§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
Stand: 30.12.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.04.2012 – 18 E 968/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.08.2012 – 18 A 537/11Zitiert von 11
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 90/10Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anfechtungsberechtigung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Vaterschaft ausschließlich bei nichtehelichen KindernZitiert von 1
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 89/10Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen AnfechtungsrechtsZitiert von 9
- VG Gelsenkirchen, 04.11.2020 – 11 L 1494/20Zitiert von 4
- VG Göttingen, 28.06.2017 – 1 A 241/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 – 11 S 1886/14Zitiert von 10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2009 – L 11 AY 27/09 B ERZitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 90 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90#abs-1 (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen Behörden, und soweit erforderlich, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90#abs-2 (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90#abs-3 (3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90#abs-4 (4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90#abs-5 (5) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90#abs-7 (7) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens übermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungsbehörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt.