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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3474

BGBl. 2013 I S. 3474 · 49.056 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3474
                                                   Gesetz
                                    zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU1
                                                            Vom 28. August 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1
                          Änderung des
                     Asylverfahrensgesetzes

  Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angaben zum Ersten Abschnitt werden
         durch die folgenden Angaben ersetzt:
                                 „Abschnitt 1
                           Geltungsbereich

          § 1      Geltungsbereich
                                  Abschnitt 2
                             Schutzgewährung
                              Unterabschnitt 1
                                    Asyl
          § 2      Rechtsstellung Asylberechtigter
                              Unterabschnitt 2
                           Internationaler Schutz

          § 3      Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

          § 3a Verfolgungshandlungen
          § 3b Verfolgungsgründe

          § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen
               kann
          § 3d Akteure, die Schutz bieten können
          § 3e Interner Schutz

          § 4      Subsidiärer Schutz

                                  Abschnitt 3
                      Allgemeine Bestimmungen
          § 5      Bundesamt

          § 6      Verbindlichkeit asylrechtlicher Entschei-
                   dungen
          § 7      Erhebung personenbezogener Daten
          § 8      Übermittlung personenbezogener Daten

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des

    Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
    über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder
    Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
    für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit
    Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewähren-
    den Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

  § 9      Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten
           Nationen

  § 10     Zustellungsvorschriften
  § 11     Ausschluss des Widerspruchs

  § 11a Vorübergehende Aussetzung von Ent-
        scheidungen“.

b) Die Angaben zu den Überschriften des Zweiten
   Abschnitts und Ersten Unterabschnitts werden
   wie folgt gefasst:
                      „Abschnitt 4
                     Asylverfahren
                   Unterabschnitt 1
          Allgemeine Verfahrensvorschriften“.

c) Die Angabe zu der Überschrift des Zweiten Un-
   terabschnitts wird wie folgt gefasst:
                   „Unterabschnitt 2
            Einleitung des Asylverfahrens“.
d) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Unter-
   abschnitts wird wie folgt gefasst:
                   „Unterabschnitt 3
             Verfahren beim Bundesamt“.
e) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Familien-
   flüchtlingsschutz“ durch die Wörter „internatio-

   naler Schutz für Familienangehörige“ ersetzt.
f) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Un-
   terabschnitts wird wie folgt gefasst:

                   „Unterabschnitt 4
               Aufenthaltsbeendigung“.
g) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
  „§ 39    (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Ab-

   schnitts wird wie folgt gefasst:
                      „Abschnitt 5
            Unterbringung und Verteilung“.

i) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Ab-
   schnitts wird wie folgt gefasst:
                      „Abschnitt 6
                Recht des Aufenthalts
             während des Asylverfahrens“.
j) Die Angabe zu der Überschrift des Fünften Ab-

   schnitts wird wie folgt gefasst:
                      „Abschnitt 7

              Folgeantrag, Zweitantrag“.

k) Die Angabe zu der Überschrift des Sechsten Ab-
   schnitts wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2013, Seite 3475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3475
                        „Abschnitt 8
              Erlöschen der Rechtsstellung“.

  l) Der Angabe zu § 73 werden die Wörter „der
     Asylberechtigung und der Flüchtlingseigen-
     schaft“ angefügt.

  m) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

        „§ 73b Widerruf und Rücknahme des subsi-
               diären Schutzes
        § 73c Widerruf und Rücknahme von Abschie-
              bungsverboten“.
  n) Die Angabe zu der Überschrift des Siebenten
     Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 9

                    Gerichtsverfahren“.

  o) Die Angabe zu der Überschrift des Achten Ab-

     schnitts wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 10
             Straf- und Bußgeldvorschriften“.
  p) Die Angabe zu der Überschrift des Neunten Ab-
     schnitts wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 11

          Übergangs- und Schlussvorschriften“.

2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:
                      „Abschnitt 1
                   Geltungsbereich“.

