Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1294
BGBl. 2019 I S. 1294 · 68.396 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Vom 15. August
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August
2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 60b Duldung für Personen mit ungeklärter
Identität“.
b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 97a Geheimhaltungspflichten“.
c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 Übergangsregelung zur Duldung für Per-
sonen mit ungeklärter Identität“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Verordnung (EU) 2016/399 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und“.
b) Absatz 14 wird aufgehoben.
c) Absatz 15 wird Absatz 14 und wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die in Absatz 14
genannten Anhaltspunkte entsprechend als
2019
objektive Kriterien für die Annahme einer
Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buch-
stabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“
durch die Wörter „§ 62 Absatz 3a für die
widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Ab-
satz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive An-
haltspunkte für die Annahme einer Flucht-
gefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entspre-
chend; im Anwendungsbereich der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Ab-
satz 2 im Übrigen maßgeblich“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtge-
fahr vorliegen, wenn
1. der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Ab-
schluss eines dort laufenden Verfahrens
zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur
Prüfung eines Antrags auf internationalen
Schutz verlassen hat und die Umstände
der Feststellung im Bundesgebiet konkret
darauf hindeuten, dass er den zuständi-
gen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht
aufsuchen will,
2. der Ausländer zuvor mehrfach einen Asyl-
antrag in anderen Mitgliedstaaten als der
Bundesrepublik Deutschland im Geltungs-
bereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
gestellt und den jeweiligen anderen Mit-
gliedstaat der Asylantragstellung wieder
verlassen hat, ohne den Ausgang des
dort laufenden Verfahrens zur Zuständig-
keitsbestimmung oder zur Prüfung eines
Antrags auf internationalen Schutz abzu-
warten.

Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum
Zwecke der Überstellung zuständige Be-
hörde kann einen Ausländer ohne vorherige
richterliche Anordnung festhalten und vor-
läufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a) der dringende Verdacht für das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2
besteht,
b) die richterliche Entscheidung über die An-
ordnung der Überstellungshaft nicht vor-
her eingeholt werden kann und
c) der begründete Verdacht vorliegt, dass
sich der Ausländer der Anordnung der
Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter
zur Entscheidung über die Anordnung der
Überstellungshaft vorzuführen.“
3. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „besteht“
die Wörter „oder eine Abschiebungsanordnung
nach § 58a erlassen wurde“ eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen,
zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist,
ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.
Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf
der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet
einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm,
selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Ge-
setz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise-
und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Auswei-
sungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das
Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschie-
bungsandrohung oder Abschiebungsanordnung
nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung
der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit
der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem
Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist be-
ginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Ab-
wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung mit einer Bedingung versehen werden,
insbesondere einer nachweislichen Straf- oder
Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf
der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusam-
men mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete
längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und
Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschie-
den. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5
bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur
Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers
oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Auf-
enthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben
oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots
verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsver-
bot soll aufgehoben werden, wenn die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entschei-
dung über die Verkürzung der Frist oder die Auf-
hebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das
zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde,
ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner
Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausrei-
sefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Auslän-
der war unverschuldet an der Ausreise gehindert
oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht
erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthalts-
verbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt
entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-
bots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der
Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verur-
teilung ausgewiesen worden ist oder wenn von
ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in
diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-
bots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer
wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen
die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen
wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen
entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Auf-
hebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landes-
behörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu-
lassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Ab-
schiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundes-
gebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise-
und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den
Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer
wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten
Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist,
kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und
Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Ab-
schiebungsandrohung oder die Abschiebungsan-
ordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass
und die erstmalige Befristung des damit zusam-
menhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots
zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreise-
pflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Aus-
reisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise-
und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei
denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Aus-
reise gehindert oder die Überschreitung der Aus-
reisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Ab-
satz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise-
und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung
nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung
des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1
soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übri-
gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein
Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht ange-
ordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aus-

setzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die
der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
1. dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des
Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet ab-
gelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zu-
erkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzun-
gen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Ab-
satz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der
keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylge-
setzes wiederholt nicht zur Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das
Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestands-
kraft der Entscheidung über den Asylantrag wirk-
sam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Ab-
satz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten
entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot
ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen.
Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufent-
haltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht
überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre
nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlänge-
rung oder Verkürzung entscheidet die zuständige
Ausländerbehörde.
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsver-
bots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt
werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten,
wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfor-
dern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbil-
lige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a
und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landes-
behörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise-
und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein,
wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die
Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt.
Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden,
längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen
Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit
bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für
eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Ab-
sätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.“
5. In § 12 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
angefügt:
„Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit
einer räumlichen Beschränkung versehen werden,
wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1
Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist,
um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, wel-
ches die wiederholte Begehung erheblicher Strafta-
ten begünstigt.“
6. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „5“
durch die Angabe „6“ ersetzt.
7. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, wenn der Ausländer auf Grund
eines besonders schwerwiegenden Ausweisungs-
interesses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden
ist.“
8. In § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 Num-
mer 2 werden jeweils nach dem Wort „vorliegen“
ein Semikolon und die Wörter „ist der Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des
Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015,
2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss
das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraus-
setzungen für den Widerruf oder die Rücknahme
nicht vorliegen“ eingefügt.
9. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich
eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist
verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Pass-
ersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Aus-
länderrechts betrauten Behörden vorzulegen, aus-
zuhändigen und vorübergehend zu überlassen,
wenn
1. ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der
deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgeset-
zes der deutsche Pass entzogen worden ist oder
gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7
des Personalausweisgesetzes ergangen ist,
wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundes-
gebiet zu verlassen oder
2. die Voraussetzungen für eine Untersagung der
Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes
vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und
vorübergehende Überlassung des ausländischen
Passes oder Passersatzes zur Durchführung
oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich
sind.“
10. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der als Asylbe-
rechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die
Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings
genießt, der einen von einer Behörde der Bundes-
republik Deutschland ausgestellten Reiseaus-
weis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter
anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechts-
stellung eines ausländischen Flüchtlings genießt
oder der einen von einer Behörde der Bundesre-
publik Deutschland ausgestellten Reiseausweis
nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953
II S. 559) besitzt, darf nur ausgewiesen werden,
wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder eine terroristische Gefahr an-
zusehen ist oder er eine Gefahr für die Allge-
meinheit darstellt, weil er wegen einer schweren
Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
(3b) Ein Ausländer, der die Rechtsstellung
eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne
des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt, darf
nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere
Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die

Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundes-
republik Deutschland darstellt.“
11. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1a wird durch die folgenden
Nummern 1a und 1b ersetzt:
„1a. rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist wegen einer oder mehrerer vor-
sätzlicher Straftaten
a) gegen das Leben,
b) gegen die körperliche Unversehrtheit,
c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung
nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a,
184b, 184d und 184e jeweils in Verbin-
dung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d) gegen das Eigentum, sofern das Gesetz
für die Straftat eine im Mindestmaß er-
höhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die
Straftaten serienmäßig begangen wur-
den oder
e) wegen Widerstands gegen Vollstre-
ckungsbeamte oder tätlichen Angriffs
gegen Vollstreckungsbeamte,
1b. wegen einer oder mehrerer Straftaten nach
§ 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines
Leistungsträgers oder Sozialversicherungs-
trägers nach dem Sozialgesetzbuch oder
nach dem Gesetz über den Verkehr mit Be-
täubungsmitteln rechtskräftig zu einer Frei-
heits- oder Jugendstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt worden ist,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einem
Jahr“ durch die Wörter „sechs Monaten“ er-
setzt.
bb) Nummer 1a wird aufgehoben.
12. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „ausübt“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) Nummer 6 wird Nummer 5.
13. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Er kann verpflichtet werden, in einem an-
deren Wohnort oder in bestimmten Unterkünften
auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbe-
hörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint,
um
1. die Fortführung von Bestrebungen, die zur
Ausweisung geführt haben, zu erschweren
oder zu unterbinden und die Einhaltung ver-
einsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher
Auflagen und Verpflichtungen besser überwa-
chen zu können oder
2. die wiederholte Begehung erheblicher Straf-
taten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Ab-
satz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbin-
den.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Um die wiederholte Begehung erheblicher Straf-
taten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Ab-
satz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden,
können Beschränkungen nach Satz 1 angeord-
net werden, soweit diese notwendig sind, um
eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit
oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.“
14. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 562/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
2016/399“ ersetzt.
15. Dem § 58 werden die folgenden Absätze 4 bis 10
angefügt:
„(4) Die die Abschiebung durchführende Be-
hörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den
Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu
verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig
festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durch-
führung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu
beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Ab-
schiebung es erfordert, kann die die Abschiebung
durchführende Behörde die Wohnung des abzu-
schiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Er-
greifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus
denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer
dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn-
und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Ge-
schäftsräume sowie anderes befriedetes Besitz-
tum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Ab-
schiebung es erfordert, kann die die Abschiebung
durchführende Behörde eine Durchsuchung der
Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu
dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei an-
deren Personen sind Durchsuchungen nur zur Er-
greifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen
ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchen-
den Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten
oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorlie-
gen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergrei-
fung des Ausländers zum Zweck seiner Abschie-
bung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation
der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von
Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur
durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch die die Abschiebung durchführende Behörde
angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im
Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Ab-
satz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Aus-
länder nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume
darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend,
so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein er-
wachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nach-
bar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen
Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den
Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durch-
suchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über

die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund,
Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine ge-
richtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen,
welche die Annahme einer Gefahr im Verzug be-
gründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber
oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Ab-
schrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die An-
fertigung der Niederschrift oder die Aushändigung
einer Abschrift nach den besonderen Umständen
des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck
der Durchsuchung gefährden, so sind dem Woh-
nungsinhaber oder der hinzugezogenen Person
lediglich die Durchsuchung unter Angabe der ver-
antwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der
Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die
den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen,
bleiben unberührt.“
16. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I
und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. No-
vember 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten
gleichgestellt.“
17. Nach § 60 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
18. § 60a Absatz 2c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Erkrankung“
ein Komma und die Wörter „den lateinischen
Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung
nach ICD 10“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche
Medikamente müssen mit der Angabe ihrer
Wirkstoffe und diese mit ihrer international ge-
bräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.“
19. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:
„§ 60b
Duldung für
Personen mit ungeklärter Identität
(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän-
der wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Dul-
dung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt,
wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu ver-
tretenden Gründen nicht vollzogen werden kann,
weil er das Abschiebungshindernis durch eigene
Täuschung über seine Identität oder Staatsangehö-
rigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst
herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Er-
füllung der besonderen Passbeschaffungspflicht
nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht
vornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung
über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zu-
satz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszu-
stellen.
(2) Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz,
ist er unbeschadet des § 3 verpflichtet, alle ihm un-
ter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines
Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen.
Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines
Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines
Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur
rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie
für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach
§ 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Ab-
schiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 beruht allein
auf gesundheitlichen Gründen.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist dem Aus-
länder regelmäßig zumutbar,
1. in der den Bestimmungen des deutschen Pass-
rechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Pass-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung, ent-
sprechenden Weise an der Ausstellung oder
Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung
eines Antrages durch die Behörden des Her-
kunftsstaates nach dem Recht des Herkunfts-
staates zu dulden, sofern dies nicht zu einer
unzumutbaren Härte führt,
2. bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich
vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen,
Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und
Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts-
und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates
erforderliche Angaben oder Erklärungen abzuge-
ben oder sonstige nach der dortigen Rechts-
und Verwaltungspraxis erforderliche Handlun-
gen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar
ist,
3. eine Erklärung gegenüber den Behörden des
Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig
im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung
nach dem deutschen Recht auszureisen, abzu-
geben, sofern hiervon die Ausstellung des Reise-
dokumentes abhängig gemacht wird,
4. sofern hiervon die Ausstellung des Reisedoku-
mentes abhängig gemacht wird, zu erklären,
die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung
der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen
unzumutbar ist, und andere zumutbare staats-
bürgerliche Pflichten zu erfüllen,
5. die vom Herkunftsstaat für die behördlichen
Passbeschaffungsmaßnahmen allgemein festge-
legten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht für
ihn unzumutbar ist und
6. erneut um die Ausstellung des Passes oder
Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nach-
zusuchen und die Handlungen nach den Num-
mern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund
einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit
der Ausstellung des Passes oder Passersatzes
durch die Behörden des Herkunftsstaates mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet
werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur
erneuten Vornahme der Handlungen auffordert.
