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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1722
BGBl. 2015 I S. 1722 · 74.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Vom 20. Oktober 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Asylgesetz
(AsylG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Handlungsfähigkeit“.
b) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
„§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verord-
nungsermächtigung“.
c) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 63a Bescheinigung über die Meldung als
Asylsuchender“.
d) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anord-
nung und Befristung von Einreise- und
Aufenthaltsverboten“.
e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden
Ausübung der Heilkunde“.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes
sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem
Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie
in den Datenverarbeitungssystemen des Bundes-
amtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und
Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben
davon unberührt.“
4. Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen
der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von
dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies
zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch erforderlich ist.“
5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das 18. Lebensjahr
vollendet hat“ durch die Wörter „volljährig ist“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „alle“ das Wort
„volljährigen“ eingefügt und werden die Wörter
„die das 16. Lebensjahr vollendet haben und“
gestrichen.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Minderjähriger“
gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „auch ein Auslän-
der, der das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch
die Wörter „ein volljähriger Ausländer“ ersetzt
und werden die Wörter „im Falle seiner Volljäh-
rigkeit“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Kindes unter
16 Jahren“ durch die Wörter „minderjährigen
Kindes“ ersetzt.
7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „noch
nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch
die Wörter „minderjährig ist“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbei-
tung des Asylantrags zuständige Außenstelle.“
8. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt
ein Asylantrag auch für jedes minderjährige
ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich
zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält,
ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz ei-
nes Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch
keinen Asylantrag gestellt hatte.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „lediges,
unter 16 Jahre altes“ durch die Wörter „minder-
jähriges lediges“ ersetzt.
9. § 29a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 29a
Sicherer Herkunftsstaat;
Bericht; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Bundesregierung legt dem Deut-
schen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum
23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob
die Voraussetzungen für die Einstufung der in
Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Her-
kunftsstaaten weiterhin vorliegen.“
10. Dem § 34a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
zes gegen die Befristung des Einreise- und Aufent-
haltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Ab-
satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer
Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollzieh-
barkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon
unberührt.“
11. Dem § 36 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
zes gegen die Befristung des Einreise- und Aufent-
haltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Ab-
satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung
und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthalts-
gesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Ab-
schiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.“
12. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung zu neh-
men“ eingefügt.
13. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Zwei oder mehr Länder können vereinba-
ren, dass Asylbegehrende, die von einem Land
entsprechend seiner Aufnahmequote aufzuneh-
men sind, von einem anderen Land aufgenom-
men werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1
sieht mindestens Angaben zum Umfang der
von der Vereinbarung betroffenen Personen-
gruppe sowie einen angemessenen Kostenaus-
gleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1
wird durch eine solche Vereinbarung nicht be-
rührt.“
14. Nach § 46 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach
§ 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Absätzen 1
und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach
der Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Auf-
nahmeeinrichtung mit der tatsächlichen Aufnahme
des Ausländers zuständig. Soweit nach den Um-
ständen möglich, wird die Vereinbarung bei der Ver-
teilung nach Absatz 2 berücksichtigt.“
15. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
das Wort „sechs“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Auslän-
der aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a)
verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundes-
amtes über den Asylantrag und im Falle der Ab-
lehnung des Asylantrags nach § 29a als offen-
sichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzu-
lässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der
Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der
für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeein-
richtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben
unberührt.“
16. In § 48 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
17. In § 52 wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe
„2 und“ eingefügt.
18. In § 54 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach
dem Wort „aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung
zu nehmen“ eingefügt.
19. Dem § 59a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend
von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des
Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.“
20. § 61 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gel-
ten entsprechend. Einem Ausländer aus einem
sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach
dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat,
darf während des Asylverfahrens die Ausübung
einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.“
21. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das
Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6
des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion
mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infek-
tionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis
der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzu-
teilen.“
22. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Tagen“ durch
das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-
schränkt ist“ die Wörter „oder in deren
Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen
hat“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beschrän-
kung“ die Wörter „sowie deren Anordnung
(§ 59b)“ eingefügt.
23. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
„§ 63a
Bescheinigung über
die Meldung als Asylsuchender
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht,
aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird un-
verzüglich eine Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die
Angaben zur Person und ein Lichtbild des Auslän-
ders sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrich-
tung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstel-
lung unverzüglich zu begeben hat.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf
längstens einen Monat zu befristen. Sie soll aus-
nahmsweise um jeweils längstens einen Monat ver-
längert werden, wenn
1. dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach
Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halb-
satz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bun-
desamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,
2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte
Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes

außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlän-
gerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder
3. der Ausländer den ihm genannten Termin aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
wahrnimmt.
(3) Zuständig für die Ausstellung einer Beschei-
nigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und
§ 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die
Aufnahmeeinrichtungen. Zuständig für die Verlän-
gerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländer-
behörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzu-
halten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen
hat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist
es die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der
Ausländer tatsächlich aufhält. In Fällen, in denen
vor der Antragstellung bereits eine Erfassung per-
sonenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt,
kann die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-
satz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2
Satz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden.
(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Ab-
satz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2
Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2
Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über
die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei
Ausstellung der Bescheinigung über die Aufent-
haltsgestattung wird die Bescheinigung nach Ab-
satz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung
ist die Behörde, welche die Bescheinigung über
die Aufenthaltsgestattung ausstellt.“
24. Dem § 65 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung
(§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.“
25. In § 66 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung zu neh-
men“ eingefügt.
26. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „Bekanntgabe“
durch das Wort „Vollziehbarkeit“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der
dem Ausländer genannte Termin bei der Au-
ßenstelle des Bundesamtes nach der sich
aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist,
dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach
dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer
bis zu diesem Termin keinen Asylantrag
stellt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2“ ersetzt.
27. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwi-
schenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47
bis 67 entsprechend.“
b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend.“
28. § 73 Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf
oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt die-
ses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens in-
nerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfecht-
barkeit der begünstigenden Entscheidung mit. An-
derenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbe-
hörde entfallen.“
29. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 3
Satz 1)“ durch die Wörter „(§ 34a Absatz 2 Satz 1
und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10)“ ersetzt.
30. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht
für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Strei-
tigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimm-
ter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die
Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdien-
lich ist. Die Landesregierungen können die Ermäch-
tigung auf andere Stellen übertragen.“
31. Dem § 83a wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergeb-
nis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmä-
ßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer
Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum
Gegenstand hat.“
32. Nach § 83b wird folgender § 83c eingefügt:
„§ 83c
Anwendbares
Verfahren für die Anordnung und
Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52
Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entschei-
dungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12
des Aufenthaltsgesetzes.“
33. In § 88 Absatz 2 werden die Wörter „Bescheinigung
nach § 63“ durch die Wörter „Bescheinigungen
nach den §§ 63 und 63a“ ersetzt.
34. § 90 wird wie gefolgt gefasst:
„§ 90
Ermächtigung zur
vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
(1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Asyl-
begehrenden in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44
oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Ärzte,
die über eine Approbation oder Berufserlaubnis
nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in
ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch
die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der
Asylbegehrenden gefährdet, können Asylbegehren-
de, die über eine abgeschlossene Ausbildung als
Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Aus-
übung von Heilkunde in diesen Einrichtungen er-
mächtigt werden, um Ärzte bei der medizinischen
Versorgung der Asylbegehrenden zu unterstützen.
(2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten
die folgenden Beschränkungen:
1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung ei-
nes Arztes;

2. die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf
nicht geführt werden;
3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf
Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen nach
§ 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53;
4. eine sprachliche Verständigung der ermächtig-
ten Personen mit den zu behandelnden Asylbe-
gehrenden muss sichergestellt sein.
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befris-
tet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an
der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.
(4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1
setzt voraus, dass
1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt
glaubhaft macht und
2. ihm eine Approbation oder Berufserlaubnis nach
§ 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht er-
teilt werden kann, weil die erforderlichen Unter-
lagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person des Antragstellers liegen, nicht vor-
gelegt werden können.
Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat
der Antragsteller eidesstattlich zu versichern, dass
er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt
verfügt und in einem Fachgespräch mit einem von
der zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen
Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz
nachzuweisen.
(5) Ein späteres Approbationsverfahren nach § 3
der Bundesärzteordnung oder Verfahren auf Ertei-
lung einer Berufserlaubnis nach § 10 der Bundes-
ärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vo-
rübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Ab-
satz 1 unberührt.
(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung
nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Be-
hörde des Landes durch, in dem der ärztliche Beruf
ausgeübt werden soll, oder die Stelle, die nach § 12
Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung vereinbart
wurde.
(7) § 61 Absatz 1 wird von der Ermächtigung
nach Absatz 1 nicht berührt.
(8) Diese Regelung tritt am 24. Oktober 2017
außer Kraft.“
35. Anlage II wird wie folgt gefasst:
„Anlage II
(zu § 29a)
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Ghana
Kosovo
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Montenegro
Senegal
Serbien“.
Artikel 2
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Asylverfahrens-
gesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Asyl-
verfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asyl-
gesetzes“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in
einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die
Leistungsberechtigung auch dann, wenn die
Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.“
2. § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Anspruchseinschränkung
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Famili-
enangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5
genannten Personen handelt, die sich in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um
Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhal-
ten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit
dies im Einzelfall nach den Umständen unabweis-
bar geboten ist.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Aus-
reisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den
Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf
Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die
Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu ver-
treten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen
werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung
ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur De-
ckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft
einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesund-
heitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall beson-
dere Umstände vorliegen, können ihnen auch an-
dere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1
gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sach-
leistungen erbracht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungs-
berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5,
bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden
Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
vollzogen werden können. Für sie endet der An-
spruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit
dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungs-
androhung oder Vollziehbarkeit einer Abschie-
bungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsbe-

rechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es
sich um Familienangehörige der in Satz 1 genann-
ten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der
Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013,
S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische
Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteil-
mechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist,
erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeein-
richtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asyl-
gesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1
Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernäh-
rung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesund-
heitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgü-
tern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der
notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen
gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden,
so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder
anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen
gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts
können leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur De-
ckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen
Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Be-
darf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsauf-
wand möglich, sollen diese durch Sachleistun-
gen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen
nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand
möglich sind, können auch Leistungen in Form
von Wertgutscheinen, von anderen vergleich-
baren unbaren Abrechnungen oder von Geldleis-
tungen gewährt werden. Werden alle notwendi-
gen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen
gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung
aller notwendigen persönlichen Bedarfe monat-
lich für
1. alleinstehende Leistungsberechtigte 143 Euro,
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als
Partner einen gemeinsamen Haushalt führen,
je 129 Euro,
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
ohne eigenen Haushalt 113 Euro,
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte
vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres 85 Euro,
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres 92 Euro,
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-
dung des sechsten Lebensjahres 84 Euro.
Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des
notwendigen persönlichen Bedarfs für in Ab-
schiebungs- oder Untersuchungshaft genom-
mene Leistungsberechtigte wird durch die zu-
ständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf
ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Ab-
satz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des
Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung
des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1
zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt
monatlich für
1. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro,
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als
Partner einen gemeinsamen Haushalt führen,
je 194 Euro,
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
ohne eigenen Haushalt 174 Euro,
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte
vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres 198 Euro,
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres 157 Euro,
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-
dung des sechsten Lebensjahres 133 Euro.
Anstelle der Geldleistungen können, soweit es
nach den Umständen erforderlich ist, zur De-
ckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in
Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut-
scheinen oder von Sachleistungen gewährt wer-
den. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und
Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleis-
tung erbracht. Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
der notwendige persönliche Bedarf als Geldleis-
tung zu erbringen ist. In Gemeinschaftsunter-
künften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes
kann der notwendige persönliche Bedarf soweit
wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt
werden.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Bargeldbedarf
nach Absatz 1 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
„Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen
Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bargeldbedarfs“
durch die Wörter „Geldbetrags für alle notwen-
digen persönlichen Bedarfe“ ersetzt.
d) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Stehen die Leistungen nicht für einen vollen
Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;
dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.
Geldleistungen dürfen längstens einen Monat
im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann
nicht durch Landesrecht abgewichen werden.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Zur Verhütung und Früherkennung von Krank-
heiten werden Schutzimpfungen entsprechend
den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch und die medizinisch ge-
botenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Behörde stellt die Versor-
gung mit den Leistungen nach den Absätzen 1
und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den
Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervoll-
ständigung ihres Impfschutzes angeboten wird.
Soweit die Leistungen durch niedergelassene
Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die
Vergütung nach den am Ort der Niederlassung
des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen
nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zustän-
dige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwen-
dung findet.“
5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird
jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch
das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bargeldbe-
darfs“ durch die Wörter „Geldbetrags zur Deckung
aller notwendigen persönlichen Bedarfe“ ersetzt.
7. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1
Satz 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8“ er-
setzt.
8. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Asylverfahrensge-
setzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
9. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich
zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde,
in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach
dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt
oder zugewiesen worden ist oder für deren Be-
reich für den Leistungsberechtigten eine Wohn-
sitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte
von einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des
Asylgesetzes betroffen, so ist die Behörde zu-
ständig, in deren Bereich die nach § 46 Absatz 2a
des Asylgesetzes für seine Aufnahme zustän-
dige Aufnahmeeinrichtung liegt.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 nach dem
Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz
verteilt oder zugewiesen worden oder besteht
für ihn eine Wohnsitzauflage für einen bestimm-
ten Bereich, so gilt dieser Bereich als sein ge-
wöhnlicher Aufenthalt. Wurde eine Vereinbarung
nach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes getroffen,
so gilt der Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt
des Leistungsberechtigten, in dem die nach
§ 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Auf-
nahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.“
10. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der
Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich
einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen
Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den
tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde
regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des
unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem
rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die
Leistungen können als Sach- oder Geldleistung er-
bracht werden.“
11. In § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
mer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 5“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Dauer der
Anspruchseinschränkung
(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem
Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.
(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschrän-
kung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzu-
setzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt wer-
den.“
Artikel 3
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförde-
rung; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Über-
wachung ausgewiesener Ausländer aus
Gründen der inneren Sicherheit“.
2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter
„Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig“ durch
das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit
Bestandskraft der Entscheidung über den Asyl-
antrag wirksam.“
3. § 23a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel aus-
geschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von er-
heblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein
Rückführungstermin bereits konkret feststeht.“
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Asylverfah-
rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn
die Ausreise in einen anderen Staat möglich und
zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder
gröblich gegen entsprechende Mitwirkungs-
pflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt,
wenn schwerwiegende Gründe die Annahme
rechtfertigen, dass der Ausländer
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit im Sinne der internationa-
len Vertragswerke begangen hat, die ausgear-
beitet worden sind, um Bestimmungen be-
züglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine Straftat von erheblicher Bedeutung be-
gangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen ließ,
die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen, wie sie in der Präambel und den
Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Na-
tionen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland darstellt.“
5. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 88a Absatz 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt.
6. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Regelung findet entsprechend auf deut-
sche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie
nicht über ausreichende Kenntnisse der deut-
schen Sprache verfügen und in besonderer
Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Aus-
länder, die
1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei
denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Auf-
enthalt zu erwarten ist,
2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 be-
sitzen oder
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
besitzen.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Asylbewerber, der aus einem siche-
ren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes
stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger
und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten
ist.“
7. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Berufsbezogene Deutsch-
sprachförderung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann
durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutsch-
sprachförderung unterstützt werden. Diese Maß-
nahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen
Sprachförderung der Integrationskurse auf. Die be-
rufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordi-
niert und durchgeführt. Das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung
der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.
(2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maß-
nahme der berufsbezogenen Deutschsprachförde-
rung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die
Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliede-
rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch vorgesehen ist. Leistungen zur Einglie-
derung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsför-
derung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bleiben unberührt. Die berufsbezogene Deutsch-
sprachförderung ist ausgeschlossen für einen Aus-
länder, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylgesetz besitzt und bei dem ein dauerhafter
und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren
Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes
stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und
dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern nähere Einzel-
heiten der berufsbezogenen Deutschsprachförde-
rung, insbesondere die Grundstruktur, die Ziel-
gruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-
führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Aus-
wahl und Zulassung der Kursträger sowie die
Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für
den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolg-
reiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschluss-
zertifikate und der Kostentragung sowie die erfor-
derliche Datenübermittlung zwischen den beteilig-
ten Stellen und die Datenverarbeitung durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach
§ 88a Absatz 3 zu regeln.“
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfah-
rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
ersetzt.
b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„(8) Die Identität eines Ausländers, der das
14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung
mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und
nicht zurückgewiesen wird, ist durch das Auf-
nehmen von Lichtbildern und das Abnehmen
von Fingerabdrücken festzustellen und zu si-
chern.
(9) Die Identität eines Ausländers, der das
14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne er-
forderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
aufhält, ist durch das Aufnehmen von Lichtbil-
dern und das Abnehmen von Fingerabdrücken
festzustellen und zu sichern.“
9. Dem § 59 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf
der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht
angekündigt werden.“
10. § 60a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
das Wort „drei“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Asylverfah-
rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die Dul-
dung soll in den Fällen nach Satz 4“ durch die
Wörter „Eine nach Satz 4 erteilte Duldung soll
unabhängig vom Alter“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Einem Ausländer, der eine Duldung be-
sitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
nicht erlaubt werden, wenn
1. er sich in das Inland begeben hat, um Leis-
tungen nach dem Asylbewerberleistungsge-
setz zu erlangen,
2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm
aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat,
nicht vollzogen werden können oder
3. er Staatsangehöriger eines sicheren Her-
kunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes
ist und sein nach dem 31. August 2015 ge-
stellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach
Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Ab-
schiebungshindernis durch eigene Täuschung
über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
oder durch eigene falsche Angaben selbst her-
beiführt.“
11. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach der An-
gabe „§ 43 Abs. 3“ die Wörter „und der berufs-
bezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a“
eingefügt.
b) In Nummer 12 wird jeweils das Wort „Asylverfah-
rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
ersetzt.
12. § 88a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländer-
behörde,“ die Wörter „die Bundesagentur für
Arbeit,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausländer-
behörde“ ein Komma und die Wörter „die
Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausländer-
behörden,“ die Wörter „die Bundesagentur
für Arbeit oder“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Nut-
zung von Daten aus dem Asylverfahren beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit
die Nutzung für die Entscheidung über die Zu-
lassung zum Integrationskurs erforderlich ist.
Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 44
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 im Rahmen der Ent-
scheidung über die Zulassung zum Integrations-
kurs gilt dies entsprechend auch für die Nutzung
von Daten aus dem Ausländerzentralregister.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a ist eine Übermittlung teilnehmerbe-
zogener Daten über die Anmeldung, die Dauer
der Teilnahme und die Art des Abschlusses der
Maßnahme durch die Ausländerbehörde, die
Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende, das Bundesver-
waltungsamt und die mit der Durchführung der
Maßnahmen betrauten privaten und öffentlichen
Träger an das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zulässig, soweit dies für die Erteilung
einer Zulassung zur Maßnahme, die Feststellung
und Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teil-
nahme oder die Durchführung und Abrechnung
der Maßnahme erforderlich ist. Das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1
übermittelten Daten auf Ersuchen an die Auslän-
derbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
und die Staatsangehörigkeitsbehörden weiter-
geben, soweit dies für die Erteilung einer Zulas-
sung oder Berechtigung zur Maßnahme, zur
Kontrolle der ordnungsgemäßen Teilnahme, für
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur
Überwachung der Eingliederungsvereinbarung
oder zur Durchführung des Einbürgerungsver-
fahrens erforderlich ist. Die mit der Durchführung
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
betrauten privaten und öffentlichen Träger dür-
fen die zuständige Ausländerbehörde, die Bun-
desagentur für Arbeit oder den zuständigen Trä-
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über
eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme informie-
ren.“
13. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung
seiner Aufgaben gespeicherte erkennungs-
dienstliche Daten verwenden.“
bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe
„5“ die Wörter „sowie 8 und 9“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder 7“
durch ein Komma und die Angabe „7, 8 oder 9“
ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „oder 7“ durch ein Komma und die An-
gabe „7, 8 oder 9“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. seit der letzten Ausreise, der versuchten
unerlaubten Einreise oder der Beendi-
gung des unerlaubten Aufenthalts zehn
Jahre vergangen sind,“.
14. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die An-
gabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 54a“ ersetzt.
15. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „bis zu fünf Jahren oder mit

Geldstrafe“ durch die Wörter „von drei Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe“ ersetzt.
b) Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender
Satz vorangestellt:
„§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“
16. § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs
sind anzuwenden.“
17. In § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die
Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 54a“ ersetzt.
18. Dem § 104 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung
nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer
Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylge-
setzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen
oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbe-
hörden für die Befristung eines Einreise- und Auf-
enthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig.“
19. Nach § 105b wird folgender § 105c eingefügt:
„§ 105c
Überleitung von Maßnahmen
zur Überwachung ausgewiesener
Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a
Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016
bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als
Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56
in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.“
20. In § 18a Absatz 1 Nummer 7, § 25a Absatz 3, § 82
Absatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 104a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort
„Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylge-
setz“ ersetzt.
21. In § 10 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, § 15
Absatz 4 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 3 und 4, Ab-
satz 4 Satz 5, § 24 Absatz 2 und 4 Satz 2, § 26
Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
Satz 3, § 50 Absatz 6 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe c, § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2
Nummer 2, § 60 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1, § 64 Absatz 2
Satz 1, § 72 Absatz 3 Satz 2, § 84 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, § 89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sowie
§ 104 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Asylverfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asyl-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
Dem § 27 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-
kel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970)
geändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für
die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrich-
tungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die
Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste
übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der
ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden.
Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zu-
lässig.“
Artikel 5
Änderung des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687) wird folgender § 18 angefügt:
„§ 18
Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
(1) Ein Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbe-
zug liegt vor, wenn die Tätigkeitsbeschreibung eines
Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von
Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz
nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status
für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-
sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) oder Asyl-
bewerbern erkennen lässt oder wenn ein Asylberechtig-
ter, eine Person mit internationalem Schutz nach der
Richtlinie 2011/95/EU oder ein Asylbewerber, bei dem
ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-
ten ist, diesen absolviert. Bei einem Asylbewerber, der
aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des
Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmä-
ßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
(2) Freiwillige können einen Bundesfreiwilligendienst
mit Flüchtlingsbezug auch dann als Teilzeitbeschäfti-
gung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, wenn
sie abweichend von § 2 Nummer 2 das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(3) Abweichend von § 4 Absatz 3 bis 5 werden Frei-
willige, die ihren Dienst auf einem Einsatzplatz mit
Flüchtlingsbezug leisten, pädagogisch besonders be-
gleitet. Diese Begleitung kann außer durch Seminare
auch durch andere geeignete Bildungs- und Begleit-
maßnahmen erfolgen.
(4) Abweichend von § 6 Absatz 1 können Freiwillige,
deren Einsatzplatz einen Flüchtlingsbezug im Sinne von
Absatz 1 aufweist, von ihrer anerkannten Einsatzstelle
in eine andere gemeinwohlorientierte, nicht im Sinne
dieses Gesetzes anerkannte Einrichtung mit Flücht-
lingsbezug entsendet werden. Hierzu bedarf es der
Aufklärung des oder der Freiwilligen über diesen Um-
stand und der Zustimmung der oder des zu entsenden-
den Freiwilligen.
(5) Die Vereinbarung nach § 8 muss bei einem Bun-
desfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch die Art
und den Umfang der nach Absatz 3 vorgesehenen pä-
dagogischen Begleitung enthalten.
(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend regelt in Ergänzung von § 17 Ab-
satz 3 durch eine Richtlinie den Zuschuss für den Auf-

wand, der durch die pädagogische Begleitung nach
Absatz 3 verursacht wird.“
Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs
§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 werden die Wörter „Geschäfts-, Büro-
oder Verwaltungsgebäude“ durch die Wörter „bau-
licher Anlagen“ ersetzt.
2. Die folgenden Absätze 11 bis 17 werden angefügt:
„(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2
bis 7 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbin-
dung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke
als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. De-
zember 2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-
schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für
Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zuge-
lassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in
übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die
den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar
sind.
