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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1154
BGBl. 2014 I S. 1154 · 147.969 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 18. Juli 2014
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei-
digung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort „Personen“
angefügt.
b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Angehöri-
ge“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grund-
versorgung
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behand-
lungsformen psychoanalytisch begrün-
dete Verfahren und Verhaltenstherapie
§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren
§ 20 Verhaltenstherapie
§ 21 Psychosomatische Grundversorgung“.
d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person“.
e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7 Übersicht der Arzneimittelfest-
(zu § 22 Absatz 3) betragsgruppen, für die ein
Festbetrag gilt“.
f) Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende
Angaben ersetzt:
„Anlage 13 Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 bei-
(zu § 41 Absatz 1 hilfefähige Früherkennungsun-
Satz 3) tersuchungen, Vorsorgemaß-
nahmen und Schutzimpfungen
Anlage 14 Früherkennungsprogramm für
(zu § 41 Absatz 3) erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären
Brust- oder Eierstockkrebsrisi-
ko“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „Personen“ ange-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der oder
dem Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Angehörige“
durch das Wort „Personen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten
Personen“ und die Angabe „§ 2 Abs. 3“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 in Verbin-
dung mit Absatz 5a“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten
Personen“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Weist der Steuerbescheid den Gesamt-
betrag der Einkünfte nicht vollständig aus,
können andere Nachweise gefordert wer-
den.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „im“ durch das Wort
„beim“ und werden die Wörter „der oder des
Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Beihilfeberechtigte“ durch die
Wörter „beihilfeberechtigte Personen“
ersetzt.
bbb) In den Nummern 1 und 2 werden je-
weils die Wörter „Auslandskinderzu-
schlag nach § 56“ durch die Wörter
„Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4
Nummer 2 und 2a“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berück-
sichtigungsfähige Angehörige oder berücksich-
tigungsfähiger Angehöriger“ durch das Wort
„berücksichtigungsfähige Person“ ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten
Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag
für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne
von Satz 1 sind auch Personen, die einen An-
spruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang
dem Anspruch nach dieser Verordnung im
Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von
der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzu-
schlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind
die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des
Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare
Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt

werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Per-
sonen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf
truppenärztliche Versorgung haben.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktike-
rinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich an-
gemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach
Anlage 2 nicht übersteigen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberech-
tigte nach § 3 und ihre berücksichtigungs-
fähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Per-
sonen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder
bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Per-
son berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die
Angabe „§ 55“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfe-
berechtigte und berücksichtigungsfähige Ange-
hörige“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte
und berücksichtigungsfähige Personen“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt
oder bei beihilfeberechtigten Personen
berücksichtigungsfähig sind, einen An-
spruch auf Heilfürsorge nach § 70 Ab-
satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
oder entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften haben,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „von der
oder dem Beihilfeberechtigten oder von der
oder dem berücksichtigungsfähigen Ange-
hörigen“ durch die Wörter „der beihilfebe-
rechtigten oder der berücksichtigungsfähi-
gen Person“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Angehörige“
durch das Wort „Personen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „soweit auf sie
gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht“ durch
die Wörter „soweit ein Ersatzanspruch gegen
einen Dritten besteht“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Angehörigen“
durch das Wort „Personen“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
durch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-
nen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten
Personen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberech-
tigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähi-
gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-
sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
8. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „der oder des
Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-
feberechtigten Person“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „Beihilfeberechtigte oder berücksichti-
gungsfähige Angehörige“ durch die Wörter „bei-
hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Personen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Beihilfeberech-
tigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähi-
gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-
sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
10. In § 12 Satz 3 werden die Wörter „der oder des
Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-
feberechtigten Person“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Leistungen von
Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktike-
rinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des
§ 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 bei-
hilfefähig.“
12. In § 14 Satz 4 werden die Wörter „der oder des
Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-
feberechtigten Person“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der oder
dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem be-
rücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch die
Wörter „der beihilfeberechtigten oder der be-
rücksichtigungsfähigen Person“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Eine Gebisssanierung ist umfangreich,
wenn in einem Kiefer mindestens acht Sei-
tenzähne mit Zahnersatz oder Inlays ver-
sorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne
sanierungsbedürftigen gleichgestellt wer-
den, und die richtige Schlussbissstellung
nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.
Die beihilfeberechtigte Person hat der Fest-
setzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen
Dokumentation nach Nummer 8000 der An-
lage zur Gebührenordnung für Zahnärzte
vorzulegen.“
14. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
schnitten C, F und K und den Nummern 7080
bis 7100“ durch die Wörter „Nummern 2130
bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000
bis 9170“ ersetzt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihre berücksich-
tigungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter
„Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig
sind,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die oder
der Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18
bis 21 ersetzt:
„§ 18
Psychotherapie,
psychosomatische Grundversorgung
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-
therapie in den Behandlungsformen psychoanaly-
tisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
sowie für Leistungen der psychosomatischen
Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.
(2) Vor Behandlung durch Psychologische Psy-
chotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder
durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin-
nen und -therapeuten muss eine somatische Abklä-
rung spätestens nach den probatorischen Sitzun-
gen oder vor der Einleitung des Begutachtungsver-
fahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus,
dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin
oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbe-
richt bestätigt wird.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19
bis 21,
2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.
§ 18a
Gemeinsame Vorschriften für
die Behandlungsformen psychoanalytisch
begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-
therapie sind beihilfefähig bei
1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezi-
divierende depressive Störungen und Dysthy-
mie,
2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
3. somatoformen Störungen und dissoziativen Stö-
rungen,
4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf
schwere Belastungen,
5. Essstörungen,
6. nichtorganischen Schlafstörungen,
7. sexuellen Funktionsstörungen,
8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.
(2) Neben oder nach einer somatischen ärzt-
lichen Behandlung von Krankheiten oder deren
Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen
der Psychotherapie beihilfefähig bei
1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen
a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer
Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit
oder Abstinenz erreicht ist oder voraussicht-
lich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht
werden kann,
b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler sub-
stitutionsgestützter Behandlung im Zustand
der Beigebrauchsfreiheit,
2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher
emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender
Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch
bei seelischen Krankheiten, die im Zusammen-
hang mit frühkindlichen körperlichen Schädigun-
gen oder Missbildungen stehen,
3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chro-
nischer Krankheitsverläufe,
4. psychischer Begleit-, Folge- oder Residual-
symptomatik psychotischer Erkrankungen.
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistun-
gen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin
oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2
bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung
der Psychotherapie umfasst eine Behandlungs-
dauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzel-
behandlung und von mindestens 100 Minuten bei
einer Gruppenbehandlung.
(3) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-
therapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten
Verfahren gehören und nach den Abschnitten B
und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von
Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine
Psychotherapie indiziert ist,
2. nach einer biographischen Analyse oder einer
Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei
analytischer Psychotherapie nach höchstens
acht probatorischen Sitzungen ein Behand-
lungserfolg zu erwarten ist und
3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behand-
lung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf
Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art
und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Num-
mer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine
psychotherapeutische Behandlung später als nicht
notwendig erwiesen hat.
(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutach-
ter einzuholen, die oder der von der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit
den Bundesverbänden der Vertragskassen nach
§ 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der je-
weils geltenden auf der Internetseite der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröf-
fentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Perso-
nen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-
gungsfähig sind, kann das Gutachten beim Ge-
sundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei
einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Aus-
wärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt ein-
geholt werden.
(5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfebe-
rechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten

Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort
keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen
psychotherapeutischen Behandlungen, sind die
Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch
dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekom-
munikationsgestützt erbracht werden:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenord-
nung für Ärzte oder
2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der An-
lage zur Gebührenordnung für Ärzte.
Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis
zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefen-
psychologisch fundierten Psychotherapie oder Ver-
haltenstherapie in Gruppen oder von einer analyti-
schen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppenthe-
rapie zu einer telekommunikationsgestützten The-
rapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die
telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefä-
hig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähig-
keit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwen-
digkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen
für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig,
wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen
psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren
Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs
notwendig sind.
§ 19
Psychoanalytisch begründete Verfahren
(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begrün-
dete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsfor-
men, der tiefenpsychologisch fundierten Psycho-
therapie und der analytischen Psychotherapie
(Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebühren-
ordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgen-
dem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle 30 weitere 20 weitere
Sitzungen Sitzungen
wenn das Behand- höchstens höchstens
lungsziel in den 20 20
genannten Sitzun- weitere weitere
gen noch nicht er- Sitzungen Sitzungen
reicht worden ist
2. analytische Psychotherapie von Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter einge- 80 weitere 40 weitere
hender Begrün- Sitzungen Sitzungen
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
in besonderen Fäl- nochmals nochmals
len 80 40
weitere weitere
Sitzungen Sitzungen
wenn das Behand- höchstens höchstens
lungsziel in den 60 30
genannten Sitzun- weitere weitere
gen noch nicht er- Sitzungen Sitzungen
reicht worden ist
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
bensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter einge- 50 weitere 20 weitere
hender Begrün- Sitzungen Sitzungen
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten
in besonderen Fäl- höchstens höchstens
len 40 30
weitere weitere
Sitzungen Sitzungen
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter einge- 50 weitere 20 weitere
hender Begrün- Sitzungen Sitzungen
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten
in besonderen Fäl- höchstens höchstens
len 30 30
weitere weitere
Sitzungen Sitzungen
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe-
hörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
die Behandlung auch für eine über die in Satz 1
Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sit-
zungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische
Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.
(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer
Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugsperso-
nen in die Therapie von Personen, die das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Bei-
hilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vor-
gesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu
einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur
Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich
anerkannt werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter
Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel-
und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlos-

sen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen
Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf
dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten
Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien
auf Grund eines besonders begründeten Erstan-
trags erbracht werden.
(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben
sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefen-
psychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
§ 20
Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie
(Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebühren-
ordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgen-
dem Umfang beihilfefähig:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wenn das Behand- 15 weitere 15 weitere
lungsziel nicht in- Sitzungen Sitzungen
nerhalb von 45 Sit-
zungen erreicht
worden ist
in besonderen Fäl- 20 weitere 20 weitere
len Sitzungen Sitzungen
(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Fest-
setzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen
die Feststellung der Therapeutin oder des Thera-
peuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt
wird, dass
1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sit-
zungen,
2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sit-
zungen
erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die
Behandlung verlängert werden, ist die Festset-
zungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwen-
dungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorhe-
riger Anerkennung der medizinischen Notwendig-
keit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die
Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach
§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.
(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive
Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden
verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts
beihilfefähig.
§ 21
Psychosomatische Grundversorgung
(1) Die psychosomatische Grundversorgung im
Sinne dieser Verordnung umfasst
1. verbale Interventionen im Rahmen der Num-
mer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärzt-
liche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte
und
2. Hypnose, autogenes Training und Relaxations-
therapie nach Jacobson nach den Nummern 845
bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für
Ärzte.
(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwen-
dungen für
1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis
zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren
Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkran-
kungen über einen längeren Zeitraum in nieder-
frequenter Form,
2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf
Sitzungen sowie
3. autogenes Training und Relaxationstherapie
nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbe-
handlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kom-
bination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist
hierbei möglich.
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Num-
mer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen
mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1
Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden
sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen
nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für
somatische ärztliche Behandlungen von Krankhei-
ten und deren Auswirkungen beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate
dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge
nach einer stationären psychosomatischen Be-
handlung sind beihilfefähig.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
für Personen, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und an Entwicklungs-
störungen leiden,“.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Kinder
unter drei Jahren“ durch die Wörter „Personen,
die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel,
Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heil-
praktikerin oder ein Heilpraktiker während einer
Behandlung verbraucht hat.“
18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtig-
ten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähi-
gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-
sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Kindern bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die
Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,“ ersetzt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Einver-
nehmen mit der obersten Dienstbehörde“ durch

die Wörter „mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Kinder bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die
Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben“ ersetzt.
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b wer-
den jeweils die Wörter „der §§ 16 und 17“ durch
die Angabe „des § 17“ und die Angabe „§ 22“
durch die Angabe „§ 16 Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das
Wort „Volljähriger“ durch die Wörter „von
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben,“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Minderjähri-
ger“ durch die Wörter „von Personen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben,“ und die Angabe „379,20 Euro“ durch
die Angabe „462,80 Euro“ ersetzt.
cc) In Buchstabe d wird das Wort „Minderjähri-
ger“ durch die Wörter „von Personen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben,“ und die Angabe „286,80 Euro“ durch
die Angabe „345,80 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfe-
berechtigten nach § 3 und deren berücksichti-
gungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter
„Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder
bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person
berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer
oder einem berücksichtigungsfähigen Angehöri-
gen“ durch die Wörter „der beihilfeberechtigten
oder berücksichtigungsfähigen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Gepflegten“
durch die Wörter „der gepflegten Person“ er-
setzt.
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die den Haushalt führende beihilfebe-
rechtigte oder berücksichtigungsfähige
Person den Haushalt wegen ihrer not-
wendigen außerhäuslichen Unterbrin-
gung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34
und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39
und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann
oder verstorben ist,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Haushalt mindestens eine beihilfebe-
rechtigte oder berücksichtigungsfähige
Person verbleibt, die pflegebedürftig ist
oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, und“.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter
zwölf Jahren“ durch die Wörter „berücksichti-
gungsfähige Personen, die das zwölfte Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,“ und wird das
Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“
ersetzt.
23. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Beihilfeberechtigter“ durch die Wörter „bei-
hilfeberechtigter Personen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der oder
des Beihilfeberechtigten oder der oder des
berücksichtigungsfähigen Angehörigen“
durch die Wörter „der beihilfeberechtigten
oder berücksichtigungsfähigen Person“ er-
setzt und die Wörter „oder der“ gestrichen.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Kind
unter vier Jahren“ durch die Wörter „eine be-
rücksichtigungsfähige Person, die das vierte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter vier
Jahren“ durch die Wörter „berücksichtigungsfä-
hige Personen, die das vierte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,“ ersetzt.
24. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „die oder der Bei-
hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige An-
gehörige“ durch die Wörter „die beihilfeberechtigte
oder berücksichtigungsfähige Person“ ersetzt.
25. In § 30a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
„psychologische“ durch das Wort „psychologi-
schen“ ersetzt.
26. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Rettungsfahrten“
durch die Wörter „Rettungsfahrten und -flüge“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ihres
stationär untergebrachten Kindes oder Jugend-
lichen“ durch die Wörter „ihres stationär unter-
gebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind aus-
nahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende
medizinische Gründe im Hinblick auf die Für-
sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamten-
gesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle
entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zu-
stimmung der obersten Dienstbehörde. Die
Erteilung der Zustimmung bedarf des Einver-
nehmens des Bundesministeriums des In-
nern.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Beihilfeberechtigte nach § 3 und
ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen“
durch die Wörter „Personen, die nach § 3
beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3