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgen-
  des beantragen:
  1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Arti-
     kel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
  2. internationalen Schutz nach der Richtlinie
     2011/95/EU des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen
     für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
     oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
     auf internationalen Schutz, für einen einheit-
     lichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
     mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den
     Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337
     vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz
     im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den
     Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen
     vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
     Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den
     subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der
     nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des
     Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
     für die Anerkennung und den Status von Dritt-
     staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht-
     linge oder als Personen, die anderweitig interna-
     tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt
     des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom
     30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz
     steht dem internationalen Schutz im Sinne der
     Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9
     des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.“

4. Nach § 1 werden die folgenden Überschriften ein-
   gefügt:

                      „Abschnitt 2
                   Schutzgewährung

                     Unterabschnitt 1
                          Asyl“.

5. Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

                   „Unterabschnitt 2
                Internationaler Schutz“.
6. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des
  Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
  lung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560),
  wenn er sich

  1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen

     seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

     Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer be-
     stimmten sozialen Gruppe
  2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
     a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und
        dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen
        kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-
        spruch nehmen will oder

     b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen
        gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er
        nicht zurückkehren kann oder wegen dieser
        Furcht nicht zurückkehren will.“
7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 4 einge-
   fügt:

                          „§ 3a

                Verfolgungshandlungen
    (1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1
  gelten Handlungen, die
  1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravie-
     rend sind, dass sie eine schwerwiegende Verlet-
     zung der grundlegenden Menschenrechte dar-
     stellen, insbesondere der Rechte, von denen
     nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom
     4. November 1950 zum Schutze der Men-
     schenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II
     S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
  2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maß-
     nahmen, einschließlich einer Verletzung der
     Menschenrechte, bestehen, die so gravierend
     ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der
     in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

     (2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 kön-
  nen unter anderem die folgenden Handlungen gel-
  ten:
  1. die Anwendung physischer oder psychischer
     Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

  2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder jus-
     tizielle Maßnahmen, die als solche diskriminie-
     rend sind oder in diskriminierender Weise ange-
     wandt werden,
  3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Straf-
     verfolgung oder Bestrafung,
BGBl. 2013, Seite 3476 — Originalseite als Abbildung
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  4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit
     dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder
     diskriminierenden Bestrafung,
  5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verwei-
     gerung des Militärdienstes in einem Konflikt,
     wenn der Militärdienst Verbrechen oder Hand-
     lungen umfassen würde, die unter die Aus-
     schlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
  6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörig-
     keit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

     (3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in
  Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungs-
  gründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Ver-
  folgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen

  von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Ver-

  knüpfung bestehen.

                           § 3b

                    Verfolgungsgründe
     (1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach
  § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berück-
  sichtigen:
  1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die
     Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit
     zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
  2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere
     theistische, nichttheistische und atheistische
     Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder
     Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten
     oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemein-
     schaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigun-
     gen oder Meinungsäußerungen und Verhaltens-
     weisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die
     sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder
     nach dieser vorgeschrieben sind;

  3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht
     auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen
     einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere
     auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die
     durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche

     Identität, gemeinsame geografische oder politi-
     sche Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der
     Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt
     wird;
  4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine be-
     stimmte soziale Gruppe, wenn
       a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene
          Merkmale oder einen gemeinsamen Hinter-
          grund, der nicht verändert werden kann, ge-
          mein haben oder Merkmale oder eine Glau-
          bensüberzeugung teilen, die so bedeutsam
          für die Identität oder das Gewissen sind, dass
          der Betreffende nicht gezwungen werden
          sollte, auf sie zu verzichten, und
       b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine
          deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie
          von der sie umgebenden Gesellschaft als an-
          dersartig betrachtet wird;
       als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch
       eine Gruppe gelten, die sich auf das gemein-
       same Merkmal der sexuellen Orientierung grün-
       det; Handlungen, die nach deutschem Recht als

   strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfol-
   gung wegen der Zugehörigkeit zu einer be-
   stimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen,
   wenn sie allein an das Geschlecht oder die ge-
   schlechtliche Identität anknüpft;
5. unter dem Begriff der politischen Überzeugung
   ist insbesondere zu verstehen, dass der Auslän-
   der in einer Angelegenheit, die die in § 3c
   genannten potenziellen Verfolger sowie deren
   Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung,
   Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei
   es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Mei-
   nung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig ge-
   worden ist.

   (2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht

eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist

es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der
Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder

politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung
führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Ver-
folger zugeschrieben werden.

                         § 3c
                 Akteure, von denen
             Verfolgung ausgehen kann
  Die Verfolgung kann ausgehen von
1. dem Staat,
2. Parteien oder Organisationen, die den Staat
   oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
   beherrschen, oder

3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den
   Nummern 1 und 2 genannten Akteure ein-
   schließlich internationaler Organisationen erwie-
   senermaßen nicht in der Lage oder nicht willens
   sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu
   bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem
   Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhan-
   den ist oder nicht.

                         § 3d

        Akteure, die Schutz bieten können

  (1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten wer-
den
1. vom Staat oder
2. von Parteien oder Organisationen einschließlich
   internationaler Organisationen, die den Staat
   oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
   beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz ge-
mäß Absatz 2 zu bieten.
   (2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und
darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist
ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Ab-
satz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einlei-
ten, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
weise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Er-
mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Hand-
lungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn
der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
  (3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine inter-
nationale Organisation einen Staat oder einen we-
sentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und
BGBl. 2013, Seite 3477 — Originalseite als Abbildung
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den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind
etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Euro-
päischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

                        § 3e
                  Interner Schutz

  (1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuerkannt, wenn er

1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine be-

   gründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu

   Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und

2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann,
   dort aufgenommen wird und vernünftigerweise
   erwartet werden kann, dass er sich dort nieder-
   lässt.

   (2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des
Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gege-
benheiten und die persönlichen Umstände des Aus-
länders gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue
und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen,
wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Euro-
päischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, ein-
zuholen.
                        §4

                Subsidiärer Schutz
   (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtig-
ter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme
vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland
ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter
Schaden gilt:
1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todes-
   strafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende
   Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Le-

   bens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson

   infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in-

   ternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
   Konflikts.
   (2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung sub-
sidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen,
wenn schwerwiegende Gründe die Annahme recht-

fertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs-
   verbrechen oder ein Verbrechen gegen die
   Menschlichkeit im Sinne der internationalen Ver-
   tragswerke begangen hat, die ausgearbeitet
   worden sind, um Bestimmungen bezüglich die-
   ser Verbrechen festzulegen,

2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen
   hat, die den Zielen und Grundsätzen der Verein-
   ten Nationen, wie sie in der Präambel und den
   Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Natio-
   nen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind,
   zuwiderlaufen oder

   4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die
      Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar-
      stellt.
   Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer,
   die andere zu den genannten Straftaten oder Hand-
   lungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran
   beteiligen.

      (3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die
   Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung

   beziehungsweise der begründeten Furcht vor Ver-

   folgung treten die Gefahr eines ernsthaften Scha-

   dens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden
   beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines
   ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings-
   eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.“

 8. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.
 9. Vor § 5 wird die folgende Überschrift eingefügt:

                        „Abschnitt 3
               Allgemeine Bestimmungen“.
10. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-
    schließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
    schaft“ gestrichen.

11. § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6
                      Verbindlichkeit
              asylrechtlicher Entscheidungen
      Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen
   Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerken-
   nung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung
   des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Ab-
   satz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht
   für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren
   nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.“
12. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26
   Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren
   und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen
   dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie be-
   stimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem

   Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst

   und einem Familienangehörigen zugestellt werden,

   sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat.“

13. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Abschnitt 4.
14. Der Erste Unterabschnitt wird Unterabschnitt 1.
15. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „in dem ihm die in

      § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichne-
      ten Gefahren drohen“ durch die Wörter „in dem
      ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1
      oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4
      Absatz 1 droht“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerken-
       nung als Asylberechtigter sowie internationaler
       Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2
       beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag
       auf die Zuerkennung internationalen Schutzes
       beschränken. Er ist über die Folgen einer Be-
       schränkung des Antrags zu belehren. § 24 Ab-
       satz 2 bleibt unberührt.“
BGBl. 2013, Seite 3478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3478
16. § 14a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „jederzeit“ wird durch die Wörter „bis
      zur Zustellung der Entscheidung des Bundes-
      amtes“ und die Wörter „politische Verfolgung
      droht“ werden durch die Wörter „Verfolgung im
      Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter
      Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen“ er-
      setzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

17. Der Zweite Unterabschnitt wird Unterabschnitt 2

    und der Dritte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 3.

18. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
      fügt:

       „Von einer Anhörung kann auch abgesehen wer-

       den, wenn das Bundesamt einem nach § 13

       Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag statt-

       geben will.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5
      oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
      oder 7“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die
      Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter
      „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „politischer“ gestri-
           chen und werden nach dem Wort „Verfol-
           gung“ die Wörter „oder die Gefahr eines
           ihm drohenden ernsthaften Schadens“ ein-
           gefügt.
       bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Flüchtling“
           ein Komma und werden die Wörter „auf Zu-
           erkennung internationalen Schutzes im
           Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ einge-
           fügt.
   b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Landes“
      das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
      werden die Wörter „oder des Sonderbevoll-
      mächtigten für Flüchtlingsfragen beim Europa-
      rat“ gestrichen.
20. § 26 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 26
                      Familienasyl und

       internationaler Schutz für Familienangehörige

      (1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines
   Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtig-
   ter anerkannt, wenn
   1. die Anerkennung des Asylberechtigten unan-
      fechtbar ist,
   2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asyl-
      berechtigten schon in dem Staat bestanden hat,
      in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt
      wird,

   3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der An-

      erkennung des Ausländers als Asylberechtigter
      eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüg-
      lich nach der Einreise gestellt hat und

   4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu
      widerrufen oder zurückzunehmen ist.
      (2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung
   minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten
   wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn
   die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtig-
   ter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht
   zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
      (3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asyl-
   berechtigten oder ein anderer Erwachsener im
   Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie

   2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte

   anerkannt, wenn

   1. die Anerkennung des Asylberechtigten unan-
      fechtbar ist,

   2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j

      der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat

      bestanden hat, in dem der Asylberechtigte poli-

      tisch verfolgt wird,

   3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten
      eingereist sind oder sie den Asylantrag unver-
      züglich nach der Einreise gestellt haben,

   4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu
      widerrufen oder zurückzunehmen ist und
   5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten
      innehaben.
   Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjäh-
   rige ledige Geschwister des minderjährigen Asyl-
   berechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspre-
   chend.
      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familien-
   angehörige im Sinne dieser Absätze, die die
   Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Auf-
   enthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen. Die
   Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Aus-
   länders, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als
   Asylberechtigter anerkannt worden ist.
      (5) Auf Familienangehörige im Sinne der Ab-
   sätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten
   sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwen-
   den. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die
   Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz.
   Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird
   nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4
   Absatz 2 vorliegt.

      (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,

   wenn dem Ausländer durch den Familienangehöri-
   gen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im
   Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Scha-
   den im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits
   einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen
   solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.“
21. In § 28 Absatz 1a werden die Wörter „Eine Bedro-
    hung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
    durch die Wörter „Die begründete Furcht vor Verfol-
    gung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsäch-
    liche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne

    des § 4 Absatz 1 zu erleiden,“ ersetzt.

22. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „oder einer krie-
    gerischen Auseinandersetzung“ gestrichen.
BGBl. 2013, Seite 3479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3479
23. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die
      Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „inter-
      nationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1
      Nummer 2“ sowie die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5
      oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
      oder 7“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Flücht-

          lingseigenschaft“ die Wörter „oder der sub-

          sidiäre Schutz“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist
          nur über den beschränkten Antrag zu ent-
          scheiden.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2
          bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60
          Absatz 5 oder 7“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Flüchtlings-

          eigenschaft“ durch die Wörter „internationa-

          ler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-

          mer 2“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 26

      Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4“ durch die Wörter

      „§ 26 Absatz 1 bis 4 bleibt § 26 Absatz 5“ er-

      setzt.

   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1
      bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird
      ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz
      im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt,
      soll von der Feststellung der Voraussetzungen
      des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgeset-
      zes abgesehen werden.“
24. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5
    oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
    oder 7“ ersetzt.
25. Der Vierte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 4.

26. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
      gefügt:

      „2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz ge-

           währt wird,“.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 60 Absatz 2
      bis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
      und 7“ ersetzt.
27. § 34a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf die
      Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
      schränkt“ durch die Wörter „in einem anderen
      auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäi-
      schen Union oder eines völkerrechtlichen Ver-
      trages für die Durchführung des Asylverfahrens
      zuständigen Staat gestellt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwal-
      tungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungs-
      anordnung sind innerhalb einer Woche nach Be-

      kanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei
      rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen
      Entscheidung nicht zulässig.“
28. In § 38 Absatz 3 werden nach dem Wort „Klage“ die
    Wörter „oder des Verzichts auf die Durchführung
    des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3“ eingefügt.

