Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1599 Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 139
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 25.05.2023 – 13 LC 287/22Zitiert von 5
- OLG Oldenburg, 20.08.2010 – 12 W 167/10
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 369/17Vaterschaftseintrag im Geburtenbuch: Anwendung des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes auf den scheidungsakzessorischen Statuswechsel; Fall der Geburt des Kindes nach Rechtskraft der Scheidung und Geltung als Kind des geschiedenen Ehemannes nach der anwendbaren ausländischen RechtsordnungZitiert von 1
- BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung
- OVG Niedersachsen, 07.07.2016 – 13 LC 21/15Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.09.2023 – 19 A 2192/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 06.10.2025 – 38 K 57/25 AZitiert von 4
- VG Köln, 29.01.2025 – 10 K 2860/20
- VG Karlsruhe, 15.11.2024 – 13 K 3265/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1599 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1599#abs-1 (1) Stellt das Familiengericht auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1599#abs-2 (2) Die Mutterschaft ist unanfechtbar.