Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1386
BGBl. 2015 I S. 1386 · 72.283 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Vom 27.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 17a Anerkennung ausländischer Berufsqua-
lifikationen“.
b) Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und
die Wörter „Neuansiedlung von Schutzsuchen-
den“ angefügt.
c) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration“.
Juli 2015
d) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 48a Erhebung von Zugangsdaten“.
e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 56 werden wie
folgt gefasst:
„§ 53 Ausweisung
§ 54 Ausweisungsinteresse
§ 55 Bleibeinteresse
§ 56 Überwachung ausgewiesener Ausländer
aus Gründen der inneren Sicherheit“.
f) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 62b Ausreisegewahrsam“.
g) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgende
Angaben eingefügt:
„§ 73b Überprüfung der Zuverlässigkeit von im
Visumverfahren tätigen Personen und
Organisationen
§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienst-
leistungserbringern“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
angefügt:
„7. Leistungen nach dem Unterhaltsvor-
schussgesetz.“
b) Die folgenden Absätze 14 und 15 werden ange-
fügt:
„(14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von
§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein:
1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergan-
genheit einem behördlichen Zugriff entzogen,
indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinwei-
ses auf die Anzeigepflicht nicht nur vorüber-
gehend gewechselt hat, ohne der zuständi-
gen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter
der er erreichbar ist,
2. der Ausländer täuscht über seine Identität,
insbesondere durch Unterdrückung oder Ver-
nichtung von Identitäts- oder Reisedokumen-
ten oder das Vorgeben einer falschen Identi-
tät,
3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungs-
handlungen zur Feststellung der Identität ver-
weigert oder unterlassen und aus den Um-
ständen des Einzelfalls kann geschlossen
werden, dass er einer Abschiebung aktiv ent-
gegenwirken will,
4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Ein-
reise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten
für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt,
die für ihn nach den Umständen derart maß-
geblich sind, dass darauf geschlossen wer-
den kann, dass er die Abschiebung verhin-
dern wird, damit die Aufwendungen nicht ver-
geblich waren,
5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass
er sich der Abschiebung entziehen will oder
6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehen-
den Abschiebung zu entziehen, sonstige
konkrete Vorbereitungshandlungen von ver-
gleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht
durch Anwendung unmittelbaren Zwangs
überwunden werden können.
(15) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom
29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwe-
cke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gel-
ten die in Absatz 14 genannten Anhaltspunkte
entsprechend als objektive Kriterien für die An-
nahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2
Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Ein entsprechender Anhaltspunkt kann auch
gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mit-
gliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden
Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder
zur Prüfung eines Antrags auf internationalen
Schutz verlassen hat und die Umstände der
Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf
hindeuten, dass er den zuständigen Mitglied-
staat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will.
Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft
zur Überstellung nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit entsprechend Anwendung, soweit das
Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
nicht abweichend geregelt ist.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Aus-
weisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter „Aus-
weisungsinteresse besteht“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Ausweisungs-
gründe“ durch das Wort „Ausweisungsinteres-
sen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wenn
einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5
bis 5b vorliegt“ durch die Wörter „wenn ein Aus-
weisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1
Nummer 2 oder 4 besteht“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „drei
Monaten innerhalb einer Frist von sechs Mona-
ten von dem Tag der ersten Einreise an“ durch
die Wörter „90 Tagen je Zeitraum von 180 Ta-
gen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten
innerhalb einer Frist von sechs Monaten von
dem Tag der ersten Einreise an“ durch die
Wörter „90 Tagen je Zeitraum von 180 Ta-
gen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate
innerhalb der betreffenden Sechsmonats-
frist“ durch die Wörter „90 Tage innerhalb
des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen“
ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückge-
schoben oder abgeschoben worden ist, darf weder
erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich
darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines
Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel
erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).
(2) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von
Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der
Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist ge-
meinsam mit der Ausweisungsverfügung festzu-
setzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschie-
bungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder
Zurückschiebung festgesetzt werden. Die Befris-

tung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung
versehen werden, insbesondere einer nachweis-
lichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedin-
gung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine
von Amts wegen zusammen mit der Befristung
nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist wird nach Ermessen
entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten,
wenn der Ausländer auf Grund einer strafrecht-
lichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder
wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese
Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur
Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers
oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Auf-
enthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben
oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Das
Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben
werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5
vorliegen. Die Frist nach Absatz 2 kann aus Grün-
den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ver-
längert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Befristung oder eine Aufhebung des Ein-
reise- und Aufenthaltsverbots erfolgt nicht, wenn
der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen
den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines
Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausgewie-
sen oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung
nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben
wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzel-
fall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreise-
pflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreise-
frist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Auf-
enthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der
Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehin-
dert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist
nicht erheblich. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-
chend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit
seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der
ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthalts-
verbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht
überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre
nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthalts-
verbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine
vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht ver-
schuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
1. dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig als of-
fensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem
kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das
Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschie-
bungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht
festgestellt wurde und der keinen Aufenthalts-
titel besitzt oder
2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asyl-
verfahrensgesetzes bestandskräftig wiederholt
nicht zur Durchführung eines weiteren Asylver-
fahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die
Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Das Einreise-
und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung
nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung
des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1
soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übri-
gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsver-
bots kann, außer in den Fällen des Absatzes 5
Satz 1, dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt wer-
den, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten,
wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfor-
dern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbil-
lige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 5
Satz 1 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise-
und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein,
wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die
Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt.
Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden,
längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen
Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit
bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für
eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Ab-
sätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.“
6. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen
darf, es sei denn, er besitzt eine Betretens-
erlaubnis nach § 11 Absatz 8.“
7. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„Ausweisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter
„Ausweisungsinteresse besteht“ ersetzt.
8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Aner-
kennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqua-
lifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchfüh-
rung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran
anschließenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18
Monaten erteilt werden, wenn von einer nach den
Regelungen des Bundes oder der Länder für die
berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festge-
stellt wurde, dass Anpassungsmaßnahmen oder
weitere Qualifikationen
1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Be-
rufsqualifikation mit einer inländischen Berufs-
qualifikation oder
2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die
Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder
für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung
erforderlich sind. Die Bildungsmaßnahme muss ge-
eignet sein, dem Ausländer die Anerkennung der
Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu er-
möglichen. Wird die Bildungsmaßnahme überwie-
gend betrieblich durchgeführt, setzt die Erteilung
voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach
§ 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung

bestimmt ist, dass die Teilnahme an der Bildungs-
maßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Er-
teilung der Zustimmung durch die Bundesagentur
für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu über-
nehmen.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
übung einer von der Bildungsmaßnahme unabhän-
gigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Wo-
che.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
übung einer zeitlich nicht eingeschränkten Be-
schäftigung, deren Anforderungen in einem engen
Zusammenhang mit den in der späteren Beschäfti-
gung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen ste-
hen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für
eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennen-
den oder von der beantragten Befugnis zur Berufs-
ausübung oder von der beantragten Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung erfassten Beruf vor-
liegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen
der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden
darf und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach
§ 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung be-
stimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustim-
mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Be-
schränkungen bei der Erteilung der Zustimmung
durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Auf-
enthaltserlaubnis zu übernehmen.
(4) Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit
der Berufsqualifikation, der Erteilung der Befugnis
zur Berufsausübung oder der Erteilung der Erlaub-
nis zum Führen der Berufsbezeichnung kann die
Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche
eines der anerkannten Berufsqualifikation entspre-
chenden Arbeitsplatzes, sofern er nach den Be-
stimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern be-
setzt werden darf, verlängert werden. Die Aufent-
haltserlaubnis berechtigt während dieser Zeit zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine
Anwendung.
(5) Einem Ausländer kann zum Ablegen einer
Prüfung zur Anerkennung seiner ausländischen Be-
rufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot
für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerken-
nenden oder von der beantragten Befugnis zur Be-
rufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeich-
nung erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz
nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Aus-
ländern besetzt werden darf und die Bundesagen-
tur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatli-
che Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäfti-
gung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
beit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung
der Zustimmung durch die Bundesagentur für Ar-
beit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu überneh-
men. Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.“
9. In § 20 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „drei
Monaten“ durch die Wörter „90 Tagen“ ersetzt.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Wörter „Neuansiedlung von Schutzsuchenden“
angefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium des Innern kann
im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsu-
chenden im Benehmen mit den obersten Lan-
desbehörden anordnen, dass das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für
eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsu-
chenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Auf-
nahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und
§ 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.“
11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das
Wort „soll“ ersetzt und werden die Wörter
„abweichend von § 11 Abs. 1“ und das Wort
„vorübergehenden“ gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „vorüber-
gehende“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Nach Beendigung des Strafverfahrens soll
die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden,
wenn humanitäre oder persönliche Gründe
oder öffentliche Interessen die weitere An-
wesenheit des Ausländers im Bundesgebiet
erfordern.“
b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „abwei-
chend von § 11 Absatz 1“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „abwei-
chend von § 11 Abs. 1“ gestrichen.
12. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einem jugendlichen oder heranwachsenden ge-
duldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn
1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen er-
laubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsge-
stattung im Bundesgebiet aufhält,
2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jah-
ren erfolgreich eine Schule besucht oder
einen anerkannten Schul- oder Berufsab-
schluss erworben hat,
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltser-
laubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres
gestellt wird,
4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf
Grund seiner bisherigen Ausbildung und Le-
bensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland einfügen
kann und
5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass der Ausländer sich nicht zur frei-
heitlichen demokratischen Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland bekennt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „allein“ gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit
einem Begünstigten nach Absatz 1 in fami-
liärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter
den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt
entsprechend. Dem minderjährigen ledigen
Kind, das mit einem Begünstigten nach
Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft
lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abwei-
chend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden
und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätig-
keit.“
13. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
„§ 25b
Aufenthaltsgewährung
bei nachhaltiger Integration
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend
von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nach-
haltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig
voraus, dass der Ausländer
1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er
zusammen mit einem minderjährigen ledigen
Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit min-
destens sechs Jahren ununterbrochen geduldet,
gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im
Bundesgebiet aufgehalten hat,
2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-
ordnung der Bundesrepublik Deutschland be-
kennt und über Grundkenntnisse der Rechts-
und Gesellschaftsordnung und der Lebensver-
hältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Er-
werbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung
der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkom-
mens- sowie der familiären Lebenssituation zu
erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im
Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der
Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse
im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
verfügt und
5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tat-
sächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen
ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel
unschädlich bei
1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden
in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich ge-
förderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorüber-
gehend auf ergänzende Sozialleistungen ange-
wiesen sind,
3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern,
denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1
Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch nicht zumutbar ist oder
4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehö-
rige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch
vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung
über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder
Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die
Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehin-
dernissen verhindert oder verzögert oder
2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn
der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geisti-
gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und
minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Be-
günstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensge-
meinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufent-
haltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5
finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend
von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre
erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von
§ 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt
unberührt.“
14. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a
Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr,
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a
Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlän-
gert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere
Geltungsdauer zulässig.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2
Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Nieder-
lassungserlaubnis zu erteilen, es sei denn, das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat
nach § 73 Absatz 2a des Asylverfahrens-
gesetzes mitgeteilt, dass die Voraussetzungen
für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen.
Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Auf-
enthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, ist
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, es sei
denn, es liegen die Voraussetzungen für eine
Rücknahme vor.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seit
sieben Jahren“ und die Angabe „Nr. 2 bis 9“ ge-
strichen.

15. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Aus-
weisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter „Auswei-
sungsinteresse besteht“ ersetzt.
16. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen
ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1
oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26
Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraus-
setzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des
Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In
den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraus-
setzungen abzusehen, wenn
1. der im Zuge des Familiennachzugs erforder-
liche Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts-
titels innerhalb von drei Monaten nach unan-
fechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter
oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft oder subsidiären Schutzes
oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
2. die Herstellung der familiären Lebensgemein-
schaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist und zu dem der
Ausländer oder seine Familienangehörigen
eine besondere Bindung haben, nicht mög-
lich ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 22, 23 Abs. 1
oder § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative
oder Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 22, 23
Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3
oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder
§ 25b Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 25 Abs. 4
bis 5, § 25a Absatz 1 und 2,“ durch die Wör-
ter „§ 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2,
§ 25b Absatz 4,“ ersetzt.
17. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
§ 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26
Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative eine Niederlassungser-
laubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die
Ehe bereits bestand, als der Ausländer sei-
nen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet
verlegt hat,“.
b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalles nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Be-
mühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse
der deutschen Sprache zu unternehmen.“
18. § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Nie-
derlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder
nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Nie-
derlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 be-
sitzt oder“.
19. § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Aus-
länders beruhendes Ausweisungsinteresse be-
steht,“.
20. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers,
der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4,
§ 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26
Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1
Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Auf-
enthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein perso-
nensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet
aufhält.“
21. In § 37 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„Ausweisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter
„Ausweisungsinteresse besteht“ ersetzt.
22. In § 38a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei
Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
23. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) aus humanitären Gründen nach § 25 Ab-
satz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,“.
b) Der Nummer 2 werden die Wörter „oder Ab-
satz 4“ angefügt.
24. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ nach dem
Wort „Urkunden“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach dem Wort „Unterlagen“
die Wörter „und Datenträger“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“
gestrichen und werden nach dem Wort „Un-
terlagen“ die Wörter „oder Datenträger“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist
nur zulässig, soweit dies für die Feststellung
der Identität und Staatsangehörigkeit des Aus-
länders und für die Feststellung und Geltend-
machung einer Rückführungsmöglichkeit in ei-
nen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3
erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme
nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-

nahme vor, dass durch die Auswertung von Da-
tenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbe-
reich privater Lebensgestaltung erlangt würden,
ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat
die notwendigen Zugangsdaten für eine zuläs-
sige Auswertung von Datenträgern zur Verfü-
gung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von
einem Bediensteten ausgewertet werden, der
die Befähigung zum Richteramt hat. Erkennt-
nisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-
staltung, die durch die Auswertung von Daten-
trägern erlangt werden, dürfen nicht verwertet
werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-
züglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung
und Löschung ist aktenkundig zu machen. Sind
die durch die Auswertung der Datenträger er-
langten personenbezogenen Daten für die Zwe-
cke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie
unverzüglich zu löschen.“
25. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a
Erhebung von Zugangsdaten
(1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zu-
gangsdaten für die Auswertung von Endgeräten,
die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt
hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die Daten,
mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-
munikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten vorliegen.
(2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlan-
gen vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-
ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-
gung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.“
26. In § 50 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Ein
ausgewiesener, zurückgeschobener oder abge-
schobener Ausländer“ durch die Wörter „Ein Aus-
länder, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsver-
bot nach § 11 besteht,“ ersetzt.
27. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„drei Monaten“ durch die Angabe „90 Tagen“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7
oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ durch
die Wörter „Ausweisungsinteresse nach § 54
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Num-
mer 5 bis 7 besteht“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 11 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
d) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis
eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat
sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit
ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden
Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollen-
det haben.“
28. § 52 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
29. Die §§ 53 bis 56 werden wie folgt gefasst:
„§ 53
Ausweisung
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche de-
mokratische Grundordnung oder sonstige erheb-
liche Interessen der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor-
zunehmende Abwägung der Interessen an der Aus-
reise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib
des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das
öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach
den Umständen des Einzelfalles insbesondere die
Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirt-
schaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundes-
gebiet und im Herkunftsstaat oder in einem ande-
ren zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen
der Ausweisung für Familienangehörige und Le-
benspartner zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter aner-
kannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung
eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen
von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach
dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Auf-
enthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen
werden, wenn das persönliche Verhalten des Be-
troffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt,
die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und
die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses
unerlässlich ist.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen
werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne
Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die
Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1
Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes) abge-
schlossen wird. Von der Bedingung wird abgese-
hen, wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine
Ausweisung rechtfertigt oder

2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrens-
gesetzes erlassene Abschiebungsandrohung
vollziehbar geworden ist.
§ 54
Ausweisungsinteresse
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53
Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Aus-
länder
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta-
ten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-
strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden
ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurtei-
lung Sicherungsverwahrung angeordnet worden
ist,
2. die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
dass er einer Vereinigung angehört oder ange-
hört hat, die den Terrorismus unterstützt oder
er eine derartige Vereinigung unterstützt oder
unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1
des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere
staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Ab-
satz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder
vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer
nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem si-
cherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan-
fechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke
oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider-
laufen oder er sich gegen die verfassungsmä-
ßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerver-
ständigung richtet,
4. sich zur Verfolgung politischer oder religiöser
Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffent-
lich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Ge-
waltanwendung droht oder
5. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft;
hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere
Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass
auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen
oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken
oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften in einer Weise, die ge-
eignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu stören,
a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaß-
nahmen aufstachelt,
b) Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich
macht und dadurch die Menschenwürde an-
derer angreift oder
c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die
Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder
terroristische Taten von vergleichbarem Ge-
wicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und
glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53
Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
taten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
taten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt und die Voll-
streckung der Strafe nicht zur Bewährung aus-
gesetzt worden ist,
3. als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäu-
bungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies ver-
sucht,
4. Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefähr-
liches Betäubungsmittel verbraucht und nicht
zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation die-
nenden Behandlung bereit ist oder sich ihr ent-
zieht,
5. eine andere Person in verwerflicher Weise, ins-
besondere unter Anwendung oder Androhung
von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen,
kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der
Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt
oder dies versucht,
7. in einer Befragung, die der Klärung von Beden-
ken gegen die Einreise oder den weiteren Auf-
enthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung
oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere
Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staa-
ten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten
vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige
Angaben über Verbindungen zu Personen oder
Organisationen macht, die der Unterstützung
des Terrorismus oder der Gefährdung der frei-
heitlichen demokratischen Grundordnung oder
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser
Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer
vor der Befragung ausdrücklich auf den sicher-
heitsrechtlichen Zweck der Befragung und die
Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvoll-
ständiger Angaben hingewiesen wurde,
8. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behör-
den eines Schengen-Staates durchgeführt wur-
de, im In- oder Ausland
a) falsche oder unvollständige Angaben zur Er-
langung eines deutschen Aufenthaltstitels, ei-
nes Schengen-Visums, eines Flughafentran-
sitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung
einer Ausnahme von der Passpflicht oder der
Aussetzung der Abschiebung gemacht hat
oder
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an
Maßnahmen der für die Durchführung dieses
Gesetzes oder des Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommens zuständigen Behör-
den mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zu-
vor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen
hingewiesen wurde oder
9. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen
Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gericht-
liche oder behördliche Entscheidungen oder Ver-
fügungen begangen oder außerhalb des Bun-

desgebiets eine Handlung begangen hat, die im
Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat
anzusehen ist.
§ 55
Bleibeinteresse
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Ab-
satz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Auslän-
der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich
seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bun-
desgebiet aufgehalten hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bun-
desgebiet geboren oder als Minderjähriger in
das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit
mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundes-
gebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit min-
destens fünf Jahren rechtmäßig im Bundes-
gebiet aufgehalten hat und mit einem der in
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer
in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Le-
bensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder
Lebenspartner in familiärer oder lebenspartner-
schaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Per-
sonensorgerecht für einen minderjährigen ledi-
gen Deutschen oder mit diesem sein Umgangs-
recht ausübt,
5. die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzbe-
rechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asyl-
verfahrensgesetzes genießt oder
6. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4,
den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29
Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Ab-
satz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
1. der Ausländer minderjährig ist und eine Aufent-
haltserlaubnis besitzt,
2. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundes-
gebiet aufhält,
3. der Ausländer sein Personensorgerecht für einen
im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden
ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein
Umgangsrecht ausübt,
4. der Ausländer minderjährig ist und sich die El-
tern oder ein personensorgeberechtigter Eltern-
teil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten be-
ziehungsweise aufhält,
5. die Belange oder das Wohl eines Kindes zu be-
rücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Ab-
satz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als recht-
mäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2
nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung
oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entspro-
chen wurde.
§ 56
Überwachung ausgewiesener
Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungs-
verfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Ab-
schiebungsanordnung nach § 58a besteht, unter-
liegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wö-
chentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zustän-
digen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit
die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt.
