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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2403

BGBl. 2016 I S. 2403 · 156.924 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403
                                          Siebte Verordnung
                               zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
                                              Vom 25. Oktober 2016

   Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei-

digung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

                       Artikel 1
                   Änderung der
              Bundesbeihilfeverordnung
  Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden
       Angaben ersetzt:
       „§ 15 Implantologische Leistungen
       § 15a Kieferorthopädische Leistungen
       § 15b Funktionsanalytische und funktionsthe-
             rapeutische Leistungen“.

    b) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch
       die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen

             Krankenhäusern

       § 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäu-
             sern ohne Zulassung
       § 27    Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege
               bei fehlender Pflegebedürftigkeit“.

    c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden
       Angaben ersetzt:
       „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikati-
             onshilfe
       § 45a Organspende und andere Spenden
       § 45b Klinisches Krebsregister“.
    d) Folgende Angabe wird angefügt:
       „Anlage 15                  Heilbäder- und Kur-
       (zu § 35 Absatz 1 Nummer 4) orteverzeichnis“.

 2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne
    von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2,

  die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
  des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bun-
  desbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6
  des Postpersonalrechtsgesetzes.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:
        „(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat
     krankenversicherten Versorgungsempfängerin-
     nen und Versorgungsempfängern, die
     1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäf-
        tigte im öffentlichen Dienst ausüben und

     2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status we-

        der einen Beitragszuschuss nach § 257 des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
        noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialge-
        setzbuch versicherungspflichtig sind.“
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistun-
     gen, die auf Grund von Vereinbarungen oder

     Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen

     oder Leistungserbringern und gesetzlichen
     Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozial-
     gesetzbuch, Unternehmen der privaten Kranken-
     versicherung oder Beihilfeträgern erbracht
     worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart
     werden.“

  b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einzelfällen“
     durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 2 wird nach den Wörtern „ist der“ das
   Wort „abstrakt“ eingefügt.
6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das
   Wort „begründeten“ gestrichen.
7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt:

                          „§ 15
              Implantologische Leistungen
    (1) Aufwendungen für implantologische Leistun-
  gen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebühren-
  ordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusam-
BGBl. 2016, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404
  menhang stehenden weiteren Aufwendungen nach
  der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der
  Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind
  beihilfefähig bei
  1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre
     Ursache haben in
       a) Tumoroperationen,

       b) Entzündungen des Kiefers,

       c) Operationen infolge großer Zysten,
       d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern
          keine Kontraindikation für eine Implantatver-
          sorgung vorliegt,
       e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lip-
          pen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen
          Dysplasien oder
       f) Unfällen,
  2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie,
     insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

  3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zäh-
     nen,

  4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären
     Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich
     oder

  5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen

     Ober- oder Unterkiefer.

  Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwen-
  dungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, ein-
  schließlich bereits vorhandener Implantate, zu de-
  nen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öf-

  fentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.

  Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen

  Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixie-

  rung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verord-

  nung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

     (2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten
  Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens
  zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vor-
  handener Implantate, zu denen Beihilfen oder ver-
  gleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen ge-
  währt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen,
  einschließlich der Material- und Laborkosten nach
  den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärz-
  te, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der

  nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der

  Implantate zu kürzen.

     (3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen
  auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets bei-
  hilfefähig.

                          § 15a
             Kieferorthopädische Leistungen
     (1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leis-
  tungen sind beihilfefähig, wenn
  1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr
     noch nicht vollendet ist oder
  2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei
     angeborenen Missbildungen des Gesichts oder
     eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder
     verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine

   kombinierte kieferchirurgische und kieferortho-
   pädische Behandlung erfolgt.
Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den
Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der
Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenpla-
nes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Er-
stellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2
sind beihilfefähig.

   (2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Er-
wachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewil-
ligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird,
dass
1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indi-
   ziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen
   werden können,
2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbeson-
   dere bei einer craniomandibulären Dysfunktion,
   und

4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Er-
   wachsenenalter erworben wurde.

   (3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädi-
schen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder
die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten

hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin

oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwen-
dungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kos-
tenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt
hatte, noch nicht abgerechnet sind.

   (4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall

eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch

notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf

der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kos-

tenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbe-

handlung werden 25 Prozent der Aufwendungen
für die kieferorthopädischen Leistungen nach den
Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebüh-
renordnung für Zahnärzte als beihilfefähig aner-
kannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor
Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde,
sind auch bei einer medizinisch notwendigen Wei-
terbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjah-
res beihilfefähig.

   (5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention

sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kiefer-

orthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf
Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Ab-
satz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt
wurde.
   (6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leis-
tungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahn-
wechsels sind nur beihilfefähig bei
1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen
   Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer
   Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen
   offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe
   von mehr als 4 Millimetern,
3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen
   Milchzahnverlustes,
BGBl. 2016, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
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4. Frühbehandlung
  a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe
     mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Milli-
     metern,

  b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei
     transversaler Abweichung mit einseitigem
     oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch prä-
     ventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,
  c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder
     Lingualokklusion permanenter Zähne bei
     transversaler Abweichung,
  d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen
     Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,
  e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlü-
     cken von mehr als 3 und höchstens 4 Millime-
     tern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um
     mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,

5. früher Behandlung

  a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder an-
     derer kraniofazialer Anomalien,

  b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler
     Stufe von mehr als 4 Millimetern,

  c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,

  d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.

Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll
nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres be-
gonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen
abgeschlossen werden; eine reguläre kieferortho-
pädische Behandlung kann sich anschließen, wenn
die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Auf-

wendungen für den Einsatz individuell gefertigter

Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen

für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder
Nummer 5 gesondert beihilfefähig.

                       § 15b

            Funktionsanalytische und
       funktionstherapeutische Leistungen
   (1) Aufwendungen für funktionsanalytische und
funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihil-
fefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vor-
liegt:
1. Kiefer- und Muskelerkrankungen,

2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer sys-
   tematischen Parodontalbehandlung,
3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjus-
   tierten Oberflächen nach den Nummern 7010
   und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung
   für Zahnärzte,

4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen
   einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgi-
   scher Operationen oder

5. umfangreiche Gebisssanierungen.
Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in ei-
nem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahn-
ersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei
fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichste-
hen, und wenn die richtige Schlussbissstellung
nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.

     (2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Fest-
   setzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Doku-
   mentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Ge-
   bührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.“

 8. Nach § 18a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleis-
   tungen sind nicht beihilfefähig.“
 9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wör-
      ter „besonderen Fällen“ durch das Wort „Aus-
      nahmefällen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „besonderen Fällen“
      durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt und
      die Angabe „Nummer 3 und 4“ gestrichen.
10. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Vor dem Wort „Regelfall“ wird das Wort „im“
          eingefügt.

      bb) Die Wörter „besonderen Fällen“ werden
          durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „In Ausnahmefällen kann die oberste Dienst-

          behörde die Beihilfefähigkeit von Aufwen-
          dungen für die Behandlung auch für eine
          über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl
          von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die
          medizinische Notwendigkeit durch ein Gut-
          achten belegt wird.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „besonde-

      ren Fällen“ durch das Wort „Ausnahmefällen“ er-

      setzt.

11. In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort „sind“ die
    Wörter „bis zu der Höhe der Vergütung, die von den
    gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversi-
    cherungsträgern zu tragen ist,“ eingefügt.

12. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch
          ein Komma ersetzt und werden die Wörter
          „auch, wenn das Arzneimittel auf Grund
          einer ärztlichen Verordnung zuvor von der
          beihilfeberechtigten oder berücksichtigungs-
          fähigen Person selbst beschafft werden
          musste,“ angefügt.
      bb) Die folgenden Buchstaben d und e werden
          angefügt:

          „d) sind in der Fachinformation zum Haupt-
              arzneimittel eines beihilfefähigen Arznei-
              mittels als Begleitmedikation zwingend
              vorgeschrieben oder

          e) werden zur Behandlung unerwünschter
             Arzneimittelwirkungen, die beim bestim-
             mungsgemäßen Gebrauch eines bei-
             hilfefähigen Arzneimittels auftreten kön-
             nen, eingesetzt; dabei muss die uner-
             wünschte Arzneimittelwirkung lebensbe-
             drohlich sein oder die Lebensqualität auf
             Dauer nachhaltig beeinträchtigen,“.
BGBl. 2016, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406
   b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
      mern 4 und 5 eingefügt:

       „4. traditionell angewendete Arzneimittel nach
           § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittel-
           gesetzes mit einem oder mehreren der fol-
           genden Hinweise auf der äußeren Umhüllung
           oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
          a) zur Stärkung oder Kräftigung,

          b) zur Besserung des Befindens,
          c) zur Unterstützung der Organfunktion,

          d) zur Vorbeugung,

          e) als mild wirkendes Arzneimittel,

       5. traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach
          § 39a des Arzneimittelgesetzes,“.
   c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und der
      Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

   d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
       „7. gesondert ausgewiesene Versandkosten.“

13. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3
      und § 23 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3
      Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Aufwendungen für die ambulante sozial-
       pädiatrische Behandlung von Kindern in sozial-
       pädiatrischen Zentren, die zu einer solchen
       Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünf-
       ten Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden,
       sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung,
       die die Einrichtung mit dem Verband der privaten
       Krankenversicherung e. V., mit einem Landes-
       verband der Krankenkassen, mit einem privaten
       Krankenversicherungsunternehmen oder mit So-
       zialversicherungsträgern in einer Vereinbarung ge-
       troffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogi-
       sche Leistungen sind nicht beihilfefähig.“
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140b des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe
      „§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
      ersetzt.

14. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
    „hat“ die Wörter „bei Aufwendungen von mehr als
    600 Euro“ eingefügt.
15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26
    bis 27 ersetzt:
                           „§ 26

                  Krankenhausleistungen
             in zugelassenen Krankenhäusern
     Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistun-
   gen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder
   der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen
   Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für

   1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus-
      behandlung nach § 115a des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch,

2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2
   des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Ab-
   satz 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2
   berechenbare Leistungen der Belegärztinnen
   und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kran-
   kenhausentgeltgesetzes),
4. die Unterbringung einer Begleitperson im Kran-
   kenhaus, sofern dies aus medizinischen Grün-
   den notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
   des Krankenhausentgeltgesetzes), und

5. Wahlleistungen in Form
   a) von gesondert berechneten wahlärztlichen

      Leistungen im Sinne des § 17 des Kranken-
      hausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der
      Bundespflegesatzverordnung,
   b) einer gesondert berechneten Unterkunft im
      Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltge-
      setzes und des § 16 Satz 2 der Bundespfle-
      gesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten
      eines Zweibettzimmers abzüglich eines Be-
      trages von 14,50 Euro täglich und

   c) anderer im Zusammenhang mit den Leistun-
      gen nach den Buchstaben a und b entstande-
      ner Aufwendungen für ärztliche Leistungen
      und Leistungen nach § 22.

                       § 26a

              Krankenhausleistungen
        in Krankenhäusern ohne Zulassung
   (1) Aufwendungen für Behandlungen in Kranken-
häusern, die die Voraussetzungen des § 107 Ab-
satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfül-
len, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt bei-
hilfefähig:
1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach
   dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet
   werden können, die allgemeinen Krankenhaus-
   leistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu
   dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fall-
   pauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für
   die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des
   Betrages wird die obere Grenze des einheit-
   lichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,
   der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgelt-
   gesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Ver-
   weildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,
2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen
   nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerech-
   net werden können, der Basispflegesatz und der
   Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Ge-
   samtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:
   a) bei vollstationärer Untersuchung
      und Behandlung von Personen,
      die das 18. Lebensjahr
      vollendet haben,                 293,80 Euro,

   b) bei teilstationärer Untersuchung
      und Behandlung von Personen,
      die das 18. Lebensjahr
      vollendet haben,                 225,60 Euro,
BGBl. 2016, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407
   c) bei vollstationärer Untersuchung
      und Behandlung von Personen,
      die das 18. Lebensjahr noch
      nicht vollendet haben,           462,80 Euro,

   d) bei teilstationärer Untersuchung
      und Behandlung von Personen,
      die das 18. Lebensjahr noch
      nicht vollendet haben,           345,80 Euro,

3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unter-
   kunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen

   Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors,

   der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgelt-

   gesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro

   täglich,

4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgele-
   gene Krankenhaus aufgesucht werden musste,

5. die Unterbringung einer Begleitperson im Kran-
   kenhaus, soweit dies aus medizinischen Grün-
   den notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
   des Krankenhausentgeltgesetzes).
   (2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwen-
dungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Ab-
rechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung
für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach

Absatz 1 beihilfefähig.

