Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1600 Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600#abs-1 (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600#abs-2 (2) Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600#abs-3 (3) Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Dies gilt nicht, wenn
Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600#abs-4 (4) Wird ein Verfahren auf Grund eines Restitutionsantrags nach § 185a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen und ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600#abs-5 (5) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 vor weniger als einem Jahr begründet wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600#abs-6 (6) Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, ist ausgeschlossen, wenn der Mann bei Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Die Anfechtung durch die Mutter ist ausgeschlossen, wenn sie bei Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von dem Anerkennenden abstammt oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Kann die Mutter nach Satz 2 nicht anfechten, kann sie das Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten.
Wird zitiert von 204 Entscheidungen zu § 1600 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21 · VaterschaftsanfechtungZitiert von 11
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10Unvereinbarkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und des Art. 229 § 16 EGBGB i. d. F. des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl I S. 313) - behördliches Anfechtung der Vaterschaft - mit dem GrundgesetzZitiert von 66
- BGH, 06.12.2006 – XII ZR 164/04Zitiert von 10
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 89/10Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen AnfechtungsrechtsZitiert von 9
- BGH, 15.05.2013 – XII ZR 49/11Vaterschaftsanfechtung des Samen spendenden biologischen Vaters bei fehlender Einwilligung des rechtlichen Vaters; Vaterschaftsanfechtung zur Durchsetzung einer StiefkindadoptionZitiert von 3
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 90/10Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anfechtungsberechtigung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Vaterschaft ausschließlich bei nichtehelichen KindernZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 05.05.2026 – 13 UF 3/26
- FG Münster, 15.08.2025 – 10 V 783/25 Kg,AO
- BVerfG, 03.06.2025 – 1 BvR 2017/21Verlängerung der Fortgeltungsanordnung aus dem Urteil vom 09.04.2024 (BVerfGE 169, 1 "Vaterschaftsanfechtung") bzgl § 1600 Abs 2, Abs 3 S 1 BGB bis 31.03.2026
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1600 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 1600 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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13.03.2008 Ausfertigung
§ 1600 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I 313)
BGBl. 2008 I S. 313
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 1600 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 598)
BGBl. 2004 I S. 598
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09.04.2002 Ausfertigung
§ 1600 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239 337)
BGBl. 2002 I S. 1239
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