Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund335 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/1#abs-2 (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/1#abs-3 (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2