  (3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Auf-
wendungen für Leistungen abgegolten, die

1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung ge-
   stellt werden und
2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleis-
   tungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausent-
   geltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespfle-
   gesatzverordnung sind.

  (4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach
Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine

Übersicht über die voraussichtlich entstehenden

Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht

werden.

   (5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt
sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten
Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unter-
kunft und Verpflegung in ausländischen Kranken-
häusern unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen
Aufwendungen abzüglich eines Betrages von
14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unter-
bringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im
Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b ent-
spricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen
Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist.
Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den
Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der
Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären
Leistungen tätig werden.

                        § 27

            Häusliche Krankenpflege,
 Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

   (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häus-
liche Krankenpflege, soweit sie angemessen und

nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und
die Pflege
1. nicht länger als vier Wochen dauert,

2. weder von der beihilfeberechtigten oder berück-
   sichtigungsfähigen Person noch von einer ande-
   ren im Haushalt lebenden Person durchgeführt
   werden kann und

3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen ge-
   eigneten Ort erbracht wird.

Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwen-

dungen bis zur Höhe des tariflichen oder orts-

üblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen

oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häus-

liche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu
dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendun-
gen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder
der Arzt für geeignet erklärt.

  (2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
Satz 1 umfasst
1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirt-
   schaftliche Versorgung,
2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pfle-
   gemaßnahmen,

3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4. ambulante Palliativversorgung.

Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versor-
gung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten
für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen
akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbeson-
dere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach ei-
ner ambulanten Operation oder nach einer ambu-
lanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pfle-
gebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch vorliegt.

   (3) In Ausnahmefällen können die Aufwendun-

gen für die häusliche Krankenpflege für einen län-

geren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärzt-

liche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass
häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeit-
raum notwendig ist. Die ambulante Palliativversor-
gung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmä-
ßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behand-
lungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass
das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird,
ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.
   (4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der
Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehe-
gatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die
Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durch-
geführt, sind nur beihilfefähig:

1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche
   Krankenpflege durchführenden Person und
2. eine an die die häusliche Krankenpflege durch-
   führende Person gezahlte Vergütung bis zur
   Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege
   ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

   (5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

1. bei schwerer Krankheit oder
2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
BGBl. 2016, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408
   insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt,
   nach einer ambulanten Operation oder nach einer
   ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausrei-
   chend und liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne
   des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Auf-
   wendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend
   § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zuge-
   lassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch So-
   zialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrich-
   tungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der
   Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.“
16. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und
       Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von

       0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Bu-

       ches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen
       Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, bei-
       hilfefähig, wenn
       1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte
          oder berücksichtigungsfähige Person den

          Haushalt wegen ihrer notwendigen außer-
          häuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1
          und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34
          und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und
          40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder
          verstorben ist,

       2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberech-
          tigte oder berücksichtigungsfähige Person
          verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das
          zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
          und

       3. keine andere im Haushalt lebende Person den
          Haushalt weiterführen kann.

       In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Für-
       sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtenge-
       setzes mit Zustimmung der obersten Dienstbe-
       hörde von diesen Voraussetzungen abgewichen
       werden.

          (2) Aufwendungen für eine Familien- und

       Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich be-

       scheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 be-
       stimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

       1. bei schwerer Krankheit oder

       2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
       insbesondere unmittelbar nach einem Kranken-
       hausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulan-
       ten Operation oder unmittelbar nach einer am-
       bulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt
       auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
       sprechend.

         (3) Nach dem Tod der haushaltführenden Per-

       son sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für

       sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Mo-

       nate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entspre-

       chend.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkos-
       ten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach

      den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekos-
      tengesetzes beihilfefähig.“
17. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „besonderen“
          gestrichen.
      bb) In Nummer 7 wird das Wort „begründeten“
          gestrichen.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Zustimmung der Festsetzungsstelle
          nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei

          1. beihilfeberechtigten oder     berücksichti-
             gungsfähigen Personen

             a) mit einem Schwerbehindertenausweis

                mit dem Merkzeichen

                aa) „aG“,
                bb) „BI“,
                cc) „H“, oder

             b) der Pflegestufe II oder III oder

          2. notwendigen Fahrten zur ambulanten
             Dialyse, onkologischen Strahlentherapie
             oder onkologischen Chemotherapie.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Behandlungsort“ werden
          die Wörter „einschließlich der Kosten für die
          Rückfahrt“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „begründeten“
          gestrichen.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine
          Fahrt.“

18. § 33 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische
   Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Er-
   krankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich ver-
   laufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkran-

   kung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen

   wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

   1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen
      Standard entsprechende Behandlung nicht zur

      Verfügung steht und
   2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf
      Heilung oder auf eine spürbare positive Einwir-
      kung auf den Krankheitsverlauf besteht.“
19. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabili-
          tationsmaßnahmen“ die Wörter „in Rehabili-

          tationseinrichtungen, mit denen ein Versor-

          gungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1

          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-

          steht,“ eingefügt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehand-
          lungen, wenn diese nach einer ambulanten
          Operation, Strahlen- oder Chemotherapie
          notwendig sind.“
BGBl. 2016, Seite 2409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2409
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
      wöhnungen“ die Wörter „in Rehabilitationsein-
      richtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag

      nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches

      Sozialgesetzbuch besteht,“ eingefügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Art“ das
          Komma gestrichen, das Wort „und“ einge-
          fügt und werden nach dem Wort „Dauer“
          die Wörter „und Inhalt“ gestrichen.
      bb) In Satz 4 wird das Wort „begründeten“ ge-
          strichen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3“ wer-
          den durch die Wörter „§ 26 Nummer 5“ er-
          setzt.

      bb) Nach der Angabe „§ 31 Absatz 2“ werden
          die Wörter „Nummer 6 und 7,“ eingefügt
          und das Wort „sowie“ gestrichen.
   e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Werden unter den Voraussetzungen des
      Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
      satz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen
      durchgeführt, mit denen kein Versorgungsver-
      trag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwen-
      dungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22
      bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2,
      § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2
      Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne
      zeitliche Begrenzung beihilfefähig.“

20. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „aner-
          kannten“ die Wörter „Heilbad oder“ einge-
          fügt.
      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kur-
          ort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt
          sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad
          oder Kurort befinden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
      satz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den
      §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 bei-
      hilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach
      Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

      1. Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-
         schließlich Gepäckbeförderungskosten
         a) mit regelmäßig verkehrenden Beförde-
            rungsmitteln in Höhe der tatsächlichen
            Aufwendungen bis zu den in der niedrigs-
            ten Klasse anfallenden Kosten und
         b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entspre-
            chender Anwendung des § 5 Absatz 1
            des Bundesreisekostengesetzes,

         insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für
         die Gesamtmaßnahme,
      2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver-
         dienstausfall von Begleitpersonen, wenn die

         medizinische Notwendigkeit einer Begleitung
         ärztlich bescheinigt worden ist,

      3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Be-

         gleitpersonen,

      4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schluss-
         bericht,

      5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-
         gung
         a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
            einschließlich der pflegerischen Leistun-
            gen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes
            der Einrichtung für höchstens 21 Tage

            (ohne Tage der An- und Abreise), es sei
            denn, eine Verlängerung ist aus gesund-
            heitlichen Gründen dringend erforderlich,

         b) für Begleitpersonen bei stationären Reha-
            bilitationsmaßnahmen       für  höchstens
            21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise)
            70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei
            denn, eine Verlängerung ist aus gesund-
            heitlichen Gründen der oder des Begleite-
            ten dringend erforderlich,
         c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabili-
            tationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage
            (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe
            der Entgelte, die die Einrichtung einem So-
            zialleistungsträger in Rechnung stellt,

         d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnah-
            men nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
            Höhe von 16 Euro täglich für höchstens
            21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise)
            und

         e) der Begleitpersonen bei ambulanten Reha-
            bilitationsmaßnahmen nach Absatz 1
            Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täg-
            lich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der
            An- und Abreise).
      Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
      gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendun-
      gen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je
      Übungseinheit beihilfefähig.“
21. § 36 wird wie folgt gefasst:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaß-
      nahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
      2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festset-
      zungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor
      Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt
      hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärz-
      tin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten
      Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes ein-
      zuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
      1. die Rehabilitationsmaßnahme        medizinisch
         notwendig ist,

      2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die
         Anwendung von Heilmitteln am Wohnort we-
         gen erheblich beeinträchtigter Gesundheit
         nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele
         zu erreichen und
BGBl. 2016, Seite 2410 — Originalseite als Abbildung
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       3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
          nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein
          gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine

          ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach
          § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt wer-
          den kann.

       Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaß-
       nahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
       ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die bei-
       hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
       Person mit der Mitteilung der Entscheidung über
       die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsemp-
       fehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass
       die Durchführung einer solchen Rehabilitations-
       maßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitati-
       onsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten
       nach Anerkennung begonnen, entfällt der An-
       spruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabili-
       tationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die
       Anerkennung auch nachträglich erfolgen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1“
           durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 1“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1
           bis 4“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
22. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz einge-
      fügt:

       „Die Hälfte der bisher gewährten Pauschalbei-

       hilfe wird fortgewährt

       1. während einer Verhinderungspflege nach Ab-
          satz 7 für bis zu sechs Wochen je Kalender-
          jahr und
       2. während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7
          für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.“

   b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt in
       Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinde-
       rungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Höhe

       während

       1. einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für
          bis zu sechs Wochen und
       2. einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 bis zu
          acht Wochen.“
   c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

23. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Hat die beihilfeberechtigte Person im Kalenderjahr
   vor Antragstellung keine Einnahmen nach Satz 1 er-
   zielt, werden die voraussichtlichen Einnahmen für
   das laufende Jahr zugrunde gelegt.“

24. In § 41 Absatz 3 wird das Wort „zugelassene“ durch

    das Wort „benannte“ ersetzt.

25. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
    „Entbindungspfleger“ die Wörter „im Rahmen der
    jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung“
    angefügt.

26. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

      fügt:

         „(2) Aufwendungen, die über die künstliche
      Befruchtung hinausgehen, insbesondere die
      Kryokonservierung von Samenzellen, impräg-
      nierten Eizellen oder noch nicht transferierten
      Embryonen, sind außer in den Fällen des Sat-
      zes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine
      Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die
      Kryokonservierung unmittelbar durch eine
      Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbe-
      hörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbe-
      hörde hat vor ihrer Zustimmung das Einverneh-
      men mit dem Bundesministerium des Innern her-
      zustellen.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
      sätze 3 bis 5.
27. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2
    Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die
    Wörter „§ 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“
    ersetzt.

28. § 45 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 45
                      Erste Hilfe,
            Entseuchung, Kommunikationshilfe
      (1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste
   Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseu-
   chung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.
      (2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für

   gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte

   beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
   Personen sind bei medizinisch notwendiger ambu-
   lanter oder stationärer Untersuchung und Behand-
   lung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versor-
   gung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder
   Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn

   1. in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwen-
      dung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des
      Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde
      und

   2. im Einzelfall der Informationsfluss zwischen

      Leistungserbringerin oder Leistungserbringer
      und den beihilfeberechtigten oder berücksichti-
      gungsfähigen Personen nur so gewährleistet
      werden kann.“
29. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b
    eingefügt:
                          „§ 45a

            Organspende und andere Spenden

      (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei post-
   mortalen Organspenden für die Vermittlung, Ent-
   nahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung
   und für den Transport des Organs zur Transplanta-

   tion, sofern es sich bei den Organempfängerinnen

   oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder
   berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die
   Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich
   nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach
   § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes verein-
BGBl. 2016, Seite 2411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2411
bart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt
folgende Pauschalen durch Rundschreiben be-

kannt:

1. für die Organisation der Bereitstellung eines

   postmortal gespendeten Organs,

2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekran-
   kenhäuser,

3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauf-
   tragten,

4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäfts-
   stelle Transplantationsmedizin,
5. für die Flugtransportkosten,

6. für den Einsatz des Organ Care Systems je
   transplantiertem Herz.
   (2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen
Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen
oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend
Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder
der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte
oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der
Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch
der nachgewiesene transplantationsbedingte Aus-
fall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des
Bemessungssatzes der Empfängerin oder des
Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der
Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das
fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemes-
sungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers
erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleich-
gestellt sind Personen, die als Spenderin oder
Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht
kommen.

