Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1147
BGBl. 2018 I S. 1147 · 16.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Neuregelung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
(Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
Vom 12. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018
(BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 36 folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzbe-
rechtigten“.
1a. § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „31,“ die An-
gabe „36a,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck des Familiennachzugs ist zu ver-
sagen, wenn derjenige, zu dem der Familien-
nachzug stattfinden soll,
1. die freiheitliche demokratische Grundord-
nung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet; hiervon ist auszuge-
hen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung
rechtfertigen, dass er einer Vereinigung an-
gehört oder angehört hat, die den Terroris-
mus unterstützt oder er eine derartige Verei-
nigung unterstützt oder unterstützt hat oder
er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetz-
buches bezeichnete schwere staatsgefähr-
dende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des
Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbe-
reitet hat,
2. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der un-
anfechtbar verboten wurde, weil seine Zwe-
cke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfas-
sungsmäßige Ordnung oder den Gedanken
der Völkerverständigung richtet,
3. sich zur Verfolgung politischer oder religiö-
ser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder
mit Gewaltanwendung droht oder
4. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft;
hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine an-
dere Person gezielt und andauernd einwirkt,
um Hass auf Angehörige bestimmter ethni-
scher Gruppen oder Religionen zu erzeugen
oder zu verstärken oder öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften in einer Weise, die geeignet ist,
die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
stören,
a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkür-
maßnahmen aufstachelt,
b) Teile der Bevölkerung böswillig verächt-
lich macht und dadurch die Menschen-
würde anderer angreift oder

c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die
Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder
terroristische Taten von vergleichbarem
Gewicht billigt oder dafür wirbt.“
3. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 25 Abs. 1
oder Abs. 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1
oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative“ ersetzt.
b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und werden die
Wörter „dies gilt nicht für eine Aufenthaltser-
laubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alter-
native,“ angefügt.
c) In Buchstabe e werden nach dem Wort „Aufent-
haltserlaubnis“ die Wörter „nach § 7 Absatz 1
Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6
oder § 37 oder § 38“ eingefügt, wird das Komma
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wer-
den die Wörter „dies gilt nicht für eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative,“ angefügt.
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er-
teilen, wenn beide Eltern oder der allein perso-
nensorgeberechtigte Elternteil einen der folgen-
den Aufenthaltstitel besitzt:
1. Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3
oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31,
§ 36 oder § 36a,
4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vor-
schriften mit Ausnahme einer Aufenthalts-
erlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative,
5. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-
Karte,
6. Niederlassungserlaubnis oder
7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für minderjährige ledige Kinder von Auslän-
dern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt
§ 36a.“
5. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „oder 2“ durch
die Wörter „oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative“
ersetzt.
6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Familiennachzug
zu subsidiär Schutzberechtigten
(1) Dem Ehegatten oder dem minderjährigen le-
digen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alter-
native besitzt, kann aus humanitären Gründen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt
für die Eltern eines minderjährigen Ausländers,
der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein
personensorgeberechtigter Elternteil im Bundes-
gebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29
Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein
Anspruch auf Familiennachzug besteht für den ge-
nannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben
unberührt.
(2) Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vor-
schrift liegen insbesondere vor, wenn
1. die Herstellung der familiären Lebensgemein-
schaft seit langer Zeit nicht möglich ist,
2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des
minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern
eines minderjährigen Ausländers im Aufent-
haltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder
4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minder-
jährige ledige Kind oder ein Elternteil eines
minderjährigen Ausländers schwerwiegend er-
krankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder
der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinde-
rung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftig-
keit oder die Behinderung sind durch eine qua-
lifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen,
es sei denn, beim Familienangehörigen im Aus-
land liegen anderweitige Anhaltspunkte für das
Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftig-
keit oder der Behinderung vor.
Monatlich können 1 000 nationale Visa für eine
Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2
erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu
berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären
Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu
berücksichtigen.
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel aus-
geschlossen, wenn
1. im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
Satz 1 erste Alternative die Ehe nicht bereits vor
der Flucht geschlossen wurde,
2. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
stattfinden soll,
a) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist,
b) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-
mung, das Eigentum oder wegen Wider-
stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-
kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit
Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit
Gefahr für Leib oder Leben oder mit List be-
gangen worden ist oder eine Straftat nach
§ 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serien-
mäßiger Begehung von Straftaten gegen das
Eigentum gilt dies auch, wenn der Täter

keine Gewalt, Drohung oder List angewen-
det hat,
c) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten rechtskräftig zu einer Jugend-
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt
und die Vollstreckung der Strafe nicht zur
Bewährung ausgesetzt worden ist, oder
d) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes
rechtskräftig verurteilt worden ist,
3. hinsichtlich des Ausländers, zu dem der Famili-
ennachzug stattfinden soll, die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung eines
anderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist,
oder
4. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
stattfinden soll, eine Grenzübertrittsbescheini-
gung beantragt hat.
(4) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 sowie § 32 Absatz 3 gelten
entsprechend.
(5) § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung.“
7. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
wird nach der Angabe „36“ ein Komma und die
Angabe „36a“ eingefügt.
8. In § 44a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die
Angabe „oder § 30“ durch die Wörter „, § 30 oder
§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative“ eingefügt.
9. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 4, § 27 Absatz 3a“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
gefügt:
„(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheits-
behörden und Nachrichtendienste teilen dem
Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob
Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorlie-
gen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden
während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten
Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Ver-
sagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt,
teilen sie dies der zuständigen Ausländerbe-
hörde oder der zuständigen Auslandsvertretung
unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Be-
hörden dürfen die übermittelten Daten verarbei-
ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsrege-
lungen nach anderen Gesetzen bleiben unbe-
rührt.“
10. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Ab-
satz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu ei-
nem Ausländer beantragt,
1. gegen den ein Strafverfahren oder behördliches
Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a
genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2. gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder
mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 ge-
nannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3. bei dem ein Widerrufsverfahren nach § 73b Ab-
satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein Rück-
nahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asyl-
gesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufent-
haltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Ab-
schluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer
gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechts-
kraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufent-
haltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rück-
sicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden
werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem
Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung
des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur
Entscheidung über den Widerruf des Aufenthalts-
titels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 abzustellen.“
11. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten
eines minderjährigen ledigen Ausländers han-
delt, der ohne Begleitung einer personensorge-
berechtigten Person oder einer dritten Person,
die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernom-
men hat, in das Bundesgebiet einreist.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt.
12. § 104 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
„(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6
in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung
finden weiter Anwendung auf den Familiennach-
zug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn
der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufent-
haltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu
dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt wor-
den ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
S. 197), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 30 oder den §§ 32 bis 34“ durch
die Wörter „§ 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 132 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I
S. 1117) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 30
oder den §§ 32 bis 34“ durch die Wörter „§ 30, den
§§ 32 bis 34 oder nach § 36a“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das durch
Artikel 73 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 30
oder den §§ 32 bis 34“ durch die Wörter „§ 30, den
§§ 32 bis 34 oder § 36a“ ersetzt.
Artikel 5
Einschränkungen von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das
Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 2 des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Num-
mer 10 wird das Grundrecht des Post- und Fernmelde-
geheimnisses (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundge-
setzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 2 bis 5 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister des
Heiko Maas
Auswärtigen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 192a33d854042e5c….