Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2403
BGBl. 2016 I S. 2403 · 156.924 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 25. Oktober 2016
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei-
digung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 15 Implantologische Leistungen
§ 15a Kieferorthopädische Leistungen
§ 15b Funktionsanalytische und funktionsthe-
rapeutische Leistungen“.
b) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen
Krankenhäusern
§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäu-
sern ohne Zulassung
§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege
bei fehlender Pflegebedürftigkeit“.
c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikati-
onshilfe
§ 45a Organspende und andere Spenden
§ 45b Klinisches Krebsregister“.
d) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 15 Heilbäder- und Kur-
(zu § 35 Absatz 1 Nummer 4) orteverzeichnis“.
2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne
von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2,
die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bun-
desbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6
des Postpersonalrechtsgesetzes.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat
krankenversicherten Versorgungsempfängerin-
nen und Versorgungsempfängern, die
1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäf-
tigte im öffentlichen Dienst ausüben und
2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status we-
der einen Beitragszuschuss nach § 257 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch versicherungspflichtig sind.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistun-
gen, die auf Grund von Vereinbarungen oder
Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen
oder Leistungserbringern und gesetzlichen
Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozial-
gesetzbuch, Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung oder Beihilfeträgern erbracht
worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart
werden.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einzelfällen“
durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 2 wird nach den Wörtern „ist der“ das
Wort „abstrakt“ eingefügt.
6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das
Wort „begründeten“ gestrichen.
7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt:
„§ 15
Implantologische Leistungen
(1) Aufwendungen für implantologische Leistun-
gen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebühren-
ordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusam-

menhang stehenden weiteren Aufwendungen nach
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der
Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind
beihilfefähig bei
1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre
Ursache haben in
a) Tumoroperationen,
b) Entzündungen des Kiefers,
c) Operationen infolge großer Zysten,
d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern
keine Kontraindikation für eine Implantatver-
sorgung vorliegt,
e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lip-
pen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen
Dysplasien oder
f) Unfällen,
2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie,
insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zäh-
nen,
4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären
Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich
oder
5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen
Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwen-
dungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, ein-
schließlich bereits vorhandener Implantate, zu de-
nen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öf-
fentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.
Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen
Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixie-
rung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verord-
nung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens
zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vor-
handener Implantate, zu denen Beihilfen oder ver-
gleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen ge-
währt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen,
einschließlich der Material- und Laborkosten nach
den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärz-
te, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der
nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der
Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen
auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets bei-
hilfefähig.
§ 15a
Kieferorthopädische Leistungen
(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leis-
tungen sind beihilfefähig, wenn
1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet ist oder
2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei
angeborenen Missbildungen des Gesichts oder
eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder
verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine
kombinierte kieferchirurgische und kieferortho-
pädische Behandlung erfolgt.
Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den
Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der
Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenpla-
nes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Er-
stellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2
sind beihilfefähig.
(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Er-
wachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewil-
ligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird,
dass
1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indi-
ziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen
werden können,
2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbeson-
dere bei einer craniomandibulären Dysfunktion,
und
4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Er-
wachsenenalter erworben wurde.
(3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädi-
schen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder
die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten
hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin
oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwen-
dungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kos-
tenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt
hatte, noch nicht abgerechnet sind.
(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall
eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch
notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf
der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kos-
tenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbe-
handlung werden 25 Prozent der Aufwendungen
für die kieferorthopädischen Leistungen nach den
Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebüh-
renordnung für Zahnärzte als beihilfefähig aner-
kannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor
Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde,
sind auch bei einer medizinisch notwendigen Wei-
terbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjah-
res beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention
sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kiefer-
orthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf
Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Ab-
satz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt
wurde.
(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leis-
tungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahn-
wechsels sind nur beihilfefähig bei
1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen
Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer
Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen
offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe
von mehr als 4 Millimetern,
3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen
Milchzahnverlustes,

4. Frühbehandlung
a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe
mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Milli-
metern,
b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei
transversaler Abweichung mit einseitigem
oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch prä-
ventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,
c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder
Lingualokklusion permanenter Zähne bei
transversaler Abweichung,
d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen
Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,
e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlü-
cken von mehr als 3 und höchstens 4 Millime-
tern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um
mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,
5. früher Behandlung
a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder an-
derer kraniofazialer Anomalien,
b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler
Stufe von mehr als 4 Millimetern,
c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,
d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll
nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres be-
gonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen
abgeschlossen werden; eine reguläre kieferortho-
pädische Behandlung kann sich anschließen, wenn
die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Auf-
wendungen für den Einsatz individuell gefertigter
Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen
für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder
Nummer 5 gesondert beihilfefähig.
§ 15b
Funktionsanalytische und
funktionstherapeutische Leistungen
(1) Aufwendungen für funktionsanalytische und
funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihil-
fefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vor-
liegt:
1. Kiefer- und Muskelerkrankungen,
2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer sys-
tematischen Parodontalbehandlung,
3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjus-
tierten Oberflächen nach den Nummern 7010
und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung
für Zahnärzte,
4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen
einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgi-
scher Operationen oder
5. umfangreiche Gebisssanierungen.
Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in ei-
nem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahn-
ersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei
fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichste-
hen, und wenn die richtige Schlussbissstellung
nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.
(2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Fest-
setzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Doku-
mentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Ge-
bührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.“
8. Nach § 18a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleis-
tungen sind nicht beihilfefähig.“
9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wör-
ter „besonderen Fällen“ durch das Wort „Aus-
nahmefällen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „besonderen Fällen“
durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt und
die Angabe „Nummer 3 und 4“ gestrichen.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort „Regelfall“ wird das Wort „im“
eingefügt.
bb) Die Wörter „besonderen Fällen“ werden
durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„In Ausnahmefällen kann die oberste Dienst-
behörde die Beihilfefähigkeit von Aufwen-
dungen für die Behandlung auch für eine
über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl
von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die
medizinische Notwendigkeit durch ein Gut-
achten belegt wird.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „besonde-
ren Fällen“ durch das Wort „Ausnahmefällen“ er-
setzt.
11. In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „bis zu der Höhe der Vergütung, die von den
gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversi-
cherungsträgern zu tragen ist,“ eingefügt.
12. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und werden die Wörter
„auch, wenn das Arzneimittel auf Grund
einer ärztlichen Verordnung zuvor von der
beihilfeberechtigten oder berücksichtigungs-
fähigen Person selbst beschafft werden
musste,“ angefügt.
bb) Die folgenden Buchstaben d und e werden
angefügt:
„d) sind in der Fachinformation zum Haupt-
arzneimittel eines beihilfefähigen Arznei-
mittels als Begleitmedikation zwingend
vorgeschrieben oder
e) werden zur Behandlung unerwünschter
Arzneimittelwirkungen, die beim bestim-
mungsgemäßen Gebrauch eines bei-
hilfefähigen Arzneimittels auftreten kön-
nen, eingesetzt; dabei muss die uner-
wünschte Arzneimittelwirkung lebensbe-
drohlich sein oder die Lebensqualität auf
Dauer nachhaltig beeinträchtigen,“.

b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 und 5 eingefügt:
„4. traditionell angewendete Arzneimittel nach
§ 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittel-
gesetzes mit einem oder mehreren der fol-
genden Hinweise auf der äußeren Umhüllung
oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a) zur Stärkung oder Kräftigung,
b) zur Besserung des Befindens,
c) zur Unterstützung der Organfunktion,
d) zur Vorbeugung,
e) als mild wirkendes Arzneimittel,
5. traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach
§ 39a des Arzneimittelgesetzes,“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und der
Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. gesondert ausgewiesene Versandkosten.“
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3
und § 23 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3
Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aufwendungen für die ambulante sozial-
pädiatrische Behandlung von Kindern in sozial-
pädiatrischen Zentren, die zu einer solchen
Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden,
sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung,
die die Einrichtung mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V., mit einem Landes-
verband der Krankenkassen, mit einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen oder mit So-
zialversicherungsträgern in einer Vereinbarung ge-
troffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogi-
sche Leistungen sind nicht beihilfefähig.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe
„§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
14. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„hat“ die Wörter „bei Aufwendungen von mehr als
600 Euro“ eingefügt.
15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26
bis 27 ersetzt:
„§ 26
Krankenhausleistungen
in zugelassenen Krankenhäusern
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistun-
gen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder
der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen
Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für
1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus-
behandlung nach § 115a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2
des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Ab-
satz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2
berechenbare Leistungen der Belegärztinnen
und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes),
4. die Unterbringung einer Begleitperson im Kran-
kenhaus, sofern dies aus medizinischen Grün-
den notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
des Krankenhausentgeltgesetzes), und
5. Wahlleistungen in Form
a) von gesondert berechneten wahlärztlichen
Leistungen im Sinne des § 17 des Kranken-
hausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der
Bundespflegesatzverordnung,
b) einer gesondert berechneten Unterkunft im
Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltge-
setzes und des § 16 Satz 2 der Bundespfle-
gesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten
eines Zweibettzimmers abzüglich eines Be-
trages von 14,50 Euro täglich und
c) anderer im Zusammenhang mit den Leistun-
gen nach den Buchstaben a und b entstande-
ner Aufwendungen für ärztliche Leistungen
und Leistungen nach § 22.
§ 26a
Krankenhausleistungen
in Krankenhäusern ohne Zulassung
(1) Aufwendungen für Behandlungen in Kranken-
häusern, die die Voraussetzungen des § 107 Ab-
satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfül-
len, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt bei-
hilfefähig:
1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach
dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet
werden können, die allgemeinen Krankenhaus-
leistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu
dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fall-
pauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für
die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des
Betrages wird die obere Grenze des einheit-
lichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,
der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgelt-
gesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Ver-
weildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,
2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen
nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerech-
net werden können, der Basispflegesatz und der
Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Ge-
samtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:
a) bei vollstationärer Untersuchung
und Behandlung von Personen,
die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, 293,80 Euro,
b) bei teilstationärer Untersuchung
und Behandlung von Personen,
die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, 225,60 Euro,