   (3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfe-
berechtigter und berücksichtigungsfähiger Perso-
nen für die Suche nach einer nicht verwandten Blut-
stammzellspenderin oder einem nicht verwandten
Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmark-
spender-Register sind beihilfefähig.

                      § 45b

             Klinisches Krebsregister
   (1) Der Bund beteiligt sich an den personenbe-
zogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfebe-
rechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen
unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregis-
ter für

1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an
   einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4
   und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch sowie
2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der
   zu übermittelnden klinischen Daten an ein klini-
   sches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Ver-

einbarung zwischen dem Bund und dem klinischen

Krebsregister.

  (2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende
Betrag wird durch Rundschreiben des Bundes-
ministeriums des Innern bekanntgegeben.“

30. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bemes-

          sungssatz“ die Wörter „für beihilfefähige

          Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4“
          eingefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Zu den maßgebenden Gesamteinkünften
          zählt das durchschnittliche Monatseinkom-
          men der zurückliegenden zwölf Monate aus
          Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlun-
          gen, Renten, Kapitalerträgen und aus sons-
          tigen laufenden Einnahmen der beihilfebe-
          rechtigten Person und ihrer berücksichti-
          gungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1;
          unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach
          dem Bundesversorgungsgesetz, Blinden-
          geld, Wohngeld und Leistungen für Kinderer-
          ziehung nach § 294 des Sechsten Buches
          Sozialgesetzbuch.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „besonderen“
      gestrichen.

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen
      nach den §§ 37 bis 39.“

   d) In Absatz 5 werden die Wörter „für die Beförde-
      rung zum nächstgelegenen geeigneten Behand-
      lungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort“
      gestrichen.
31. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:

      „Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Auf-
      wendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu
      gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwen-
      dungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils
      getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen
      abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwen-
      dungen, die mit dem Antrag geltend gemacht
      werden und die dem Grunde nach beihilfefähig
      sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden
      Leistungen gegenüberzustellen.“
   b) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

32. In § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe
    „§ 35 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

33. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „anonymisie-
      ren“ durch das Wort „pseudonymisieren“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze
      eingefügt:

      „Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich
      die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungs-

      vereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2

      der Bundespflegesatzverordnung oder nach

      § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Er-
      bringung der Wahlleistungen abgeschlossen
      worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt
      Satz 3 entsprechend.“
BGBl. 2016, Seite 2412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2412
34. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2
   Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die
   Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch
   einer Transplantation erfolgte.“
35. § 55 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 55
                  Geheimhaltungspflicht
     Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags be-
   kannt gewordenen personenbezogenen Daten sind
   geheim zu halten.“

36. In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7“

    durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 15.1 wird folgende Nummer 16.1
      eingefügt:
       „16.1 photodynamische Therapie in der Paro-
             dontologie“.
   b) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.3 werden
      die Nummern 16.2 bis 16.4.
38. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „besonderen“ gestri-
           chen und wird die Angabe „§ 20“ durch die
           Angabe „§ 19“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch

           besonders begründeten Einzelfällen“ durch
           das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1“
           durch die Wörter „§ 18a Absatz 1 und 2“ er-

           setzt.
   b) Der folgende Abschnitt 5 wird angefügt:

                         „Abschnitt 5
                      Eye-Movement-
       Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
       1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen
          Psychotherapeutin oder einem ärztlichen
          Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese
          Person
         a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3
            oder Abschnitt 4 erfüllen und
         b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in
            der Behandlung der posttraumatischen
            Belastungsstörung und in der Eye-Move-
            ment-Desensitization-and-Reprocessing-
            Behandlung erworben haben.
       2. Wird die Behandlung von einer Psychologi-
          schen Psychotherapeutin oder einem Psy-
          chologischen Psychotherapeuten durchge-

          führt, muss diese Person

         a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3
            oder Abschnitt 4 erfüllen und
         b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in
            der Behandlung der posttraumatischen
            Belastungsstörung und in der Eye-Move-
            ment-Desensitization-and-Reprocessing-
            Behandlung erworben haben.

      3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder
         Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbil-
         dung erworben, muss die behandelnde Per-
         son
         a) in mindestens 40 Stunden eingehende
            Kenntnisse in der Theorie der Traumabe-
            handlung und der Eye-Movement-Desensi-
            tization-and-Reprocessing-Behandlung er-
            worben haben und
         b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit
            mindestens fünf abgeschlossenen Eye-
            Movement-Desensitization-and-Reproces-
            sing-Behandlungsabschnitten unter Su-

            pervision von mindestens 10 Stunden

            mit Eye-Movement-Desensitization-and-
            Reprocessing-Behandlung durchgeführt
            haben.
         Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen
         an oder über anerkannte Weiterbildungsstät-
         ten erworben worden sein.“
39. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
    Verordnung ersichtliche Fassung.
40. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Zeile zum Wirkstoff A 08 AA 13 Phe-
          nylpropanolamin werden in der rechten
          Spalte Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
          die Wörter „Antiadipositum Riemser“ gestri-

          chen.

      bb) Die Zeile zum Wirkstoff A 08 AX 01 Rimona-
          bant wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:

                                        Fertigarzneimittel,
                    Wirkstoff
                                         alle Wirkstärken
           „A 08 AA 62 Bupropion,       Mysimba
           Naltrexon

           A 08 AA 63 Phenylpropa- Antiadipositum
           nolamin, Kombinationen Riemser
           A 08 AX 01 Rimonabant

           A 10 BX 07 Liraglutid        Saxenda“.

   b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 01
          Alprostadil (außer als Diagnostikum) werden
          in der rechten Spalte nach dem Wort
          „VIRIDAL“ die Wörter „Vitaros HEXAL“ ange-
          fügt.
      bb) Nach der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 10
          Avanafil wird folgende Zeile eingefügt:
                                        Fertigarzneimittel,
                    Wirkstoff
                                         alle Wirkstärken

           „N 01 BB 20 Lidocain;        Fortacin“.
           Prilocain

   c) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Zeile zum Wirkstoff D 11 AX 01
          Minoxidil werden in der rechten Spalte nach
          dem Wort „REGAINE“ die Wörter „Minoxidil
          BIO-H-TIN-Pharma“ angefügt.
BGBl. 2016, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413
        bb) In der Zeile zum Wirkstoff Alfatradiol wird in
            der rechten Spalte das Wort „alpha“ gestri-
            chen.

41. Der Anlage 6 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Er-

   krankungen sind Aufwendungen für anthroposophi-
   sche und homöopathische Arzneimittel dann bei-
   hilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestan-
   dard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt

   ist.“

42. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1.03.1 wird folgende Num-
      mer 1.03.2 eingefügt:

        „1.03.2 Capecitabin:     orale   Darreichungsfor-
                men“.

   b) Die bisherigen Nummern 1.03.2 bis 1.03.33 wer-
      den die Nummern 1.03.3 bis 1.03.34.

   c) In der neuen Nummer 1.03.28 werden die Wör-
      ter „Nasenspray, Nasentropfen, Spray“ durch
      die Wörter „nasale Darreichungsformen“ er-
      setzt.

   d) In der neuen Nummer 1.03.29 werden die
      Wörter „Augentropfen/Nasenspray (Kombipa-

      ckung)“ durch die Wörter „Ophtalmika und na-
      sale Darreichungsformen in Kombipackungen“
      ersetzt.

   e) Nach Nummer 1.13.6 wird folgende Num-
      mer 1.13.7 eingefügt:

        „1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen“.

   f)   Die bisherigen Nummern 1.13.7 bis 1.13.33 wer-
        den die Nummern 1.13.8 bis 1.13.34.

   g) Nummer 1.17.1 wird wie folgt gefasst:

        „1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen“.

   h) Nach Nummer 1.18.1 werden folgende Num-

      mern 1.18.2 und 1.18.3 eingefügt:

        „1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen
        1.18.3   Rivastigmin:  transdermale        Darrei-
                 chungsformen“.
   i)   Die bisherige Nummer 1.18.2 wird die Num-
        mer 1.18.4.
   j)   In den Nummern 2.04.1 und 2.04.2 wird jeweils
        das Wort „Simethicon“ durch das Wort „Simeti-
        con“ ersetzt.
   k) In Nummer 2.08.3 wird das Wort „unitdose“
      durch das Wort „single dose“ ersetzt.

   l)   In Nummer 2.16.8 wird vor der Zeile „Esomepra-
        zol: Esomeprazol Magnesiumsalze“ das Wort
        „Dexlansoprazol“ eingefügt.
   m) In Nummer 3.08.9 wird vor dem Wort „Antihis-
      taminika“ das Wort „weitere“ eingefügt.

   n) Folgende Nummer 3.21.1 wird angefügt:

        „3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale

                Darreichungsformen

                 Wirkstoff:
                 Darifenacin
                 Darifenacin hydrobromid

                Fesoterodin
                Fesoterodin fumarat

                Propiverin

                Propiverin hydrochlorid

                Solifenacin

                Solifenacin succinat
                Tolterodin

                Tolterodin (R,R)-tartrat

                Trospiumchlorid“.

43. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „be-
      gründeten“ gestrichen.

   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:

      „2. Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig
          nach einer Therapie mit nichtmedikamentö-
          sen Maßnahmen, die erfolglos war; die An-
          wendung anderer therapeutischer Maßnah-
          men ist zu dokumentieren.“

   c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die
      Nummern 3 bis 10.

   d) In der neuen Nummer 5 wird Satz 2 gestrichen.

   e) In der neuen Nummer 7 Satz 3 Buchstabe a wird
      das Wort „Einzelfällen“ durch das Wort „Ausnah-
      mefällen“ ersetzt.

   f) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „begrün-
      deten“ gestrichen.

44. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3

          eingefügt:

          „1.3 Adaptionshilfen“.

      bb) Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.20 werden

          die Nummern 1.4 bis 1.21.
      cc) Nach Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2
          eingefügt:
          „3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zu-
               behör“.
      dd) Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden
          die Nummern 3.3 und 3.4.
      ee) In Nummer 8.8 werden nach dem Wort
          „[IdO-Geräte]“ das Komma und die Wörter
          „schallaufnehmende Geräte bei teilimplan-
          tiertem Knochenleitungs-Hörsystem“ gestri-
          chen.

      ff) Nach Nummer 17.1 wird folgende Num-
          mer 18.1 angefügt:
          „18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und
                hochgradig Schwerhörige“.

      gg) Die bisherigen Nummern 18.1 bis 18.5 wer-
          den die Nummern 18.2 bis 18.6.

   b) In Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 Nummer 1 Buch-

      stabe a werden die Wörter „begründeten Einzel-
      fällen“ durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.
45. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 6.1 wird aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414
    b) Die Nummern 6.2 und 6.3 werden die Num-
       mern 6.1 und 6.2.
    c) Nummer 21.3 wird aufgehoben.
    d) Nummer 21.4 wird Nummer 21.3.
46. Anlage 14 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird die Angabe „5 900 Euro“
       durch die Angabe „4 500 Euro“ und die Angabe
       „360 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

    b) In Nummer 4 werden in der Zeile nach Hannover
       die Wörter „Institut für Zell- und Molekularpatho-
       logie“ durch die Wörter „Institut für Humangene-
       tik“ ersetzt.
47. Anlage 15 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung
    wird angefügt.

