Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 166
BGBl. 2020 I S. 166 · 146.219 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)1
Vom 17. Februar 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 25 Verordnungsermächtigungen
§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minder-
jährige auf Schießstätten
§ 27a Sicherheitstechnische Prüfung von
Schießstätten; Verordnungsermächti-
gung“.
c) Die Angaben zu den §§ 29 bis 31 werden wie
folgt gefasst:
„§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in
den, durch den oder aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes
§ 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen
von Waffen oder Munition aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in andere
Mitgliedstaaten
§ 31 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waf-
fenhersteller und Waffenhändler“.
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Ände-
rung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er-
werbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).
Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifach-
buchstabe bbb und kkk sowie Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes
dienen der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der
Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezi-
fikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie
91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Be-
sitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).
e) Nach der Angabe zu § 37 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waf-
fenbesitzkarte oder einer gleichgestell-
ten anderen Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz und der Inhaber einer nicht-
gewerbsmäßigen Waffenherstellungs-
erlaubnis
§ 37b Anzeige der Vernichtung, der Un-
brauchbarmachung und des Abhan-
denkommens
§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
§ 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten
Schusswaffen
§ 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht
§ 37f Inhalt der Anzeigen
§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheini-
gung
§ 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Aus-
land und bei Umzug im Ausland“.
f) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 39a Verordnungsermächtigung für die Er-
satzdokumentation“.
g) Die Angabe zu Unterabschnitt 6a wird wie folgt
gefasst:
„Unterabschnitt 6a
Besondere Regelungen
zum Umgang mit Salutwaffen
und unbrauchbar gemachten Schusswaffen,
zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen
und zur Aufbewahrung von Salutwaffen“.
h) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die An-
gabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst:
„§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von
Salutwaffen“.
i) Nach der Angabe zu § 39b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaf-
fen und Umgang mit unbrauchbar ge-
machten Schusswaffen; Verordnungs-
ermächtigung“.
j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öf-
fentlichen Veranstaltungen; Verord-
nungsermächtigungen für Verbotszo-
nen“.

k) Die Angabe zu § 43a wird aufgehoben.
l) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften“.
m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverord-
nung“.
n) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbü-
chern“.
2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer
diese unbrauchbar macht.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Behörde hat das Fort-
bestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer
waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre er-
neut zu überprüfen.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann
die zuständige Behörde in begründeten Einzel-
fällen das persönliche Erscheinen des Antrag-
stellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.“
3a. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ord-
nung gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerver-
ständigung, insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völ-
ker, gerichtet sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshand-
lungen auswärtige Belange der Bun-
desrepublik Deutschland gefährden,
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die
solche Bestrebungen verfolgt oder ver-
folgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt ha-
ben,“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen
der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundi-
gungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bun-
deszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsan-
waltschaftlichen Verfahrensregister hinsicht-
lich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten
Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizei-
dienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begrün-
den; die örtliche Polizeidienststelle schließt
in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von
ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2
Nummer 4 ein;
4. die Auskunft der für den Wohnsitz der be-
troffenen Person zuständigen Verfassungs-
schutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind,
die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach
Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt
der Wohnsitz der betroffenen Person außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für
die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen perso-
nenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck
der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung
verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft
nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfas-
sungsschutzbehörde im Nachhinein für die Be-
urteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2
Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse,
teilt sie dies der zuständigen Behörde unver-
züglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck
speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum,
Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staats-
angehörigkeit der betroffenen Person sowie
Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien
nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgeset-
zes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag
ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück
oder widerruft diese, so hat sie die zum Nach-
bericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde
hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die
zum Nachbericht verpflichtete Verfassungs-
schutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5
die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüg-
lich zu löschen.“
4. § 10 Absatz 1a wird aufgehoben.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen
zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei
der zuständigen Behörde die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte zu beantragen.“
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1
bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung.
Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen aus-
schließlich mit für die Jagd zugelassenen Lang-
waffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im
Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungs-
schießens verwendet werden.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von
Schusswaffen und der dafür bestimmten Muni-
tion ist durch eine Bescheinigung des Schieß-
sportverbandes oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten
den Schießsport in einem Verein mit erlaub-
nispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem Ver-
ein innerhalb der vergangenen zwölf Monate
mindestens
a) einmal in jedem ganzen Monat dieses
Zeitraums ausgeübt hat, oder
b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeit-
raums ausgeübt hat,
und
3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdis-
ziplin nach der Sportordnung des Schieß-
sportverbandes zugelassen und erforderlich
ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Re-
gel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben
werden.
(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von
Schusswaffen und der dafür bestimmten Muni-
tion ist durch eine Bescheinigung des Schieß-
sportverbandes oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das
Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung
des Bedürfnisses den Schießsport in einem
Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen
Waffe
1. mindestens einmal alle drei Monate in die-
sem Zeitraum betrieben hat oder
2. mindestens sechsmal innerhalb eines abge-
schlossenen Zeitraums von jeweils zwölf
Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch
Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1
für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind
seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in
die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen
Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis
zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbe-
stehen des Bedürfnisses des Sportschützen die
Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach
Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der
Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine
Bescheinigung des Schießsportvereins nachzu-
weisen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerb von“
die Wörter „insgesamt bis zu zehn“ eingefügt
und werden die Wörter „von Repetier-Langwaf-
fen mit gezogenen Läufen sowie von einläufi-
gen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmuni-
tion und von mehrschüssigen“ durch die Wörter
„Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für
Patronenmunition und mehrschüssigen“ er-
setzt.
7. In § 15 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14
Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3, 4
und 5“ ersetzt.
8. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird Absatz 6.
10. In § 21 Absatz 7 werden die Wörter „das Bundes-
kriminalamt, die Landeskriminalämter“ durch die
Wörter „das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
11. § 23 wird aufgehoben.
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes herstellt oder in diesen ver-
bringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechts-
verordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten
wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich
sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzu-
bringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene
Marke des Herstellers der Schusswaffe,
2. für das Herstellungsland das zweistellige
Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11,
3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn
keine Munition verwendet wird, die Bezeich-
nung des Laufkalibers,
4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der
nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, zusätzlich das Landeskürzel nach
ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und
das Jahr des Verbringens und
5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten
Angaben sind nicht anzubringen auf
1. Schusswaffen,
a) deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des
Beschussgesetzes zugelassen ist oder
b) die der Anzeigepflicht nach § 9 des Be-
schussgesetzes unterliegen,
sowie
2. wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien
Schusswaffen.
Satz 1 gilt nicht
1. für Schusswaffen, die Bestandteil einer kul-
turhistorisch bedeutsamen Sammlung im
Sinne des § 17 sind oder werden sollen;
2. beim Verbringen unbrauchbar gemachter
Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 25 Num-
mer 1“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den
1
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-
chert hinterlegt.

Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden oder im Geltungsbereich dieses Geset-
zes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Stellen überlassen werden, sind
neben den in Absatz 1 genannten Angaben zu-
sätzlich Angaben anzubringen, aus denen die
verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „herstellt oder
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“
durch die Wörter „im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes herstellt oder in diesen“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ ein
Komma und die Wörter „sofern er Inhaber
der Zulassung nach § 11 des Beschuss-
gesetzes ist,“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab-
satz 4“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die
Wörter „Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4“ werden
durch die Wörter „Die Absätze 4 und 5“ ersetzt.
13. § 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 25a er-
setzt:
„§ 25
Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
rung des § 24
1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere
Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Muni-
tionsarten sowie über die Art, Form und Auf-
bringung dieser Kennzeichnung,
2. zu bestimmen,
a) auf welchen wesentlichen Teilen der
Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen
sind und wie die Schusswaffen nach einem
Austausch, einer Veränderung oder einer
Umarbeitung wesentlicher Teile zu kenn-
zeichnen sind,
b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten
von der in § 24 vorgeschriebenen Kenn-
zeichnung ganz oder teilweise befreit sind.
§ 25a
Anordnungen zur Kennzeichnung
Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schuss-
waffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist,
kann die zuständige Behörde auch nachträglich
anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes
Kennzeichen anbringen lässt.“
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer
1. eine ortsfeste Anlage oder
2. eine ortsveränderliche Anlage,
die ausschließlich oder neben anderen Zwe-
cken dem Schießsport oder sonstigen Schieß-
sportübungen mit Schusswaffen, der Erpro-
bung von Schusswaffen oder dem Schießen
mit Schusswaffen zur Belustigung dient
(Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaf-
fenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesent-
lich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu-
ständigen Behörde.“
b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird
das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird Nummer 3 aufgehoben.
14a. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Sicherheitstechnische Prüfung
von Schießstätten; Verordnungsermächtigung
(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetrieb-
nahme und bei wesentlichen Änderungen in
der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheits-
technischen Anforderungen durch die zuständige
Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten
Schießstandsachverständigen zu überprüfen.
Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen
Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich
alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige
Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer
Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen
zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den
Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jah-
re. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zu-
stand oder den erforderlichen schießtechnischen
Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Be-
hörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer
Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten
Schießstandsachverständigen überprüfen oder
von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gut-
achtens eines anerkannten Schießstandsachver-
ständigen verlangen. Die Kosten für die Hinzuzie-
hung eines anerkannten Schießstandsachverstän-
digen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1
bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel fest-
gestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der
Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann
die zuständige Behörde die weitere Benutzung der
Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel unter-
sagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der
Schießstätte ist im Fall der Untersagung nach
Satz 1 verboten.
(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen,
die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich
aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Ab-
nahme und das Betreiben von Schießständen“
(Schießstandrichtlinien). Das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schieß-
standrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der
Wissenschaft, der Betroffenen und der für das
Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehör-
den als dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-
chende Regeln. Das Bundesministerium des In-
nern, für Bau und Heimat macht die Schießstand-
richtlinien im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben

