          Hydroxychloroquinsulfat
2.01.6    Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
          Candesartan: Candesartan cilexetil
          Eprosartan: Eprosartan mesilat
          Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid
          Losartan: Losartan kalium
          Olmesartan: Olmesartan medoxomil
          Telmisartan
          Valsartan
2.01.7    Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Colestipol
          Colestyramin
2.01.8    Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Darbepoetin: Darbepoetin alfa
          Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta
          PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
2.01.9    Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte
          orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Carbutamid
          Glibornurid
          Gliclazid
          Glimepirid
          Glipizid
          Gliquidon
          Glisoxepid
          Tolbutamid
2.01.10   Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Phenprocoumon
          Warfarin-Natrium
2.01.11   Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Paliperidon
          Risperidon
2.01.12   Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
          Wirkstoff:
          Bifonazol

BGBl. 2014, Seite 1182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1182


          Croconazol parenterale
          Econazolnitrat
          Fenticonazolnitrat
          Isoconazol
          Ketoconazol
          Miconazolnitrat
          Omoconazol
          Oxiconazol
          Sertaconazol
          Tioconazol
2.01.13   Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
          Wirkstoff:
          Bifonazol
          Econazolnitrat
          Fenticonazolnitrat
          Isoconazol parenterale
          Ketoconazol
          Miconazolnitrat
          Oxiconazol
          Tioconazol
2.01.14   Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Econazolnitrat
          Fenticonazolnitrat
          Miconazolnitrat
          Oxiconazol
2.02.1    Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Alprazolam
          Chlordiazepoxid
          Clobazam
          Clorazepat
          Clotiazepam
          Ketazolam
          Medazepam
          Metaclazepam
          Nordazepam
          Oxazolam
          Prazepam
2.02.2    Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungs-
          formen
          Wirkstoff:
          Brotizolam
          Flunitrazepam
          Flurazepam

BGBl. 2014, Seite 1183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1183

         Loprazolam
         Lormetazepam
         Temazepam
         Triazolam
2.02.3   Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Zaleplon
         Zolpidem: Zolpidem tartrat
         Zopiclon
2.02.4   Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
         Indacaterol: Indacaterol maleat
         Salmeterol: Salmeterol xinafoat
2.02.5   Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freiset-
         zend
         Wirkstoff:
         Bambuterol
         Bambuterol hydrochlorid parenterale
         Carbuterol
         Clenbuterol
         Clenbuterol hydrochlorid
         Fenoterol
         Pirbuterol
         Procaterol
         Reproterol
         Salbutamol
         Terbutalin
         Terbutalin sulfat
         Tulobuterol
2.02.6   Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
         Wirkstoff:
         Isoetarin
         Salbutamol
         Terbutalin
2.02.7   Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Carbuterol
         Clenbuterol
         Fenoterol
         Salbutamol
         Terbutalin
         Tulobuterol

BGBl. 2014, Seite 1184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1184


2.02.8    Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale
          Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Fenoterol: Fenoterol hydrobromid
          Salbutamol: Salbumatol sulfat
          Terbutalin: Terbutalin sulfat
2.02.9    Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsfor-
          men
          Wirkstoff:
          Fenoterol
          Salbutamol
          Terbutalin
2.02.10   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
          formen, normal freisetzend
          Wirkstoff:
          Alprenolol
          Bopindolol
          Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
          Carazolol
          Carteolol: Carteolol hydrochlorid
          Carvedilol
          Mepindolol: Mepindolol sulfat
          Metipranolol
          Nadolol
          Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
          Penbutolol: Penbutolol sulfat
          Tertatolol
          Timolol
2.02.11   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
          formen, verzögert freisetzend
          Wirkstoff:
          Alprenolol
          Oxprenolol
2.02.12   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
          formen, normal freisetzend
          Wirkstoff:
          Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid
          Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid
          Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat
          Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid
          Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat
          Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid
          Talinolol
2.02.13   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
          formen, verzögert freisetzend
          Wirkstoff:
          Metoprolol

