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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2258

BGBl. 2011 I S. 2258 · 70.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
                                      Gesetz
      zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
      und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex*)
                                                       Vom 22. November 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                        Änderung des
                     Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011
(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe

       eingefügt:

        „§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft“.
    b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe
       eingefügt:

        „§ 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa“.

    c) Nach der Angabe zu § 90b wird folgende An-
       gabe eingefügt:
        „§ 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren
               über das Auswärtige Amt“.

    d) Nach der Angabe zu § 98 werden folgende An-
       gaben eingefügt:
                                „Kapitel 9a
             Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
        § 98a Vergütung
        § 98b Ausschluss von Subventionen

        § 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher
              Aufträge“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  1. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
     Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhäl-
     tiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98),

  2. Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
     tes vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und
     Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne
     rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom
     30.6.2009, S. 24).

  Ferner dient dieses Gesetz der Anpassung an die Verordnung (EG)
  Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243
  vom 15.9.2009, S. 1).

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „so-
     wie“ die Wörter „Leistungen der Ausbildungsför-
     derung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
     buch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
     oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
     setz und“ eingefügt.

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in
     denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang
     Anwendung finden:

     1. Übereinkommen zur Durchführung des Über-

        einkommens von Schengen vom 14. Juni
        1985 zwischen den Regierungen der Staaten
        der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesre-
        publik Deutschland und der Französischen
        Republik betreffend den schrittweisen Abbau

        der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
        (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),

     2. die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
        kodex für das Überschreiten der Grenzen
        durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006,
        S. 1) und
     3. die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
        meinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).“

  c) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden ange-
     fügt:

       „(8) Einfache deutsche Sprachkenntnisse
     entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen

     Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
     (Empfehlungen des Ministerkomitees des Euro-

     parates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom
     17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen

     Referenzrahmen für Sprachen – GER).
       (9) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse

     entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen
     Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
BGBl. 2011, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
        (10) Ausreichende deutsche Sprachkennt-
     nisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemein-
     samen Europäischen Referenzrahmens für Spra-
     chen.
        (11) Die deutsche Sprache beherrscht ein
     Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem
     Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Re-
     ferenzrahmens für Sprachen entsprechen.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
     fasst:
     „1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1
         und Absatz 3,“.

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäf-
     tigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine
     Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheini-
     gung über die Aufenthaltsgestattung oder über
     die Aussetzung der Abschiebung des Auslän-
     ders in elektronischer Form oder in Papierform
     aufbewahren.“

4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Fall

   des § 25 Abs. 4a“ durch die Wörter „in den Fällen

   des § 25 Absatz 4a und 4b“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe

     der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa
     erteilt werden:

     1. ein Visum für die Durchreise durch das Ho-
        heitsgebiet der Schengen-Staaten oder für
        geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von
        bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von
        sechs Monaten von dem Tag der ersten Ein-
        reise an (Schengen-Visum),
     2. ein Flughafentransitvisum für die Durchreise
        durch die internationalen Transitzonen der
        Flughäfen.

        (2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der
     Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Ge-
     samtaufenthaltsdauer von drei Monaten inner-
     halb einer Frist von sechs Monaten von dem
     Tag der ersten Einreise an verlängert werden.
     Für weitere drei Monate innerhalb der betreffen-
     den Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum
     aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG)
     Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wah-
     rung politischer Interessen der Bundesrepublik
     Deutschland oder aus völkerrechtlichen Grün-
     den als nationales Visum verlängert werden.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) Absatz 4 wird Absatz 3.

6. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1, 2, 3
   oder Abs. 4a“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1, 2
   oder Absatz 3“ ersetzt.
7. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bil-
   dungsabschluss“ die Wörter „oder einem Hoch-
   schulabschluss“ eingefügt.

 8. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
    „§ 30 Abs. 3“ die Wörter „Nummer 1 bis 6“ einge-
    fügt.
 9. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag“
          die Wörter „in der Regel“ gestrichen.
      bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze

          eingefügt:
          „Die Frist ist unter Berücksichtigung der Um-
          stände des Einzelfalls festzusetzen und darf
          fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Aus-
          länder auf Grund einer strafrechtlichen Ver-
          urteilung ausgewiesen worden ist oder wenn
          von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die
          öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
          Bei der Bemessung der Länge der Frist wird
          berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig
          und freiwillig ausgereist ist.“
      cc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
          Angabe „Satz 7“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1

          Satz 5“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 7“

          ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1
          Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter
          „Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8“ er-

          setzt.

10. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 62
    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 4“ ersetzt.

11. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
    die Angabe „oder 1a“ eingefügt.
12. In § 18a Absatz 3 werden die Wörter „und, in den
    Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrens-
    gesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2“
    gestrichen.
13. In § 23a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Aufenthaltstitel“ die Wörter „sowie von den §§ 10
    und 11“ eingefügt.