                         Artikel 2
                     Weitere Änderung
               der Bundesbeihilfeverordnung

  Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgenden An-
      gaben ersetzt:
       „§ 38    Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistun-
                gen

       § 38a    Häusliche Pflege
       § 38b Kombinationsleistungen
       § 38c    Häusliche Pflege bei Verhinderung der
                Pflegeperson
       § 38d Teilstationäre Pflege

       § 38e    Kurzzeitpflege

       § 38f    Ambulant betreute Wohngruppen
       § 38g    Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Ver-
                besserung des Wohnumfeldes
       § 38h    Leistungen zur sozialen Sicherung der
                Pflegeperson“.

   b) Nach der Angabe zu § 39 werden die folgenden

      Angaben eingefügt:

       „§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe

       § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1“.

2. In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils
   nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit“ die Wörter „der
   Pflegegrade 2 bis 5“ eingefügt.

3. § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird

   wie folgt gefasst:

   „b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder“.

4. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungs-

   fähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistun-

   gen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39
   bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14
   und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.“

5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38
   bis 39b ersetzt:
                           „§ 38
       Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
      Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur bei-
   hilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichti-
   gungsfähigen Personen

   1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a
      bis 39a und

   2. des Pflegegrades 1 nach § 39b.

                           § 38a
                     Häusliche Pflege
      (1) Aufwendungen für häusliche Pflege entspre-
   chend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozi-
   algesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflege-
   maßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
   und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe
   der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
   buch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung
   ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pfle-
   gekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhält-
   nis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pfle-
   geeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflege-
   kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
   Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen
   wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche
   Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Ab-
   satz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
   gilt entsprechend.
     (2) Aufwendungen für Leistungen
   1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und ver-
      gleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als
      Pflegende oder

   2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbe-
      stimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestal-
      tung ihres Alltags
   sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
      (3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine
   Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche
   Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 ge-

   nannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pau-

   schalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1
   des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der
   privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zuste-

   hendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen
   oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvor-
   schriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen.
   Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
   Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebe-

   dürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbei-

   hilfe zur Hälfte.

      (4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe
   nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pau-
   schalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in An-

   spruch genommenen Tag zu mindern. Pauschalbei-

   hilfe wird fortgewährt

   1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c
      für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und
BGBl. 2016, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415
2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis
   zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt

die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder
Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt
die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbei-
hilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in
dem der Tod eingetreten ist.

   (5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein
Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35
des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein An-
spruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegs-
opferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungs-
gesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbei-
hilfe nicht.

   (6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Be-
ratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jewei-
ligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines
Zuschusses durch die private oder soziale Pflege-
versicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der
Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt
sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

                        § 38b

              Kombinationsleistungen
   (1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a
Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflege-
kraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1
Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pau-
schalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pau-
schalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu
dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.

  (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c
   für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis
   zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt

die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder

Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.

   (3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären
Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen er-
halten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die
Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befin-
den.

                        § 38c
                  Häusliche Pflege
         bei Verhinderung der Pflegeperson

   Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs,

Krankheit oder aus anderen Gründen an der häus-
lichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für
eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39
des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflege-

bedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichti-
gungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinde-
rung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen

Umgebung gepflegt hat.

                       § 38d
                Teilstationäre Pflege

   (1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Ein-
richtungen der Tages- oder Nachtpflege sind ent-
sprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch beihilfefähig, wenn
1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang
   sichergestellt werden kann oder

2. die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stär-
   kung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

  (2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die not-
wendige Beförderung der pflegebedürftigen Person
von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder
Nachtpflege und zurück.
   (3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationä-
ren Pflege sind neben den Aufwendungen nach
§ 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig.

                       § 38e

                   Kurzzeitpflege
   Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch
nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht
werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht
aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entspre-
chend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei-
hilfefähig.

                       § 38f
         Ambulant betreute Wohngruppen

  Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2
oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten
Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen
nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entspre-
chend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt.
Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der An-

schubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter

Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Bu-

ches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

                       § 38g

         Pflegehilfsmittel und Maßnahmen
       zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  Beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5
   des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfel-
   des der pflegebedürftigen Person nach § 40 Ab-

   satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefä-
hig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zu-
schüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die pri-
vate oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei
BGBl. 2016, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
  privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem
  Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung
  der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde ge-
  legt worden ist.

                           § 38h

                       Leistungen zur
            sozialen Sicherung der Pflegeperson
       (1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig

  1. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
     nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches
     Sozialgesetzbuch und

  2. Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3

     des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

    (2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen
  Leistungsträger Leistungen ab für die
  1. Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Bu-
     ches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung
     nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches
     Sozialgesetzbuch und

  2. Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstüt-
     zungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des
     Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
     mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches So-
     zialgesetzbuch.
    (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
  werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungs-
  satz der beihilfeberechtigten oder berücksichti-
  gungsfähigen Person entspricht.

                            § 39
                    Vollstationäre Pflege

     (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in ei-
  ner zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des
  § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
  setzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrich-
  tung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilsta-
  tionäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Be-
  sonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
  Beihilfefähig sind:

  1. pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der

     Aufwendungen für Betreuung und

  2. Aufwendungen für medizinische Behandlungs-
     pflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe ge-
     währt wird.
  § 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetz-
  buch gilt entsprechend.
      (2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab,
  so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für
  Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 bei-
  hilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für
  Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Inves-
  titionskosten beihilfefähig, sofern von den durch-
  schnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeb-
  lichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe
  der Summe der folgenden monatlichen Beträge ver-
  bleibt:

  1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
     soldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte
     und jede berücksichtigungsfähige Person sowie

  für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für
  jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner,
  für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder
  nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  besteht,

2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
   soldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte
   Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehe-
   gatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen
   Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch
   nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch besteht,

3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-

   soldungsgruppe A 13 für jedes berücksichti-

   gungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Bei-
   hilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besol-
   dungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.

Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen ent-
sprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine
berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zu-
schuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Ver-
pflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschrif-
ten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe
des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

   (3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstel-
lung erzielten Einkünfte:
1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
   und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsge-
   setzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kür-
   zungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben,
   und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt
   bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,

2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversor-
   gungsgesetzes, die nach Anwendung von Ru-
   hens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
   verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unter-
   schiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Be-
   amtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfe-

   berechtigten Person nicht nach § 57 des Beam-

   tenversorgungsgesetzes geringere Versorgungs-
   bezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach
   § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die
   Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenver-
   sorgungsgesetzes,
3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen
   Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen
   Alters- und Hinterbliebenenversorgung der bei-
   hilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des
   Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Le-
   benspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich
   vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflege-
   versicherung und ohne Berücksichtigung des
   Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leis-
   tungen der Kindererziehung nach § 294 des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberück-
   sichtigt, sowie

4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuerge-
   setzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der
BGBl. 2016, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417
  Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebens-
  partnerin oder des Lebenspartners; unberück-
  sichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente,
  der der Besteuerung unterliegt.

Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht
die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die
Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussicht-
lich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr da-
vor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu le-
gen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Ein-
nahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor An-
tragstellung, werden die voraussichtlichen Einnah-
men für das laufende Jahr zugrunde gelegt.

   (4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätz-
liche Betreuung und Aktivierung entsprechend
§ 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über
die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit
notwendige Versorgung hinausgeht.
  (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entspre-
chend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch, wenn

1. die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder be-
   rücksichtigungsfähige Person nach der Durchfüh-
   rung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah-
   men in einen niedrigeren Pflegegrad zurückge-
   stuft wurde oder

2. festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürf-
   tige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungs-
   fähige Person nicht mehr pflegebedürftig im
   Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozi-
   algesetzbuch ist.

  (6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach

§ 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

                       § 39a

        Einrichtungen der Behindertenhilfe

   Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege
und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung
der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teil-
habe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein-
schaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie-
hung behinderter Menschen im Vordergrund des
Einrichtungszwecks stehen.

                               Berlin, den 25. Oktober

                                § 39b
                  Aufwendungen bei Pflegegrad 1

          Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder be-
       rücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1
       sind Aufwendungen beihilfefähig für:
       1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a
          Absatz 6,

       2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten
          Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendun-
          gen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b
          entstanden sein müssen,
       3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbes-
          serung des Wohnumfeldes nach § 38g,

       4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in statio-
          nären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,
       5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe
          von 125 Euro monatlich,
       6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in
          Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozial-
          gesetzbuch,
       7. Rückstufung nach § 39 Absatz 5.

       Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der
       Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leis-
       tungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
       nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.“
  6. § 47 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39“
          durch die Angabe „§§ 37 bis 39b“ ersetzt.
       b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39“ durch
          die Angabe „§§ 38 bis 39b“ ersetzt und werden
          die Wörter „eine Pflegestufe“ durch die Wörter

          „ein Pflegegrad“ ersetzt.

  7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35
     bis 39“ durch die Angabe „§§ 35 bis 39b“ ersetzt.
  8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:

          „(7) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
       gilt entsprechend.“

                            Artikel 3
                          Inkrafttreten

    (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.
       (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2016
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Thomas de Maizière
BGBl. 2016, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)

    Nr.      Produktbezeichnung
1         1xklysma salinisch

2.1       AMO ENDOSOL

2.2       Ampuwa
          für Spülzwecke

2.3       Amvisc

2.4       Amvisc Plus

2.5       Aqua B. Braun

3.1       Bausch & Lomb
          Balanced Salt Solution

3.2       belAir® NaCl 0,9 %

3.3       BSS DISTRA-SOL

3.4       BSS PLUS
          (Alcon Pharma GmbH)

3.5       BSS STERILE
          SPÜLLÖSUNG
          (Alcon Pharma GmbH)

4.1       Dimet 20

4.2       Dk-line

4.3       DuoVisc

5.1       EtoPril

5.2       EyE-Lotion BSS

Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 39

     Beihilfefähige Medizinprodukte
                          Medizinische Anwendungsfälle
Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und
diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkin-
dern.

Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu-
ren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.

Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur
zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.

Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.

Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.

Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur me-
chanischen Augenspülung.

Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen
Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.

Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intra-
okularer Eingriffe.

Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine
intraokulare Perfusion erforderlich ist.

Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
   Entwicklungsstörungen leiden.

Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen
oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen
und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.

Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Au-
genabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.

Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
   Entwicklungsstörungen leiden.

Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
BGBl. 2016, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419
  Nr.      Produktbezeichnung
6.1     Freka-Clyss

6.2     Freka Drainjet
        NaCl 0,9 %

6.3     Freka Drainjet
        Purisole SM verdünnt

7.1     Healon

7.2     Healon5

7.3     HEALON GV

7.4     HSO

7.5     HSO Plus

7.6     Hylo-Gel

8.1     IsoFree

8.2     Isomol

8.3     Isotonische Kochsalz-
        lösung zur Inhalation
        (Eifelfango)

9.1     Kinderlax elektrolytfrei

                          Medizinische Anwendungsfälle
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
   dose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
   endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
   haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
tems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen
Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen.
Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.

Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen.

Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.

Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.

Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.

Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.

Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.

Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
   dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat,
aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
BGBl. 2016, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420


  Nr.      Produktbezeichnung                             Medizinische Anwendungsfälle
9.2     Klistier Fresenius      Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukovis-
                                   zidose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) vor diagnostischen Eingriffen,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
                                Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
                                schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
                                a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
                                   endet haben, und
                                b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
                                   haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

10.1    Lubricano               Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.

11.1    Macrogol 1A Pharma      Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.2    Macrogol AbZ            Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.3    Macrogol-CT             Behandlung
        Abführpulver            a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose bei neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.4    Macrogol dura           Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,

BGBl. 2016, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421

  Nr.     Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle

                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.5    Macrogol HEXAL          Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.6    Macrogolratiopharm      Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.7    Macrogol Sandoz         Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.8    Macrogol TAD            Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.9    Medicoforum Laxativ     Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,

BGBl. 2016, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422


  Nr.     Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.10   Microvisc plus          Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
                                Augenabschnittes.
11.11   Mosquito med            Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
        Läuse-Shampoo 10        a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
                                b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
                                   Entwicklungsstörungen leiden.
11.12   MOVICOL                 Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.13   MOVICOL flüssig         Behandlung
        Orange                  a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.14   MOVICOL Junior          Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
        aromafrei               elfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das
                                elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.15   MOVICOL Junior          Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
        Schoko                  elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.16   MucoClear 6 %           Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
                                die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
11.17   myVISC Hyal 1.0         Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
                                Augenabschnittes.
12.1    NaCl 0,9 % B. Braun     Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
                                und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
                                bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur
                                mechanischen Augenspülung.
12.2    NaCl 0,9 %              Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
        Fresenius Kabi          tems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi-
                                schen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina-
                                gen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän-
                                den; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
                                geeignet ist.
12.3    Nebusal 7 %             Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
                                die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

BGBl. 2016, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2423

  Nr.      Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle
12.4    NYDA                    Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
                                a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
                                b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
                                   Entwicklungsstörungen leiden.
13.1    OcuCoat                 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
                                Augenabschnittes.
13.2    Oculentis BSS           Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
13.3    Okta-line               Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
                                schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen,
                                okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und
                                Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
13.4    Optyluron NHS 1,0 %     Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
                                Augenabschnittes.
13.5    Optyluron NHS 1,4 %     Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
                                Augenabschnittes.
13.6    Oxane 1300              Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
                                wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
                                werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
                                Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
13.7    Oxane 5700              Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
                                wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
                                werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
                                Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
14.1    PädiaSalin 0,9 %        Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
                                geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
                                Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.2    Paranix ohne            Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
        Nissenkamm              a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
                                b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
                                   Entwicklungsstörungen leiden.
14.3    PARI NaCl               Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
        Inhalationslösung       geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
                                Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.4    ParkoLax                Behandlung
                                a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
                                   nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
                                   dose oder neurogener Darmlähmung,
                                b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                d) in der Terminalphase
                                bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
                                18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.5    Pe-Ha-Luron 1,0 %       Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
                                Augenabschnittes.
14.6    Pe-Ha-Visco 2,0 %       Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
                                Augenabschnittes.
14.7    Polyvisc 2,0 %          Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
                                Augenabschnittes.
14.8    Polysol                 Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
14.9    ProVisc                 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
                                Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
14.10   PURI CLEAR              Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

BGBl. 2016, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424


  Nr.      Produktbezeichnung                             Medizinische Anwendungsfälle
14.11   Purisole SM verdünnt    Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
                                fen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung ge-
                                eignet ist.
17.1    Ringer B. Braun         Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
                                und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei
                                endoskopischen Eingriffen.
17.2    Ringer Fresenius        Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des
        Spüllösung              Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spü-
                                lung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden
                                und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
                                wendung geeignet ist.
18.1    Saliva natura           Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder
                                Autoimmunerkrankungen.
18.2    Sentol                  Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.3    Serag BSS               Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.4    Serumwerk-Augen-        Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
        spüllösung BSS
19.1    VISCOAT                 Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenab-
                                schnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-
                                linse.
19.2    VISMED                  Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
                                drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
                                sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
                                Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
19.3    VISMED MULTI            Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
                                drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
                                sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
                                Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
20.1    Z-HYALIN                Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kata-
                                raktoperationen.

BGBl. 2016, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
                                        Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 47
                         Anlage 15
(zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
                                             Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
1 . H ei l b ä d e r- u n d K u ro r t e v e r z e i c h n

    Name ohne „Bad“         PLZ            Gemeinde

A
Aachen                    52066     Aachen
                          52062     Aachen
Aalen                     73433     Aalen

Abbach                    93077     Bad Abbach

Ahlbeck                   17419     Ahlbeck
Aibling                   83043     Bad Aibling
Alexandersbad             95680     Bad Alexandersbad G
Altenau                   38707     Altenau

Altenberg                 01773     Altenberg
Andernach                 56626     Andernach
Arolsen                   34454     Bad Arolsen
Aulendorf                 88326     Aulendorf
B
Baden-Baden               76530     Baden-Baden
Badenweiler               79410     Badenweiler
Baiersbronn               72270     Baiersbronn

Balge                     31609     Balge

Baltrum                   26579     Baltrum
Bansin                    17429     Bansin
Bayersoien                82435     Bad Bayersoien
Bayreuth                  95410     Bayreuth

Bayrischzell              83735     Bayrischzell

Bederkesa                 27624     Bad Bederkesa

Bellingen                 79415     Bad Bellingen
Belzig                    14806     Bad Belzig
Bentheim                  48455     Bad Bentheim

Berchtesgaden             83471     Berchtesgaden

Berggießhübel             01819     Bad Gottleuba-
                                    Berggießhübel
i s I n l a n d

           Anerkennung als Heilbad oder
                Kurort ist erteilt für:            Artbezeichnung
          (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)

  Burtscheid                                    Heilbad
  Monheimsallee                                 Heilbad
  Röthardt                                      Heilklimatischer
                                                Kurort
  Bad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au,           Heilbad
  Kalkofen, Weichs
  G                                             Ostseeheilbad
  Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell        Heilbad
                                                Heilbad
  G                                             Heilklimatischer
                                                Kurort
  Altenberg                                     Kneippkurort
  Bad Tönisstein                                Heilbad
  K                                             Heilbad
  Aulendorf                                     Kneippkurort

  Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos            Heilbad
  Badenweiler                                   Heilbad
  Schönmünzach-Schwarzenberg                    Kneippkurort
  Obertal                                       Heilklimatischer
                                                Kurort
  B – Bad Blenhorst                             Ort mit Moor-
                                                Kurbetrieb
  G                                             Nordseeheilbad
  G                                             Ostseeheilbad
  Bad Bayersoien                                Heilbad
  B – Lohengrin Therme Bayreuth                 Heilquellen-
                                                kurbetrieb
  G                                             Heilklimatischer
                                                Kurort
  G                                             Ort mit Moor-
                                                Kurbetrieb
  Bad Bellingen                                 (Mineral-)Heilbad
  Bad Belzig                                    Heilbad
  Bad Bentheim                                  (Moor- u. Mineral-)
                                                Heilbad
  G                                             Heilklimatischer
                                                Kurort
  Berggießhübel                                 Kneippkurort
BGBl. 2016, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
  Name ohne „Bad“       PLZ         Gemeinde

Bergzabern             76887   Bad Bergzabern

Berka                  99438   Bad Berka

Berleburg              57319   Bad Berleburg
Berneck                95460   Bad Berneck

Bernkastel-Kues        54470   Bernkastel-Kues

Bertrich               56864   Bad Bertrich
Beuren                 72660   Beuren

Bevensen               29549   Bad Bevensen

Biberach               88400   Biberach
Birnbach               84364   Birnbach

Bischofsgrün           95493   Bischofsgrün

Bischofswiesen         83483   Bischofswiesen

Blankenburg, Harz      38889   Blankenburg, Harz
Blieskastel            66440   Blieskastel

Bocklet                97708   Bad Bocklet
Bodenmais              94249   Bodenmais

Bodenteich             29389   Bodenteich
Boll                   73087   Bad Boll

Boltenhagen            23946   Ostseebad
                               Boltenhagen
Boppard                56154   Boppard

Borkum                 26757   Borkum
Brambach               08648   Bad Brambach
Bramstedt              24576   Bad Bramstedt
Braunlage              38700   Braunlage

Breisig                53498   Bad Breisig
Brilon                 59929   Brilon
Brückenau              97769   Bad Brückenau

Buchau                 88422   Bad Buchau

Buckow                 15377   Buckow

          Anerkennung als Heilbad oder
               Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
         (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bad Bergzabern                                Kneippheilbad u.
                                              heilklimatischer
                                              Kurort
Bad Berka                                     Ort mit Heilquellen-
                                              kurbetrieb
Bad Berleburg                                 Kneippheilbad
Bad Berneck im Fichtelgebirge                 Kneippheilbad
Frankenhammer, Kutschenrangen,
Rödlasberg, Warmeleithen
Kueser Plateau                                Heilklimatischer
                                              Kurort
Bad Bertrich                                  Heilbad
G                                             Ort mit Heilquellen-
                                              kurbetrieb
Bad Bevensen                                  (Jod- u. Sole-)Heil-
                                              bad
Jordanbad                                     Kneippkurort
Birnbach, Aunham                              Heilquellen-
                                              kurbetrieb
G                                             Heilklimatischer
                                              Kurort
G                                             Heilklimatischer
                                              Kurort
G                                             Heilbad
Mitte (Alschbach, Blieskastel,                Kneippkurort
Lautzkirchen)
G                                             Heilbad
G                                             Heilklimatischer
                                              Kurort
G                                             Kneippkurort
Bad Boll                                      Ort mit Heilquellen-
                                              kurbetrieb
G                                             Ostseeheilbad

a) Boppard                                    Kneippheilbad
b) Bad Salzig                                 Heilbad
G                                             Nordseeheilbad
Bad Brambach                                  (Mineral-)Heilbad
Bad Bramstedt                                 (Moor-)Heilbad
G mit Hohegeiß                                Heilklimatischer
                                              Kurort
Bad Breisig                                   Heilbad
Brilon                                        Kneippkurort
G – sowie Gemeindeteil Eckarts des            Heilbad
Marktes Zeitlofs
Bad Buchau                                    (Moor- u. Mineral-)
                                              Heilbad
G – ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort
BGBl. 2016, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427
    Name ohne „Bad“     PLZ           Gemeinde

Bünde                  32257   Bünde

Büsum                  25761   Büsum
Burg                   03096   Burg

Burgbrohl              56659   Burgbrohl
Burg/Fehmarn           23769   Burg/Fehmarn
C
Camberg                65520   Bad Camberg
Clausthal-             38678   Clausthal-
Zellerfeld                     Zellerfeld
Colberg-               98663   Bad Colberg-
Heldburg                       Heldburg
Cuxhaven               27478   Cuxhaven
D
Dahme                  23747   Dahme
Damp                   24351   Damp
Daun                   54550   Daun

Detmold                32760   Detmold
Diez                   65582   Diez
Ditzenbach             73342   Bad Ditzenbach
Dobel                  75335   Dobel

Doberan                18209   Bad Doberan

Driburg                33014   Bad Driburg
Düben                  04849   Bad Düben
Dürkheim               65098   Bad Dürkheim
Dürrheim               78073   Bad Dürrheim

E
Ehlscheid              56581   Ehlscheid

Eilsen                 31707   Bad Eilsen

Elster                 04645   Bad Elster

Ems                    56130   Bad Ems
Emstal                 34308   Bad Emstal
Endbach                35080   Bad Endbach
Endorf                 83093   Bad Endorf

Erwitte                59597   Erwitte

        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Randringhausen                              Kurmittelgebiet
                                            (Heilquelle u. Moor)
Büsum                                       Nordseeheilbad
Burg                                        Ort mit Heilquellen-
                                            kurbetrieb
Bad Tönisstein                              Heilbad
Burg                                        Nordseeheilbad

K                                           Kneippheilbad
Clausthal-Zellerfeld                        Heilklimatischer
                                            Kurort
Bad Colberg                                 Ort mit Heilquellen-
                                            Kurbetrieb
G                                           Nordseeheilbad

Dahme                                       Ostseeheilbad
Damp 2000                                   Ostseeheilbad
Daun                                        Kneippkurort u.
                                            heilklimatischer
                                            Kurort
Hiddesen                                    Kneippkurort
Diez                                        Heilbad
Bad Ditzenbach                              Heilbad
G                                           Heilklimatischer
                                            Kurort
a) Bad Doberan                              (Moor-)Heilbad
b) Heiligendamm                             Seeheilbad
Bad Driburg, Hermannsborn                   Heilbad
Bad Düben                                   (Moor-)Heilbad
Bad Dürkheim                                Heilbad
Bad Dürrheim                                (Sole-)Heilbad,
                                            Heilklimatischer
                                            Kurort u. Kneipp-
                                            kurort

G                                           Heilklimatischer
                                            Kurort
G                                           Ort mit Heilquellen-
                                            Kurbetrieb
Bad Elster, Sohl                            (Moor- u. Mineral-)
                                            Heilbad
Bad Ems                                     Heilbad
Sand                                        Heilbad
K                                           Kneippheilbad
Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham,          Heilbad
Kurf, Rachental, Ströbing
Bad Westernkotten                           Heilbad
BGBl. 2016, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
    Name ohne „Bad“     PLZ            Gemeinde

