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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 166

BGBl. 2020 I S. 166 · 146.219 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 166
                                           Drittes Gesetz
                    zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
                      (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)1
                                                           Vom 17. Februar 2020

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                         Änderung des
                         Waffengesetzes
   Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
        a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
            „§ 23 (weggefallen)“.
        b) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden
           durch die folgenden Angaben ersetzt:

            „§ 25 Verordnungsermächtigungen

            § 25a Anordnungen zur Kennzeichnung

            § 26      Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

            § 27      Schießstätten, Schießen durch Minder-
                      jährige auf Schießstätten

            § 27a Sicherheitstechnische Prüfung von
                  Schießstätten; Verordnungsermächti-
                  gung“.

        c) Die Angaben zu den §§ 29 bis 31 werden wie

           folgt gefasst:

            „§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in

                  den, durch den oder aus dem Geltungs-
                  bereich dieses Gesetzes

            § 30      Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen
                      von Waffen oder Munition aus dem Gel-
                      tungsbereich dieses Gesetzes in andere
                      Mitgliedstaaten

            § 31      (weggefallen)“.
        d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

            „§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waf-
                  fenhersteller und Waffenhändler“.

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 des Eu-
    ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Ände-
    rung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er-
    werbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).
    Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifach-
    buchstabe bbb und kkk sowie Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes
    dienen der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der
    Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezi-
    fikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie

    91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Be-
    sitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).

e) Nach der Angabe zu § 37 werden die folgen-
   den Angaben eingefügt:
   „§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waf-
          fenbesitzkarte oder einer gleichgestell-
          ten anderen Erlaubnis zum Erwerb und
          Besitz und der Inhaber einer nicht-
          gewerbsmäßigen Waffenherstellungs-
          erlaubnis
     § 37b Anzeige der Vernichtung, der Un-
           brauchbarmachung und des Abhan-
           denkommens
     § 37c   Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
     § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten
           Schusswaffen
     § 37e   Ausnahmen von der Anzeigepflicht

     § 37f   Inhalt der Anzeigen

     § 37g   Eintragungen in die Waffenbesitzkarte

     § 37h   Ausstellung   einer   Anzeigebescheini-
             gung

     § 37i   Mitteilungspflicht bei Umzug ins Aus-
             land und bei Umzug im Ausland“.
f)   Nach der Angabe zu § 39 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 39a Verordnungsermächtigung für die Er-
            satzdokumentation“.

g) Die Angabe zu Unterabschnitt 6a wird wie folgt

   gefasst:

                   „Unterabschnitt 6a

               Besondere Regelungen
            zum Umgang mit Salutwaffen
     und unbrauchbar gemachten Schusswaffen,
     zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen
       und zur Aufbewahrung von Salutwaffen“.

h) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die An-
   gabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst:
   „§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von
           Salutwaffen“.

i)   Nach der Angabe zu § 39b wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaf-

            fen und Umgang mit unbrauchbar ge-
            machten Schusswaffen; Verordnungs-
            ermächtigung“.

j)   Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
     „§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öf-

           fentlichen Veranstaltungen; Verord-
           nungsermächtigungen für Verbotszo-
           nen“.
BGBl. 2020, Seite 167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 167
   k) Die Angabe zu § 43a wird aufgehoben.
   l)   Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

        „§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften“.
   m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

      „§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverord-
            nung“.

   n) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbü-
             chern“.
2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer
   diese unbrauchbar macht.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die zuständige Behörde hat das Fort-
        bestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer
        waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre er-
        neut zu überprüfen.“
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

           „(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann
        die zuständige Behörde in begründeten Einzel-
        fällen das persönliche Erscheinen des Antrag-
        stellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.“
3a. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

        „3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer-
            tigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
           a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
              aa) gegen die verfassungsmäßige Ord-
                  nung gerichtet sind,

              bb) gegen den Gedanken der Völkerver-
                  ständigung, insbesondere gegen das
                  friedliche Zusammenleben der Völ-
                  ker, gerichtet sind oder
              cc) durch Anwendung von Gewalt oder
                  darauf gerichtete Vorbereitungshand-
                  lungen auswärtige Belange der Bun-
                  desrepublik Deutschland gefährden,
           b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die
              solche Bestrebungen verfolgt oder ver-
              folgt hat, oder

           c) eine solche Vereinigung unterstützt ha-

              ben,“.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen
        der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundi-
        gungen einzuholen:
        1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bun-
           deszentralregister;

        2. die Auskunft aus dem zentralen staatsan-
           waltschaftlichen Verfahrensregister hinsicht-
           lich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten
           Straftaten;
        3. die Stellungnahme der örtlichen Polizei-
           dienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die
           Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begrün-
           den; die örtliche Polizeidienststelle schließt

         in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von
         ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2
         Nummer 4 ein;

      4. die Auskunft der für den Wohnsitz der be-
         troffenen Person zuständigen Verfassungs-
         schutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind,

         die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach
         Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt
         der Wohnsitz der betroffenen Person außer-
         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
         ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für
         die Erteilung der Auskunft zuständig.
      Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen perso-
      nenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck
      der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung

      verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft
      nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfas-
      sungsschutzbehörde im Nachhinein für die Be-
      urteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2
      Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse,
      teilt sie dies der zuständigen Behörde unver-
      züglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck
      speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum,
      Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staats-
      angehörigkeit der betroffenen Person sowie
      Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien
      nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgeset-
      zes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag
      ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück
      oder widerruft diese, so hat sie die zum Nach-
      bericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde
      hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die
      zum Nachbericht verpflichtete Verfassungs-
      schutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5
      die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüg-
      lich zu löschen.“

4. § 10 Absatz 1a wird aufgehoben.
5. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen
      zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei
      der zuständigen Behörde die Ausstellung einer
      Waffenbesitzkarte zu beantragen.“
   b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

         „(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1

      bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung.

      Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen aus-
      schließlich mit für die Jagd zugelassenen Lang-
      waffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im
      Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungs-
      schießens verwendet werden.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      und 4 eingefügt:
         „(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von
      Schusswaffen und der dafür bestimmten Muni-
      tion ist durch eine Bescheinigung des Schieß-
      sportverbandes oder eines ihm angegliederten
      Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
BGBl. 2020, Seite 168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 168
        1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten
           den Schießsport in einem Verein mit erlaub-
           nispflichtigen Schusswaffen betreibt,

        2. das Mitglied den Schießsport in einem Ver-

           ein innerhalb der vergangenen zwölf Monate
           mindestens

           a) einmal in jedem ganzen Monat dieses

              Zeitraums ausgeübt hat, oder

           b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeit-
              raums ausgeübt hat,
           und

        3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdis-
           ziplin nach der Sportordnung des Schieß-
           sportverbandes zugelassen und erforderlich
           ist.

        Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Re-
        gel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben
        werden.

           (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von
        Schusswaffen und der dafür bestimmten Muni-

        tion ist durch eine Bescheinigung des Schieß-

        sportverbandes oder eines ihm angegliederten
        Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das
        Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung
        des Bedürfnisses den Schießsport in einem
        Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen
        Waffe
        1. mindestens einmal alle drei Monate in die-
           sem Zeitraum betrieben hat oder

        2. mindestens sechsmal innerhalb eines abge-
           schlossenen Zeitraums von jeweils zwölf
           Monaten betrieben hat.

        Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch
        Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1
        für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind
        seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in
        die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen
        Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis

        zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbe-

        stehen des Bedürfnisses des Sportschützen die
        Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach
        Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der
        Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine
        Bescheinigung des Schießsportvereins nachzu-

        weisen.“

      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

      d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
         Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerb von“
         die Wörter „insgesamt bis zu zehn“ eingefügt
         und werden die Wörter „von Repetier-Langwaf-
         fen mit gezogenen Läufen sowie von einläufi-
         gen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmuni-
         tion und von mehrschüssigen“ durch die Wörter
         „Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
         sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für
         Patronenmunition und mehrschüssigen“ er-
         setzt.
7. In § 15 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14
   Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3, 4

   und 5“ ersetzt.

8. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

    9. § 20 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

       b) Absatz 6 wird aufgehoben.

       c) Absatz 7 wird Absatz 6.

10. In § 21 Absatz 7 werden die Wörter „das Bundes-
    kriminalamt, die Landeskriminalämter“ durch die

    Wörter „das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.

11. § 23 wird aufgehoben.

12. § 24 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

              „(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich
           dieses Gesetzes herstellt oder in diesen ver-
           bringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechts-
           verordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten
           wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich
           sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzu-
           bringen:

           1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene
              Marke des Herstellers der Schusswaffe,

           2. für das Herstellungsland das zweistellige

              Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11,

           3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn
              keine Munition verwendet wird, die Bezeich-
              nung des Laufkalibers,
           4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der
              nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Gel-
              tungsbereich dieses Gesetzes verbracht
              werden, zusätzlich das Landeskürzel nach
              ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und
              das Jahr des Verbringens und

           5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).

           Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten
           Angaben sind nicht anzubringen auf
           1. Schusswaffen,
              a) deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des
                 Beschussgesetzes zugelassen ist oder

              b) die der Anzeigepflicht nach § 9 des Be-

                 schussgesetzes unterliegen,

              sowie
           2. wesentlichen Teilen          von    erlaubnisfreien
              Schusswaffen.

           Satz 1 gilt nicht

           1. für Schusswaffen, die Bestandteil einer kul-

              turhistorisch bedeutsamen Sammlung im
              Sinne des § 17 sind oder werden sollen;
           2. beim Verbringen unbrauchbar gemachter
              Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses
              Gesetzes.“

       b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1
          Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 25 Num-
          mer 1“ ersetzt.
       c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
          fügt:
             „(3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55
           Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den

1
    Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
    Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-
    chert hinterlegt.
BGBl. 2020, Seite 169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 169
       Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
       werden oder im Geltungsbereich dieses Geset-
       zes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1
       bezeichneten Stellen überlassen werden, sind
       neben den in Absatz 1 genannten Angaben zu-
       sätzlich Angaben anzubringen, aus denen die
       verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist.“
    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
       wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „herstellt oder
           in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“
           durch die Wörter „im Geltungsbereich die-
           ses Gesetzes herstellt oder in diesen“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ ein
           Komma und die Wörter „sofern er Inhaber
           der Zulassung nach § 11 des Beschuss-
           gesetzes ist,“ eingefügt.
    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
       Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab-
       satz 4“ ersetzt.
    f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
    g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die
       Wörter „Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4“ werden
       durch die Wörter „Die Absätze 4 und 5“ ersetzt.

13. § 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 25a er-
    setzt:
                           „§ 25
               Verordnungsermächtigungen

      Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
    Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
    mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
    rung des § 24
    1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere
       Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Muni-
       tionsarten sowie über die Art, Form und Auf-
       bringung dieser Kennzeichnung,
    2. zu bestimmen,

       a) auf welchen wesentlichen Teilen der
          Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen
          sind und wie die Schusswaffen nach einem
          Austausch, einer Veränderung oder einer
          Umarbeitung wesentlicher Teile zu kenn-
          zeichnen sind,

       b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten

          von der in § 24 vorgeschriebenen Kenn-

          zeichnung ganz oder teilweise befreit sind.