BGBl. 2014, Seite 1185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1185

2.02.14   Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
          Wirkstoff:
          Befunolol
          Betaxolol
          Bupranolol
          Carteolol
          Levobunolol
          Metipranolol
          Timolol
2.03.1    Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Humancalcitonin
          Lachscalcitonin
          Schweinecalcitonin
2.03.2    Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
          chungsformen, normal freisetzend
          Wirkstoff:
          Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
          Isradipin
          Lacidipin
          Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
          Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
          Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
          Nisoldipin
          Nitrendipin
2.03.3    Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
          chungsformen, verzögert freisetzend
          Wirkstoff:
          Felodipin
          Isradipin
          Nilvadipin
          Nisoldipin
2.03.4    Cefalosporine: orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Cefadroxil
          Cefadroxil-1-Wasser
          Cefalexin
          Cefalexin-1-Wasser
2.03.5    Cefalosporine: orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Cefaclor
          Cefaclor-1-Wasser
          Cefuroxim
          Cefuroxim axetil

BGBl. 2014, Seite 1186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1186


         Loracarbef
         Loracarbef-1-Wasser
2.03.6   Cefalosporine: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
         Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
         Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
2.03.7   Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Bezafibrat
         Clofibrat
         Etofibrat
         Etofyllinclofibrat
         Fenofibrat
         Gemfibrocil
2.04.1   Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Dimeticon und Simethicon
2.04.2   Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Dimeticon und Simethicon
2.04.3   Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Bendroflumethiazid
         Butizid
         Chlortalidon
         Clopamid
         Hydrochlorothiazid
         Mebutizid
         Mefrusid
         Metolazon
         Polythiazid
         Trichlormethiazid
         Xipamid
2.04.4   Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Bumetanid
         Etacrynsäure
         Piretanid
2.04.5   Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Azosemid
         Etozolin
         Torasemid

BGBl. 2014, Seite 1187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1187

2.05.1   (frei)
2.06.1   Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Enoxacin
         Enoxacin-1,5-Wasser
         Norfloxacin
2.06.2   Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat
         Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser
         Ofloxacin
2.07.1   Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale
         Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Beclometasondipropionat
         Beclometasondipropionat, wasserfreies
         Budesonid
         Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
         Flunisolid
         Fluticason furoat
         Fluticason propionat
         Fluticason 17-propionat
         Mometason furoat
         Mometason furoat-1-Wasser
         Triamcinolon acetonid
2.07.2   Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Dar-
         reichungsformen
         Wirkstoff:
         Beclometasondipropionat
         Beclometasondipropionat, wasserfreies
         Budesonid
         Ciclesonid
         Fluticason propionat
         Fluticason 17-propionat
         Mometason furoat
2.07.3   Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsfor-
         men, normal freisetzend
         Wirkstoff:
         Cortisonacetat
         Hydrocortison
2.07.4   Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluo-
         riert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)
         Wirkstoff:
         Cloprednol
         Deflazacort

BGBl. 2014, Seite 1188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1188


         Methylprednisolon
         Prednyliden
2.07.5   Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungs-
         formen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)
         Wirkstoff:
         Methylprednisolon
         Prednyliden
2.07.6   Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert,
         orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)
         Wirkstoff:
         Betamethason
         Fluocortolon
         Triamcinolon
2.08.1   H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Famotidin
         Nizatidin
         Ranitidin
         Roxatidin
2.08.2   H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Famotidin
         Ranitidin
2.08.3   Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose
         Wirkstoff:
         Certoparin: Certoparin natrium
         Dalteparin: Dalteparin natrium
         Enoxaparin: Enoxaparin natrium
         Nadroparin: Nadroparin calcium
         Reviparin: Reviparin natrium
         Tinzaparin: Tinzaparin natrium
2.08.4   Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Lanatosid C
         Meproscillarin
         Metildigoxin
2.08.5   HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
         Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
         Lovastatin
         Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
         Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
         Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
         Simvastatin

BGBl. 2014, Seite 1189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1189

2.09.1   Insuline: Insuline (40 I. E./ml)
         Wirkstoff:
         Insulin
2.09.2   Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
         Wirkstoff:
         Insulin
2.10.1   (frei)
2.11.1   (frei)
2.12.1   (frei)
2.13.1   Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Azithromycin
         Azithromycin-1-Wasser
         Azithromycin-2-Wasser
         Clarithromycin
         Roxithromycin
2.14.1   (frei)
2.15.1   (frei)
2.16.1   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Lornoxicam
         Meloxicam
         Meloxicam meglumin
         Piroxicam
         Tenoxicam
2.16.2   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal
         freisetzend
         Wirkstoff:
         Aceclofenac
         Acemetacin
         Lonazolac
         Lonazolac calcium
         Nabumeton
         Proglumetacin
         Proglumetacin dimaleat
         Tolmetin
2.16.3   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freiset-
         zend
         Wirkstoff:
         Acemetacin
2.16.4   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
         zend
         Wirkstoff:
         Fenbufen
         Fenoprofen
         Flurbiprofen

