Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1599 Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft

Stand: 01.04.2026

FamilienrechtBund2 Fassungen139 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1599#abs-1 (1) Stellt das Familiengericht auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1599#abs-2 (2) Die Mutterschaft ist unanfechtbar.

§ 1598a § 1600