                           § 25a
              Anordnungen zur Kennzeichnung

      Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schuss-
    waffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist,
    kann die zuständige Behörde auch nachträglich
    anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes
    Kennzeichen anbringen lässt.“
14. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Wer
       1. eine ortsfeste Anlage oder

        2. eine ortsveränderliche Anlage,
        die ausschließlich oder neben anderen Zwe-
        cken dem Schießsport oder sonstigen Schieß-
        sportübungen mit Schusswaffen, der Erpro-
        bung von Schusswaffen oder dem Schießen
        mit Schusswaffen zur Belustigung dient
        (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaf-
        fenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesent-
        lich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu-
        ständigen Behörde.“
     b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird
        das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt
        und wird Nummer 3 aufgehoben.

14a. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

                            „§ 27a
              Sicherheitstechnische Prüfung
       von Schießstätten; Verordnungsermächtigung
        (1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetrieb-
     nahme und bei wesentlichen Änderungen in
     der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheits-
     technischen Anforderungen durch die zuständige
     Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten
     Schießstandsachverständigen zu überprüfen.
     Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen
     Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich
     alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige
     Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer
     Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen
     zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den
     Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jah-
     re. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zu-
     stand oder den erforderlichen schießtechnischen
     Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Be-
     hörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer
     Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten
     Schießstandsachverständigen überprüfen oder
     von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gut-
     achtens eines anerkannten Schießstandsachver-
     ständigen verlangen. Die Kosten für die Hinzuzie-
     hung eines anerkannten Schießstandsachverstän-
     digen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1
     bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.

        (2) Werden bei der Überprüfung Mängel fest-
     gestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der
     Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann
     die zuständige Behörde die weitere Benutzung der

     Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel unter-

     sagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der

     Schießstätte ist im Fall der Untersagung nach
     Satz 1 verboten.

        (3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen,
     die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich
     aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Ab-
     nahme und das Betreiben von Schießständen“
     (Schießstandrichtlinien). Das Bundesministerium
     des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schieß-
     standrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der
     Wissenschaft, der Betroffenen und der für das
     Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehör-
     den als dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-
     chende Regeln. Das Bundesministerium des In-
     nern, für Bau und Heimat macht die Schießstand-
     richtlinien im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben
BGBl. 2020, Seite 170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 170
      ist, ab wann die Schießstandrichtlinien zu nutzen
      sind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für
      Änderungen der Schießstandrichtlinien. Die Schieß-
      standrichtlinien sind in der jeweils aktuell geltenden
      Fassung anzuwenden.
         (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanfor-
      derungen für die Anerkennung als Schießstand-
      sachverständiger nach Absatz 1 sowie das Ver-
      fahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine
      Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen, ist in ihr
      insbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung
      als Schießstandsachverständiger nur erfolgen
      darf, wenn der Betreffende durch eine Prüfung hin-
      reichende Kenntnisse der in Absatz 3 genannten
      Schießstandrichtlinien nachgewiesen hat.“
15. In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „an
    Bord“ durch die Wörter „in den Geltungsbereich
    dieses Gesetzes an Bord des Seeschiffes“ ersetzt.

16. Die §§ 29 bis 31 werden durch die folgenden §§ 29
    und 30 ersetzt:

                              „§ 29
                 Verbringen von Waffen
           oder Munition in den, durch den oder
         aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

         (1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen
      oder Munition in den, durch den oder aus dem
      Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt wer-
      den, wenn der Antragsteller den sicheren Trans-
      port durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser

      Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet.

      Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen

      oder Munition in den Geltungsbereich dieses
      Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Emp-
      fänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder
      Munition berechtigt ist.
         (2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1
      Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Gel-
      tungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen
      Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis
      nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das
      Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller

      glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht
      des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaub-
      nis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das
      Verbringen aus einem Drittstaat durch den Gel-
      tungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen
      Mitgliedstaat.

                              § 30
                    Allgemeine Erlaubnis
                 zum Verbringen von Waffen
           oder Munition aus dem Geltungsbereich
          dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
         Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waf-
      fenhändlern nach § 21 kann abweichend von
      § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von
      Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
      (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich
      dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen
      Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jah-
      ren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf be-
      stimmte Arten von Waffen oder Munition und auf

    bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden.
    Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein
    Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bun-
    desverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektro-
    nisch anzuzeigen.“
17. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schusswaffen
           oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
           (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waf-
           fen oder Munition, deren Erwerb und Besitz
           der Erlaubnis bedürfen,“ durch die Wörter
           „Waffen oder Munition“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „gilt bei der“
           durch die Wörter „wird die Erlaubnis zur“,
           die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“
           und die Wörter „§ 30 Abs. 2 entsprechend“
           durch die Wörter „nur erteilt, wenn der
           andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt
           hat“ ersetzt.

    b) In Absatz 1a werden die Wörter „Schusswaffen
       oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-
       gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder
       Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaub-
       nis bedürfen,“ durch die Wörter „Waffen oder
       Munition“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 werden die Wörter „bis D“ durch die
       Wörter „bis C“ ersetzt.
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kate-

           gorien C und D“ durch die Wörter „Katego-

           rie C“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kate-
           gorien B, C oder D“ durch die Wörter „Ka-
           tegorien B oder C“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Kate-
           gorien C und D“ durch die Wörter „Katego-
           rie C“ ersetzt.
    e) In Absatz 6 werden die Wörter „bis D“ durch die
       Wörter „bis „C“ ersetzt.

18. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition, deren
    Verbringen oder Mitnahme einer Erlaubnis bedarf,
    aus einem Drittstaat in den oder durch den Gel-
    tungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder
    mitzunehmen, ist verpflichtet,
    1. diese Waffen oder diese Munition bei der nach
       Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde
       beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzu-
       melden,
    2. auf Verlangen der nach Absatz 3 zuständigen
       Überwachungsbehörde ihr diese Waffen oder
       diese Munition vorzuführen und
    3. die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mit-
       nahme nachzuweisen.“
19. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden
       Sätze ersetzt:
       „Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
       Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck
BGBl. 2020, Seite 171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 171
       der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Er-
       werbers die Absicht zur Überlassung der zu-
       ständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die
       zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Er-
       laubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden
       nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaub-
       nisdokument im Nationalen Waffenregister
       nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2
       bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9
       des Waffenregistergesetzes.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Werden Waffen oder Munition zur ge-
       werbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss
       die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt
       sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Ab-
       handenkommen getroffen sein. Munition darf ge-
       werbsmäßig nur in verschlossenen Packungen
       überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlas-

       sen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2
       Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Mu-
       nitionssammlern erworben werden. Wer Waffen
       oder Munition einem anderen lediglich zur

       gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12
       Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1
       an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem
       Dritten.“

    c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 31“
       durch die Wörter „der §§ 29 und 30“ ersetzt.

    d) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
       „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 30
       Satz 3“ ersetzt.

20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i er-

    setzt:

                            „§ 37

                 Anzeigepflichten der
    gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

       (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaub-
    nis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Ab-
    satz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den
    folgenden Umgang mit fertiggestellten Schuss-
    waffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis

    bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

    1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,

    2. die Überlassung,

    3. den Erwerb,

    4. die Bearbeitung durch

       a) Umbau oder

       b) Austausch eines wesentlichen Teils.

    Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn

    ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

     (2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des
    Waffenregistergesetzes.

                      § 37a
                Anzeigepflichten der
       Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder
     einer gleichgestellten anderen Erlaubnis
  zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer
nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

   Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Er-
werb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis
zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbei-
tung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde
den folgenden Umgang mit fertiggestellten
Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Er-
laubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich
oder elektronisch anzuzeigen:
1. die Überlassung,

2. den Erwerb,

3. die Bearbeitung durch
   a) Umbau oder

   b) Austausch eines wesentlichen Teils.

Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßi-
gen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung
von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat
auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstel-
lung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur An-
zeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein
Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

                      § 37b

           Anzeige der Vernichtung,
           der Unbrauchbarmachung

          und des Abhandenkommens

   (1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Er-
werb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der
zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 an-
zuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1
haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im
Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wo-
chen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann
einen Nachweis darüber verlangen, dass die
Schusswaffe vernichtet wurde.

  (2) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Er-

werb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der
zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3
anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar
gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich
vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige inner-
halb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige
Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen,
dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.
   (3) Sind einer Person Waffen oder Munition,
deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf,

oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so
hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich

nach Feststellung des Abhandenkommens anzu-

zeigen.
 (4) Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandels-
BGBl. 2020, Seite 172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 172
      erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die
      Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich
      oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer

      eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhan-

      delserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die

      Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu

      erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregister-

      gesetzes.
         (5) Ist bei der zuständigen Behörde eine An-
      zeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen,
      von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegan-
      gen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienst-
      stelle über das Abhandenkommen.

                             § 37c
             Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
         (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der
      Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
      1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder
         oder in ähnlicher Weise,

      2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Ge-
         richtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
      hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
      anzuzeigen.
        (2) Die zuständige Behörde kann
      1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder

      2. anordnen, dass die Waffen oder Munition inner-
         halb angemessener Frist
         a) unbrauchbar gemacht werden oder

         b) einem Berechtigten überlassen werden,
         c) und dies der zuständigen Behörde nachge-
            wiesen wird.

         (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
      zuständige Behörde die Waffen oder Munition ein-
      ziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem
      nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

                             § 37d
                       Anzeige von
           unbrauchbar gemachten Schusswaffen

        (1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
      abschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte
      Schusswaffe
      1. überlässt,
      2. erwirbt oder

      3. vernichtet,
      hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
         (2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten
      Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unver-
      züglich nach Feststellung des Abhandenkommens
      anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen
      ist.

         (3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemach-

      ten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaub-

      nis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21

      Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1

      binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch
      zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstel-
      lungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
      § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach

Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen
und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.

   (4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungs-

erlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21

Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2

elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des

Waffenregistergesetzes.

   (5) Ist bei der zuständigen Behörde eine An-
zeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar
gemachten Schusswaffen eingegangen, so unter-
richtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das
Abhandenkommen.

                       § 37e
        Ausnahmen von der Anzeigepflicht
  (1) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung
oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 besteht nicht bei

1. Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum
   Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von
   Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an
   der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an
   den Überlassenden erfolgen soll,
2. Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder
   Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1
   Nummer 3 Buchstabe a,

3. vorübergehendem Überlassen zum Schießen
   auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Num-
   mer 5.

Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Er-
werbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe
im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

   (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach
§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Ab-
satz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden
Rücküberlassung an den Überlassenden von der
Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1
absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden
erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt.
Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Num-
mer 2 unverzüglich nachzuholen sowie die Rück-
überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich

anzuzeigen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und

Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach

§ 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch

zu dokumentieren (Ersatzdokumentation).

   (2a) Von der Anzeige einer Überlassung oder
eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn
BGBl. 2020, Seite 173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 173
1. sowohl der Überlassende als auch der Erwer-
   bende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
   Satz 1 ist, und
2. die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwi-
   schen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen
   nach dem Erwerb erfolgt.
Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1
nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat
1. der Erwerbende
   a) die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 3 und
   b) die Anzeige der Rücküberlassung gemäß
      § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

   sowie
2. der Überlassende
   a) die Anzeige der Überlassung gemäß § 37
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und

   b) die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
jeweils unverzüglich nachzuholen. Im Fall des Sat-
zes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die
Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1
in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die
Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen
überlassendem und erwerbendem Inhaber der Er-
laubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege
Einigung erzielt werden.
  (3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung
gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in
den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlas-
sen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1
Satz 1 zum Zweck

1. der Verwahrung,
2. der Instandsetzung oder Vornahme geringfügi-
   ger Änderungen oder

3. des Kommissionsverkaufs.