Der Ausländer ist auf diese Pflichten hinzuweisen.
Sie gelten als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft

macht, dass er die Handlungen nach Satz 1 vorge-
nommen hat. Weist die Ausländerbehörde den Aus-
länder darauf hin, dass seine bisherigen Darlegun-
gen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Er-
füllung einer bestimmten Handlung oder mehrerer
bestimmter Handlungen nach Satz 1 nicht ausrei-
chen, kann die Ausländerbehörde ihn mit Fristset-
zung dazu auffordern, die Vornahme der Handlun-
gen nach Satz 1 durch Erklärung an Eides statt
glaubhaft zu machen. Die Ausländerbehörde ist
hierzu zuständige Behörde im Sinne des § 156
des Strafgesetzbuches.
(4) Hat der Ausländer die zumutbaren Handlun-
gen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
unterlassen, kann er diese jederzeit nachholen. In
diesem Fall ist die Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht geheilt und dem Ausländer die Bescheini-
gung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 ohne
den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“
auszustellen. Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Zeiten, in denen dem Ausländer die Dul-
dung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter
Identität“ ausgestellt worden ist, werden nicht als
Vorduldungszeiten angerechnet. Dem Inhaber einer
Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit unge-
klärter Identität“ darf die Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit nicht erlaubt werden. Er unterliegt einer
Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d.
(6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Satz 1 und 3 findet Anwendung.“
20. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
fügt:
„(1e) Auflagen können zur Sicherung und
Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht
angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen
der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevor-
stehen. Insbesondere kann ein Ausländer ver-
pflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder
in einem längeren Intervall bei der für den Auf-
enthaltsort des Ausländers zuständigen Auslän-
derbehörde zu melden.“
b) Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f.
21. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ebenfalls
ausreichendes anderes“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Vorbereitung der Ausweisung“ die Wörter „oder
der Abschiebungsanordnung nach § 58a“ und
nach den Wörtern „wenn über die Ausweisung“
die Wörter „oder die Abschiebungsanordnung
nach § 58a“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis
3b ersetzt:
„(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Ab-
schiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu
nehmen (Sicherungshaft), wenn
1. Fluchtgefahr besteht,
2. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a er-
gangen ist, diese aber nicht unmittelbar voll-
zogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach
Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgese-
hen werden, wenn der Ausländer glaubhaft
macht, dass er sich der Abschiebung nicht ent-
ziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig,
wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Aus-
länder nicht zu vertreten hat, die Abschiebung
nicht innerhalb der nächsten drei Monate durch-
geführt werden kann. Abweichend von Satz 3 ist
die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von
dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben
Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren
Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn
die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten
drei Monate durchgeführt werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet,
wenn
1. der Ausländer gegenüber den mit der Ausfüh-
rung dieses Gesetzes betrauten Behörden
über seine Identität täuscht oder in einer für
ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise
und in zeitlichem Zusammenhang mit der Ab-
schiebung getäuscht hat und die Angabe
nicht selbst berichtigt hat, insbesondere
durch Unterdrückung oder Vernichtung von
Identitäts- oder Reisedokumenten oder das
Vorgeben einer falschen Identität,
2. der Ausländer unentschuldigt zur Durchfüh-
rung einer Anhörung oder ärztlichen Unter-
suchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an
dem von der Ausländerbehörde angegebenen
Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer
bei der Ankündigung des Termins auf die
Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des
Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Aus-
länder seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises
auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne
der zuständigen Behörde eine Anschrift anzu-
geben, unter der er erreichbar ist,
4. der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1
Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine
Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 be-
sitzt,
5. der Ausländer sich bereits in der Vergangen-
heit der Abschiebung entzogen hat oder
6. der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass
er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr
im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können
sein:
1. der Ausländer hat gegenüber den mit der Aus-
führung dieses Gesetzes betrauten Behörden
über seine Identität in einer für ein Abschie-
bungshindernis erheblichen Weise getäuscht
und hat die Angabe nicht selbst berichtigt,
insbesondere durch Unterdrückung oder Ver-
nichtung von Identitäts- oder Reisedokumen-

ten oder das Vorgeben einer falschen Identi-