29. § 39 wird aufgehoben.

30. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 60

      Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60

      Absatz 5 oder 7“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der § 38 Abs. 2
      und § 39“ durch die Wörter „des § 38 Absatz 2“
      ersetzt.

31. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5
    oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
    oder 7“ ersetzt.
32. Der Dritte Abschnitt wird Abschnitt 5.

33. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ehe-

    gatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen

    Kinder“ durch die Wörter „Familienangehörige im

    Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

34. In § 45 Satz 2 werden die Wörter „der Geschäfts-

    stelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungs-

    planung und Forschungsförderung“ durch die

    Wörter „dem Büro der Gemeinsamen Wissen-

    schaftskonferenz“ ersetzt.

35. § 46 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne
   des § 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu mel-
   den.“
36. In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 14
    Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1
    Nummer 2“ ersetzt.
37. In § 48 Nummer 2 wird jeweils das Wort „unan-
    fechtbar“ gestrichen und werden die Wörter „die
    Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „interna-
    tionaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
    mer 2“ ersetzt.

38. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter

      „§ 60 Absatz 5 oder 7“ sowie die Wörter „des

      Ausländers, seines Ehegatten oder seines min-
      derjährigen ledigen Kindes“ durch die Wörter
      „des Ausländers oder eines seiner Familienan-
      gehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Ehegatten
      und ihren Kindern unter 18 Jahren“ durch die
      Wörter „Familienangehörigen im Sinne des § 26
      Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „Ehegatten so-
    wie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kin-
    dern“ durch die Wörter „Familienangehörigen im
    Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
40. In § 52 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ durch
    die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ er-
    setzt.
BGBl. 2013, Seite 3480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3480
41. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „die Flüchtlings-
      eigenschaft“ durch die Wörter „internationalen
      Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“
      ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „den Ehegatten und
      die minderjährigen Kinder des Ausländers“
      durch die Wörter „die Familienangehörigen im
      Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers“
      ersetzt.

42. Der Vierte Abschnitt wird Abschnitt 6.

43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter „unanfechtbar
    als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfecht-
    bar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden
    ist“ durch die Wörter „als Asylberechtigter aner-
    kannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne
    des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde“

    ersetzt.

44. § 58 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich
   der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorüber-

   gehend verlassen, wenn ein Gericht das Bundes-
   amt dazu verpflichtet hat, den Ausländer als Asyl-
   berechtigten anzuerkennen, ihm internationalen
   Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuzu-
   erkennen oder die Voraussetzungen des § 60
   Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festzu-
   stellen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht
   unanfechtbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Fami-
   lienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3.“
45. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem
    Jahr“ durch die Wörter „neun Monaten“ ersetzt.
46. Der Fünfte Abschnitt wird Abschnitt 7 und der
    Sechste Abschnitt wird Abschnitt 8.

47. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „der Asyl-
      berechtigung und der Flüchtlingseigenschaft“

      angefügt.

   b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1, 2
           und 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 3
           und 5“ sowie die Angabe „§ 26 Abs. 3
           Satz 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 4
           Satz 1“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4“

           durch die Angabe „§ 26 Absatz 5“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Bei Widerruf oder Rücknahme der Aner-
       kennung als Asylberechtigter oder der Zuerken-
       nung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entschei-
       den, ob die Voraussetzungen für den subsidiären
       Schutz oder die Voraussetzungen des § 60
       Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vor-
       liegen.“

   d) Absatz 7 wird aufgehoben.
48. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c
    eingefügt:

                          „§ 73b
                 Widerruf und Rück-
            nahme des subsidiären Schutzes
      (1) Die Gewährung des subsidiären Schutzes ist
   zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuer-
   kennung des subsidiären Schutzes geführt haben,
   nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verän-
   dert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr
   erforderlich ist. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
   chend.

      (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu be-
   rücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich
   und nicht nur vorübergehend verändert haben,
   dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz ge-
   währt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft,
   einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Ab-
   satz 1 zu erleiden.

      (3) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes

   ist zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4
   Absatz 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes
   hätte ausgeschlossen werden müssen oder aus-
   geschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder

   das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwen-
   dung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung
   des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.