  (4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß
§ 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht
1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4
   Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt
   sich um den Wiedererwerb nach einer Instand-
   setzung, die zum Umbau oder Austausch eines
   wesentlichen Teils geführt hat, oder
2. für einen Waffensachverständigen, der die Waffe
   auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1
   erwirbt und sie höchstens drei Monate lang

   besitzt.

   (5) Die Absätze 3 und 4 gelten im Fall der Über-
lassung und des Erwerbs einer unbrauchbar ge-
machten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1
sind, entsprechend.

                        § 37f
                 Inhalt der Anzeigen
  (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat
der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten
   Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde
   liegt;
2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten
   ist, bei Abhandenkommen das Datum der Fest-
   stellung des Abhandenkommens;
3. die folgenden Daten des Anzeigenden:
   a) Familienname,
   b) früherer Name,
   c) Geburtsname,
   d) Vorname,
   e) Doktorgrad,

   f) Geburtstag,
   g) Geburtsort,
   h) Geschlecht,
   i) jede Staatsangehörigkeit sowie

   j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
      bei einer ausländischen Adresse auch den
      betreffenden Staat (Anschrift);
4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer
   juristischen Person oder einer Personenvereini-
   gung:
   a) Namen oder Firma,

   b) frühere Namen,
   c) Anschrift und
   d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den
      Gegenstand des Unternehmens oder des
      Vereins;
5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand
   der Anzeige ist:

   a) Hersteller,
   b) Modellbezeichnung,
   c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

   d) Seriennummer,

   e) Jahr der Fertigstellung,
   f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses
      Gesetzes,
   g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,

   h) Art der Waffe;
6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegen-
   stand der Anzeige ist:
   a) Kapazität des Magazins,
   b) kleinste verwendbare Munition und

   c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, so-

      fern vorhanden;
7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des
   anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder
   verpflichtet;

8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und
9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisur-
   kunde ausgestellt hat.
  (2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich
anzuzeigen
1. folgende Daten des Erwerbers:
   a) Familienname,
BGBl. 2020, Seite 174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 174
         b) Vorname,
         c) Geburtsdatum,
         d) Geburtsort,
         e) Anschrift;

      2. bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechti-
         gung durch eine Waffenbesitzkarte:
         a) die Nummer der Waffenbesitzkarte und

         b) die ausstellende Behörde;

      3. folgende Daten des Überlassenden:
         a) Familienname,

         b) früherer Name,
         c) Geburtsname,
         d) Vorname,

         e) Doktorgrad,

         f) Geburtsdatum,

         g) Geburtsort,

         h) Geschlecht,
         i) jede Staatsangehörigkeit sowie

         j) Anschrift.

         (3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom
      Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er-
      fasst, so sind ausschließlich sein Name und seine
      Anschrift anzuzeigen.

        (4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der
      Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1
      bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.

                             § 37g
            Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
         (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und
      Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
      einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Er-
      werb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige

      nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitz-

      karte und, sofern die betreffende Waffe in den

      Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinha-
      bers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung

      oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde

      vorzulegen.

         (2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils ent-
      fällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.
         (3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und
      Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder
      den Europäischen Feuerwaffenpass ein.

                             § 37h

           Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
        (1) Über die Anzeige

      1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2
         Satz 1,
      2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemach-
         ten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Num-
         mer 1 und 2 sowie

      3. des Besitzes eines Magazins oder Magazinge-
         häuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
      hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden
      eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1

    gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Er-
    laubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
       (2) Die Anzeigebescheinigung enthält
    1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Ab-
       satz 1 Nummer 3,

    2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2
       Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
       § 58 Absatz 17 Satz 1,

    3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Be-
       hörde die Anzeige zugegangen ist, sowie

    4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5
       und 6.

                          § 37i

              Mitteilungspflicht bei Umzug
         ins Ausland und bei Umzug im Ausland

       Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Er-

    laubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er
    verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waf-
    fenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zustän-
    dig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende

    Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Be-
    scheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet,
    dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift
    im Ausland mitzuteilen.“

21. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
           „b) im Fall des Verbringens einer Waffe
               oder von Munition gemäß § 29 den Er-
               laubnisschein,“.
       bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
           stabe c eingefügt:

           „c) im Fall des Verbringens einer Waffe
               oder von Munition aus dem Geltungs-

               bereich des Gesetzes gemäß § 30 den

               Erlaubnisschein oder eine Ablichtung

               hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnis-
               schein oder der Ablichtung hiervon die

               Bestätigung der Anzeige durch das

               Bundesverwaltungsamt, bei elektroni-
               scher Anzeigebestätigung einen Aus-
               druck der Bestätigung des Bundesver-
               waltungsamts,“.
       cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
           stabe d und die Wörter „im Sinne von § 29
           Absatz 1“ werden gestrichen.

       dd) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
           aufgehoben.

       ee) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e
           und die Angabe „bis D“ wird durch die An-
           gabe „bis C“ ersetzt.
       ff) Die bisherigen Buchstaben g und h werden
           die Buchstaben f und g.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „und § 14 Absatz 4
       Satz 2“ durch die Wörter „sowie im Fall des
       Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbe-
       fristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erwor-
       ben wurde,“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 175
22. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                            „§ 39a

                  Verordnungsermächtigung
                 für die Ersatzdokumentation
      Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
    Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
    mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
    rung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a
    Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Auf-
    bewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation
    zu erlassen.“
23. Die Überschrift des Unterabschnitts 6a wird wie
    folgt gefasst:

                      „Unterabschnitt 6a

                 Besondere Regelungen

            zum Umgang mit Salutwaffen und

          unbrauchbar gemachten Schusswaffen,
       zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen
         und zur Aufbewahrung von Salutwaffen“.
24. Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b voran-
    gestellt:

                            „§ 39b

                    Erwerb, Besitz
           und Aufbewahrung von Salutwaffen
      (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
    Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
    schnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerken-
    nen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für
    1. Theateraufführungen,

    2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder

    3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen

       oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege

    benötigt.
       (2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für
    die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.

       (3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen
    nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf
    Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsver-
    ordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von
    der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behan-
    deln.“
25. Der bisherige § 39a wird § 39c und wird wie folgt
    geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 39c

                 Unbrauchbarmachung
                 von Schusswaffen und
           Umgang mit unbrauchbar gemachten
         Schusswaffen; Verordnungsermächtigung“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

       bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort
           „darauf“ wird durch die Wörter „auf die Un-
           brauchbarmachung“ ersetzt.
       cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
26. Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

     „Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von
     § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
     dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche
     Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und
     Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1
     Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote
     oder Beschränkungen der Nutzung von Nacht-
     sichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen blei-
     ben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inha-
     ber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
     und 2.“
26a. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 42

                  Verbot des Führens von

           Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen;

        Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen“.

     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Die Landesregierungen werden ermäch-
        tigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass
        das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Ab-
        satz 2 oder von Messern mit feststehender oder

        feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über
        vier Zentimeter an folgenden Orten verboten
        oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen
        die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot
        oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefah-
        ren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
        1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen
           oder Plätzen, auf denen Menschenansamm-
           lungen auftreten können,

        2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flä-

           chen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf

           denen Menschenansammlungen auftreten
           können, und die einem Hausrecht unter-
           liegen, insbesondere in Einrichtungen des
           öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufs-
           zentren sowie in Veranstaltungsorten,

        3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrich-
           tungen sowie
        4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen
           oder Plätzen, die an die in den Nummern 2
           und 3 genannten Orte oder Einrichtungen
           angrenzen.
        In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine
        Ausnahme vom Verbot oder von der Beschrän-
        kung für Fälle vorzusehen, in denen für das

        Führen der Waffe oder des Messers ein berech-
        tigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Inte-
        resse liegt insbesondere vor bei

        1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

        2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferver-
           kehr,

        3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäf-
           tigten oder bei von den Gewerbetreibenden
           Beauftragten, die Messer im Zusammen-
           hang mit ihrer Berufsausübung führen,
        4. Personen, die Messer im Zusammenhang
           mit der Brauchtumspflege oder der Aus-
           übung des Sports führen,
BGBl. 2020, Seite 176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 176
        5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer
           nicht zugriffsbereit von einem Ort zum ande-
           ren befördern, und
        6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer
           mit Zustimmung eines anderen in dessen
           Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2
           führen, wenn das Führen dem Zweck des
           Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient
           oder im Zusammenhang damit steht.
        Die Landesregierungen können ihre Befugnis
        nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch
        Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
        Landesbehörde übertragen; diese kann die
        Befugnis durch Rechtsverordnung weiter über-
        tragen.“

27. § 43a wird aufgehoben.
28. § 44 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die zuständige Behörde teilt der Melde-
        behörde mit:
        1. die erstmalige Erteilung einer waffenrecht-
           lichen Erlaubnis,

        2. den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaub-
           nisse einer Person,
        3. den Erlass und den Wegfall eines Waffen-
           besitzverbotes.“
      b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis“
         die Wörter „oder eines Waffenbesitzverbotes“
         eingefügt.

29. § 44a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
            chen.

        bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfor-

            derlich sind,“ die Wörter „einschließlich der

            Aufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre“

            eingefügt.

        cc) In Satz 2 werden in dem einleitenden Satz-

            teil vor Nummer 1 nach dem Wort „Behör-

            den“ die Wörter „zehn Jahre“ eingefügt.

      b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
30. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
    oder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“
    und die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1,“
    durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
    mer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2“ ersetzt.

31. § 52 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
            oder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Ab-
            satz 3“ ersetzt und wird nach der Angabe
            „1.3.4“ das Komma gestrichen.

        bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-
            ter „§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder
            § 32 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 29
            Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1“
            ersetzt.

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils“
                werden durch die Angabe „§ 2 Ab-
                satz 3“ und die Wörter „Anlage 2 Ab-
                schnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5“ durch die
                Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
                mer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5“ ersetzt.
           bbb) Nach der Angabe „1.5.7“ wird das
                Komma gestrichen.
       bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe
           „§ 31 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 29
           Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden nach
           dem Wort „Munition“ die Wörter „aus dem
           Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
32. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1
       Satz 2“ durch die Wörter „§ 37c Absatz 2 Num-
       mer 2“ ersetzt.
    b) Nummer 5 wird aufgehoben.
    c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 37 Absatz 4“
       durch die Angabe „§ 37i“ ersetzt.
    d) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

       „7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20
           Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitz-
           karte oder die Eintragung in eine Waffen-
           besitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig be-
           antragt,
       8. entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27
          Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30
          Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37
          Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

          Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Ver-
          bindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2,
          § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
          oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Ab-
          satz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder

          § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht,

          nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der

          vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-

          zeitig erstattet,“.

    e) In Nummer 9 wird jeweils die Angabe „§ 25

       Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ durch die Angabe

       „§ 25 Nummer 1“ und die Angabe „§ 24 Abs. 2
       oder 3“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“
       ersetzt.
    f) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4“
       durch die Angabe „§ 24 Absatz 5“ ersetzt.

    g) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

       „19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genann-
            tes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig
            vorlegt,“.
    h) In Nummer 20 werden die Wörter „eine dort ge-
       nannte Urkunde“ durch die Wörter „ein dort ge-
       nanntes Dokument“ ersetzt.

    i) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

       „23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Ab-
            satz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5,
            den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1,
            § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
            oder § 47 oder einer vollziehbaren An-
            ordnung auf Grund einer solchen Rechts-
            verordnung zuwiderhandelt, soweit die
BGBl. 2020, Seite 177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 177
            Rechtsverordnung für einen bestimmten
            Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
            verweist.“

33. § 55 Absatz 4a wird aufgehoben.

