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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2780

BGBl. 2017 I S. 2780 · 35.373 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2780
                                          Gesetz
                        zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
                                                 Vom 20. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 13 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgenden

        Angaben ersetzt:

        „§ 56   Überwachung ausreisepflichtiger Aus-
                länder aus Gründen der inneren Sicher-
                heit

        § 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung;
              Verordnungsermächtigung“.
     b) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
        „§ 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten
               einer missbräuchlichen Anerkennung
               der Vaterschaft“.

 2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
        durch ein Komma ersetzt.
     b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
        gefügt:

        „5a. von dem Ausländer geht eine erhebliche

             Gefahr für Leib und Leben Dritter oder be-
             deutende Rechtsgüter der inneren Sicher-
             heit aus oder“.
 3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt
     auch, wenn ein deutscher Staatsangehöriger zu-
     gleich eine ausländische Staatsangehörigkeit
     besitzt, ihm die Ausreise nach § 10 Absatz 1 des
     Passgesetzes untersagt worden ist und die Vor-
     lage, Aushändigung und vorübergehende Über-
     lassung des ausländischen Passes oder Pass-
     ersatzes zur Durchführung oder Sicherung des
     Ausreiseverbots erforderlich sind.“

4. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „ausgewiese-
      ner“ durch das Wort „ausreisepflichtiger“ er-
      setzt.
   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht
         kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

         1. vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in
            Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse be-
            steht oder
         2. auf Grund anderer als der in Satz 1 genann-
            ten Ausweisungsinteressen vollziehbar aus-

            reisepflichtig ist und die Anordnung der

            Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für
            die öffentliche Sicherheit und Ordnung er-
            forderlich ist.“

   c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 54
      Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ein Komma und
      die Wörter „zu einer Anordnung nach Absatz 1
      Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.
5. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
                           „§ 56a

           Elektronische Aufenthaltsüberwachung;
                  Verordnungsermächtigung

      (1) Um eine erhebliche Gefahr für die innere
   Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzu-
   wehren, kann ein Ausländer, der einer räumlichen
   Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Ab-
   satz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach
   § 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anord-

   nung verpflichtet werden,

   1. die für eine elektronische Überwachung seines
      Aufenthaltsortes erforderlichen technischen
      Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am
      Körper bei sich zu führen und

   2. deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchti-
      gen.
     (2) Die Anordnung ergeht für längstens drei Mo-
   nate. Sie kann um jeweils höchstens drei Monate
   verlängert werden, wenn die Voraussetzungen
   weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen
   der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme
   unverzüglich zu beenden.
BGBl. 2017, Seite 2781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2781
  (3) Die Ausländerbehörde erhebt und speichert
mit Hilfe der vom Ausländer mitgeführten techni-
schen Mittel automatisiert Daten über
1. dessen Aufenthaltsort sowie

2. über etwaige Beeinträchtigungen der Daten-
   erhebung.

Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzu-
stellen, dass innerhalb der Wohnung des Aus-
länders keine über den Umstand seiner Anwesen-
heit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben
werden. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere
Stelle als die Ausländerbehörde die in Satz 1
genannten Daten erhebt und speichert. Die Er-
mächtigung nach Satz 3 kann durch Rechts-
verordnung von den Landesregierungen auf die
für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen werden.

   (4) Die Daten dürfen ohne Einwilligung der be-

troffenen Person nur verwendet werden, soweit

dies erforderlich ist

1. zur Feststellung von Verstößen gegen eine
   räumliche Beschränkung des Aufenthaltes
   nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontakt-
   verbot nach § 56 Absatz 4,
2. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach
   § 98 Absatz 3 Nummer 5a oder einer Straftat
   nach § 95 Absatz 1 Nummer 6a,
3. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine
   vollstreckbare gerichtliche Anordnung nach
   Absatz 1 und zur Verfolgung einer Straftat nach
   § 95 Absatz 2 Nummer 1a,

4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen
   Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
   dritten Person,

5. zur Verfolgung von erheblichen Straftaten ge-
   gen Leib und Leben einer dritten Person oder
   von Straftaten nach § 89a oder § 129a des
   Strafgesetzbuches oder
6. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
   der technischen Mittel.
   (5) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach
Absatz 4 hat die Verarbeitung der Daten auto-
matisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen
unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern.
Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind

spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu
löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 4 ge-
nannten Zwecke verwendet werden. Jeder Abruf
der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden
innerhalb der Wohnung der betroffenen Person
über den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus-
gehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese
nicht verwertet werden und sind unverzüglich
nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache
ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu doku-
mentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich
für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutz-
kontrolle zu löschen.

