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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11613 · S. 18

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sind lediglich Befugnisse der Aus-
länderbehörde zur Übermittlung des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners an den Gerichtsvollzieher
geschaffen worden. Durch Artikel 2 werden auch entsprechende Übermittlungsbefugnisse der Ausländerbehörde
zugunsten der Vollstreckungsbehörde begründet. Dadurch wird nicht nur eine zu der Erhebungsbefugnis nach
§ 5a Absatz 1 Nummer 1 VwVG korrespondierende Übermittlungsbefugnis an die Vollstreckungsbehörden des
Bundes geschaffen, sondern es wird auch die entsprechende Datenübermittlung an die Vollstreckungsbehörden
der Länder ermöglicht, soweit die korrespondierenden Sachermittlungsbefugnisse im Landesverwaltungsvollstre-
ckungsrecht geschaffen werden.
Die Übermittlungsbefugnis nach Artikel 2 wurde auch nicht mit dem Inkrafttreten des § 18e AZRG zum 1. No-
vember 2016 entbehrlich: § 18e AZRG betrifft – anders als § 90 AufenthG – nicht alle Ausländer, sondern explizit
nur die in § 2 Absatz 1a AZRG genannten Personengruppen; zudem wird nur bei diesen Personen nach § 3 Ab-
satz 2 Nummer 6 AZRG die Anschrift im Bundesgebiet im Ausländerzentralregister gespeichert. Dies sind zum
einen Personen, die ein Asylgesuch äußern, unerlaubt eingereist sind oder sich unerlaubt im Geltungsbereich des
AZRG aufhalten. Für alle anderen Ausländer ist eine Übermittlungspflicht nach § 18e AZRG und eine Speiche-
rung der Anschrift im Bundesgebiet nicht vorgesehen.
Die Formulierung des Übermittlungszweckes in Satz 1 „Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens“ ent-
spricht der in § 74a Absatz 2 SGB X bei Übermittlungen auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers gewählten Formu-
lierung. Durch die Kopplung der Übermittlungsbefugnis an ein 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.900 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11613, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.112–54.012 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0c7f5e1801f013fe….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP