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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1722

BGBl. 2015 I S. 1722 · 74.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1722
                              Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
                                              Vom 20. Oktober 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
               Asylverfahrensgesetzes
  Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                        „Asylgesetz
                         (AsylG)“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

      „§ 12 Handlungsfähigkeit“.

   b) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
      „§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verord-
              nungsermächtigung“.
   c) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 63a Bescheinigung über die Meldung als

              Asylsuchender“.
   d) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anord-
                nung und Befristung von Einreise- und
                Aufenthaltsverboten“.
    e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
       „§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden
                Ausübung der Heilkunde“.
 3. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes
    sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem
    Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie
    in den Datenverarbeitungssystemen des Bundes-
    amtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und

    Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben
    davon unberührt.“
 4. Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
   „Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen
   der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von
   dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies
   zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch
   Sozialgesetzbuch erforderlich ist.“
 5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „das 18. Lebensjahr
      vollendet hat“ durch die Wörter „volljährig ist“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird nach dem Wort „alle“ das Wort
      „volljährigen“ eingefügt und werden die Wörter

      „die das 16. Lebensjahr vollendet haben und“
      gestrichen.

 6. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Minderjähriger“
      gestrichen.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „auch ein Auslän-
      der, der das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch
      die Wörter „ein volljähriger Ausländer“ ersetzt
      und werden die Wörter „im Falle seiner Volljäh-
      rigkeit“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Kindes unter
      16 Jahren“ durch die Wörter „minderjährigen
      Kindes“ ersetzt.

 7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „noch

      nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch
      die Wörter „minderjährig ist“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbei-
      tung des Asylantrags zuständige Außenstelle.“

 8. § 14a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt
      ein Asylantrag auch für jedes minderjährige
      ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich
      zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält,
      ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz ei-
      nes Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch
      keinen Asylantrag gestellt hatte.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „lediges,
      unter 16 Jahre altes“ durch die Wörter „minder-
      jähriges lediges“ ersetzt.

 9. § 29a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 29a
                  Sicherer Herkunftsstaat;
            Bericht; Verordnungsermächtigung“.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Die Bundesregierung legt dem Deut-
      schen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum
      23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob
      die Voraussetzungen für die Einstufung der in
      Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Her-
      kunftsstaaten weiterhin vorliegen.“
10. Dem § 34a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
BGBl. 2015, Seite 1723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1723
   „Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
   zes gegen die Befristung des Einreise- und Aufent-
   haltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Ab-
   satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer
   Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollzieh-
   barkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon
   unberührt.“
11. Dem § 36 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:

   „Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
   zes gegen die Befristung des Einreise- und Aufent-
   haltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Ab-
   satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung
   und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthalts-
   gesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach
   Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Ab-
   schiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.“
12. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung zu neh-
    men“ eingefügt.
13. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Zwei oder mehr Länder können vereinba-
      ren, dass Asylbegehrende, die von einem Land
      entsprechend seiner Aufnahmequote aufzuneh-
      men sind, von einem anderen Land aufgenom-
      men werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1

      sieht mindestens Angaben zum Umfang der
      von der Vereinbarung betroffenen Personen-
      gruppe sowie einen angemessenen Kostenaus-
      gleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1
      wird durch eine solche Vereinbarung nicht be-

      rührt.“

14. Nach § 46 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
      „(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach
   § 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Absätzen 1
   und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach
   der Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Auf-

   nahmeeinrichtung mit der tatsächlichen Aufnahme
   des Ausländers zuständig. Soweit nach den Um-
   ständen möglich, wird die Vereinbarung bei der Ver-
   teilung nach Absatz 2 berücksichtigt.“
15. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
      das Wort „sechs“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Auslän-
      der aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a)
      verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundes-
      amtes über den Asylantrag und im Falle der Ab-
      lehnung des Asylantrags nach § 29a als offen-
      sichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzu-
      lässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der
      Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der
      für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeein-
      richtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben
      unberührt.“
16. In § 48 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort
    „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

17. In § 52 wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe
    „2 und“ eingefügt.
18. In § 54 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach
    dem Wort „aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung
    zu nehmen“ eingefügt.

19. Dem § 59a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend
   von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des
   Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen
   Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.“

20. § 61 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
   und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gel-
   ten entsprechend. Einem Ausländer aus einem
   sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach
   dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat,
   darf während des Asylverfahrens die Ausübung
   einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.“
21. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das
   Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6

   des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion
   mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infek-
   tionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis
   der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzu-
   teilen.“

22. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Tagen“ durch
      das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-

          schränkt ist“ die Wörter „oder in deren
          Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen
          hat“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beschrän-
          kung“ die Wörter „sowie deren Anordnung
          (§ 59b)“ eingefügt.

23. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

                          „§ 63a
                  Bescheinigung über
             die Meldung als Asylsuchender
      (1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht,
   aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird un-
   verzüglich eine Bescheinigung über die Meldung
   als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die
   Angaben zur Person und ein Lichtbild des Auslän-
   ders sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrich-
   tung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstel-
   lung unverzüglich zu begeben hat.

      (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf
   längstens einen Monat zu befristen. Sie soll aus-
   nahmsweise um jeweils längstens einen Monat ver-
   längert werden, wenn
   1. dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach
      Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halb-
      satz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bun-
      desamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,
   2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte
      Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes
BGBl. 2015, Seite 1724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1724
       außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlän-
       gerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder
   3. der Ausländer den ihm genannten Termin aus
      Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
      wahrnimmt.
      (3) Zuständig für die Ausstellung einer Beschei-
   nigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und
   § 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die
   Aufnahmeeinrichtungen. Zuständig für die Verlän-
   gerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländer-
   behörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzu-
   halten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen
   hat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist
   es die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der
   Ausländer tatsächlich aufhält. In Fällen, in denen
   vor der Antragstellung bereits eine Erfassung per-
   sonenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt,
   kann die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-
   satz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2
   Satz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden.

      (4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Ab-
   satz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2
   Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2
   Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über
   die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem
   Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei
   Ausstellung der Bescheinigung über die Aufent-
   haltsgestattung wird die Bescheinigung nach Ab-
   satz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung
   ist die Behörde, welche die Bescheinigung über

   die Aufenthaltsgestattung ausstellt.“

24. Dem § 65 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung
   (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.“

25. In § 66 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung zu neh-
    men“ eingefügt.
26. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5 wird das Wort „Bekanntgabe“
           durch das Wort „Vollziehbarkeit“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der
          dem Ausländer genannte Termin bei der Au-
          ßenstelle des Bundesamtes nach der sich
          aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist,
          dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach
          dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer
          bis zu diesem Termin keinen Asylantrag
          stellt.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die
      Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2“ ersetzt.
27. § 71 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwi-
       schenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47
       bis 67 entsprechend.“
   b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend.“

28. § 73 Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf
   oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt die-
   ses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens in-
   nerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfecht-
   barkeit der begünstigenden Entscheidung mit. An-
   derenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbe-
   hörde entfallen.“
29. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 3
    Satz 1)“ durch die Wörter „(§ 34a Absatz 2 Satz 1
    und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10)“ ersetzt.
30. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht
   für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Strei-
   tigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimm-
   ter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die
   Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdien-
   lich ist. Die Landesregierungen können die Ermäch-
   tigung auf andere Stellen übertragen.“

31. Dem § 83a wird folgender Satz angefügt:
   „Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergeb-
   nis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmä-
   ßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer
   Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum
   Gegenstand hat.“
32. Nach § 83b wird folgender § 83c eingefügt:

                          „§ 83c

                      Anwendbares

            Verfahren für die Anordnung und
    Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

     Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52
   Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
   gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entschei-
   dungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12
   des Aufenthaltsgesetzes.“
33. In § 88 Absatz 2 werden die Wörter „Bescheinigung
    nach § 63“ durch die Wörter „Bescheinigungen
    nach den §§ 63 und 63a“ ersetzt.
34. § 90 wird wie gefolgt gefasst:
                           „§ 90
                  Ermächtigung zur
       vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
      (1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Asyl-
   begehrenden in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44
   oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Ärzte,
   die über eine Approbation oder Berufserlaubnis
   nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in
   ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch
   die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der
   Asylbegehrenden gefährdet, können Asylbegehren-
   de, die über eine abgeschlossene Ausbildung als
   Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Aus-
   übung von Heilkunde in diesen Einrichtungen er-
   mächtigt werden, um Ärzte bei der medizinischen
   Versorgung der Asylbegehrenden zu unterstützen.
      (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten
   die folgenden Beschränkungen:
   1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung ei-
      nes Arztes;
BGBl. 2015, Seite 1725 — Originalseite als Abbildung
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    2. die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf
       nicht geführt werden;
    3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf
       Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen nach
       § 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53;

    4. eine sprachliche Verständigung der ermächtig-

       ten Personen mit den zu behandelnden Asylbe-

       gehrenden muss sichergestellt sein.

       (3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befris-
    tet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden,
    wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
    mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an
    der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.
      (4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1
    setzt voraus, dass

    1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt
       glaubhaft macht und

    2. ihm eine Approbation oder Berufserlaubnis nach
       § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht er-
       teilt werden kann, weil die erforderlichen Unter-
       lagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
       der Person des Antragstellers liegen, nicht vor-
       gelegt werden können.
    Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat
    der Antragsteller eidesstattlich zu versichern, dass
    er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt
    verfügt und in einem Fachgespräch mit einem von
    der zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen
    Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz
    nachzuweisen.

       (5) Ein späteres Approbationsverfahren nach § 3

    der Bundesärzteordnung oder Verfahren auf Ertei-

    lung einer Berufserlaubnis nach § 10 der Bundes-

    ärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vo-

    rübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Ab-

    satz 1 unberührt.

      (6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung
    nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Be-
    hörde des Landes durch, in dem der ärztliche Beruf
    ausgeübt werden soll, oder die Stelle, die nach § 12
    Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung vereinbart
    wurde.
      (7) § 61 Absatz 1 wird von der Ermächtigung
    nach Absatz 1 nicht berührt.

      (8) Diese Regelung tritt am 24. Oktober 2017
    außer Kraft.“
35. Anlage II wird wie folgt gefasst:

    „Anlage II
    (zu § 29a)

    Albanien
    Bosnien und Herzegowina

    Ghana
    Kosovo
    Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik

    Montenegro

    Senegal
    Serbien“.

                       Artikel 2
                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes
   Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. De-

zember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Asylverfahrens-
          gesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
      bb) In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Asyl-
          verfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asyl-
          gesetzes“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthalts-
      erlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthalts-
      gesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in
      einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die
      Leistungsberechtigung auch dann, wenn die
      Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine
      Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
      Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.“
 2. § 1a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1a

                 Anspruchseinschränkung
      (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
   Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach
   § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Famili-
   enangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5

   genannten Personen handelt, die sich in den Gel-

   tungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um

   Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhal-

   ten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit

   dies im Einzelfall nach den Umständen unabweis-

   bar geboten ist.
      (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
   Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Aus-
   reisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den
   Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf
   Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die
   Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu ver-
   treten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen
   werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung
   ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur De-
   ckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft
   einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesund-
   heitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall beson-
   dere Umstände vorliegen, können ihnen auch an-
   dere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1
   gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sach-
   leistungen erbracht werden.

     (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungs-
   berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5,
   bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden
   Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
   vollzogen werden können. Für sie endet der An-
   spruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit

   dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungs-
   androhung oder Vollziehbarkeit einer Abschie-
   bungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsbe-
BGBl. 2015, Seite 1726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1726
  rechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es
  sich um Familienangehörige der in Satz 1 genann-
  ten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.

     (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1

  Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der

  Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU)
  Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
  Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
  gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
  Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
  Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
  Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013,
  S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische

  Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteil-
  mechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Ver-
  ordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist,
  erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeein-

       richtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asyl-

       gesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1
       Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernäh-
       rung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesund-
       heitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgü-
       tern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der

       notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen

       gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden,
       so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder
       anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen
       gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts
       können leihweise zur Verfügung gestellt werden.
       Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur De-
       ckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen
       Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Be-
       darf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsauf-
       wand möglich, sollen diese durch Sachleistun-
       gen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen
       nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand
       möglich sind, können auch Leistungen in Form
       von Wertgutscheinen, von anderen vergleich-
       baren unbaren Abrechnungen oder von Geldleis-
       tungen gewährt werden. Werden alle notwendi-
       gen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen
       gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung
       aller notwendigen persönlichen Bedarfe monat-
       lich für
       1. alleinstehende Leistungsberechtigte 143 Euro,
       2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als
          Partner einen gemeinsamen Haushalt führen,
          je 129 Euro,
       3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
          ohne eigenen Haushalt 113 Euro,
       4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte
          vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung
          des 18. Lebensjahres 85 Euro,

       5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des

          siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
          jahres 92 Euro,
       6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-
          dung des sechsten Lebensjahres 84 Euro.

     Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des
     notwendigen persönlichen Bedarfs für in Ab-
     schiebungs- oder Untersuchungshaft genom-
     mene Leistungsberechtigte wird durch die zu-

     ständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf

     ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.

       (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von
     Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Ab-
     satz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des
     Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung
     des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1
     zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt
     monatlich für

     1. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro,

     2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als
        Partner einen gemeinsamen Haushalt führen,
        je 194 Euro,
     3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
        ohne eigenen Haushalt 174 Euro,

     4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte

        vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung

        des 18. Lebensjahres 198 Euro,

     5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
        siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
        jahres 157 Euro,

     6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-

        dung des sechsten Lebensjahres 133 Euro.

     Anstelle der Geldleistungen können, soweit es
     nach den Umständen erforderlich ist, zur De-
     ckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in
     Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut-
     scheinen oder von Sachleistungen gewährt wer-
     den. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und
     Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleis-
     tung erbracht. Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit
     der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
     der notwendige persönliche Bedarf als Geldleis-
     tung zu erbringen ist. In Gemeinschaftsunter-
     künften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes
     kann der notwendige persönliche Bedarf soweit
     wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt
     werden.“
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „Bargeldbedarf
     nach Absatz 1 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
     „Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen
     Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 wird das Wort „Bargeldbedarfs“
     durch die Wörter „Geldbetrags für alle notwen-
     digen persönlichen Bedarfe“ ersetzt.
  d) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „Stehen die Leistungen nicht für einen vollen
     Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;
     dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.
     Geldleistungen dürfen längstens einen Monat
     im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann

     nicht durch Landesrecht abgewichen werden.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
BGBl. 2015, Seite 1727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1727
      „Zur Verhütung und Früherkennung von Krank-
      heiten werden Schutzimpfungen entsprechend
      den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Bu-
      ches Sozialgesetzbuch und die medizinisch ge-
      botenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die zuständige Behörde stellt die Versor-
      gung mit den Leistungen nach den Absätzen 1
      und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den
      Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervoll-
      ständigung ihres Impfschutzes angeboten wird.
      Soweit die Leistungen durch niedergelassene

      Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die
      Vergütung nach den am Ort der Niederlassung
      des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen
      nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zustän-
      dige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwen-

      dung findet.“

 5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird
    jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch
    das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
 6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bargeldbe-
    darfs“ durch die Wörter „Geldbetrags zur Deckung
    aller notwendigen persönlichen Bedarfe“ ersetzt.
 7. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1
    Satz 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8“ er-
    setzt.
 8. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Asylverfahrensge-
    setzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
 9. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich
      zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde,
      in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach
      dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt
      oder zugewiesen worden ist oder für deren Be-
      reich für den Leistungsberechtigten eine Wohn-

      sitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte

      von einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des
      Asylgesetzes betroffen, so ist die Behörde zu-
      ständig, in deren Bereich die nach § 46 Absatz 2a
      des Asylgesetzes für seine Aufnahme zustän-
      dige Aufnahmeeinrichtung liegt.“

   b) Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 nach dem
      Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz
      verteilt oder zugewiesen worden oder besteht
      für ihn eine Wohnsitzauflage für einen bestimm-
      ten Bereich, so gilt dieser Bereich als sein ge-

      wöhnlicher Aufenthalt. Wurde eine Vereinbarung

      nach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes getroffen,

      so gilt der Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt

      des Leistungsberechtigten, in dem die nach
      § 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Auf-
      nahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.“
10. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der
   Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich
   einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen

   Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den
   tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde
   regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des
   unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem
   rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die
   Leistungen können als Sach- oder Geldleistung er-
   bracht werden.“

11. In § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
    mer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 5“
    durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14

                       Dauer der
                 Anspruchseinschränkung
     (1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem
   Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

     (2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschrän-

   kung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzu-
   setzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
   der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt wer-
   den.“

                       Artikel 3
                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 45a   Berufsbezogene Deutschsprachförde-
               rung; Verordnungsermächtigung“.
   b) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Über-

              wachung ausgewiesener Ausländer aus
              Gründen der inneren Sicherheit“.

 2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter
       „Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig“ durch
       das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit
      Bestandskraft der Entscheidung über den Asyl-
      antrag wirksam.“
 3. § 23a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel aus-

   geschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von er-

   heblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein

   Rückführungstermin bereits konkret feststeht.“

 4. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Asylverfah-
      rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
      ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
BGBl. 2015, Seite 1728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1728
       „Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn
       die Ausreise in einen anderen Staat möglich und
       zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder
       gröblich gegen entsprechende Mitwirkungs-
       pflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt,
       wenn schwerwiegende Gründe die Annahme
       rechtfertigen, dass der Ausländer
       1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
          Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen
          die Menschlichkeit im Sinne der internationa-
          len Vertragswerke begangen hat, die ausgear-
          beitet worden sind, um Bestimmungen be-
          züglich dieser Verbrechen festzulegen,

       2. eine Straftat von erheblicher Bedeutung be-
          gangen hat,
       3. sich Handlungen zuschulden kommen ließ,
          die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
          Nationen, wie sie in der Präambel und den
          Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Na-
          tionen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
       4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine
          Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
          Deutschland darstellt.“
5. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe
   „§ 88a Absatz 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt.

6. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Diese Regelung findet entsprechend auf deut-

       sche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie

       nicht über ausreichende Kenntnisse der deut-

       schen Sprache verfügen und in besonderer

       Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Aus-

       länder, die

       1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei
          denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Auf-
          enthalt zu erwarten ist,
       2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 be-
          sitzen oder
       3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
          besitzen.“

  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei einem Asylbewerber, der aus einem siche-
       ren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes
       stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger
       und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten
       ist.“
7. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
                           „§ 45a

               Berufsbezogene Deutsch-
       sprachförderung; Verordnungsermächtigung
     (1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann
  durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutsch-
  sprachförderung unterstützt werden. Diese Maß-
  nahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen
  Sprachförderung der Integrationskurse auf. Die be-
  rufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom
  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordi-

  niert und durchgeführt. Das Bundesamt für Migra-
  tion und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung
  der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.

      (2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maß-
   nahme der berufsbezogenen Deutschsprachförde-
   rung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem
   Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die
   Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliede-
   rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozial-
   gesetzbuch vorgesehen ist. Leistungen zur Einglie-
   derung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozial-
   gesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsför-
   derung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
   bleiben unberührt. Die berufsbezogene Deutsch-
   sprachförderung ist ausgeschlossen für einen Aus-
   länder, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem
   Asylgesetz besitzt und bei dem ein dauerhafter
   und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
   Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren
   Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes
   stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und
   dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
      (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit
   dem Bundesministerium des Innern nähere Einzel-
   heiten der berufsbezogenen Deutschsprachförde-
   rung, insbesondere die Grundstruktur, die Ziel-
   gruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-
   führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Aus-
   wahl und Zulassung der Kursträger sowie die
   Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für
   den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolg-

   reiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschluss-

   zertifikate und der Kostentragung sowie die erfor-

   derliche Datenübermittlung zwischen den beteilig-

   ten Stellen und die Datenverarbeitung durch das

   Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach

   § 88a Absatz 3 zu regeln.“

 8. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfah-
      rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
      ersetzt.
   b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