34. § 58 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 58
             Altbesitz; Übergangsvorschriften“.

    b) Die folgenden Absätze 13 bis 23 werden ange-
       fügt:
          „(13) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein
       erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne
       von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
       Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er
       vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätes-
       tens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach
       § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte
       andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen
       oder das wesentliche Teil einem Berechtigten,
       der zuständigen Behörde oder einer Polizei-
       dienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur
       Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der
       Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und
       Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

          (14) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein
       nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1,
       1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes we-
       sentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Ab-
       schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder
       1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erwor-
       ben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in
       Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirk-
       sam, wenn er spätestens am 1. September
       2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten,
       der zuständigen Behörde oder einer Polizei-
       dienststelle überlässt oder einen Antrag nach
       § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und
       Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

          (15) Hat jemand am 20. Februar 2020 eine

       erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von An-

       lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5

       besessen, die er vor diesem Tag erworben hat,

       so hat er spätestens am 1. September 2021

       eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder

       eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Be-

       sitz zu beantragen oder die Waffe einem Be-
       rechtigten, der zuständigen Behörde oder einer
       Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit
       bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis
       gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2
       und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

         (16) Hat jemand am 20. Februar 2020 eine

       nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 ver-

       botene Salutwaffe besessen, die er vor diesem

       Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm ge-
       genüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirk-
       sam, wenn er bis zum 1. September 2021 die
       Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Be-
       hörde oder einer Polizeidienststelle überlässt
       oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.
       § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet ent-
       sprechend Anwendung.

   (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder
1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach
Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse

besessen, das er vor diesem Tag erworben hat,
so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf
dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht
wirksam, wenn er den Besitz spätestens am
1. September 2021 bei der zuständigen Be-
hörde anzeigt oder das Magazin oder Magazin-
gehäuse einem Berechtigten, der zuständigen
Behörde oder einer Polizeidienststelle über-
lässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni
2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder
1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach
Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse
besessen, das er am oder nach dem 13. Juni
2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm ge-
genüber in Bezug auf dieses Magazin oder Ma-
gazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum
1. September 2021 das Magazin oder Magazin-
gehäuse einem Berechtigten, der zuständigen
Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt
oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.
§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in
den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend An-
wendung.

   (18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund
einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum
Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
mer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe
besessen, die er vor diesem Tag erworben hat,
so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf
diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand
nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. Sep-
tember 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schuss-
waffe besessen, die er am oder nach dem
13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot
ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe

nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September

2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der

zuständigen Behörde oder einer Polizeidienst-

stelle überlässt oder einen Antrag nach § 40

Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet

§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entspre-

chend Anwendung.

   (19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche
fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb
oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor
dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum
1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2

anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser

Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht

nicht.

   (20) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestell-
tes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor
diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens
am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10
Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte an-
BGBl. 2020, Seite 178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 178
        dere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder
        das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten,
        der zuständigen Behörde oder einer Polizei-
        dienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur
        Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der
        Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und
        Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
           (21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
        kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1
        auch durch eine Bescheinigung des dem
        Schießsportverband angehörenden Vereins
        glaubhaft gemacht werden.
           (22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf
        Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr
        als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend
        von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene
        Anzahl, solange der Besitz besteht.

           (23) Hat eine Landesregierung eine Rechts-
        verordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen,
        so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4
        bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verord-
        nung in der am 19. Februar 2020 geltenden
        Fassung fort.“
35. Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 60
        Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung“.
36. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
                           „§ 60a

         Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern
         (1) Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern
      nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum
      19. Februar 2020 geltenden Fassung besteht bis
      zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fort. Nach
      Durchführung der letzten Eintragung sind die Waf-
      fenbücher mit Datum und Unterschrift der Person,
      die das Waffenbuch führen muss, so abzuschlie-
      ßen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr
      vorgenommen werden können.
          (2) Die Person, die das Waffenbuch führen
      muss, hat das Waffenbuch mit den Belegen im Be-
      trieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schuss-
      waffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum
      Ablauf von zehn Jahren ab dem Tage der letzten
      Eintragung an aufzubewahren. Will sie das Waf-
      fenbuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
      nicht weiter aufbewahren, so hat sie es der zu-
      ständigen Behörde zur Aufbewahrung zu überge-
      ben. Gibt die Person, die das Waffenbuch führen
      muss, das Gewerbe auf, so hat sie das Buch ihrem
      Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
      Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
        (3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts an-
      deres bestimmt ist, finden auf die Führung der
      Waffenbücher bis zum Ablauf des 31. Dezember
      2021 die Vorschriften des Abschnitts 6 Unter-
      abschnitt 2 und § 34 Nummer 14 bis 17 der Allge-
      meinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum
      19. Februar 2020 geltenden Fassung Anwendung.
         (4) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zu-
      ständigen Behörden haben die nach Absatz 2
      Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher
      bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tage der

    Übernahme aufzubewahren. Anschließend haben
    sie die Waffenbücher zu vernichten.“
37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt ge-
       ändert:
       aa) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
           „1.2.3
           bei denen bestimmungsgemäß feste Körper
           gezielt verschossen werden, deren Antriebs-
           energie durch Muskelkraft oder eine andere
           Energiequelle eingebracht und durch eine
           Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten
           werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeil-
           abschussgeräte). Dies gilt nicht für feste
           Körper, die mit elastischen Geschossspit-
           zen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi)
           versehen sind, bei denen eine maximale
           Bewegungsenergie der Geschossspitzen je
           Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht über-
           schritten wird;“.

       bb) Die Nummern 1.3 bis 1.5 werden wie folgt
           gefasst:
           „1.3
           Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schall-
           dämpfer
           Wesentliche Teile von Schusswaffen und
           Schalldämpfer stehen, soweit in diesem
           Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den
           Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt
           sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit an-
           deren Gegenständen verbunden sind und
           die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht
           beeinträchtigt ist oder mit allgemein ge-
           bräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt
           werden kann. Teile von Kriegswaffen im
           Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
           Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über
           die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und
           nachstehend als wesentliche Teile aufge-
           führt sind sowie Schalldämpfer zu derarti-
           gen Waffen werden von diesem Gesetz er-
           fasst;
           1.3.1
           Wesentliche Teile sind
           1.3.1.1
           der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus
           einem ausreichend festen Werkstoff beste-
           hender rohrförmiger Gegenstand, der Ge-
           schossen, die hindurchgetrieben werden,
           ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei
           dies in der Regel als gegeben anzusehen ist,
           wenn die Länge des Laufteils, der die Füh-
           rung des Geschosses bestimmt, mindestens
           das Zweifache des Kalibers beträgt; der
           Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der
           Ableitung der Verbrennungsgase dient;
           1.3.1.2
           der Verschluss; der Verschluss ist die Bau-
           gruppe einer Schusswaffe, welche das
           Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten
           abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind
           Verschlusskopf und Verschlussträger je-
           weils wesentliche Teile; der Verschlusskopf
BGBl. 2020, Seite 179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 179
ist das unmittelbar das Patronen- oder Kar-
tuschenlager oder den Lauf abschließende
Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil,
welches das Verriegeln und Entriegeln des
Verschlusskopfs steuert;
1.3.1.3
das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn
dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes
ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist
ein Hohlkörper aus einem hinreichend
festen Material, dessen Abmaße für die Auf-
nahme von Patronenmunition, Kartuschen-
munition oder Ladungen mit oder ohne
Geschoss eingerichtet sind und in dem die
Munition oder Ladung gezündet wird;

1.3.1.4
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb
ein entzündbares flüssiges oder gasförmi-
ges Gemisch verwendet wird, die Verbren-
nungskammer und die Einrichtung zur Er-
zeugung des Gemisches;

1.3.1.5

bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die
Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit
der Schusswaffe verbunden ist;

1.3.1.6

das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil,
welches den Lauf, die Abzugsmechanik und
den Verschluss aufnimmt; setzt sich das
Gehäuse aus einem Gehäuseober- und ei-
nem Gehäuseunterteil zusammen, sind
beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuse-
oberteil nimmt den Lauf und den Verschluss
auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Ab-
zugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird
das Gehäuseunterteil als Griffstück be-
zeichnet;
1.3.1.7
vorgearbeitete wesentliche Teile von
Schusswaffen sowie Teile und Reststücke
von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
fertiggestellt werden können.
1.3.2
Führendes wesentliches Teil ist das Gehäu-
se; wenn dieses aus Gehäuseober- und
Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das
Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen);
wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der
Verschluss führendes wesentliches Teil;
wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist
der Lauf führendes wesentliches Teil.

1.3.3
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der
wesentlichen Dämpfung des Mündungs-
knalls dienen und für Schusswaffen be-
stimmt sind.
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (De-
korationswaffen)
Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht,
wenn die zuständige Behörde eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union für

    diese Schusswaffen eine Bescheinigung
    nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungs-
    verordnung (EU) 2015/2403 der Kommission
    vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung ge-
    meinsamer Leitlinien über Deaktivierungs-
    standards und -techniken, die gewährleis-
    ten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung
    endgültig unbrauchbar gemacht werden
    (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zu-
    letzt durch die Durchführungsverordnung
    (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)
    geändert worden ist, ausgestellt hat und die
    zuständige Behörde die Schusswaffen ge-
    mäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung
    (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.

    1.5
    Salutwaffen
    Salutwaffen sind
    1.5.1
    veränderte Langwaffen, die unter anderem
    für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder
    Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie

    die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a) das Patronenlager muss dauerhaft so
       verändert sein, dass keine Patronen-
       oder pyrotechnische Munition geladen

       werden kann,

    b) der Lauf muss in dem dem Patronenla-
       ger zugekehrten Drittel mindestens
       sechs kalibergroße, offene Bohrungen
       oder andere gleichwertige Laufverände-
       rungen aufweisen und vor diesen in
       Richtung der Laufmündung mit einem
       kalibergroßen gehärteten Stahlstift dau-
       erhaft verschlossen sein,
    c) der Lauf muss mit dem Gehäuse fest
       verbunden sein, sofern es sich um Waf-
       fen handelt, bei denen der Lauf ohne An-
       wendung von Werkzeugen ausgetauscht
       werden kann,
    d) die Änderungen müssen so vorgenom-
       men sein, dass sie nicht mit allgemein
       gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig
       gemacht und die Gegenstände nicht so
       geändert werden können, dass aus ihnen
       Geschosse, Patronen- oder pyrotechni-
       sche Munition verschossen werden kön-
       nen, und
    e) der Verschluss muss ein Kennzeichen
       nach Abbildung 11 der Anlage II zur Be-
       schussverordnung tragen;

    1.5.2
    Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976
    entsprechend den Anforderungen des § 3
    der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
    vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
    verändert worden sind;“.
cc) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
    „2.3
    Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen,
    bei denen das Zuführen der Patrone aus ei-
    nem Magazin, das Abfeuern und das Ent-
    fernen der Patrone oder Patronenhülse mit
BGBl. 2020, Seite 180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 180
            Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden
            Mechanismus erfolgt.“

        dd) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt
            gefasst:

            „3.5
            Wechselsysteme sind Austauschläufe ein-
            schließlich des für sie bestimmten Ver-
            schlusses sowie der für sie bestimmten
            Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile
            technisch erforderlich sind und Austausch-
            lauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer
            Gesamtheit keine bestimmungsgemäß ver-
            wendbare Waffe ergeben.

