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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2780
BGBl. 2017 I S. 2780 · 35.373 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Vom 20. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 13 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 56 Überwachung ausreisepflichtiger Aus-
länder aus Gründen der inneren Sicher-
heit
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung;
Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten
einer missbräuchlichen Anerkennung
der Vaterschaft“.
2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. von dem Ausländer geht eine erhebliche
Gefahr für Leib und Leben Dritter oder be-
deutende Rechtsgüter der inneren Sicher-
heit aus oder“.
3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt
auch, wenn ein deutscher Staatsangehöriger zu-
gleich eine ausländische Staatsangehörigkeit
besitzt, ihm die Ausreise nach § 10 Absatz 1 des
Passgesetzes untersagt worden ist und die Vor-
lage, Aushändigung und vorübergehende Über-
lassung des ausländischen Passes oder Pass-
ersatzes zur Durchführung oder Sicherung des
Ausreiseverbots erforderlich sind.“
4. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „ausgewiese-
ner“ durch das Wort „ausreisepflichtiger“ er-
setzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht
kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
1. vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in
Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse be-
steht oder
2. auf Grund anderer als der in Satz 1 genann-
ten Ausweisungsinteressen vollziehbar aus-
reisepflichtig ist und die Anordnung der
Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung er-
forderlich ist.“
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 54
Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ein Komma und
die Wörter „zu einer Anordnung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.
5. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
„§ 56a
Elektronische Aufenthaltsüberwachung;
Verordnungsermächtigung
(1) Um eine erhebliche Gefahr für die innere
Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzu-
wehren, kann ein Ausländer, der einer räumlichen
Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Ab-
satz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach
§ 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anord-
nung verpflichtet werden,
1. die für eine elektronische Überwachung seines
Aufenthaltsortes erforderlichen technischen
Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am
Körper bei sich zu führen und
2. deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchti-
gen.
(2) Die Anordnung ergeht für längstens drei Mo-
nate. Sie kann um jeweils höchstens drei Monate
verlängert werden, wenn die Voraussetzungen
weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen
der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme
unverzüglich zu beenden.

(3) Die Ausländerbehörde erhebt und speichert mit Hilfe der vom Ausländer mitgeführten techni- schen Mittel automatisiert Daten über 1. dessen Aufenthaltsort sowie 2. über etwaige Beeinträchtigungen der Daten- erhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzu- stellen, dass innerhalb der Wohnung des Aus- länders keine über den Umstand seiner Anwesen- heit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere Stelle als die Ausländerbehörde die in Satz 1 genannten Daten erhebt und speichert. Die Er- mächtigung nach Satz 3 kann durch Rechts- verordnung von den Landesregierungen auf die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden. (4) Die Daten dürfen ohne Einwilligung der be- troffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist 1. zur Feststellung von Verstößen gegen eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontakt- verbot nach § 56 Absatz 4, 2. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 98 Absatz 3 Nummer 5a oder einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 6a, 3. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine vollstreckbare gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 und zur Verfolgung einer Straftat nach § 95 Absatz 2 Nummer 1a, 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person, 5. zur Verfolgung von erheblichen Straftaten ge- gen Leib und Leben einer dritten Person oder von Straftaten nach § 89a oder § 129a des Strafgesetzbuches oder 6. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel. (5) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Absatz 4 hat die Verarbeitung der Daten auto- matisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 4 ge- nannten Zwecke verwendet werden. Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus- gehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu doku- mentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutz- kontrolle zu löschen. (6) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 hat die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3: 1. eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach Absatz 4 Nummer 1 entgegenzunehmen und zu bewerten, 2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständigen Behörden weiter- zugeben, sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 1 erfor- derlich ist, 3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständige Bußgeldbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 98 Absatz 3 Nummer 5a oder an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 6a oder Absatz 2 Nummer 1a weiterzugeben, 4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an zuständige Polizeibehörden weiter- zugeben, sofern dies zur Abwehr einer erheb- lichen gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 4 Nummer 4 erforderlich ist, 5. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständigen Polizei- und Straf- verfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies zur Verhütung oder zur Verfolgung einer in Absatz 4 Nummer 5 genannten Straftat er- forderlich ist, 6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann die zuständige Stelle Kontakt mit der be- troffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann, 7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Per- son vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die zu der Behebung einer Funktionsbeeinträchti- gung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere des Austausches der technischen Mittel oder von Teilen davon, einzuleiten, 8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln zu beantworten. (7) Im Antrag auf Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 sind anzugeben 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme rich- tet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine räumliche Beschränkung nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 besteht, 4. der Sachverhalt sowie 5. eine Begründung. (8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme rich- tet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie 3. die wesentlichen Gründe.

