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Artikel 4 · BT-Drs. 19/8691 · S. 61

Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3.
Zu Buchstabe b
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) wurde § 98 Absatz 2a um neue Ordnungswidrigkeitentatbestände erweitert.
Die Verfolgungszuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung ergibt sich aus § 71a Absatz 1 Satz 1, dessen
entsprechende Änderung (Beschränkung der Verfolgungszuständigkeit auf § 98 Absatz 2a Nummer 1) und die
Drucksache 19/8691 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
der dazugehörigen Unterrichtungs- und Übermittlungsvorschriften in Absatz 2 und 3 jedoch nicht erfolgte. Eine
Anpassung wird mit diesem Gesetz nachgeholt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d. Darüber hinaus findet eine Aktuali-
sierung der Verweisungsvorschrift statt. Um den erweiterten Prüfungsbefugnissen der FKS zu entsprechen (§ 6
Absatz 4 Nummer 12 und 13 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) und die Bekämpfung des unberechtigten
Kindergeldbezugs zu verbessern (§ 6 Absatz 4 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), wird eine
Unterrichtung der Behörden der Zollverwaltung und der Familienkassen durch die Ausländerbehörden ermög-
licht.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d.

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Herkunft

BT-Drs. 19/8691, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 199.831–201.277 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert adea958875fd2444….

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