(12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf
längstens drei Jahre zu befristende
1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge
oder Asylbegehrende,
2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter
baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriege-
bieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis
11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbin-
dung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtun-
gen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige
Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit
werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
gen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des
Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts-
folge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
1. die auf längstens drei Jahre zu befristende Errich-
tung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder
Asylbegehrende,
2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichte-
ter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige
Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrich-
tungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige
Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
einschließlich einer erforderlichen Erneuerung
oder Erweiterung.
Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2
Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeit-
punkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Num-
mer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann
diese im Anschluss wieder aufgenommen werden;
im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungs-
änderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauver-
pflichtung nach Satz 2 entfällt, wenn eine nach
Satz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder
wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nut-
zung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die
Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2
in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5
Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger
ein Land oder eine Gemeinde ist.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8
bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten
im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen,
nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden
können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-
schaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für
Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. De-
zember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetz-
buchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlas-
senen Vorschriften in erforderlichem Umfang abge-
wichen werden. Zuständig ist die höhere Verwal-
tungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese
Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2
Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet
keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Ge-
meinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für
Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halb-
satz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3
gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach
Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nut-
zung aufgenommen wird oder wenn sich die Zuläs-
sigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Ab-
satz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der
Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechen-
der Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht
erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder
eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land
oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Ab-
satz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum
31. Dezember 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine
Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen
Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen
oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. De-
zember 2019 das Einvernehmen abweichend von
§ 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Ab-
satz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13
gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz-
gesetzes bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in
den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die Gel-
tungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den
Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen
Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch
gemacht werden kann.“
Artikel 7
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom

31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 4a wird die Angabe „4“
durch die Angabe „5“ ersetzt.
2. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
„§ 17
Bei den Verwaltungsgerichten können auch fol-
gende Richter verwendet werden:
1. Richter auf Probe,
2. Richter kraft Auftrags und
3. Richter auf Zeit.
§ 18
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Perso-
nalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der
Befähigung zum Richteramt für die Dauer von min-
destens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer
seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt wer-
den. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des
Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzu-
wenden.“
3. § 52 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Asylverfahrens-
gesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen
Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit
nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch
gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich
zuständig, das nach dem Landesrecht für Strei-
tigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den
Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist.“
Artikel 8
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I
S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro,
im Jahr 2015 auf minus 1 173 788 000 Euro,
im Jahr 2016 auf minus 2 810 788 000 Euro,
im Jahr 2017 auf minus 900 788 000 Euro,
im Jahr 2018 auf minus 242 288 000 Euro,
ab dem Jahr 2019 auf 727 712 000 Euro.“
Artikel 9
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti-
kel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9
folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbe-
gehrenden und Flüchtlingen“.
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Gebäude für die Unterbringung
von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
(1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude
nach § 4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand
befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grund-
legend renoviert werden, um sie als Aufnahmeein-
richtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Ge-
meinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes
zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbe-
hörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1,
die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von
einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht
nach § 3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeein-
richtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von
Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylge-
setzes erheblich verzögern würde.
(3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach
§ 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in
§ 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplan-
ten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwen-
den, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
Asylgesetzes zu dienen.“
Artikel 10
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 448 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von
Ausländerinnen und Ausländern mit Auf-
enthaltsgestattung“.
b) Die Angabe zu den §§ 421 bis 421u wird wie folgt
gefasst:
„§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkur-
sen“.
2. § 131 wird wie folgt gefasst:

„§ 131
Sonderregelung zur
Eingliederung von Ausländerinnen
und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf-
enthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen
und aufgrund des § 61 des Asylgesetzes keine Er-
werbstätigkeit ausüben dürfen, können bis zum
31. Dezember 2018 Leistungen nach dem Zweiten
und Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Dritten Kapitels sowie Leistungen nach den
§§ 44 und 45 erbracht werden, wenn bei ihnen ein
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-
ten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem si-
cheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes
stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und
dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.“
3. Nach § 381 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres
Mitglied erweitert werden.“
4. § 421 wird wie folgt gefasst:
„§ 421
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von
Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufent-
haltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmä-
ßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an
Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der
deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Ein-
gliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt
bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch
für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die
auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbs-
tätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewer-
ber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach
§ 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass
ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu
erwarten ist.