ist, ab wann die Schießstandrichtlinien zu nutzen
sind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Änderungen der Schießstandrichtlinien. Die Schieß-
standrichtlinien sind in der jeweils aktuell geltenden
Fassung anzuwenden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanfor-
derungen für die Anerkennung als Schießstand-
sachverständiger nach Absatz 1 sowie das Ver-
fahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen, ist in ihr
insbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung
als Schießstandsachverständiger nur erfolgen
darf, wenn der Betreffende durch eine Prüfung hin-
reichende Kenntnisse der in Absatz 3 genannten
Schießstandrichtlinien nachgewiesen hat.“
15. In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „an
Bord“ durch die Wörter „in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes an Bord des Seeschiffes“ ersetzt.
16. Die §§ 29 bis 31 werden durch die folgenden §§ 29
und 30 ersetzt:
„§ 29
Verbringen von Waffen
oder Munition in den, durch den oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen
oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt wer-
den, wenn der Antragsteller den sicheren Trans-
port durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet.
Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen
oder Munition in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Emp-
fänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder
Munition berechtigt ist.
(2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis
nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das
Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller
glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht
des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaub-
nis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das
Verbringen aus einem Drittstaat durch den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat.
§ 30
Allgemeine Erlaubnis
zum Verbringen von Waffen
oder Munition aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waf-
fenhändlern nach § 21 kann abweichend von
§ 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von
Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen
Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jah-
ren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf be-
stimmte Arten von Waffen oder Munition und auf
bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden.
Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein
Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bun-
desverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektro-
nisch anzuzeigen.“
17. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waf-
fen oder Munition, deren Erwerb und Besitz
der Erlaubnis bedürfen,“ durch die Wörter
„Waffen oder Munition“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „gilt bei der“
durch die Wörter „wird die Erlaubnis zur“,
die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“
und die Wörter „§ 30 Abs. 2 entsprechend“
durch die Wörter „nur erteilt, wenn der
andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt
hat“ ersetzt.
b) In Absatz 1a werden die Wörter „Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-
gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder
Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaub-
nis bedürfen,“ durch die Wörter „Waffen oder
Munition“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „bis D“ durch die
Wörter „bis C“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kate-
gorien C und D“ durch die Wörter „Katego-
rie C“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kate-
gorien B, C oder D“ durch die Wörter „Ka-
tegorien B oder C“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Kate-
gorien C und D“ durch die Wörter „Katego-
rie C“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „bis D“ durch die
Wörter „bis „C“ ersetzt.
18. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition, deren
Verbringen oder Mitnahme einer Erlaubnis bedarf,
aus einem Drittstaat in den oder durch den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder
mitzunehmen, ist verpflichtet,
1. diese Waffen oder diese Munition bei der nach
Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde
beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzu-
melden,
2. auf Verlangen der nach Absatz 3 zuständigen
Überwachungsbehörde ihr diese Waffen oder
diese Munition vorzuführen und
3. die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mit-
nahme nachzuweisen.“
19. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck

der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Er-
werbers die Absicht zur Überlassung der zu-
ständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die
zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Er-
laubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden
nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaub-
nisdokument im Nationalen Waffenregister
nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2
bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9
des Waffenregistergesetzes.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden Waffen oder Munition zur ge-
werbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss
die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt
sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Ab-
handenkommen getroffen sein. Munition darf ge-
werbsmäßig nur in verschlossenen Packungen
überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlas-
sen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2
Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Mu-
nitionssammlern erworben werden. Wer Waffen
oder Munition einem anderen lediglich zur
gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12
Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1
an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem
Dritten.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 31“
durch die Wörter „der §§ 29 und 30“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 30
Satz 3“ ersetzt.
20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i er-
setzt:
„§ 37
Anzeigepflichten der
gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaub-
nis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Ab-
satz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den
folgenden Umgang mit fertiggestellten Schuss-
waffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis
bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2. die Überlassung,
3. den Erwerb,
4. die Bearbeitung durch
a) Umbau oder
b) Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn
ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des
Waffenregistergesetzes.
§ 37a
Anzeigepflichten der
Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder
einer gleichgestellten anderen Erlaubnis
zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer
nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Er-
werb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis
zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbei-
tung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde
den folgenden Umgang mit fertiggestellten
Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Er-
laubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich
oder elektronisch anzuzeigen:
1. die Überlassung,
2. den Erwerb,
3. die Bearbeitung durch
a) Umbau oder
b) Austausch eines wesentlichen Teils.
Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßi-
gen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung
von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat
auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstel-
lung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur An-
zeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein
Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
§ 37b
Anzeige der Vernichtung,
der Unbrauchbarmachung
und des Abhandenkommens
(1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Er-
werb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der
zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 an-
zuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1
haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im
Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wo-
chen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann
einen Nachweis darüber verlangen, dass die
Schusswaffe vernichtet wurde.
(2) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Er-
werb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der
zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3
anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar
gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich
vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige inner-
halb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige
Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen,
dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.
(3) Sind einer Person Waffen oder Munition,
deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf,
oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so
hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich
nach Feststellung des Abhandenkommens anzu-
zeigen.
(4) Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandels-

erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die
Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich
oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer
eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhan-
delserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die
Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu
erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregister-
gesetzes.
(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine An-
zeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen,
von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegan-
gen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienst-
stelle über das Abhandenkommen.
§ 37c
Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der
Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder
oder in ähnlicher Weise,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Ge-
richtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann
1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder
2. anordnen, dass die Waffen oder Munition inner-
halb angemessener Frist
a) unbrauchbar gemacht werden oder
b) einem Berechtigten überlassen werden,
c) und dies der zuständigen Behörde nachge-
wiesen wird.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
zuständige Behörde die Waffen oder Munition ein-
ziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem
nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
§ 37d
Anzeige von
unbrauchbar gemachten Schusswaffen
(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte
Schusswaffe
1. überlässt,
2. erwirbt oder
3. vernichtet,
hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten
Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unver-
züglich nach Feststellung des Abhandenkommens
anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen
ist.
(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemach-
ten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaub-
nis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21
Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1
binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch
zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstel-
lungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach
Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen
und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.
(4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungs-
erlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21
Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2
elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des
Waffenregistergesetzes.
(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine An-
zeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar
gemachten Schusswaffen eingegangen, so unter-
richtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das
Abhandenkommen.
§ 37e
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
(1) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung
oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 besteht nicht bei
1. Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum
Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von
Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an
der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an
den Überlassenden erfolgen soll,
2. Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a,
3. vorübergehendem Überlassen zum Schießen
auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 5.
Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Er-
werbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe
im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach
§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Ab-
satz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden
Rücküberlassung an den Überlassenden von der
Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1
absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden
erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt.
Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Num-
mer 2 unverzüglich nachzuholen sowie die Rück-
überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich
anzuzeigen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und
Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch
zu dokumentieren (Ersatzdokumentation).
(2a) Von der Anzeige einer Überlassung oder
eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn

1. sowohl der Überlassende als auch der Erwer-
bende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 ist, und
2. die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwi-
schen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen
nach dem Erwerb erfolgt.
Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1
nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat
1. der Erwerbende
a) die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 und
b) die Anzeige der Rücküberlassung gemäß
§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sowie
2. der Überlassende
a) die Anzeige der Überlassung gemäß § 37
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
b) die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
jeweils unverzüglich nachzuholen. Im Fall des Sat-
zes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die
Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1
in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die
Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen
überlassendem und erwerbendem Inhaber der Er-
laubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege
Einigung erzielt werden.
(3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung
gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in
den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlas-
sen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1
Satz 1 zum Zweck
1. der Verwahrung,
2. der Instandsetzung oder Vornahme geringfügi-
ger Änderungen oder
3. des Kommissionsverkaufs.
(4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß
§ 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht
1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4
Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt
sich um den Wiedererwerb nach einer Instand-
setzung, die zum Umbau oder Austausch eines
wesentlichen Teils geführt hat, oder
2. für einen Waffensachverständigen, der die Waffe
auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1
erwirbt und sie höchstens drei Monate lang
besitzt.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten im Fall der Über-
lassung und des Erwerbs einer unbrauchbar ge-
machten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1
sind, entsprechend.
§ 37f
Inhalt der Anzeigen
(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat
der Anzeigende folgende Daten anzugeben:
1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten
Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde
liegt;
2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten
ist, bei Abhandenkommen das Datum der Fest-
stellung des Abhandenkommens;
3. die folgenden Daten des Anzeigenden:
a) Familienname,
b) früherer Name,
c) Geburtsname,
d) Vorname,
e) Doktorgrad,
f) Geburtstag,
g) Geburtsort,
h) Geschlecht,
i) jede Staatsangehörigkeit sowie
j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
bei einer ausländischen Adresse auch den
betreffenden Staat (Anschrift);
4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer
juristischen Person oder einer Personenvereini-
gung:
a) Namen oder Firma,
b) frühere Namen,
c) Anschrift und
d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den
Gegenstand des Unternehmens oder des
Vereins;
5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand
der Anzeige ist:
a) Hersteller,
b) Modellbezeichnung,
c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
d) Seriennummer,
e) Jahr der Fertigstellung,
f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes,
g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,
h) Art der Waffe;
6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegen-
stand der Anzeige ist:
a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, so-
fern vorhanden;
7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des
anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder
verpflichtet;
8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und
9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisur-
kunde ausgestellt hat.
(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich
anzuzeigen
1. folgende Daten des Erwerbers:
a) Familienname,

b) Vorname,
c) Geburtsdatum,
d) Geburtsort,
e) Anschrift;
2. bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechti-
gung durch eine Waffenbesitzkarte:
a) die Nummer der Waffenbesitzkarte und
b) die ausstellende Behörde;
3. folgende Daten des Überlassenden:
a) Familienname,
b) früherer Name,
c) Geburtsname,
d) Vorname,
e) Doktorgrad,
f) Geburtsdatum,
g) Geburtsort,
h) Geschlecht,
i) jede Staatsangehörigkeit sowie
j) Anschrift.
(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er-
fasst, so sind ausschließlich sein Name und seine
Anschrift anzuzeigen.
(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der
Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1
bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.
§ 37g
Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Er-
werb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige
nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitz-
karte und, sofern die betreffende Waffe in den
Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinha-
bers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung
oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde
vorzulegen.
(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils ent-
fällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und
Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder
den Europäischen Feuerwaffenpass ein.
§ 37h
Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
(1) Über die Anzeige
1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2
Satz 1,
2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemach-
ten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 sowie
3. des Besitzes eines Magazins oder Magazinge-
häuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden
eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1
gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Er-
laubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Ab-
satz 1 Nummer 3,
2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2
Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
§ 58 Absatz 17 Satz 1,
3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Be-
hörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5
und 6.
§ 37i
Mitteilungspflicht bei Umzug
ins Ausland und bei Umzug im Ausland
Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Er-
laubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er
verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waf-
fenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zustän-
dig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Be-
scheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet,
dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift
im Ausland mitzuteilen.“
21. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) im Fall des Verbringens einer Waffe
oder von Munition gemäß § 29 den Er-
laubnisschein,“.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
stabe c eingefügt:
„c) im Fall des Verbringens einer Waffe
oder von Munition aus dem Geltungs-
bereich des Gesetzes gemäß § 30 den
Erlaubnisschein oder eine Ablichtung
hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnis-
schein oder der Ablichtung hiervon die
Bestätigung der Anzeige durch das
Bundesverwaltungsamt, bei elektroni-
scher Anzeigebestätigung einen Aus-
druck der Bestätigung des Bundesver-
waltungsamts,“.
cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
stabe d und die Wörter „im Sinne von § 29
Absatz 1“ werden gestrichen.
dd) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
aufgehoben.
ee) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e
und die Angabe „bis D“ wird durch die An-
gabe „bis C“ ersetzt.
ff) Die bisherigen Buchstaben g und h werden
die Buchstaben f und g.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und § 14 Absatz 4
Satz 2“ durch die Wörter „sowie im Fall des
Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbe-
fristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erwor-
ben wurde,“ ersetzt.

22. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Verordnungsermächtigung
für die Ersatzdokumentation
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
rung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a
Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Auf-
bewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation
zu erlassen.“
23. Die Überschrift des Unterabschnitts 6a wird wie
folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6a
Besondere Regelungen
zum Umgang mit Salutwaffen und
unbrauchbar gemachten Schusswaffen,
zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen
und zur Aufbewahrung von Salutwaffen“.
24. Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b voran-
gestellt:
„§ 39b
Erwerb, Besitz
und Aufbewahrung von Salutwaffen
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerken-
nen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für
1. Theateraufführungen,
2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
benötigt.
(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für
die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.
(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen
nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf
Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsver-
ordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von
der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behan-
deln.“
25. Der bisherige § 39a wird § 39c und wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 39c
Unbrauchbarmachung
von Schusswaffen und
Umgang mit unbrauchbar gemachten
Schusswaffen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort
„darauf“ wird durch die Wörter „auf die Un-
brauchbarmachung“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
26. Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von
§ 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche
Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und
Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote
oder Beschränkungen der Nutzung von Nacht-
sichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen blei-
ben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inha-
ber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
und 2.“
26a. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Verbot des Führens von
Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen;
Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen“.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass
das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 oder von Messern mit feststehender oder
feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über
vier Zentimeter an folgenden Orten verboten
oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot
oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefah-
ren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen
oder Plätzen, auf denen Menschenansamm-
lungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flä-
chen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf
denen Menschenansammlungen auftreten
können, und die einem Hausrecht unter-
liegen, insbesondere in Einrichtungen des
öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufs-
zentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrich-
tungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen
oder Plätzen, die an die in den Nummern 2
und 3 genannten Orte oder Einrichtungen
angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine
Ausnahme vom Verbot oder von der Beschrän-
kung für Fälle vorzusehen, in denen für das
Führen der Waffe oder des Messers ein berech-
tigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Inte-
resse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferver-
kehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäf-
tigten oder bei von den Gewerbetreibenden
Beauftragten, die Messer im Zusammen-
hang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang
mit der Brauchtumspflege oder der Aus-
übung des Sports führen,

5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer
nicht zugriffsbereit von einem Ort zum ande-
ren befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer
mit Zustimmung eines anderen in dessen
Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2
führen, wenn das Führen dem Zweck des
Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient
oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis
nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch
Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen; diese kann die
Befugnis durch Rechtsverordnung weiter über-
tragen.“
27. § 43a wird aufgehoben.
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Behörde teilt der Melde-
behörde mit:
1. die erstmalige Erteilung einer waffenrecht-
lichen Erlaubnis,
2. den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaub-
nisse einer Person,
3. den Erlass und den Wegfall eines Waffen-
besitzverbotes.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis“
die Wörter „oder eines Waffenbesitzverbotes“
eingefügt.
29. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfor-
derlich sind,“ die Wörter „einschließlich der
Aufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre“
eingefügt.
cc) In Satz 2 werden in dem einleitenden Satz-
teil vor Nummer 1 nach dem Wort „Behör-
den“ die Wörter „zehn Jahre“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
30. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
oder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“
und die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1,“
durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
mer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2“ ersetzt.
31. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
oder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Ab-
satz 3“ ersetzt und wird nach der Angabe
„1.3.4“ das Komma gestrichen.
bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-
ter „§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 32 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils“
werden durch die Angabe „§ 2 Ab-
satz 3“ und die Wörter „Anlage 2 Ab-
schnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5“ durch die
Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
mer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5“ ersetzt.
bbb) Nach der Angabe „1.5.7“ wird das
Komma gestrichen.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 31 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Munition“ die Wörter „aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
32. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 37c Absatz 2 Num-
mer 2“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 37 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 37i“ ersetzt.
d) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20
Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitz-
karte oder die Eintragung in eine Waffen-
besitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig be-
antragt,
8. entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27
Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30
Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2,
§ 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Ab-
satz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder
§ 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig erstattet,“.
e) In Nummer 9 wird jeweils die Angabe „§ 25
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ durch die Angabe
„§ 25 Nummer 1“ und die Angabe „§ 24 Abs. 2
oder 3“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“
ersetzt.
f) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 24 Absatz 5“ ersetzt.
g) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genann-
tes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,“.
h) In Nummer 20 werden die Wörter „eine dort ge-
nannte Urkunde“ durch die Wörter „ein dort ge-
nanntes Dokument“ ersetzt.
i) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
„23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Ab-
satz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5,
den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1,
§ 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
oder § 47 oder einer vollziehbaren An-
ordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die

Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.“
33. § 55 Absatz 4a wird aufgehoben.
34. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Altbesitz; Übergangsvorschriften“.
b) Die folgenden Absätze 13 bis 23 werden ange-
fügt:
„(13) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein
erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne
von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er
vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätes-
tens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte
andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen
oder das wesentliche Teil einem Berechtigten,
der zuständigen Behörde oder einer Polizei-
dienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur
Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der
Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
(14) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1,
1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes we-
sentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder
1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erwor-
ben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in
Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirk-
sam, wenn er spätestens am 1. September
2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten,
der zuständigen Behörde oder einer Polizei-
dienststelle überlässt oder einen Antrag nach
§ 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
(15) Hat jemand am 20. Februar 2020 eine
erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von An-
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5
besessen, die er vor diesem Tag erworben hat,
so hat er spätestens am 1. September 2021
eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Be-
sitz zu beantragen oder die Waffe einem Be-
rechtigten, der zuständigen Behörde oder einer
Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit
bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis
gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2
und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
(16) Hat jemand am 20. Februar 2020 eine
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 ver-
botene Salutwaffe besessen, die er vor diesem
Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm ge-
genüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirk-
sam, wenn er bis zum 1. September 2021 die
Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Be-
hörde oder einer Polizeidienststelle überlässt
oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.
§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet ent-
sprechend Anwendung.
(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder
1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach
Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse
besessen, das er vor diesem Tag erworben hat,
so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf
dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht
wirksam, wenn er den Besitz spätestens am
1. September 2021 bei der zuständigen Be-
hörde anzeigt oder das Magazin oder Magazin-
gehäuse einem Berechtigten, der zuständigen
Behörde oder einer Polizeidienststelle über-
lässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni
2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder
1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach
Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse
besessen, das er am oder nach dem 13. Juni
2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm ge-
genüber in Bezug auf dieses Magazin oder Ma-
gazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum
1. September 2021 das Magazin oder Magazin-
gehäuse einem Berechtigten, der zuständigen
Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt
oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.
§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in
den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend An-
wendung.
(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund
einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum
Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
mer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe
besessen, die er vor diesem Tag erworben hat,
so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf
diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand
nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. Sep-
tember 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schuss-
waffe besessen, die er am oder nach dem
13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot
ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe
nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September
2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der
zuständigen Behörde oder einer Polizeidienst-
stelle überlässt oder einen Antrag nach § 40
Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet
§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entspre-
chend Anwendung.
(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche
fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb
oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor
dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum
1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2
anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser
Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht
nicht.
(20) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestell-
tes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor
diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens
am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10
Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte an-

dere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder
das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten,
der zuständigen Behörde oder einer Polizei-
dienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur
Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der
Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1
auch durch eine Bescheinigung des dem
Schießsportverband angehörenden Vereins
glaubhaft gemacht werden.
(22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf
Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr
als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend
von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene
Anzahl, solange der Besitz besteht.
(23) Hat eine Landesregierung eine Rechts-
verordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen,
so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4
bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verord-
nung in der am 19. Februar 2020 geltenden
Fassung fort.“
35. Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung“.
36. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern
(1) Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern
nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum
19. Februar 2020 geltenden Fassung besteht bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fort. Nach
Durchführung der letzten Eintragung sind die Waf-
fenbücher mit Datum und Unterschrift der Person,
die das Waffenbuch führen muss, so abzuschlie-
ßen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr
vorgenommen werden können.
(2) Die Person, die das Waffenbuch führen
muss, hat das Waffenbuch mit den Belegen im Be-
trieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schuss-
waffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum
Ablauf von zehn Jahren ab dem Tage der letzten
Eintragung an aufzubewahren. Will sie das Waf-
fenbuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
nicht weiter aufbewahren, so hat sie es der zu-
ständigen Behörde zur Aufbewahrung zu überge-
ben. Gibt die Person, die das Waffenbuch führen
muss, das Gewerbe auf, so hat sie das Buch ihrem
Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts an-
deres bestimmt ist, finden auf die Führung der
Waffenbücher bis zum Ablauf des 31. Dezember
2021 die Vorschriften des Abschnitts 6 Unter-
abschnitt 2 und § 34 Nummer 14 bis 17 der Allge-
meinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum
19. Februar 2020 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zu-
ständigen Behörden haben die nach Absatz 2
Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher
bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tage der
Übernahme aufzubewahren. Anschließend haben
sie die Waffenbücher zu vernichten.“
37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
„1.2.3
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper
gezielt verschossen werden, deren Antriebs-
energie durch Muskelkraft oder eine andere
Energiequelle eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten
werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeil-
abschussgeräte). Dies gilt nicht für feste
Körper, die mit elastischen Geschossspit-
zen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi)
versehen sind, bei denen eine maximale
Bewegungsenergie der Geschossspitzen je
Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht über-
schritten wird;“.
bb) Die Nummern 1.3 bis 1.5 werden wie folgt
gefasst:
„1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schall-
dämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und
Schalldämpfer stehen, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den
Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt
sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit an-
deren Gegenständen verbunden sind und
die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht
beeinträchtigt ist oder mit allgemein ge-
bräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt
werden kann. Teile von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und
nachstehend als wesentliche Teile aufge-
führt sind sowie Schalldämpfer zu derarti-
gen Waffen werden von diesem Gesetz er-
fasst;
1.3.1
Wesentliche Teile sind
1.3.1.1
der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus
einem ausreichend festen Werkstoff beste-
hender rohrförmiger Gegenstand, der Ge-
schossen, die hindurchgetrieben werden,
ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei
dies in der Regel als gegeben anzusehen ist,
wenn die Länge des Laufteils, der die Füh-
rung des Geschosses bestimmt, mindestens
das Zweifache des Kalibers beträgt; der
Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der
Ableitung der Verbrennungsgase dient;
1.3.1.2
der Verschluss; der Verschluss ist die Bau-
gruppe einer Schusswaffe, welche das
Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten
abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind
Verschlusskopf und Verschlussträger je-
weils wesentliche Teile; der Verschlusskopf

ist das unmittelbar das Patronen- oder Kar-
tuschenlager oder den Lauf abschließende
Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil,
welches das Verriegeln und Entriegeln des
Verschlusskopfs steuert;
1.3.1.3
das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn
dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes
ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist
ein Hohlkörper aus einem hinreichend
festen Material, dessen Abmaße für die Auf-
nahme von Patronenmunition, Kartuschen-
munition oder Ladungen mit oder ohne
Geschoss eingerichtet sind und in dem die
Munition oder Ladung gezündet wird;
1.3.1.4
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb
ein entzündbares flüssiges oder gasförmi-
ges Gemisch verwendet wird, die Verbren-
nungskammer und die Einrichtung zur Er-
zeugung des Gemisches;
1.3.1.5
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die
Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit
der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.1.6
das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil,
welches den Lauf, die Abzugsmechanik und
den Verschluss aufnimmt; setzt sich das
Gehäuse aus einem Gehäuseober- und ei-
nem Gehäuseunterteil zusammen, sind
beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuse-
oberteil nimmt den Lauf und den Verschluss
auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Ab-
zugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird
das Gehäuseunterteil als Griffstück be-
zeichnet;
1.3.1.7
vorgearbeitete wesentliche Teile von
Schusswaffen sowie Teile und Reststücke
von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
fertiggestellt werden können.
1.3.2
Führendes wesentliches Teil ist das Gehäu-
se; wenn dieses aus Gehäuseober- und
Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das
Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen);
wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der
Verschluss führendes wesentliches Teil;
wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist
der Lauf führendes wesentliches Teil.
1.3.3
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der
wesentlichen Dämpfung des Mündungs-
knalls dienen und für Schusswaffen be-
stimmt sind.
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (De-
korationswaffen)
Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht,
wenn die zuständige Behörde eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union für
diese Schusswaffen eine Bescheinigung
nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/2403 der Kommission
vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung ge-
meinsamer Leitlinien über Deaktivierungs-
standards und -techniken, die gewährleis-
ten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung
endgültig unbrauchbar gemacht werden
(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zu-
letzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)
geändert worden ist, ausgestellt hat und die
zuständige Behörde die Schusswaffen ge-
mäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.
1.5
Salutwaffen
Salutwaffen sind
1.5.1
veränderte Langwaffen, die unter anderem
für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder
Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie
die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) das Patronenlager muss dauerhaft so
verändert sein, dass keine Patronen-
oder pyrotechnische Munition geladen
werden kann,
b) der Lauf muss in dem dem Patronenla-
ger zugekehrten Drittel mindestens
sechs kalibergroße, offene Bohrungen
oder andere gleichwertige Laufverände-
rungen aufweisen und vor diesen in
Richtung der Laufmündung mit einem
kalibergroßen gehärteten Stahlstift dau-
erhaft verschlossen sein,
c) der Lauf muss mit dem Gehäuse fest
verbunden sein, sofern es sich um Waf-
fen handelt, bei denen der Lauf ohne An-
wendung von Werkzeugen ausgetauscht
werden kann,
d) die Änderungen müssen so vorgenom-
men sein, dass sie nicht mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig
gemacht und die Gegenstände nicht so
geändert werden können, dass aus ihnen
Geschosse, Patronen- oder pyrotechni-
sche Munition verschossen werden kön-
nen, und
e) der Verschluss muss ein Kennzeichen
nach Abbildung 11 der Anlage II zur Be-
schussverordnung tragen;
1.5.2
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976
entsprechend den Anforderungen des § 3
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
verändert worden sind;“.
cc) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen,
bei denen das Zuführen der Patrone aus ei-
nem Magazin, das Abfeuern und das Ent-
fernen der Patrone oder Patronenhülse mit

Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden
Mechanismus erfolgt.“
dd) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt
gefasst:
„3.5
Wechselsysteme sind Austauschläufe ein-
schließlich des für sie bestimmten Ver-
schlusses sowie der für sie bestimmten
Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile
technisch erforderlich sind und Austausch-
lauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer
Gesamtheit keine bestimmungsgemäß ver-
wendbare Waffe ergeben.
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe ein-
schließlich des für sie bestimmten Ver-
schlusses sowie der für sie bestimmten
Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile
technisch erforderlich sind und Einsteck-
lauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer
Gesamtheit keine bestimmungsgemäß ver-
wendbare Waffe ergeben.“
ee) Nach Nummer 4.3 wird folgende Num-
mer 4.4 eingefügt:
„4.4
Magazine sind für die Verwendung in
Schusswaffen bestimmte Munitionsbehält-
nisse, die der Aufbewahrung und Zuführung
von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs
dienen.
4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer
Befüllung bestimmungsgemäß mit der
Schusswaffe verbunden bleiben.
4.4.2
Wechselmagazine sind Magazine, die wäh-
rend ihrer Befüllung bestimmungsgemäß
von der Schusswaffe getrennt werden.
4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestand-
teile von Wechselmagazinen, die dazu be-
stimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“
b) Abschnitt 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8.1 werden nach den Wörtern
„erzeugt werden“ die Wörter „oder bei einer
Waffe das führende wesentliche Teil durch
ein Teil, das noch nicht in einer Waffe ver-
baut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist
hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne
von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes
ist oder der Austausch des führenden we-
sentlichen Teils abgeschlossen ist“ einge-
fügt.
bb) Nach Nummer 8.1 wird folgende Num-
mer 8.1a eingefügt:
„8.1a
ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit
dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6
des Beschussgesetzes versehen wurde
oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen
Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum
Inverkehrbringen bereitgehalten wird,“.
cc) Nummer 8.2 wird wie folgt gefasst:
„8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge verändert
oder so geändert wird, dass andere Muni-
tion oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr
verschossen werden können (Umbau),
8.2.2
wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine
Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht
werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,
8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt
werden, die eine Beschusspflicht gemäß
§ 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslö-
sen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1
oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine
Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn le-
diglich geringfügige Änderungen, insbeson-
dere am Schaft oder an der Zieleinrichtung,
vorgenommen werden,“.
dd) Nach Nummer 8.2 wird folgende Num-
mer 8.3 eingefügt:
„8.3
wird eine Schusswaffe unbrauchbar ge-
macht, wenn an ihr die Maßnahmen des
Anhangs I Tabelle II bis III der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/2403 durchge-
führt werden,“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „bis D“ durch die Angabe „bis C“ und
wird das Wort „Waffenrichtlinie“ durch die
Wörter „Richtlinie 91/477/EWG des Rates
vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl.
L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017,
S. 22) geändert worden ist“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1.4 und 1.5 wird je-
weils der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 1.5 werden die folgen-
den Nummern 1.6 bis 1.9 eingefügt:
„1.6
automatische Feuerwaffen, die zu
halbautomatischen Feuerwaffen um-
gebaut wurden, unbeschadet des
Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie
91/477/EWG des Rates vom 18. Juni
1991 über die Kontrolle des Erwerbs
und des Besitzes von Waffen (ABl.
L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des
Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom
24.5.2017, S. 22) geändert worden ist,

1.7
jede der folgenden halbautomatischen
Zentralfeuerwaffen:
1.7.1
Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne
Nachladen mehr als 21 Schüsse ab-
gegeben werden können, sofern eine
Ladevorrichtung mit einer Kapazität
von mehr als 20 Patronen in diese
Feuerwaffe eingebaut ist oder eine ab-
nehmbare Ladevorrichtung mit einer
Kapazität von mehr als 20 Patronen
eingesetzt wird,
1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne
Nachladen mehr als elf Schüsse abge-
geben werden können, sofern eine
Ladevorrichtung mit einer Kapazität
von mehr als zehn Patronen in diese
Feuerwaffe eingebaut ist oder eine ab-
nehmbare Ladevorrichtung mit einer
Kapazität von mehr als zehn Patronen
eingesetzt wird,
1.8
halbautomatische Lang-Feuerwaffen,
die ursprünglich als Schulterwaffen
vorgesehen sind und die ohne Funk-
tionseinbuße mithilfe eines Klapp-
oder Teleskopschafts oder eines ohne
Verwendung eines Werkzeugs ab-
nehmbaren Schafts auf eine Länge
unter 60 cm gekürzt werden können,
1.9
sämtliche Feuerwaffen dieser Katego-
rie, die für das Abfeuern von Platzpa-
tronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven
Substanzen oder pyrotechnischer Mu-
nition oder in Salutwaffen oder akusti-
sche Waffen umgebaut wurden.“
cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:
„2. Kategorie B
2.1
kurze Repetierfeuerwaffen,
2.2
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition
mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition
mit Randfeuerzündung mit einer Gesamt-
länge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren
Ladevorrichtung und Patronenlager zusam-
men bei Randfeuerwaffen mehr als drei
Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr
als drei aber weniger als zwölf Patronen
aufnehmen können,
2.5
halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die
nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt sind, 38.
2.6
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die
unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren
Ladevorrichtung und Patronenlager zusam-
men nicht mehr als drei Patronen auf-
nehmen können, deren Ladevorrichtung
auswechselbar ist oder bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sie mit allgemein ge-
bräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen,
deren Ladevorrichtung und Patronenlager
zusammen mehr als drei Patronen aufneh-
men können, umgebaut werden können,
2.7
lange Repetier- und halbautomatische Lang-
Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren
Lauf nicht länger als 60 cm ist,
2.8
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die
für das Abfeuern von Platzpatronen, Reiz-
stoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder
pyrotechnischer Munition oder in Salut-
waffen oder akustische Waffen umgebaut
wurden,
2.9
halbautomatische Feuerwaffen für den zivi-
len Gebrauch, die wie vollautomatische
Waffen aussehen und die nicht unter den
Nummern 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Feuerwaffen als die,
die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind,
3.2
lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezoge-
nem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Feuerwaf-
fen als die, die unter Nummer 1 oder Num-
mer 2 aufgeführt sind,
3.4
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition
mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamt-
länge von 28 cm,
3.5
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die
für das Abfeuern von Platzpatronen, Reiz-
stoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder
pyrotechnischer Munition oder in Salut-
waffen oder akustische Waffen umgebaut
wurden,
3.6
Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder
dieser Kategorie, die gemäß der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert
worden sind,
3.7
lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem
Lauf oder glatten Läufen, die am oder nach
dem 14. September 2018 in Verkehr ge-
bracht wurden.“
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1.1
werden nach dem Wort „Umgang“ ein
Komma und die Wörter „mit Ausnahme der
Unbrauchbarmachung,“ eingefügt.
bb) Nummer 1.2. wird wie folgt gefasst:
„1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2
Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis
1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör
für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die“.
cc) Nach Nummer 1.2.4.2 werden die folgen-
den Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt:
„1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zen-
tralfeuermunition sind, die mehr als 20 Pa-
tronen des kleinsten nach Herstellerangabe
bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers
aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zen-
tralfeuermunition sind, die mehr als zehn
Patronen des kleinsten nach Herstelleran-
gabe bestimmungsgemäß verwendbaren
Kalibers aufnehmen können; ein Wechsel-
magazin, das sowohl in Kurz- als auch in
Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin
für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer
gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz
einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin
verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach
den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;“.
dd) Nach Nummer 1.2.5 werden die folgenden
Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:
„1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentral-
feuermunition sind, die über ein eingebau-
tes Magazin mit einer Kapazität von mehr
als 20 Patronen des kleinsten nach Herstel-
lerangabe bestimmungsgemäß verwendba-
ren Kalibers verfügen;
1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentral-
feuermunition sind, die über ein eingebau-
tes Magazin mit einer Kapazität von mehr
als zehn Patronen des kleinsten nach Her-
stellerangabe bestimmungsgemäß verwend-
baren Kalibers verfügen;
1.2.8
nach diesem Abschnitt verbotene Schuss-
waffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne
von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.5 umgebaut worden sind;“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlas-
sen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2
Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür
bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis,
soweit solche Waffen oder Munition nicht
nach Unterabschnitt 2 für die dort be-
zeichneten Arten des Umgangs von der
Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unter-
abschnitt 3 sind die Schusswaffen oder
Munition aufgeführt, bei denen die Erlaub-
nis unter erleichterten Voraussetzungen
erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige
Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet
worden, deren Erwerb und Besitz unter er-
leichterten und wegfallenden Erlaubnisvo-
raussetzungen möglich wäre, so richtet
sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen
für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.“
bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.1 wird die Angabe
„§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“
durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“
ersetzt.
bbb) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen,
a) die der zugelassenen Bauart
nach § 8 des Beschussgesetzes
entsprechen und das Zulas-
sungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verord-
nung zum Waffengesetz vom
24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes gelten-
den Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25
Nummer 1 bestimmtes Zeichen
tragen oder
b) die den Rechtsvorschriften ei-
nes anderen Mitgliedstaates
entsprechen, die dieser der Euro-
päischen Kommission nach Arti-
kel 4 Absatz 2 der Durchfüh-
rungsrichtlinie (EU) 2019/69 der
Kommission vom 16. Januar
2019 zur Festlegung technischer
Spezifikationen für Schreck-
schuss- und Signalwaffen ge-
mäß der Richtlinie 91/477/EWG
des Rates über die Kontrolle
des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen als Maßnahme zur
Umsetzung dieser Durchfüh-
rungsrichtlinie mitgeteilt hat;“.
ccc) Die Nummern 1.5 und 1.6 werden
aufgehoben.
ddd) Die Nummern 1.7 bis 1.12 werden
die Nummern 1.5 bis 1.10 und in
der neuen Nummer 1.9 werden vor
der Angabe „Nummer 1.5“ die Wör-

