Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1266

BGBl. 2011 I S. 1266 · 19.504 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
                                    Gesetz
                      zur Bekämpfung der Zwangsheirat
             und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat
    sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 23. Juni 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
(BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrier-
              ten Jugendlichen und Heranwachsen-

              den“.

   b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe

      eingefügt:

       „§ 88a Verarbeitung von Daten im Zusammen-

              hang mit Integrationsmaßnahmen“.

 2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
     „Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
     ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwa-
     igen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme
     am Integrationskurs nachgekommen ist.“
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an
     einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1
     Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der
     Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein
     Jahr befristet werden, solange er den Integra-
     tionskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen
     oder noch nicht den Nachweis erbracht hat,
     dass seine Integration in das gesellschaftliche
     und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.“
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

                        „§ 25a

                Aufenthaltsgewährung bei

  gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

     (1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutsch-

  land geboren wurde oder vor Vollendung des

  14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufent-
  haltserlaubnis erteilt werden, wenn
BGBl. 2011, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
  1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen er-
     laubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestat-
     tung im Bundesgebiet aufhält,

  2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine
     Schule besucht oder in Deutschland einen aner-
     kannten Schul- oder Berufsabschluss erworben
     hat und

  3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
     nach Vollendung des 15. und vor Vollendung
     des 21. Lebensjahres gestellt wird,
  sofern gewährleistet erscheint, dass er sich auf-
  grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensver-
  hältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundes-
  republik Deutschland einfügen kann. Solange sich
  der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer
  schulischen oder beruflichen Ausbildung oder
  einem Hochschulstudium befindet, schließt die In-
  anspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicher-
  stellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung
  der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung
  einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn
  die Abschiebung aufgrund eigener falscher An-
  gaben des Ausländers oder aufgrund seiner
  Täuschung über seine Identität oder Staatsange-
  hörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis
  kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt
  werden, wenn die Ablehnung nach § 30 Absatz 3
  des Asylverfahrensgesetzes einen Antrag nach
  § 14a des Asylverfahrensgesetzes betrifft.

    (2) Den Eltern oder einem allein personensorge-
  berechtigten Elternteil eines minderjährigen Auslän-
  ders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
  besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-
  den, wenn
  1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Anga-
     ben oder aufgrund von Täuschungen über die
     Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels

     Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Be-

     seitigung von Ausreisehindernissen verhindert
     oder verzögert wird und

  2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Er-
     werbstätigkeit gesichert ist.

  Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine
  Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine
  Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit
  ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

     (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach

  Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer
  wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätz-
  lichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen
  von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu
  90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem
  Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von
  Ausländern begangen werden können, grundsätz-
  lich außer Betracht bleiben.“

4. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 25
   Abs. 4 bis 5,“ die Angabe „§ 25a Absatz 1 und 2,“
   eingefügt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
     „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zweijährigen“ durch
          das Wort „dreijährigen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Se-
          mikolon wie folgt gefasst: „dies ist insbeson-
          dere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer
          häuslicher Gewalt ist“.

      cc) Der ursprüngliche Teilsatz wird als neuer
          Satz 3 eingefügt.
 6. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
   bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen
   werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Ge-
   walt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
   zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rück-
   kehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den
   Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
   innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der
   Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf
   Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet
   erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen
   Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebens-
   verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ein-
   fügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzun-
   gen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine
   Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechts-
   widrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfind-
   lichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und
   von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten
   wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufent-
   haltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach
   Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ab-
   lauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Ab-
   satz 2 bleibt unberührt.“

 7. In § 43 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Daten-

    übermittlung zwischen den beteiligten Stellen“ die

    Wörter „und die Datenverarbeitung durch das Bun-
    desamt für Migration und Flüchtlinge nach § 88a
    Absatz 1“ eingefügt.