14. Nach § 25 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
    gefügt:
      „(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat
   nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3
   des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder
   nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
   zes wurde, kann abweichend von § 11 Absatz 1,
   auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für
   einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufent-
   haltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaub-
   nis darf nur erteilt werden, wenn
   1. die vorübergehende Anwesenheit des Auslän-
      ders im Bundesgebiet für ein Strafverfahren we-
      gen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft
      oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet
      wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung
      des Sachverhalts erschwert wäre, und
   2. der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in
      dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge
      auszusagen.
BGBl. 2011, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
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   Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,
   wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers
   die zustehende Vergütung noch nicht vollständig
   geleistet wurde und es für den Ausländer eine be-
   sondere Härte darstellen würde, seinen Vergü-
   tungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen.“

15. In § 26 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die
    Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird“ durch
    die Wörter „Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25
    Absatz 4a und 4b werden“ ersetzt.
16. In § 28 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „nichtsorge-
    berechtigten“ durch die Wörter „nicht personensor-
    geberechtigten“ ersetzt.

17. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:

       „2. wenn der Ausländer, zu dem der Familien-
           nachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel
           nach § 20 besitzt oder“.
   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

18. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach

    dem Wort „Bildungsabschluss“ die Wörter „oder ei-
    nem Hochschulabschluss“ eingefügt.
19. In § 36 Absatz 1 wird das Wort „sorgeberechtigter“
    durch das Wort „personensorgeberechtigter“ er-
    setzt.

20. In § 39 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
    schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
21. In § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10“
    durch die Angabe „§§ 10, 10a“ ersetzt.
22. In § 42 Absatz 3 wird das Wort „den“ vor dem Wort
    „Europäischen“ durch das Wort „der“ und das Wort
    „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
23. § 43 Absatz 5 wird aufgehoben.

24. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pass“ die

      Wörter „oder Passersatz“ eingefügt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5
      Abs. 3“ die Angabe „oder § 33“ eingefügt.

25. In § 49 Absatz 9 wird das Wort „Gemeinschaften“
    durch das Wort „Union“ ersetzt.
26. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 2a und 3 werden aufgehoben.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.
       bb) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch die
           Wörter „Union oder in einen anderen Schen-
           gen-Staat“ ersetzt.

       cc) Es wird folgender Satz angefügt:
          „Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der
          ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern,
          sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet die-
          ses Staates zu begeben.“
   d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

27. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 werden die Wörter „nach § 50 Abs. 1
      bis 4“ gestrichen.

   b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 91c
      Abs. 3“ durch die Angabe „§ 91c Absatz 2“ er-
      setzt.

   c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
      fügt:
         „(8a) Soweit die Behörden anderer Schen-
      gen-Staaten über Entscheidungen nach Arti-
      kel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die
      durch die Ausländerbehörden getroffen wurden,
      zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bun-

      desamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der
      polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-
      den Verkehrs beauftragten Behörden unterrich-
      ten die Behörden anderer Schengen-Staaten un-
      mittelbar über ihre Entscheidungen nach Arti-
      kel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“

28. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Der Aufenthaltstitel des Ausländers“ die Wörter
      „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite

      Alternative, Nummer 2, 3 und 4“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 wird jeweils dem Wort „Visum“ das
      Wort „nationales“ vorangestellt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-
      satz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll wider-
      rufen werden, wenn
      1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht
         mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
      2. die Angaben des Ausländers, auf die in § 25
         Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b
         Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird,
         nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder
         des Strafgerichts mit hinreichender Wahr-

         scheinlichkeit als falsch anzusehen sind,

      3. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als

         Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde
         oder

      4. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände
         nicht mehr die Voraussetzungen für die Ertei-
         lung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Ab-
         satz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
      Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
      Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn

      der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu
      den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Num-
      mer 2 aufgenommen hat.“
   d) Absatz 7 wird aufgehoben.
29. § 55 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
      ter „Anwenderstaates des Schengener Durch-
      führungsübereinkommens“ durch die Wörter
      „Schengen-Staates“ ersetzt.
   b) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „eines
      Schengen-Visums,“ die Wörter „eines Flug-
      hafentransitvisums,“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
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30. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der
      unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne
      des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG)
      Nr. 562/2006 (Außengrenze) aufgegriffen wird,
      soll zurückgeschoben werden.

         (2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Aus-

      länder, der durch einen anderen Mitgliedstaat

      der Europäischen Union, Norwegen oder die
      Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009
      geltenden zwischenstaatlichen Übernahmever-
      einbarung wieder aufgenommen wird, soll in die-
      sen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches
      gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde
      im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen
      Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
      angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vor-
      liegen, dass ein anderer Staat auf Grund von
      Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder
      eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durch-
      führung des Asylverfahrens zuständig ist und ein
      Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet
      wird.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 bis 5
      und 7 bis 9 und § 62“ durch die Angabe „§ 59
      Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die
      §§ 62 und 62a“ ersetzt.
31. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll-
          ziehbar ist“ die Wörter „ , eine Ausreisefrist

          nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen
          ist,“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2
          genannten Voraussetzungen innerhalb der
          Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren
          Ablauf abgeschoben werden.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleite-

      ten minderjährigen Ausländers hat sich die Be-

      hörde zu vergewissern, dass dieser im Rück-

      kehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer

      zur Personensorge berechtigten Person oder ei-

      ner geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben

      wird.“

   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Verlän-
          gerung beantragt hat“ das Wort „und“ durch
          die Wörter „oder trotz erfolgter Antrag-

          stellung“ ersetzt und das Komma am Ende

          durch das Wort „oder“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.
      cc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
          Wörter „und eine Ausreisefrist nicht gewährt
          wurde oder diese abgelaufen ist.“ gestri-
          chen.

32. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung
      einer angemessenen Frist zwischen sieben und
      30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen.
      Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt
      oder von einer Fristsetzung abgesehen werden,
      wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwie-

      gender öffentlicher Belange zwingend erforder-

      lich ist, insbesondere wenn

      1. der begründete Verdacht besteht, dass der
         Ausländer sich der Abschiebung entziehen
         will, oder
      2. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für
         die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus-
         geht.

      Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen
      kann darüber hinaus auch von einer Abschie-
      bungsandrohung abgesehen werden, wenn
      1. der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Num-
         mer 3 bis 5 erloschen ist oder
      2. der Ausländer bereits unter Wahrung der Er-
         fordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner
         Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
      Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung
      der besonderen Umstände des Einzelfalls ange-
      messen verlängert oder für einen längeren Zeit-
      raum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt
      unberührt. Die Ausreisefrist wird unterbrochen,

      wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder
      der Abschiebungsandrohung entfällt.“

   b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

         „(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1
      wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausge-
      stellt.
         (7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete
      Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer
      Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in
      § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde,
      setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine
      Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er
      eine Entscheidung über seine Aussagebereit-

      schaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3

      oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 tref-

      fen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens

      drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von

      der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1

      absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

      1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche

         Sicherheit und Ordnung oder sonstige erheb-
         liche Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
         land beeinträchtigt oder

      2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrich-

         tung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den

         Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Num-
         mer 2 aufgenommen hat.
      Die Ausländerbehörde oder eine durch sie be-
      auftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über
      die geltenden Regelungen, Programme und
      Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a
      Satz 1 genannten Straftaten.
BGBl. 2011, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
          (8) Ausländer, die ohne die nach § 4 Absatz 3
       erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
       beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung
       über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Ar-

       tikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europä-

       ischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni
       2009 über Mindeststandards für Sanktionen und
       Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaats-
       angehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt be-
       schäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24),
       zu unterrichten.“
33. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung
   der Familieneinheit dient.“
34. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-

      stellt:

          „(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig,
       wenn der Zweck der Haft durch ein milderes,
       ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht
       werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest

       mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige

       und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in

       besonderen Ausnahmefällen und nur so lange

       in Abschiebungshaft genommen werden, wie es

       unter Berücksichtigung des Kindeswohls ange-

       messen ist.“

   b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Ab-
      sätze 2 bis 5.
   c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die
      Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“
      ersetzt.
35. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
                          „§ 62a

              Vollzug der Abschiebungshaft

      (1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in
   speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spe-
   zielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden,
   kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten
   vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen
   sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen
   unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer
   Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den
   übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen.
   Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre
   zu gewährleisten.
      (2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestat-

   tet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und
   den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzu-
   nehmen.
      (3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen
   sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17

   der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par-

   laments und des Rates vom 16. Dezember 2008
   über gemeinsame Normen und Verfahren in den
   Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
   Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008,
   S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen.
      (4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs-
   und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag
   gestattet werden, Abschiebungsgefangene auf de-
   ren Wunsch hin zu besuchen.

      (5) Abschiebungsgefangene sind über ihre
   Rechte und Pflichten und über die in der Einrich-
   tung geltenden Regeln zu informieren.“

36. § 66 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4

    und 4a ersetzt:

      „(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zu-
   rückschiebung haftet:
   1. wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeit-
      nehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der
      Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses
      Gesetzes nicht erlaubt war;
   2. ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als un-
      mittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht
      hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beach-
      tung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte

      erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die

      Erbringung der Leistung den Ausländer als Ar-
      beitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung
      der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften die-
      ses Gesetzes nicht erlaubt war;

   3. wer als Generalunternehmer oder zwischenge-

      schalteter Unternehmer ohne unmittelbare ver-

      tragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber

      Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers

      hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit

      nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht er-

      laubt war;

   4. wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
   5. der Ausländer, soweit die Kosten von den ande-
      ren Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden
      können.
   Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen
   haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

      (4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 ent-
   fällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen
   nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie seiner Melde-
   pflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialge-
   setzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13
   der Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
   nung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsende-
   gesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte
   Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die
   Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder
   die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers
   gefälscht war.“

37. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
   b) Die bisherigen Nummern 6a bis 8 werden die
      Nummern 5 bis 7.

   c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein

      Komma ersetzt.

   d) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
      „8. für die Neuausstellung eines Dokuments
          nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Än-
          derung der Angaben nach § 78 Absatz 1
          Satz 3, auf Grund des Ablaufs der tech-
          nischen Kartennutzungsdauer, auf Grund
          des Verlustes des Dokuments oder auf
          Grund des Verlustes der technischen Funk-
BGBl. 2011, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263
          tionsfähigkeit des Dokuments notwendig
          wird: 60 Euro.“
38. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 17 des Verwaltungskostengesetzes findet ent-
   sprechende Anwendung.“
39. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1
      bis 1e ersetzt:

      „1. die Zurückweisung und die Zurückschie-
          bung an der Grenze,
      1a. Abschiebungen an der Grenze, sofern der
          Ausländer bei oder nach der unerlaubten
          Einreise über eine Grenze im Sinne des Arti-
          kels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG)
          Nr. 562/2006 (Binnengrenze) aufgegriffen
          wird,
      1b. Abschiebungen an der Grenze, sofern der
          Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist,
          sich danach weiter fortbewegt hat und in
          einem anderen Grenzraum oder auf einem
          als Grenzübergangsstelle zugelassenen
          oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug-
          oder Landeplatz oder See- oder Binnenha-
          fen aufgegriffen wird,
      1c. die Befristung der Wirkungen auf Grund der
          von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurück-
          schiebungen nach § 11 Absatz 1 und 2,
      1d. die Rückführungen von Ausländern aus an-
          deren und in andere Staaten und
      1e. die Beantragung von Haft und die Festnah-
          me, soweit es zur Vornahme der in den
          Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnah-
          men erforderlich ist,“.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. die Rücknahme und den Widerruf eines
          nationalen Visums sowie die Entscheidun-
          gen nach Artikel 34 der Verordnung (EG)
          Nr. 810/2009
          a) im Fall der Zurückweisung, Zurückschie-
             bung oder Abschiebung, soweit die Vo-
             raussetzungen der Nummer 1a oder 1b
             erfüllt sind,

          b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die
             das Visum erteilt hat, oder

          c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die
             der Erteilung des Visums zugestimmt hat,
             sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,“.
40. § 72 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25
      Abs. 4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt und
      die Angabe „§ 50 Abs. 2a“ durch die Angabe
      „§ 59 Absatz 7“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2a“ durch
      die Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt.
41. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Militä-
          rischen Abschirmdienst“ die Wörter „ , das
          Bundeskriminalamt“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Das Bundesamt für Verfassungsschutz
          kann bei Übermittlungen an die Landesäm-
          ter für Verfassungsschutz technische Unter-
          stützung leisten.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „anfragenden“ durch
          das Wort „zuständigen“ ersetzt und der
          Punkt am Ende durch die Wörter „ ; bei der
          Übermittlung von Mitteilungen der Landes-
          ämter für Verfassungsschutz zu Anfragen
          der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann
          das Bundesamt für Verfassungsschutz tech-
          nische Unterstützung leisten.“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Werden“ durch die
          Wörter „Die deutschen Auslandsvertretun-
          gen und Ausländerbehörden übermitteln
          den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehör-
          den und Nachrichtendiensten unverzüglich
          die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlän-
          gerten Aufenthaltstitel; werden“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „mit der Anfra-
          ge“ gestrichen.

42. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:
                          „§ 73a
        Unterrichtung über die Erteilung von Visa
      (1) Unterrichtungen der anderen Schengen-
   Staaten über erteilte Visa gemäß Artikel 31 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zustän-
   dige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das
   Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-
   schen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
   und das Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt
   werden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des
   Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten
   Gründe oder sonstige Sicherheitsbedenken entge-
   genstehen. Unterrichtungen der deutschen Aus-
   landsvertretungen über erteilte Visa, deren Erteilung
   nicht bereits eine Datenübermittlung gemäß § 73
   Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in
   Satz 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle
   an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt
   werden; Daten zu anderen Personen als dem Vi-
   suminhaber werden nicht übermittelt. § 73 Absatz 3
   Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

     (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
   im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter
   Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage
   durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen
   Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter
   Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise
   bestimmten Personengruppen von der Ermächti-
   gung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.“
43. In § 74a Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
    durch das Wort „Union“ ersetzt.
44. In § 75 Nummer 5 wird die Angabe „§ 52 Abs. 7
    Satz 2“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 8a“ ersetzt.

45. § 77 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie
          die Ausweisung“ ein Komma und die Wörter
BGBl. 2011, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264
          „die Abschiebungsanordnung nach § 58a
          Absatz 1 Satz 1, die Androhung der Abschie-

          bung“ und nach den Wörtern „der Schrift-

          form“ die Wörter „und sind mit Ausnahme
          der Aussetzung der Abschiebung mit einer
          Begründung zu versehen“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die
           Wörter „die Rücknahme und“ und nach dem
           Wort „Gesetz“ die Wörter „und die Entschei-
           dung über einen Antrag auf Befristung nach
           § 11 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
       cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:

          „Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufent-
          haltstitel versagt oder mit dem ein Aufent-
          haltstitel zum Erlöschen gebracht wird, so-
          wie der Entscheidung über einen Antrag auf
          Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine
          Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung
          wird der Ausländer über den Rechtsbehelf,
          der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist,
          und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbe-

          helf einzulegen ist, sowie über die einzuhal-

          tende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die

          vorgenannte Erklärung der Androhung der

          Abschiebung beizufügen.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Formerfordernisse für die Versagung von
       Schengen-Visa richten sich nach der Verord-
       nung (EG) Nr. 810/2009.“

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Wird der Ausländer nicht durch einen Be-
       vollmächtigten vertreten, ist ihm auf Antrag eine
       Übersetzung der Entscheidungsformel des Ver-
       waltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel ver-

       sagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Er-

       löschen gebracht oder mit dem über einen An-
       trag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3
       entschieden wird, und der Rechtsbehelfsbeleh-
       rung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung
       zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei
       der vernünftigerweise davon ausgegangen wer-
       den kann, dass er sie versteht. Besteht die Aus-
       reisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1
       auf die Androhung der Abschiebung sowie auf
       die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Ab-
       satz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend an-
       zuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher
       oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt
       werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer
       dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt
       in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf
       Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausge-
       wiesen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht
       anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht
       eingereist oder bereits ausgereist ist.“
46. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Versagung eines nationalen Visums und ei-
       nes Passersatzes an der Grenze sind unanfecht-
       bar.“
   b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Visums“ das Wort
      „nationalen“ eingefügt.

47. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort

      „sowie“ ersetzt.

   b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestrichen.

   c) Nummer 6 wird aufgehoben.

48. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Öffent-
      liche Stellen“ die Wörter „mit Ausnahme von
      Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrich-
      tungen“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Öffentliche Stellen“ die Wörter „im Sinne von
      Absatz 1“ eingefügt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Verfahrens“
      durch das Wort „Strafverfahrens“ und das Wort
      „Verfahrenserledigungen“ durch die Wörter „Er-
      ledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens“ er-
      setzt.

   d) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach der Angabe

      „§ 25 Abs. 4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt

      und die Angabe „§ 50 Abs. 2a“ durch die An-

      gabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt.

49. § 90 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 25
      Abs. 4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2a“
      durch die Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt.
50. Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:

                          „§ 90c

               Datenübermittlungen im

        Visumverfahren über das Auswärtige Amt

      (1) Die Übermittlung von Daten im Visumverfah-
   ren von den Auslandsvertretungen an die im Visum-
   verfahren beteiligten Behörden und von diesen zu-
   rück an die Auslandsvertretungen erfolgt automati-
   siert über eine vom Auswärtigen Amt betriebene
   technische Vorrichtung zur Unterstützung des Vi-
   sumverfahrens. Die technische Vorrichtung stellt
   die vollständige, korrekte und fristgerechte Über-
   mittlung der Daten nach Satz 1 sicher. Zu diesem
   Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der tech-
   nischen Vorrichtung gespeichert.

     (2) In der technischen Vorrichtung dürfen perso-
   nenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder
   genutzt werden, soweit dies für den in Absatz 1
   Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.
      (3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Da-
   ten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Daten
   nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 ge-
   nannten Zweck benötigt werden, spätestens nach
   Erteilung oder Versagung des Visums oder Rück-

   nahme des Visumantrags.“

51. In § 91b Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaf-
    ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
52. In § 91c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 51
    Abs. 9“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 8“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2265
53. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
          Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet auf-
          hält, wenn
          a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,

          b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde
             oder diese abgelaufen ist und
          c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt
             ist,“.

   b) In Absatz 1a wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 1“

      die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.

54. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „sowie in das
    Hoheitsgebiet der Republik Island und des König-
    reichs Norwegen“ durch die Wörter „oder eines
    Schengen-Staates“ ersetzt.

55. Nach § 98 wird folgendes Kapitel 9a eingefügt:
                        „Kapitel 9a
         Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung

                           § 98a
                         Vergütung

      (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Auslän-

   der, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Drit-
   ten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Geneh-
   migung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforder-
   liche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt
   hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die
   Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber
   den Ausländer drei Monate beschäftigt hat.
     (2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Ver-
   gütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat

   mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere

   oder eine höhere Vergütung vereinbart.
      (3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unter-
   nehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienst-
   leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der
   Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1
   wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
   verzichtet hat.
      (4) Für den Generalunternehmer und alle
   zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittel-
   bare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt
   Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem General-
   unternehmer oder dem zwischengeschalteten
   Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitge-
   ber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Ge-
   nehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erfor-
   derliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit be-
   schäftigt hat.

      (5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 ent-
   fällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf
   Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konn-
   te, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die
   nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialge-
   setzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die
   nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur
   Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.
     (6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten

Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmi-
gung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt wor-
den ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsver-
pflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem
deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.

  (7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsende-
gesetzes bleiben unberührt.

                       § 98b

          Ausschluss von Subventionen

   (1) Die zuständige Behörde kann Anträge auf

Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetz-
buches ganz oder teilweise ablehnen, wenn der An-
tragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz
Vertretungsberechtigter

1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Bu-
   ches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von
   wenigstens      Zweitausendfünfhundert  Euro
   rechtskräftig belegt worden ist oder
2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz-
   arbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheits-
   strafe von mehr als drei Monaten oder einer
   Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechts-

   kräftig verurteilt worden ist.

Ablehnungen nach Satz 1 können je nach Schwere
des der Geldbuße oder der Freiheits- oder der
Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem
Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft
der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe er-
folgen.
  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1. auf die beantragte Subvention ein Rechtsan-

   spruch besteht,

2. der Antragsteller eine natürliche Person ist und
   die Beschäftigung, durch die der Verstoß nach
   Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen priva-
   ten Zwecken diente, oder
3. der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand,
   dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt
   wurde.

