§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/90?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens übermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungsbehörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt.
Änderungsverlauf
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 90 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 90 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2094)
BGBl. 2017 I S. 2094
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 90 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 90 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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13.03.2008 Ausfertigung
§ 90 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I 313)
BGBl. 2008 I S. 313
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.