 8. In § 44a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
    eingefügt:

     „(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme
   oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungs-

   gemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.“

 9. Dem § 51 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 er-
   lischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht,
   wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt
   oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur
   Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr
   nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb
   von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage,
   spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit
   der Ausreise, wieder einreist.“
10. In § 55 Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe
    „§ 60a Abs. 2“ die Angabe „und 2b“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
11. Nach § 60a Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
    eingefügt:
      „(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufent-
   haltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minder-
   jährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder
   eines allein personensorgeberechtigten Elternteils
   sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern
   oder dem allein personensorgeberechtigten Eltern-
   teil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausge-
   setzt werden.“

12. In § 61 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt die
    Wörter „oder wenn dies zum Zwecke des Schulbe-
    suchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung
    oder des Studiums an einer staatlichen oder staat-
    lich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren

    Ausbildungseinrichtung erforderlich ist“ eingefügt.

13. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
                          „§ 88a

                Verarbeitung von Daten

       im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen

      (1) Bei der Durchführung von Integrationskursen
   ist eine Übermittlung von teilnehmerbezogenen
   Daten, insbesondere von Daten der Bestätigung
   der Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teil-
   nahme nach § 44 Absatz 4 sowie der Anmeldung zu
   und der Teilnahme an einem Integrationskurs, durch
   die Ausländerbehörde, den Träger der Grundsiche-
   rung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungs-
   amt und die für die Durchführung der Integrations-
   kurse zugelassenen privaten und öffentlichen
   Träger an das Bundesamt für Migration und Flücht-
   linge zulässig, soweit sie für die Erteilung einer
   Zulassung oder Berechtigung zum Integrations-
   kurs, die Feststellung der ordnungsgemäßen Teil-
   nahme, die Feststellung der Erfüllung der Teilnah-
   meverpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1, die
   Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme oder
   die Abrechnung und Durchführung der Integrations-

   kurse erforderlich ist. Die für die Durchführung der

   Integrationskurse zugelassenen privaten und

   öffentlichen Träger dürfen die zuständige Auslän-

   derbehörde oder den zuständigen Träger der

   Grundsicherung für Arbeitsuchende über eine nicht

   ordnungsgemäße Teilnahme eines nach § 44a

   Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme verpflichteten Aus-

   länders informieren. Das Bundesamt für Migration
   und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten
   Daten auf Ersuchen an Ausländerbehörden, Träger
   der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
   Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben, soweit
   dies für die Erteilung einer Zulassung oder Berech-
   tigung zum Integrationskurs, zur Kontrolle der
   Erfüllung der Teilnahmeverpflichtung, für die Ver-
   längerung einer Aufenthaltserlaubnis, für die Ertei-
   lung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Er-
   laubnis zum Daueraufenthalt-EG, zur Überwachung
   der Eingliederungsvereinbarung oder zur Durchfüh-
   rung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist.
   Darüber hinaus ist eine Verarbeitung von personen-
   bezogenen Daten durch das Bundesamt für Migra-
   tion und Flüchtlinge nur für die Durchführung und
   Abrechnung der Integrationskurse zulässig.
     (2) Bedient sich das Bundesamt für Migration
   und Flüchtlinge gemäß § 75 Nummer 9 privater

   oder öffentlicher Träger, um ein migrationsspezifi-
   sches Beratungsangebot durchzuführen, ist eine
   Übermittlung von aggregierten Daten über das
   Beratungsgeschehen von den Trägern an das Bun-
   desamt für Migration und Flüchtlinge zulässig.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
             Freizügigkeitsgesetzes/EU

   In § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I
S. 610) geändert worden ist, wird nach Satz 4 folgender
Satz eingefügt:

„§ 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufenthaltsgeset-

zes findet entsprechende Anwendung, soweit die Über-
mittlung von teilnehmerbezogenen Daten im Rahmen
der Durchführung von Integrationskursen nach § 44
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung

einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten

Buch Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung des
Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
               Asylverfahrensgesetzes
   § 58 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „angrenzenden“ ge-
     strichen und nach den Wörtern „Bezirk einer“
     das Wort „anderen“ eingefügt.
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