         „(8) Die Identität eines Ausländers, der das
      14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung
      mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und
      nicht zurückgewiesen wird, ist durch das Auf-
      nehmen von Lichtbildern und das Abnehmen
      von Fingerabdrücken festzustellen und zu si-
      chern.
         (9) Die Identität eines Ausländers, der das
      14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne er-
      forderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
      aufhält, ist durch das Aufnehmen von Lichtbil-
      dern und das Abnehmen von Fingerabdrücken
      festzustellen und zu sichern.“
 9. Dem § 59 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf
   der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht
   angekündigt werden.“

10. § 60a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
      das Wort „drei“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1729
   b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Asylverfah-
      rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
      ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die Dul-
      dung soll in den Fällen nach Satz 4“ durch die
      Wörter „Eine nach Satz 4 erteilte Duldung soll
      unabhängig vom Alter“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Einem Ausländer, der eine Duldung be-
      sitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
      nicht erlaubt werden, wenn

      1. er sich in das Inland begeben hat, um Leis-
         tungen nach dem Asylbewerberleistungsge-
         setz zu erlangen,
      2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm
         aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat,
         nicht vollzogen werden können oder

      3. er Staatsangehöriger eines sicheren Her-
         kunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes
         ist und sein nach dem 31. August 2015 ge-
         stellter Asylantrag abgelehnt wurde.
      Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach
      Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Ab-
      schiebungshindernis durch eigene Täuschung
      über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
      oder durch eigene falsche Angaben selbst her-
      beiführt.“

11. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach der An-
      gabe „§ 43 Abs. 3“ die Wörter „und der berufs-
      bezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a“
      eingefügt.

   b) In Nummer 12 wird jeweils das Wort „Asylverfah-
      rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
      ersetzt.
12. § 88a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländer-
          behörde,“ die Wörter „die Bundesagentur für

          Arbeit,“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausländer-
          behörde“ ein Komma und die Wörter „die
          Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
      cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausländer-
          behörden,“ die Wörter „die Bundesagentur

          für Arbeit oder“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Nut-
      zung von Daten aus dem Asylverfahren beim
      Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit
      die Nutzung für die Entscheidung über die Zu-
      lassung zum Integrationskurs erforderlich ist.
      Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 44
      Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 im Rahmen der Ent-
      scheidung über die Zulassung zum Integrations-
      kurs gilt dies entsprechend auch für die Nutzung
      von Daten aus dem Ausländerzentralregister.“

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen
      der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
      nach § 45a ist eine Übermittlung teilnehmerbe-
      zogener Daten über die Anmeldung, die Dauer
      der Teilnahme und die Art des Abschlusses der
      Maßnahme durch die Ausländerbehörde, die
      Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grund-
      sicherung für Arbeitsuchende, das Bundesver-
      waltungsamt und die mit der Durchführung der
      Maßnahmen betrauten privaten und öffentlichen
      Träger an das Bundesamt für Migration und
      Flüchtlinge zulässig, soweit dies für die Erteilung
      einer Zulassung zur Maßnahme, die Feststellung
      und Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teil-
      nahme oder die Durchführung und Abrechnung
      der Maßnahme erforderlich ist. Das Bundesamt
      für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1
      übermittelten Daten auf Ersuchen an die Auslän-
      derbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den
      Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
      und die Staatsangehörigkeitsbehörden weiter-
      geben, soweit dies für die Erteilung einer Zulas-
      sung oder Berechtigung zur Maßnahme, zur
      Kontrolle der ordnungsgemäßen Teilnahme, für
      die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder
      einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur
      Überwachung der Eingliederungsvereinbarung
      oder zur Durchführung des Einbürgerungsver-
      fahrens erforderlich ist. Die mit der Durchführung
      der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
      betrauten privaten und öffentlichen Träger dür-
      fen die zuständige Ausländerbehörde, die Bun-
      desagentur für Arbeit oder den zuständigen Trä-
      ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über
      eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme informie-
      ren.“

13. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung
          seiner Aufgaben gespeicherte erkennungs-
          dienstliche Daten verwenden.“

      bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe

          „5“ die Wörter „sowie 8 und 9“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder 7“
      durch ein Komma und die Angabe „7, 8 oder 9“
      ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-

          gabe „oder 7“ durch ein Komma und die An-
          gabe „7, 8 oder 9“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. seit der letzten Ausreise, der versuchten
              unerlaubten Einreise oder der Beendi-
              gung des unerlaubten Aufenthalts zehn
              Jahre vergangen sind,“.
14. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die An-
    gabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 54a“ ersetzt.

15. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
      den die Wörter „bis zu fünf Jahren oder mit
BGBl. 2015, Seite 1730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1730
       Geldstrafe“ durch die Wörter „von drei Monaten
       bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit
       Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
       strafe“ ersetzt.
   b) Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender
      Satz vorangestellt:
       „§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“

16. § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs
   sind anzuwenden.“

17. In § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die
    Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 54a“ ersetzt.
18. Dem § 104 wird folgender Absatz 12 angefügt:
     „(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung
   nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer
   Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylge-
   setzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen
   oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbe-
   hörden für die Befristung eines Einreise- und Auf-
   enthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig.“

19. Nach § 105b wird folgender § 105c eingefügt:
                          „§ 105c
               Überleitung von Maßnahmen
             zur Überwachung ausgewiesener
       Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

      Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a
   Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015
   geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016
   bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als
   Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56
   in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.“
20. In § 18a Absatz 1 Nummer 7, § 25a Absatz 3, § 82
    Absatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 104a
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort

    „Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylge-

    setz“ ersetzt.

21. In § 10 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, § 15
    Absatz 4 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 3 und 4, Ab-
    satz 4 Satz 5, § 24 Absatz 2 und 4 Satz 2, § 26
    Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
    Satz 3, § 50 Absatz 6 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 5 Buchstabe c, § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2
    Nummer 2, § 60 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1,
    Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1, § 64 Absatz 2
    Satz 1, § 72 Absatz 3 Satz 2, § 84 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 4, § 89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sowie
    § 104 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
    „Asylverfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asyl-
    gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes

   Dem § 27 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-
kel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970)
geändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für
die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrich-

tungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die
Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste
übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der
ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden.
Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zu-
lässig.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
         Bundesfreiwilligendienstgesetzes

  Dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687) wird folgender § 18 angefügt:

                         „§ 18
    Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

   (1) Ein Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbe-
zug liegt vor, wenn die Tätigkeitsbeschreibung eines
Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von
Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz
nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status
für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-
sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) oder Asyl-
bewerbern erkennen lässt oder wenn ein Asylberechtig-
ter, eine Person mit internationalem Schutz nach der
Richtlinie 2011/95/EU oder ein Asylbewerber, bei dem
ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-
ten ist, diesen absolviert. Bei einem Asylbewerber, der
aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des
Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmä-
ßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

   (2) Freiwillige können einen Bundesfreiwilligendienst

mit Flüchtlingsbezug auch dann als Teilzeitbeschäfti-

gung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, wenn
sie abweichend von § 2 Nummer 2 das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.

   (3) Abweichend von § 4 Absatz 3 bis 5 werden Frei-
willige, die ihren Dienst auf einem Einsatzplatz mit
Flüchtlingsbezug leisten, pädagogisch besonders be-
gleitet. Diese Begleitung kann außer durch Seminare
auch durch andere geeignete Bildungs- und Begleit-
maßnahmen erfolgen.
   (4) Abweichend von § 6 Absatz 1 können Freiwillige,
deren Einsatzplatz einen Flüchtlingsbezug im Sinne von
Absatz 1 aufweist, von ihrer anerkannten Einsatzstelle
in eine andere gemeinwohlorientierte, nicht im Sinne
dieses Gesetzes anerkannte Einrichtung mit Flücht-
lingsbezug entsendet werden. Hierzu bedarf es der
Aufklärung des oder der Freiwilligen über diesen Um-
stand und der Zustimmung der oder des zu entsenden-
den Freiwilligen.

  (5) Die Vereinbarung nach § 8 muss bei einem Bun-
desfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch die Art
und den Umfang der nach Absatz 3 vorgesehenen pä-
dagogischen Begleitung enthalten.
  (6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend regelt in Ergänzung von § 17 Ab-
satz 3 durch eine Richtlinie den Zuschuss für den Auf-
BGBl. 2015, Seite 1731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1731
wand, der durch die pädagogische Begleitung nach
Absatz 3 verursacht wird.“

                      Artikel 6

          Änderung des Baugesetzbuchs
   § 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 werden die Wörter „Geschäfts-, Büro-
   oder Verwaltungsgebäude“ durch die Wörter „bau-
   licher Anlagen“ ersetzt.

2. Die folgenden Absätze 11 bis 17 werden angefügt:

     „(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2
  bis 7 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbin-
  dung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke
  als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31
  Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. De-
  zember 2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-
  schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für
  Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zuge-
  lassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in
  übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die
  den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar
  sind.

     (12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf

  längstens drei Jahre zu befristende

  1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge
     oder Asylbegehrende,

  2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter

     baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriege-

     bieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis

     11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbin-

     dung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtun-

     gen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige

     Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
  von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit
  werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung
  nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
  gen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

     (13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des
  Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts-
  folge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

  1. die auf längstens drei Jahre zu befristende Errich-
     tung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder
     Asylbegehrende,

  2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichte-
     ter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige
     Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrich-
     tungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige
     Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
     einschließlich einer erforderlichen Erneuerung
     oder Erweiterung.

  Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2

  Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeit-

  punkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Num-
  mer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann
  diese im Anschluss wieder aufgenommen werden;
  im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungs-

  änderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauver-
  pflichtung nach Satz 2 entfällt, wenn eine nach
  Satz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder
  wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nut-
  zung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die
  Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2
  in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5
  Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger
  ein Land oder eine Gemeinde ist.
     (14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8
  bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten
  im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen,
  nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden
  können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-
  schaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für

  Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. De-
  zember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetz-
  buchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlas-
  senen Vorschriften in erforderlichem Umfang abge-
  wichen werden. Zuständig ist die höhere Verwal-
  tungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese
  Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2
  Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet
  keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Ge-
  meinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für
  Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halb-
  satz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3
  gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach
  Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nut-

  zung aufgenommen wird oder wenn sich die Zuläs-

  sigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Ab-
  satz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der
  Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechen-
  der Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht

  erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder

  eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land

  oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Ab-

  satz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum

  31. Dezember 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine

  Anwendung.

    (15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen
  Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen
  oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. De-
  zember 2019 das Einvernehmen abweichend von
  § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Ab-
  satz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn
  es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

     (16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13
  gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz-
  gesetzes bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.

    (17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in
  den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die Gel-
  tungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den
  Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen
  Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch
  gemacht werden kann.“

                      Artikel 7

                  Änderung der

           Verwaltungsgerichtsordnung

   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom
BGBl. 2015, Seite 1732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1732
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 4a wird die Angabe „4“
   durch die Angabe „5“ ersetzt.

2. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 17

    Bei den Verwaltungsgerichten können auch fol-
  gende Richter verwendet werden:
  1. Richter auf Probe,
  2. Richter kraft Auftrags und

  3. Richter auf Zeit.

                            § 18
     Zur Deckung eines nur vorübergehenden Perso-
  nalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der
  Befähigung zum Richteramt für die Dauer von min-
  destens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer
  seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt wer-
  den. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des
  Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzu-
  wenden.“
3. § 52 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Asylverfahrens-
     gesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.

  b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
       „Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen
       Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit
       nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch
       gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich
       zuständig, das nach dem Landesrecht für Strei-
       tigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den
       Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist.“

                         Artikel 8

                    Änderung des
              Finanzausgleichsgesetzes
   § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I

S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf                 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf                 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf                 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf                 1 007 212 000 Euro,

im Jahr 2013 auf                   947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf                 1 115 212 000 Euro,
im Jahr 2015 auf          minus 1 173 788 000 Euro,
im Jahr 2016 auf          minus 2 810 788 000 Euro,
im Jahr 2017 auf          minus 900 788 000 Euro,
im Jahr 2018 auf          minus 242 288 000 Euro,
ab dem Jahr 2019 auf              727 712 000 Euro.“

                       Artikel 9

                 Änderung des
      Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

   Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti-
kel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbe-
         gehrenden und Flüchtlingen“.

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                          „§ 9a
            Gebäude für die Unterbringung
         von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
      (1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude
   nach § 4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand
   befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grund-
   legend renoviert werden, um sie als Aufnahmeein-
   richtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Ge-
   meinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes
   zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2.
      (2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbe-
   hörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1,
   die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von
   einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht
   nach § 3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeein-
   richtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von
   Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylge-
   setzes erheblich verzögern würde.
      (3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach
   § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in
   § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplan-
   ten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwen-
   den, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als
   Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
   oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
   Asylgesetzes zu dienen.“

                      Artikel 10

                    Änderung des

          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 448 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

     „§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von
            Ausländerinnen und Ausländern mit Auf-
            enthaltsgestattung“.
   b) Die Angabe zu den §§ 421 bis 421u wird wie folgt
      gefasst:
     „§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkur-
            sen“.
2. § 131 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2015, Seite 1733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1733
                          „§ 131
                 Sonderregelung zur
          Eingliederung von Ausländerinnen
       und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

     Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf-
  enthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen
  und aufgrund des § 61 des Asylgesetzes keine Er-
  werbstätigkeit ausüben dürfen, können bis zum
  31. Dezember 2018 Leistungen nach dem Zweiten
  und Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
  des Dritten Kapitels sowie Leistungen nach den
  §§ 44 und 45 erbracht werden, wenn bei ihnen ein
  rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-
  ten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem si-
  cheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes
  stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und
  dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.“
3. Nach § 381 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres
  Mitglied erweitert werden.“
4. § 421 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 421
       Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

     (1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von
  Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufent-
  haltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmä-
  ßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an
  Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der
  deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Ein-
  gliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt
  bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch
  für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die
  auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbs-
  tätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewer-
  ber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach
  § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass
  ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu
  erwarten ist.
     (2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme
  beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann
  durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert
  werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungs-
  fähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

     (3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten er-
  stattet:
  1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
     Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
     derliche Personal sowie für das erforderliche Lei-
     tungs- und Verwaltungspersonal,

  2. die angemessenen Sachkosten einschließlich der
     Kosten für Lehr- und Lernmittel und
  3. die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.

    (4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des
  Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs
  schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.

