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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3474
BGBl. 2013 I S. 3474 · 49.056 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU1
Vom 28. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Ersten Abschnitt werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt 2
Schutzgewährung
Unterabschnitt 1
Asyl
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
Unterabschnitt 2
Internationaler Schutz
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
§ 3a Verfolgungshandlungen
§ 3b Verfolgungsgründe
§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen
kann
§ 3d Akteure, die Schutz bieten können
§ 3e Interner Schutz
§ 4 Subsidiärer Schutz
Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Bundesamt
§ 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entschei-
dungen
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten
§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit
Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewähren-
den Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen
§ 10 Zustellungsvorschriften
§ 11 Ausschluss des Widerspruchs
§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Ent-
scheidungen“.
b) Die Angaben zu den Überschriften des Zweiten
Abschnitts und Ersten Unterabschnitts werden
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Asylverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften“.
c) Die Angabe zu der Überschrift des Zweiten Un-
terabschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Einleitung des Asylverfahrens“.
d) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Unter-
abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Verfahren beim Bundesamt“.
e) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Familien-
flüchtlingsschutz“ durch die Wörter „internatio-
naler Schutz für Familienangehörige“ ersetzt.
f) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Un-
terabschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Aufenthaltsbeendigung“.
g) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Unterbringung und Verteilung“.
i) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Recht des Aufenthalts
während des Asylverfahrens“.
j) Die Angabe zu der Überschrift des Fünften Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Folgeantrag, Zweitantrag“.
k) Die Angabe zu der Überschrift des Sechsten Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8
Erlöschen der Rechtsstellung“.
l) Der Angabe zu § 73 werden die Wörter „der
Asylberechtigung und der Flüchtlingseigen-
schaft“ angefügt.
m) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 73b Widerruf und Rücknahme des subsi-
diären Schutzes
§ 73c Widerruf und Rücknahme von Abschie-
bungsverboten“.
n) Die Angabe zu der Überschrift des Siebenten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 9
Gerichtsverfahren“.
o) Die Angabe zu der Überschrift des Achten Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
p) Die Angabe zu der Überschrift des Neunten Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 1
Geltungsbereich“.
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgen-
des beantragen:
1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Arti-
kel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2. internationalen Schutz nach der Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
auf internationalen Schutz, für einen einheit-
lichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337
vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz
im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den
Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den
subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der
nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht-
linge oder als Personen, die anderweitig interna-
tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt
des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom
30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz
steht dem internationalen Schutz im Sinne der
Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9
des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.“
4. Nach § 1 werden die folgenden Überschriften ein-
gefügt:
„Abschnitt 2
Schutzgewährung
Unterabschnitt 1
Asyl“.
5. Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Internationaler Schutz“.
6. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560),
wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen
seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen
Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und
dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen
kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-
spruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er
nicht zurückkehren kann oder wegen dieser
Furcht nicht zurückkehren will.“
7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 4 einge-
fügt:
„§ 3a
Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1
gelten Handlungen, die
1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravie-
rend sind, dass sie eine schwerwiegende Verlet-
zung der grundlegenden Menschenrechte dar-
stellen, insbesondere der Rechte, von denen
nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II
S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maß-
nahmen, einschließlich einer Verletzung der
Menschenrechte, bestehen, die so gravierend
ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der
in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 kön-
nen unter anderem die folgenden Handlungen gel-
ten:
1. die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder jus-
tizielle Maßnahmen, die als solche diskriminie-
rend sind oder in diskriminierender Weise ange-
wandt werden,
3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Straf-
verfolgung oder Bestrafung,

4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit
dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder
diskriminierenden Bestrafung,
5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verwei-
gerung des Militärdienstes in einem Konflikt,
wenn der Militärdienst Verbrechen oder Hand-
lungen umfassen würde, die unter die Aus-
schlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörig-
keit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungs-
gründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Ver-
folgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen
von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Ver-
knüpfung bestehen.
§ 3b
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berück-
sichtigen:
1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die
Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit
zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere
theistische, nichttheistische und atheistische
Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder
Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten
oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemein-
schaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigun-
gen oder Meinungsäußerungen und Verhaltens-
weisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die
sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder
nach dieser vorgeschrieben sind;
3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht
auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen
einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere
auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die
durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche
Identität, gemeinsame geografische oder politi-
sche Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der
Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt
wird;
4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine be-
stimmte soziale Gruppe, wenn
a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene
Merkmale oder einen gemeinsamen Hinter-
grund, der nicht verändert werden kann, ge-
mein haben oder Merkmale oder eine Glau-
bensüberzeugung teilen, die so bedeutsam
für die Identität oder das Gewissen sind, dass
der Betreffende nicht gezwungen werden
sollte, auf sie zu verzichten, und
b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine
deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie
von der sie umgebenden Gesellschaft als an-
dersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch
eine Gruppe gelten, die sich auf das gemein-
same Merkmal der sexuellen Orientierung grün-
det; Handlungen, die nach deutschem Recht als
strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfol-
gung wegen der Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen,
wenn sie allein an das Geschlecht oder die ge-
schlechtliche Identität anknüpft;
5. unter dem Begriff der politischen Überzeugung
ist insbesondere zu verstehen, dass der Auslän-
der in einer Angelegenheit, die die in § 3c
genannten potenziellen Verfolger sowie deren
Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung,
Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei
es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Mei-
nung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig ge-
worden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht
eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist
es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der
Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder
politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung
führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Ver-
folger zugeschrieben werden.
§ 3c
Akteure, von denen
Verfolgung ausgehen kann
Die Verfolgung kann ausgehen von
1. dem Staat,
2. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, oder
3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den
Nummern 1 und 2 genannten Akteure ein-
schließlich internationaler Organisationen erwie-
senermaßen nicht in der Lage oder nicht willens
sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu
bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem
Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhan-
den ist oder nicht.
§ 3d
Akteure, die Schutz bieten können
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten wer-
den
1. vom Staat oder
2. von Parteien oder Organisationen einschließlich
internationaler Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz ge-
mäß Absatz 2 zu bieten.
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und
darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist
ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Ab-
satz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einlei-
ten, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
weise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Er-
mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Hand-
lungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn
der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine inter-
nationale Organisation einen Staat oder einen we-
sentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und

den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind
etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Euro-
päischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
§ 3e
Interner Schutz
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuerkannt, wenn er
1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu
Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann,
dort aufgenommen wird und vernünftigerweise
erwartet werden kann, dass er sich dort nieder-
lässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des
Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gege-
benheiten und die persönlichen Umstände des Aus-
länders gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue
und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen,
wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Euro-
päischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, ein-
zuholen.
§4
Subsidiärer Schutz
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtig-
ter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme
vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland
ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter
Schaden gilt:
1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todes-
strafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Le-
bens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in-
ternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung sub-
sidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen,
wenn schwerwiegende Gründe die Annahme recht-
fertigen, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs-
verbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne der internationalen Ver-
tragswerke begangen hat, die ausgearbeitet
worden sind, um Bestimmungen bezüglich die-
ser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen
hat, die den Zielen und Grundsätzen der Verein-
ten Nationen, wie sie in der Präambel und den
Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Natio-
nen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind,
zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar-
stellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer,
die andere zu den genannten Straftaten oder Hand-
lungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran
beteiligen.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die
Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung
beziehungsweise der begründeten Furcht vor Ver-
folgung treten die Gefahr eines ernsthaften Scha-
dens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden
beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines
ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings-
eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.“
8. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.
9. Vor § 5 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen“.
10. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-
schließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft“ gestrichen.
11. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verbindlichkeit
asylrechtlicher Entscheidungen
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen
Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerken-
nung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung
des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht
für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren
nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.“
12. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26
Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren
und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen
dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie be-
stimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem
Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst
und einem Familienangehörigen zugestellt werden,
sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat.“
13. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Abschnitt 4.
14. Der Erste Unterabschnitt wird Unterabschnitt 1.
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in dem ihm die in
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichne-
ten Gefahren drohen“ durch die Wörter „in dem
ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1
oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4
Absatz 1 droht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerken-
nung als Asylberechtigter sowie internationaler
Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2
beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag
auf die Zuerkennung internationalen Schutzes
beschränken. Er ist über die Folgen einer Be-
schränkung des Antrags zu belehren. § 24 Ab-
satz 2 bleibt unberührt.“

16. § 14a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „jederzeit“ wird durch die Wörter „bis
zur Zustellung der Entscheidung des Bundes-
amtes“ und die Wörter „politische Verfolgung
droht“ werden durch die Wörter „Verfolgung im
Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter
Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen“ er-
setzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
17. Der Zweite Unterabschnitt wird Unterabschnitt 2
und der Dritte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 3.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Von einer Anhörung kann auch abgesehen wer-
den, wenn das Bundesamt einem nach § 13
Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag statt-
geben will.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5
oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
oder 7“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die
Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter
„Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „politischer“ gestri-
chen und werden nach dem Wort „Verfol-
gung“ die Wörter „oder die Gefahr eines
ihm drohenden ernsthaften Schadens“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Flüchtling“
ein Komma und werden die Wörter „auf Zu-
erkennung internationalen Schutzes im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ einge-
fügt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Landes“
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
werden die Wörter „oder des Sonderbevoll-
mächtigten für Flüchtlingsfragen beim Europa-
rat“ gestrichen.
20. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Familienasyl und
internationaler Schutz für Familienangehörige
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines
Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtig-
ter anerkannt, wenn
1. die Anerkennung des Asylberechtigten unan-
fechtbar ist,
2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asyl-
berechtigten schon in dem Staat bestanden hat,
in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt
wird,
3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der An-
erkennung des Ausländers als Asylberechtigter
eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüg-
lich nach der Einreise gestellt hat und
4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu
widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung
minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten
wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn
die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtig-
ter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht
zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asyl-
berechtigten oder ein anderer Erwachsener im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie
2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte
anerkannt, wenn
1. die Anerkennung des Asylberechtigten unan-
fechtbar ist,
2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j
der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat
bestanden hat, in dem der Asylberechtigte poli-
tisch verfolgt wird,
3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten
eingereist sind oder sie den Asylantrag unver-
züglich nach der Einreise gestellt haben,
4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu
widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten
innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjäh-
rige ledige Geschwister des minderjährigen Asyl-
berechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspre-
chend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familien-
angehörige im Sinne dieser Absätze, die die
Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Auf-
enthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen. Die
Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Aus-
länders, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als
Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Ab-
sätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwen-
den. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz.
Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird
nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4
Absatz 2 vorliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,
wenn dem Ausländer durch den Familienangehöri-
gen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im
Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Scha-
den im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits
einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen
solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.“
21. In § 28 Absatz 1a werden die Wörter „Eine Bedro-
hung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
durch die Wörter „Die begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsäch-
liche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne
des § 4 Absatz 1 zu erleiden,“ ersetzt.
22. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „oder einer krie-
gerischen Auseinandersetzung“ gestrichen.

23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die
Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „inter-
nationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 2“ sowie die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5
oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
oder 7“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Flücht-
lingseigenschaft“ die Wörter „oder der sub-
sidiäre Schutz“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist
nur über den beschränkten Antrag zu ent-
scheiden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2
bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60
Absatz 5 oder 7“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Flüchtlings-
eigenschaft“ durch die Wörter „internationa-
ler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
mer 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 26
Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4“ durch die Wörter
„§ 26 Absatz 1 bis 4 bleibt § 26 Absatz 5“ er-
setzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1
bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird
ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz
im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt,
soll von der Feststellung der Voraussetzungen
des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgeset-
zes abgesehen werden.“
24. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5
oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
oder 7“ ersetzt.
25. Der Vierte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 4.
26. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz ge-
währt wird,“.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 60 Absatz 2
bis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
und 7“ ersetzt.
27. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
schränkt“ durch die Wörter „in einem anderen
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäi-
schen Union oder eines völkerrechtlichen Ver-
trages für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Staat gestellt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwal-
tungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungs-
anordnung sind innerhalb einer Woche nach Be-
kanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei
rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen
Entscheidung nicht zulässig.“
28. In § 38 Absatz 3 werden nach dem Wort „Klage“ die
Wörter „oder des Verzichts auf die Durchführung
des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3“ eingefügt.
29. § 39 wird aufgehoben.
30. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 60
Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60
Absatz 5 oder 7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der § 38 Abs. 2
und § 39“ durch die Wörter „des § 38 Absatz 2“
ersetzt.
31. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5
oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
oder 7“ ersetzt.
32. Der Dritte Abschnitt wird Abschnitt 5.
33. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ehe-
gatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen
Kinder“ durch die Wörter „Familienangehörige im
Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
34. In § 45 Satz 2 werden die Wörter „der Geschäfts-
stelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungs-
planung und Forschungsförderung“ durch die
Wörter „dem Büro der Gemeinsamen Wissen-
schaftskonferenz“ ersetzt.
35. § 46 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne
des § 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu mel-
den.“
36. In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 14
Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
37. In § 48 Nummer 2 wird jeweils das Wort „unan-
fechtbar“ gestrichen und werden die Wörter „die
Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „interna-
tionaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
mer 2“ ersetzt.
38. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter
„§ 60 Absatz 5 oder 7“ sowie die Wörter „des
Ausländers, seines Ehegatten oder seines min-
derjährigen ledigen Kindes“ durch die Wörter
„des Ausländers oder eines seiner Familienan-
gehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Ehegatten
und ihren Kindern unter 18 Jahren“ durch die
Wörter „Familienangehörigen im Sinne des § 26
Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „Ehegatten so-
wie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kin-
dern“ durch die Wörter „Familienangehörigen im
Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
40. In § 52 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ durch
die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ er-
setzt.

41. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „die Flüchtlings-
eigenschaft“ durch die Wörter „internationalen
Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „den Ehegatten und
die minderjährigen Kinder des Ausländers“
durch die Wörter „die Familienangehörigen im
Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers“
ersetzt.
42. Der Vierte Abschnitt wird Abschnitt 6.
43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter „unanfechtbar
als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfecht-
bar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden
ist“ durch die Wörter „als Asylberechtigter aner-
kannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne
des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde“
ersetzt.
44. § 58 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich
der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorüber-
gehend verlassen, wenn ein Gericht das Bundes-
amt dazu verpflichtet hat, den Ausländer als Asyl-
berechtigten anzuerkennen, ihm internationalen
Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuzu-
erkennen oder die Voraussetzungen des § 60
Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festzu-
stellen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht
unanfechtbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Fami-
lienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3.“
45. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem
Jahr“ durch die Wörter „neun Monaten“ ersetzt.
46. Der Fünfte Abschnitt wird Abschnitt 7 und der
Sechste Abschnitt wird Abschnitt 8.
47. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „der Asyl-
berechtigung und der Flüchtlingseigenschaft“
angefügt.
b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 3
und 5“ sowie die Angabe „§ 26 Abs. 3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 4
Satz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 26 Absatz 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Widerruf oder Rücknahme der Aner-
kennung als Asylberechtigter oder der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entschei-
den, ob die Voraussetzungen für den subsidiären
Schutz oder die Voraussetzungen des § 60
Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vor-
liegen.“
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
48. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c
eingefügt:
„§ 73b
Widerruf und Rück-
nahme des subsidiären Schutzes
(1) Die Gewährung des subsidiären Schutzes ist
zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuer-
kennung des subsidiären Schutzes geführt haben,
nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verän-
dert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr
erforderlich ist. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu be-
rücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich
und nicht nur vorübergehend verändert haben,
dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz ge-
währt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft,
einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Ab-
satz 1 zu erleiden.
(3) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
ist zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4
Absatz 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes
hätte ausgeschlossen werden müssen oder aus-
geschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder
das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwen-
dung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung
des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.
(4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6
gilt entsprechend.
§ 73c
Widerruf und Rück-
nahme von Abschiebungsverboten
(1) Die Feststellung der Voraussetzungen des
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist
zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.
(2) Die Feststellung der Voraussetzungen des
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen.
(3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.“
49. Der Siebente Abschnitt wird Abschnitt 9.
50. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „der § 38
Abs. 1 und § 73“ werden durch die Wörter „des
§ 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c“
ersetzt.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2
und nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:
„Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den
Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung
subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Vor-
aussetzungen des § 4 Absatz 2.“
51. Der Achte Abschnitt wird Abschnitt 10.
52. In § 84 Absatz 1 werden die Wörter „die Feststel-
lung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wör-
ter „die Zuerkennung internationalen Schutzes im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
53. Der Neunte Abschnitt wird Abschnitt 11.

Artikel 2
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden nach der An-
gabe „2004/83/EG“ die Wörter „oder auf Zuerken-
nung internationalen Schutzes im Sinne der Richt-
linie 2011/95/EU“ eingefügt.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“
gestrichen, werden nach dem Wort „Flüchtlings-
eigenschaft“ die Wörter „im Sinne des § 3 Ab-
satz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder sub-
sidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt und werden
die Wörter „(§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgeset-
zes)“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2, 3, 5
oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
oder 7“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Buchstaben a bis d die
Nummern 1 bis 4.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Asylberechtigten und Ausländern, denen die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1
des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden
ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne
des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes
wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt,
bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Auslän-
dern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3
erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für min-
destens ein Jahr erteilt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 oder 2“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 1 erste Alternative“ ersetzt.
4. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative oder Absatz 3“ ersetzt.
5. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Flüchtling“
die Wörter „oder als subsidiär Schutzberechtig-
ter“ eingefügt.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 60
Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter
„§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Buch-
stabe a bis d“ durch die Wörter „Nummer 1
bis 4“ ersetzt.
6. In § 56 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 1“ durch die Wörter „die Zuerkennung
internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2
des Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt.
7. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Staatsangehörig-
keit“ durch das Wort „Nationalität“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „wurden“ durch das
Wort „sind“ ersetzt.
cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat
abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Ab-
satz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete
ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4
gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat ab-
geschoben werden, weil dieser Staat den Aus-
länder wegen einer Straftat sucht und die Gefahr
der Verhängung oder der Vollstreckung der
Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über
die Auslieferung entsprechende Anwendung.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter
„oder Satz 2“ gestrichen.
d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.“
e) Absatz 11 wird aufgehoben.
8. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „po-
litische Verfolgung“ ein Komma und werden die
Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes oder die Gefahr eines
ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1
des Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt.
9. In § 72 Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2
bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5
oder 7“ sowie die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch
die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
10. In § 79 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60
Abs. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7“
ersetzt.
11. In § 84 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 75
Satz 2“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
12. Dem § 104 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt
oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7
Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen
Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzbe-
rechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfah-
rensgesetzes und erhalten von Amts wegen eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1

zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat
die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Aus-
schlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3
Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezem-
ber 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten
des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013
gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative gleich. § 73b des Asylverfahrens-
gesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des AZR-Gesetzes
In § 2 Absatz 2 Nummer 13 des AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach den
Wörtern „politische Verfolgung“ ein Komma und wer-
den die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1
des Asylverfahrensgesetzes, die Gefahr eines ernsthaf-
ten Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylver-
fahrensgesetzes“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Abschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsver-
ordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Spalten A und B werden die Buchstaben j
bis q durch die folgenden Buchstaben j bis u er-
setzt:
„j) Flüchtlingseigenschaft (3)
widerrufen/zurückgenommen am
k) Flüchtlingseigenschaft (5)
erloschen am
l) subsidiärer Schutz (3)
nach § 4 Abs. 1 AsylVfG
gewährt am
m) subsidiärer Schutz (3)
nach § 4 Abs. 1 AsylVfG
widerrufen/zurückgenommen am
n) Asylantrag vor Einreise (1)
gestellt am
o) Asylantrag vor Einreise (1)
erneut gestellt am
p) Asylantrag vor Einreise (3)
abgelehnt am
q) Aufenthaltsgestattung (6)
seit
r) Aufenthaltsgestattung (6)
erloschen am
s) Nummer der Bescheinigung über die (7)
Aufenthaltsgestattung
t) Überstellung an (2)
(Staatsangehörigkeitsschlüssel
des Dubliner Vertragsstaats)
am
u) Übernahme von (2)“.
(Staatsangehörigkeitsschlüssel
des Dubliner Vertragsstaats)
entschieden am
b) In Spalte C werden die Angaben wie folgt gefasst:
„ – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
a) bis e), g) bis j), l) bis u)
– Ausländerbehörden zu f), k), q) bis s)“.
2. In Nummer 10 Buchstabe c Spalte A und B werden
die Doppelbuchstaben ii bis oo durch die folgenden
Doppelbuchstaben ii bis pp ersetzt:
„ii) § 25 Abs. 2 AufenthG (2)*)
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
befristet bis
jj) § 25 Abs. 3 AufenthG (2)*)
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
befristet bis
kk) § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (2)*)
(dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
erteilt am
befristet bis
ll) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (2)*)
(Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
befristet bis
mm) § 25 Abs. 5 AufenthG (2)*)
(rechtliche oder tatsächliche Gründe)
erteilt am
befristet bis
nn) § 25a Abs. 1 AufenthG (2)*)
(Aufenthaltsgewährung bei gut
integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: integrierter
Jugendlicher/Heranwachsender)
erteilt am
befristet bis
oo) § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (2)*)
(Aufenthaltsgewährung bei gut
integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: Eltern)
erteilt am
befristet bis
pp) § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (2)*)“.
(Aufenthaltsgewährung bei gut
integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: Geschwister)
erteilt am
befristet bis

Artikel 5
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
In § 65 Nummer 9 Buchstabe d und f der Aufent-
haltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I
S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
„1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des
Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler
Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem
ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7
des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder
der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder
werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 60
Abs. 1“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung der
Personenstandsverordnung
§ 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsverord-
nung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von
Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5
oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder“.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 treten die Num-
mern 27 und 45 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d8ad0585377fed51….