tät,
2. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Ein-
reise erhebliche Geldbeträge, insbesondere
an einen Dritten für dessen Handlung nach
§ 96, aufgewandt, die nach den Umständen
derart maßgeblich sind, dass daraus ge-
schlossen werden kann, dass er die Abschie-
bung verhindern wird, damit die Aufwendun-
gen nicht vergeblich waren,
3. von dem Ausländer geht eine erhebliche Ge-
fahr für Leib und Leben Dritter oder bedeu-
tende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4. der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätz-
licher Straftaten rechtskräftig zu mindestens
einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5. der Ausländer hat die Passbeschaffungs-
pflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat
andere als die in Absatz 3a Nummer 2 ge-
nannten gesetzlichen Mitwirkungshandlun-
gen zur Feststellung der Identität, insbeson-
dere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 ob-
liegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert
oder unterlassen und wurde vorher auf die
Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der
Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungs-
pflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlas-
sung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6. der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreise-
frist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61
Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Num-
mer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur
Sicherung und Durchsetzung der Ausreise-
pflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e
nicht erfüllt,
7. der Ausländer, der erlaubt eingereist und voll-
ziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist
dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er
keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich
überwiegend aufhält.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie kann in Fällen, in denen die Abschie-
bung aus von dem Ausländer zu vertreten-
den Gründen nicht vollzogen werden kann,
um höchstens zwölf Monate verlängert wer-
den.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1a“
durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Unterlagen“ die
Wörter „oder Dokumente“ eingefügt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf
18 Monate nicht überschreiten.“
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ein Ausländer kann auf richterliche An-
ordnung zum Zwecke der Abschiebung für die
Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei
den Vertretungen oder ermächtigten Bedienste-
ten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er
vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen,
oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststel-
lung seiner Reisefähigkeit durchführen zu las-
sen, in Haft genommen werden, wenn er
1. einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2. einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1,
zu einem Termin bei der zuständigen Behörde
persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Auslän-
der zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme
hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Ver-
längerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich.
Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer
der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1
findet entsprechende Anwendung.“
22. § 62a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abschiebungsgefangene sind getrennt von
Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere
Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese
getrennt von den übrigen Abschiebungsgefange-
nen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes
Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.“
23. § 62b wird wie folgt gefasst:
„§ 62b
Ausreisegewahrsam
(1) Unabhängig von den Voraussetzungen der
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere
vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer
zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschie-
bung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage
in Gewahrsam genommen werden, wenn
1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der
Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise ge-
hindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist
ist nicht erheblich,
2. feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser
Frist durchgeführt werden kann und
3. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das er-
warten lässt, dass er die Abschiebung erschwe-
ren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn
er
a) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten ver-
letzt hat,
b) über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
getäuscht hat,
c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen
vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tages-
sätzen außer Betracht bleiben oder
d) die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage
überschritten hat.
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist
abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht
oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Ab-
schiebung nicht entziehen will.
(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transit-
bereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft,
von der aus die Ausreise des Ausländers ohne

Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer
Grenzübergangsstelle möglich ist, vollzogen.
(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden ent-
sprechend Anwendung.
