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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2817
BGBl. 2022 I S. 2817 · 33.606 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
Vom 21. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:
„§ 11a (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 8
Erlöschen, Widerruf
und Rücknahme der Rechtsstellung“.
c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe
§ 73a Gründe für einen Widerruf von Familien-
asyl und internationalem Schutz für
Familienangehörige
§ 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
§ 73c Ausländische Anerkennung als Flücht-
ling
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten
Vorbringens, Verhandlung durch den
abgelehnten Richter“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling
nach Absatz 1, wenn er
1. den Schutz oder Beistand einer Organisation
oder einer Einrichtung der Vereinten Natio-
nen mit Ausnahme des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ge-
nießt oder
2. von den zuständigen Behörden des Staates,
in dem er seinen Aufenthalt genommen hat,
als Person anerkannt wird, welche die
Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz
der Staatsangehörigkeit dieses Staates ver-
knüpft sind, beziehungsweise gleichwertige
Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1
Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die
Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen
Resolutionen der Generalversammlung der Ver-
einten Nationen endgültig erklärt worden ist,
sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 8 Satz 1“
durch die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig
werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüber-
prüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung
kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer
der Tätigkeit dies zulassen.“
4. § 11a wird aufgehoben.
5. § 12a wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
Asylverfahrensberatung
(1) Der Bund fördert eine behördenunabhängi-
ge, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle
und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die Förde-
rung setzt voraus, dass die Träger der Asylver-
fahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ord-
nungsgemäße und gewissenhafte Durchführung
der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssiche-
rung und -entwicklung nachweisen.
(2) Die Asylverfahrensberatung umfasst Aus-
künfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe
des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechts-
dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Be-
ratung berücksichtigt die besonderen Umstände
des Ausländers, insbesondere, ob dieser beson-
dere Verfahrensgarantien oder besondere Garan-
tien bei der Aufnahme benötigt. Die Beratung soll
bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis

zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
durchgeführt werden.
(3) Die Träger der Asylverfahrensberatung über-
mitteln dem Bundesamt und der obersten Landes-
behörde oder der von der obersten Landesbehörde
bestimmten Stelle personenbezogene Daten, die
darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere
Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Be-
dürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Auslän-
der in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat.“
6. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann
in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der
Bild- und Tonübertragung erfolgen.“
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt
und erhebt die erforderlichen Beweise. Das
Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzei-
tig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünfti-
gerweise vorausgesetzt werden kann, über den
Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und
Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fris-
ten und die Folgen einer Fristversäumung, so-
wie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der
Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer
Anhörung kann abgesehen werden, wenn das
Bundesamt
1. dem Asylantrag vollständig stattgeben will
oder
2. der Auffassung ist, dass der Ausländer auf-
grund dauerhafter Umstände, die sich sei-
nem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhö-
rung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die
Feststellung der Dauerhaftigkeit der Um-
stände eine ärztliche Bestätigung erforder-
lich. Wird von einer Anhörung abgesehen,
unternimmt das Bundesamt angemessene
Bemühungen, damit der Ausländer weitere
Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der
Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes
Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sach-
verhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensak-
ten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend
geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung
stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht
negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach
den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag
ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bun-
desamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate
verlängern, wenn
1. sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
komplexe Fragen ergeben,
2. eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig
Anträge stellt, weshalb es in der Praxis be-
sonders schwierig ist, das Verfahren inner-
halb der Frist nach Satz 1 abzuschließen
oder
3. die Verzögerung eindeutig darauf zurückzu-
führen ist, dass der Ausländer seinen Pflich-
ten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten
ausnahmsweise um höchstens weitere drei Mo-
nate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um
eine angemessene und vollständige Prüfung
des Antrags zu gewährleisten.“
c) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden angefügt:
„(5) Besteht aller Voraussicht nach im Her-
kunftsstaat eine vorübergehend ungewisse
Lage, sodass eine Entscheidung vernünftiger-
weise nicht erwartet werden kann, kann die
Entscheidung abweichend von den in Absatz 4
genannten Fristen aufgeschoben werden. In
diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindes-
tens alle sechs Monate die Lage in dem Her-
kunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet inner-
halb einer angemessenen Frist die betroffenen
Ausländer über die Gründe des Aufschubs der
Entscheidung sowie die Europäische Kommis-
