§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25?asof=2019-06-10#abs-4b (4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/25?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2226)
BGBl. 2016 I S. 2226
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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23.06.2011 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2011 I S. 1266
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.