(4) Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige
Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige
richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in
Gewahrsam nehmen, wenn
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
2. die richterliche Entscheidung über die Anord-
nung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1
nicht vorher eingeholt werden kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der
Ausländer der Anordnung des Ausreisegewahr-
sams entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Ent-
scheidung über die Anordnung des Ausreisege-
wahrsams vorzuführen.“
24. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen
der betroffenen Länder auch geregelt werden,
dass den Ausländerbehörden eines Landes für
die Bezirke von Ausländerbehörden verschiede-
ner Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für
die Vollziehung von Abschiebungen ist in den
Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle
zu bestimmen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1a wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 562/2006“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) 2016/399“ ersetzt.
bb) In Nummer 1d wird nach dem Wort „Staa-
ten“ das Wort „und“ durch ein Semikolon
und die Wörter „die Zuständigkeit besteht
neben derjenigen der in Absatz 1 und in Ab-
satz 5 bestimmten Stellen,“ ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Beschaffung von Heimreisedoku-
menten im Wege der Amtshilfe in Einzel-
fällen für Ausländer,“.
25. § 72 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „und begleitender“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Insoweit sind Straftaten mit geringem Un-
rechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1,
§ 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die ent-
sprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166,
167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242,
246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a,
267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4,
den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281,
303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom
5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017
(BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung, es sei denn, diese
Strafgesetze werden durch verschiedene Hand-
lungen mehrmals verletzt oder es wird ein Straf-
antrag gestellt.“
26. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden die Wörter „Befristung
eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach
§ 11 Absatz 2“ durch die Wörter „Anordnung
eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11
Absatz 1“ und wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7
die Beschaffung von Heimreisedokumen-
ten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.“
27. In § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wör-
ter „Absatz 6 oder 7 und über die Befristung eines
Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11“ gestri-
chen.
28. In § 82 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und die
Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1
Satz 3“ gestrichen.
29. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der
vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Ab-
satz 1e,“.
30. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
„§ 97a
Geheimhaltungspflichten
Informationen zum konkreten Ablauf einer Ab-
schiebung, insbesondere Informationen nach § 59
Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrich-
ten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Straf-
gesetzbuches. Gleiches gilt für Informationen zum
konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von
Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.“
31. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Nummer 5a wird folgende Num-
mer 5b eingefügt:
„5b. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 2 nicht alle
zumutbaren Handlungen vornimmt, um ei-
nen anerkannten und gültigen Pass oder
Passersatz zu erlangen,“.
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „und des
Absatzes 3 Nr. 1“ die Angabe „und 5b“ einge-
fügt.
32. In § 104 Absatz 12 wird das Wort „Befristung“
durch das Wort „Anordnung“ ersetzt und wird die
Angabe „Absatz 2“ gestrichen.

33. § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105
Übergangsregelung
zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei gedul-
deten Ausländern über die Ausstellung einer Be-
scheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4
mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Iden-
tität“ frühestens aus Anlass der Prüfung einer Ver-
längerung der Duldung oder der Erteilung der Dul-
dung aus einem anderen Grund.
(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum
1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in
einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis
befinden.
(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungs-
duldung oder einer Beschäftigungsduldung oder
hat er diese beantragt und erfüllt er die Vorausset-
zungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwen-
dung.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dem § 417 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des
Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) und Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum
Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.“
Artikel 3
Änderung des
Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 12 folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Asylverfahrensberatung“.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Asylverfahrensberatung
Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden
freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrens-
beratung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf
der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor
Antragstellung in Gruppengesprächen Informatio-
nen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rück-
kehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf der
zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Ein-
zelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensbe-
ratung, die durch das Bundesamt oder durch Wohl-
fahrtsverbände durchgeführt wird.“
3. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu
stellen.“
4. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 1a bis 5“
durch die Wörter „Nummer 1 und 3“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
mern 6 und 7 eingefügt:
„6. Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Auf-
enthaltsgesetzes,
7. Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufent-
haltsgesetzes,“.
5. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen
treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender
nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutz-
bedürftigen Personen zu gewährleisten.“
6. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu sechs
Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Mo-
naten“ durch die Wörter „bis zur Entschei-
dung des Bundesamtes über den Asylantrag
und im Falle der Ablehnung des Asylantrags
bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Ab-
schiebungsandrohung oder -anordnung,
längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei min-
derjährigen Kindern und ihren Eltern oder an-
deren Sorgeberechtigten sowie ihren volljäh-
rigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch
bis zu sechs Monate“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer
verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er
1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Ab-
satz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende
Entschuldigung verletzt oder die unver-
schuldet unterbliebene Mitwirkungshand-
lung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne ge-
nügende Entschuldigung verletzt oder die
unverschuldet unterbliebene Mitwir-
kungshandlung nicht unverzüglich nach-
geholt hat,
3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und ge-
genüber einer für den Vollzug des Aufent-
haltsgesetzes zuständigen Behörde fort-
gesetzt über seine Identität oder Staats-
angehörigkeit täuscht oder fortgesetzt
falsche Angaben macht oder
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fort-
gesetzt zumutbare Anforderungen an die
Mitwirkung bei der Beseitigung von Aus-
reisehindernissen, insbesondere hinsicht-
lich der Identifizierung, der Vorlage eines

Reisedokuments oder der Passersatzbe-
schaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minder-
jährigen Kindern und ihren Eltern oder ande-
ren Sorgeberechtigten sowie ihren volljähri-
gen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50
bleiben unberührt.“
b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und
ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten so-
wie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern.“
c) Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.
7. In § 48 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „von sechs Monaten“ durch die Wörter „des
nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums“
ersetzt.
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „kurzfristig nicht“
durch die Wörter „nicht in angemessener Zeit“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „sonsti-
gen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung“ ein Komma und die Wörter „insbeson-
dere zur Gewährleistung der Unterbringung und
Verteilung,“ eingefügt.
9. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3
oder 4 zuerkannt wurde oder die Vorausset-
zungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes in der Person des Aus-
länders oder eines seiner Familienangehöri-
gen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorlie-
gen, oder“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „es sei
denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.“ an-
gefügt.
10. In § 53 Absatz 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 gilt“
durch die Wörter „§ 44 Absatz 2a und 3 gilt“ er-
setzt.
11. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die
Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben,
wenn
1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun
Monaten nach der Stellung des Asylantrags
unanfechtbar abgeschlossen ist,
2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist,
dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
zulässig ist,
3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines
sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbe-
gründet oder als unzulässig abgelehnt wurde,
es sei denn das Verwaltungsgericht hat die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgeset-
zes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäf-
tigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42
des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend
für Ausländer nach Satz 2“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
12. Dem § 73 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Entscheidungen des Bundesamtes über
die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, die im Jahre
2015 unanfechtbar geworden sind, endet die in Ab-
satz 2a Satz 1 bestimmte Frist für die Entscheidung
über einen Widerruf oder eine Rücknahme am
31. Dezember 2019, für Entscheidungen, die im
Jahre 2016 unanfechtbar geworden sind, endet
sie am 31. Dezember 2020 und für Entscheidungen,
die im Jahre 2017 unanfechtbar geworden sind, en-
det sie am 31. Dezember 2021. Die Mitteilung an
die Ausländerbehörde gemäß Absatz 2a Satz 2
hat spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen
Folgejahres zu erfolgen.“
Artikel 4
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Dem § 50 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsge-
richtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2019
(BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter
„sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsver-
bots auf dieser Grundlage,“ angefügt.