            3.6
            Einstecksysteme sind Einsteckläufe ein-
            schließlich des für sie bestimmten Ver-
            schlusses sowie der für sie bestimmten
            Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile
            technisch erforderlich sind und Einsteck-
            lauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer
            Gesamtheit keine bestimmungsgemäß ver-
            wendbare Waffe ergeben.“

        ee) Nach Nummer 4.3 wird folgende Num-
            mer 4.4 eingefügt:

            „4.4
            Magazine sind für die Verwendung in
            Schusswaffen bestimmte Munitionsbehält-
            nisse, die der Aufbewahrung und Zuführung
            von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs
            dienen.

            4.4.1
            Eingebaut sind Magazine, die während ihrer
            Befüllung bestimmungsgemäß mit der
            Schusswaffe verbunden bleiben.
            4.4.2
            Wechselmagazine sind Magazine, die wäh-
            rend ihrer Befüllung bestimmungsgemäß
            von der Schusswaffe getrennt werden.
            4.4.3
            Magazingehäuse sind diejenigen Bestand-
            teile von Wechselmagazinen, die dazu be-
            stimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“

      b) Abschnitt 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 8.1 werden nach den Wörtern
            „erzeugt werden“ die Wörter „oder bei einer
            Waffe das führende wesentliche Teil durch
            ein Teil, das noch nicht in einer Waffe ver-
            baut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist
            hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne
            von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes
            ist oder der Austausch des führenden we-
            sentlichen Teils abgeschlossen ist“ einge-
            fügt.

        bb) Nach Nummer 8.1 wird folgende Num-
            mer 8.1a eingefügt:
            „8.1a
            ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit
            dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6
            des Beschussgesetzes versehen wurde
            oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen
            Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum
            Inverkehrbringen bereitgehalten wird,“.

   cc) Nummer 8.2 wird wie folgt gefasst:

       „8.2
       wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn

       8.2.1
       sie verkürzt, in der Schussfolge verändert
       oder so geändert wird, dass andere Muni-
       tion oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr
       verschossen werden können (Umbau),

       8.2.2
       wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine
       Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht
       werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,

       8.2.3
       Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt
       werden, die eine Beschusspflicht gemäß
       § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslö-
       sen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1
       oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine
       Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn le-
       diglich geringfügige Änderungen, insbeson-
       dere am Schaft oder an der Zieleinrichtung,
       vorgenommen werden,“.

   dd) Nach Nummer 8.2 wird folgende Num-
       mer 8.3 eingefügt:

       „8.3
       wird eine Schusswaffe unbrauchbar ge-
       macht, wenn an ihr die Maßnahmen des
       Anhangs I Tabelle II bis III der Durchfüh-
       rungsverordnung (EU) 2015/2403 durchge-
       führt werden,“.

c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
       gabe „bis D“ durch die Angabe „bis C“ und
       wird das Wort „Waffenrichtlinie“ durch die
       Wörter „Richtlinie 91/477/EWG des Rates
       vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des
       Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl.
       L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt
       durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Eu-
       ropäischen Parlaments und des Rates vom
       17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017,
       S. 22) geändert worden ist“ ersetzt.

   bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) In den Nummern 1.4 und 1.5 wird je-
            weils der Punkt am Ende durch ein
            Komma ersetzt.
       bbb) Nach Nummer 1.5 werden die folgen-
            den Nummern 1.6 bis 1.9 eingefügt:

            „1.6
            automatische Feuerwaffen, die zu
            halbautomatischen Feuerwaffen um-
            gebaut wurden, unbeschadet des
            Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie
            91/477/EWG des Rates vom 18. Juni
            1991 über die Kontrolle des Erwerbs
            und des Besitzes von Waffen (ABl.
            L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt
            durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des
            Europäischen Parlaments und des Ra-
            tes vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom
            24.5.2017, S. 22) geändert worden ist,
BGBl. 2020, Seite 181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 181
        1.7
        jede der folgenden halbautomatischen
        Zentralfeuerwaffen:

        1.7.1

        Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne

        Nachladen mehr als 21 Schüsse ab-

        gegeben werden können, sofern eine

        Ladevorrichtung mit einer Kapazität

        von mehr als 20 Patronen in diese

        Feuerwaffe eingebaut ist oder eine ab-

        nehmbare Ladevorrichtung mit einer

        Kapazität von mehr als 20 Patronen
        eingesetzt wird,

        1.7.2
        Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne
        Nachladen mehr als elf Schüsse abge-
        geben werden können, sofern eine
        Ladevorrichtung mit einer Kapazität
        von mehr als zehn Patronen in diese
        Feuerwaffe eingebaut ist oder eine ab-
        nehmbare Ladevorrichtung mit einer
        Kapazität von mehr als zehn Patronen
        eingesetzt wird,

        1.8

        halbautomatische Lang-Feuerwaffen,

        die ursprünglich als Schulterwaffen

        vorgesehen sind und die ohne Funk-

        tionseinbuße mithilfe eines Klapp-
        oder Teleskopschafts oder eines ohne
        Verwendung eines Werkzeugs ab-
        nehmbaren Schafts auf eine Länge
        unter 60 cm gekürzt werden können,
        1.9
        sämtliche Feuerwaffen dieser Katego-
        rie, die für das Abfeuern von Platzpa-
        tronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven
        Substanzen oder pyrotechnischer Mu-
        nition oder in Salutwaffen oder akusti-
        sche Waffen umgebaut wurden.“
cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
    fasst:
   „2. Kategorie B

   2.1
   kurze Repetierfeuerwaffen,

   2.2
   kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition
   mit Zentralfeuerzündung,
   2.3
   kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition
   mit Randfeuerzündung mit einer Gesamt-
   länge von weniger als 28 cm,

   2.4

   halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren

   Ladevorrichtung und Patronenlager zusam-
   men bei Randfeuerwaffen mehr als drei
   Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr
   als drei aber weniger als zwölf Patronen
   aufnehmen können,

   2.5
   halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die
   nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt sind,      38.

       2.6
       halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die
       unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren
       Ladevorrichtung und Patronenlager zusam-

       men nicht mehr als drei Patronen auf-

       nehmen können, deren Ladevorrichtung

       auswechselbar ist oder bei denen nicht

       sichergestellt ist, dass sie mit allgemein ge-

       bräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen,

       deren Ladevorrichtung und Patronenlager

       zusammen mehr als drei Patronen aufneh-

       men können, umgebaut werden können,

       2.7
       lange Repetier- und halbautomatische Lang-
       Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren
       Lauf nicht länger als 60 cm ist,

       2.8
       sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die
       für das Abfeuern von Platzpatronen, Reiz-
       stoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder
       pyrotechnischer Munition oder in Salut-
       waffen oder akustische Waffen umgebaut
       wurden,
       2.9

       halbautomatische Feuerwaffen für den zivi-

       len Gebrauch, die wie vollautomatische

       Waffen aussehen und die nicht unter den

       Nummern 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind.

       3. Kategorie C
       3.1
       andere lange Repetier-Feuerwaffen als die,
       die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind,
       3.2
       lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezoge-
       nem Lauf/gezogenen Läufen,
       3.3
       andere halbautomatische Lang-Feuerwaf-
       fen als die, die unter Nummer 1 oder Num-
       mer 2 aufgeführt sind,
       3.4
       kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition
       mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamt-
       länge von 28 cm,

       3.5
       sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die
       für das Abfeuern von Platzpatronen, Reiz-
       stoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder
       pyrotechnischer Munition oder in Salut-
       waffen oder akustische Waffen umgebaut
       wurden,
       3.6
       Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder
       dieser Kategorie, die gemäß der Durchfüh-

       rungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert

       worden sind,

       3.7
       lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem
       Lauf oder glatten Läufen, die am oder nach
       dem 14. September 2018 in Verkehr ge-
       bracht wurden.“

   dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2020, Seite 182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 182
      a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1.1
            werden nach dem Wort „Umgang“ ein
            Komma und die Wörter „mit Ausnahme der
            Unbrauchbarmachung,“ eingefügt.

        bb) Nummer 1.2. wird wie folgt gefasst:
              „1.2
              Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2
              Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis
              1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör
              für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die“.
        cc) Nach Nummer 1.2.4.2 werden die folgen-
            den Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt:

              „1.2.4.3
              Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zen-
              tralfeuermunition sind, die mehr als 20 Pa-
              tronen des kleinsten nach Herstellerangabe
              bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers
              aufnehmen können;
              1.2.4.4
              Wechselmagazine für Langwaffen für Zen-
              tralfeuermunition sind, die mehr als zehn
              Patronen des kleinsten nach Herstelleran-
              gabe bestimmungsgemäß verwendbaren
              Kalibers aufnehmen können; ein Wechsel-
              magazin, das sowohl in Kurz- als auch in
              Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin
              für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer
              gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz
              einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin
              verwendet werden kann;

              1.2.4.5
              Magazingehäuse für Wechselmagazine nach
              den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;“.
        dd) Nach Nummer 1.2.5 werden die folgenden
            Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:
              „1.2.6
              halbautomatische Kurzwaffen für Zentral-
              feuermunition sind, die über ein eingebau-
              tes Magazin mit einer Kapazität von mehr
              als 20 Patronen des kleinsten nach Herstel-
              lerangabe bestimmungsgemäß verwendba-
              ren Kalibers verfügen;
              1.2.7
              halbautomatische Langwaffen für Zentral-
              feuermunition sind, die über ein eingebau-
              tes Magazin mit einer Kapazität von mehr
              als zehn Patronen des kleinsten nach Her-
              stellerangabe bestimmungsgemäß verwend-
              baren Kalibers verfügen;
              1.2.8
              nach diesem Abschnitt verbotene Schuss-
              waffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne
              von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
              Nummer 1.5 umgebaut worden sind;“.

      b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

        aa)    Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

               „Unterabschnitt 1:

               Erlaubnispflicht
               Der Umgang, ausgenommen das Überlas-
               sen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2

     Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
     schnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür
     bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis,
     soweit solche Waffen oder Munition nicht
     nach Unterabschnitt 2 für die dort be-
     zeichneten Arten des Umgangs von der
     Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unter-
     abschnitt 3 sind die Schusswaffen oder
     Munition aufgeführt, bei denen die Erlaub-
     nis unter erleichterten Voraussetzungen
     erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige
     Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet
     worden, deren Erwerb und Besitz unter er-
     leichterten und wegfallenden Erlaubnisvo-
     raussetzungen möglich wäre, so richtet
     sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen
     für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht
     etwas anderes bestimmt ist.“

bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
     aaa)   In Nummer 1.1 wird die Angabe
            „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“
            durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“
            ersetzt.