ter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1“ eingefügt.
eee) In Nummer 2 werden in dem einlei-
tenden Teil vor Nummer 2.1 die
Wörter „unbeschadet der Eintra-
gungspflicht nach § 10 Abs. 1a“
durch die Wörter „unbeschadet
der Anzeige- und Eintragungs-
pflichten nach den §§ 37a und 37g“
ersetzt.
fff) Nach Nummer 2a wird folgende
Nummer 2b eingefügt:
„2b.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
und erlaubnisfreies Überlassen un-
beschadet der Anzeigepflicht nach
§ 37d von unbrauchbar gemachten
Schusswaffen.“
ggg) In Nummer 3.2 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.
hhh) Nach Nummer 3.2 wird folgende
Nummer 3.3 eingefügt:
„3.3
unbrauchbar gemachte Schuss-
waffen.“
iii) In Nummer 5.2 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.
jjj) Nach Nummer 5.2 wird folgende
Nummer 5.3 eingefügt:
„5.3
unbrauchbar gemachte Schuss-
waffen.“
kkk) Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:
„7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen,
a) die der zugelassenen Bauart
nach § 8 des Beschussgesetzes
entsprechen und das Zulas-
sungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verord-
nung zum Waffengesetz vom
24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes gelten-
den Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25
Nummer 1 bestimmtes Zeichen
tragen oder
b) die den Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaates entspre-
chen, die dieser der Europä-
ischen Kommission nach Arti-
kel 4 Absatz 2 der Durchfüh-
rungsrichtlinie (EU) 2019/69 der
Kommission vom 16. Januar
2019 zur Festlegung technischer
Spezifikationen für Schreck-
schuss- und Signalwaffen ge-
mäß der Richtlinie 91/477/EWG
des Rates über die Kontrolle
des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen als Maßnahme zur
Umsetzung dieser Durchfüh-
rungsrichtlinie mitgeteilt hat;“.
lll) Die Nummern 7.3 und 7.4 werden
durch folgende Nummer 7.3 er-
setzt:
„7.3
unbrauchbar gemachte Schuss-
waffen;“.
mmm) Die Nummern 7.5 bis 7.10 werden
die Nummern 7.4 bis 7.9 und in der
neuen Nummer 7.6 wird nach dem
Wort „Zündnadelzündung“ ein
Komma eingefügt und werden in
der neuen Nummer 7.9 die Wörter
„die nach Nummer 7.3 abgeänder-
ten Schusswaffen“ durch die Wör-
ter „Salutwaffen nach Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-
mer 1.5.1“ ersetzt.
nnn) Die folgenden Nummern 9 und 10
werden angefügt:
„9.
Erlaubnisfreies Verbringen aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in
andere Mitgliedstaaten
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 1 und der dafür
bestimmten Munition mit Aus-
nahme von Waffen oder Munition
gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.
10.
Erlaubnisfreie Unbrauchbarma-
chung unbeschadet der Anzeige-
pflicht nach § 37b Absatz 2
Sämtliche Schusswaffen im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 1.“
cc) In Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 wird die
Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“
durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“ er-
setzt.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Nummernbe-
zeichnung „1.“ gestrichen.
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausge-
nommen Blasrohre), die Spielzeuge im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richt-
linie 2009/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
18. Juni 2009 über die Sicherheit von
Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009,
S. 1) sind, wenn sie
a) die Anforderungen nach Artikel 10
in Verbindung mit Anhang II Ab-
schnitt I Nummer 8 der Richtlinie

2009/48/EG in der jeweils gelten-
den Fassung erfüllen und
b) die nach Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 2009/48/EG erforderliche
Kennzeichnung aufweisen.“
bbb) Nummer 4 wird aufgehoben.
ccc) Nummer 5 wird Nummer 4.
Artikel 2
Änderung des
Beschussgesetzes
Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 25
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kar-
tuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und
tragbare Geräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne
Patronen- oder Kartuschenlager, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen
oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen
zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen
nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden,
wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von
der zuständigen Stelle im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen sind. Der Zulassung nach
Satz 1 steht gleich, wenn sie den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die die-
ser der Europäischen Kommission nach Artikel 4
Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Fest-
legung technischer Spezifikationen für Schreck-
schuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie
91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er-
werbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme
zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mit-
geteilt hat.“
3. In § 8a Absatz 3 wird nach der Angabe „(ABl. L 333
vom 19.12.2015, S. 62)“ ein Komma und werden die
Wörter „die zuletzt durch die Durchführungsverord-
nung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)
geändert worden ist“ eingefügt.
4. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5“ durch die
Wörter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-
mer 1.5.1“ ersetzt.
5. § 22 Absatz 9 wird aufgehoben.
Artikel 3
Gesetz
über das Nationale Waffenregister
(Waffenregistergesetz – WaffRG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde,
Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1 Zweck des Waffenregisters
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Registerbehörde
§ 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters
§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
§ 6 Grunddaten des Waffenregisters
§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern
Abschnitt 3
Datenübermittlungen an die
Registerbehörde und die Waffenbehörden
§ 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Register-
behörde
§ 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und
Waffenhändler an die Waffenbehörden
§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
§ 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbe-
hörde
§ 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
Abschnitt 4
Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
§ 14 Form des Übermittlungsersuchens
§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens
§ 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersu-
chende Stelle
§ 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
§ 19 Gruppenauskunft
§ 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
§ 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten
Daten
§ 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
§ 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
Abschnitt 5
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
§ 27 Speicherfristen
§ 28 Verantwortlichkeiten für die Löschung
§ 29 Einschränkung der Verarbeitung
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person
§ 30 Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 31 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung
oder Löschung personenbezogener Daten oder der Ein-
schränkung der Verarbeitung

Abschnitt 7
Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 32 Verordnungsermächtigung
§ 33 Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 34 Übergangsvorschrift
Abschnitt 1
Zweck des
Waffenregisters,
Registerbehörde, Fachliche
Leitstelle Nationales Waffenregister
§1
Zweck des Waffenregisters
(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere
dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung
ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
1. Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen so-
wie
2. sich untereinander über die verarbeiteten Daten aus-
zutauschen.
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Er-
laubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaub-
nissen werden wie folgt einander zugeordnet:
1. Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen
Erlaubnissen und
2. waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das
Nationale Waffenregister.
(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1
Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.
(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37
bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht un-
terfallen sowie
2. Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.
(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses
Gesetzes sind:
1. Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen
berechtigen, nach:
a) § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
b) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
c) § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,
d) § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
e) § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f) § 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,
g) § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie
h) § 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
2. sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:
a) § 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,
b) § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
c) § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
d) § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffenge-
setzes,
e) § 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f) § 21a des Waffengesetzes,
g) § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffenge-
setzes,
h) § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
i) § 30 des Waffengesetzes,
j) § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
k) § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie
3. die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung,
4. die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waf-
fengesetzes und
5. die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 2 des Waffengesetzes.
(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrecht-
lichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich
einer Waffenbehörde und
2. Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waf-
fengesetzes.
§3
Registerbehörde
(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde
geführt.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach
diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
§4
Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
(1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbei-
tung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle
(Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unter-
stützt werden, übermittelt die Registerbehörde der
Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in ge-
eigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten
Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufga-
ben erforderlich ist:
1. die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Si-
cherstellung der Richtigkeit der Daten sowie
2. die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen be-
rechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein kon-
kretes Übermittlungsersuchen stellen.
(2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle
Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nicht-
personenbezogene Daten der Waffen und der wesent-
lichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung
der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister
erforderlich ist.

Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters
§5
Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt
voraus, dass
1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Er-
laubnis gestellt wird,
2. eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffen-
gesetzes benannt wird,
3. die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
a) erteilt,
b) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2
oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlän-
gert oder
c) versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund
von
aa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Num-
mer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes
oder
bb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
4. die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote er-
teilt:
a) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1
des Waffengesetzes,
b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffen-
gesetzes oder
c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1
und 2 des Waffengesetzes,
5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
a) Rücknahme,
b) Widerruf,
c) Zeitablauf,
d) Erklärung eines Verzichts während oder außer-
halb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rück-
nahmeverfahrens,
e) anderweitige Aufhebung oder
f) auf andere Weise,
6. die Waffenbehörde
a) Beschränkungen erlässt,
b) Nebenbestimmungen erlässt oder
c) Anordnungen erlässt,
7. gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach
den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des
Waffengesetzes erfolgt,
8. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1
oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10
Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
9. die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach
§ 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.
§6
Grunddaten des Waffenregisters
(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grund-
daten gespeichert:
1. der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach
§ 5,
2. zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten
(Grunddaten der Person):
a) Nachname,
b) frühere Namen,
c) Geburtsname,
d) Vornamen,
e) Doktorgrad,
f) Geburtsdatum und Geburtsort,
g) Geschlecht,
h) jede Staatsangehörigkeit,
i) Todesdatum sowie
j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie
bei einer ausländischen Adresse der betreffende
Staat (Anschrift),
3. zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder
einer Personenvereinigung folgende Grunddaten
(Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen
und Personenvereinigungen):
a) Namen oder Firma,
b) frühere Namen oder Firma,
c) Anschrift und
d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Ge-
genstand des Unternehmens oder des Vereins,
4. zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der
Waffe):
a) Herstellerbezeichnung,
b) Modellbezeichnung,
c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
d) Seriennummer,
e) Jahr der Fertigstellung,
f) Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des
Waffengesetzes,
g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waf-
fengesetz und
h) Art der Waffe,
5. zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach
Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen
Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),
6. die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im
Sinne des Waffengesetzes,
7. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1
bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung meh-
rere Personen betroffen sind; das ist insbesondere
der Fall, wenn
a) Angaben verschiedener Waffenbehörden zu der-
selben Person, derselben Waffe oder derselben
waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister
gespeichert sind,

b) mehrere Personen Inhaber einer waffenrecht-
lichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des
Waffengesetzes),
c) eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2
Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder
d) eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes
benannt ist.
(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten wer-
den jeweils gespeichert
1. die Bezeichnung der Waffenbehörde,
2. die Anschrift der Waffenbehörde sowie
3. das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten
der Registerbehörde übermittelt hat.
§7
Vergabe und
Verarbeitung von Ordnungsnummern
(1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungs-
nummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten.
Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für
1. Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Num-
mer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Num-
mer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-
Entscheidung-Ordnungsnummer,
2. die Grunddaten der Person: eine Personen-Ord-
nungsnummer,
3. die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungs-
nummer,
4. die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffen-
teil-Ordnungsnummer.
(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Da-
ten gespeichert.
(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personen-
bezogenen Angaben enthalten.
(4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden
sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt,
die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffen-
behörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ord-
nungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnis-
dokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen
einzutragen.
(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie
diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.
Abschnitt 3
Datenübermittlungen
an die Registerbehörde
und die Waffenbehörden
§8
Datenübermittlung der
Waffenbehörden an die Registerbehörde
(1) Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln
die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich
die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder
Löschung von Daten im Waffenregister führen. Ist An-
lass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Ver-
waltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln,
wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr
angefochten werden können. Wird in den Fällen des
§ 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige
Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwal-
tungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung
zu übermitteln.
(2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten:
1. die Daten, die der Waffenbehörde nach den §§ 37,
37a, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d in Verbindung mit
§ 37f des Waffengesetzes angezeigt werden,
2. den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
(§ 5) und
3. die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1.
(3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder
Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln:
1. dieser Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister,
2. die Grunddaten der Person und
3. die Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen
und Personenvereinigungen.
(4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnum-
mern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffen-
behörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern
zu übermitteln.
§9
Datenübermittlung der
gewerblichen Waffenhersteller
und Waffenhändler an die Waffenbehörden
(1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer
elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b,
37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von
den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte
Fachverfahren zu nutzen. Das automatisierte Fach-
verfahren übermittelt diese Daten im Auftrag der Waf-
fenbehörden an die Registerbehörde.
(2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnum-
mern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer
Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenüber-
mittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese
Ordnungsnummern zu übermitteln. Zusätzlich zur Waf-
fen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Ka-
liber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu
übermitteln.
(3) Soweit die örtliche Waffenbehörde den Zugang
eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, die für sie
Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft
zu den zu deren Erlaubnis gespeicherten Waffendaten.
Der Antrag darf in jedem Kalenderhalbjahr einmal ge-
stellt werden. Die Beauskunftung erfolgt, in dem die
entsprechenden Ordnungsnummern nach § 7 dem
Erlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Ver-
fügung gestellt werden.
(4) Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-

linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.
§ 10
Zuständigkeit für Richtigkeit
und Vollständigkeit der Daten
(1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach
den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und
von der Registerbehörde verarbeitet werden.
(2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert,
prüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Register-
behörde prüft die Plausibilität ausschließlich automa-
tisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten
nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden da-
rauf hin.
(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Per-
son im Register mehrere Datensätze gespeichert sind,
darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden
zu einem Datensatz zusammenführen.
§ 11
Unterrichtung der
Waffenbehörden durch die Registerbehörde
Verändert eine Waffenbehörde durch eine Daten-
übermittlung an die Registerbehörde Daten, die im
Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Regis-
terbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für
diese Daten verantwortlich sind.
§ 12
Protokollierungspflicht bei der Speicherung
(1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenüber-
mittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll
muss folgende Daten enthalten:
1. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
2. die übermittelnde Stelle,
3. die übermittelnde Person und
4. die übermittelten Daten.
(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen
Stand der Technik erfolgen.
(3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur
zu den folgenden Zwecken verarbeiten:
1. zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,
2. zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
3. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
des Registers.
Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die
Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung
und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.
(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Mo-
nate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu
löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits einge-
leitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Abschnitt 4
Datenübermittlung
der Registerbehörde
§ 13
Öffentliche Stellen,
die zum Ersuchen berechtigt sind
Richten folgende öffentliche Stellen zu den genann-
ten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersu-
chen an die Registerbehörde, übermittelt die Register-
behörde die im Waffenregister gespeicherten Daten
und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungs-
nummern:
1. die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen
Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
2. die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ein-
schließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung
der Strafrechtspflege,
3. die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-
digen Behörden zur Durchführung von Ordnungs-
widrigkeitsverfahren,
4. die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfül-
lung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufga-
ben,
5. die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem
Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungs-
dienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
setz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach der Abgabenordnung,
7. die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen
des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvoll-
zieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz
von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstre-
ckungsbeamten,
8. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, der Militärische Abschirmdienst und
der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen
durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die
Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen,
nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die
betroffene Person stärker belastende Maßnahme er-
hoben werden können.
§ 14
Form des Übermittlungsersuchens
Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde
ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
§ 15
Inhalt des Übermittlungsersuchens
(1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:
1. der Verarbeitungszweck,
2. der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie
3. eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.

(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ord-
nungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersu-
chen mindestens folgende Daten anzugeben:
1. von der betroffenen natürlichen Person
a) Nachname oder Vorname und
b) entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes,
Geburtsdatum oder Geburtsort,
oder
2. von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen
juristischen Person oder der Personenvereinigung
a) Name oder Firma und
b) entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der
Niederlassung,
oder
3. von der betroffenen Waffe
a) Seriennummer der Waffe oder
b) für den Fall, dass die vollständige Seriennummer
nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer
und mindestens zwei weitere Grunddaten der
Waffe.
(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über
Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzu-
geben.
(4) In einem Übermittlungsersuchen können die
Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit
den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des
wesentlichen Teils verknüpft werden.
§ 16
Datenübermittlung der
Registerbehörde an die ersuchende Stelle
(1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der
Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass
1. der im Übermittlungsersuchen angegebene Daten-
verarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem
Übermittlungsersuchen berechtigt und
2. die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten
mit den im Waffenregister gespeicherten Daten
übereinstimmen.
(2) Stimmen die angegebenen und die gespeicher-
ten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zu-
lässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an
der Identität der Daten bestehen.
(3) Kann die Registerbehörde die in einem Übermitt-
lungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den
im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, über-
mittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur
Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen
Daten:
1. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten
der betroffenen natürlichen Personen angegeben
sind:
a) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen
sowie
b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-
nummern,
2. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten
der Kaufleute, juristischen Personen und Personen-
vereinigungen angegeben sind:
a) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer
Personen und Personenvereinigungen sowie
b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-
nummern,
3. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten
der Waffen angegeben sind:
a) die Grunddaten ähnlicher Waffen,
b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-
nummern sowie
c) den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder
der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen
Person, der Kaufleute, der juristischen Personen
oder der Personenvereinigungen,
4. in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4:
die Seriennummer der Waffe und
a) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen
und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oder
b) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer
Personen und Personenvereinigungen und die
dazu vergebenen Ordnungsnummern.
In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der
ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift
der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, de-
nen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.
(4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten
schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle.
§ 17
Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
(1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermitt-
lungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen
1. der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies
im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkre-
ten Gefahr für
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
b) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes,
2. der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist
zur Aufklärung
a) von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes,
b) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3
des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
c) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung
darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Ge-
waltanwendung vorzubereiten,
3. des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im
Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung
a) von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 des MAD-Gesetzes oder
b) von Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, so-
fern diese aufzuklärende Bestrebung darauf ge-
richtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltan-
wendung vorzubereiten,
oder

