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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 313

BGBl. 2008 I S. 313 · 11.502 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 313
                                      Gesetz
               zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung

der Vaterschaft
                                             Vom 13. März 2008

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung
           des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3189), wird wie folgt geändert:
1. § 1600 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
         „folgende Personen“ gestrichen.
     bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma und in Nummer 4 der Punkt am Ende
         des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

         „5. die zuständige Behörde (anfechtungsbe-

             rechtigte Behörde) in den Fällen des
             § 1592 Nr. 2.“

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt

     voraus, dass zwischen dem Kind und dem Aner-

     kennenden keine sozial-familiäre Beziehung be-
     steht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder
     seines Todes bestanden hat und durch die Aner-
     kennung rechtliche Voraussetzungen für die er-
     laubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt
     des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen
     werden.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in sei-
     nem ersten Satz wie folgt gefasst:
     „Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absät-
     zen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von
     Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für
     das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder
     getragen hat.“
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Landesregierungen werden ermäch-
     tigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch
     Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesre-
     gierungen können diese Ermächtigung durch
     Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten
     Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zu-

     ständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften
     nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch
     den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage
     zuständig ist.“
2. In § 1600b wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die
   Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich ange-
   fochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfech-
   tungsberechtigte Behörde von den Tatsachen
   Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen,
   dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht
   vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ab-
   lauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Aner-
   kennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet ge-
   borenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätes-
   tens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.“
3. § 1600e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Das Familiengericht entscheidet über die

     Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

     1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,

     2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen
        den Mann,

     3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1

        Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater

        im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder

     4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1
        Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater
        im Sinne von § 1592 Nr. 2.
     Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der
     Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu
     richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur ge-
     gen die andere Person zu richten.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die
      Wörter „oder der Behörde“ eingefügt.

                       Artikel 2
                     Änderung
              sonstigen Bundesrechts
   (1) Dem § 29a Abs. 1 des Personenstandsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:
„Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen,
wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vater-
BGBl. 2008, Seite 314 — Originalseite als Abbildung
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schaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs anfechtbar wäre.“
  (2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar
2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
  „Der Standesbeamte soll die Beurkundung ableh-
  nen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung

  der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bür-
  gerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre.“

2. § 73 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 25 wird die Angabe „(§ 77 Abs. 2
     Satz 1, § 78 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 77
     Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78)“ ersetzt.

  b) In Nummer 26 werden das Wort „Eheeintrag“
     durch das Wort „Heiratseintrag“ und die Angabe
     „(§ 77 Abs. 2 Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 77
     Abs. 2 Satz 1)“ ersetzt.

  (3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
1. § 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Beantragt ein Ausländer,

  1. gegen den wegen des Verdachts einer Straftat
     oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder
  2. der in einem Verfahren, welches die Anfechtung
     der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bür-
     gerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Par-
     tei, Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher
     Vertreter des Kindes ist,

  die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthalts-
  titels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel
  bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer
  gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft
  auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel
  kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah-
  rens entschieden werden. Im Fall des § 1600 Abs. 1
  Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfah-
  ren ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 5 oder
  nach § 90 Abs. 4 auszusetzen.“

2. § 87 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

      „Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zu-
      ständige Ausländerbehörde zu unterrichten,
      wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ih-
      rer Aufgaben Kenntnis erlangen von

      1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen

         erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und des-

         sen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

      2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschrän-

         kung,

      3. einem sonstigen Ausweisungsgrund oder
      4. konkreten Tatsachen, die die Annahme recht-
         fertigen, dass die Voraussetzungen für ein be-
         hördliches Anfechtungsrecht nach § 1600
         Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
         vorliegen;
      in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger
      nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann
      statt der Ausländerbehörde die zuständige Poli-

     zeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in
     § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht
     kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüg-
     lich die Ausländerbehörde; das Jugendamt ist zur
     Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet,
     soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufga-
     ben nicht gefährdet wird.“

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) In den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenüber der

     Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung
     eine Mitteilungspflicht

     1. der anfechtungsberechtigten Behörde über die
        Vorbereitung oder Erhebung einer Klage oder
        die Entscheidung, dass von einer Klage abge-
        sehen wird und

     2. der Familiengerichte über die gerichtliche Ent-
        scheidung.“

3. Dem § 90 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Erhält die Ausländerbehörde oder die Aus-
  landsvertretung Kenntnis von konkreten Tatsachen,
  die die Annahme rechtfertigen, dass die Vorausset-
  zungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1

  Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, hat
  sie diese der anfechtungsberechtigten Behörde mit-
  zuteilen.“
4. In § 105a wird die Angabe „§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
   und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5,“ durch die
   Angabe „§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4
   Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6,“ ersetzt.

   (4) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 640d
   wie folgt gefasst:
  „§ 640d    Einschränkung des Untersuchungsgrund-
             satzes; Beteiligung des Jugendamts“.

2. § 640d wird wie folgt gefasst:

                         „§ 640d

           Einschränkung des Untersuchungs-
        grundsatzes; Beteiligung des Jugendamts

     (1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das
  Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden
  Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht

  sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet

  sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.

     (2) Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Ent-

  scheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1

  Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dem Ju-
  gendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts be-
  kannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift
  zu hören ist.“
  (5) Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 16 angefügt:
BGBl. 2008, Seite 315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 315
                        „§ 16
               Überleitungsvorschrift
          zum Gesetz zur Ergänzung des
       Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
                vom 13. März 2008
  Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die An-

fechtung gemäß § 1600b Abs. 1a des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs nicht vor dem 1. Juni 2008.“

                       Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 13. März 2008
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 313. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8a74990f04ecd422….