c) bei vollstationärer Untersuchung
und Behandlung von Personen,
die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, 462,80 Euro,
d) bei teilstationärer Untersuchung
und Behandlung von Personen,
die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, 345,80 Euro,
3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unter-
kunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen
Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors,
der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgelt-
gesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro
täglich,
4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgele-
gene Krankenhaus aufgesucht werden musste,
5. die Unterbringung einer Begleitperson im Kran-
kenhaus, soweit dies aus medizinischen Grün-
den notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
des Krankenhausentgeltgesetzes).
(2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwen-
dungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Ab-
rechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung
für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach
Absatz 1 beihilfefähig.
(3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Auf-
wendungen für Leistungen abgegolten, die
1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung ge-
stellt werden und
2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleis-
tungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausent-
geltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespfle-
gesatzverordnung sind.
(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach
Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine
Übersicht über die voraussichtlich entstehenden
Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht
werden.
(5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt
sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten
Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unter-
kunft und Verpflegung in ausländischen Kranken-
häusern unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen
Aufwendungen abzüglich eines Betrages von
14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unter-
bringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im
Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b ent-
spricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen
Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist.
Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den
Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der
Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären
Leistungen tätig werden.
§ 27
Häusliche Krankenpflege,
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häus-
liche Krankenpflege, soweit sie angemessen und
nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und
die Pflege
1. nicht länger als vier Wochen dauert,
2. weder von der beihilfeberechtigten oder berück-
sichtigungsfähigen Person noch von einer ande-
ren im Haushalt lebenden Person durchgeführt
werden kann und
3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen ge-
eigneten Ort erbracht wird.
Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwen-
dungen bis zur Höhe des tariflichen oder orts-
üblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen
oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häus-
liche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu
dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendun-
gen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder
der Arzt für geeignet erklärt.
(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
Satz 1 umfasst
1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirt-
schaftliche Versorgung,
2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pfle-
gemaßnahmen,
3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und
4. ambulante Palliativversorgung.
Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versor-
gung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten
für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen
akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbeson-
dere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach ei-
ner ambulanten Operation oder nach einer ambu-
lanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pfle-
gebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch vorliegt.
(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendun-
gen für die häusliche Krankenpflege für einen län-
geren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärzt-
liche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass
häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeit-
raum notwendig ist. Die ambulante Palliativversor-
gung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmä-
ßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behand-
lungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass
das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird,
ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.
(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der
Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehe-
gatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die
Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durch-
geführt, sind nur beihilfefähig:
1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche
Krankenpflege durchführenden Person und
2. eine an die die häusliche Krankenpflege durch-
führende Person gezahlte Vergütung bis zur
Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege
ausgefallenen Arbeitseinkünfte.
(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
1. bei schwerer Krankheit oder
2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt,
nach einer ambulanten Operation oder nach einer
ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausrei-
chend und liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne
des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Auf-
wendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend
§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zuge-
lassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch So-
zialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrich-
tungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der
Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.“
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und
Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von
0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen
Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, bei-
hilfefähig, wenn
1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte
oder berücksichtigungsfähige Person den
Haushalt wegen ihrer notwendigen außer-
häuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1
und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34
und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und
40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder
verstorben ist,
2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberech-
tigte oder berücksichtigungsfähige Person
verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
und
3. keine andere im Haushalt lebende Person den
Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Für-
sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtenge-
setzes mit Zustimmung der obersten Dienstbe-
hörde von diesen Voraussetzungen abgewichen
werden.
(2) Aufwendungen für eine Familien- und
Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich be-
scheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 be-
stimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig
1. bei schwerer Krankheit oder
2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Kranken-
hausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulan-
ten Operation oder unmittelbar nach einer am-
bulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt
auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Per-
son sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für
sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Mo-
nate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entspre-
chend.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkos-
ten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach
den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekos-
tengesetzes beihilfefähig.“
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „besonderen“
gestrichen.
bb) In Nummer 7 wird das Wort „begründeten“
gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Zustimmung der Festsetzungsstelle
nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei
1. beihilfeberechtigten oder berücksichti-
gungsfähigen Personen
a) mit einem Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen
aa) „aG“,
bb) „BI“,
cc) „H“, oder
b) der Pflegestufe II oder III oder
2. notwendigen Fahrten zur ambulanten
Dialyse, onkologischen Strahlentherapie
oder onkologischen Chemotherapie.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Behandlungsort“ werden
die Wörter „einschließlich der Kosten für die
Rückfahrt“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „begründeten“
gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine
Fahrt.“
18. § 33 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische
Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Er-
krankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich ver-
laufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkran-
kung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen
wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen
Standard entsprechende Behandlung nicht zur
Verfügung steht und
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf
Heilung oder auf eine spürbare positive Einwir-
kung auf den Krankheitsverlauf besteht.“
19. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabili-
tationsmaßnahmen“ die Wörter „in Rehabili-
tationseinrichtungen, mit denen ein Versor-
gungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
steht,“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehand-
lungen, wenn diese nach einer ambulanten
Operation, Strahlen- oder Chemotherapie
notwendig sind.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
wöhnungen“ die Wörter „in Rehabilitationsein-
richtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag
nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch besteht,“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Art“ das
Komma gestrichen, das Wort „und“ einge-
fügt und werden nach dem Wort „Dauer“
die Wörter „und Inhalt“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort „begründeten“ ge-
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3“ wer-
den durch die Wörter „§ 26 Nummer 5“ er-
setzt.
bb) Nach der Angabe „§ 31 Absatz 2“ werden
die Wörter „Nummer 6 und 7,“ eingefügt
und das Wort „sowie“ gestrichen.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Werden unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
satz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen
durchgeführt, mit denen kein Versorgungsver-
trag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwen-
dungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22
bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2,
§ 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne
zeitliche Begrenzung beihilfefähig.“
20. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „aner-
kannten“ die Wörter „Heilbad oder“ einge-
fügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kur-
ort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt
sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad
oder Kurort befinden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
satz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den
§§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 bei-
hilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
1. Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-
schließlich Gepäckbeförderungskosten
a) mit regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmitteln in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen bis zu den in der niedrigs-
ten Klasse anfallenden Kosten und
b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entspre-
chender Anwendung des § 5 Absatz 1
des Bundesreisekostengesetzes,
insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für
die Gesamtmaßnahme,
2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver-
dienstausfall von Begleitpersonen, wenn die
medizinische Notwendigkeit einer Begleitung
ärztlich bescheinigt worden ist,
3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Be-
gleitpersonen,
4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schluss-
bericht,
5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-
gung
a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
einschließlich der pflegerischen Leistun-
gen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes
der Einrichtung für höchstens 21 Tage
(ohne Tage der An- und Abreise), es sei
denn, eine Verlängerung ist aus gesund-
heitlichen Gründen dringend erforderlich,
b) für Begleitpersonen bei stationären Reha-
bilitationsmaßnahmen für höchstens
21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise)
70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei
denn, eine Verlängerung ist aus gesund-
heitlichen Gründen der oder des Begleite-
ten dringend erforderlich,
c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabili-
tationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage
(ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe
der Entgelte, die die Einrichtung einem So-
zialleistungsträger in Rechnung stellt,
d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnah-
men nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
Höhe von 16 Euro täglich für höchstens
21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise)
und
e) der Begleitpersonen bei ambulanten Reha-
bilitationsmaßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täg-
lich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der
An- und Abreise).
Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendun-
gen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je
Übungseinheit beihilfefähig.“
21. § 36 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaß-
nahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festset-
zungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor
Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt
hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärz-
tin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten
Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes ein-
zuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch
notwendig ist,
2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die
Anwendung von Heilmitteln am Wohnort we-
gen erheblich beeinträchtigter Gesundheit
nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele
zu erreichen und

3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein
gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine
ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt wer-
den kann.
Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaß-
nahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die bei-
hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Person mit der Mitteilung der Entscheidung über
die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsemp-
fehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass
die Durchführung einer solchen Rehabilitations-
maßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitati-
onsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten
nach Anerkennung begonnen, entfällt der An-
spruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabili-
tationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die
Anerkennung auch nachträglich erfolgen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1
bis 4“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
22. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Hälfte der bisher gewährten Pauschalbei-
hilfe wird fortgewährt
1. während einer Verhinderungspflege nach Ab-
satz 7 für bis zu sechs Wochen je Kalender-
jahr und
2. während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7
für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt in
Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinde-
rungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Höhe
während
1. einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für
bis zu sechs Wochen und
2. einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 bis zu
acht Wochen.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
23. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hat die beihilfeberechtigte Person im Kalenderjahr
vor Antragstellung keine Einnahmen nach Satz 1 er-
zielt, werden die voraussichtlichen Einnahmen für
das laufende Jahr zugrunde gelegt.“
24. In § 41 Absatz 3 wird das Wort „zugelassene“ durch
das Wort „benannte“ ersetzt.
25. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Entbindungspfleger“ die Wörter „im Rahmen der
jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung“
angefügt.
26. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Aufwendungen, die über die künstliche
Befruchtung hinausgehen, insbesondere die
Kryokonservierung von Samenzellen, impräg-
nierten Eizellen oder noch nicht transferierten
Embryonen, sind außer in den Fällen des Sat-
zes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine
Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die
Kryokonservierung unmittelbar durch eine
Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbe-
hörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbe-
hörde hat vor ihrer Zustimmung das Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern her-
zustellen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
27. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2
Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die
Wörter „§ 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“
ersetzt.
28. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Erste Hilfe,
Entseuchung, Kommunikationshilfe
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste
Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseu-
chung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.
(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für
gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Personen sind bei medizinisch notwendiger ambu-
lanter oder stationärer Untersuchung und Behand-
lung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versor-
gung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder
Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn
1. in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwen-
dung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des
Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde
und
2. im Einzelfall der Informationsfluss zwischen
Leistungserbringerin oder Leistungserbringer
und den beihilfeberechtigten oder berücksichti-
gungsfähigen Personen nur so gewährleistet
werden kann.“
29. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b
eingefügt:
„§ 45a
Organspende und andere Spenden
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei post-
mortalen Organspenden für die Vermittlung, Ent-
nahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung
und für den Transport des Organs zur Transplanta-
tion, sofern es sich bei den Organempfängerinnen
oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder
berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die
Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich
nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach
§ 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes verein-