     bbb)   Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
            „1.3
            Schreckschuss-, Reizstoff- und
            Signalwaffen,

            a) die der zugelassenen Bauart
               nach § 8 des Beschussgesetzes
               entsprechen und das Zulas-
               sungszeichen nach Anlage 1
               Abbildung 2 zur Ersten Verord-
               nung zum Waffengesetz vom
               24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
               in der zum Zeitpunkt des Inkraft-
               tretens dieses Gesetzes gelten-
               den Fassung oder ein durch
               Rechtsverordnung nach § 25
               Nummer 1 bestimmtes Zeichen
               tragen oder
            b) die den Rechtsvorschriften ei-
               nes anderen Mitgliedstaates
               entsprechen, die dieser der Euro-
               päischen Kommission nach Arti-
               kel 4 Absatz 2 der Durchfüh-
               rungsrichtlinie (EU) 2019/69 der
               Kommission vom 16. Januar
               2019 zur Festlegung technischer
               Spezifikationen für Schreck-
               schuss- und Signalwaffen ge-
               mäß der Richtlinie 91/477/EWG
               des Rates über die Kontrolle
               des Erwerbs und des Besitzes
               von Waffen als Maßnahme zur
               Umsetzung dieser Durchfüh-
               rungsrichtlinie mitgeteilt hat;“.

     ccc)   Die Nummern 1.5 und 1.6 werden

            aufgehoben.

     ddd)   Die Nummern 1.7 bis 1.12 werden
            die Nummern 1.5 bis 1.10 und in
            der neuen Nummer 1.9 werden vor
            der Angabe „Nummer 1.5“ die Wör-
BGBl. 2020, Seite 183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 183
       ter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
       schnitt 1“ eingefügt.
eee)   In Nummer 2 werden in dem einlei-
       tenden Teil vor Nummer 2.1 die
       Wörter „unbeschadet der Eintra-
       gungspflicht nach § 10 Abs. 1a“
       durch die Wörter „unbeschadet
       der Anzeige- und Eintragungs-
       pflichten nach den §§ 37a und 37g“
       ersetzt.

fff)   Nach Nummer 2a wird folgende
       Nummer 2b eingefügt:
       „2b.
       Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
       und erlaubnisfreies Überlassen un-
       beschadet der Anzeigepflicht nach
       § 37d von unbrauchbar gemachten
       Schusswaffen.“
ggg)   In Nummer 3.2 wird der Punkt am
       Ende durch ein Semikolon ersetzt.

hhh)   Nach Nummer 3.2 wird folgende
       Nummer 3.3 eingefügt:

       „3.3
       unbrauchbar    gemachte    Schuss-
       waffen.“

iii)   In Nummer 5.2 wird der Punkt am

       Ende durch ein Semikolon ersetzt.

jjj)   Nach Nummer 5.2 wird folgende
       Nummer 5.3 eingefügt:
       „5.3
       unbrauchbar    gemachte    Schuss-
       waffen.“
kkk)   Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:

       „7.2
       Schreckschuss-,    Reizstoff-   und
       Signalwaffen,
       a) die der zugelassenen Bauart
          nach § 8 des Beschussgesetzes
          entsprechen und das Zulas-
          sungszeichen nach Anlage 1
          Abbildung 2 zur Ersten Verord-
          nung zum Waffengesetz vom

          24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
          in der zum Zeitpunkt des Inkraft-
          tretens dieses Gesetzes gelten-
          den Fassung oder ein durch
          Rechtsverordnung nach § 25
          Nummer 1 bestimmtes Zeichen
          tragen oder
       b) die den Rechtsvorschriften eines
          anderen Mitgliedstaates entspre-
          chen, die dieser der Europä-
          ischen Kommission nach Arti-
          kel 4 Absatz 2 der Durchfüh-
          rungsrichtlinie (EU) 2019/69 der
          Kommission vom 16. Januar
          2019 zur Festlegung technischer
          Spezifikationen für Schreck-
          schuss- und Signalwaffen ge-
          mäß der Richtlinie 91/477/EWG
          des Rates über die Kontrolle
          des Erwerbs und des Besitzes

                      von Waffen als Maßnahme zur
                      Umsetzung dieser Durchfüh-
                      rungsrichtlinie mitgeteilt hat;“.
          lll)     Die Nummern 7.3 und 7.4 werden
                   durch folgende Nummer 7.3 er-
                   setzt:
                   „7.3
                   unbrauchbar     gemachte    Schuss-
                   waffen;“.

          mmm) Die Nummern 7.5 bis 7.10 werden
               die Nummern 7.4 bis 7.9 und in der
               neuen Nummer 7.6 wird nach dem
               Wort „Zündnadelzündung“ ein
               Komma eingefügt und werden in
               der neuen Nummer 7.9 die Wörter
               „die nach Nummer 7.3 abgeänder-
               ten Schusswaffen“ durch die Wör-
               ter „Salutwaffen nach Anlage 1 Ab-
               schnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-
               mer 1.5.1“ ersetzt.

          nnn)     Die folgenden Nummern 9 und 10
                   werden angefügt:

                   „9.
                   Erlaubnisfreies Verbringen aus dem
                   Geltungsbereich des Gesetzes in
                   andere Mitgliedstaaten

                   Sämtliche Waffen im Sinne des § 1

                   Absatz 2 Nummer 1 und der dafür
                   bestimmten Munition mit Aus-
                   nahme von Waffen oder Munition
                   gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.
                   10.
                   Erlaubnisfreie    Unbrauchbarma-
                   chung unbeschadet der Anzeige-
                   pflicht nach § 37b Absatz 2

                   Sämtliche Schusswaffen im Sinne
                   des § 1 Absatz 2 Nummer 1.“
   cc)    In Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 wird die
          Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“
          durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“ er-
          setzt.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

   aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 1 wird die Nummernbe-
              zeichnung „1.“ gestrichen.
         bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
   bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                 „1.
                 Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1
                 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausge-
                 nommen Blasrohre), die Spielzeuge im
                 Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richt-
                 linie 2009/48/EG des Europäischen
                 Parlaments und des Rates vom
                 18. Juni 2009 über die Sicherheit von
                 Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009,
                 S. 1) sind, wenn sie
                 a) die Anforderungen nach Artikel 10
                    in Verbindung mit Anhang II Ab-
                    schnitt I Nummer 8 der Richtlinie
BGBl. 2020, Seite 184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 184
                    2009/48/EG in der jeweils gelten-
                    den Fassung erfüllen und

                 b) die nach Artikel 16 Absatz 1 der
                    Richtlinie 2009/48/EG erforderliche
                    Kennzeichnung aufweisen.“

           bbb) Nummer 4 wird aufgehoben.

           ccc) Nummer 5 wird Nummer 4.

                       Artikel 2

                  Änderung des
                Beschussgesetzes

   Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 25
   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kar-
  tuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und
  tragbare Geräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne
  Patronen- oder Kartuschenlager, die zum

  1. Abschießen von Kartuschenmunition,

  2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen
     oder

  3. Verschießen von pyrotechnischer Munition

  bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen
  zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen
  nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
  verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden,
  wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von
  der zuständigen Stelle im Geltungsbereich dieses
  Gesetzes zugelassen sind. Der Zulassung nach
  Satz 1 steht gleich, wenn sie den Rechtsvorschriften
  eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die die-
  ser der Europäischen Kommission nach Artikel 4
  Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69
  der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Fest-
  legung technischer Spezifikationen für Schreck-
  schuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie
  91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er-
  werbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme
  zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mit-
  geteilt hat.“

3. In § 8a Absatz 3 wird nach der Angabe „(ABl. L 333
   vom 19.12.2015, S. 62)“ ein Komma und werden die
   Wörter „die zuletzt durch die Durchführungsverord-
   nung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)
   geändert worden ist“ eingefügt.

4. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Anlage 2

   Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5“ durch die
   Wörter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-
   mer 1.5.1“ ersetzt.

5. § 22 Absatz 9 wird aufgehoben.

                           Artikel 3

                      Gesetz
         über das Nationale Waffenregister
          (Waffenregistergesetz – WaffRG)

                     Inhaltsübersicht
                           Abschnitt 1

         Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde,
         Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§   1   Zweck des Waffenregisters
§   2   Begriffsbestimmungen
§   3   Registerbehörde
§   4   Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

                           Abschnitt 2

               Datenbestand des Waffenregisters
§ 5     Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
§ 6     Grunddaten des Waffenregisters
§ 7     Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern

                           Abschnitt 3
                  Datenübermittlungen an die
           Registerbehörde und die Waffenbehörden
§ 8     Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Register-
        behörde
§ 9     Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und
        Waffenhändler an die Waffenbehörden
§ 10    Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
§ 11    Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbe-
        hörde
§ 12    Protokollierungspflicht bei der Speicherung

                           Abschnitt 4

            Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 13    Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
§ 14    Form des Übermittlungsersuchens
§ 15    Inhalt des Übermittlungsersuchens
§ 16    Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersu-
        chende Stelle
§ 17    Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
§ 18    Zulässigkeit der Datenübermittlung
§ 19    Gruppenauskunft
§ 20    Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 21    Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
§ 22    Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
§ 23    Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten
        Daten
§ 24    Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 25    Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
§ 26    Zweckänderung bei der Datenverarbeitung

                           Abschnitt 5

        Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
§ 27    Speicherfristen
§ 28    Verantwortlichkeiten für die Löschung
§ 29    Einschränkung der Verarbeitung

                           Abschnitt 6

                 Rechte der betroffenen Person

§ 30    Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 31    Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung
        oder Löschung personenbezogener Daten oder der Ein-
        schränkung der Verarbeitung
BGBl. 2020, Seite 185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 185
                         Abschnitt 7
       Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 32    Verordnungsermächtigung
§ 33    Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 34    Übergangsvorschrift

                      Abschnitt 1

               Zweck des
             Waffenregisters,
      Registerbehörde, Fachliche
  Leitstelle Nationales Waffenregister

                            §1

               Zweck des Waffenregisters
   (1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere
dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung
ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
1. Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen so-

   wie

2. sich untereinander über die verarbeiteten Daten aus-
   zutauschen.
   (2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Er-
laubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaub-
nissen werden wie folgt einander zugeordnet:
1. Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen
   Erlaubnissen und
2. waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.

                            §2
                 Begriffsbestimmungen
  (1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das
Nationale Waffenregister.

   (2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1
Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.

  (3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37
   bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht un-
   terfallen sowie
2. Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach
   § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.

  (4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses

Gesetzes sind:

1. Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen
   berechtigen, nach:
   a) § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

   b) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
   c) § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,

   d) § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

   e) § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,

   f) § 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,
   g) § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie
   h) § 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
2. sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:

   a) § 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,
   b) § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,

   c) § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
   d) § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffenge-
      setzes,

   e) § 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,
   f) § 21a des Waffengesetzes,

   g) § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffenge-
      setzes,

   h) § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
   i) § 30 des Waffengesetzes,

   j) § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,

   k) § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie
3. die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen
   Waffengesetz-Verordnung,
4. die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waf-
   fengesetzes und

5. die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Num-

   mer 2 des Waffengesetzes.

