Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 39 Vollstationäre Pflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 39 neu gefasst durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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25.10.2016 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 842)
BGBl. 2015 I S. 842
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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12.12.2012 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I 2657, 3009)
BGBl. 2012 I S. 2657
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08.09.2012 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
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13.07.2011 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (BGBl. I 1394 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1394
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17.12.2009 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I 3922)
BGBl. 2009 I S. 3922
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