Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 10 Bestimmungen durch Landesregierungen
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.
Wird zitiert von 138 Entscheidungen zu § 10 AsylbLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 01.08.2006 – L 7 AY 3106/06 ER-B
- OVG NRW, 17.10.2000 – 22 A 4408/99Zitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.02.2025 – L 8 AY 20/24 B ERZitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2025 – L 8 AY 21/24 B
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 – 12 A 11140/04
- OVG Niedersachsen, 17.10.2001 – 4 LB 1109/01Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2026 – L 8 AY 60/26 B ERAsylbewerberleistungsgesetz - Einstweiliger Rechtsschutz - Gewährung von Analogleistungen - 36-monatige Wartefrist - Wesentliche Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland durch Abschiebung im Dublin-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Baden-Württemberg, 25.08.2026 – L 9 AS 2448/26Sozialgerichtliches Verfahren - Einstweiliger Rechtsschutz - Asylbewerberleistungsgesetz - Vorläufige Gewährung von Grundleistungen und Krankenhilfe - Einstweilige Verpflichtung des beigeladenen Leistungsträgers - Vorrang gegenüber Leistungen nach dem SGB II und SGB XII Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2026 – L 8 AY 39/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.