                       § 98c
 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

   (1) Öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nummer 1
bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen können einen Bewerber oder
einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-,
Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen,
wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Ge-
setz Vertretungsberechtigter

1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten
   Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße
   von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro
   rechtskräftig belegt worden ist oder
2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz-
   arbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheits-
   strafe von mehr als drei Monaten oder einer
   Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechts-
   kräftig verurteilt worden ist.
BGBl. 2011, Seite 2266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2266
   Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachge-
   wiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je
   nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits-
   oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes
   in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab
   Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der
   Geldstrafe erfolgen.
     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verstoß nach
   Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbür-
   ger rechtswidrig beschäftigt wurde.
     (3) Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der
   Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, gilt § 21 Ab-
   satz 2 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
   entsprechend.“
56. § 99 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:

       „2. jede Auslandsvertretung eine Datei über be-
           antragte, erteilte, versagte, zurückgenomme-
           ne, annullierte, widerrufene und aufgehobene
           Visa sowie zurückgenommene Visumanträge
           führen darf und die Auslandsvertretungen die
           jeweils dort gespeicherten Daten untereinan-
           der austauschen dürfen sowie“.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 73 Abs. 1“
      durch die Wörter „des § 73 Absatz 1 und des
      § 73a Absatz 1“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
          „(3a) Das Bundesministerium des Innern wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
       nehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustim-
       mung des Bundesrates nach Maßgabe von Arti-
       kel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
       die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige
       zur Durchreise durch die internationalen Transit-
       zonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Vi-
       sums für den Flughafentransit sein müssen.“
57. In § 104 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“ die
    Wörter „oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
    EG“ eingefügt.

58. In § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „der Stufe A2“ durch die Wörter „des Ni-
    veaus A2“ ersetzt.

59. In § 105b Satz 1 wird die Angabe „30. April 2011“
    durch die Angabe „31. August 2011“ und die An-
    gabe „30. April 2021“ durch die Angabe „31. August
    2021“ ersetzt.
                       Artikel 2

                  Änderung des
           Staatsangehörigkeitsgesetzes
  § 32 Absatz 1 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für
die den Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über

die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren
sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslie-
ferungsverfahren.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes
   In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „Abs. 4a“ ein Komma und die Angabe „4b“
eingefügt.

                       Artikel 4

                    Änderung des
               Asylverfahrensgesetzes

   Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1“ durch
     die Angabe „§ 62 Absatz 2“ ersetzt.
  b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe
     „§ 62 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3“
     ersetzt.
2. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57
   Abs. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
3. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59
         und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes
         eine schriftliche Abschiebungsandrohung,
         wenn
         1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter
            anerkannt wird,

         2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigen-
            schaft zuerkannt wird,

         3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 2 bis
            5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-
            liegen oder die Abschiebung ungeachtet
            des Vorliegens der Voraussetzungen des
            § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsge-
            setzes ausnahmsweise zulässig ist und
         4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel be-
            sitzt.“

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für
         Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4
         und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zu-
         ständig.“
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren
     bestellt, sind die Entscheidungsformel der Ab-
     schiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbe-
     lehrung dem Ausländer in eine Sprache zu über-
BGBl. 2011, Seite 2267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2267
     setzen, deren Kenntnis vernünftigerweise voraus-
     gesetzt werden kann.“
4. In § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in
   § 39 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter
   „einen Monat“ durch die Angabe „30 Tage“ ersetzt.
5. In § 71 Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe
   „Abs. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

                       Artikel 5
            Änderung des AZR-Gesetzes

   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-

      bung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a

      und 1b des Aufenthaltsgesetzes,“.

2. § 18 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-

      bung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a
      und 1b des Aufenthaltsgesetzes,“.
3. § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-
      bung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a
      und 1b des Aufenthaltsgesetzes,“.

4. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. Regelungen über die elektronische Register-
         führung und die elektronische Datenübermitt-
         lung zwischen der Registerbehörde und den
         mit der Durchführung ausländer- und asyl-
         rechtlicher Vorschriften beauftragten Behör-
         den und anderen öffentlichen Stellen, die sich
         auf die technischen Grundsätze des Aufbaus
         der verwendeten Standards und das Verfah-
         ren der Datenübermittlung beziehen.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
             Freizügigkeitsgesetzes/EU

   In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/

EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zu-

letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011
(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 50 Abs. 3 bis 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 3
bis 6, § 59 Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   In § 422 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) ge-
ändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die

Wörter „ , soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für
die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt
ist.“ ersetzt.

                       Artikel 8
                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Auf-

            enthaltstitel, die Opfer von Menschenhan-

            del sind“.

  b) Der Angabe zu § 11 werden die Wörter „oder von

     minderjährigen Ausländern“ angefügt.

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                          „§ 10a

                      Beschäftigung
          von Ausländern ohne Aufenthaltstitel,
           die Opfer von Menschenhandel sind

     Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3
  Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer be-
  schäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich
  der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat
  eines Dritten nach § 232 oder 233 des Strafgesetz-
  buchs befindet.“

3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „oder von min-
     derjährigen Ausländern“ angefügt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „beauf-

         tragt“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
         setzt.

     bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „wieder-

         holt“ das Komma durch das Wort „oder“ er-

         setzt.

     cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
         gefügt:

         „3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufent-
             haltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren
             beschäftigt,“.