(2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme
beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann
durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert
werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungs-
fähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten er-
stattet:
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
derliche Personal sowie für das erforderliche Lei-
tungs- und Verwaltungspersonal,
2. die angemessenen Sachkosten einschließlich der
Kosten für Lehr- und Lernmittel und
3. die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.
(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des
Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs
schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.
(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne
des § 3 Absatz 1 und 2.“
Artikel 11
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 264 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Kranken-
behandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesund-
heitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewer-
berleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch
die Landesregierung oder die von der Landesregie-
rung beauftragte oberste Landesbehörde dazu auf-
gefordert wird und mit ihr eine entsprechende Ver-
einbarung mindestens auf Ebene der Landkreise
oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Ver-
einbarung über die Übernahme der Krankenbehand-
lung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Per-
sonenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbrin-
gung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwen-
dungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu ent-
halten; die Ausgabe einer elektronischen Gesund-
heitskarte kann vereinbart werden. Wird von der
Landesregierung oder der von ihr beauftragten
obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung
auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbe-
handlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis
gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Ab-
schluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zu-
dem vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden
Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmen-
empfehlungen zur Übernahme der Krankenbehand-
lung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die
Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den
zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sät-
zen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Lan-
desebene nach Satz 4 übernommen werden sollen,
regeln insbesondere die Umsetzung der leistungs-
rechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des
Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung
und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie
den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungs-
kosten der Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum In-
krafttreten einer Regelung, wonach die elektronische
Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach Satz 3
zweiter Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass
es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleis-
tungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes handelt, stellen die Vereinbarungs-
partner die Erkennbarkeit dieses Status in anderer
geeigneter Weise sicher.“
2. Dem § 291 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3
zweiter Halbsatz hat die elektronische Gesundheits-
karte die Angabe zu enthalten, dass es sich um ei-
nen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach

den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
handelt.“
Artikel 12
Änderung des
Entflechtungsgesetzes
§ 3 Absatz 2 des Entflechtungsgesetzes vom 5. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das durch Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bun-
des zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab
dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jähr-
lich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar
2016 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag
von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes
zu.“
Artikel 13
Weitere Änderung
des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie § 55
Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes wird
jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch
das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
2. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a und § 98 Absatz 3
Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 54a“
durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung
weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
1. In § 19 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4“
durch die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4 und 5“
ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli
2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 46 Abs. 2“ durch die Wörter „die
§§ 45a, 46 Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 2 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“
durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
4. In den Nummern 1 bis 4, 6 bis 29, 31a, 33 und 37
der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird jeweils
in Spalte D das Wort „Asylverfahrensgesetzes“
durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
5. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 8. April 2015 (BGBl. I S. 599)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In § 39 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfah-
rensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ er-
setzt.
b) In § 58 Satz 1 Nummer 12 und der Überschrift
der Anlage D12 wird jeweils das Wort „Asylver-
fahrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
ersetzt.
6. In § 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsver-
ordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist,
wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch das
Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
7. In § 100a Absatz 2 Nummer 4 Satzteil vor Buch-
stabe a und § 100c Absatz 2 Nummer 2 Satzteil
vor Buchstabe a der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 151
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylge-
setz“ ersetzt.
8. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Arti-
kel 178 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu
§ 30 das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch
das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
b) In § 30 in der Überschrift und Absatz 1 Satz 1
wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz“
durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundespo-
lizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Asylverfahrens-
gesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
10. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch
das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
11. In § 5 Nummer 2 der Arbeitsgenehmigungsverord-
nung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899),
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“
durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
12. In § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeldge-
setzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Ok-
tober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist,
wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das
Wort „Asylgesetz“ ersetzt.

Artikel 15 (3) Artikel 4 tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (4) Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. November 2016 in
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 Kraft.
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) § 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das
(2) Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 13 treten am durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
1. Januar 2016 in Kraft. tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Oktober 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1722. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b0e761f85fe43261….