      (4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6
   gilt entsprechend.

                          § 73c
                  Widerruf und Rück-
            nahme von Abschiebungsverboten
     (1) Die Feststellung der Voraussetzungen des
   § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist
   zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.
     (2) Die Feststellung der Voraussetzungen des
   § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist

   zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht
   mehr vorliegen.

      (3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.“

49. Der Siebente Abschnitt wird Abschnitt 9.

50. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „der § 38
      Abs. 1 und § 73“ werden durch die Wörter „des
      § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c“
      ersetzt.
   b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2

      und nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender

      Satz eingefügt:
      „Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den
      Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung
      subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Vor-
      aussetzungen des § 4 Absatz 2.“
51. Der Achte Abschnitt wird Abschnitt 10.

52. In § 84 Absatz 1 werden die Wörter „die Feststel-
    lung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
    des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wör-
    ter „die Zuerkennung internationalen Schutzes im
    Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
53. Der Neunte Abschnitt wird Abschnitt 11.
BGBl. 2013, Seite 3481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3481
                       Artikel 2
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden nach der An-

    gabe „2004/83/EG“ die Wörter „oder auf Zuerken-
    nung internationalen Schutzes im Sinne der Richt-
    linie 2011/95/EU“ eingefügt.
 2. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“
      gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“
      gestrichen, werden nach dem Wort „Flüchtlings-
      eigenschaft“ die Wörter „im Sinne des § 3 Ab-
      satz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder sub-
      sidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des
      Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt und werden
      die Wörter „(§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgeset-
      zes)“ gestrichen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2, 3, 5
          oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5

          oder 7“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Buchstaben a bis d die
          Nummern 1 bis 4.
 3. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Asylberechtigten und Ausländern, denen die

      Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1
      des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden
      ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
      erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne
      des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes
      wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt,
      bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Auslän-
      dern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3

      erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für min-

      destens ein Jahr erteilt.“

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 oder 2“
      durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 oder Absatz 2
      Satz 1 erste Alternative“ ersetzt.

 4. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25
    Abs. 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1
    zweite Alternative oder Absatz 3“ ersetzt.

 5. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Flüchtling“

      die Wörter „oder als subsidiär Schutzberechtig-
      ter“ eingefügt.
   b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 60
          Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter
          „§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Buch-
          stabe a bis d“ durch die Wörter „Nummer 1
          bis 4“ ersetzt.

 6. In § 56 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die
    Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
    § 60 Abs. 1“ durch die Wörter „die Zuerkennung
    internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2
    des Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt.

 7. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Staatsangehörig-

          keit“ durch das Wort „Nationalität“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „wurden“ durch das
          Wort „sind“ ersetzt.
      cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

         „(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat
      abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Ab-
      satz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete
      ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4
      gilt entsprechend.

         (3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat ab-
      geschoben werden, weil dieser Staat den Aus-
      länder wegen einer Straftat sucht und die Gefahr
      der Verhängung oder der Vollstreckung der
      Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über
      die Auslieferung entsprechende Anwendung.“

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird aufgehoben.
      bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter
          „oder Satz 2“ gestrichen.
   d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.“

   e) Absatz 11 wird aufgehoben.

 8. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „po-
    litische Verfolgung“ ein Komma und werden die
    Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des
    Asylverfahrensgesetzes oder die Gefahr eines
    ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1
    des Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt.

 9. In § 72 Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2

    bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5

    oder 7“ sowie die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch
    die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

10. In § 79 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60
    Abs. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7“
    ersetzt.

11. In § 84 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 75
    Satz 2“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 2 Satz 1“
    ersetzt.

12. Dem § 104 wird folgender Absatz 9 angefügt:

      „(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis
   nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt
   oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass
   Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7
   Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen
   Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzbe-
   rechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfah-
   rensgesetzes und erhalten von Amts wegen eine
   Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1
BGBl. 2013, Seite 3482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3482
   zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat
   die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Aus-
   schlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3
   Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezem-
   ber 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten
   des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25
   Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013

   gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer

   Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1
   zweite Alternative gleich. § 73b des Asylverfahrens-
   gesetzes gilt entsprechend.“

                         Artikel 3

              Änderung des AZR-Gesetzes

   In § 2 Absatz 2 Nummer 13 des AZR-Gesetzes vom

2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch

Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach den
Wörtern „politische Verfolgung“ ein Komma und wer-
den die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1
des Asylverfahrensgesetzes, die Gefahr eines ernsthaf-
ten Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylver-
fahrensgesetzes“ eingefügt.