   (5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrecht-
   lichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich
   einer Waffenbehörde und
2. Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waf-
   fengesetzes.

                           §3
                   Registerbehörde
  (1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde
geführt.

   (2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

   (3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach
diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe
dieses Gesetzes.

                           §4

   Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
   (1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbei-
tung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle

(Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unter-

stützt werden, übermittelt die Registerbehörde der
Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in ge-
eigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten
Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufga-
ben erforderlich ist:

1. die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Si-
   cherstellung der Richtigkeit der Daten sowie

2. die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen be-

   rechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein kon-
   kretes Übermittlungsersuchen stellen.
   (2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle
Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nicht-
personenbezogene Daten der Waffen und der wesent-
lichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung
der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister
erforderlich ist.
BGBl. 2020, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186
                     Abschnitt 2
   Datenbestand des Waffenregisters

                           §5
   Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
  Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt
voraus, dass

1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Er-
   laubnis gestellt wird,
2. eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffen-
   gesetzes benannt wird,
3. die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
  a) erteilt,
  b) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2
     oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlän-

     gert oder

  c) versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund
     von
      aa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5
          Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Num-
          mer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes
          oder
      bb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6
          Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,

4. die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote er-

   teilt:

  a) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1
     des Waffengesetzes,
  b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffen-
     gesetzes oder
  c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1
     und 2 des Waffengesetzes,

5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch

  a) Rücknahme,

  b) Widerruf,

  c) Zeitablauf,

  d) Erklärung eines Verzichts während oder außer-
     halb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rück-
     nahmeverfahrens,
  e) anderweitige Aufhebung oder

  f) auf andere Weise,

6. die Waffenbehörde

  a) Beschränkungen erlässt,
  b) Nebenbestimmungen erlässt oder

  c) Anordnungen erlässt,

7. gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach

   den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des

   Waffengesetzes erfolgt,

8. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1
   oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10

   Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder

9. die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach
   § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.

                           §6
          Grunddaten des Waffenregisters
  (1) Im Waffenregister werden die folgenden Grund-
daten gespeichert:
1. der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach
   § 5,
2. zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten
   (Grunddaten der Person):

   a) Nachname,
   b) frühere Namen,
   c) Geburtsname,
   d) Vornamen,
   e) Doktorgrad,
   f) Geburtsdatum und Geburtsort,

   g) Geschlecht,

   h) jede Staatsangehörigkeit,

   i) Todesdatum sowie
   j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie
      bei einer ausländischen Adresse der betreffende
      Staat (Anschrift),
3. zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder
   einer Personenvereinigung folgende Grunddaten
   (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen
   und Personenvereinigungen):

   a) Namen oder Firma,

   b) frühere Namen oder Firma,

   c) Anschrift und
   d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Ge-
      genstand des Unternehmens oder des Vereins,
4. zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der
   Waffe):

   a) Herstellerbezeichnung,

   b) Modellbezeichnung,
   c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

   d) Seriennummer,

   e) Jahr der Fertigstellung,

   f) Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des
      Waffengesetzes,
   g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waf-
      fengesetz und

   h) Art der Waffe,

5. zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach
   Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen
   Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),

6. die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im
   Sinne des Waffengesetzes,

7. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1

   bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung meh-

   rere Personen betroffen sind; das ist insbesondere
   der Fall, wenn

   a) Angaben verschiedener Waffenbehörden zu der-

      selben Person, derselben Waffe oder derselben
      waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister
      gespeichert sind,
BGBl. 2020, Seite 187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 187
   b) mehrere Personen Inhaber einer waffenrecht-
      lichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des
      Waffengesetzes),
   c) eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2
      Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder

   d) eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a
      Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes
      benannt ist.
  (2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten wer-
den jeweils gespeichert

1. die Bezeichnung der Waffenbehörde,
2. die Anschrift der Waffenbehörde sowie
3. das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten
   der Registerbehörde übermittelt hat.

                          §7

                   Vergabe und
        Verarbeitung von Ordnungsnummern

  (1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungs-

nummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten.
Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für

1. Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Num-
   mer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Num-
   mer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-
   Entscheidung-Ordnungsnummer,

2. die Grunddaten der Person: eine Personen-Ord-
   nungsnummer,

3. die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungs-

   nummer,

4. die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffen-
   teil-Ordnungsnummer.

   (2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Da-
ten gespeichert.
  (3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personen-
bezogenen Angaben enthalten.

   (4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden

sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach

dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt,
die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffen-
behörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ord-
nungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnis-
dokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen
einzutragen.

   (5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1

Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfül-

lung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie
diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.

                    Abschnitt 3

            Datenübermittlungen
           an die Registerbehörde
           und die Waffenbehörden

                          §8
              Datenübermittlung der
      Waffenbehörden an die Registerbehörde
   (1) Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln
die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich
die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder

Löschung von Daten im Waffenregister führen. Ist An-
lass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Ver-
waltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln,
wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr
angefochten werden können. Wird in den Fällen des
§ 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige
Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwal-
tungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung
zu übermitteln.
  (2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten:

1. die Daten, die der Waffenbehörde nach den §§ 37,
   37a, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d in Verbindung mit
   § 37f des Waffengesetzes angezeigt werden,
2. den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
   (§ 5) und
3. die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1.

  (3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder
Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln:

1. dieser Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister,

2. die Grunddaten der Person und

3. die Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen
   und Personenvereinigungen.

  (4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnum-
mern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffen-
behörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern
zu übermitteln.

                          §9

             Datenübermittlung der

         gewerblichen Waffenhersteller
    und Waffenhändler an die Waffenbehörden

   (1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1
Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer
elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b,
37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von
den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte
Fachverfahren zu nutzen. Das automatisierte Fach-

verfahren übermittelt diese Daten im Auftrag der Waf-

fenbehörden an die Registerbehörde.

   (2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnum-
mern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer
Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenüber-
mittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese
Ordnungsnummern zu übermitteln. Zusätzlich zur Waf-
fen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Ka-

liber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu

übermitteln.

   (3) Soweit die örtliche Waffenbehörde den Zugang
eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, die für sie
Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft
zu den zu deren Erlaubnis gespeicherten Waffendaten.
Der Antrag darf in jedem Kalenderhalbjahr einmal ge-
stellt werden. Die Beauskunftung erfolgt, in dem die
entsprechenden Ordnungsnummern nach § 7 dem
Erlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Ver-
fügung gestellt werden.
  (4) Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
BGBl. 2020, Seite 188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 188
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;

L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.

                           § 10
             Zuständigkeit für Richtigkeit
            und Vollständigkeit der Daten
  (1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach
den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und
von der Registerbehörde verarbeitet werden.

   (2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert,

prüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Register-
behörde prüft die Plausibilität ausschließlich automa-
tisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten
nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden da-

rauf hin.
  (3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Per-
son im Register mehrere Datensätze gespeichert sind,
darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden
zu einem Datensatz zusammenführen.

                           § 11

                 Unterrichtung der
      Waffenbehörden durch die Registerbehörde
   Verändert eine Waffenbehörde durch eine Daten-
übermittlung an die Registerbehörde Daten, die im
Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Regis-
terbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für
diese Daten verantwortlich sind.

                           § 12

      Protokollierungspflicht bei der Speicherung

  (1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenüber-
mittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll
muss folgende Daten enthalten:
1. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,

2. die übermittelnde Stelle,

3. die übermittelnde Person und

4. die übermittelten Daten.

  (2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen
Stand der Technik erfolgen.

  (3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur
zu den folgenden Zwecken verarbeiten:

1. zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,

2. zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
3. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
   des Registers.

Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die
Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung
und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.
    (4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Mo-
nate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu

löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits einge-
leitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

                   Abschnitt 4

              Datenübermittlung

             der Registerbehörde

                         § 13
                Öffentliche Stellen,
         die zum Ersuchen berechtigt sind
   Richten folgende öffentliche Stellen zu den genann-
ten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersu-
chen an die Registerbehörde, übermittelt die Register-
behörde die im Waffenregister gespeicherten Daten
und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungs-

nummern:

1. die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen
   Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

2. die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ein-
   schließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung
   der Strafrechtspflege,
3. die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-
   digen Behörden zur Durchführung von Ordnungs-
   widrigkeitsverfahren,
4. die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfül-

   lung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufga-
   ben,
5. die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem
   Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
   dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungs-
   dienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
   setz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
   der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga-
   ben nach der Abgabenordnung,

7. die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen
   des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvoll-
   zieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz
   von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstre-
   ckungsbeamten,

8. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, der Militärische Abschirmdienst und
   der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen
   durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die

   Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen,
   nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die
   betroffene Person stärker belastende Maßnahme er-
   hoben werden können.

                         § 14

         Form des Übermittlungsersuchens
   Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde
ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

                         § 15

        Inhalt des Übermittlungsersuchens
  (1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:
1. der Verarbeitungszweck,

2. der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie

3. eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.
BGBl. 2020, Seite 189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 189
  (2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ord-
nungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersu-
chen mindestens folgende Daten anzugeben:
1. von der betroffenen natürlichen Person
  a) Nachname oder Vorname und
  b) entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes,
     Geburtsdatum oder Geburtsort,
     oder
2. von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen
   juristischen Person oder der Personenvereinigung
  a) Name oder Firma und

  b) entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der
     Niederlassung,

     oder

3. von der betroffenen Waffe

  a) Seriennummer der Waffe oder
  b) für den Fall, dass die vollständige Seriennummer
     nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer
     und mindestens zwei weitere Grunddaten der
     Waffe.

  (3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über
Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzu-
geben.
  (4) In einem Übermittlungsersuchen können die
Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit
den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des
wesentlichen Teils verknüpft werden.

                         § 16

              Datenübermittlung der

     Registerbehörde an die ersuchende Stelle

  (1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der

Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass

1. der im Übermittlungsersuchen angegebene Daten-

   verarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem
   Übermittlungsersuchen berechtigt und

2. die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten
   mit den im Waffenregister gespeicherten Daten
   übereinstimmen.

   (2) Stimmen die angegebenen und die gespeicher-
ten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zu-
lässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an
der Identität der Daten bestehen.
   (3) Kann die Registerbehörde die in einem Übermitt-
lungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den
im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, über-
mittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur
Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen
Daten:
1. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten
   der betroffenen natürlichen Personen angegeben
   sind:
  a) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen
     sowie
  b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-
     nummern,
2. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten
   der Kaufleute, juristischen Personen und Personen-
   vereinigungen angegeben sind:

   a) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer
      Personen und Personenvereinigungen sowie
   b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-
      nummern,
3. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten
   der Waffen angegeben sind:
   a) die Grunddaten ähnlicher Waffen,
   b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungs-
      nummern sowie
   c) den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder
      der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen
      Person, der Kaufleute, der juristischen Personen
      oder der Personenvereinigungen,

4. in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4:

   die Seriennummer der Waffe und

   a) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen
      und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oder
   b) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer
      Personen und Personenvereinigungen und die
      dazu vergebenen Ordnungsnummern.