BGBl. 2014, Seite 1190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1190


         Ketoprofen
         Naproxen
         Tiaprofensäure
2.16.5   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
         zend
         Wirkstoff:
         Naproxen
2.16.6   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsfor-
         men
         Wirkstoff:
         Azapropazon
         Bumadizon
         Mofebutazon
         Oxyphenbutazon
         Phenylbutazon
2.16.7   Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Lornoxicam
         Meloxicam
         Meloxicam meglumin
         Piroxicam
         Piroxicam betadex
         Tenoxicam
2.16.8   Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
         Lansoprazol
         Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
         Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
         Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
2.17.1   (frei)
2.18.1   (frei)
2.19.1   Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Almotriptan: Almotriptan malat
         Eletriptan: Eletriptan hydrobromid
         Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser
         Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid
         Rizatriptan: Rizatriptan benzoat
         Sumatriptan: Sumatriptan succinat
         Zolmitriptan
2.19.2   Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Citalopram

BGBl. 2014, Seite 1191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1191

2.19.3   Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
         Granisetron: Granisetron hydrochlorid
         Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
         Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
2.20.1   Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Dustasterid
         Finasterid
2.20.2   Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Fluconazol
         Itraconazol
3.       Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
3.00.1   (frei)
3.01.1   Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale
         Darreichungsformen, normal freisetzend
         Wirkstoff:
         Acetylsalicylsäure
3.01.2   Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale
         Darreichungsformen, verzögert freisetzend
         Wirkstoff:
         Acetylsalicylsäure
3.01.3   Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
         Wirkstoff:
         Amitriptylinoxid
         Clomipramin-hydrochlorid
         Desipramin-hydrochlorid
         Dibenzepin-hydrochlorid
         Dosulepin-hydrochlorid
         Doxepin
         Imipramin-hydrochlorid
         Lofepramin
         Nortriptylin-hydrochlorid
         Noxiptilin
         Opipramol
         Trimipramin
3.01.4   Antidepressiva: weitere klassische
         Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
         Wirkstoff:
         Clomipramin-hydrochlorid
         Dibenzepin-hydrochlorid
3.01.5   Antidepressiva: weitere klassische
         Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen

BGBl. 2014, Seite 1192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1192


          Wirkstoff:
          Doxepin
          Imipramin-hydrochlorid
          Trimipramin
3.01.6    Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
          Wirkstoff:
          Mianserin-hydrochlorid
          Trazodon
          Viloxazin
3.01.7    Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal
          freisetzend
          Wirkstoff:
          Fluoxetin
          Fluvoxaminhydrogenmaleat
          Paroxetin
3.01.8    Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Etofenamat
          Felbinac
          Flufenaminsäure
          Ketoprofen
          Nifluminsäure
          Piroxicam
3.01.9    Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Codein
          Dextromethorphan
          Dihydrocodein
          Levopropoxyphen
          Noscapin
3.01.10   Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Dextromethorphan
3.01.11   Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Benproperin
          Clobutinol
          Dropropizin
          Pentoxyverin
          Pipazetat
3.01.12   Aromatasehemmer: orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Anastrozol

BGBl. 2014, Seite 1193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1193

         Exemestan
         Letrozol
3.02.1   Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alen-
         dronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium,
         Colecalciferol)
         Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
         Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze
         Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Rise-
         dronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
3.03.1   (frei)
3.04.1   (frei)
3.05.1   Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Eisen-II
3.06.1   Filmbildner: mit Konservierungsmittel
         Wirkstoff:
         Filmbildner
3.06.2   Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
         Wirkstoff:
         Filmbildner
3.07.1   Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform
         Wirkstoff:
         Dydrogesteron
         Lynestrenol
         Medrogeston
3.07.2   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Clocortolonpivalat plus -hexanoat
         Dexamethason
         Dexamethason-21-isonicotinat
         Fluocortinbutylester
         Fluorometholon
         Hydrocortison
         Hydrocortisonacetat
         Prednisolon
         Triamcinolon acetonid
3.07.3   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Hydrocortison
         Hydrocortisonacetat
3.07.4   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Alclometasondipropionat
         Betamethasonbenzoat