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
     zes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder
     Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigen-
     nutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
     ren oder Geldstrafe.“

4. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „§§ 10“ ein
   Komma sowie die Angabe „10a“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 2268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2268
                       Artikel 9
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 18 Satz 1 und
§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 1,
§ 18a Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 10

                   Änderung des
             Güterkraftverkehrsgesetzes
  In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a des Güterkraft-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli
2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§§ 10, 10a“ ersetzt.

                      Artikel 11
                       Änderung
       sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

  (1) In § 63 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches

Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird nach
den Wörtern „§§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§“ die

Angabe „25a,“ eingefügt.

  (2) In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-

dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-

machung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Okto-
ber 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird
nach den Wörtern „§§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den
§§“ die Angabe „25a,“ eingefügt.
   (3) In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) wird
nach den Wörtern „§§ 22, 23 Absatz 1 oder 2, den
§§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§“ die Angabe „25a,“
eingefügt.

                      Artikel 12
            Änderung von Verordnungen
  (1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530, 2080)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Angabe zu § 30a in der Inhaltsübersicht wird
    wie folgt geändert:
   „§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der
          Beteiligung im Visumverfahren und bei der

          Unterrichtung über die Erteilung von Visa“.

 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im
   Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.“

3. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Das Erfordernis einer Genehmigung für das
     Betreten des Transitbereichs eines Flughafens
     während einer Zwischenlandung oder zum
     Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Per-
     sonen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in
     Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG)
     Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa-
     kodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom
     15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benö-
     tigen, sowie für Staatsangehörige der in An-
     lage C genannten Staaten, sofern diese nicht
     nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG)
     Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisum-
     pflicht befreit sind.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 30a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 30a
                    Bestimmung der
               zuständigen Stelle bei der
        Beteiligung im Visumverfahren und bei
     der Unterrichtung über die Erteilung von Visa
    Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1
  und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist

  das Auswärtige Amt.“

5. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3“
   durch die Angabe „§ 34 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
6. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende

     durch ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das

     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung
         nach § 38f mit einer vom Bundesamt für
         Migration und Flüchtlinge anerkannten For-
         schungseinrichtung abgeschlossen haben,
         sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder
         Lebenspartnern und minderjährigen ledigen
         Kindern.“
  d) Folgender Satz wird angefügt:
     „Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt
     aus Mitteln der Europäischen Union gefördert
     wird.“
7. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4“ durch
     die Angabe „§ 6 Absatz 3“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
     Nr. 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“
     ersetzt.
8. § 46 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 46

                Gebühren für das Visum

    (1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung

  und Verlängerung von Schengen-Visa und Flug-
  hafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung
  (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und
BGBl. 2011, Seite 2269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2269
   minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die
   Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Ge-
   bühren befreit.

      (2) Die Gebührenhöhe beträgt
   1. für die Erteilung eines
      nationalen Visums (Kategorie „D“),
      auch für mehrmalige Einreisen           60 Euro,

   2. für die Verlängerung eines
      nationalen Visums (Kategorie „D“)       25 Euro,

   3. für die Verlängerung eines

      Schengen-Visums im Bundes-

      gebiet über drei Monate
      hinaus als nationales Visum
      (§ 6 Absatz 2 des

      Aufenthaltsgesetzes)                   60 Euro.“
 9. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „46 Nr. 3 bis 6“ durch
      die Angabe „46 Absatz 2“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.

10. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung

          eines nationalen Visums,“.
   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzel-
      fällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies
      der Förderung kultureller oder sportlicher Inte-
      ressen, außenpolitischer, entwicklungspolitscher
      oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interes-
      sen dient oder humanitäre Gründe hat.“

11. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die
      Wörter „eines Transit-Visums, des Schengen-Vi-
      sums für die Durchreise und“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „oder Transit-Vi-
      sums, Schengen-Visums für die Durchreise“ ge-
      strichen.

12. Anlage A wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Vereinigte
      Staaten von Amerika GMBl 1953 S. 575“ gestri-
      chen.

   b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Tsche-
      chische Republik“ ein Komma und das Wort
      „Ungarn“ eingefügt.
13. In Anlage B Nummer 2 wird nach dem Wort „Jamai-
    ka,“ das Wort „Kasachstan,“ eingefügt.
14. Anlage C wird wie folgt gefasst:

                        „Anlage C
                (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)

   Indien
   Jordanien

   Ausgenommen von der Flughafentransitvisum-
   pflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern
   sie
   a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Is-
      raels oder Neuseelands sowie eines bestätigten
      Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für ei-

      nen Flug sind, der in den betreffenden Staat
      führt, oder

   b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in
      einem der vorstehend genannten Staaten nach
      Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines be-
      stätigten Flugscheins oder einer gültigen Bord-
      karte für einen Flug sind, der nach Jordanien
      führt.

   Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden
   nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen

   Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich

   der Ausländer ausschließlich befindet.