In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der
ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift
der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, de-
nen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.
  (4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten
schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle.

                          § 17
   Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen

   (1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermitt-

lungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen

1. der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies

   im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkre-

   ten Gefahr für

   a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

   b) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
      eines Landes,

2. der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist
   zur Aufklärung

   a) von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
      Bundesverfassungsschutzgesetzes,
   b) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3
      des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
   c) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
      oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutz-
      gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung
      darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Ge-
      waltanwendung vorzubereiten,
3. des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im
   Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung
   a) von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 2 des MAD-Gesetzes oder
   b) von Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, so-
      fern diese aufzuklärende Bestrebung darauf ge-
      richtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltan-
      wendung vorzubereiten,
   oder
BGBl. 2020, Seite 190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 190
4. des Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Ein-
   zelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1
   Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Auf-
   klärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden
   oder Gewaltanwendung vorzubereiten.
   (2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die
Grunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleu-
te, juristischen Personen und Personenvereinigungen.

                           § 18

         Zulässigkeit der Datenübermittlung
  Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die

Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den

Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu

machen.

                           § 19
                    Gruppenauskunft

   In einem Übermittlungsersuchen kann um die Über-
mittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit
jeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Anga-
ben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn
1. dies im Einzelfall erforderlich ist
   a) bei einem Ersuchen der Polizeien des Bundes
      und der Länder
      aa) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für in § 17
          Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter,
      bb) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeu-
          tende Sach- oder Vermögenswerte oder

      cc) für Zwecke der Strafrechtspflege,
   b) bei einem Ersuchen der Verfassungsschutzbe-
      hörden des Bundes und der Länder zur Aufklä-
      rung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne
      des § 17 Absatz 1 Nummer 2,

   c) bei einem Ersuchen des Militärischen Abschirm-

      dienstes zur Aufklärung von Tätigkeiten und Be-

      strebungen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3

      oder

   d) bei einem Ersuchen des Bundesnachrichten-
      dienstes zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2
      Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklä-
      rungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden
      oder Gewaltanwendung vorzubereiten,
2. die Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhält-
   nismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt
   werden können,
3. die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter
   und im Übermittlungsersuchen angegebener ge-

   meinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören und

4. die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der
   Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertre-
   tung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein
   Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Über-

   mittlung ersucht.

                           § 20

      Datenabruf im automatisierten Verfahren
  (1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden
von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf
im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn

1. die beantragende Stelle der Registerbehörde mit-
   teilt, dass sie die technischen und organisatorischen
   Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24,
   25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
   arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
   Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
   95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
   L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
   S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder nach § 64
   des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind,

2. technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf

   die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei fest-

   stellbar ist, und

3. der Datenabruf im automatisierten Verfahren wegen
   der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der zu erwar-
   tenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichti-
   gung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen
   Person angemessen ist.

  (2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte
Abrufverfahren entsprechend anzuwenden.
   (3) Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur
von Bediensteten abgerufen werden, die von der Lei-
tung der ersuchenden Stelle hierzu besonders ermäch-
tigt sind.
  (4) Die Registerbehörde stellt sicher, dass im auto-
matisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden kön-
nen, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungs-
zweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.

  (5) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbe-
auftragte oder den Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung
und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene
Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die

Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes

zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle

der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personen-

bezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.

                          § 21

                Gruppenauskunft auf
         Abruf im automatisierten Verfahren
   (1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisier-
ten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht
anders abgewendet werden kann.

   (2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren,

dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor-
liegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Mo-
nate aufzubewahren.

                          § 22

   Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

   Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die
für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden,
soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion
erforderlich ist.
BGBl. 2020, Seite 191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 191
                           § 23

             Unterrichtungspflicht bei
       Unrichtigkeit der übermittelten Daten

   Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungs-

ersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die
Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn
ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der
ihnen übermittelten Daten vorliegen.

                           § 24

    Datenübermittlung für statistische Zwecke
  (1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag ano-
nymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen:

1. die obersten und oberen Bundes- und Landesbehör-
   den, die für das Waffenrecht zuständig sind,

2. die Waffenbehörden,

3. die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt

   und das Zollkriminalamt sowie

4. die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.

Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich
der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundes-
geschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1
berechtigte Stelle übermittelt werden.

  (2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit
den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes
und der Länder mindestens quartalsweise auf geeig-
nete Weise öffentlich bereit.

  (3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelaus-

wertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen

übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                           § 25

              Protokollierungspflicht
             bei der Datenübermittlung

   (1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermitt-

lungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus de-

nen Folgendes hervorgeht:

1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag
   und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisier-
   ten Verfahrens auf Abruf,
2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten
   Verfahrens die abrufende Stelle,
3. die abrufende Person,

4. die übermittelten Daten und

5. der Anlass und Zweck der Übermittlung.

Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im
Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen
Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

  (2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

   (3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Ver-

fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes-
nachrichtendienstes ausschließlich von diesen entspre-

chend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes zu protokollieren.

                         § 26

    Zweckänderung bei der Datenverarbeitung

   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem ande-
ren Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten über-
mittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser
Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermit-
telt werden dürfen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.

                    Abschnitt 5
             Löschung und
     Einschränkung der Verarbeitung

                         § 27

                   Speicherfristen

   (1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die

mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens
30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen.
Das gilt insbesondere für Daten, welche auf Grund der
folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden:

1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6
   und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Num-
   mer 1, 4 und 5 oder

2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus
dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht
wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fris-

ten wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes

verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe

nach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zuge-
ordnet wird.

  (3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von
der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des
Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in die-
sem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in

Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat

nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.

   (4) Im Übrigen sind die Daten, die auf Grund der fol-
genden Speicheranlässe an die Registerbehörde über-
mittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu
löschen:
1. § 5 Nummer 1 und 2: unverzüglich nach Erteilung
   der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung,
   Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder
   Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,

2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie
   Nummer 6 in Verbindung mit

  a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k
     sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der
     Erlaubnis,

  b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j:
     30 Jahre nach Erteilung,

3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn

   Jahren und

4. § 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung.
BGBl. 2020, Seite 192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 192
                         § 28
       Verantwortlichkeiten für die Löschung
   Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung
der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwort-
lich. Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlan-
gen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. Unzu-
lässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde
im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde un-
verzüglich zu löschen.

                         § 29

          Einschränkung der Verarbeitung

   Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1
Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen
sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5
berechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren einge-
schränkt.

                    Abschnitt 6
      Rechte der betroffenen Person

                         § 30

       Auskunftsrecht der betroffenen Person
   (1) Die betroffene Person hat bei Geltendmachung
des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich
beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten
Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sen-
det die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen
Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im
Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie
spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu ver-
nichten.
  (2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ent-
scheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der
Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
   (3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvoll-
ständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waf-
fenbehörde unverzüglich zu unterrichten.

                         § 31

                  Mitteilungspflicht
                 im Zusammenhang
             mit der Berichtigung oder
        Löschung personenbezogener Daten
      oder der Einschränkung der Verarbeitung

  Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung
der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Aus-
kunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist.

                    Abschnitt 7

         Verordnungsermächtigung
          und Schlussvorschriften

                         § 32

             Verordnungsermächtigung
  (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu
bestimmen:

1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den
   §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden,
2. zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung
   nach den §§ 8 und 9,

3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Regis-
   terbehörde durch die Waffenbehörden,
4. zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermitt-
   lung durch die Registerbehörde nach den §§ 13
   bis 19,

5. zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf

   Abruf nach den §§ 20 und 21,

6. zu spezifischen technischen und organisatorischen
   Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
   Verordnung (EU) 2016/679 und
7. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Ein-
   schränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29.

   (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlun-
gen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen
sachverständiger Stellen verwiesen werden, wenn
diese Bekanntmachungen für jede Person zugänglich
sind. Wird in einer Rechtsverordnung auf Bekanntma-
chungen sachverständiger Stellen verwiesen, sind in
der Rechtsverordnung das Datum, die Fundstelle und
die Bezugsquelle jeder Bekanntmachung anzugeben.
Jede Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf
die verwiesen wird, ist beim Bundesarchiv niederzule-
gen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung
hinzuweisen.

                         § 33

     Ausschluss abweichenden Landesrechts
   Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsver-
fahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen wer-
den.

                         § 34

                Übergangsvorschrift

  § 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 anzu-
wenden.

                      Artikel 4

                 Änderung des
              Bundesmeldegesetzes

   § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„7. für waffenrechtliche Verfahren

   die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis
   erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden
   ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache
   mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waf-
   fenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das
   Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,“.
BGBl. 2020, Seite 193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 193
                      Artikel 4a

                  Änderung des

               Sprengstoffgesetzes
   § 8a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
      dass sie in den letzten fünf Jahren
      a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
         aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung
             gerichtet sind,

         bb) gegen den Gedanken der Völkerverstän-
             digung, insbesondere gegen das friedli-
             che Zusammenleben der Völker, gerichtet
             sind oder
         cc) durch Anwendung von Gewalt oder da-
             rauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
             auswärtige Belange der Bundesrepublik
             Deutschland gefährden,
      b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die sol-
         che Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,
         oder
      c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,“.
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
  Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen
  einzuholen:
  1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-
     zentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungs-
     register und im gewerblichen Bereich auch die
     Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
  2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwalt-
     schaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der
     in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
  3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststel-
     le, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken ge-
     gen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
     Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme
     das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prü-
     fung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;

  4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffe-
     nen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob
     Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen
     die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2
     und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betrof-
     fenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
     Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungs-
     schutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;

  5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitglied-
     staat der Europäischen Union ist, in der Regel
     auch die Auskunft der Ausländerbehörde.

  Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Arti-
  kels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren
  Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des
  Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde
  der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheini-
  gung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungs-

   behörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder
   Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die

   für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich
   sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die
   nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezoge-
   nen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoff-
   rechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung
   der persönlichen Eignung verwendet werden. Er-
   langt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4
   zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhi-
   nein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut-
   same Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen
   Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem
   Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsda-
   tum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und
   Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Ak-
   tenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6
   des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die
   zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt
   sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft die-
   se, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete
   Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
   Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicher-
   ten Daten unverzüglich zu löschen.“

                      Artikel 4b
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes
  § 99 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 49 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3a wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
      ter „an Forscher nach § 20“ durch die Wörter „an
      Forscher nach § 18d“ ersetzt.
   b) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
      Nr. 1“ durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1“ ersetzt.
   c) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“
      durch die Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt.
   d) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20“ durch die
      Angabe „§ 18d“ ersetzt.

2. In Nummer 3b werden die Wörter „keine Erlaubnis
   nach § 4 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „kein Auf-
   enthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

3. In Nummer 13a werden im Satzteil vor Buchstabe a
   die Wörter „sowie der Verordnung (EG) Nr. 380/2008
   des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Ge-
   staltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenange-
   hörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1)“ durch die
   Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

                      Artikel 4c

                Änderung der

     Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
   Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2020, Seite 194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 194
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
   folgt gefasst:
   „§ 12 (weggefallen)“.
2. § 12 wird aufgehoben.

                      Artikel 5
         Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, außer Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5,
26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
bis 4 am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt      (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020
das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni

                                Das vorstehende Gesetz
   in Kraft.

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 17. Februar

2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau
und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b7fc3847966a104….