BGBl. 2014, Seite 1194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1194


         Betamethasonvalerat
         Clobetasonbutyrat
         Clocortolonpivalat plus -hexanoat
         Desonid
         Desoximetason
         Dexamethason
         Flumethasonpivalat
         Fluocinolonacetonid
         Fluocinonid
         Fluocortolon
         Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
         Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
         Fluprednidenacetat
         Halcinonid
         Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
         Hydrocortisonaceponat
         Hydrocortisonbutyrat
         Methylprednisolonaceponat
         Prednicarbat
         Triamcinolon acetonid
3.07.5   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Amcinonid
         Betamethasondipropionat
         Betamethasonvalerat
         Desoximetason
         Dexamethasonvalerat
         Diflorasondiacetat
         Diflucortolonvalerat
         Fluocinolonacetonid
         Fluocinonid
         Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
         Fluticason-17-propionat
         Halcinonid
         Halometason
         Mometason
         Triamcinolon acetonid
3.07.6   Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Clobetasolpropionat
         Diflucortolonvalerat
         Fluocinolonacetonid
3.08.1   H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
         Wirkstoff:
         Bamipin

BGBl. 2014, Seite 1195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1195

         Clemastin
         Dexchlorpheniramin
         Dimetinden
         Diphenylpyralin
         Pheniramin
         Triprolidin
3.08.2   H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
         Wirkstoff:
         Brompheniramin
         Carbinoxamin
         Dimetinden
         Pheniramin
3.08.3   H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Alimemazin
         Carbinoxamin
         Clemastin
         Dimetinden
         Diphenylpyralin
         Mebhydrolin
         Mequitazin
         Pheniramin
3.08.4   H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Astemizol
         Azelastin
         Terfenadin
3.08.5   H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Cetirizin
         Loratadin
3.08.6   H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Cetirizin
         Loratadin
3.08.7   H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale
         Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Ketotifen
         Oxatomid
3.08.8   H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Dar-
         reichungsformen
         Wirkstoff:
         Ketotifen
         Oxatomid

BGBl. 2014, Seite 1196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1196


3.08.9   H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Bamipin
         Chlorphenoxamin
         Clemastin
         Dimetinden
         Diphenhydramin
         Pheniramin
         Tripelennamin
3.09.1   (frei)
3.10.1   (frei)
3.11.1   Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid
         Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid
         Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat
         Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat
         Ramipril + Felodipin
         Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid
3.11.2   Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid
         Captopril + Hydrochlorothiazid
         Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser
         Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat
         Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium
         Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid
         Moexipril hydrochlorid
         Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid
         Ramipril + Hydrochlorothiazid
         Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium
3.11.3   Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin
         Ramipril + Piretanid
3.11.4   Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsfor-
         men
         Wirkstoff:
         Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
         Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
         Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid
         Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
         Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
         Telmisartan + Hydrochlorothiazid
         Valsartan + Hydrochlorothiazid

BGBl. 2014, Seite 1197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1197

3.11.5    Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungs-
          formen
          Wirkstoff:
          Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
          Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
          Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
          Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
          Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
          Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
          Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
          Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
3.11.6    Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale
          Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
          Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
          Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
3.11.7    Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Dar-
          reichungsformen
          Wirkstoff:
          Oxprenolol + Chlortalidon
          Oxprenolol hydrochlorid
          Penbutolol + Furosemid
          Penbutolol sulfat
          Penbutolol + Piretanid
          Penbutolol sulfat
          Pindolol + Clopamid
3.11.8    Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Cromoglicinsäure + Fenoterol
          Cromoglicinsäure + Reproterol
3.11.9    Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
          Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
          Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
          Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
3.11.10   Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darrei-
          chungsformen
          Wirkstoff:
          Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifuma-
          rat-(x)-Wasser
          Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
          Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat

BGBl. 2014, Seite 1198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1198


3.11.11   Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
          Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
          Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
          Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
3.11.12   Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
          Paracetamol 500 mg
3.11.13   Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
          Paracetamol 1000 mg
3.11.14   Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsfor-
          men
          Wirkstoff:
          Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
          Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
          Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
          Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
3.12.1    (frei)
3.13.1    Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Baclofen
          Tetrazepam
          Tizanidin
3.14.1    Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend
          Wirkstoff:
          Benperidol
          Bromperidol
          Flupentixol
          Fluphenazin
          Perphenazin
          Pimozid
          Tiotixen
          Trifluoperazin
3.14.2    Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
          Wirkstoff:
          Benperidol
          Bromperidol
          Fluphenazin
          Perphenazin
          Trifluperidol

BGBl. 2014, Seite 1199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1199

3.14.3   Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
         Wirkstoff:
         Benperidol
         Fluphenazin
3.14.4   Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
         Wirkstoff:
         Chlorphenethazin
         Chlorpromazin
         Chlorprothixen
         Clopenthixol
         Dixyrazin
         Levomepromazin
         Melperon
         Metofenazat
         Perazin
         Promazin
         Prothipendyl
         Thioridazin
         Triflupromazin
         Zotepin
         Zuclopenthixol
3.14.5   Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Chlorpromazin
         Chlorprothixen
         Dixyrazin
         Fluanison
         Levomepromazin
         Melperon
         Perazin
         Promazin
         Prothipendyl
         Thioridazin
         Zuclopenthixol
3.14.6   Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freiset-
         zend
         Wirkstoff:
         Chlorpromazin
         Chlorprothixen
         Levomepromazin
         Melperon
         Perazin
         Promazin

BGBl. 2014, Seite 1200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1200


         Prothipendyl
         Triflupromazin
3.14.7   Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Flupentixol
         Fluphenazin
         Fluspirilen
         Perphenazin
         Zuclopenthixol
3.15.1   Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
         Wirkstoff:
         Antazolin
         Naphazolin
         Oxymetazolin
         Phenylephrin
         Tetryzolin
         Tramazolin
3.16.1   Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Alpha-Dihydroergocriptin
         Bromocriptin
         Lisurid
         Pergolid
3.16.2   Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Benzatropin
         Bornaprin
         Pridinol
         Procyclidin
         Trihexyphenidyl
3.16.3   Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Metixen
3.17.1   (frei)
3.18.1   (frei)
3.19.1   Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Hydrotalcit
         magaldrathaltige Kombinationen
3.20.1   Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
         Wirkstoff:
         Thiamin + Pyridoxin

BGBl. 2014, Seite 1201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1201

                   Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 58


                                                                                       Anlage 13
                                                                         (zu § 41 Absatz 1 Satz 3)

                Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige
Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

  1.      Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
  1.1     Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffi-
          zienz
  1.2     Früherkennungsuntersuchungen
  1.2.1   U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr
          vollendet haben
  1.2.2   U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr
          vollendet haben
  1.2.3   J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-
          endet haben
  2.      Schutzimpfungen
  2.1     Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Ein-
          schränkungen
  2.2     Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

BGBl. 2014, Seite 1202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1202

Anlage 14
(zu § 41 Absatz 3)

                              Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
                            mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eier-
stockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,
2. die Genanalyse sowie
3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in
Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.
1. R i s i k o f e s t s t e l l u n g u n d i n t e r d i s z i p l i n ä r e B e r a t u n g
   Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung,
   Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pau-
   schale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2. G e n a n a l y s e
   Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind
   pauschal in Höhe von 5 900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der
   mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig.
   Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnosti-
   schen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer
   sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person
   zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Index-
   person mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist
   gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3. S t r u k t u r i e r t e s F r ü h e r k e n n u n g s p r o g r a m m
   Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe
   von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4. Z e n t r e n f ü r f a m i l i ä r e n B r u s t - o d e r E i e r s t o c k k r e b s
   Berlin
   Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum
   Dresden
   Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheil-
   kunde und Geburtshilfe
   Düsseldorf
   Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
   Göttingen
   Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
   Hannover
   Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie
   Heidelberg
   Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik
   Kiel
   Universitätsfrauenklinik Kiel
   Köln/Bonn
   Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust-
   und Eierstockkrebs
   Leipzig
   Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
   München
   Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde
   Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde

BGBl. 2014, Seite 1203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1203

Münster
Universität Münster, Institut für Humangenetik
Regensburg
Universität Regensburg, Institut für Humangenetik
Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
Ulm
Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Würzburg
Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik,
Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1154. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2af191a415bb9c0c….