bart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt
folgende Pauschalen durch Rundschreiben be-
kannt:
1. für die Organisation der Bereitstellung eines
postmortal gespendeten Organs,
2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekran-
kenhäuser,
3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauf-
tragten,
4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäfts-
stelle Transplantationsmedizin,
5. für die Flugtransportkosten,
6. für den Einsatz des Organ Care Systems je
transplantiertem Herz.
(2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen
Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen
oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend
Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder
der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte
oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der
Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch
der nachgewiesene transplantationsbedingte Aus-
fall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des
Bemessungssatzes der Empfängerin oder des
Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der
Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das
fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemes-
sungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers
erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleich-
gestellt sind Personen, die als Spenderin oder
Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht
kommen.
(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfe-
berechtigter und berücksichtigungsfähiger Perso-
nen für die Suche nach einer nicht verwandten Blut-
stammzellspenderin oder einem nicht verwandten
Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmark-
spender-Register sind beihilfefähig.
§ 45b
Klinisches Krebsregister
(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbe-
zogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfebe-
rechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen
unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregis-
ter für
1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an
einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4
und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch sowie
2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der
zu übermittelnden klinischen Daten an ein klini-
sches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Ver-
einbarung zwischen dem Bund und dem klinischen
Krebsregister.
(2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende
Betrag wird durch Rundschreiben des Bundes-
ministeriums des Innern bekanntgegeben.“
30. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bemes-
sungssatz“ die Wörter „für beihilfefähige
Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zu den maßgebenden Gesamteinkünften
zählt das durchschnittliche Monatseinkom-
men der zurückliegenden zwölf Monate aus
Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlun-
gen, Renten, Kapitalerträgen und aus sons-
tigen laufenden Einnahmen der beihilfebe-
rechtigten Person und ihrer berücksichti-
gungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1;
unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach
dem Bundesversorgungsgesetz, Blinden-
geld, Wohngeld und Leistungen für Kinderer-
ziehung nach § 294 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „besonderen“
gestrichen.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen
nach den §§ 37 bis 39.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „für die Beförde-
rung zum nächstgelegenen geeigneten Behand-
lungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort“
gestrichen.
31. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Auf-
wendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu
gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwen-
dungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils
getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen
abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwen-
dungen, die mit dem Antrag geltend gemacht
werden und die dem Grunde nach beihilfefähig
sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden
Leistungen gegenüberzustellen.“
b) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
32. In § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe
„§ 35 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
33. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „anonymisie-
ren“ durch das Wort „pseudonymisieren“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich
die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungs-
vereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2
der Bundespflegesatzverordnung oder nach
§ 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Er-
bringung der Wahlleistungen abgeschlossen
worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt
Satz 3 entsprechend.“

34. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2
Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die
Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch
einer Transplantation erfolgte.“
35. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Geheimhaltungspflicht
Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags be-
kannt gewordenen personenbezogenen Daten sind
geheim zu halten.“
36. In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15.1 wird folgende Nummer 16.1
eingefügt:
„16.1 photodynamische Therapie in der Paro-
dontologie“.
b) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.3 werden
die Nummern 16.2 bis 16.4.
38. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „besonderen“ gestri-
chen und wird die Angabe „§ 20“ durch die
Angabe „§ 19“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch
besonders begründeten Einzelfällen“ durch
das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 18a Absatz 1 und 2“ er-
setzt.
b) Der folgende Abschnitt 5 wird angefügt:
„Abschnitt 5
Eye-Movement-
Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen
Psychotherapeutin oder einem ärztlichen
Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese
Person
a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3
oder Abschnitt 4 erfüllen und
b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in
der Behandlung der posttraumatischen
Belastungsstörung und in der Eye-Move-
ment-Desensitization-and-Reprocessing-
Behandlung erworben haben.
2. Wird die Behandlung von einer Psychologi-
schen Psychotherapeutin oder einem Psy-
chologischen Psychotherapeuten durchge-
führt, muss diese Person
a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3
oder Abschnitt 4 erfüllen und
b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in
der Behandlung der posttraumatischen
Belastungsstörung und in der Eye-Move-
ment-Desensitization-and-Reprocessing-
Behandlung erworben haben.
3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder
Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbil-
dung erworben, muss die behandelnde Per-
son
a) in mindestens 40 Stunden eingehende
Kenntnisse in der Theorie der Traumabe-
handlung und der Eye-Movement-Desensi-
tization-and-Reprocessing-Behandlung er-
worben haben und
b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit
mindestens fünf abgeschlossenen Eye-
Movement-Desensitization-and-Reproces-
sing-Behandlungsabschnitten unter Su-
pervision von mindestens 10 Stunden
mit Eye-Movement-Desensitization-and-
Reprocessing-Behandlung durchgeführt
haben.
Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen
an oder über anerkannte Weiterbildungsstät-
ten erworben worden sein.“
39. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
40. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Zeile zum Wirkstoff A 08 AA 13 Phe-
nylpropanolamin werden in der rechten
Spalte Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
die Wörter „Antiadipositum Riemser“ gestri-
chen.
bb) Die Zeile zum Wirkstoff A 08 AX 01 Rimona-
bant wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:
Fertigarzneimittel,
Wirkstoff
alle Wirkstärken
„A 08 AA 62 Bupropion, Mysimba
Naltrexon
A 08 AA 63 Phenylpropa- Antiadipositum
nolamin, Kombinationen Riemser
A 08 AX 01 Rimonabant
A 10 BX 07 Liraglutid Saxenda“.
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 01
Alprostadil (außer als Diagnostikum) werden
in der rechten Spalte nach dem Wort
„VIRIDAL“ die Wörter „Vitaros HEXAL“ ange-
fügt.
bb) Nach der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 10
Avanafil wird folgende Zeile eingefügt:
Fertigarzneimittel,
Wirkstoff
alle Wirkstärken
„N 01 BB 20 Lidocain; Fortacin“.
Prilocain
c) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Zeile zum Wirkstoff D 11 AX 01
Minoxidil werden in der rechten Spalte nach
dem Wort „REGAINE“ die Wörter „Minoxidil
BIO-H-TIN-Pharma“ angefügt.