  (6) Zur Durchführung der Maßnahme nach
Absatz 1 hat die zuständige Stelle im Sinne des
Absatzes 3:
1. eingehende Systemmeldungen über Verstöße
   nach Absatz 4 Nummer 1 entgegenzunehmen
   und zu bewerten,

2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen
   Person an die zuständigen Behörden weiter-
   zugeben, sofern dies zur Durchsetzung von
   Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 1 erfor-
   derlich ist,

3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen
   Person an die zuständige Bußgeldbehörde zur
   Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 98
   Absatz 3 Nummer 5a oder an die zuständige
   Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer
   Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 6a oder
   Absatz 2 Nummer 1a weiterzugeben,
4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen

   Person an zuständige Polizeibehörden weiter-

   zugeben, sofern dies zur Abwehr einer erheb-

   lichen gegenwärtigen Gefahr im Sinne von
   Absatz 4 Nummer 4 erforderlich ist,
5. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen
   Person an die zuständigen Polizei- und Straf-
   verfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn
   dies zur Verhütung oder zur Verfolgung einer
   in Absatz 4 Nummer 5 genannten Straftat er-
   forderlich ist,
6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu
   kann die zuständige Stelle Kontakt mit der be-
   troffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie
   auf den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie
   sie dessen Beendigung bewirken kann,

7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Per-
   son vorhandenen technischen Geräte auf ihre
   Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die
   zu der Behebung einer Funktionsbeeinträchti-
   gung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
   des Austausches der technischen Mittel oder
   von Teilen davon, einzuleiten,
8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang
   mit den technischen Mitteln zu beantworten.
  (7) Im Antrag auf Anordnung einer Maßnahme
nach Absatz 1 sind anzugeben
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme rich-
   tet, mit Name und Anschrift,

2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen
   die sich die Maßnahme richtet, eine räumliche
   Beschränkung nach § 56 Absatz 2 und 3 oder
   ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 besteht,
4. der Sachverhalt sowie

5. eine Begründung.
  (8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind
anzugeben
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme rich-
   tet, mit Name und Anschrift,

2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3. die wesentlichen Gründe.
BGBl. 2017, Seite 2782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2782
      (9) Für richterliche Anordnungen nach Absatz 1
   ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
   die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3
   ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-
   schriften des Gesetzes über das Verfahren in
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

     (10) § 56 Absatz 5 Satz 1 findet entsprechend

   Anwendung.“

6. § 60a wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Soweit die Beurkundung der Anerkennung

       einer Vaterschaft oder der Zustimmung der
       Mutter für die Durchführung eines Verfahrens
       nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschie-
       bung des ausländischen Anerkennenden, der
       ausländischen Mutter oder des ausländischen
       Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach
       § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung
       abgeschlossen ist.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der
       Ausländer die der Abschiebung entgegen-
       stehenden Gründe durch vorsätzlich falsche
       Angaben oder durch eigene Täuschung über
       seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst
       herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an
       die Mitwirkung bei der Beseitigung von Aus-

       reisehindernissen nicht erfüllt.“

7. Dem § 61 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
   „Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der
   Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn
   der Ausländer die der Abschiebung entgegen-
   stehenden Gründe durch vorsätzlich falsche An-
   gaben oder durch eigene Täuschung über seine
   Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbei-
   führt oder zumutbare Anforderungen an die Mit-
   wirkung bei der Beseitigung von Ausreisehinder-
   nissen nicht erfüllt.“

8. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft
       bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche
       Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeu-
       tende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus-
       geht, auch dann zulässig, wenn die Abschie-
       bung nicht innerhalb der nächsten drei Monate
       durchgeführt werden kann.“
   b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
       „Eine Verlängerung um höchstens zwölf Mo-
       nate ist auch möglich, soweit die Haft auf der
       Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1a
       angeordnet worden ist und sich die Über-
       mittlung der für die Abschiebung erforderlichen
       Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflich-
       teten oder bereiten Drittstaat verzögert.“
8a. In § 62a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „vorhanden“ die Wörter „oder geht von dem Aus-
    länder eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben
    Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren
    Sicherheit aus“ eingefügt.

