Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz

AsylbLG

§ 8a Meldepflicht

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund

Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.

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