(9) Für richterliche Anordnungen nach Absatz 1
ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3
ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-
schriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(10) § 56 Absatz 5 Satz 1 findet entsprechend
Anwendung.“
6. § 60a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Beurkundung der Anerkennung
einer Vaterschaft oder der Zustimmung der
Mutter für die Durchführung eines Verfahrens
nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschie-
bung des ausländischen Anerkennenden, der
ausländischen Mutter oder des ausländischen
Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach
§ 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung
abgeschlossen ist.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der
Ausländer die der Abschiebung entgegen-
stehenden Gründe durch vorsätzlich falsche
Angaben oder durch eigene Täuschung über
seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst
herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an
die Mitwirkung bei der Beseitigung von Aus-
reisehindernissen nicht erfüllt.“
7. Dem § 61 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
„Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der
Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn
der Ausländer die der Abschiebung entgegen-
stehenden Gründe durch vorsätzlich falsche An-
gaben oder durch eigene Täuschung über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbei-
führt oder zumutbare Anforderungen an die Mit-
wirkung bei der Beseitigung von Ausreisehinder-
nissen nicht erfüllt.“
8. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft
bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche
Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeu-
tende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus-
geht, auch dann zulässig, wenn die Abschie-
bung nicht innerhalb der nächsten drei Monate
durchgeführt werden kann.“
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Eine Verlängerung um höchstens zwölf Mo-
nate ist auch möglich, soweit die Haft auf der
Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1a
angeordnet worden ist und sich die Über-
mittlung der für die Abschiebung erforderlichen
Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflich-
teten oder bereiten Drittstaat verzögert.“
8a. In § 62a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„vorhanden“ die Wörter „oder geht von dem Aus-
länder eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben
Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren
Sicherheit aus“ eingefügt.
9. In § 62b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“
durch das Wort „zehn“ ersetzt.
9a. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen
des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungs-
widrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlän-
gerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entschei-
dung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss
des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Ent-
scheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen,
es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ent-
schieden werden.“
9b. § 84 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 8 wird nach der Angabe „6“ das
Wort „sowie“ eingefügt.
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. die Feststellung nach § 85a Absatz 1
Satz 2.“
9c. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
„§ 85a
Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer
missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
(1) Wird der Ausländerbehörde von einer beur-
kundenden Behörde oder einer Urkundsperson
mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im
Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs bestehen, prüft die Ausländerbehörde,
ob eine solche vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass
die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich
ist, stellt die Ausländerbehörde dies durch schrift-
lichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der
Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die
Ausländerbehörde das Verfahren ein.
(2) Eine missbräuchliche Anerkennung der
Vaterschaft wird regelmäßig vermutet, wenn
1. der Anerkennende erklärt, dass seine Anerken-
nung gezielt gerade einem Zweck im Sinne
von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs dient,
2. die Mutter erklärt, dass ihre Zustimmung ge-
zielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,
3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vater-
schaft von Kindern verschiedener ausländi-
scher Mütter anerkannt hat und jeweils die
rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte
Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des
Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung
geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die
Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben hat,
4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Ver-
mögensvorteil für die Anerkennung der Vater-
schaft oder die Zustimmung hierzu gewährt
oder versprochen worden ist

und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzun-
gen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten
Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder
der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft
und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist.
Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzun-
gen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten
Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deut-
schen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4
Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.
(3) Ist die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2
unanfechtbar, gibt die Ausländerbehörde der be-
urkundenden Behörde oder der Urkundsperson
und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift
mit einem Vermerk über den Eintritt der Unan-
fechtbarkeit zur Kenntnis. Stellt die Behörde das
Verfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Be-
hörde oder der Urkundsperson, den Beteiligten
und dem Standesamt schriftlich oder elektronisch
mit.
(4) Im Ausland sind für die Maßnahmen und
Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 die
deutschen Auslandsvertretungen zuständig.“
9d. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch
ein Semikolon ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
dd) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden das
Semikolon und die Wörter „das Jugendamt
ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur
verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung
der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird“
gestrichen.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
10. In § 88 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort „wenn“ die Wörter „dies zur Abwehr von
erheblichen Gefahren für Leib und Leben des
Ausländers oder von Dritten erforderlich ist,“ ein-
gefügt.
10a. Nach § 89 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Ab-
satz 1 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die er-
kennungsdienstlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1
zum Zwecke der Identitätsfeststellung auch an die
für die Überprüfung der Identität von Personen
zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten
mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffe-
nen Person sowie von Drittstaaten, in denen die
betroffene Person eine Verfolgung oder einen
ernsthaften Schaden zu befürchten hat, über-
mitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt.
Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und
ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende
Stelle personenbezogener Daten ist darauf hin-
zuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt
werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden
sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt
vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die
Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass
1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und
ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person, insbesondere ihr Inte-
resse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das
Allgemeininteresse an der Übermittlung über-
wiegen oder
2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrech-
ten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde,
insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung
der übermittelten Daten im Empfängerstaat
Verletzungen von elementaren rechtsstaat-
lichen Grundsätzen oder Menschenrechtsver-
letzungen drohen.“
10b. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 5.
11. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen An-
ordnung nach § 56a Absatz 1 zuwider-
handelt und dadurch die kontinuier-
liche Feststellung seines Aufenthalts-
ortes durch eine in § 56a Absatz 3
genannte zuständige Stelle verhindert
oder“.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a
wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten
zuständigen Stelle verfolgt.“
12. In § 105a werden die Wörter „§ 87 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6“
durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2,
Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 15 folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Auswertung von Datenträgern“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-
fügt:
„(1c) Die Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-
ten Behörden, die Ausländerbehörden und die
deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit
der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Be-
hörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis
erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein
Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne
des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden
ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Num-
mer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten
Informationen dürfen nur für die Prüfung genutzt
werden, ob die Voraussetzungen für einen
Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberech-
tigung oder des internationalen Schutzes vor-
liegen.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dür-
fen auch
1. zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes,
2. zur gesundheitlichen Betreuung und Versor-
gung von Asylbewerbern,
3. für Maßnahmen der Strafverfolgung,
4. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib
und Leben des Asylbewerbers oder von
Dritten und
5. auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungs-
widrigkeiten
den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit
es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegen-
den Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und
von diesen dafür verarbeitet und genutzt wer-
den.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen
Passes oder Passersatzes an der Beschaf-
fung eines Identitätspapiers mitzuwirken und
auf Verlangen alle Datenträger, die für die
Feststellung seiner Identität und Staatsange-
hörigkeit von Bedeutung sein können und in
deren Besitz er ist, den mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzu-
legen, auszuhändigen und zu überlassen;“.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„nachkommt“ die Wörter „sowie nicht gemäß
Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Daten-
träger vorlegt, aushändigt oder überlässt“ und
werden nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter
„oder Datenträger“ eingefügt.
4. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Auswertung von Datenträgern
(1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zu-
lässig, soweit dies für die Feststellung der Identität
und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15
Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck
der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht
werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und
§ 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entspre-
chend.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist
das Bundesamt zuständig.“
4a. In § 16 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3
Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Ab-
satz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die
Überprüfung der Identität von Personen zustän-
digen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Aus-
nahme des Herkunftsstaates der betroffenen Per-
son sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene
Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften
Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verant-
wortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt
hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeich-
nen. Die empfangende Stelle personenbezogener
Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem
Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
mittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundes-
kriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mit-
zuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und
ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person, insbesondere ihr Inte-
resse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das
Allgemeininteresse an der Übermittlung überwie-
gen oder
2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrech-
ten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, ins-
besondere dadurch, dass durch die Nutzung
der übermittelten Daten im Empfängerstaat
Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen
Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen
drohen.“
5. Nach § 47 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer
abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur
Entscheidung des Bundesamtes über den Asyl-
antrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags
als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig
bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Ab-
schiebungsandrohung oder -anordnung in der für
ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung,
längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die
§§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Insbesondere ist
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu beachten,
wonach der Ausländer unverzüglich aus der Auf-
nahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bun-
desamt nicht oder nicht kurzfristig entscheiden
kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offen-
sichtlich unbegründet ist.“

6. § 59b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr
für die innere Sicherheit oder für Leib und
Leben Dritter ausgeht.“
7. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung
findet keine Anwendung, wenn das Urteil des
Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfecht-
bar ist.“
Artikel 3
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 42 Absatz 2 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den
Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugend-
amt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche
Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Ju-
gendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche
internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
mer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind
oder der Jugendliche zu beteiligen.“
Artikel 4
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1597 wird folgender § 1597a eingefügt:
„§ 1597a
Verbot der
missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu
dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen
Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den
erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennen-
den oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um
die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte
Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes
durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörig-
keit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3
Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaf-
fen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat
die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson
dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu-
ständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennen-
den und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung
auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen kon-
kreter Anhaltspunkte ist insbesondere:
1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht
des Anerkennenden oder der Mutter oder des
Kindes,
2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das
Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staats-
angehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates
nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,
3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwi-
schen dem Anerkennenden und der Mutter oder
dem Kind,
4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits
mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschie-
dener ausländischer Mütter anerkannt hat und
jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die
erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt
des Kindes oder der Mutter durch die Anerken-
nung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch
die Anerkennung die deutsche Staatsangehörig-
keit erworben hat, oder
5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der
Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung
der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu ge-
währt oder versprochen worden ist.
Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson
hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter
und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach
§ 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde
gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das
Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der
Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung
unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
(3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2
Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch
nicht wirksam von einer anderen beurkundenden
Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden.
Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Ab-
satzes 2 Satz 4 vorliegen.
(4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595
Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht
missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der
leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.“
2. § 1598 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der vorstehenden Vorschriften“ wer-
den durch die Wörter „nach § 1594 Absatz 2 bis 4
und der §§ 1595 bis 1597“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Anerkennung und Zustimmung sind auch im
Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des
§ 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3
unwirksam.“
3. § 1600 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die
Wörter „nach den Absätzen 2 und 3“ durch die
Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
4. § 1600b Absatz 1a wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 229 § 16 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2
Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
2. In § 14 werden die Wörter „§ 87 Abs. 1, 2 Satz 1
und 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1
und 2“ ersetzt und wird die Angabe „und Abs. 6“
gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 171 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 176 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1600
Abs. 1 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter „§ 1600 Ab-
satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 2, 8 und 9 wird das Grund-
recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des
Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
Die Bundesministerin
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2780. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fa67a9d1390bb92a….