sion über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit
der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1
und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013,
S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach
Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik
Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mit-
gliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer
zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf,
so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in
das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens
21 Monate nach der Antragstellung nach § 14
Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer
für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten
keine Entscheidung ergehen kann, über die Ver-
zögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlan-
gen über die Gründe für die Verzögerung und
den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit
einer Entscheidung zu rechnen ist.“
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4
Satz 3“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 4 Satz 3“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von
einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne
des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
begleiten lassen. Das Bundesamt kann die An-

hörung auch dann durchführen, wenn der Be-
vollmächtigte oder Beistand trotz einer mit
angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an
ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevoll-
mächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme
vor Beginn der Anhörung genügend entschul-
digt.“
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
„(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen
ausnahmsweise im Wege der Bild- und Ton-
übertragung erfolgen.“
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
9. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
die Wörter „Verordnung (EU) Nr.604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31)“
durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 604/2013“
ersetzt.
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver-
fahren bestellt, ist eine Übersetzung der
Entscheidungsformel und der Rechtsbe-
helfsbelehrung in einer Sprache beizufügen,
deren Kenntnis vernünftigerweise voraus-
gesetzt werden kann.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt informiert mit der Ent-
scheidung über die Rechte und Pflichten,
die sich aus ihr ergeben.“
cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 30 Absatz 5“ ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch
abgesehen werden, wenn das Bundesamt in
einem früheren Verfahren über das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7
des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und
die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor-
liegen.“
11. § 32 Satz 2 wird aufgehoben.
12. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Der Asylantrag gilt als zurück-
genommen,“ werden durch die Wörter „Das
Bundesamt stellt das Verfahren ein oder
lehnt den Asylantrag nach angemessener
inhaltlicher Prüfung ab,“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sofern das Bundesamt das Verfahren ein-
stellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5
oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „unverzüglich“
durch die Wörter „innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Asylantrag
gilt ferner als zurückgenommen,“ durch die
Wörter „Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt
ferner,“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
setzt.
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Sat-
zes 2“ durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ und
werden die Wörter „Satz 2 oder Satz 4“
durch die Wörter „Satz 1 oder Satz 3“ er-
setzt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
Angabe „Satz 5“ ersetzt.
13. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 29
Absatz 1 Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 1 Nummer 4“ und wird die Angabe „§ 80
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 80 Absatz 5“ ersetzt.
14. In § 38 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
amtes“ die Wörter „oder der Einstellung des Ver-
fahrens“ eingefügt.
15. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2
und 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2
und 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 60 Absatz 9“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 33
Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Ab-
satz 1“ ersetzt.
16. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8
Erlöschen, Widerruf und
Rücknahme der Rechtsstellung“.
17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst:
„§ 72
Erlöschen
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und
die Zuerkennung des internationalen Schutzes er-
löschen, wenn der Ausländer
1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber
dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehö-
rigkeit erworben hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Fest-
stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Ab-
satz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zu-
erkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen
Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbe-
hörde abzugeben.
§ 73
Widerrufs- und Rücknahmegründe
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Ausländer
1. sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter-
stellt,
2. nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit
diese freiwillig wiedererlangt hat,
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit er-
worben hat und den Schutz des Staates, des-
sen Staatsangehörigkeit er erworben hat, ge-
nießt,
4. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Ver-
folgung verlassen hat oder außerhalb dessen er
sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurück-
gekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,
5. nach Wegfall der Umstände, die zur Anerken-
nung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es
nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Lan-
des in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsan-
gehörigkeit er besitzt, oder
6. als Staatenloser nach Wegfall der Umstände,
die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
geführt haben, in der Lage ist, in das Land zu-
rückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.
Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Num-
mer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorüber-
gehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor
Verfolgung nicht länger als begründet angesehen
werden kann.
(2) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur
Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt
haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem
Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz
nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der
Umstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht
nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tat-
sächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaf-
ten Schaden zu erleiden.
(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Ab-
satz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf
zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende
Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Scha-
den berufen kann, um die Inanspruchnahme des
Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes,
in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
abzulehnen.
(4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder
die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist
zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger
Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher
Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer
auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden
könnte.
(5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder
die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist
auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2
bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausge-
schlossen werden müssen oder ausgeschlossen
ist.
(6) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes
ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Die Feststellung eines Abschie-
bungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Auf-
enthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie
fehlerhaft ist.
§ 73a
Gründe für einen
Widerruf von Familienasyl und
internationalem Schutz für Familienangehörige
In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist
die Anerkennung als Asylberechtigter oder die
Zuerkennung des internationalen Schutzes zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26
Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen.
Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu
widerrufen, wenn die Anerkennung des Asyl-
berechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet
worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenom-
men wird und der Ausländer nicht aus anderen
Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden
könnte. Die Zuerkennung des internationalen
Schutzes ist ferner zu widerrufen, wenn der inter-
nationale Schutz des Ausländers, von dem die
Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, wider-
rufen oder zurückgenommen wird und dem Aus-
länder nicht aus anderen Gründen internationaler
Schutz zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 73b
Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
(1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die
Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kennt-
nis von Umständen oder Tatsachen erhält, die
einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen
könnten.
(2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerken-
nung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob
die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz
oder die Voraussetzungen eines Abschiebungs-
verbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthalts-
gesetzes vorliegen. Bei Widerruf oder Rücknahme
des subsidiären Schutzes ist zu entscheiden, ob
die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Wider-
ruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt
dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Der
Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche
Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder
ihren internationalen Schutz von dem Ausländer
ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für
einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen.
(4) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der
Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die
Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asyl-
antrag.
(5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch
das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
Widerrufs oder der Rücknahme verpflichtet, soweit
dies für die Prüfung erforderlich und dem Auslän-
der zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten
entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Iden-
tität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen
(§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe,
dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des
Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Das
Bundesamt soll den Ausländer mit Mitteln des Ver-
waltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungs-
pflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mit-
wirkungspflichten nicht oder nicht vollständig
nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage ent-
scheiden, sofern
1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht
unverzüglich nachgeholt worden ist oder
2. der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne
genügende Entschuldigung verletzt hat.
Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die
Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rück-
nahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maß-
geblichen Tatsachen und Umstände zu berück-
sichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit
der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nach-
gekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bun-
desamt auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungs-
pflichten nach dieser Vorschrift sowie auf die
Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.
(6) Dem Ausländer ist die beabsichtigte Ent-
scheidung über einen Widerruf oder eine Rück-
nahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gele-
genheit zu einer mündlichen oder schriftlichen
Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden,
sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.
Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht
geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der
Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(7) Die Entscheidung des Bundesamtes über
den Widerruf oder die Rücknahme ergeht schrift-
lich. Sie ist zu begründen und ihr ist eine Rechts-
behelfsbelehrung beizufügen. Mitteilungen oder
Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist
in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.
(8) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter, die
Zuerkennung des internationalen Schutzes oder
die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes un-
anfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder
aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam,
gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen
des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Voll-
ziehbarkeit der Entscheidung.
§ 73c
Ausländische Anerkennung als Flüchtling
(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem aus-
ländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
anerkannt worden ist, die Verantwortung für die
Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundes-
republik Deutschland übergegangen (Verantwor-
tungsübergang), so erlischt seine Rechtsstellung
als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland,
wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Um-
stände eintritt. Der Ausländer hat den Reise-
ausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde
abzugeben.