Esens                  26422   Esens
Essen                  49152   Bad Essen

Eutin                  23701   Eutin

F
Feilnbach              83075   Bad Feilnbach

Feldberger             17258   Feldberger
Seenlandschaft                 Seenlandschaft
Finsterbergen          99898   Finsterbergen

Fischen                87538   Fischen/Allgäu

Frankenhausen          06567   Bad Frankenhausen
Freiburg               79098   Freiburg

Freienwalde            16259   Bad Freienwalde
Freudenstadt           72250   Freudenstadt

Friedrichskoog         25718   Friedrichskoog
Füssen                 87629   Füssen

Füssing                94072   Bad Füssing

G
Gaggenau               76571   Gaggenau

Gandersheim            37581   Bad Gandersheim
Garmisch-              82467   Garmisch-
Partenkirchen                  Partenkirchen
Gelting                24395   Gelting
Gersfeld               36129   Gersfeld (Rhön)

Gladenbach             35075   Gladenbach
Glücksburg             24960   Glücksburg
Göhren                 18586   Ostseebad
                               Göhren

         Anerkennung als Heilbad oder
              Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
        (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
  Bensersiel                                 Nordseeheilbad
  Bad Essen                                  Ort mit Sole-
                                             Kurbetrieb
  G                                          Heilklimatischer
                                             Kurort

  G – ausgenommen die Gemeindeteile der (Moor-)Heilbad
  ehemaligen Gemeinde Dettendorf
  Feldberg                                   Kneippkurort

  G                                          Heilklimatischer
                                             Kurort
  G                                          Heilklimatischer
                                             Kurort
K                                            (Sole-)Heilbad
  Ortsbereich „An den Heilquellen“           Ort mit Heilquellen-
                                             Kurbetrieb
  Bad Freienwalde                            (Moor-)Heilbad
  Freudenstadt                               Kneippkurort u.
                                             heilklimatischer
                                             Kurort
  Friedrichskoog                             Nordseeheilbad
  a) Bad Faulenbach                          Heilbad
  b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen Kneippkurort
     und der ehemaligen Gemeinde
     Hopfen am See
  Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen,            Heilbad
  Angering, Brandschachen, Dürnöd,
  Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd,
  Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub,
  Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen,
  Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg,
  Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd,
  Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham,
  Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies,
  Würding, Zieglöd, Zwicklarn

  Bad Rotenfels                              Ort mit Heilquellen-
                                             Kurbetrieb
  Bad Gandersheim                            Soleheilbad
  G – ohne das eingegliederte Gebiet der     Heilklimatischer
  ehemaligen Gemeinde Wamberg                Kurort
  G                                          Kneippkurort
  K                                          Heilklimatischer
                                             Kurort u. Kneipp-
                                             kurort
  K                                          Kneippheilbad
  Glücksburg                                 Nordseeheilbad
  G                                          Kneippkurort
BGBl. 2016, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
    Name ohne „Bad“      PLZ            Gemeinde

Goslar                  38644   Goslar

Gottleuba               01816   Bad Gottleuba-
                                Berggießübel
Graal-Müritz            18181   Graal-Müritz
Grasellenbach           64689   Grasellenbach

Griesbach               94086   Bad Griesbach
i. Rottal                       i. Rottal
Grömitz                 23743   Grömitz
Grönenbach              87728   Bad Grönenbach

Großenbrode             23775   Großenbrode
Grund                   37539   Bad Grund

H
Haffkrug-               23683   Haffkrug-
Scharbeutz                      Scharbeutz
Haigerloch              72401   Haigerloch

Harzburg                38667   Bad Harzburg
Heilbrunn               83670   Bad Heilbrunn

Heiligenhafen           23774   Heiligenhafen
Heiligenstadt           37308   Heiligenstadt
Helgoland               27498   Helgoland
Herbstein               36358   Herbstein

Heringsdorf             17424   Heringsdorf

Herrenalb               76332   Bad Herrenalb

Hersfeld                36251   Bad Hersfeld
Hille                   32479   Hille

Hindelang               87541   Bad Hindelang

       Anerkennung als Heilbad oder
            Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
      (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Hahnenklee-Bockswiese                      Heilklimatischer
                                           Kurort
Bad Gottleuba                              Kneippkurort u.
                                           (Moor-)Heilbad
G                                          Ostseeheilbad
K                                          Kneippkurort u.
                                           Heilbad
Bad Griesbach i. Rottal                    Heilbad

Grömitz                                    Ostseeheilbad
Bad Grönenbach, Au, Brandholz, in der      Kneippheilbad
Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit,
Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen,
Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz,
Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothen-
stein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b.
Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel
G                                          Ostseeheilbad
Bad Grund                                  Heilbad u. heil-
                                           klimatischer Kurort

Haffkrug                                   Ostseeheilbad

Bad Imnau                                  Ort mit Heilquellen-
                                           Kurbetrieb
K                                          (Sole-)Heilbad
Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg,       Heilbad u. heil-
Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub,   klimatischer Kurort
Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee,
Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl,
Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau,
Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen,
Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd,
Weiherweber, Wiesweber, Wörnern
Heiligenhafen                              Ostseeheilbad
Heiligenstadt                              (Sole-)Heilbad
G                                          Nordseeheilbad
B                                          Heilquellen-
                                           Kurbetrieb
G                                          Ostseeheilbad u.
                                           (Sole-)Heilbad
Bad Herrenalb                              Heilbad u. heil-
                                           klimatischer Kurort
K                                          (Mineral-)Heilbad
Rothenuffeln                               Kurmittelgebiet
                                           (Heilquelle u. Moor)
Bad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck,        Kneippheilbad u.
Gailenberg, Groß, Hinterstein,             heilklimatischer
Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg,         Kurort
Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang
BGBl. 2016, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
    Name ohne „Bad“      PLZ            Gemeinde

Hinterzarten            79856   Hinterzarten

Höchenschwand           79862   Höchenschwand

Hönningen               53557   Bad Hönningen
Höxter                  37671   Höxter

Hohwacht                24321   Hohwacht
Homburg                 61348   Bad Homburg
                                v. d. Höhe
Horn                    32805   Horn-Bad
                                Meinberg
I
Iburg                   49186   Bad Iburg
Isny                    88316   Isny

J
Juist                   26571   Juist
K
Karlshafen              34385   Bad Karlshafen
Kassel                  34117   Kassel

Kellenhusen             23746   Kellenhusen
Kissingen               97688   Bad Kissingen

       Anerkennung als Heilbad oder
            Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
      (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G                                          Heilklimatischer
                                           Kurort u. Kneipp-
                                           kurort
Höchenschwand                              Heilklimatischer
                                           Kurort
Bad Hönningen                              Heilbad
Bruchhausen                                Heilquellen-
                                           Kurbetrieb
G                                          Ostseeheilbad
K                                          Heilbad

Bad Meinberg                               Heilbad

Bad Iburg                                  Kneippkurort
Isny, Neutrauchburg                        Heilklimatischer
                                           Kurort

G                                          Nordseeheilbad

K                                          Heilbad
Wilhelmshöhe                               Kneippheilbad u.
                                           (Thermal-Sole-)Heil-
                                           bad
Kellenhusen                                Ostseeheilbad
G                                          Heilbad
Klosterlausnitz         07639   Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz                        Heilbad
König                   64732   Bad König
Königsfeld              78126   Königsfeld

Königshofen             97631   Bad Königshofen
                                i. Grabfeld

Königstein              61462   Königstein
                                im Taunus
Kösen                   06628   Bad Kösen
Kötzting                93444   Bad Kötzting

Kohlgrub                82433   Bad Kohlgrub
Kreuth                  83708   Kreuth

Kreuznach               55543   Bad Kreuznach
Krozingen               79189   Bad Krozingen
Krumbach                86381   Krumbach
                                (Schwaben)
K                                          Heilbad
Königsfeld, Bregnitz, Grenier              Kneippkurort u.
                                           heilklimatischer
                                           Kurort
G – ohne die eingegliederten Gebiete       Heilbad
der ehemaligen Gemeinden Aub und
Merkershausen
K                                          Heilklimatischer
                                           Kurort
G                                          Heilbad
Liebenstein, Matzelsdorf, Wettzell,        Kneippkurort
Arndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf
und Weißenregen
G                                          (Moor-)Heilbad
G                                          Heilklimatischer
                                           Kurort
Bad Kreuznach                              Heilbad
Bad Krozingen                              Heilbad
B – Sanatorium Krumbad                     Peloidkurbetrieb
BGBl. 2016, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
    Name ohne „Bad“     PLZ            Gemeinde

L
Laasphe                57334   Bad Laasphe
Laer                   49196   Bad Laer
Langensalza            99947   Bad Langensalza

Langeoog               26465   Langeoog
Lausick                04651   Bad Lausick
Lauterberg             37431   Bad Lauterberg
Lenzkirch              79853   Lenzkirch

Liebenstein            36448   Bad Liebenstein
Liebenwerda            04924   Bad Liebenwerda

Liebenzell             75378   Bad Liebenzell
Lindenfels             64678   Lindenfels

Lippspringe            33175   Bad Lippspringe

Lippstadt              59556   Lippstadt
Lobenstein             07356   Lobenstein
Ludwigsburg            71638   Ludwigsburg

M
Malente                23714   Malente

Manderscheid           54531   Manderscheid

Marienberg             56470   Bad Marienberg

Marktschellenberg      83487   Marktschellenberg

Masserberg             98666   Masserberg

Mergentheim            97980   Bad Mergentheim
Mölln                  23879   Mölln
Mössingen              72116   Mössingen

Münder                 31848   Bad Münder

Münster/Stein          55583   Bad Münster am
                               Stein-Ebernburg

         Anerkennung als Heilbad oder
              Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
        (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)

Bad Laasphe                                  Kneippheilbad
G                                            (Sole-)Heilbad
K                                            (Schwefel-Sole-)
                                             Heilbad
G                                            Nordseeheilbad
G                                            (Mineral-)Heilbad
Bad Lauterberg                               Kneippheilbad
Lenzkirch, Saig                              Heilklimatischer
                                             Kurort
K                                            Heilbad
Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa        Ort mit Peloid-
                                             kurbetrieb
Bad Liebenzell                               Heilbad
K                                            Heilklimatischer
                                             Kurort
Bad Lippspringe                              Heilbad u. heil-
                                             klimatischer Kurort
Bad Waldliesborn                             Heilbad
Lobenstein                                   (Moor-)Heilbad
Hoheneck                                     Ort mit Heilquellen-
                                             kurbetrieb

Malente-Gremsmühlen, Krummsee,               Heilklimatischer
Timmdorf                                     Kurort
Manderscheid                                 Heilklimatischer
                                             Kurort u. Kneipp-
                                             kurort
Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad       Kneippheilbad
Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil
der Gemarkung Langenbach, begrenzt
durch die Gemarkungsgrenze Hardt,
Zinnheim, Marienberg sowie die
Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg)
G                                            Heilklimatischer
                                             Kurort
Masserberg                                   Heilklimatischer
                                             Kurort
Bad Mergentheim                              Heilbad
Mölln                                        Kneippkurort
Bad Sebastiansweiler                         Ort mit Heilquellen-
                                             Kurbetrieb
Bad Münder                                   Ort mit Heilquellen-
                                             Kurbetrieb
Bad Münster am Stein                         (Mineral-)Heilbad
                                             u. heilklimatischer
                                             Kurort
BGBl. 2016, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
    Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

Münstereifel            53902   Bad Münstereifel
Muskau                  02953   Bad Muskau

N
Nauheim                 61231   Bad Nauheim
Naumburg                34309   Naumburg
Nenndorf                31542   Bad Nenndorf

Neualbenreuth           95698   Neualbenreuth

Neubulach               75387   Neubulach

Neuenahr                53474   Bad Neuenahr-
                                Ahrweiler
Neuharlingersiel        26427   Neuharlingersiel
Neukirchen              34626   Neukirchen
Neustadt/D              93333   Neustadt a. d.
                                Donau
Neustadt/S              97616   Bad Neustadt a. d.
                                Saale
Nidda                   63667   Nidda
Nonnweiler              66620   Nonnweiler

Norddorf                25946   Norddorf/Amrum
Norden                  26506   Norddeich/
                                Westermarsch II
Norderney               26548   Norderney
Nordstrand              25845   Nordstrand
Nümbrecht               51588   Nümbrecht

