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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2094

BGBl. 2017 I S. 2094 · 10.259 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094
                                      Gesetz
        zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
                                               Vom 30. Juni 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
        Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
   Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-
   gefügt:

                          „§ 5a
                       Ermittlung des
       Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

     (1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufent-
  haltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch An-
  frage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die
  Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
  1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur
     aktenführenden Ausländerbehörde und die An-
     gaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstre-
     ckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde,
     die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentral-
     register aktenführend ist, den Aufenthaltsort des
     Vollstreckungsschuldners,
  2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
     rung die dort bekannte derzeitige Anschrift und
     den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort
     des Vollstreckungsschuldners sowie

  3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach
     § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrs-
     gesetzes.
     (2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwär-
  tigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung
  oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben

1. durch Einsicht in das Handels-, Genossen-
   schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder
   Vereinsregister oder

2. durch Einholung der Anschrift bei den nach Lan-
   desrecht für die Durchführung der Aufgaben nach
   § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen
   Behörden.
  (3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erho-
bene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei
der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen
von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren
Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die
Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei
der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

   (4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger,
so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach
Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsäch-
liche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen,
dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen
oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt
worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Ab-
satz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist
ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner
ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des
Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig-
keitsrechts nicht vorliegt.

                        § 5b
    Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

   (1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner
Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 5 Absatz 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 284 Absatz 1
der Abgabenordnung zu erteilen, nicht nach oder ist
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensaus-
kunft angeführten Vermögensgegenstände eine voll-
ständige Befriedigung der Forderung, wegen der die
Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich
nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde
BGBl. 2017, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095
  1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
     rung den Namen und die Vornamen oder die Firma

     sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber

     eines versicherungspflichtigen Beschäftigungs-
     verhältnisses des Vollstreckungsschuldners erhe-
     ben und

  2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und

     Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des

     Straßenverkehrsgesetzes.

    (2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb
  der letzten drei Monate bei der Vollstreckungs-
  behörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstre-
  ckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungs-
  behörde übermittelt werden, wenn die Vorausset-
  zungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren
  Vollstreckungsbehörde vorliegen.“

2. § 21 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes

   Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 7 angefügt:

  „(7) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens
übermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungs-
behörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Auf-
enthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe
über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde
nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungs-
behörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Mel-
debehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen
gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt.“

                       Artikel 3

                   Änderung der

                  Abgabenordnung

   Nach § 93 Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober

2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvoll-
streckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden
dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bun-
deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kredit-
instituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten
abzurufen, wenn
1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Ver-

   mögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder

2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstän-

   de, die in der Vermögensauskunft angegeben sind,
   eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen
   der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraus-
   sichtlich nicht zu erwarten ist.“

                       Artikel 4

                  Änderungen des

              Straßenverkehrsgesetzes

   § 35 des Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom

23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch die Wörter „soweit kein Grund zu der An-
     nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige In-
     teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden,“
     ersetzt.

  b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

     „17. zur Durchführung eines Vollstreckungsver-
          fahrens an die für die Vollstreckung nach
          dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder
          nach den Verwaltungsvollstreckungsgeset-
          zen der Länder zuständige Behörde, wenn

          a) der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht,
             eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht
             nachkommt oder bei einer Vollstreckung in
             die in der Vermögensauskunft angeführten
             Vermögensgegenstände eine vollständige
             Befriedigung der Forderung, wegen der
             die Vermögensauskunft verlangt wird,
             voraussichtlich nicht zu erwarten ist,

          b) der Vollstreckungsschuldner als Halter
             des Fahrzeugs eingetragen ist und
          c) kein Grund zu der Annahme besteht, dass
             dadurch schutzwürdige Interessen des
             Betroffenen beeinträchtigt werden.“

2. Absatz 4c wird wie folgt gefasst:

    „(4c) Auf Ersuchen übermittelt das Kraftfahrt-

  Bundesamt

  1. dem Gerichtsvollzieher zu den in § 755 der Zivil-

     prozessordnung genannten Zwecken und

  2. der für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-
     Vollstreckungsgesetz oder nach den Verwaltungs-
     vollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen
     Behörde, soweit diese die Angaben nicht durch
     Anfrage bei der Meldebehörde ermitteln kann,
     zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens

  die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-
  speicherten Halterdaten, soweit kein Grund zu der
  Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige
  Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“

                       Artikel 5

                    Änderung des

             Justizbeitreibungsgesetzes

   Dem § 6 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1926) wird folgender Absatz 5 angefügt:
BGBl. 2017, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096
   „(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundes-
zentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstitu-
ten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung be-
zeichneten Daten abzurufen, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensaus-
   kunft zu erteilen, nicht nachkommt oder
2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstän-
   de, die in der Vermögensauskunft angegeben sind,

  eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen
  der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraus-
  sichtlich nicht zu erwarten ist.“

                      Artikel 6
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 30. Juni 2017
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

                                  Der Bundesminister der
                                            Schäuble

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2094. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b50fe58d142c145….