    (5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind
  Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne
  des § 3 Absatz 1 und 2.“

                      Artikel 11
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 264 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Kranken-
  behandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesund-
  heitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewer-
  berleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch
  die Landesregierung oder die von der Landesregie-
  rung beauftragte oberste Landesbehörde dazu auf-
  gefordert wird und mit ihr eine entsprechende Ver-
  einbarung mindestens auf Ebene der Landkreise
  oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Ver-
  einbarung über die Übernahme der Krankenbehand-
  lung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Per-
  sonenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbrin-
  gung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwen-
  dungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu ent-
  halten; die Ausgabe einer elektronischen Gesund-
  heitskarte kann vereinbart werden. Wird von der
  Landesregierung oder der von ihr beauftragten
  obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung
  auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbe-
  handlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis
  gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkas-
  sen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Ab-
  schluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zu-
  dem vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-
  kenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden
  Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerber-
  leistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmen-
  empfehlungen zur Übernahme der Krankenbehand-
  lung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die
  Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den
  zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleis-
  tungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sät-
  zen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Lan-
  desebene nach Satz 4 übernommen werden sollen,
  regeln insbesondere die Umsetzung der leistungs-
  rechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des
  Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung
  und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie
  den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungs-
  kosten der Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum In-
  krafttreten einer Regelung, wonach die elektronische
  Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach Satz 3
  zweiter Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass
  es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleis-
  tungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleis-
  tungsgesetzes handelt, stellen die Vereinbarungs-
  partner die Erkennbarkeit dieses Status in anderer
  geeigneter Weise sicher.“

2. Dem § 291 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3
  zweiter Halbsatz hat die elektronische Gesundheits-
  karte die Angabe zu enthalten, dass es sich um ei-
  nen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach
BGBl. 2015, Seite 1734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1734
  den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  handelt.“

                      Artikel 12
                    Änderung des
               Entflechtungsgesetzes
  § 3 Absatz 2 des Entflechtungsgesetzes vom 5. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das durch Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bun-
des zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab
dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jähr-
lich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar
2016 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag
von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes
zu.“
                      Artikel 13

                 Weitere Änderung
              des Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie § 55

   Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes wird
   jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch
   das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.

2. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a und § 98 Absatz 3
   Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 54a“
   durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.

                      Artikel 14
                    Änderung
    weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
 1. In § 19 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskon-
    fliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398),
    das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
    28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden
    ist, werden die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4“
    durch die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4 und 5“
    ersetzt.
 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/
    EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das
    zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli
    2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird
    die Angabe „§ 46 Abs. 2“ durch die Wörter „die
    §§ 45a, 46 Absatz 2“ ersetzt.
 3. In § 2 Absatz 2 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
    AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I
    S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
    vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden
    ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“
    durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
 4. In den Nummern 1 bis 4, 6 bis 29, 31a, 33 und 37
    der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung
    vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
    Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014
    (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird jeweils
    in Spalte D das Wort „Asylverfahrensgesetzes“
    durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.

 5. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
    2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1
    der Verordnung vom 8. April 2015 (BGBl. I S. 599)
    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
   a) In § 39 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfah-
      rensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ er-
      setzt.
   b) In § 58 Satz 1 Nummer 12 und der Überschrift
      der Anlage D12 wird jeweils das Wort „Asylver-
      fahrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
      ersetzt.
 6. In § 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsver-
    ordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263),
    die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Au-
    gust 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist,
    wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch das
    Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
 7. In § 100a Absatz 2 Nummer 4 Satzteil vor Buch-
    stabe a und § 100c Absatz 2 Nummer 2 Satzteil
    vor Buchstabe a der Strafprozessordnung in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
    (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 151
    der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
    S. 1474) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
    „Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylge-

    setz“ ersetzt.

 8. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
    2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Arti-
    kel 178 der Verordnung vom 31. August 2015
    (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
    geändert:

   a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu
      § 30 das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch
      das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
   b) In § 30 in der Überschrift und Absatz 1 Satz 1
      wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz“
      durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
 9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundespo-
    lizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
    S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14 der Ver-
    ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
    ändert worden ist, wird das Wort „Asylverfahrens-
    gesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
10. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
    des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
    das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom
    31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
    ist, wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch
    das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
11. In § 5 Nummer 2 der Arbeitsgenehmigungsverord-
    nung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899),
    die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
    17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden
    ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“
    durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
12. In § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeldge-
    setzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),
    das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Ok-
    tober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist,
    wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das
    Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1735

                      Artikel 15                              (3) Artikel 4 tritt am 1. November 2015 in Kraft.
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten                  (4) Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. November 2016 in
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2    Kraft.
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                    (5) § 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das
   (2) Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 13 treten am       durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
1. Januar 2016 in Kraft.                                  tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. Oktober 2015

                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck


                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l


                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Thomas de Maizière


                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble


                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Andrea Nahles


                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Manuela Schwesig


                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Hermann Gröhe


                                    Die Bundesministerin
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1722. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b0e761f85fe43261….