9. In § 62b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“
   durch das Wort „zehn“ ersetzt.
9a. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen
    des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungs-
    widrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlän-
    gerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entschei-

    dung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss

    des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Ent-
    scheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen,
    es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne
    Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ent-

    schieden werden.“

9b. § 84 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein
       Komma ersetzt.

    b) In Nummer 8 wird nach der Angabe „6“ das
       Wort „sowie“ eingefügt.
    c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
       „9. die Feststellung nach § 85a Absatz 1
           Satz 2.“
9c. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

                           „§ 85a
      Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer
      missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

       (1) Wird der Ausländerbehörde von einer beur-

    kundenden Behörde oder einer Urkundsperson
    mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine
    missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im
    Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
    setzbuchs bestehen, prüft die Ausländerbehörde,
    ob eine solche vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass
    die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich
    ist, stellt die Ausländerbehörde dies durch schrift-
    lichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
    Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der
    Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die
    Ausländerbehörde das Verfahren ein.

      (2) Eine missbräuchliche Anerkennung           der
    Vaterschaft wird regelmäßig vermutet, wenn

    1. der Anerkennende erklärt, dass seine Anerken-
       nung gezielt gerade einem Zweck im Sinne
       von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
       setzbuchs dient,
    2. die Mutter erklärt, dass ihre Zustimmung ge-
       zielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a
       Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,
    3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vater-
       schaft von Kindern verschiedener ausländi-
       scher Mütter anerkannt hat und jeweils die
       rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte
       Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des
       Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung
       geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die
       Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit
       erworben hat,
    4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Ver-
       mögensvorteil für die Anerkennung der Vater-
       schaft oder die Zustimmung hierzu gewährt
       oder versprochen worden ist
BGBl. 2017, Seite 2783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2783
     und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzun-
     gen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten
     Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder
     der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft
     und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist.
     Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzun-
     gen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten

     Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deut-

     schen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4

     Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsange-

     hörigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.

        (3) Ist die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2
     unanfechtbar, gibt die Ausländerbehörde der be-

     urkundenden Behörde oder der Urkundsperson

     und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift

     mit einem Vermerk über den Eintritt der Unan-

     fechtbarkeit zur Kenntnis. Stellt die Behörde das

     Verfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Be-

     hörde oder der Urkundsperson, den Beteiligten

     und dem Standesamt schriftlich oder elektronisch

     mit.

       (4) Im Ausland sind für die Maßnahmen und
     Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 die

     deutschen Auslandsvertretungen zuständig.“

 9d. § 87 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2a wird das Komma am Ende
            durch das Wort „oder“ ersetzt.
        bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch
            ein Semikolon ersetzt.
        cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
        dd) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden das
            Semikolon und die Wörter „das Jugendamt
            ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur
            verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung
            der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird“
            gestrichen.
     b) Absatz 6 wird aufgehoben.

10. In § 88 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem
    Wort „wenn“ die Wörter „dies zur Abwehr von
    erheblichen Gefahren für Leib und Leben des
    Ausländers oder von Dritten erforderlich ist,“ ein-
    gefügt.
10a. Nach § 89 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
     gefügt:
        „(1a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Ab-
     satz 1 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die er-
     kennungsdienstlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1
     zum Zwecke der Identitätsfeststellung auch an die
     für die Überprüfung der Identität von Personen
     zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten
     mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffe-
     nen Person sowie von Drittstaaten, in denen die
     betroffene Person eine Verfolgung oder einen
     ernsthaften Schaden zu befürchten hat, über-
     mitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
     der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt.

     Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und

     ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende
     Stelle personenbezogener Daten ist darauf hin-

     zuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt
     werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden
     sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt
     vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die
     Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche An-
     haltspunkte dafür vorliegen, dass

     1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und

        ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen

        der betroffenen Person, insbesondere ihr Inte-

        resse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das

        Allgemeininteresse an der Übermittlung über-
        wiegen oder

     2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrech-

        ten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über

        die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der

        Konvention zum Schutz der Menschenrechte

        und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde,

        insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung

        der übermittelten Daten im Empfängerstaat

        Verletzungen von elementaren rechtsstaat-

        lichen Grundsätzen oder Menschenrechtsver-
        letzungen drohen.“

10b. § 90 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 5 wird aufgehoben.

     b) Absatz 6 wird Absatz 5.

11. § 95 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
            „oder“ durch ein Komma ersetzt.
        bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
            eingefügt:
           „1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen An-
                ordnung nach § 56a Absatz 1 zuwider-
                handelt und dadurch die kontinuier-
                liche Feststellung seines Aufenthalts-
                ortes durch eine in § 56a Absatz 3
                genannte zuständige Stelle verhindert
                oder“.

     b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
           „(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a
        wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten
        zuständigen Stelle verfolgt.“
12. In § 105a werden die Wörter „§ 87 Abs. 1, Abs. 2
    Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6“
    durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2,
    Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5“ ersetzt.

                       Artikel 2
                    Änderung des
                    Asylgesetzes

   Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 15 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 15a Auswertung von Datenträgern“.
BGBl. 2017, Seite 2784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2784
2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-
      fügt:

          „(1c) Die Träger der Grundsicherung für Ar-
       beitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle
       des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-
       ten Behörden, die Ausländerbehörden und die
       deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit
       der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Be-
       hörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis
       erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein

       Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne

       des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden

       ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Num-
       mer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten

       Informationen dürfen nur für die Prüfung genutzt

       werden, ob die Voraussetzungen für einen
       Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberech-

       tigung oder des internationalen Schutzes vor-

       liegen.“

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dür-
       fen auch

       1. zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes,
       2. zur gesundheitlichen Betreuung und Versor-
          gung von Asylbewerbern,

       3. für Maßnahmen der Strafverfolgung,

       4. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib
          und Leben des Asylbewerbers oder von
          Dritten und

       5. auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungs-
          widrigkeiten
       den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit
       es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegen-
       den Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und
       von diesen dafür verarbeitet und genutzt wer-
       den.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

       „6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen
           Passes oder Passersatzes an der Beschaf-
           fung eines Identitätspapiers mitzuwirken und
           auf Verlangen alle Datenträger, die für die

           Feststellung seiner Identität und Staatsange-

           hörigkeit von Bedeutung sein können und in
           deren Besitz er ist, den mit der Ausführung
           dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzu-
           legen, auszuhändigen und zu überlassen;“.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
      „nachkommt“ die Wörter „sowie nicht gemäß
      Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Daten-
      träger vorlegt, aushändigt oder überlässt“ und
      werden nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter
      „oder Datenträger“ eingefügt.

4. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                           „§ 15a

               Auswertung von Datenträgern
      (1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zu-
   lässig, soweit dies für die Feststellung der Identität

   und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15
   Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck
   der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht
   werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und
   § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entspre-
   chend.

     (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist
   das Bundesamt zuständig.“
4a. In § 16 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
    gefügt:

      „(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3

   Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Ab-

   satz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die

   Überprüfung der Identität von Personen zustän-
   digen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Aus-

   nahme des Herkunftsstaates der betroffenen Per-

   son sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene
   Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften

   Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verant-

   wortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
   das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt
   hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeich-
   nen. Die empfangende Stelle personenbezogener
   Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem
   Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
   mittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundes-
   kriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mit-
   zuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tat-

   sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

   1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und
      ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
      der betroffenen Person, insbesondere ihr Inte-
      resse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das
      Allgemeininteresse an der Übermittlung überwie-
      gen oder
   2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrech-
      ten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
      die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der
      Konvention zum Schutz der Menschenrechte
      und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, ins-
      besondere dadurch, dass durch die Nutzung

      der übermittelten Daten im Empfängerstaat
      Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen
      Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen
      drohen.“