                         Artikel 4
                    Änderung der
             AZRG-Durchführungsverordnung

  Abschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsver-

ordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:
1. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
  a) In den Spalten A und B werden die Buchstaben j
     bis q durch die folgenden Buchstaben j bis u er-

     setzt:

       „j)    Flüchtlingseigenschaft              (3)
              widerrufen/zurückgenommen am

       k)     Flüchtlingseigenschaft              (5)
              erloschen am

       l)     subsidiärer Schutz                  (3)
              nach § 4 Abs. 1 AsylVfG
              gewährt am

       m)     subsidiärer Schutz                  (3)
              nach § 4 Abs. 1 AsylVfG
              widerrufen/zurückgenommen am
       n)     Asylantrag vor Einreise             (1)
              gestellt am

       o)     Asylantrag vor Einreise             (1)
              erneut gestellt am

       p)     Asylantrag vor Einreise             (3)
              abgelehnt am

       q)     Aufenthaltsgestattung               (6)
              seit

       r)     Aufenthaltsgestattung               (6)
              erloschen am

       s)     Nummer der Bescheinigung über die (7)
              Aufenthaltsgestattung

           t)     Überstellung an                           (2)
                  (Staatsangehörigkeitsschlüssel
                  des Dubliner Vertragsstaats)
                  am

           u)     Übernahme von                             (2)“.
                  (Staatsangehörigkeitsschlüssel
                  des Dubliner Vertragsstaats)

                  entschieden am

   b) In Spalte C werden die Angaben wie folgt gefasst:

          „ – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
              a) bis e), g) bis j), l) bis u)
           –    Ausländerbehörden zu f), k), q) bis s)“.

2. In Nummer 10 Buchstabe c Spalte A und B werden

   die Doppelbuchstaben ii bis oo durch die folgenden

   Doppelbuchstaben ii bis pp ersetzt:

    „ii)        § 25 Abs. 2 AufenthG                       (2)*)
                (subsidiärer Schutz)
                gewährt am
                befristet bis

    jj)         § 25 Abs. 3 AufenthG                       (2)*)
                (Abschiebungsverbot)
                erteilt am
                befristet bis

    kk)         § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG                (2)*)

                (dringende persönliche
                oder humanitäre Gründe)
                erteilt am

                befristet bis

    ll)         § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG                (2)*)
                (Verlängerung wegen
                außergewöhnlicher Härte)
                erteilt am

                befristet bis

    mm) § 25 Abs. 5 AufenthG                               (2)*)
        (rechtliche oder tatsächliche Gründe)
        erteilt am

        befristet bis

    nn)         § 25a Abs. 1 AufenthG                      (2)*)
                (Aufenthaltsgewährung bei gut
                integrierten Jugendlichen und
                Heranwachsenden: integrierter
                Jugendlicher/Heranwachsender)
                erteilt am
                befristet bis

    oo)         § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG               (2)*)
                (Aufenthaltsgewährung bei gut
                integrierten Jugendlichen und
                Heranwachsenden: Eltern)
                erteilt am

                befristet bis

    pp)         § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG               (2)*)“.
                (Aufenthaltsgewährung bei gut
                integrierten Jugendlichen und
                Heranwachsenden: Geschwister)
                erteilt am

                befristet bis
BGBl. 2013, Seite 3483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3483
                       Artikel 5
                   Änderung der
               Aufenthaltsverordnung

  In § 65 Nummer 9 Buchstabe d und f der Aufent-
haltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I
S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung

„1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des
    Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler
    Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des
    Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem
    ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7
    des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder

    der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist,       nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder
werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 60
Abs. 1“ gestrichen.

                       Artikel 6
                   Änderung der
             Personenstandsverordnung
   § 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsverord-
nung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz
       bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von
       Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5
       oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder“.

                          Artikel 7
                        Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
   1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 treten die Num-
   mern 27 und 45 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 28. August 2013
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister

des Innern
                                         Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d8ad0585377fed51….