Ist ein Ausländer auf Grund anderer als der in Satz 1
genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar aus-
reisepflichtig, kann eine dem Satz 1 entsprechende
Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Ab-
wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Auslän-
derbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbe-
hörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen
Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch
außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu
wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fort-
führung von Bestrebungen, die zur Ausweisung ge-
führt haben, zu erschweren oder zu unterbinden
und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonsti-
ger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen bes-
ser überwachen zu können.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die
zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a
geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden,
kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu
bestimmten Personen oder Personen einer be-
stimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen,
mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäf-
tigen, auszubilden oder zu beherbergen und be-
stimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht
zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel ver-
bleiben und die Beschränkungen notwendig sind,
um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit
oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis
4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet.
Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist so-
fort vollziehbar.“
30. In § 58 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
„nach § 53 oder § 54“ durch die Wörter „auf Grund
eines besonders schwerwiegenden Ausweisungs-
interesses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 53“ ersetzt.
31. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird
die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach
Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu lau-
fen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
schiebungsverboten“ die Wörter „und Gründen

für die vorübergehende Aussetzung der Ab-
schiebung“ eingefügt.
32. Dem § 60a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3
können insbesondere vorliegen, wenn der Auslän-
der eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutsch-
land vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt
oder aufgenommen hat und nicht aus einem siche-
ren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrens-
gesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann
die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbil-
dung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll
in den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr ver-
längert werden, wenn die Berufsausbildung noch
fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum
mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.“
33. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf
den in § 2 Absatz 14 festgelegten An-
haltspunkten beruhen und deshalb der
begründete Verdacht besteht, dass er
sich der Abschiebung durch Flucht ent-
ziehen will (Fluchtgefahr).“
bb) Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt
die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungs-
frist unberührt, sofern die Voraussetzungen für
die Haftanordnung unverändert fortbestehen.“
34. § 62a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Land“
durch die Wörter „im Bundesgebiet“ ersetzt und
werden die Wörter „in diesem Land“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Konsularbehörden“ die Wörter „und einschlägig
tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisatio-
nen“ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Situation schutzbedürftiger Personen ist
besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „auf deren
Wunsch hin“ gestrichen.
35. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:
„§ 62b
Ausreisegewahrsam
(1) Unabhängig von den Voraussetzungen der
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 kann ein Aus-
länder zur Sicherung der Durchführbarkeit der Ab-
schiebung auf richterliche Anordnung für die Dauer
von längstens vier Tagen in Gewahrsam genommen
werden, wenn
1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der
Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise ge-
hindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist
ist nicht erheblich und
2. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das er-
warten lässt, dass er die Abschiebung erschwe-
ren oder vereiteln wird, indem er fortgesetzt
seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt
hat oder über seine Identität oder Staatsange-
hörigkeit getäuscht hat (Ausreisegewahrsam).
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist
abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht
oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Ab-
schiebung nicht entziehen will. Der Ausreisege-
wahrsam ist unzulässig, wenn feststeht, dass die
Abschiebung nicht innerhalb der Anordnungsfrist
nach Satz 1 durchgeführt werden kann.
(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbe-
reich eines Flughafens oder in einer Unterkunft voll-
zogen, von wo aus die Ausreise des Ausländers
möglich ist.
(3) § 62 Absatz 1 und 4a und § 62a finden ent-
sprechend Anwendung.“
36. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden die Wörter „ein-
schließlich der Überstellung von Drittstaats-
angehörigen auf Grundlage der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von
der Grenzbehörde im grenznahen Raum in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit einer unerlaubten Einreise angetroffen
wird,“ angefügt.
bb) In Nummer 1c werden die Wörter „§ 11 Ab-
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
satz 2, 4 und 8“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
„§§ 48“ ein Komma und die Angabe „48a“ einge-
fügt.
37. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 11 Absatz 8“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft
nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein gerin-
ges Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist
der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen
Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsver-
fahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses
Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die
allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und
begleitender Straftaten nach dem Strafgesetz-
buch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. In-
soweit sind begleitende Straftaten mit geringem
Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1,
den §§ 123, 185, 223, 242, 263 Absatz 1, 2
und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271
Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 281, 303 des
Strafgesetzbuches, es sei denn, diese Strafge-
setze werden durch verschiedene Handlungen
mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag
gestellt.“

d) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 18, 18b, 19 und
19a“ durch die Angabe „§§ 17a, 18, 18b, 19 und
19a“ ersetzt.
38. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c
eingefügt:
„§ 73b
Überprüfung der
Zuverlässigkeit von im Visumverfahren
tätigen Personen und Organisationen
(1) Das Auswärtige Amt überprüft die Zuverläs-
sigkeit von Personen auf Sicherheitsbedenken, de-
nen im Visumverfahren die Erfüllung einer oder
mehrerer Aufgaben, insbesondere die Erfassung
der biometrischen Identifikatoren, anvertraut ist
oder werden soll und die nicht entsandte Angehö-
rige des Auswärtigen Dienstes sind (Betroffene).
Anlassbezogen und in regelmäßigen Abständen un-
terzieht das Auswärtige Amt die Zuverlässigkeit des
in Satz 1 genannten Personenkreises einer Wieder-
holungsprüfung. Die Überprüfung der Zuverlässig-
keit erfolgt nach vorheriger schriftlicher Zustim-
mung des Betroffenen.
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erhebt
die deutsche Auslandsvertretung Namen, Vor-
namen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Ge-
schlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörig-
keit, Wohnsitz und Angaben zum Identitätsdoku-
ment (insbesondere Art und Nummer) des Betroffe-
nen und übermittelt diese über das Auswärtige Amt
zur Prüfung von Sicherheitsbedenken an die Poli-
zeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des
Bundes, den Bundesnachrichtendienst, den Militä-
rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
und das Zollkriminalamt. Die in Satz 1 genannten
Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen
dem Auswärtigen Amt unverzüglich mit, ob Sicher-
heitsbedenken vorliegen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehör-
den und Nachrichtendienste dürfen die übermittel-
ten Daten nach den für sie geltenden Gesetzen für
andere Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen
bleiben unberührt.
(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeits-
überprüfung, bei der keine Erkenntnisse über eine
mögliche Unzuverlässigkeit zutage treten, darf der
Betroffene seine Tätigkeit im Visumverfahren nicht
aufnehmen.
(5) Ist der Betroffene für eine juristische Person,
insbesondere einen externen Dienstleistungserbrin-
ger tätig, überprüft das Auswärtige Amt auch die
Zuverlässigkeit der juristischen Person anhand
von Firma, Bezeichnung, Handelsregistereintrag
der juristischen Person nebst vollständiger An-
schrift (lokale Niederlassung und Hauptsitz). Das
Auswärtige Amt überprüft auch die Zuverlässigkeit
des Inhabers und der Geschäftsführer der juristi-
schen Person in dem für die Zusammenarbeit vor-
gesehenen Land. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die
Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 73c
Zusammenarbeit
mit externen Dienstleistungserbringern
Die deutschen Auslandsvertretungen können im
Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Ka-
pitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen
Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbei-
ten.“
39. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 2“
die Angabe „und 4“ eingefügt.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Befristung eines Einreise- und Aufenthalts-
verbots nach § 11 Absatz 2 im Fall einer
Abschiebungsandrohung nach den §§ 34,
35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer
Abschiebungsanordnung nach § 34a des
Asylverfahrensgesetzes sowie die Anord-
nung und Befristung eines Einreise- und
Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7.“
40. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „54a“ durch
die Angabe „56“ ersetzt.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. die Entscheidung über die Anordnung
eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
nach § 11 Absatz 6 oder 7 und über die
Befristung eines Einreise- und Aufent-
haltsverbots nach § 11.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Ausländer ist auf Antrag eine Überset-
zung der Entscheidungsformel des Verwal-
tungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel ver-
sagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum
Erlöschen gebracht oder mit dem eine Be-
fristungsentscheidung nach § 11 getroffen
wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kos-
tenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu
stellen, die der Ausländer versteht oder bei
der vernünftigerweise davon ausgegangen
werden kann, dass er sie versteht.“
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 4 erhält der Aus-
länder ein Standardformular mit Erläuterun-
gen, die in mindestens fünf der am häufigs-
ten verwendeten oder verstandenen Spra-
chen bereitgehalten werden.“
41. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines
Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge findet kein
Widerspruch statt.“

42. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e“ er-
setzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
c) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.
d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 und 8 eingefügt:
„7. die Befristung eines Einreise- und Aufent-
haltsverbots nach § 11 sowie
8. die Anordnung eines Einreise- und Aufent-
haltsverbots nach § 11 Absatz 6“.
e) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise-
und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat
keine aufschiebende Wirkung.“
43. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 55
Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 54 Absatz 2
Nummer 4“ ersetzt.