Artikel 5
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Au-
gust 2019 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Num-
mer 5, denen bereits von einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder von einem am
Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im
Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler
Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch
auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der inter-
nationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Aus-
ländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Aus-
reise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei
Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur ein-
geschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis
zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistun-

gen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der
Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und
über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6
sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die
Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen
nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht
werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Um-
stände erfordern, werden Leistungsberechtigten
nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen
Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6
gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeit-
raum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit
dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände
zur Überwindung einer besonderen Härte und zur
Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage gebo-
ten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden
auf Antrag auch die angemessenen Kosten der
Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend,
soweit die Personen allein durch die angemessenen
Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Be-
darfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter
decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu er-
bringen.“
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine
Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem
auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen An-
spruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es
sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die
sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt
werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder
der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch
Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernäh-
rung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie
Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur so-
weit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen,
können ihnen auch andere Leistungen im Sinne
von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die
Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht
werden.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die
Wörter „Leistungen nach diesem Gesetz nur, so-
weit dies im Einzelfall nach den Umständen un-
abweisbar geboten ist“ werden durch die Wörter
„nur Leistungen entsprechend Absatz 1“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst
zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können, er-
halten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Ab-
schiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer
Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leis-
tungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten
Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen
Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Ab-
satz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu
vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1
entsprechend.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nur Leistungen
nach Absatz 2“ durch die Wörter „nur Leis-
tungen entsprechend Absatz 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Leistungs-
berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 1a, denen bereits von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
von einem am Verteilmechanismus teilneh-
menden Drittstaat im Sinne von Satz 1
1. internationaler Schutz oder
2. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht
gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus
anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht
fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leis-
tungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 5 entsprechend.“
f) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7
ersetzt:
„(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen
entsprechend Absatz 1, wenn
1. sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des
Asylgesetzes nicht nachkommen,
2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2
Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkom-
men,
3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungs-
pflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asyl-
gesetzes nicht nachkommen,
4. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungs-
pflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asyl-
gesetzes nicht nachkommen,
5. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2
Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkom-
men,
6. sie den gewährten Termin zur förmlichen An-
tragstellung bei der zuständigen Außenstelle
des Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge oder dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7. sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Num-
mer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes ver-
wirklichen, indem sie Angaben über ihre Iden-
tität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwir-
kungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des
Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Ein-
haltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahr-
nehmung des Termins aus wichtigen Gründen
nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach
Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwir-
kungshandlung erbracht oder den Termin zur

förmlichen Antragstellung wahrgenommen ha-
ben.
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1,
die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor-
sätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das ge-
mäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistun-
gen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
1. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht an-
geben oder
2. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht un-
verzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem
Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leis-
tungen entsprechend Absatz 1.
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine
Entscheidung des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgeset-
zes als unzulässig abgelehnt wurde und für die
eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1
zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet
wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Ab-
satz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht
unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Ge-
richt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.“
3. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die An-
gabe „18“ ersetzt.
4. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätig-
keit besteht nur Anspruch auf Leistungen entspre-
chend § 1a Absatz 1.“
5. § 5a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer
Verpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Beleh-
rung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie zu-
mutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzu-
nehmen oder fortzuführen oder die die Anbahnung
einer für sie zumutbaren Flüchtlingsintegrations-
maßnahme durch ihr Verhalten verhindern, haben
nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Ab-
satz 1. Satz 1 gilt nicht, wenn der Leistungsberech-
tigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten dar-
legt und nachweist.“
6. § 5b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich
trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen
weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs
aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufzuneh-
men oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teil-
zunehmen, haben nur Anspruch auf Leistungen ent-
sprechend § 1a Absatz 1. § 11 Absatz 4 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung
der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wich-
tiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann
insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Leis-
tungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder
ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die
Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die leis-
tungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für
ihr Verhalten darlegt und nachweist.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen
der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie
sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räum-
lichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der
für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen
Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur
Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die
Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort ge-
währt werden. Leistungsberechtigten darf in den
Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen
sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den
tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Be-
hörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur De-
ckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise
zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entspre-
chend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zu nehmen haben. Die Leistungen
nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder
Geldleistung erbracht werden.“
b) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „anstelle
der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistungen
entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4“ durch
die Wörter „nur Leistungen entsprechend § 1a
Absatz 1“ ersetzt.
8. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
„§ 15
Übergangsregelung zum
Zweiten Gesetz zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht
Für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 ge-
mäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend
anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter
anzuwenden.“
Artikel 6
Weitere Änderung des
Aufenthaltsgesetzes zum 1. Juli 2022
§ 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in spe-
ziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Haft-
einrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder
geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib
und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der
inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftan-
stalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefange-

nen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen
unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Fa-
milie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen
Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein
angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.“
Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 15, 21 und 23 wird die Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund-
gesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 15
wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 15. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1294. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3c49037600dbe171….