bb) In der Zeile zum Wirkstoff Alfatradiol wird in
der rechten Spalte das Wort „alpha“ gestri-
chen.
41. Der Anlage 6 wird folgender Satz angefügt:
„Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Er-
krankungen sind Aufwendungen für anthroposophi-
sche und homöopathische Arzneimittel dann bei-
hilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestan-
dard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt
ist.“
42. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.03.1 wird folgende Num-
mer 1.03.2 eingefügt:
„1.03.2 Capecitabin: orale Darreichungsfor-
men“.
b) Die bisherigen Nummern 1.03.2 bis 1.03.33 wer-
den die Nummern 1.03.3 bis 1.03.34.
c) In der neuen Nummer 1.03.28 werden die Wör-
ter „Nasenspray, Nasentropfen, Spray“ durch
die Wörter „nasale Darreichungsformen“ er-
setzt.
d) In der neuen Nummer 1.03.29 werden die
Wörter „Augentropfen/Nasenspray (Kombipa-
ckung)“ durch die Wörter „Ophtalmika und na-
sale Darreichungsformen in Kombipackungen“
ersetzt.
e) Nach Nummer 1.13.6 wird folgende Num-
mer 1.13.7 eingefügt:
„1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen“.
f) Die bisherigen Nummern 1.13.7 bis 1.13.33 wer-
den die Nummern 1.13.8 bis 1.13.34.
g) Nummer 1.17.1 wird wie folgt gefasst:
„1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen“.
h) Nach Nummer 1.18.1 werden folgende Num-
mern 1.18.2 und 1.18.3 eingefügt:
„1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen
1.18.3 Rivastigmin: transdermale Darrei-
chungsformen“.
i) Die bisherige Nummer 1.18.2 wird die Num-
mer 1.18.4.
j) In den Nummern 2.04.1 und 2.04.2 wird jeweils
das Wort „Simethicon“ durch das Wort „Simeti-
con“ ersetzt.
k) In Nummer 2.08.3 wird das Wort „unitdose“
durch das Wort „single dose“ ersetzt.
l) In Nummer 2.16.8 wird vor der Zeile „Esomepra-
zol: Esomeprazol Magnesiumsalze“ das Wort
„Dexlansoprazol“ eingefügt.
m) In Nummer 3.08.9 wird vor dem Wort „Antihis-
taminika“ das Wort „weitere“ eingefügt.
n) Folgende Nummer 3.21.1 wird angefügt:
„3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Darifenacin
Darifenacin hydrobromid
Fesoterodin
Fesoterodin fumarat
Propiverin
Propiverin hydrochlorid
Solifenacin
Solifenacin succinat
Tolterodin
Tolterodin (R,R)-tartrat
Trospiumchlorid“.
43. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „be-
gründeten“ gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig
nach einer Therapie mit nichtmedikamentö-
sen Maßnahmen, die erfolglos war; die An-
wendung anderer therapeutischer Maßnah-
men ist zu dokumentieren.“
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die
Nummern 3 bis 10.
d) In der neuen Nummer 5 wird Satz 2 gestrichen.
e) In der neuen Nummer 7 Satz 3 Buchstabe a wird
das Wort „Einzelfällen“ durch das Wort „Ausnah-
mefällen“ ersetzt.
f) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „begrün-
deten“ gestrichen.
44. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3
eingefügt:
„1.3 Adaptionshilfen“.
bb) Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.20 werden
die Nummern 1.4 bis 1.21.
cc) Nach Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2
eingefügt:
„3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zu-
behör“.
dd) Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden
die Nummern 3.3 und 3.4.
ee) In Nummer 8.8 werden nach dem Wort
„[IdO-Geräte]“ das Komma und die Wörter
„schallaufnehmende Geräte bei teilimplan-
tiertem Knochenleitungs-Hörsystem“ gestri-
chen.
ff) Nach Nummer 17.1 wird folgende Num-
mer 18.1 angefügt:
„18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und
hochgradig Schwerhörige“.
gg) Die bisherigen Nummern 18.1 bis 18.5 wer-
den die Nummern 18.2 bis 18.6.
b) In Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 Nummer 1 Buch-
stabe a werden die Wörter „begründeten Einzel-
fällen“ durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.
45. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6.1 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 6.2 und 6.3 werden die Num-
mern 6.1 und 6.2.
c) Nummer 21.3 wird aufgehoben.
d) Nummer 21.4 wird Nummer 21.3.
46. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „5 900 Euro“
durch die Angabe „4 500 Euro“ und die Angabe
„360 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden in der Zeile nach Hannover
die Wörter „Institut für Zell- und Molekularpatho-
logie“ durch die Wörter „Institut für Humangene-
tik“ ersetzt.
47. Anlage 15 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung
wird angefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung
der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgenden An-
gaben ersetzt:
„§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistun-
gen
§ 38a Häusliche Pflege
§ 38b Kombinationsleistungen
§ 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der
Pflegeperson
§ 38d Teilstationäre Pflege
§ 38e Kurzzeitpflege
§ 38f Ambulant betreute Wohngruppen
§ 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Ver-
besserung des Wohnumfeldes
§ 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der
Pflegeperson“.
b) Nach der Angabe zu § 39 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1“.
2. In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils
nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit“ die Wörter „der
Pflegegrade 2 bis 5“ eingefügt.
3. § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird
wie folgt gefasst:
„b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder“.
4. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungs-
fähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistun-
gen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39
bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14
und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.“
5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38
bis 39b ersetzt:
„§ 38
Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur bei-
hilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichti-
gungsfähigen Personen
1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a
bis 39a und
2. des Pflegegrades 1 nach § 39b.
§ 38a
Häusliche Pflege
(1) Aufwendungen für häusliche Pflege entspre-
chend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozi-
algesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflege-
maßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe
der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung
ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pfle-
gekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhält-
nis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pfle-
geeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflege-
kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen
wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche
Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Ab-
satz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.
(2) Aufwendungen für Leistungen
1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und ver-
gleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als
Pflegende oder
2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbe-
stimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestal-
tung ihres Alltags
sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften
Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
(3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine
Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche
Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pau-
schalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der
privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zuste-
hendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen
oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvor-
schriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen.
Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebe-
dürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbei-
hilfe zur Hälfte.
(4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe
nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pau-
schalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in An-
spruch genommenen Tag zu mindern. Pauschalbei-
hilfe wird fortgewährt
1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c
für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis
zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt
die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder
Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt
die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbei-
hilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in
dem der Tod eingetreten ist.
(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein
Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35
des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein An-
spruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegs-
opferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungs-
gesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbei-
hilfe nicht.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Be-
ratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jewei-
ligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines
Zuschusses durch die private oder soziale Pflege-
versicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der
Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt
sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 38b
Kombinationsleistungen
(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a
Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflege-
kraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1
Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pau-
schalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pau-
schalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu
dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.
(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c
für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und
2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis
zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt
die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder
Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.
(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären
Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen er-
halten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die
Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befin-
den.
§ 38c
Häusliche Pflege
bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs,
Krankheit oder aus anderen Gründen an der häus-
lichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für
eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39
des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflege-
bedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichti-
gungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinde-
rung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen
Umgebung gepflegt hat.
§ 38d
Teilstationäre Pflege
(1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Ein-
richtungen der Tages- oder Nachtpflege sind ent-
sprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch beihilfefähig, wenn
1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang
sichergestellt werden kann oder
2. die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stär-
kung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
(2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die not-
wendige Beförderung der pflegebedürftigen Person
von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder
Nachtpflege und zurück.
(3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationä-
ren Pflege sind neben den Aufwendungen nach
§ 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig.
§ 38e
Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch
nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht
werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht
aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entspre-
chend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei-
hilfefähig.
§ 38f
Ambulant betreute Wohngruppen
Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2
oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten
Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen
nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entspre-
chend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt.
Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der An-
schubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter
Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
§ 38g
Pflegehilfsmittel und Maßnahmen
zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5
des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfel-
des der pflegebedürftigen Person nach § 40 Ab-
satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefä-
hig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zu-
schüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die pri-
vate oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei

privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem
Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung
der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde ge-
legt worden ist.
§ 38h
Leistungen zur
sozialen Sicherung der Pflegeperson
(1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig
1. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und
2. Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3
des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen
Leistungsträger Leistungen ab für die
1. Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung
nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und
2. Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstüt-
zungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch.
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungs-
satz der beihilfeberechtigten oder berücksichti-
gungsfähigen Person entspricht.
§ 39
Vollstationäre Pflege
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in ei-
ner zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des
§ 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrich-
tung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilsta-
tionäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Be-
sonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
Beihilfefähig sind:
1. pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der
Aufwendungen für Betreuung und
2. Aufwendungen für medizinische Behandlungs-
pflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe ge-
währt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend.
(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab,
so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für
Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 bei-
hilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für
Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Inves-
titionskosten beihilfefähig, sofern von den durch-
schnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeb-
lichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe
der Summe der folgenden monatlichen Beträge ver-
bleibt:
1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
soldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte
und jede berücksichtigungsfähige Person sowie
für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für
jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner,
für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder
nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
besteht,
2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
soldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte
Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehe-
gatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen
Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch
nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch besteht,
3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
soldungsgruppe A 13 für jedes berücksichti-
gungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Bei-
hilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besol-
dungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen ent-
sprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine
berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zu-
schuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Ver-
pflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschrif-
ten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe
des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.
(3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstel-
lung erzielten Einkünfte:
1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsge-
setzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kür-
zungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben,
und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt
bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes, die nach Anwendung von Ru-
hens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unter-
schiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Be-
amtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfe-
berechtigten Person nicht nach § 57 des Beam-
tenversorgungsgesetzes geringere Versorgungs-
bezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach
§ 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die
Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes,
3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung der bei-
hilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des
Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Le-
benspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich
vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflege-
versicherung und ohne Berücksichtigung des
Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leis-
tungen der Kindererziehung nach § 294 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberück-
sichtigt, sowie
4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuerge-
setzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der

Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebens-
partnerin oder des Lebenspartners; unberück-
sichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente,
der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht
die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die
Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussicht-
lich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr da-
vor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu le-
gen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Ein-
nahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor An-
tragstellung, werden die voraussichtlichen Einnah-
men für das laufende Jahr zugrunde gelegt.
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätz-
liche Betreuung und Aktivierung entsprechend
§ 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über
die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit
notwendige Versorgung hinausgeht.
(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entspre-
chend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch, wenn
1. die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder be-
rücksichtigungsfähige Person nach der Durchfüh-
rung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah-
men in einen niedrigeren Pflegegrad zurückge-
stuft wurde oder
2. festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürf-
tige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungs-
fähige Person nicht mehr pflegebedürftig im
Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozi-
algesetzbuch ist.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach
§ 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 39a
Einrichtungen der Behindertenhilfe
Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege
und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung
der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teil-
habe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein-
schaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie-
hung behinderter Menschen im Vordergrund des
Einrichtungszwecks stehen.
Berlin, den 25. Oktober
§ 39b
Aufwendungen bei Pflegegrad 1
Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder be-
rücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1
sind Aufwendungen beihilfefähig für:
1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a
Absatz 6,
2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten
Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendun-
gen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b
entstanden sein müssen,
3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbes-
serung des Wohnumfeldes nach § 38g,
4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in statio-
nären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,
5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe
von 125 Euro monatlich,
6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in
Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch,
7. Rückstufung nach § 39 Absatz 5.
Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der
Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leis-
tungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.“
6. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39“
durch die Angabe „§§ 37 bis 39b“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39“ durch
die Angabe „§§ 38 bis 39b“ ersetzt und werden
die Wörter „eine Pflegestufe“ durch die Wörter
„ein Pflegegrad“ ersetzt.
7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35
bis 39“ durch die Angabe „§§ 35 bis 39b“ ersetzt.
8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière

Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Nr. Produktbezeichnung
1 1xklysma salinisch
2.1 AMO ENDOSOL
2.2 Ampuwa
für Spülzwecke
2.3 Amvisc
2.4 Amvisc Plus
2.5 Aqua B. Braun
3.1 Bausch & Lomb
Balanced Salt Solution
3.2 belAir® NaCl 0,9 %
3.3 BSS DISTRA-SOL
3.4 BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH)
3.5 BSS STERILE
SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)
4.1 Dimet 20
4.2 Dk-line
4.3 DuoVisc
5.1 EtoPril
5.2 EyE-Lotion BSS
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 39
Beihilfefähige Medizinprodukte
Medizinische Anwendungsfälle
Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und
diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkin-
dern.
Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu-
ren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.
Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur
zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.
Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur me-
chanischen Augenspülung.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen
Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intra-
okularer Eingriffe.
Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine
intraokulare Perfusion erforderlich ist.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen
oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen
und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Au-
genabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Nr. Produktbezeichnung
6.1 Freka-Clyss
6.2 Freka Drainjet
NaCl 0,9 %
6.3 Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt
7.1 Healon
7.2 Healon5
7.3 HEALON GV
7.4 HSO
7.5 HSO Plus
7.6 Hylo-Gel
8.1 IsoFree
8.2 Isomol
8.3 Isotonische Kochsalz-
lösung zur Inhalation
(Eifelfango)
9.1 Kinderlax elektrolytfrei
Medizinische Anwendungsfälle
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
tems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen
Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen.
Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen.
Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.
Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat,
aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
9.2 Klistier Fresenius Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukovis-
zidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
10.1 Lubricano Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
11.1 Macrogol 1A Pharma Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.2 Macrogol AbZ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.3 Macrogol-CT Behandlung
Abführpulver a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose bei neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.4 Macrogol dura Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,

Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.5 Macrogol HEXAL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.6 Macrogolratiopharm Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.7 Macrogol Sandoz Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.8 Macrogol TAD Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.9 Medicoforum Laxativ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,

Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.10 Microvisc plus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
11.11 Mosquito med Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Läuse-Shampoo 10 a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
11.12 MOVICOL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.13 MOVICOL flüssig Behandlung
Orange a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.14 MOVICOL Junior Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
aromafrei elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.15 MOVICOL Junior Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
Schoko elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.16 MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
11.17 myVISC Hyal 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
12.1 NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur
mechanischen Augenspülung.
12.2 NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
Fresenius Kabi tems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi-
schen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina-
gen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän-
den; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
geeignet ist.
12.3 Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
12.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
13.1 OcuCoat Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
13.2 Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
13.3 Okta-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen,
okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und
Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
13.4 Optyluron NHS 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
13.5 Optyluron NHS 1,4 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
13.6 Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
13.7 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
14.1 PädiaSalin 0,9 % Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.2 Paranix ohne Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Nissenkamm a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
14.3 PARI NaCl Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
Inhalationslösung geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.4 ParkoLax Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.5 Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
14.6 Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
14.7 Polyvisc 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
14.8 Polysol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
14.9 ProVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
14.10 PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
14.11 Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung ge-
eignet ist.
17.1 Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei
endoskopischen Eingriffen.
17.2 Ringer Fresenius Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des
Spüllösung Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spü-
lung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden
und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.
18.1 Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder
Autoimmunerkrankungen.
18.2 Sentol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.3 Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.4 Serumwerk-Augen- Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
spüllösung BSS
19.1 VISCOAT Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenab-
schnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-
linse.
19.2 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
19.3 VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
20.1 Z-HYALIN Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kata-
raktoperationen.

Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 47
Anlage 15
(zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
1 . H ei l b ä d e r- u n d K u ro r t e v e r z e i c h n
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
A
Aachen 52066 Aachen
52062 Aachen
Aalen 73433 Aalen
Abbach 93077 Bad Abbach
Ahlbeck 17419 Ahlbeck
Aibling 83043 Bad Aibling
Alexandersbad 95680 Bad Alexandersbad G
Altenau 38707 Altenau
Altenberg 01773 Altenberg
Andernach 56626 Andernach
Arolsen 34454 Bad Arolsen
Aulendorf 88326 Aulendorf
B
Baden-Baden 76530 Baden-Baden
Badenweiler 79410 Badenweiler
Baiersbronn 72270 Baiersbronn
Balge 31609 Balge
Baltrum 26579 Baltrum
Bansin 17429 Bansin
Bayersoien 82435 Bad Bayersoien
Bayreuth 95410 Bayreuth
Bayrischzell 83735 Bayrischzell
Bederkesa 27624 Bad Bederkesa
Bellingen 79415 Bad Bellingen
Belzig 14806 Bad Belzig
Bentheim 48455 Bad Bentheim
Berchtesgaden 83471 Berchtesgaden
Berggießhübel 01819 Bad Gottleuba-
Berggießhübel
i s I n l a n d
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Burtscheid Heilbad
Monheimsallee Heilbad
Röthardt Heilklimatischer
Kurort
Bad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au, Heilbad
Kalkofen, Weichs
G Ostseeheilbad
Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad
Heilbad
G Heilklimatischer
Kurort
Altenberg Kneippkurort
Bad Tönisstein Heilbad
K Heilbad
Aulendorf Kneippkurort
Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Heilbad
Badenweiler Heilbad
Schönmünzach-Schwarzenberg Kneippkurort
Obertal Heilklimatischer
Kurort
B – Bad Blenhorst Ort mit Moor-
Kurbetrieb
G Nordseeheilbad
G Ostseeheilbad
Bad Bayersoien Heilbad
B – Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellen-
kurbetrieb
G Heilklimatischer
Kurort
G Ort mit Moor-
Kurbetrieb
Bad Bellingen (Mineral-)Heilbad
Bad Belzig Heilbad
Bad Bentheim (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
G Heilklimatischer
Kurort
Berggießhübel Kneippkurort

Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
Bergzabern 76887 Bad Bergzabern
Berka 99438 Bad Berka
Berleburg 57319 Bad Berleburg
Berneck 95460 Bad Berneck
Bernkastel-Kues 54470 Bernkastel-Kues
Bertrich 56864 Bad Bertrich
Beuren 72660 Beuren
Bevensen 29549 Bad Bevensen
Biberach 88400 Biberach
Birnbach 84364 Birnbach
Bischofsgrün 95493 Bischofsgrün
Bischofswiesen 83483 Bischofswiesen
Blankenburg, Harz 38889 Blankenburg, Harz
Blieskastel 66440 Blieskastel
Bocklet 97708 Bad Bocklet
Bodenmais 94249 Bodenmais
Bodenteich 29389 Bodenteich
Boll 73087 Bad Boll
Boltenhagen 23946 Ostseebad
Boltenhagen
Boppard 56154 Boppard
Borkum 26757 Borkum
Brambach 08648 Bad Brambach
Bramstedt 24576 Bad Bramstedt
Braunlage 38700 Braunlage
Breisig 53498 Bad Breisig
Brilon 59929 Brilon
Brückenau 97769 Bad Brückenau
Buchau 88422 Bad Buchau
Buckow 15377 Buckow
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bad Bergzabern Kneippheilbad u.
heilklimatischer
Kurort
Bad Berka Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Bad Berleburg Kneippheilbad
Bad Berneck im Fichtelgebirge Kneippheilbad
Frankenhammer, Kutschenrangen,
Rödlasberg, Warmeleithen
Kueser Plateau Heilklimatischer
Kurort
Bad Bertrich Heilbad
G Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Bad Bevensen (Jod- u. Sole-)Heil-
bad
Jordanbad Kneippkurort
Birnbach, Aunham Heilquellen-
kurbetrieb
G Heilklimatischer
Kurort
G Heilklimatischer
Kurort
G Heilbad
Mitte (Alschbach, Blieskastel, Kneippkurort
Lautzkirchen)
G Heilbad
G Heilklimatischer
Kurort
G Kneippkurort
Bad Boll Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
G Ostseeheilbad
a) Boppard Kneippheilbad
b) Bad Salzig Heilbad
G Nordseeheilbad
Bad Brambach (Mineral-)Heilbad
Bad Bramstedt (Moor-)Heilbad
G mit Hohegeiß Heilklimatischer
Kurort
Bad Breisig Heilbad
Brilon Kneippkurort
G – sowie Gemeindeteil Eckarts des Heilbad
Marktes Zeitlofs
Bad Buchau (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
G – ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort

Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
Bünde 32257 Bünde
Büsum 25761 Büsum
Burg 03096 Burg
Burgbrohl 56659 Burgbrohl
Burg/Fehmarn 23769 Burg/Fehmarn
C
Camberg 65520 Bad Camberg
Clausthal- 38678 Clausthal-
Zellerfeld Zellerfeld
Colberg- 98663 Bad Colberg-
Heldburg Heldburg
Cuxhaven 27478 Cuxhaven
D
Dahme 23747 Dahme
Damp 24351 Damp
Daun 54550 Daun
Detmold 32760 Detmold
Diez 65582 Diez
Ditzenbach 73342 Bad Ditzenbach
Dobel 75335 Dobel
Doberan 18209 Bad Doberan
Driburg 33014 Bad Driburg
Düben 04849 Bad Düben
Dürkheim 65098 Bad Dürkheim
Dürrheim 78073 Bad Dürrheim
E
Ehlscheid 56581 Ehlscheid
Eilsen 31707 Bad Eilsen
Elster 04645 Bad Elster
Ems 56130 Bad Ems
Emstal 34308 Bad Emstal
Endbach 35080 Bad Endbach
Endorf 83093 Bad Endorf
Erwitte 59597 Erwitte
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Randringhausen Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
Büsum Nordseeheilbad
Burg Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Bad Tönisstein Heilbad
Burg Nordseeheilbad
K Kneippheilbad
Clausthal-Zellerfeld Heilklimatischer
Kurort
Bad Colberg Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
G Nordseeheilbad
Dahme Ostseeheilbad
Damp 2000 Ostseeheilbad
Daun Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Hiddesen Kneippkurort
Diez Heilbad
Bad Ditzenbach Heilbad
G Heilklimatischer
Kurort
a) Bad Doberan (Moor-)Heilbad
b) Heiligendamm Seeheilbad
Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad
Bad Düben (Moor-)Heilbad
Bad Dürkheim Heilbad
Bad Dürrheim (Sole-)Heilbad,
Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
G Heilklimatischer
Kurort
G Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Bad Elster, Sohl (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Bad Ems Heilbad
Sand Heilbad
K Kneippheilbad
Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Heilbad
Kurf, Rachental, Ströbing
Bad Westernkotten Heilbad

Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
Esens 26422 Esens
Essen 49152 Bad Essen
Eutin 23701 Eutin
F
Feilnbach 83075 Bad Feilnbach
Feldberger 17258 Feldberger
Seenlandschaft Seenlandschaft
Finsterbergen 99898 Finsterbergen
Fischen 87538 Fischen/Allgäu
Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen
Freiburg 79098 Freiburg
Freienwalde 16259 Bad Freienwalde
Freudenstadt 72250 Freudenstadt
Friedrichskoog 25718 Friedrichskoog
Füssen 87629 Füssen
Füssing 94072 Bad Füssing
G
Gaggenau 76571 Gaggenau
Gandersheim 37581 Bad Gandersheim
Garmisch- 82467 Garmisch-
Partenkirchen Partenkirchen
Gelting 24395 Gelting
Gersfeld 36129 Gersfeld (Rhön)
Gladenbach 35075 Gladenbach
Glücksburg 24960 Glücksburg
Göhren 18586 Ostseebad
Göhren
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bensersiel Nordseeheilbad
Bad Essen Ort mit Sole-
Kurbetrieb
G Heilklimatischer
Kurort
G – ausgenommen die Gemeindeteile der (Moor-)Heilbad
ehemaligen Gemeinde Dettendorf
Feldberg Kneippkurort
G Heilklimatischer
Kurort
G Heilklimatischer
Kurort
K (Sole-)Heilbad
Ortsbereich „An den Heilquellen“ Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Bad Freienwalde (Moor-)Heilbad
Freudenstadt Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Friedrichskoog Nordseeheilbad
a) Bad Faulenbach Heilbad
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen Kneippkurort
und der ehemaligen Gemeinde
Hopfen am See
Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Heilbad
Angering, Brandschachen, Dürnöd,
Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd,
Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub,
Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen,
Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg,
Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd,
Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham,
Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies,
Würding, Zieglöd, Zwicklarn
Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Bad Gandersheim Soleheilbad
G – ohne das eingegliederte Gebiet der Heilklimatischer
ehemaligen Gemeinde Wamberg Kurort
G Kneippkurort
K Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
K Kneippheilbad
Glücksburg Nordseeheilbad
G Kneippkurort

Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
Goslar 38644 Goslar
Gottleuba 01816 Bad Gottleuba-
Berggießübel
Graal-Müritz 18181 Graal-Müritz
Grasellenbach 64689 Grasellenbach
Griesbach 94086 Bad Griesbach
i. Rottal i. Rottal
Grömitz 23743 Grömitz
Grönenbach 87728 Bad Grönenbach
Großenbrode 23775 Großenbrode
Grund 37539 Bad Grund
H
Haffkrug- 23683 Haffkrug-
Scharbeutz Scharbeutz
Haigerloch 72401 Haigerloch
Harzburg 38667 Bad Harzburg
Heilbrunn 83670 Bad Heilbrunn
Heiligenhafen 23774 Heiligenhafen
Heiligenstadt 37308 Heiligenstadt
Helgoland 27498 Helgoland
Herbstein 36358 Herbstein
Heringsdorf 17424 Heringsdorf
Herrenalb 76332 Bad Herrenalb
Hersfeld 36251 Bad Hersfeld
Hille 32479 Hille
Hindelang 87541 Bad Hindelang
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Hahnenklee-Bockswiese Heilklimatischer
Kurort
Bad Gottleuba Kneippkurort u.
(Moor-)Heilbad
G Ostseeheilbad
K Kneippkurort u.
Heilbad
Bad Griesbach i. Rottal Heilbad
Grömitz Ostseeheilbad
Bad Grönenbach, Au, Brandholz, in der Kneippheilbad
Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit,
Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen,
Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz,
Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothen-
stein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b.
Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel
G Ostseeheilbad
Bad Grund Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
Haffkrug Ostseeheilbad
Bad Imnau Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
K (Sole-)Heilbad
Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Heilbad u. heil-
Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, klimatischer Kurort
Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee,
Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl,
Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau,
Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen,
Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd,
Weiherweber, Wiesweber, Wörnern
Heiligenhafen Ostseeheilbad
Heiligenstadt (Sole-)Heilbad
G Nordseeheilbad
B Heilquellen-
Kurbetrieb
G Ostseeheilbad u.
(Sole-)Heilbad
Bad Herrenalb Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
K (Mineral-)Heilbad
Rothenuffeln Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
Bad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Kneippheilbad u.
Gailenberg, Groß, Hinterstein, heilklimatischer
Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Kurort
Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang

Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
Hinterzarten 79856 Hinterzarten
Höchenschwand 79862 Höchenschwand
Hönningen 53557 Bad Hönningen
Höxter 37671 Höxter
Hohwacht 24321 Hohwacht
Homburg 61348 Bad Homburg
v. d. Höhe
Horn 32805 Horn-Bad
Meinberg
I
Iburg 49186 Bad Iburg
Isny 88316 Isny
J
Juist 26571 Juist
K
Karlshafen 34385 Bad Karlshafen
Kassel 34117 Kassel
Kellenhusen 23746 Kellenhusen
Kissingen 97688 Bad Kissingen
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Höchenschwand Heilklimatischer
Kurort
Bad Hönningen Heilbad
Bruchhausen Heilquellen-
Kurbetrieb
G Ostseeheilbad
K Heilbad
Bad Meinberg Heilbad
Bad Iburg Kneippkurort
Isny, Neutrauchburg Heilklimatischer
Kurort
G Nordseeheilbad
K Heilbad
Wilhelmshöhe Kneippheilbad u.
(Thermal-Sole-)Heil-
bad
Kellenhusen Ostseeheilbad
G Heilbad
Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Heilbad
König 64732 Bad König
Königsfeld 78126 Königsfeld
Königshofen 97631 Bad Königshofen
i. Grabfeld
Königstein 61462 Königstein
im Taunus
Kösen 06628 Bad Kösen
Kötzting 93444 Bad Kötzting
Kohlgrub 82433 Bad Kohlgrub
Kreuth 83708 Kreuth
Kreuznach 55543 Bad Kreuznach
Krozingen 79189 Bad Krozingen
Krumbach 86381 Krumbach
(Schwaben)
K Heilbad
Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
G – ohne die eingegliederten Gebiete Heilbad
der ehemaligen Gemeinden Aub und
Merkershausen
K Heilklimatischer
Kurort
G Heilbad
Liebenstein, Matzelsdorf, Wettzell, Kneippkurort
Arndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf
und Weißenregen
G (Moor-)Heilbad
G Heilklimatischer
Kurort
Bad Kreuznach Heilbad
Bad Krozingen Heilbad
B – Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb

Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
L
Laasphe 57334 Bad Laasphe
Laer 49196 Bad Laer
Langensalza 99947 Bad Langensalza
Langeoog 26465 Langeoog
Lausick 04651 Bad Lausick
Lauterberg 37431 Bad Lauterberg
Lenzkirch 79853 Lenzkirch
Liebenstein 36448 Bad Liebenstein
Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda
Liebenzell 75378 Bad Liebenzell
Lindenfels 64678 Lindenfels
Lippspringe 33175 Bad Lippspringe
Lippstadt 59556 Lippstadt
Lobenstein 07356 Lobenstein
Ludwigsburg 71638 Ludwigsburg
M
Malente 23714 Malente
Manderscheid 54531 Manderscheid
Marienberg 56470 Bad Marienberg
Marktschellenberg 83487 Marktschellenberg
Masserberg 98666 Masserberg
Mergentheim 97980 Bad Mergentheim
Mölln 23879 Mölln
Mössingen 72116 Mössingen
Münder 31848 Bad Münder
Münster/Stein 55583 Bad Münster am
Stein-Ebernburg
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bad Laasphe Kneippheilbad
G (Sole-)Heilbad
K (Schwefel-Sole-)
Heilbad
G Nordseeheilbad
G (Mineral-)Heilbad
Bad Lauterberg Kneippheilbad
Lenzkirch, Saig Heilklimatischer
Kurort
K Heilbad
Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloid-
kurbetrieb
Bad Liebenzell Heilbad
K Heilklimatischer
Kurort
Bad Lippspringe Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
Bad Waldliesborn Heilbad
Lobenstein (Moor-)Heilbad
Hoheneck Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Heilklimatischer
Timmdorf Kurort
Manderscheid Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Kneippheilbad
Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil
der Gemarkung Langenbach, begrenzt
durch die Gemarkungsgrenze Hardt,
Zinnheim, Marienberg sowie die
Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg)
G Heilklimatischer
Kurort
Masserberg Heilklimatischer
Kurort
Bad Mergentheim Heilbad
Mölln Kneippkurort
Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Bad Münder Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Bad Münster am Stein (Mineral-)Heilbad
u. heilklimatischer
Kurort

Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
Münstereifel 53902 Bad Münstereifel
Muskau 02953 Bad Muskau
N
Nauheim 61231 Bad Nauheim
Naumburg 34309 Naumburg
Nenndorf 31542 Bad Nenndorf
Neualbenreuth 95698 Neualbenreuth
Neubulach 75387 Neubulach
Neuenahr 53474 Bad Neuenahr-
Ahrweiler
Neuharlingersiel 26427 Neuharlingersiel
Neukirchen 34626 Neukirchen
Neustadt/D 93333 Neustadt a. d.
Donau
Neustadt/S 97616 Bad Neustadt a. d.
Saale
Nidda 63667 Nidda
Nonnweiler 66620 Nonnweiler
Norddorf 25946 Norddorf/Amrum
Norden 26506 Norddeich/
Westermarsch II
Norderney 26548 Norderney
Nordstrand 25845 Nordstrand
Nümbrecht 51588 Nümbrecht
O
Oberstaufen 87534 Oberstaufen
Oberstdorf 87561 Oberstdorf
Oeynhausen 32545 Bad Oeynhausen
Olsberg 59939 Olsberg
Orb 63619 Bad Orb
Ottobeuren 87724 Ottobeuren
Oy-Mittelberg 87466 Oy-Mittelberg
P
Pellworm 25847 Pellworm
Petershagen 32469 Petershagen
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bad Münstereifel Kneippheilbad
G Ort mit Moor-
kurbetrieb
K Heilbad
K Kneippkurort
Bad Nenndorf (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
B – Badehaus Maiersreuth Sybillenbad Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Neubulach Heilklimatischer
Kurort
Bad Neuenahr Heilbad
Neuharlingersiel Nordseeheilbad
K Kneippkurort
Bad Gögging Heilbad
Bad Neustadt a. d. Saale Heilbad
Bad Salzhausen Heilbad
Nonnweiler Heilklimatischer
Kurort
Norddorf Nordseeheilbad
Norden Nordseeheilbad
G Nordseeheilbad
G Nordseeheilbad
G Heilklimatischer
Kurort
G – ausgenommen die Gemeindeteile (Schroth-)Heilbad
Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, u. heilklimatischer
Krebs, Nägeleshalde Kurort
Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Kneippkurort u.
Dietersberg, Ebene, Einödsbach, heilklimatischer
Faistennoy, Gerstruben, Gottenried, Kurort
Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau,
Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau
Bad Oeynhausen Heilbad
Olsberg Kneippkurort
G Heilbad
Ottobeuren, Eldern Kneippkurort
Oy Kneippkurort
Pellworm Nordseeheilbad
Hopfenberg Kurmittelgebiet

Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
Peterstal-Griesbach 77740 Bad Peterstal-
Griesbach
Porta Westfalica 32457 Porta Westfalica
Preußisch 32361 Preußisch
Oldendorf Oldendorf
Prien 83209 Prien a. Chiemsee
Pyrmont 31812 Bad Pyrmont
R
Radolfzell 78315 Radolfzell
Ramsau 83486 Ramsau b.
Berchtesgaden
Rappenau 74906 Bad Rappenau
Reichenhall 83435 Bad Reichenhall
Reichshof 51580 Reichshof
Rengsdorf 56579 Rengsdorf
Rippoldsau- 77776 Bad Rippoldsau-
Schapbach Schapbach
Rodach 96476 Bad Rodach b.
Coburg
Rothenfelde 49214 Bad Rothenfelde
Rottach-Egern 83700 Rottach-Egern
S
Saarow 15526 Bad Saarow
Sachsa 37441 Bad Sachsa
Säckingen 79713 Bad Säckingen
Salzdetfurth 31162 Bad Salzdetfurth
Salzgitter 38259 Salzgitter
Salzschlirf 36364 Bad Salzschlirf
Salzuflen 32105 Bad Salzuflen
Salzungen 36433 Bad Salzungen
Sasbachwalden 77887 Sasbachwalden
Sassendorf 59505 Bad Sassendorf
Saulgau 88348 Saulgau
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G Heilbad u. Kneipp-
kurort
Hausberge Kneippkurort
Bad Holzhausen Heilbad
G ohne den eingegliederten Gemeindeteil Kneippkurort
Vachendorf der ehemaligen Gemeinde
Hittenkirchen und den Gemeindeteil
Wildenwart
K (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Mettnau Kneippkurort
G Heilklimatischer
Kurort
Bad Rappenau (Sole-)Heilbad
Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Heilbad
Kibling
Eckenhagen Heilklimatischer
Kurort
Rengsdorf Heilklimatischer
Kurort
Bad Rippoldsau (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Bad Rodach Heilbad
G (Sole-)Heilbad
G Heilklimatischer
Kurort
Bad Saarow (Moor- u. Sole-)
Heilbad
Bad Sachsa Heilklimatischer
Kurort
Bad Säckingen Heilbad
Bad Salzdetfurth, Detfurth (Moor- u. Sole-)
Heilbad
Salzgitter-Bad Ort mit Sole-
Kurbetrieb
G (Mineral- u. Sole-)
Heilbad
Bad Salzuflen Heilbad u. Kneipp-
kurort
Bad Salzungen (Sole-)Heilbad
G Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Bad Sassendorf (Sole-)Heilbad
Saulgau Heilbad

Anerkennung als Heilbad
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt
(Ortsteile, sofern nicht
Schandau 01814 Bad Schandau Bad Schandau
Scharbeutz 23683 Scharbeutz Scharbeutz
Scheidegg 88175 Scheidegg G
Schieder 32816 Schieder- Schieder, Glashütte
Schwalenberg
Schlangenbad 65388 Schlangenbad K
Schleiden 53937 Schleiden Gemünd
Schlema 08301 Bad Schlema G
oder
für: Artbezeichnung
B, G, K*)
Kneippkurort
Ostseeheilbad
Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Kneippkurort
Heilbad
Kneippkurort
Heilbad
Schluchsee 79859 Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer
Schmallenberg 57392 Schmallenbach a) Fredeburg
b) Grafschaft
Schmiedeberg 06905 Bad Schmiedeberg G
Schömberg 75328 Schömberg Schömberg
Schönau 83471 Schönau a. G
Königsee
Schönberg 24217 Schönberg Holm
Schönborn 76669 Bad Schönborn a) Bad Mingolsheim
b) Langenbrücken
Schönebeck- 39624 Schönebeck- G
Salzelmen Salzelmen
Schönwald 78141 Schönwald G
Schussenried 88427 Bad Schussenried Bad Schussenried
Schwalbach 65307 Bad Schwalbach K
Schwangau 87645 Schwangau G
Schwartau 23611 Bad Schwartau Bad Schwartau
Segeberg 23795 Bad Segeberg G
Siegsdorf 83313 Siegsdorf B – Kurheim Bad Adelholzen
Sobernheim 55566 Bad Sobernheim Bad Sobernheim
Soden am Taunus 65812 Bad Soden am K
Taunus
Soden-Salmünster 63628 Bad Soden- Bad Soden
Salmünster
Soltau 29614 Soltau Soltau
Sooden-Allendorf 37242 Bad Sooden- K
Allendorf
Kurort
Kneippkurort
Heilklimatischer
Kurort
Heilbad
Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Heilklimatischer
Kurort
Heilbad
Heilbad
Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
(Sole-)Heilbad
Heilklimatischer
Kurort
(Moor-)Heilbad
Heilbad
Heilklimatischer
Kurort
(Jodsole- u. Moor-)
Heilbad
Heilbad
Heilquellen-
Kurbetrieb
Heilbad
Heilbad
(Mineral-)Heilbad
Ort mit Sole-
Kurbetrieb
Heilbad

Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Spiekeroog 26474 Spiekeroog G
St. Blasien 79837 St. Blasien St. Blasien
St. Peter-Ording 25826 St. Peter-Ording St. Peter-Ording
Staffelstein 96226 Bad Staffelstein G
Steben 95138 Bad Steben G
Stützerbach 98714 Stützerbach Stützerbach
Stuttgart 70173 Stuttgart a) Berg
b) Bad Cannstatt
Suderode 06507 Bad Suderode G
Sülze 18334 Bad Sülze G
Sulza 99518 Bad Sulza Bad Sulza
T
Tabarz 99891 Tabarz G
Tecklenburg 49545 Tecklenburg Tecklenburg
Tegernsee 83684 Tegernsee G
Teinach-Zavelstein 75385 Bad Teinach- Bad Teinach
Zavelstein
Templin 17268 Templin Templin
Tennstedt 99955 Bad Tennstedt G
Thyrnau 94136 Thyrnau B – Sanatorium Kellberg
Timmendorfer 23669 Timmendorfer Timmendorfer Strand, Niendorf
Strand Strand
Titisee-Neustadt 79822 Titisee-Neustadt Titisee
Todtmoos 79682 Todtmoos G
Nordseeheilbad
Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Nordseeheilbad u.
Schwefelbad
Heilbad
Heilbad
Heilkurort
Mineralbad
Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
(Calciumsole-)Heil-
bad
Peloidkurbetrieb
(Sole-)Heilbad
Kneippkurort
Kneippkurort
Heilklimatischer
Kurort
Heilbad
(Thermalsole-)Heil-
bad
Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Mineralquellen-
kurbetrieb
Ostseeheilbad
Heilklimatischer
Kurort
Heilklimatischer
Kurort
Tölz 83646 Bad Tölz a) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz (Moor-)Heilbad u.
b) Gebiet der ehem. Gemeinde
Oberfischbach
Traben-Trarbach 56841 Traben-Trarbach Bad Wildstein
Travemünde 23570 Travemünde Travemünde
Treuchtlingen 91757 Treuchtlingen B – Altmühltherme/Lambertusbad
Triberg 78098 Triberg Triberg
heilklimatischer
Kurort
Heilklimatischer
Kurort
Heilbad
Ostseeheilbad
Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Heilklimatischer
Kurort

Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
U
Überkingen 73337 Bad Überkingen
Überlingen 88662 Überlingen
Urach 72574 Bad Urach
V
Vallendar 56179 Vallendar
Vilbel 61118 Bad Vilbel
Villingen- 78050 Villingen-
Schwenningen Schwenningen
Vlotho 32602 Vlotho
W
Waldbronn 76337 Waldbronn
Waldsee 88399 Bad Waldsee
Wangerland 26434 Wangerland
Wangerooge 26486 Wangerooge
Warburg 34414 Warburg
Waren 17192 Waren/Müritz
Warmbad 09429 Wolkenstein
Weiskirchen 66709 Weiskirchen
Wenningstedt 25996 Wenningstedt/Sylt
Westerland 25980 Westerland
Wiesbaden 65189 Wiesbaden
Wiesenbad 09488 Wiesa
Wiessee 83707 Bad Wiessee
Wildbad 75323 Bad Wildbad
Wildungen 34537 Bad Wildungen
Willingen 34508 Willingen (Upland)
Wilsnack 19336 Bad Wilsnack
Wimpfen 74206 Bad Wimpfen
Windsheim 91438 Bad Windsheim
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bad Überkingen Heilbad
Überlingen Kneippheilbad
Bad Urach Heilbad
Vallendar Kneippkurort
K Heilbad
Villingen Kneippkurort
Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Bad Waldsee, Steinach (Moor-)Heilbad u.
Kneippkurort
Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad
G Nordseeheilbad
Germete Kurmittelbetrieb
(Heilquelle)
Waren/Müritz (Sole-)Heilbad
Warmbad Ort mit Heilquellen-
kurortbetrieb
Weiskirchen Heilklimatischer
Kurort
Wenningstedt Nordseeheilbad
Westerland Nordseeheilbad
K Heilbad
Thermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
G Heilbad
Bad Wildbad Heilbad
K Heilbad
a) K Heilklimatischer
Kurort, Kneipp-
kurort u. Heilbad
b) Usseln Heilklimatischer
Kurort
K (Thermal- u. Moor-)
Heilbad
Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, (Sole-)Heilbad
Höhenhöfe
Bad Windsheim, Kleinwindsheimer Heilbad
Mühle, Walkmühle