44. § 94 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge
und Integration erstattet dem Deutschen Bundes-
tag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht.“
45. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die Angabe
„§ 54a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „bestimmte Kommu-
nikationsmittel nutzt“ die Wörter „oder be-
stimmte Kontaktverbote nicht beachtet“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 oder
in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren An-
ordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Ab-
satz 7 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „be-
schaffen“ die Wörter „oder das Erlöschen
oder die nachträgliche Beschränkung des
Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwen-
den“ eingefügt.
46. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Unterlage“ die Wörter „oder einen dort genann-
ten Datenträger“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 54a Abs. 2“
durch die Angabe „§ 56 Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
47. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf
des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms
zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsu-
chenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Ab-
satz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über
den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die
Teilnahme an Integrationskursen und die Aufent-
haltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4
entsprechend anzuwenden.“
b) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-
fügt:
„(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die
als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen
Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind,
findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016
Anwendung.
(11) Für Ausländer, denen zwischen dem
1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 sub-
sidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU
oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar
zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu laufen.“
48. In § 105a wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 3,“ ge-
strichen und wird die Angabe „§ 72 Abs. 1 bis 4“
durch die Angabe „§ 72 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 154b Absatz 3 wird das Wort „ausgewiesen“
durch die Wörter „abgeschoben, zurückgeschoben
oder zurückgewiesen“ ersetzt.
2. § 456a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „ausgewiesen“ durch
die Wörter „abgeschoben, zurückgeschoben
oder zurückgewiesen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausgelieferte,
der Überstellte oder der Ausgewiesene“
durch das Wort „Verurteilte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ausgelieferte,
Überstellte oder Ausgewiesene“ durch das
Wort „Verurteilte“ ersetzt.
3. In § 458 Absatz 2 werden die Wörter „oder Ausge-
wiesenen“ durch die Wörter „, Abgeschobenen, Zu-
rückgeschobenen oder Zurückgewiesenen“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zur Umsetzung der
Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der
Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Absatz 1 und 2 ist für Personen nach Satz 2
nicht anzuwenden; insoweit sind die Vorschriften
des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu
Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
entsprechend anzuwenden.“
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 8“ und die
Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 59
Absatz 1 Satz 6 und 7“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I
S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1,“ durch die Angabe
„§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1,“ ersetzt.
2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Auf-
enthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegen-
des Ausweisungsinteresse vorliegt.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden
ist, werden die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2“
durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4“
und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Num-
mer 2, § 104a“ durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28,
37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dem § 70 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechts-
beschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne
Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine frei-
heitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zu-
rückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2
Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.“
Artikel 8
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 Satz 2 der
Verordnung vom 6. November 2014 (BGBl. I S. 1683)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Aner-
kennung ausländischer Berufsqualifikationen“.
b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1
und 2 vorangestellt:
„(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach § 17 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung ei-
nes Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3,
Absatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
werden. Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1
Satz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. Im Fall des
§ 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich
der während der Bildungsmaßnahme ausge-
übten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung er-
teilt.“
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.
2. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten“
durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
3. In § 16 werden im Satzteil nach Nummer 3 die Wör-
ter „drei Monate innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten“ durch die Wörter „90 Tage inner-
halb eines Zeitraums von 180 Tagen“ ersetzt.
4. In § 17 werden die Wörter „drei Monate“ durch die
Angabe „90 Tage“ ersetzt.
5. In § 18 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate“
durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
6. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter „drei
Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.

7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
werden die Wörter „drei Monaten“ durch die An-
gabe „90 Tagen“ ersetzt.
8. In § 22 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden jeweils die
Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“
ersetzt.
9. In § 25 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate“
durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die
Wörter „den §§ 3 und 16“ und werden die Wörter
„sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten“ durch die Wörter „90 Tage inner-
halb eines Zeitraums von 180 Tagen“ ersetzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15, 16
bis 18, 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§§ 5, 14,
15, 17, 18, 19 Absatz 1“ und die Wörter „drei
Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“
durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
11. In § 34 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1
und § 17a Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 29 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a29b8f66da3f7d96….