5. Nach § 47 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-

   gefügt:

      „(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer
   abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur
   Entscheidung des Bundesamtes über den Asyl-
   antrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags
   als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig
   bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Ab-
   schiebungsandrohung oder -anordnung in der für
   ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung,
   längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die
   §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Insbesondere ist
   § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu beachten,
   wonach der Ausländer unverzüglich aus der Auf-
   nahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bun-
   desamt nicht oder nicht kurzfristig entscheiden
   kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offen-
   sichtlich unbegründet ist.“
BGBl. 2017, Seite 2785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2785
6. § 59b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.

   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr
          für die innere Sicherheit oder für Leib und
          Leben Dritter ausgeht.“

7. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung
      findet keine Anwendung, wenn das Urteil des
      Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfecht-
      bar ist.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch
   Dem § 42 Absatz 2 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den
Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugend-
amt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche
Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Ju-
gendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche
internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
mer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind
oder der Jugendliche zu beteiligen.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1597 wird folgender § 1597a eingefügt:

                         „§ 1597a
                      Verbot der
     missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
      (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu
   dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen
   Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den
   erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennen-
   den oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um
   die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte
   Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes
   durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörig-
   keit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3
   Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaf-

   fen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
      (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine
   missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat
   die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson

  dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu-
  ständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennen-
  den und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung
  auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen kon-
  kreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

  1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht
     des Anerkennenden oder der Mutter oder des
     Kindes,

  2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das
     Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staats-
     angehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates
     nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,
  3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwi-
     schen dem Anerkennenden und der Mutter oder
     dem Kind,
  4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits
     mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschie-
     dener ausländischer Mütter anerkannt hat und
     jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die
     erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt
     des Kindes oder der Mutter durch die Anerken-
     nung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch
     die Anerkennung die deutsche Staatsangehörig-
     keit erworben hat, oder
  5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der
     Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung
     der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu ge-
     währt oder versprochen worden ist.
  Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson
  hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter
  und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach
  § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde
  gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das
  Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der
  Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung
  unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.

     (3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2
  Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch
  nicht wirksam von einer anderen beurkundenden
  Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden.
  Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Ab-
  satzes 2 Satz 4 vorliegen.
    (4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595
  Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

     (5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht
  missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der
  leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.“
2. § 1598 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „der vorstehenden Vorschriften“ wer-
     den durch die Wörter „nach § 1594 Absatz 2 bis 4
     und der §§ 1595 bis 1597“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Anerkennung und Zustimmung sind auch im
     Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des
     § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3
     unwirksam.“

3. § 1600 wird wie folgt gefasst:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das
         Wort „und“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2786
       bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen
           Punkt ersetzt.
       cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die
     Wörter „nach den Absätzen 2 und 3“ durch die

     Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird Absatz 4.
  e) Absatz 6 wird aufgehoben.
4. § 1600b Absatz 1a wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                  Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Artikel 229 § 16 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                    Änderung des
              Freizügigkeitsgesetzes/EU

  Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004

(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2
   Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

2. In § 14 werden die Wörter „§ 87 Abs. 1, 2 Satz 1
   und 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1
   und 2“ ersetzt und wird die Angabe „und Abs. 6“
   gestrichen.

                            Artikel 7

                  Änderung des

               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 171 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 176 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1600
   Abs. 1 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter „§ 1600 Ab-
   satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

                            Artikel 8

           Einschränkung eines Grundrechts

   Durch Artikel 1 Nummer 2, 8 und 9 wird das Grund-
recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2

des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                            Artikel 9

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 20. Juli 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Der Bundesminister des

Innern
                                          Thomas de Maizière
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü
                                                      Heiko

                                       Die Bundesministerin
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                           Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2780. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fa67a9d1390bb92a….