§ 19e Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 4
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- VG Berlin, 06.10.2021 – 29 K 184/20 VZitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2024 – 14 K 14079/22
- VG Frankfurt (Oder), 10.05.2023 – 3 L 25/23
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 – 1 K 21/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19e#abs-1 (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist und der Ausländer eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19e#abs-2 (2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.