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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1147

BGBl. 2018 I S. 1147 · 16.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1147
                                          Gesetz
                                    zur Neuregelung des
                     Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
                           (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
                                                Vom 12. Juli 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018

(BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 36 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzbe-
           rechtigten“.
 1a. § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

 2. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „31,“ die An-

       gabe „36a,“ eingefügt.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
       fügt:
         „(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
       zum Zweck des Familiennachzugs ist zu ver-
       sagen, wenn derjenige, zu dem der Familien-
       nachzug stattfinden soll,

       1. die freiheitliche demokratische Grundord-
          nung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
          Deutschland gefährdet; hiervon ist auszuge-
          hen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung
          rechtfertigen, dass er einer Vereinigung an-
          gehört oder angehört hat, die den Terroris-

  mus unterstützt oder er eine derartige Verei-
  nigung unterstützt oder unterstützt hat oder
  er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetz-
  buches bezeichnete schwere staatsgefähr-
  dende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des
  Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbe-
  reitet hat,

2. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der un-

   anfechtbar verboten wurde, weil seine Zwe-

   cke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen

   zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfas-
   sungsmäßige Ordnung oder den Gedanken
   der Völkerverständigung richtet,
3. sich zur Verfolgung politischer oder religiö-
   ser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
   öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder
   mit Gewaltanwendung droht oder

4. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft;

   hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine an-

   dere Person gezielt und andauernd einwirkt,
   um Hass auf Angehörige bestimmter ethni-
   scher Gruppen oder Religionen zu erzeugen
   oder zu verstärken oder öffentlich, in einer
   Versammlung oder durch Verbreiten von
   Schriften in einer Weise, die geeignet ist,
   die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
   stören,

  a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkür-
     maßnahmen aufstachelt,
  b) Teile der Bevölkerung böswillig verächt-
     lich macht und dadurch die Menschen-
     würde anderer angreift oder
BGBl. 2018, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
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          c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die
             Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder
             terroristische Taten von vergleichbarem
             Gewicht billigt oder dafür wirbt.“
3. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
   ändert:

   a) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 25 Abs. 1
      oder Abs. 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1
      oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative“ ersetzt.

   b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende

      durch ein Semikolon ersetzt und werden die
      Wörter „dies gilt nicht für eine Aufenthaltser-
      laubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alter-
      native,“ angefügt.
   c) In Buchstabe e werden nach dem Wort „Aufent-
      haltserlaubnis“ die Wörter „nach § 7 Absatz 1
      Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6
      oder § 37 oder § 38“ eingefügt, wird das Komma
      am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wer-
      den die Wörter „dies gilt nicht für eine Aufent-
      haltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
      Alternative,“ angefügt.

4. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines
       Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er-
       teilen, wenn beide Eltern oder der allein perso-
       nensorgeberechtigte Elternteil einen der folgen-
       den Aufenthaltstitel besitzt:

       1. Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3

          oder nach Abschnitt 3 oder 4,
       2. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder
          Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,

       3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31,
          § 36 oder § 36a,
       4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vor-
          schriften mit Ausnahme einer Aufenthalts-

          erlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite

          Alternative,

       5. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-

          Karte,

       6. Niederlassungserlaubnis oder
       7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.“
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Für minderjährige ledige Kinder von Auslän-
       dern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
       Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt
       § 36a.“
5. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „oder 2“ durch
   die Wörter „oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative“
   ersetzt.
6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                          „§ 36a

                    Familiennachzug
             zu subsidiär Schutzberechtigten
      (1) Dem Ehegatten oder dem minderjährigen le-
   digen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthalts-
   erlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alter-
   native besitzt, kann aus humanitären Gründen eine
   Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt

für die Eltern eines minderjährigen Ausländers,
der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein
personensorgeberechtigter Elternteil im Bundes-
gebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29
Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein
Anspruch auf Familiennachzug besteht für den ge-
nannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben
unberührt.

  (2) Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vor-

schrift liegen insbesondere vor, wenn

1. die Herstellung der familiären Lebensgemein-
   schaft seit langer Zeit nicht möglich ist,
2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des
   minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern
   eines minderjährigen Ausländers im Aufent-
   haltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minder-
   jährige ledige Kind oder ein Elternteil eines
   minderjährigen Ausländers schwerwiegend er-
   krankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer

   Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder
   der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinde-
   rung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftig-
   keit oder die Behinderung sind durch eine qua-
   lifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen,
   es sei denn, beim Familienangehörigen im Aus-
   land liegen anderweitige Anhaltspunkte für das
   Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftig-

   keit oder der Behinderung vor.

Monatlich können 1 000 nationale Visa für eine
Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2
erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu
berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären
Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu
berücksichtigen.