Name ohne „Bad“ PLZ
Winterberg 59955
Wittdün/Amrum 25946
Wörishofen 86825
Wolfegg 88364
Wünnenberg 33181
Wurzach 88410
Wyk a. F. 25938
Z
Zingst 18374
Zwesten 34596
Zwischenahn 26160
* B = Einzelkurbetrieb
G = Gesamtes Gemeindegebiet
K = nur Kerngemeinde, Kernstadt
Anerkennung als Heilbad oder
Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer
Kurort
Wittdün/Amrum Wittdün Nordseeheilbad
Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Kneippheilbad
Obergammenried, Schöneschach,
Untergammenried, Unteres Hart
Wolfegg G Heilklimatischer
Kurort
Wünnenberg Wünnenberg Kneippheilbad
Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-)Heilbad
Wyk a. F. Wyk Nordseeheilbad
Ostseebad Zingst G Ostseeheilbad
Bad Zwesten K Heilbad u. Ort
mit Heilquellen-
kurbetrieb
Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn (Moor-)Heilbad

2. Register der Heilbäder und Kurorte (Ortsteile), die
einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt
Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
A
Abbach-Schloßberg
Achmühl
Adelholzen
Aichmühle
Ainsen
Alschbach
Altastenberg
Anatswald
An den Heilquellen
Angering
Au
Au
Aunham
B
Balg
Baumberg
Bayerisch Gmain
Bensersiel
Berg
Bernwies
Birgsau
Blenhorst
Bockswiese
Brandholz
Brandschachen
Bregnitz
Bruchhausen
Bruck
Burtscheid
Busenbach
C
Cannstatt
D
Detfurth
Dietersberg
Dobra
Dürnöd
E
Ebene
Eckarts
wegen Zugehörigkeit zu
sind
aufgeführt bei
Abbach
Heilbrunn
Siegsdorf
Füssing
Füssing
Blieskastel
Winterberg
Oberstdorf
Freiburg
Füssing
Abbach
Grönenbach
Birnbach
Baden-Baden
Heilbrunn
Reichenhall
Esens
Stuttgart
Heilbrunn
Oberstdorf
Balge
Goslar
Grönenbach
Füssing
Königsfeld
Höxter
Hindelang
Aachen
Waldbronn
Stuttgart
Salzdetfurth
Oberstdorf
Liebenwerda
Füssing
Oberstdorf
Brückenau

Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
Eckenhagen
Egg
Egglfing a. Inn
Einödsbach
Eisenbartling
Eitlöd
Eldern
Elkeringhausen
Erbach
F
Faistenoy
Faulenbach
Faulenfürst
Feldberg
Fischbach
Fleckinger Mühle
Flickenöd
Frankenhammer
Fredeburg
G
Gailenberg
Gemünd
Germete
Gerstruben
Glashütte
Gmeinschwenden
Gögging
Gögging
Gottenried
Graben
Greit
Gremsmühlen
Grenier
Griesbach
Groß
Gruben
Gundsbach
H
Hahnenklee
Hartenthal
Harthausen
Hausberge
aufgeführt bei
Reichshof
Grönenbach
Füssing
Oberstdorf
Endorf
Füssing
Ottobeuren
Winterberg
Wimpfen
Oberstdorf
Füssen
Schluchsee
Feldberger Seenlandschaft
Schluchsee
Wimpfen
Füssing
Berneck
Schmallenberg
Hindelang
Schleiden
Warburg
Oberstdorf
Schieder
Grönenbach
Füssing
Neustadt a. d. Donau
Oberstdorf
Heilbrunn
Grönenbach
Malente
Königsfeld
Peterstal-Griesbach
Hindelang
Oberstdorf
Oberstdorf
Goslar
Wörishofen
Aibling
Porta Westfalica

Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
Heiligendamm
Herbisried
Hermannsborn
Hiddesen
Hinterstallau
Hinterstein
Höhenhöfe
Hofham
Hohegeiß
Hoheneck
Holm
Holzhäuser
Holzhaus
Holzhausen
Hopfen am Berg
Hopfen am See
Horumersiel
Hub
Hub
Hueb
I
Imnau
In der Tarrast
Irching
J
Jauchen
Jordanbad
K
Kalkofen
Kellberg
Kibling
Kiensee
Kleinwindsheimer Mühle
Klevers
Kornau
Kornhofen
Kosilenzien
Kreuzbühl
Krummsee
Kurf
Kutschenrangen
aufgeführt bei
Doberan
Grönenbach
Driburg
Detmold
Heilbrunn
Hindelang
Wimpfen
Endorf
Braunlage
Ludwigsburg
Schönberg
Füssing
Füssing
Preußisch Oldendorf
Petershagen
Füssen
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Grönenberg
Haigerloch
Grönenbach
Füssing
Oberstdorf
Biberach
Abbach
Thyrnau
Reichenhall
Heilbrunn
Windsheim
Grönenbach
Oberstdorf
Grönenbach
Liebenwerda
Grönenbach
Malente
Endorf
Berneck

Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
L
Langau
Langenbach
Langenbrücken
Lautzkirchen
Lichtental
Liebenstein
Linden
M
Maasdorf
Manneberg
Meinberg
Mettnau
Mingolsheim
Mitterreuthen
Monheimsallee
Mürnsee
N
Neutrauchburg
Niederholz
Niendorf
O
Oberbuchen
Oberdorf
Oberenzenau
Oberes Hart
Oberfischbach
Obergammenried
Oberjoch
Obermühl
Oberreuthen
Obersteinbach
Obertal
Ölmühle
Oos
Ostfeld
Ostrau
P
Pichl
Pimsöd
Poinzaun
aufgeführt bei
Heilbrunn
Marienberg
Schönborn
Blieskastel
Baden-Baden
Hindelang
Heilbrunn
Liebenwerda
Grönenberg
Horn
Radolfzell
Schönberg
Füssing
Aachen
Heilbrunn
Isny
Grönenbach
Timmendorfer Strand
Heilbrunn
Hindelang
Heilbrunn
Wörishofen
Tölz
Wörishofen
Hindelang
Heilbrunn
Füssing
Heilbrunn
Baiersbronn
Grönenbach
Baden-Baden
Heilbrunn
Schandau
Füssing
Füssing
Füssing

Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
R
Rachental
Ramsau
Randringhausen
Raupolz
Rechberg
Reckenberg
Reichenbach
Reindlschmiede
Reute
Riedenburg
Riedle
Ringang
Rödlasberg
Röthardt
Rotenfels
Rothenstein
Rothenuffeln
S
Safferstetten
Saig
Salzhausen
Salzig
Sand
Schieferöd
Schillig
Schöchlöd
Schönau
Schöneschach
Schwand
Schwarzenberg-Schönmünzach
Schwenden
Sebastiansweiler
Seebruch
Seefeld
Senkelteich
Sohl
Spielmannsau
Steinach
Steinreuth
Ströbing
aufgeführt bei
Endorf
Heilbrunn
Bünde
Grönenbach
Grönenbach
Hindelang
Waldbronn
Heilbrunn
Oberstdorf
Füssing
Hindelang
Oberstdorf
Berneck
Aalen
Gaggenau
Grönenbach
Hille
Füssing
Lenzkirch
Nidda
Boppard
Emstal
Füssing
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Wörishofen
Oberstdorf
Baiersbronn
Grönenbach
Mössingen
Vlotho
Grönenbach
Vlotho
Elster
Oberstdorf
Waldsee
Füssing
Endorf

Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
T
Thalau
Thalham
Thierham
Thürham
Timmdorf
Tönisstein
Tönisstein
U
Unterbuchen
Unterenzenau
Unteres Hart
Untergammenried
Unterjoch
Unterreuthen
Untersteinbach
Usseln
V
Valdorf-West
Voglherd
Voglöd
Vorderhindelang
W
Waldegg b. Grönenbach
Waldliesborn
Walkmühle
Waren/Müritz
Warmbad
Warmeleithen
Weghof
Weichs
Weidach
Weiherweber
Westernkotten
Wies
Wiesweber
Wildstein
Wilhelmshöhe
Wörnern
Würding
aufgeführt bei
Füssing
Füssing
Füssing
Aibling
Malente
Andernach
Burgbrohl
Heilbrunn
Heilbrunn
Wörishofen
Wörishofen
Hindelang
Füssing
Heilbrunn
Willingen
Vlotho
Heilbrunn
Füssing
Hindelang
Grönenbach
Lippstadt
Windsheim
Waren
Wolkenstein
Berneck
Griesbach
Abbach
Füssing
Heilbrunn
Erwitte
Füssing
Heilbrunn
Traben-Trarbach
Kassel
Heilbrunn
Füssing

Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
Z
Zeischa
Zeitlofs
Zell
Ziegelberg
Ziegelstadel
Zieglöd
Zinnheim
Zwicklarn
3 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v e r z e i c
Frankreich
Aix-les-Bains
Amélie-les-Bains
Cambo-les-Bains
La Roche-Posay
Italien
Abano Terme
Galzignano
Ischia
Montegrotto
Österreich
Bad Gastein
Bad Hall in Tirol
Bad Hofgastein
Bad Schönau
Bad Traunstein
Oberlaa
Polen
Bad Flinsberg/Swieradow-Zdroj
Rumänien
Bad Felix/Baile Felix
Slowakei
Piestany
Turcianske Teplice
Tschechien
Bad Belohrad/Lazne Belohrad
Bad Joachimsthal/Jachymov
Bad Luhatschowitz/Luhecovice
Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach
Franzensbad/Frantiskovy Lazne
Freiwaldau/Lazne Jesenik
Johannisbad/Janske Lazne
Karlsbad/Karlovy Vary
Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
Marienbad/Marianske Lazne
aufgeführt bei
Liebenwerda
Brückenau
Aibling
Grönenbach
Grönenbach
Füssing
Marienberg
Füssing
h n i s E U - A u s l a n d

Ungarn Bad Heviz Bad Zalakaros Bük Hajduszoboszlo Komarom Sarvar 4 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v er z e i c h n i s N i c h t - E U - A u s l a n d Orte am Toten Meer Ein Boqeq Sweimeh
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2403. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 544c47ff17455ba6….