beihilfeberechtigten Person berücksichti-
gungsfähig sind,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort
„hat“ durch ein Semikolon und das Wort „In“
durch das Wort „in“ ersetzt.
27. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Höhe
von 150 Prozent der Sätze“ durch die Wörter
„bis zur Höhe von 150 Prozent“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1
und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfe-
berechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfebe-
rechtigten Person berücksichtigungsfähig sind,
auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb
des Gastlandes erbracht werden. Aufwendun-
gen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur
Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernach-
tungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekos-
tenverordnung) beihilfefähig.“
28. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, die im
Zusammenhang mit einer vorangegangenen
Krankenhausbehandlung stand“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden vor der Angabe „§ 31 Ab-
satz 2“ die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3,“
eingefügt.
29. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
tungen, mit denen ein Versorgungsver-
trag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
steht,
2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilita-
tionsmaßnahmen in Vorsorge- oder Re-
habilitationseinrichtungen, mit denen ein
Versorgungsvertrag nach § 111a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
steht,“.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Beihilfeberech-
tigte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte
Personen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Abrei-
se“ die Wörter „einschließlich Gepäckbeför-
derungskosten“ angefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver-
dienstausfall von Begleitpersonen, wenn
die medizinische Notwendigkeit einer
Begleitung ärztlich bescheinigt worden
ist,“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Buchstaben a und b werden je-
weils die Wörter „stationärer Rehabili-
tation“ durch die Wörter „stationären
Rehabilitationsmaßnahmen“ ersetzt.
bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils
das Wort „Maßnahmen“ durch die Wör-
ter „Rehabilitationsmaßnahmen nach
Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
30. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihil-
feberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungs-
fähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach
§ 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungs-
fähig sind,“ ersetzt.
31. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfä-
hige Angehörige“ durch die Wörter „beihilfebe-
rechtigte und berücksichtigungsfähige Perso-
nen“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium
des Innern und den Trägern der Pflegeberatung
nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
oder ein Beitritt des Bundesministeriums des
Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung
eines anderen Beihilfeträgers.“
32. In § 38 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach
den Vorgaben des“ durch das Wort „entsprechend“
ersetzt.
33. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „jede
Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfebe-
rechtigten, jede berücksichtigungsfä-
hige Angehörige, jeden berücksichti-
gungsfähigen Angehörigen,“ durch die
Wörter „jede beihilfeberechtigte und
jede berücksichtigungsfähige Person
sowie für“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „eine
Beihilfeberechtigte, einen Beihilfebe-
rechtigten,“ durch die Wörter „eine bei-
hilfeberechtigte Person sowie für“ er-
setzt.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „für die
Beihilfeberechtigte oder den Beihilfe-
berechtigten“ durch die Wörter „für die
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „eine Beihilfe-
berechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine
berücksichtigungsfähige Angehörige oder
ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger“
durch die Wörter „eine beihilfeberechtigte
oder eine berücksichtigungsfähige Person“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3“ die
Wörter „und Absatz 3“ eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der
oder dem Beihilfeberechtigten“ durch
die Wörter „der beihilfeberechtigten
Person“ ersetzt und die Wörter „sowie
die Leistungen der Kindererziehung
nach § 294 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch bleiben unberücksich-
tigt“ gestrichen.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „der
oder des Beihilfeberechtigten“ durch
die Wörter „der beihilfeberechtigten
Person“ ersetzt und vor dem Wort „so-
wie“ die Wörter „dabei bleiben Leistun-
gen der Kindererziehung nach § 294
des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch unberücksichtigt“ eingefügt.
ddd) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Le-
benspartners“ ein Komma und die
Wörter „ausgenommen der der Be-
steuerung unterliegende Anteil einer
gesetzlichen Rente“ angefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die oder der
Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
34. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung
und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik
und Früherkennung im Rahmen des Früherken-
nungsprogramms für erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eier-
stockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die
Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe
zugelassene Zentren und nach Maßgabe der An-
lage 14 erbracht werden.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 Nummer 3“ er-
setzt.
35. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beihil-
feberechtigten nach § 3 und ihren berücksichti-
gungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Per-
sonen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-
gungsfähig sind,“ ersetzt.
36. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Beihil-
feberechtigten und berücksichtigungsfähigen An-
gehörigen“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten
und berücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt.
37. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Tod der beihilfeberechtigten Person“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „eine Beihilfebe-
rechtigte oder ein Beihilfeberechtigter“ durch
die Wörter „eine beihilfeberechtigte Person“ er-
setzt und die Wörter „oder seiner“ gestrichen.
c) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen“
ersetzt.
38. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. notwendige Kommunikationshilfen für
gehörlose, hochgradig schwerhörige
oder ertaubte beihilfeberechtigte oder
berücksichtigungsfähige Personen bei
medizinisch notwendiger ambulanter
oder stationärer Untersuchung und Be-
handlung, bei Verabreichung von Heil-
mitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln,
Zahnersatzversorgung oder Pflegeleis-
tungen, wenn in Verwaltungsverfahren
das Recht auf Verwendung einer Kom-
munikationshilfe nach § 9 des Behinder-
tengleichstellungsgesetzes bestünde.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Notwendigkeit für den Einsatz einer
Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im
Einzelfall der Informationsfluss zwischen
Leistungserbringerin oder Leistungserbrin-
ger und den beihilfeberechtigten oder be-
rücksichtigungsfähigen Personen nur so ge-
währleistet werden kann.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei
postmortalen Organspenden für die Vermittlung,
Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereit-
stellung und den Transport des Organs zur
Transplantation, soweit es sich bei den Organ-
empfängern um beihilfeberechtigte oder berück-
sichtigungsfähige Personen handelt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beihilfeberech-
tigt ist oder zu den berücksichtigungsfähi-
gen Angehörigen zählt“ durch die Wörter
„beihilfeberechtigte oder berücksichtigungs-
fähige Person ist“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wird“ ein
Komma eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberech-
tigten und berücksichtigungsfähigen Angehöri-
gen“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten und
berücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt.
39. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bei-
hilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfä-
higen Angehörigen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Beihilfeberech-
tigte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte
Personen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Ehegattin-
nen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Le-
benspartner“ durch die Wörter „Personen
nach § 4 Absatz 1“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
durch die Wörter „die beihilfeberechtigte
Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten
Personen nur für diejenigen, die den Famili-
enzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bun-
desbesoldungsgesetzes oder den Auslands-
zuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2
und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes be-
ziehen.“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „einer oder ei-
nem Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter
„einer beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
durch die Wörter „Beihilfeberechtigte Perso-
nen“ ersetzt.
40. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihren berück-
sichtigungsfähigen Angehörigen“ durch die
Wörter „berücksichtigungsfähigen Perso-
nen“ und die Wörter „der geringen“ durch
die Wörter „ihrer oder seiner“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ehegattin, den
berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die be-
rücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder
den berücksichtigungsfähigen Lebenspart-
ner“ durch die Wörter „Person nach § 4 Ab-
satz 1“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der
Versorgungsempfängerin oder des Versor-
gungsempfängers mindert die anzurechnen-
den Gesamteinkünfte nicht.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Beihilfeberech-
tigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen
Angehörigen“ durch die Wörter „Personen, die
nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach
§ 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-
gungsfähig sind,“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter „Beihilfe-
berechtigte nach § 3 und ihre berücksichti-
gungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter
„Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder
bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person
berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
e) Absatz 9 wird Absatz 8 und in den Sätzen 1
und 3 wird jeweils das Wort „Beihilfeberechtig-
ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten Per-
sonen“ ersetzt.
41. In § 48 Satz 3 wird nach dem Wort „Pflegetage-
geld-,“ das Wort „Pflegezusatz-,“ eingefügt.
42. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1
Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder
der Festbetrag der jeweiligen Packung des ver-
ordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt
auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der
Abgabe der verordneten Menge in mehreren Pa-
ckungen.“
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Kin-
der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“
durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichti-
gungsfähige Personen, die in einem beihilfeer-
gänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a
in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in
Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12
Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
versichert sind, werden die Eigenbehalte nach
den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe ange-
wandt, dass die von der privaten Krankenversi-
cherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigen-
behalte zu berücksichtigen sind.“
d) In Absatz 6 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
durch das Wort „beihilfeberechtigte“ und das
Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“
ersetzt.
43. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen 8 Euro,“.
bbb) In den Buchstaben b und c wird jeweils
das Wort „Beihilfeberechtigte“ durch
die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-
nen“ und werden die Wörter „deren be-
rücksichtigungsfähige Angehörige“
durch die Wörter „berücksichtigungsfä-
hige Personen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die oder der
Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „Die
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
durch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-
nen“ und werden die Wörter „deren berück-
sichtigungsfähige Angehörige“ durch die
Wörter „berücksichtigungsfähige Personen“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Einnahmen vermindern sich bei verheirate-
ten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden
beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent
und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den
Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3
des Einkommensteuergesetzes ergibt.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Regelsatz-
verordnung“ durch die Wörter „des Regelbe-
darfs-Ermittlungsgesetzes“ ersetzt.
44. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die oder der
Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „Die
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „bei Sachver-
ständigen Gutachten“ durch die Wörter „ein
Sachverständigengutachten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Gutachten
zugrunde zu legen, die für die private oder
soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen
dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art
und notwendigem Umfang der Pflege erstellt
wurden“ durch die Wörter „das Gutachten
zugrunde zu legen, das für die private oder
soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen
dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art
und notwendigem Umfang der Pflege erstellt
worden ist“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist die beihilfeberechtigte oder berücksich-
tigungsfähige Person nicht in der privaten
oder sozialen Pflegeversicherung versichert,
lässt die Festsetzungsstelle ein entspre-
chendes Gutachten erstellen.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die
nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
nach § 3 beihilfeberechtigten Person be-
rücksichtigungsfähig sind, wenn für diese
kein Gutachten für die private oder soziale
Pflegeversicherung erstellt worden ist.“
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „die
oder der Beihilfeberechtigte“ durch die Wör-
ter „die beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „der oder des Beihilfeberechtigten“ durch die
Wörter „der beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die oder
der Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „der oder
des Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
beihilfeberechtigten Person“ und das Wort „An-
gehörige“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der oder des
Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverständ-
nis mit der oder dem Beihilfeberechtigten“
durch die Wörter „mit Zustimmung der bei-
hilfeberechtigten Person“ ersetzt.
45. In § 52 Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitation“
durch das Wort „Rehabilitationsmaßnahme“ er-
setzt.
46. In § 54 Absatz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten Perso-
nen“ ersetzt.
47. § 57 wird aufgehoben.
48. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Feb-
ruar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevor-
schriften vom 1. November 2001, die zuletzt
durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) ge-
ändert worden sind, weiter anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebens-
partnerinnen und Lebenspartner, bei denen der
Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4
Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar
2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Ab-
satz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist
bis zur erstmaligen Überschreitung dieser
Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften
weiter anzuwenden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kinder, die mindestens bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfä-
hig sind und im Wintersemester 2006/2007
an einer Hochschule oder Fachhochschule
eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollen-
dung des 27. Lebensjahres zuzüglich der ge-
leisteten Zeiten des gesetzlichen Grund-
wehrdienstes oder Zivildienstes als berück-
sichtigungsfähige Personen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der oder des
Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar
2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihil-
fevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009
geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwen-
den.“
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
g) Absatz 7 wird Absatz 5.
h) Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebens-
partnerin oder eines Lebenspartners und deren
Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen,
wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 ge-
währt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom
1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden
sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum
13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1)
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Le-
benspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die
Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am
2. Januar 2009.“

49. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
„3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distrak-
tion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)“.
bb) Die bisherigen Nummern 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.4 und 3.5.
cc) Nummer 8.3 wird aufgehoben.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis
plantaris und therapiefraktäre Achillodynie.“
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder
Strahlentherapie.“
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.
dd) In der neuen Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „3 bis 5“ ersetzt.
50. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt:
vereinbarter
Nummer Leistungsbeschreibung
Höchstbetrag
„2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von 80,00 €
einer Stunde je Behandlungsfall
2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den 35,00 €
Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und
innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.“
b) In Nummer 25.1 wird die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe „5,00 €“ ersetzt.
c) In Nummer 25.2 wird die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe „5,00 €“ ersetzt.
d) In Nummer 25.3 wird die Angabe „6,00 €“ durch die Angabe „7,00 €“ ersetzt.
e) In Nummer 25.5 wird die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „11,50 €“ ersetzt.
f) In Nummer 25.6 wird die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „11,50 €“ ersetzt.
g) In Nummer 25.7 wird die Angabe „7,00 €“ durch die Angabe „8,00 €“ ersetzt.
h) In Nummer 25.8 wird die Angabe „10,00 €“ durch die Angabe „12,50 €“ ersetzt.
i) In Nummer 35.2 werden nach dem Wort „Schultergelenkes“ die Wörter „und der Wirbelsäule“ angefügt.
51. In Anlage 3 Abschnitt 3 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 sowie in Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,“ ersetzt.
52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
b) Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“

c) Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„5.2 EyE-Lotion BSS Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe.“
d) In Nummer 6.1 wird die Angabe „®“ gestrichen und in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle“ Satz 2
wie folgt gefasst:
„Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur
Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rek-
toskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungs-
störungen leiden.“
e) In Nummer 6.2 wird die Angabe „®“ gestrichen und das Wort „extracorporaler“ durch das Wort „extrakor-
poraler“ ersetzt.
f) Nummer 8.2 wird durch die folgenden Nummern 8.2 und 8.3 ersetzt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„8.2 Healon5 Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
am vorderen Augenabschnitt.
8.3 HEALON GV Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
am vorderen Augenabschnitt.“
g) Die bisherigen Nummern 8.3 bis 8.5 werden die Nummern 8.4 bis 8.6.
h) Nach Nummer 8.6 wird folgende Nummer 9.1 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„9.1 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fach-
information zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist.“
i) Die bisherige Nummer 9.1 wird Nummer 9.2.
j) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„10.1 Jacutin Pedicul Fluid Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
k) In Nummer 11.1 wird in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle“ Satz 2 wie folgt gefasst:
„Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur
Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rek-
toskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungs-
störungen leiden.“
l) In Nummer 12.2 werden in der Spalte „Produktbezeichnung“ die Wörter „Steriles Gel“ und die Angabe „®“
gestrichen.
m) In den Nummern 13.2 und 13.3 werden jeweils die Wörter „ab 13 Jahren“ durch die Wörter „, die das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
n) Nummer 13.12 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„13.12 Mosquito med Läuse- Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Shampoo 10 a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
o) In Nummer 13.13 werden die Wörter „ab sechs Jahren“ durch die Wörter „, die das sechste Lebensjahr
vollendet haben“ ersetzt und die Angabe „®“ gestrichen.

p) Nach Nummer 13.13 wird folgende Nummer 13.14 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung
„13.14 MOVICOL
Medizinische Anwendungsfälle
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit
Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung,
b) bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie,
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.“
q) Die bisherige Nummer 13.14 wird Nummer 13.15, die Angabe „®“ gestrichen und in Satz 1 werden die
Wörter „ab 13 Jahren“ durch die Wörter „, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
r) Nach der neuen Nummer 13.15 wird
Nr. Produktbezeichnung
„13.16 MOVICOL Junior
aromafrei
folgende Nummer 13.16 eingefügt.
Medizinische Anwendungsfälle
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht
das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht
das elfte Lebensjahr vollendet haben.“
s) Die bisherige Nummer 13.15 wird Nummer 13.17, die Angabe „®“ gestrichen und die Wörter „Kinder im Alter
von zwei bis elf Jahren“ werden durch die Wörter „Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte
Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
t) Nummer 14.4 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung
„14.4 NYDA
Medizinische Anwendungsfälle
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
u) Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung
Medizinische Anwendungsfälle
„16.2 Paranix ohne Nissen- Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
kamm a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
v) Die folgenden Nummern 19.4, 19.5
Nr. Produktbezeichnung
„19.4 VISMED
19.5 VISMED MULTI
20.1 Z-Hyalin
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
und 20.1 werden angefügt:
Medizinische Anwendungsfälle
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).
Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei
Kataraktoperationen.“
w) In den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 14.3 und 15.3 wird jeweils die Angabe „TM“ gestrichen.
x) In den Nummern 2.2, 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 6.3, 7.1, 7.2, 8.1, 8.4, 8.5, 8.6, 12.1, 13.1, 13.5, 13.6, 13.7, 13.8, 13.9,
13.10, 15.1, 15.4, 15.5, 16.1, 16.4, 16.5, 16.6, 16.7, 16.8, 16.10, 18.2 und 19.1 wird jeweils die Angabe „®“
gestrichen.

53. In Anlage 5 wird im Abschnitt Verbesserung des Haarwuchses unter der Spalte Wirkstoff in Zeile 7 das Wort
„L-Cydtin“ durch das Wort „L-Cystin“ ersetzt.
54. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Thrombozyten-Aggregationshemmer“ die Wörter „bei koronarer Herz-
krankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und“ ein-
gefügt.
b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Vitamin D (freie oder fixe Kombination)“ werden die Wörter „sowie Vitamin D als
Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung“ eingefügt.
bb) Das Wort „Prednisoionäquivalent“ wird durch das Wort „Prednisolonäquivalent“ ersetzt.
c) In Nummer 28 werden die Wörter „L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatstei-
nen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolg-
los geblieben sind.“ durch das Wort „(frei)“ ersetzt.
55. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
56. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 1 des Leistungsverzeichnisses wird die Angabe „lfd. Nr.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „2)3)“ gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „2)5)“ gestrichen.
ee) In Nummer 7 wird die Angabe „4)“ gestrichen.
ff) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mukoviszidose“ die Wörter „und schweren Bronchial-
erkrankungen“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „Mukoviszidose und“ eingefügt.
gg) In Nummer 9 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
hh) In Nummer 11 wird die Angabe „6)“ gestrichen.
ii) In Nummer 12 wird die Angabe „7)“ gestrichen.
jj) In Nummer 13 wird die Angabe „10)11)“ durch die Angabe „3)“ ersetzt.
kk) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „12)“ wird gestrichen.
bbb) Die Angabe „18 Stunden“ wird durch die Angabe „18 Behandlungen“ ersetzt.
ll) In Nummer 17 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
mm) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „7)“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „8)“ durch die Angabe „2)“ ersetzt.
nn) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe a bis c“ werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe a
bis c“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „Nummer 31 Buchstabe b“ werden durch die Wörter „Nummer 35 Buchstabe b“
ersetzt.
ccc) Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe d“ werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe d“
ersetzt.
oo) In den Nummern 38, 46 und 47 wird jeweils die Angabe „9)“ gestrichen.
pp) In der Überschrift vor Nummer 57 wird die Angabe „13)“ durch die Angabe „4)“ ersetzt.
qq) In Nummer 64 werden die Wörter „Nummern 59 und 60“ durch die Wörter „Nummern 63 und 64“
ersetzt.
rr) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
aaa) Die Fußnoten 2 bis 7, 9, 11 und 12 werden aufgehoben.
bbb) Die bisherige Fußnote 8 wird die Fußnote 2.
ccc) Die bisherige Fußnote 10 wird die Fußnote 3.
ddd) Die bisherige Fußnote 13 wird die Fußnote 4.

