Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 335
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.09.2021 – 4 S 282/21Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 16.11.2011 – 5 K 3021/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 13.01.2009 – 4 S 2644/06
- BVerfG, 17.01.2012 – 2 BvL 4/09Zum beamtenrechtlichen Status der ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten BeamtenZitiert von 84
- OVG Saarland, 05.06.2018 – 1 A 727/16Zitiert von 1
- VG Weimar, 13.07.2010 – 4 K 603/09 We
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 05.08.2026 – 5 K 2876/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 28.01.2026 – 5 LC 61/23
- VG Freiburg, 24.11.2025 – 13 K 4616/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/1#abs-2 (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/1#abs-3 (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.