Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 8a Meldepflicht
Stand: 10.06.2019
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.