b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erkrankungen der Wirbelsäule“ durch die Wörter „Funktions- und
Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18 Sitzungen“ durch die Angabe „18 Behandlungen“ ersetzt.
57. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird nach Nummer 9.5 folgende Nummer 9.6 angefügt:
„9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden
Auges“.
b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Sehhilfen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche
oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der
Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung ent-
spricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem
besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder
bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist.
Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.
2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe
ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaf-
fung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwen-
dungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem
Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind
oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
a) sich die Refraktion geändert hat,
b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,
c) sich die Kopfform geändert hat.
4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:
a) Brillengläser,
b) Kontaktlinsen,
c) vergrößernde Sehhilfen.
5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig,
wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen
richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis
zu 52 Euro beihilfefähig.
Unterabschnitt 2
Brillengläser zur Verbesserung des Visus
1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):
aa) Einstärkengläser:
aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,
bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,
bb) Mehrstärkengläser:
aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,
bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,

b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,
c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,
d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.
2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und
Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich
je Glas 21,00 Euro,
aa) für Gläserstärken ab +6/–8 dpt,
bb) für Anisometropien ab 2 dpt,
cc) unabhängig von der Gläserstärke
aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen
des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung
unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforder-
lich sind,
b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,
aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu
Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-
Kehrer-Syndrom),
dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die
medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lid-
kolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
ff) bei Ciliarneuralgie,
gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Ader-
haut oder der Sehnerven,
hh) bei totaler Farbenblindheit,
ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Licht-
empfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) hochbrechende Lentikulargläser,
b) entspiegelte Gläser,
c) polarisierende Gläser,
d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für
den Freizeitbereich,
f) Bildschirmbrillen,
g) Brillenversicherungen,
h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern
entsprechen (Mehrfachverordnung),
i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benö-
tigt werden,
j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,

k) Brillenetuis,
l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.
Unterabschnitt 3
Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus
1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:
a) Myopie ab 8 dpt,
b) Hyperopie ab 8 dpt,
c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke ge-
genüber Brillengläsern erreicht wird,
d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
f) Keratokonus,
g) Aphakie,
h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten
reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
i) Anisometropie ab 2 dpt.
2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig
a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei
Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine
Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die ver-
gleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.
4. Nicht beihilfefähig sind:
a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht
beihilfefähigen Eingriffen,
b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe
der Iris,
c) One-Day-Linsen,
d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,
e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Unterabschnitt 4
Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf
vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser
mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Bei-
spiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,
b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem
mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Seh-
hilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem
entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raum-
korrektur) oder die Ferne,
b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
c) Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5
Therapeutische Sehhilfen
1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Au-
generkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augen-
heilkunde verordnet worden ist:
a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie,
traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
bb) Albinismus.
Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen
für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen
für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wur-
de.
b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
aa) Aphakie,
bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
dd) Iriskolobom,
ee) Albinismus.
Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Trans-
missionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unter-
abschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz
beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von
450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktions-
ausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen
für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen
Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der
Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie,
inkomplette Achromatopsie),
bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-
Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
cc) Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu er-
proben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refrakti-
onsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterab-
schnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz bei-
hilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
e) Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Pris-
mendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismen-
dioptrie, bei
aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem
Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbes-
sern,
bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augen-
ärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter
Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind
nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei über-
großen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht bei-
hilfefähig.
Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so
sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.
f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahr-
nehmung;

g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens
bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;
i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel
infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Horn-
haut zu vermeiden;
j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den
Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse
oder Albinismus);
k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
bb) Abrasio nach Operation,
cc) Verätzung oder Verbrennung,
dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
ee) Keratoplastik,
ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalyti-
ca, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);
l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;
m) Kontaktlinsen
aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen
Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;
n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).
Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden
Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht bei-
hilfefähig.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Kantenfilter bei
aa) altersbedingter Makuladegeneration,
bb) diabetischer Retinopathie,
cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
dd) Fundus myopicus,
b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.“
58. Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière

Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 55
Anlage 7
(zu § 22 Absatz 3)
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen
1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen
1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen
1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika
1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen
1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen
1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen
1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen
1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1
1.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1
1.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen
1.01.25 Atenolol: feste orale Darreichungsformen
1.01.26 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
1.01.27 Azathioprin: orale Darreichungsformen
1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen
1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen
1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen
1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen

1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen
1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen
1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
1.02.16 Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen
1.02.17 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.1 Cabergolin: orale Darreichungsformen
1.03.2 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.03.3 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.4 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.5 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.6 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
1.03.7 Ciclopirox: topische Darreichungsformen
1.03.8 Ciclosporin: orale Darreichungsformen
1.03.9 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
1.03.10 Cimetidin: orale Darreichungsformen
1.03.11 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
1.03.12 Clindamycin: orale Darreichungsformen
1.03.13 Clodronsäure: orale Darreichungsformen
1.03.14 Clomifen: feste orale Darreichungsformen
1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.16 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.17 Clonidin: Ophalmika
1.03.18 Clotrimazol: Creme, Salbe
1.03.19 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
1.03.20 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.03.21 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.03.22 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)
1.03.23 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg
Fluorid)
1.03.24 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.25 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
1.03.26 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
1.03.27 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray
1.03.28 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)
1.03.29 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
1.03.30 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
1.03.31 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.32 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
1.03.33 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg
1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg
1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg

1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen 1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika 1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen 1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung) 1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung) 1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen 1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen 1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %) 1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen 1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen 1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen 1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen 1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen 1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen 1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen 1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.05.1 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.05.2 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen 1.05.3 Erythromycin: lokale Darreichungsformen 1.05.4 Estradiol: orale Darreichungsformen 1.05.5 Estradiol: transdermale Darreichungsformen 1.05.6 Estramustin: feste orale Darreichungsformen 1.05.7 Estriol: feste orale Darreichungsformen 1.05.8 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen 1.05.9 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen 1.05.10 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.05.11 Exemestan: orale Darreichungsformen 1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen 1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen 1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen 1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen 1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen 1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen 1.06.8 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg 1.06.9 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg 1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg) 1.06.11 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)

1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
1.06.15 Fusidinsäure: Gazen
1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika
1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen
1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis
50:1 angereichertem Trockenextrakt
1.07.6 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg
1.07.7 Glibenclamid: Tabletten (5 mg)
1.07.8 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
1.07.9 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
1.07.10 Gold: orale Darreichungsformen
1.07.11 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen
1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
1.08.4 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
1.08.6 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.08.7 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien
1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen
1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen
1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen
1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen
1.09.10 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.12 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.14 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen
1.12.2 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.12.3 Leflunomid: orale Darreichungsformen
1.12.4 Letrozol: orale Darreichungsformen
1.12.5 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen

1.12.6 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.12.8 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1 1.12.10 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.12.11 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen 1.12.12 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.12.13 Loperamid: orale Darreichungsformen 1.12.14 Lorazepam: orale Darreichungsformen 1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen 1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen 1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen 1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg) 1.13.7 Menotropin: parenterale Darreichungsformen 1.13.8 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen 1.13.9 Mesalazin: rektale Darreichungsformen 1.13.10 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen 1.13.11 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.12 Metamizol: rektale Darreichungsformen 1.13.13 Metamizol: parenterale Darreichungsformen 1.13.14 Metformin: orale Darreichungsformen 1.13.15 Methotrexat: orale Darreichungsformen 1.13.16 Methyldopa: orale Darreichungsformen 1.13.17 Methylergometrin: orale Darreichungsformen 1.13.18 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.19 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.20 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.21 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen 1.13.22 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.23 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.24 Metronidazol: orale Darreichungsformen 1.13.25 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen 1.13.26 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen 1.13.27 Midodrin: orale Darreichungsformen 1.13.28 Minocyclin: orale Darreichungsformen 1.13.29 Mirtazapin: orale Darreichungsformen 1.13.30 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.31 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.32 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.33 Montekulast: orale Darreichungsformen 1.13.34 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.35 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure

1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen 1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen 1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen 1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen 1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen 1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen 1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen 1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen 1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen 1.15.1 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.15.2 Oxybutynin: orale Darreichungsformen 1.15.3 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen 1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen 1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen 1.16.4 Paracetamol: Suppositorien 1.16.5 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen 1.16.6 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen 1.16.7 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen 1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.16.9 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen 1.16.10 Phenytoin: orale Darreichungsformen 1.16.11 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten 1.16.12 Pindolol: orale Darreichungsformen 1.16.13 Piracetam: orale Darreichungsformen 1.16.14 Piracetam: parenterale Darreichungsformen 1.16.15 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe 1.16.16 Pramipexol: orale Darreichungsformen 1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg 1.16.18 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg 1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg 1.16.20 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung 1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg 1.16.22 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg 1.16.23 Primidon: orale Darreichungsformen 1.16.24 Promethazin: orale Darreichungsformen 1.16.25 Promethazin: parenterale Darreichungsformen 1.16.26 Propafenon: orale Darreichungsformen 1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.16.28 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.16.29 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen 1.16.30 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen 1.16.31 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen 1.17.1 (frei) 1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen 1.18.2 Ropinirol: orale Darreichungsformen 1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen 1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen 1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen 1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen 1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen 1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen 1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen 1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen 1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen 1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen 1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen 1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen 1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.20.7 Theophyllin: Ampullen 1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen 1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen 1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen 1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen 1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen 1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen 1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen 1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen 1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen 1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen 1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen 1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen 1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen
1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen
1.23.1 (frei)
1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
1.25.1 (frei)
1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen,
insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
2.00.1 (frei)
2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
Captopril
Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril: Enalapril maleat
Fosinopril: Fosinopril Natrium
Imidapril: Imidapril hydrochlorid
Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril: Moexipril hydrochlorid
Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Quinapril: Quinapril hydrochlorid
Ramipril
Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
Trandolapril
Zofenopril: Zofenopril-Calcium
2.01.2 ADP-Hemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clopidogrel: Clopidogrel besilat, Clopidogrel hydrochlorid, Clopidogrel sulfat
Prasugrel: Prasugrel hydrochlorid
2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
Indoramin: Indoramin hydrochlorid
Urapidil
2.01.4 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
Doxazosin: Doxazosin mesilat
Silodosin
Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser

2.01.5 Aminochinoline: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chloroquindiphosphat
Hydroxychloroquinsulfat
2.01.6 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
Candesartan: Candesartan cilexetil
Eprosartan: Eprosartan mesilat
Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid
Losartan: Losartan kalium
Olmesartan: Olmesartan medoxomil
Telmisartan
Valsartan
2.01.7 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Colestipol
Colestyramin
2.01.8 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Darbepoetin: Darbepoetin alfa
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta
PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
2.01.9 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte
orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbutamid
Glibornurid
Gliclazid
Glimepirid
Glipizid
Gliquidon
Glisoxepid
Tolbutamid
2.01.10 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Phenprocoumon
Warfarin-Natrium
2.01.11 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Paliperidon
Risperidon
2.01.12 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
Wirkstoff:
Bifonazol

Croconazol parenterale
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Omoconazol
Oxiconazol
Sertaconazol
Tioconazol
2.01.13 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
Wirkstoff:
Bifonazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol parenterale
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Oxiconazol
Tioconazol
2.01.14 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Miconazolnitrat
Oxiconazol
2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alprazolam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clorazepat
Clotiazepam
Ketazolam
Medazepam
Metaclazepam
Nordazepam
Oxazolam
Prazepam
2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Brotizolam
Flunitrazepam
Flurazepam

Loprazolam
Lormetazepam
Temazepam
Triazolam
2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Zaleplon
Zolpidem: Zolpidem tartrat
Zopiclon
2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Indacaterol: Indacaterol maleat
Salmeterol: Salmeterol xinafoat
2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Bambuterol
Bambuterol hydrochlorid parenterale
Carbuterol
Clenbuterol
Clenbuterol hydrochlorid
Fenoterol
Pirbuterol
Procaterol
Reproterol
Salbutamol
Terbutalin
Terbutalin sulfat
Tulobuterol
2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Isoetarin
Salbutamol
Terbutalin
2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbuterol
Clenbuterol
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
Tulobuterol

2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol: Fenoterol hydrobromid
Salbutamol: Salbumatol sulfat
Terbutalin: Terbutalin sulfat
2.02.9 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Bopindolol
Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
Carazolol
Carteolol: Carteolol hydrochlorid
Carvedilol
Mepindolol: Mepindolol sulfat
Metipranolol
Nadolol
Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol: Penbutolol sulfat
Tertatolol
Timolol
2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Oxprenolol
2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid
Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat
Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat
Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid
Talinolol
2.02.13 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Metoprolol

2.02.14 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
Wirkstoff:
Befunolol
Betaxolol
Bupranolol
Carteolol
Levobunolol
Metipranolol
Timolol
2.03.1 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Humancalcitonin
Lachscalcitonin
Schweinecalcitonin
2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
Isradipin
Lacidipin
Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
Nisoldipin
Nitrendipin
2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Felodipin
Isradipin
Nilvadipin
Nisoldipin
2.03.4 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefadroxil
Cefadroxil-1-Wasser
Cefalexin
Cefalexin-1-Wasser
2.03.5 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefaclor
Cefaclor-1-Wasser
Cefuroxim
Cefuroxim axetil

Loracarbef
Loracarbef-1-Wasser
2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bezafibrat
Clofibrat
Etofibrat
Etofyllinclofibrat
Fenofibrat
Gemfibrocil
2.04.1 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.04.2 Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid
Butizid
Chlortalidon
Clopamid
Hydrochlorothiazid
Mebutizid
Mefrusid
Metolazon
Polythiazid
Trichlormethiazid
Xipamid
2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azosemid
Etozolin
Torasemid

2.05.1 (frei)
2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Enoxacin
Enoxacin-1,5-Wasser
Norfloxacin
2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser
Ofloxacin
2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
Flunisolid
Fluticason furoat
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
Mometason furoat-1-Wasser
Triamcinolon acetonid
2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Ciclesonid
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsfor-
men, normal freisetzend
Wirkstoff:
Cortisonacetat
Hydrocortison
2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluo-
riert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)
Wirkstoff:
Cloprednol
Deflazacort

Methylprednisolon
Prednyliden
2.07.5 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)
Wirkstoff:
Methylprednisolon
Prednyliden
2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert,
orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)
Wirkstoff:
Betamethason
Fluocortolon
Triamcinolon
2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Nizatidin
Ranitidin
Roxatidin
2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Ranitidin
2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose
Wirkstoff:
Certoparin: Certoparin natrium
Dalteparin: Dalteparin natrium
Enoxaparin: Enoxaparin natrium
Nadroparin: Nadroparin calcium
Reviparin: Reviparin natrium
Tinzaparin: Tinzaparin natrium
2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lanatosid C
Meproscillarin
Metildigoxin
2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
Lovastatin
Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
Simvastatin

2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.10.1 (frei)
2.11.1 (frei)
2.12.1 (frei)
2.13.1 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azithromycin
Azithromycin-1-Wasser
Azithromycin-2-Wasser
Clarithromycin
Roxithromycin
2.14.1 (frei)
2.15.1 (frei)
2.16.1 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Tenoxicam
2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal
freisetzend
Wirkstoff:
Aceclofenac
Acemetacin
Lonazolac
Lonazolac calcium
Nabumeton
Proglumetacin
Proglumetacin dimaleat
Tolmetin
2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freiset-
zend
Wirkstoff:
Acemetacin
2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Fenbufen
Fenoprofen
Flurbiprofen

Ketoprofen
Naproxen
Tiaprofensäure
2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Naproxen
2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Azapropazon
Bumadizon
Mofebutazon
Oxyphenbutazon
Phenylbutazon
2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Piroxicam betadex
Tenoxicam
2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
Lansoprazol
Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
2.17.1 (frei)
2.18.1 (frei)
2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Almotriptan: Almotriptan malat
Eletriptan: Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid
Rizatriptan: Rizatriptan benzoat
Sumatriptan: Sumatriptan succinat
Zolmitriptan
2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Citalopram

2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron: Granisetron hydrochlorid
Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dustasterid
Finasterid
2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fluconazol
Itraconazol
3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
3.00.1 (frei)
3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amitriptylinoxid
Clomipramin-hydrochlorid
Desipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
Dosulepin-hydrochlorid
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Lofepramin
Nortriptylin-hydrochlorid
Noxiptilin
Opipramol
Trimipramin
3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische
Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Clomipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische
Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Trimipramin
3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Mianserin-hydrochlorid
Trazodon
Viloxazin
3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal
freisetzend
Wirkstoff:
Fluoxetin
Fluvoxaminhydrogenmaleat
Paroxetin
3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Etofenamat
Felbinac
Flufenaminsäure
Ketoprofen
Nifluminsäure
Piroxicam
3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codein
Dextromethorphan
Dihydrocodein
Levopropoxyphen
Noscapin
3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dextromethorphan
3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benproperin
Clobutinol
Dropropizin
Pentoxyverin
Pipazetat
3.01.12 Aromatasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Anastrozol

Exemestan
Letrozol
3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alen-
dronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium,
Colecalciferol)
Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze
Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Rise-
dronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
3.03.1 (frei)
3.04.1 (frei)
3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Eisen-II
3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform
Wirkstoff:
Dydrogesteron
Lynestrenol
Medrogeston
3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Dexamethason
Dexamethason-21-isonicotinat
Fluocortinbutylester
Fluorometholon
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
Prednisolon
Triamcinolon acetonid
3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alclometasondipropionat
Betamethasonbenzoat

Betamethasonvalerat
Clobetasonbutyrat
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Desonid
Desoximetason
Dexamethason
Flumethasonpivalat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolon
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
Fluprednidenacetat
Halcinonid
Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
Hydrocortisonaceponat
Hydrocortisonbutyrat
Methylprednisolonaceponat
Prednicarbat
Triamcinolon acetonid
3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Amcinonid
Betamethasondipropionat
Betamethasonvalerat
Desoximetason
Dexamethasonvalerat
Diflorasondiacetat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluticason-17-propionat
Halcinonid
Halometason
Mometason
Triamcinolon acetonid
3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clobetasolpropionat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bamipin

Clemastin
Dexchlorpheniramin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Pheniramin
Triprolidin
3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Brompheniramin
Carbinoxamin
Dimetinden
Pheniramin
3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alimemazin
Carbinoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Mebhydrolin
Mequitazin
Pheniramin
3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Astemizol
Azelastin
Terfenadin
3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid

3.08.9 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin
Tripelennamin
3.09.1 (frei)
3.10.1 (frei)
3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid
Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid
Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat
Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat
Ramipril + Felodipin
Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid
3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid
Captopril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat
Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium
Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid
Moexipril hydrochlorid
Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid
Ramipril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium
3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid
3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid
Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
Telmisartan + Hydrochlorothiazid
Valsartan + Hydrochlorothiazid

3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Oxprenolol + Chlortalidon
Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol + Furosemid
Penbutolol sulfat
Penbutolol + Piretanid
Penbutolol sulfat
Pindolol + Clopamid
3.11.8 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cromoglicinsäure + Fenoterol
Cromoglicinsäure + Reproterol
3.11.9 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
3.11.10 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifuma-
rat-(x)-Wasser
Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat

3.11.11 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
3.11.12 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 500 mg
3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 1000 mg
3.11.14 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
3.12.1 (frei)
3.13.1 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Baclofen
Tetrazepam
Tizanidin
3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Flupentixol
Fluphenazin
Perphenazin
Pimozid
Tiotixen
Trifluoperazin
3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Fluphenazin
Perphenazin
Trifluperidol

3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Fluphenazin
3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorphenethazin
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Clopenthixol
Dixyrazin
Levomepromazin
Melperon
Metofenazat
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Triflupromazin
Zotepin
Zuclopenthixol
3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Dixyrazin
Fluanison
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Zuclopenthixol
3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin

Prothipendyl
Triflupromazin
3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Flupentixol
Fluphenazin
Fluspirilen
Perphenazin
Zuclopenthixol
3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
Wirkstoff:
Antazolin
Naphazolin
Oxymetazolin
Phenylephrin
Tetryzolin
Tramazolin
3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alpha-Dihydroergocriptin
Bromocriptin
Lisurid
Pergolid
3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benzatropin
Bornaprin
Pridinol
Procyclidin
Trihexyphenidyl
3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Metixen
3.17.1 (frei)
3.18.1 (frei)
3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrotalcit
magaldrathaltige Kombinationen
3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Thiamin + Pyridoxin

Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 58
Anlage 13
(zu § 41 Absatz 1 Satz 3)
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige
Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffi-
zienz
1.2 Früherkennungsuntersuchungen
1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr
vollendet haben
1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr
vollendet haben
1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-
endet haben
2. Schutzimpfungen
2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Ein-
schränkungen
2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

Anlage 14
(zu § 41 Absatz 3)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eier-
stockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,
2. die Genanalyse sowie
3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in
Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.
1. R i s i k o f e s t s t e l l u n g u n d i n t e r d i s z i p l i n ä r e B e r a t u n g
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung,
Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pau-
schale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2. G e n a n a l y s e
Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind
pauschal in Höhe von 5 900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der
mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig.
Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnosti-
schen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer
sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person
zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Index-
person mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist
gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3. S t r u k t u r i e r t e s F r ü h e r k e n n u n g s p r o g r a m m
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe
von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4. Z e n t r e n f ü r f a m i l i ä r e n B r u s t - o d e r E i e r s t o c k k r e b s
Berlin
Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum
Dresden
Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheil-
kunde und Geburtshilfe
Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
Hannover
Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie
Heidelberg
Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik
Kiel
Universitätsfrauenklinik Kiel
Köln/Bonn
Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust-
und Eierstockkrebs
Leipzig
Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
München
Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde
Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde

Münster Universität Münster, Institut für Humangenetik Regensburg Universität Regensburg, Institut für Humangenetik Tübingen Universität Tübingen, Institut für Humangenetik Ulm Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Würzburg Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1154. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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