     „Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine

     nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung aus-

     geübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke

     des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und

     Weiterbildung oder des Studiums an einer staat-

     lichen oder staatlich anerkannten Hochschule

     oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung er-

     forderlich ist.“

2. In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gebiet“ die
   Wörter „ , dem Gebiet des Landes oder, soweit Ein-
   vernehmen zwischen den beteiligten Landesregie-
   rungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes“
   eingefügt.

                       Artikel 4
                    Änderung des
                  Strafgesetzbuchs

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 237 wie
   folgt gefasst:
  „§ 237 Zwangsheirat“.
BGBl. 2011, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
2. § 237 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 237

                       Zwangsheirat

      (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt

   oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
   zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheits-
   strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be-
   straft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
   der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem
   angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer
   Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt,
   Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
   List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Gel-
   tungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder ver-
   anlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält,
   von dort zurückzukehren.
     (3) Der Versuch ist strafbar.

     (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
   heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

3. In § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „oder zur Eingehung der Ehe“ gestrichen.

                       Artikel 5

                     Änderung der
                 Strafprozessordnung
  In § 397a Absatz 1 Nummer 4 der Strafprozessord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300)

geändert worden ist, wird nach der Angabe „235,“ die

Angabe „237,“ eingefügt.

                       Artikel 6

                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 1317 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-

buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar
2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2
Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle
des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren
gestellt werden.“

                       Artikel 7
                  Änderung des

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird

folgender § 26 angefügt:

                            „§ 26
                Überleitungsvorschrift
             zum Gesetz zur Bekämpfung
     der Zwangsheirat und zum besseren Schutz
  der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung

 weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

   Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 2011 geschlos-
senen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem
bis dahin geltenden Recht zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr hätte aufgehoben werden können.“

                           Artikel 8
                 Änderung der
          AZRG-Durchführungsverordnung
   Abschnitt I der Anlage zu der AZRG-Durchführungs-
verordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2010
(BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe c werden nach
   Doppelbuchstabe ll folgende Doppelbuchstaben mm
   bis oo eingefügt:

  „mm) § 25a Abs. 1 AufenthG
       (Aufenthaltsgewährung bei
       gut integrierten Jugend-
       lichen und Heranwachsen-
       den: integrierter Jugend-
       licher/Heranwachsender)
       erteilt am
         befristet bis

  nn)    § 25a Abs. 2 Satz 1
         AufenthG

         (Aufenthaltsgewährung bei

         gut integrierten Jugend-
         lichen und Heranwachsen-
         den: Eltern)
         erteilt am

         befristet bis
  oo)    § 25a Abs. 2 Satz 2
         AufenthG

         (Aufenthaltsgewährung bei
         gut integrierten
         Jugendlichen und Heran-
         wachsenden: Geschwister)
         erteilt am

         befristet bis“.

2. In Nummer 10 Spalte B wird zu den neuen Doppel-
   buchstaben mm bis oo aus der Spalte A die Angabe
   „(2)*)“ eingefügt.

3. In Nummer 17 Spalte A wird nach Buchstabe d fol-
   gender Buchstabe e eingefügt:

  „e)    Bescheinigung über die

         Aussetzung der Abschie-
         bung (Duldung) nach
         § 60a Abs. 2b
         erteilt am
         befristet bis

         widerrufen am“.
BGBl. 2011, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270

4. Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.                                              Artikel 9
5. In Nummer 17 Spalte B wird zu dem neuen Buch-                                          Inkrafttreten
   staben e aus der Spalte A die Angabe „(2)“ einge-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   fügt.                                                     Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 23. Juni 2011

                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Hans-Peter Friedrich

                                 Die Bundesministerin der Justiz
                                 S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4a0fbc964002049f….