(2) Im Falle des Verantwortungsübergangs auf
die Bundesrepublik Deutschland wird dem Auslän-
der durch das Bundesamt die Rechtsstellung als
Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland ent-
zogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht
mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entspre-
chend.“
18. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Vor-
bringens“ ein Komma und die Wörter „Verhand-
lung durch den abgelehnten Richter“ eingefügt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 80 Absatz 5“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird ein Richter innerhalb eines Zeit-
raums von drei Werktagen vor der Verhandlung
oder während der Verhandlung von einem der
Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt und würde die Entscheidung über
die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder
Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann
der Termin oder die Verhandlung unter Mitwir-
kung des abgelehnten Richters durchgeführt
oder fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung
für begründet erklärt, so ist der nach der Anbrin-
gung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der
Verhandlung zu wiederholen.“
19. § 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 73, 73b
und 73c“ durch die Wörter „des § 73b Absatz 7
Satz 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 73 Absatz 3a
Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 73b Absatz 5)“
ersetzt.

20. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Das Gericht kann außer in den Fällen
des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei
Klagen gegen Entscheidungen nach diesem
Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil
entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich
vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss
mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die
Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wird während des Verfahrens der streit-
gegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein
Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde,
durch eine Ablehnung als unbegründet oder of-
fensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der
neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfah-
rens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht,
bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Ab-
schrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der
Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück,
trägt das Bundesamt die Kosten des Verfah-
rens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise,
entscheidet das Gericht nach billigem Ermes-
sen.“
21. Dem § 78 werden folgende Absätze 8 und 8a an-
gefügt:
„(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsge-
richts steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132
Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung auch zu, wenn das Oberverwal-
tungsgericht
1. in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, ab-
schiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage
in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren
Beurteilung durch ein anderes Oberverwal-
tungsgericht oder durch das Bundesverwal-
tungsgericht abweicht und
2. die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen
Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Re-
vision ist beschränkt auf die Beurteilung der all-
gemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstel-
lungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder
Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist
das Bundesverwaltungsgericht abweichend von
§ 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffe-
nen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das
Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die
Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen her-
kunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse,
die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerich-
ten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt
seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung
(§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder
die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind.
Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für
Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz die Revision nach Ab-
satz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.“
22. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die
Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erfor-
derlich ist, unter Aufhebung des Urteils und
des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur
zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht
1. noch nicht in der Sache selbst entschieden
hat oder
2. die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder
überstellungsrelevante Lage in einem Her-
kunfts- oder Zielstaat anders als das Ober-
verwaltungsgericht beurteilt hat und nach
der abweichenden Beurteilung des Oberver-
waltungsgerichts eine umfangreiche oder
aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und
tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts gebunden.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Senat kann in Streitigkeiten nach
diesem Gesetz das Berufungsverfahren einem
seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei-
dung übertragen, wenn der Senat eine Entschei-
dung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs-
oder überstellungsrelevanten Lage in dem Her-
kunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht
durch eine entscheidungserhebliche Verände-
rung der Lage überholt ist, die Sache sonst
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist und die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 76 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 Num-
mer 2 werden jeweils wie folgt gefasst:
„2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mit-
geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den
Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,“.

2. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
gefasst:
„3. bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfah-
ren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet
wurde,“.
Artikel 3
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I
S. 610), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. No-
vember 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
1. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„5 000 Euro,“ die Wörter „in den Fällen des § 77
Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro,“ ein-
gefügt.
2. In Anlage 1 – Vergütungsverzeichnis – Teil 1 – All-
gemeine Gebühren werden in Absatz 1 Nummer 1
nach der Angabe „§ 495a ZPO“ die Wörter „oder
§ 77 Abs. 2 AsylG“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Quartals in Kraft.
Rechte des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2817. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e035aa46728f2859….