  (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach

Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel aus-

geschlossen, wenn

1. im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1

   Satz 1 erste Alternative die Ehe nicht bereits vor
   der Flucht geschlossen wurde,
2. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
   stattfinden soll,
   a) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
      Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits-
      strafe von mindestens einem Jahr verurteilt
      worden ist,
   b) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
      Straftaten gegen das Leben, die körperliche
      Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-
      mung, das Eigentum oder wegen Wider-
      stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-
      kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
      verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit
      Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit
      Gefahr für Leib oder Leben oder mit List be-
      gangen worden ist oder eine Straftat nach
      § 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serien-
      mäßiger Begehung von Straftaten gegen das
      Eigentum gilt dies auch, wenn der Täter
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          keine Gewalt, Drohung oder List angewen-
          det hat,

       c) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
          Straftaten rechtskräftig zu einer Jugend-
          strafe von mindestens einem Jahr verurteilt
          und die Vollstreckung der Strafe nicht zur
          Bewährung ausgesetzt worden ist, oder
       d) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
          Straftaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes
          rechtskräftig verurteilt worden ist,

    3. hinsichtlich des Ausländers, zu dem der Famili-
       ennachzug stattfinden soll, die Verlängerung
       der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung eines
       anderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist,
       oder
    4. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
       stattfinden soll, eine Grenzübertrittsbescheini-
       gung beantragt hat.

      (4) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2
    Satz 1 und Absatz 4 sowie § 32 Absatz 3 gelten
    entsprechend.
      (5) § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2
    Satz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung.“

 7. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
    wird nach der Angabe „36“ ein Komma und die
    Angabe „36a“ eingefügt.
 8. In § 44a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die
    Angabe „oder § 30“ durch die Wörter „, § 30 oder
    § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative“ eingefügt.
 9. § 73 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“
       durch die Wörter „§ 5 Absatz 4, § 27 Absatz 3a“
       ersetzt.

    b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-

       gefügt:

          „(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheits-
       behörden und Nachrichtendienste teilen dem
       Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob
       Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorlie-
       gen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden
       während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten
       Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Ver-
       sagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt,
       teilen sie dies der zuständigen Ausländerbe-
       hörde oder der zuständigen Auslandsvertretung
       unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Be-
       hörden dürfen die übermittelten Daten verarbei-
       ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
       Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsrege-
       lungen nach anderen Gesetzen bleiben unbe-
       rührt.“

10. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Ab-
    satz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu ei-
    nem Ausländer beantragt,
    1. gegen den ein Strafverfahren oder behördliches
       Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a
       genannten Tatbestände eingeleitet wurde,

    2. gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder
       mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 ge-
       nannten Straftaten eingeleitet wurde, oder

    3. bei dem ein Widerrufsverfahren nach § 73b Ab-
       satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein Rück-
       nahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asyl-
       gesetzes eingeleitet wurde,
    ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufent-
    haltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Ab-
    schluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer
    gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechts-
    kraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufent-
    haltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rück-
    sicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden
    werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem
    Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung
    des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur
    Entscheidung über den Widerruf des Aufenthalts-
    titels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 4 abzustellen.“

11. § 96 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
       Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten
       eines minderjährigen ledigen Ausländers han-
       delt, der ohne Begleitung einer personensorge-
       berechtigten Person oder einer dritten Person,
       die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernom-
       men hat, in das Bundesgebiet einreist.“
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“
       durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“
       ersetzt.
12. § 104 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
       „(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6
    in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung
    finden weiter Anwendung auf den Familiennach-
    zug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016

    eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2

    Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn
    der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufent-
    haltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu
    dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt wor-
    den ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.“

                      Artikel 2
                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   In § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
S. 197), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 30 oder den §§ 32 bis 34“ durch
die Wörter „§ 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a“
ersetzt.

                      Artikel 3
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 132 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
BGBl. 2018, Seite 1150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1150
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I
S. 1117) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 30
oder den §§ 32 bis 34“ durch die Wörter „§ 30, den
§§ 32 bis 34 oder nach § 36a“ ersetzt.

                      Artikel 4

                     Änderung des

       Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

   In § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das durch
Artikel 73 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 30
oder den §§ 32 bis 34“ durch die Wörter „§ 30, den
§§ 32 bis 34 oder § 36a“ ersetzt.

                      Artikel 5
        Einschränkungen von Grundrechten

   Durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das
Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 2 des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Num-
mer 10 wird das Grundrecht des Post- und Fernmelde-

geheimnisses (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundge-

setzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 2 bis 5 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.

                      Artikel 6

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 12. Juli 2018
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer

                                  Der Bundesminister des
                                             Heiko Maas

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 192a33d854042e5c….