   Libanon

   Myanmar

   Sudan
   Syrien
   Türkei

   Ausgenommen von der Flughafentransitvisum-
   pflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inha-
   ber von Dienstpässen, Ministerialpässen und ande-
   ren Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtli-

   chen Auftrag Reisende sind.“

   (2) In § 2 Nummer 1 der Verordnung über die Über-
tragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwal-
tung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1867) wird nach den
Wörtern „§ 71 Abs. 3 Nr. 1“ die Angabe „bis 1e“ und
werden nach dem Wort „Zurückschiebung“ die Wörter
„und Abschiebungen“ eingefügt.

   (3) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über
die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom
22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1750)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „an der
Grenze“ die Wörter „ , Abschiebungen an der Grenze“
eingefügt und werden die Wörter „§ 71 Abs. 3 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b
und 1d“ ersetzt.

  (4) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 21
                  Übergangsregelung aus
          Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes
        zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richt-
    linien der Europäischen Union und zur Anpassung
   nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

     Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung
  aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen
  Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvor-
  schriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen
  Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald
  hierfür die informationstechnischen Voraussetzun-
  gen geschaffen worden sind, spätestens jedoch
  sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt wor-
  den sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre
  Übermittlung unverzüglich nachzuholen.“
BGBl. 2011, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270
2. Abschnitt I Nummer 9 der Anlage wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) Spalte A Buchstabe g wird wie folgt geändert:
       aa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.

       bb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird der

           Doppelbuchstabe bb.

  b) In Spalte A wird nach Buchstabe i folgender
     Buchstabe j angefügt:

       „j) zustimmungsfreie Beschäftigung auf Grund
           Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Auf-
           enthalts

           festgestellt am“.

  c) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben j aus
     der Spalte A die Angabe „(2)*)“ angefügt.

3. Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:

       aa) Doppelbuchstabe ee wird durch die folgen-
           den Doppelbuchstaben ee und ff ersetzt:
          „ee) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
               AufenthG
               (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Ge-
               duldete mit einem anerkannten oder mit
               einem     ausländischen    Hochschulab-
               schluss, der einem deutschen Hoch-
               schulabschluss vergleichbar ist, und mit
               seit zwei Jahren ununterbrochener,
               dem Abschluss angemessener Beschäf-
               tigung)

               erteilt am
               befristet bis

          ff)    § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
                 AufenthG
                 (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Ge-
                 duldete, die als Fachkraft seit drei Jahren
                 ununterbrochen eine Beschäftigung aus-
                 geübt haben, die eine qualifizierte Be-
                 rufsausbildung voraussetzt)
                 erteilt am
                 befristet bis“.

       bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis jj
           werden die Doppelbuchstaben gg bis kk.

  b) In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuch-
     staben ff aus der Spalte A die Angabe „(2)*)“ ein-
     gefügt.
  c) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender
           Doppelbuchstabe cc eingefügt:

          „cc) § 25 Absatz 4b AufenthG

               (Aufenthaltsrecht für Drittstaatsange-

               hörige, die Opfer einer Straftat nach
               § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Num-
               mer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
               gesetzes oder nach § 15a des Arbeitneh-
               merüberlassungsgesetzes sind)
               erteilt am

               befristet bis“.
       bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis pp
           werden die Doppelbuchstaben dd bis qq.

  d) In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuch-
     staben cc aus der Spalte A die Angabe „(2)*)“ ein-
     gefügt.
4. In Abschnitt I Nummer 14 Spalte A der Anlage wer-
   den nach dem Wort „Abschiebung“ die Wörter „(mit

   Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Ab-

   satz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)“ eingefügt.

5. Abschnitt I Nummer 20 der Anlage wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In Spalte A werden die Wörter „Zurückweisung
     und Zurückschiebung“ durch die Wörter „Zurück-
     weisung, Zurückschiebung und Abschiebung im

     Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b Auf-
     enthG“ ersetzt.

  b) In Spalte A werden in den Buchstaben b und c
     jeweils nach dem Wort „Zurückgeschoben“ die
     Wörter „oder abgeschoben“ eingefügt.

   (5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom
22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

                         „§ 3b
                  Beschäftigung bei
  Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

     (1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer
  Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthalts-
  erlaubnis besitzen und

  1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflich-
     tige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt
     haben oder

  2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, ge-
     duldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im
     Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten
     werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7
     des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
    (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1
  Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

  1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt lie-
     gen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines
     gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,

  2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Be-
     schäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Be-
     schäftigung oder

  3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf
     Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungs-
     verordnung oder auf Grund einer zwischenstaat-

     lichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht

     für eine Beschäftigung befreit war.

     (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Num-
  mer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16
  des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis
  zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäf-
  tigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der
  Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, wer-
  den auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem
  Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen
  Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.“
BGBl. 2011, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271
2. In § 8 werden das Wort „kann“ durch das Wort
   „wird“ ersetzt und die Wörter „eine Aufenthaltser-
   laubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt
   oder“ sowie das Wort „werden“ gestrichen.

3. § 9 wird aufgehoben.
   (6) In § 44 der Beschäftigungsverordnung vom
22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3937) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 6, 7, 9“ durch die Angabe „§§ 3b, 6, 7“ ersetzt.

  (7) In § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Arbeitsgenehmi-
gungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I
S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1536) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe
„§§ 10, 10a“ ersetzt.
                     Artikel 13

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 22. November
verkünden.

2011
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 02fcaf54e94aa4b6….