O
Oberstaufen             87534   Oberstaufen

Oberstdorf              87561   Oberstdorf

Oeynhausen              32545   Bad Oeynhausen
Olsberg                 59939   Olsberg
Orb                     63619   Bad Orb
Ottobeuren              87724   Ottobeuren
Oy-Mittelberg           87466   Oy-Mittelberg
P
Pellworm                25847   Pellworm
Petershagen             32469   Petershagen

       Anerkennung als Heilbad oder
            Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
      (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bad Münstereifel                           Kneippheilbad
G                                          Ort mit Moor-
                                           kurbetrieb

K                                          Heilbad
K                                          Kneippkurort
Bad Nenndorf                               (Moor- u. Mineral-)
                                           Heilbad
B – Badehaus Maiersreuth Sybillenbad       Ort mit Heilquellen-
                                           Kurbetrieb
Neubulach                                  Heilklimatischer
                                           Kurort
Bad Neuenahr                               Heilbad

Neuharlingersiel                           Nordseeheilbad
K                                          Kneippkurort
Bad Gögging                                Heilbad

Bad Neustadt a. d. Saale                   Heilbad

Bad Salzhausen                             Heilbad
Nonnweiler                                 Heilklimatischer
                                           Kurort
Norddorf                                   Nordseeheilbad
Norden                                     Nordseeheilbad

G                                          Nordseeheilbad
G                                          Nordseeheilbad
G                                          Heilklimatischer
                                           Kurort

G – ausgenommen die Gemeindeteile          (Schroth-)Heilbad
Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten,   u. heilklimatischer
Krebs, Nägeleshalde                        Kurort
Oberstdorf, Anatswald, Birgsau,       Kneippkurort u.
Dietersberg, Ebene, Einödsbach,       heilklimatischer
Faistennoy, Gerstruben, Gottenried,   Kurort
Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau,
Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau
Bad Oeynhausen                             Heilbad
Olsberg                                    Kneippkurort
G                                          Heilbad
Ottobeuren, Eldern                         Kneippkurort
Oy                                         Kneippkurort

Pellworm                                   Nordseeheilbad
Hopfenberg                                 Kurmittelgebiet
BGBl. 2016, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
    Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

Peterstal-Griesbach     77740   Bad Peterstal-
                                Griesbach
Porta Westfalica        32457   Porta Westfalica
Preußisch               32361   Preußisch
Oldendorf                       Oldendorf
Prien                   83209   Prien a. Chiemsee

Pyrmont                 31812   Bad Pyrmont

R
Radolfzell              78315   Radolfzell
Ramsau                  83486   Ramsau b.
                                Berchtesgaden
Rappenau                74906   Bad Rappenau
Reichenhall             83435   Bad Reichenhall

Reichshof               51580   Reichshof

Rengsdorf               56579   Rengsdorf

Rippoldsau-             77776   Bad Rippoldsau-
Schapbach                       Schapbach
Rodach                  96476   Bad Rodach b.
                                Coburg
Rothenfelde             49214   Bad Rothenfelde
Rottach-Egern           83700   Rottach-Egern

S
Saarow                  15526   Bad Saarow

Sachsa                  37441   Bad Sachsa

Säckingen               79713   Bad Säckingen
Salzdetfurth            31162   Bad Salzdetfurth

Salzgitter              38259   Salzgitter

Salzschlirf             36364   Bad Salzschlirf

Salzuflen               32105   Bad Salzuflen

Salzungen               36433   Bad Salzungen
Sasbachwalden           77887   Sasbachwalden

Sassendorf              59505   Bad Sassendorf
Saulgau                 88348   Saulgau

       Anerkennung als Heilbad oder
            Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
      (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G                                          Heilbad u. Kneipp-
                                           kurort
Hausberge                                  Kneippkurort
Bad Holzhausen                             Heilbad

G ohne den eingegliederten Gemeindeteil Kneippkurort
Vachendorf der ehemaligen Gemeinde
Hittenkirchen und den Gemeindeteil
Wildenwart
K                                          (Moor- u. Mineral-)
                                           Heilbad

Mettnau                                    Kneippkurort
G                                          Heilklimatischer
                                           Kurort
Bad Rappenau                               (Sole-)Heilbad
Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und       Heilbad
Kibling
Eckenhagen                                 Heilklimatischer
                                           Kurort
Rengsdorf                                  Heilklimatischer
                                           Kurort
Bad Rippoldsau                             (Moor- u. Mineral-)
                                           Heilbad
Bad Rodach                                 Heilbad

G                                          (Sole-)Heilbad
G                                          Heilklimatischer
                                           Kurort

Bad Saarow                                 (Moor- u. Sole-)
                                           Heilbad
Bad Sachsa                                 Heilklimatischer
                                           Kurort
Bad Säckingen                              Heilbad
Bad Salzdetfurth, Detfurth                 (Moor- u. Sole-)
                                           Heilbad
Salzgitter-Bad                             Ort mit Sole-
                                           Kurbetrieb
G                                          (Mineral- u. Sole-)
                                           Heilbad
Bad Salzuflen                              Heilbad u. Kneipp-
                                           kurort
Bad Salzungen                              (Sole-)Heilbad
G                                          Heilklimatischer
                                           Kurort u. Kneipp-
                                           kurort
Bad Sassendorf                             (Sole-)Heilbad
Saulgau                                    Heilbad
BGBl. 2016, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
                                                            Anerkennung als Heilbad
 Name ohne „Bad“       PLZ         Gemeinde                      Kurort ist erteilt
                                                           (Ortsteile, sofern nicht
Schandau              01814   Bad Schandau        Bad Schandau
Scharbeutz            23683   Scharbeutz          Scharbeutz
Scheidegg             88175   Scheidegg           G

Schieder              32816   Schieder-           Schieder, Glashütte
                              Schwalenberg
Schlangenbad          65388   Schlangenbad        K
Schleiden             53937   Schleiden           Gemünd
Schlema               08301   Bad Schlema         G

oder
für:           Artbezeichnung
B, G, K*)
            Kneippkurort
            Ostseeheilbad
            Kneippkurort u.
            heilklimatischer
            Kurort
            Kneippkurort

            Heilbad
            Kneippkurort
            Heilbad
Schluchsee            79859   Schluchsee          Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach            Heilklimatischer

Schmallenberg         57392   Schmallenbach       a) Fredeburg
                                                  b) Grafschaft

Schmiedeberg          06905   Bad Schmiedeberg    G
Schömberg             75328   Schömberg           Schömberg

Schönau               83471   Schönau a.          G
                              Königsee
Schönberg             24217   Schönberg           Holm
Schönborn             76669   Bad Schönborn       a) Bad Mingolsheim
                                                  b) Langenbrücken

Schönebeck-           39624   Schönebeck-         G
Salzelmen                     Salzelmen
Schönwald             78141   Schönwald           G

Schussenried          88427   Bad Schussenried    Bad Schussenried
Schwalbach            65307   Bad Schwalbach      K
Schwangau             87645   Schwangau           G

Schwartau             23611   Bad Schwartau       Bad Schwartau

Segeberg              23795   Bad Segeberg        G
Siegsdorf             83313   Siegsdorf           B – Kurheim Bad Adelholzen

Sobernheim            55566   Bad Sobernheim      Bad Sobernheim
Soden am Taunus       65812   Bad Soden am        K
                              Taunus
Soden-Salmünster      63628   Bad Soden-          Bad Soden
                              Salmünster
Soltau                29614   Soltau              Soltau

Sooden-Allendorf      37242   Bad Sooden-         K
                              Allendorf
Kurort
Kneippkurort
Heilklimatischer
Kurort
Heilbad
Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Heilklimatischer
Kurort
Heilbad
Heilbad
Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
(Sole-)Heilbad

Heilklimatischer
Kurort
(Moor-)Heilbad
Heilbad
Heilklimatischer
Kurort
(Jodsole- u. Moor-)
Heilbad
Heilbad
Heilquellen-
Kurbetrieb
Heilbad
Heilbad

(Mineral-)Heilbad

Ort mit Sole-
Kurbetrieb
Heilbad
BGBl. 2016, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
                                                               Anerkennung als Heilbad oder
    Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                       Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
                                                              (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Spiekeroog              26474   Spiekeroog          G
St. Blasien             79837   St. Blasien         St. Blasien

St. Peter-Ording        25826   St. Peter-Ording    St. Peter-Ording

Staffelstein            96226   Bad Staffelstein    G
Steben                  95138   Bad Steben          G
Stützerbach             98714   Stützerbach         Stützerbach
Stuttgart               70173   Stuttgart           a) Berg
                                                    b) Bad Cannstatt

Suderode                06507   Bad Suderode        G

Sülze                   18334   Bad Sülze           G
Sulza                   99518   Bad Sulza           Bad Sulza
T
Tabarz                  99891   Tabarz              G
Tecklenburg             49545   Tecklenburg         Tecklenburg
Tegernsee               83684   Tegernsee           G

Teinach-Zavelstein      75385   Bad Teinach-        Bad Teinach
                                Zavelstein
Templin                 17268   Templin             Templin

Tennstedt               99955   Bad Tennstedt       G

Thyrnau                 94136   Thyrnau             B – Sanatorium Kellberg

Timmendorfer            23669   Timmendorfer        Timmendorfer Strand, Niendorf
Strand                          Strand
Titisee-Neustadt        79822   Titisee-Neustadt    Titisee

Todtmoos                79682   Todtmoos            G
Nordseeheilbad
Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Nordseeheilbad u.
Schwefelbad
Heilbad
Heilbad
Heilkurort
Mineralbad
Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
(Calciumsole-)Heil-
bad
Peloidkurbetrieb
(Sole-)Heilbad

Kneippkurort
Kneippkurort
Heilklimatischer
Kurort
Heilbad

(Thermalsole-)Heil-
bad
Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Mineralquellen-
kurbetrieb
Ostseeheilbad

Heilklimatischer
Kurort
Heilklimatischer
Kurort
Tölz                    83646   Bad Tölz            a) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz             (Moor-)Heilbad u.

                                                    b) Gebiet der ehem. Gemeinde
                                                       Oberfischbach

Traben-Trarbach         56841   Traben-Trarbach     Bad Wildstein
Travemünde              23570   Travemünde          Travemünde
Treuchtlingen           91757   Treuchtlingen       B – Altmühltherme/Lambertusbad

Triberg                 78098   Triberg             Triberg
heilklimatischer
Kurort
Heilklimatischer
Kurort

Heilbad
Ostseeheilbad
Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Heilklimatischer
Kurort
BGBl. 2016, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
    Name ohne „Bad“     PLZ         Gemeinde

U
Überkingen             73337   Bad Überkingen
Überlingen             88662   Überlingen
Urach                  72574   Bad Urach
V
Vallendar              56179   Vallendar
Vilbel                 61118   Bad Vilbel
Villingen-             78050   Villingen-
Schwenningen                   Schwenningen
Vlotho                 32602   Vlotho

W
Waldbronn              76337   Waldbronn

Waldsee                88399   Bad Waldsee

Wangerland             26434   Wangerland
Wangerooge             26486   Wangerooge
Warburg                34414   Warburg

Waren                  17192   Waren/Müritz
Warmbad                09429   Wolkenstein

Weiskirchen            66709   Weiskirchen

Wenningstedt           25996   Wenningstedt/Sylt
Westerland             25980   Westerland
Wiesbaden              65189   Wiesbaden
Wiesenbad              09488   Wiesa

Wiessee                83707   Bad Wiessee
Wildbad                75323   Bad Wildbad
Wildungen              34537   Bad Wildungen
Willingen              34508   Willingen (Upland)

Wilsnack               19336   Bad Wilsnack

Wimpfen                74206   Bad Wimpfen

Windsheim              91438   Bad Windsheim

        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)

Bad Überkingen                              Heilbad
Überlingen                                  Kneippheilbad
Bad Urach                                   Heilbad

Vallendar                                   Kneippkurort
K                                           Heilbad
Villingen                                   Kneippkurort

Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West         Kurmittelgebiet
                                            (Heilquelle u. Moor)

Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach        Ort mit Heilquellen-
                                            kurbetrieb
Bad Waldsee, Steinach                       (Moor-)Heilbad u.
                                            Kneippkurort
Horumersiel, Schillig                       Nordseeheilbad
G                                           Nordseeheilbad
Germete                                     Kurmittelbetrieb
                                            (Heilquelle)
Waren/Müritz                                (Sole-)Heilbad
Warmbad                                     Ort mit Heilquellen-
                                            kurortbetrieb
Weiskirchen                                 Heilklimatischer
                                            Kurort
Wenningstedt                                Nordseeheilbad
Westerland                                  Nordseeheilbad
K                                           Heilbad
Thermalbad Wiesenbad                        Ort mit Heilquellen-
                                            kurbetrieb
G                                           Heilbad
Bad Wildbad                                 Heilbad
K                                           Heilbad
a) K                                        Heilklimatischer
                                            Kurort, Kneipp-
                                            kurort u. Heilbad
b) Usseln                                   Heilklimatischer
                                            Kurort
K                                           (Thermal- u. Moor-)
                                            Heilbad
Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, (Sole-)Heilbad
Höhenhöfe
Bad Windsheim, Kleinwindsheimer             Heilbad
Mühle, Walkmühle
BGBl. 2016, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
    Name ohne „Bad“         PLZ

Winterberg                59955

Wittdün/Amrum             25946
Wörishofen                86825

Wolfegg                   88364

Wünnenberg                33181
Wurzach                   88410
Wyk a. F.                 25938
Z
Zingst                    18374
Zwesten                   34596

Zwischenahn               26160

* B = Einzelkurbetrieb
  G = Gesamtes Gemeindegebiet
  K = nur Kerngemeinde, Kernstadt

                          Anerkennung als Heilbad oder
     Gemeinde                  Kurort ist erteilt für:           Artbezeichnung
                         (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Winterberg         Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer
                                                            Kurort
Wittdün/Amrum      Wittdün                                    Nordseeheilbad
Bad Wörishofen     Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Kneippheilbad
                   Obergammenried, Schöneschach,
                   Untergammenried, Unteres Hart
Wolfegg            G                                          Heilklimatischer
                                                              Kurort
Wünnenberg         Wünnenberg                                 Kneippheilbad
Bad Wurzach        Bad Wurzach                                (Moor-)Heilbad
Wyk a. F.          Wyk                                        Nordseeheilbad

Ostseebad Zingst   G                                          Ostseeheilbad
Bad Zwesten        K                                          Heilbad u. Ort
                                                              mit Heilquellen-
                                                              kurbetrieb
Bad Zwischenahn    Bad Zwischenahn                            (Moor-)Heilbad
BGBl. 2016, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
2. Register der Heilbäder und Kurorte (Ortsteile), die
   einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt

             Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
A
Abbach-Schloßberg
Achmühl
Adelholzen
Aichmühle
Ainsen
Alschbach
Altastenberg
Anatswald
An den Heilquellen
Angering
Au
Au
Aunham
B
Balg
Baumberg
Bayerisch Gmain
Bensersiel
Berg
Bernwies
Birgsau
Blenhorst
Bockswiese
Brandholz
Brandschachen
Bregnitz
Bruchhausen
Bruck
Burtscheid
Busenbach
C
Cannstatt
D
Detfurth
Dietersberg
Dobra
Dürnöd
E
Ebene
Eckarts

wegen Zugehörigkeit zu
sind

                        aufgeführt bei

   Abbach
   Heilbrunn
   Siegsdorf
   Füssing
   Füssing
   Blieskastel
   Winterberg
   Oberstdorf
   Freiburg
   Füssing
   Abbach
   Grönenbach
   Birnbach

   Baden-Baden
   Heilbrunn
   Reichenhall
   Esens
   Stuttgart
   Heilbrunn
   Oberstdorf
   Balge
   Goslar
   Grönenbach
   Füssing
   Königsfeld
   Höxter
   Hindelang
   Aachen
   Waldbronn

   Stuttgart

   Salzdetfurth
   Oberstdorf
   Liebenwerda
   Füssing

   Oberstdorf
   Brückenau
BGBl. 2016, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2439
             Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
Eckenhagen
Egg
Egglfing a. Inn
Einödsbach
Eisenbartling
Eitlöd
Eldern
Elkeringhausen
Erbach
F
Faistenoy
Faulenbach
Faulenfürst
Feldberg
Fischbach
Fleckinger Mühle
Flickenöd
Frankenhammer
Fredeburg
G
Gailenberg
Gemünd
Germete
Gerstruben
Glashütte
Gmeinschwenden
Gögging
Gögging
Gottenried
Graben
Greit
Gremsmühlen
Grenier
Griesbach
Groß
Gruben
Gundsbach
H
Hahnenklee
Hartenthal
Harthausen
Hausberge

                       aufgeführt bei
Reichshof
Grönenbach
Füssing
Oberstdorf
Endorf
Füssing
Ottobeuren
Winterberg
Wimpfen

Oberstdorf
Füssen
Schluchsee
Feldberger Seenlandschaft
Schluchsee
Wimpfen
Füssing
Berneck
Schmallenberg

Hindelang
Schleiden
Warburg
Oberstdorf
Schieder
Grönenbach
Füssing
Neustadt a. d. Donau
Oberstdorf
Heilbrunn
Grönenbach
Malente
Königsfeld
Peterstal-Griesbach
Hindelang
Oberstdorf
Oberstdorf

Goslar
Wörishofen
Aibling
Porta Westfalica
BGBl. 2016, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
              Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
Heiligendamm
Herbisried
Hermannsborn
Hiddesen
Hinterstallau
Hinterstein
Höhenhöfe
Hofham
Hohegeiß
Hoheneck
Holm
Holzhäuser
Holzhaus
Holzhausen
Hopfen am Berg
Hopfen am See
Horumersiel
Hub
Hub
Hueb
I
Imnau
In der Tarrast
Irching
J
Jauchen
Jordanbad
K
Kalkofen
Kellberg
Kibling
Kiensee
Kleinwindsheimer Mühle
Klevers
Kornau
Kornhofen
Kosilenzien
Kreuzbühl
Krummsee
Kurf
Kutschenrangen

                      aufgeführt bei
Doberan
Grönenbach
Driburg
Detmold
Heilbrunn
Hindelang
Wimpfen
Endorf
Braunlage
Ludwigsburg
Schönberg
Füssing
Füssing
Preußisch Oldendorf
Petershagen
Füssen
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Grönenberg

Haigerloch
Grönenbach
Füssing

Oberstdorf
Biberach

Abbach
Thyrnau
Reichenhall
Heilbrunn
Windsheim
Grönenbach
Oberstdorf
Grönenbach
Liebenwerda
Grönenbach
Malente
Endorf
Berneck
BGBl. 2016, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
             Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
L
Langau
Langenbach
Langenbrücken
Lautzkirchen
Lichtental
Liebenstein
Linden
M
Maasdorf
Manneberg
Meinberg
Mettnau
Mingolsheim
Mitterreuthen
Monheimsallee
Mürnsee
N
Neutrauchburg
Niederholz
Niendorf
O
Oberbuchen
Oberdorf
Oberenzenau
Oberes Hart
Oberfischbach
Obergammenried
Oberjoch
Obermühl
Oberreuthen
Obersteinbach
Obertal
Ölmühle
Oos
Ostfeld
Ostrau
P
Pichl
Pimsöd
Poinzaun

                      aufgeführt bei

Heilbrunn
Marienberg
Schönborn
Blieskastel
Baden-Baden
Hindelang
Heilbrunn

Liebenwerda
Grönenberg
Horn
Radolfzell
Schönberg
Füssing
Aachen
Heilbrunn

Isny
Grönenbach
Timmendorfer Strand

Heilbrunn
Hindelang
Heilbrunn
Wörishofen
Tölz
Wörishofen
Hindelang
Heilbrunn
Füssing
Heilbrunn
Baiersbronn
Grönenbach
Baden-Baden
Heilbrunn
Schandau

Füssing
Füssing
Füssing
BGBl. 2016, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
             Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
R
Rachental
Ramsau
Randringhausen
Raupolz
Rechberg
Reckenberg
Reichenbach
Reindlschmiede
Reute
Riedenburg
Riedle
Ringang
Rödlasberg
Röthardt
Rotenfels
Rothenstein
Rothenuffeln
S
Safferstetten
Saig
Salzhausen
Salzig
Sand
Schieferöd
Schillig
Schöchlöd
Schönau
Schöneschach
Schwand
Schwarzenberg-Schönmünzach
Schwenden
Sebastiansweiler
Seebruch
Seefeld
Senkelteich
Sohl
Spielmannsau
Steinach
Steinreuth
Ströbing

                     aufgeführt bei

Endorf
Heilbrunn
Bünde
Grönenbach
Grönenbach
Hindelang
Waldbronn
Heilbrunn
Oberstdorf
Füssing
Hindelang
Oberstdorf
Berneck
Aalen
Gaggenau
Grönenbach
Hille

Füssing
Lenzkirch
Nidda
Boppard
Emstal
Füssing
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Wörishofen
Oberstdorf
Baiersbronn
Grönenbach
Mössingen
Vlotho
Grönenbach
Vlotho
Elster
Oberstdorf
Waldsee
Füssing
Endorf
BGBl. 2016, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2443
             Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
T
Thalau
Thalham
Thierham
Thürham
Timmdorf
Tönisstein
Tönisstein
U
Unterbuchen
Unterenzenau
Unteres Hart
Untergammenried
Unterjoch
Unterreuthen
Untersteinbach
Usseln
V
Valdorf-West
Voglherd
Voglöd
Vorderhindelang
W
Waldegg b. Grönenbach
Waldliesborn
Walkmühle
Waren/Müritz
Warmbad
Warmeleithen
Weghof
Weichs
Weidach
Weiherweber
Westernkotten
Wies
Wiesweber
Wildstein
Wilhelmshöhe
Wörnern
Würding

                     aufgeführt bei

Füssing
Füssing
Füssing
Aibling
Malente
Andernach
Burgbrohl

Heilbrunn
Heilbrunn
Wörishofen
Wörishofen
Hindelang
Füssing
Heilbrunn
Willingen

Vlotho
Heilbrunn
Füssing
Hindelang

Grönenbach
Lippstadt
Windsheim
Waren
Wolkenstein
Berneck
Griesbach
Abbach
Füssing
Heilbrunn
Erwitte
Füssing
Heilbrunn
Traben-Trarbach
Kassel
Heilbrunn
Füssing
BGBl. 2016, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2444
             Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“
Z
Zeischa
Zeitlofs
Zell
Ziegelberg
Ziegelstadel
Zieglöd
Zinnheim
Zwicklarn

3 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v e r z e i c
Frankreich
Aix-les-Bains
Amélie-les-Bains
Cambo-les-Bains
La Roche-Posay

Italien
Abano Terme
Galzignano
Ischia
Montegrotto

Österreich
Bad Gastein
Bad Hall in Tirol
Bad Hofgastein
Bad Schönau
Bad Traunstein
Oberlaa

Polen
Bad Flinsberg/Swieradow-Zdroj

Rumänien
Bad Felix/Baile Felix

Slowakei
Piestany
Turcianske Teplice

Tschechien
Bad Belohrad/Lazne Belohrad
Bad Joachimsthal/Jachymov
Bad Luhatschowitz/Luhecovice
Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach
Franzensbad/Frantiskovy Lazne
Freiwaldau/Lazne Jesenik
Johannisbad/Janske Lazne
Karlsbad/Karlovy Vary
Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
Marienbad/Marianske Lazne

                              aufgeführt bei

            Liebenwerda
            Brückenau
            Aibling
            Grönenbach
            Grönenbach
            Füssing
            Marienberg
            Füssing

h n i s E U - A u s l a n d
BGBl. 2016, Seite 2445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2445

Ungarn
Bad Heviz
Bad Zalakaros
Bük
Hajduszoboszlo
Komarom
Sarvar

4 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v er z e i c h n i s N i c h t - E U - A u s l a n d
Orte am Toten Meer
Ein Boqeq
Sweimeh

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2403. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 544c47ff17455ba6….