4. des Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Ein-
zelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1
Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Auf-
klärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden
oder Gewaltanwendung vorzubereiten.
(2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die
Grunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleu-
te, juristischen Personen und Personenvereinigungen.
§ 18
Zulässigkeit der Datenübermittlung
Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die
Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den
Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu
machen.
§ 19
Gruppenauskunft
In einem Übermittlungsersuchen kann um die Über-
mittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit
jeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Anga-
ben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn
1. dies im Einzelfall erforderlich ist
a) bei einem Ersuchen der Polizeien des Bundes
und der Länder
aa) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für in § 17
Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter,
bb) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeu-
tende Sach- oder Vermögenswerte oder
cc) für Zwecke der Strafrechtspflege,
b) bei einem Ersuchen der Verfassungsschutzbe-
hörden des Bundes und der Länder zur Aufklä-
rung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne
des § 17 Absatz 1 Nummer 2,
c) bei einem Ersuchen des Militärischen Abschirm-
dienstes zur Aufklärung von Tätigkeiten und Be-
strebungen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3
oder
d) bei einem Ersuchen des Bundesnachrichten-
dienstes zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2
Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklä-
rungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden
oder Gewaltanwendung vorzubereiten,
2. die Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhält-
nismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt
werden können,
3. die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter
und im Übermittlungsersuchen angegebener ge-
meinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören und
4. die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der
Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertre-
tung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein
Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Über-
mittlung ersucht.
§ 20
Datenabruf im automatisierten Verfahren
(1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden
von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf
im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn
1. die beantragende Stelle der Registerbehörde mit-
teilt, dass sie die technischen und organisatorischen
Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder nach § 64
des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind,
2. technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf
die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei fest-
stellbar ist, und
3. der Datenabruf im automatisierten Verfahren wegen
der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der zu erwar-
tenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichti-
gung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person angemessen ist.
(2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte
Abrufverfahren entsprechend anzuwenden.
(3) Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur
von Bediensteten abgerufen werden, die von der Lei-
tung der ersuchenden Stelle hierzu besonders ermäch-
tigt sind.
(4) Die Registerbehörde stellt sicher, dass im auto-
matisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden kön-
nen, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungs-
zweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.
(5) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbe-
auftragte oder den Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung
und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene
Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die
Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes
zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personen-
bezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.
§ 21
Gruppenauskunft auf
Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisier-
ten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht
anders abgewendet werden kann.
(2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren,
dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor-
liegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Mo-
nate aufzubewahren.
§ 22
Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die
für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden,
soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion
erforderlich ist.

§ 23
Unterrichtungspflicht bei
Unrichtigkeit der übermittelten Daten
Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungs-
ersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die
Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn
ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der
ihnen übermittelten Daten vorliegen.
§ 24
Datenübermittlung für statistische Zwecke
(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag ano-
nymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen:
1. die obersten und oberen Bundes- und Landesbehör-
den, die für das Waffenrecht zuständig sind,
2. die Waffenbehörden,
3. die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt
und das Zollkriminalamt sowie
4. die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.
Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich
der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundes-
geschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1
berechtigte Stelle übermittelt werden.
(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit
den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes
und der Länder mindestens quartalsweise auf geeig-
nete Weise öffentlich bereit.
(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelaus-
wertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen
übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 25
Protokollierungspflicht
bei der Datenübermittlung
(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermitt-
lungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus de-
nen Folgendes hervorgeht:
1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag
und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisier-
ten Verfahrens auf Abruf,
2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten
Verfahrens die abrufende Stelle,
3. die abrufende Person,
4. die übermittelten Daten und
5. der Anlass und Zweck der Übermittlung.
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im
Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen
Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Ver-
fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes-
nachrichtendienstes ausschließlich von diesen entspre-
chend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes zu protokollieren.
§ 26
Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem ande-
ren Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten über-
mittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser
Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermit-
telt werden dürfen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5
Löschung und
Einschränkung der Verarbeitung
§ 27
Speicherfristen
(1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die
mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens
30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen.
Das gilt insbesondere für Daten, welche auf Grund der
folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden:
1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6
und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Num-
mer 1, 4 und 5 oder
2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus
dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht
wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fris-
ten wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes
verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe
nach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zuge-
ordnet wird.
(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von
der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des
Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in die-
sem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in
Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat
nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.
(4) Im Übrigen sind die Daten, die auf Grund der fol-
genden Speicheranlässe an die Registerbehörde über-
mittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu
löschen:
1. § 5 Nummer 1 und 2: unverzüglich nach Erteilung
der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung,
Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,
2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie
Nummer 6 in Verbindung mit
a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k
sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der
Erlaubnis,
b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j:
30 Jahre nach Erteilung,
3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn
Jahren und
4. § 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung.

§ 28
Verantwortlichkeiten für die Löschung
Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung
der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwort-
lich. Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlan-
gen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. Unzu-
lässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde
im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde un-
verzüglich zu löschen.
§ 29
Einschränkung der Verarbeitung
Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1
Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen
sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5
berechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren einge-
schränkt.
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person
§ 30
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat bei Geltendmachung
des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich
beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten
Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sen-
det die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen
Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im
Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie
spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu ver-
nichten.
(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ent-
scheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der
Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvoll-
ständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waf-
fenbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 31
Mitteilungspflicht
im Zusammenhang
mit der Berichtigung oder
Löschung personenbezogener Daten
oder der Einschränkung der Verarbeitung
Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung
der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Aus-
kunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist.
Abschnitt 7
Verordnungsermächtigung
und Schlussvorschriften
§ 32
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu
bestimmen:
1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den
§§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden,
2. zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung
nach den §§ 8 und 9,
3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Regis-
terbehörde durch die Waffenbehörden,
4. zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermitt-
lung durch die Registerbehörde nach den §§ 13
bis 19,
5. zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf
Abruf nach den §§ 20 und 21,
6. zu spezifischen technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 und
7. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Ein-
schränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlun-
gen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen
sachverständiger Stellen verwiesen werden, wenn
diese Bekanntmachungen für jede Person zugänglich
sind. Wird in einer Rechtsverordnung auf Bekanntma-
chungen sachverständiger Stellen verwiesen, sind in
der Rechtsverordnung das Datum, die Fundstelle und
die Bezugsquelle jeder Bekanntmachung anzugeben.
Jede Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf
die verwiesen wird, ist beim Bundesarchiv niederzule-
gen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung
hinzuweisen.
§ 33
Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsver-
fahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen wer-
den.
§ 34
Übergangsvorschrift
§ 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 anzu-
wenden.
Artikel 4
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis
erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden
ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache
mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waf-
fenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das
Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,“.

Artikel 4a
Änderung des
Sprengstoffgesetzes
§ 8a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung
gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerverstän-
digung, insbesondere gegen das friedli-
che Zusammenleben der Völker, gerichtet
sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder da-
rauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die sol-
che Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,
oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,“.
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen
einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-
zentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungs-
register und im gewerblichen Bereich auch die
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwalt-
schaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der
in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststel-
le, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken ge-
gen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme
das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prü-
fung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffe-
nen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob
Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2
und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betrof-
fenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungs-
schutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitglied-
staat der Europäischen Union ist, in der Regel
auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Arti-
kels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde
der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheini-
gung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungs-
behörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich
sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die
nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezoge-
nen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoff-
rechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung
der persönlichen Eignung verwendet werden. Er-
langt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4
zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhi-
nein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut-
same Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen
Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem
Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsda-
tum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und
Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Ak-
tenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6
des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die
zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt
sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft die-
se, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete
Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicher-
ten Daten unverzüglich zu löschen.“
Artikel 4b
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
§ 99 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 49 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3a wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
ter „an Forscher nach § 20“ durch die Wörter „an
Forscher nach § 18d“ ersetzt.
b) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
c) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt.
d) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20“ durch die
Angabe „§ 18d“ ersetzt.
2. In Nummer 3b werden die Wörter „keine Erlaubnis
nach § 4 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „kein Auf-
enthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
3. In Nummer 13a werden im Satzteil vor Buchstabe a
die Wörter „sowie der Verordnung (EG) Nr. 380/2008
des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Ge-
staltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenange-
hörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 4c
Änderung der
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
folgt gefasst:
„§ 12 (weggefallen)“.
2. § 12 wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5,
26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
bis 4 am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020
das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni
Das vorstehende Gesetz
in Kraft.
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Februar
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau
und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7b7fc3847966a104….