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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1386

BGBl. 2015 I S. 1386 · 72.283 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1386
                                    Gesetz
        zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
                                                Vom 27.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 17a Anerkennung ausländischer Berufsqua-

              lifikationen“.
   b) Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und
      die Wörter „Neuansiedlung von Schutzsuchen-
      den“ angefügt.
   c) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
              Integration“.
Juli 2015

     d) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 48a Erhebung von Zugangsdaten“.

     e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 56 werden wie
        folgt gefasst:
        „§ 53 Ausweisung
        § 54 Ausweisungsinteresse

        § 55 Bleibeinteresse
        § 56 Überwachung ausgewiesener Ausländer
             aus Gründen der inneren Sicherheit“.
     f) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 62b Ausreisegewahrsam“.

     g) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgende
        Angaben eingefügt:
        „§ 73b Überprüfung der Zuverlässigkeit von im
               Visumverfahren tätigen Personen und
               Organisationen
        § 73c   Zusammenarbeit mit externen Dienst-
                leistungserbringern“.
BGBl. 2015, Seite 1387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1387
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
         angefügt:

         „7. Leistungen nach      dem    Unterhaltsvor-

             schussgesetz.“

  b) Die folgenden Absätze 14 und 15 werden ange-
     fügt:
        „(14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von
     § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein:
     1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergan-
        genheit einem behördlichen Zugriff entzogen,
        indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinwei-
        ses auf die Anzeigepflicht nicht nur vorüber-
        gehend gewechselt hat, ohne der zuständi-
        gen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter

        der er erreichbar ist,

     2. der Ausländer täuscht über seine Identität,
        insbesondere durch Unterdrückung oder Ver-

        nichtung von Identitäts- oder Reisedokumen-

        ten oder das Vorgeben einer falschen Identi-

        tät,

     3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungs-
        handlungen zur Feststellung der Identität ver-

        weigert oder unterlassen und aus den Um-
        ständen des Einzelfalls kann geschlossen
        werden, dass er einer Abschiebung aktiv ent-
        gegenwirken will,

     4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Ein-

        reise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten
        für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt,
        die für ihn nach den Umständen derart maß-
        geblich sind, dass darauf geschlossen wer-
        den kann, dass er die Abschiebung verhin-
        dern wird, damit die Aufwendungen nicht ver-
        geblich waren,
     5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass
        er sich der Abschiebung entziehen will oder
     6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehen-
        den Abschiebung zu entziehen, sonstige
        konkrete Vorbereitungshandlungen von ver-
        gleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht
        durch Anwendung unmittelbaren Zwangs
        überwunden werden können.

        (15) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU)
     Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
     Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
     gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
     Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
     einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
     nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom
     29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwe-
     cke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gel-
     ten die in Absatz 14 genannten Anhaltspunkte
     entsprechend als objektive Kriterien für die An-
     nahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2
     Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

     Ein entsprechender Anhaltspunkt kann auch
     gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mit-
     gliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden
     Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder
     zur Prüfung eines Antrags auf internationalen
     Schutz verlassen hat und die Umstände der
     Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf
     hindeuten, dass er den zuständigen Mitglied-
     staat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will.
     Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft

     zur Überstellung nach der Verordnung (EU)

     Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Geset-
     zes über das Verfahren in Familiensachen und in
     den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
     barkeit entsprechend Anwendung, soweit das
     Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
     nicht abweichend geregelt ist.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Aus-
     weisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter „Aus-
     weisungsinteresse besteht“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Ausweisungs-

     gründe“ durch das Wort „Ausweisungsinteres-
     sen“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wenn

     einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5

     bis 5b vorliegt“ durch die Wörter „wenn ein Aus-

     weisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1
     Nummer 2 oder 4 besteht“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „drei
     Monaten innerhalb einer Frist von sechs Mona-
     ten von dem Tag der ersten Einreise an“ durch
     die Wörter „90 Tagen je Zeitraum von 180 Ta-

     gen“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten
         innerhalb einer Frist von sechs Monaten von
         dem Tag der ersten Einreise an“ durch die
         Wörter „90 Tagen je Zeitraum von 180 Ta-
         gen“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate
         innerhalb der betreffenden Sechsmonats-
         frist“ durch die Wörter „90 Tage innerhalb
         des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen“
         ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11

            Einreise- und Aufenthaltsverbot

     (1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückge-
  schoben oder abgeschoben worden ist, darf weder
  erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich
  darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines
  Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel
  erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).
    (2) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von
  Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der
  Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist ge-
  meinsam mit der Ausweisungsverfügung festzu-
  setzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschie-
  bungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder
  Zurückschiebung festgesetzt werden. Die Befris-
BGBl. 2015, Seite 1388 — Originalseite als Abbildung
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  tung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffent-
  liche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung
  versehen werden, insbesondere einer nachweis-
  lichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedin-
  gung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine
  von Amts wegen zusammen mit der Befristung
  nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
     (3) Über die Länge der Frist wird nach Ermessen
  entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten,
  wenn der Ausländer auf Grund einer strafrecht-
  lichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder
  wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die
  öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese
  Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
     (4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur
  Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers
  oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Auf-
  enthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben
  oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Das
  Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben
  werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
  eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5
  vorliegen. Die Frist nach Absatz 2 kann aus Grün-
  den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ver-
  längert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
     (5) Eine Befristung oder eine Aufhebung des Ein-
  reise- und Aufenthaltsverbots erfolgt nicht, wenn
  der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen

  den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines

  Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausgewie-

  sen oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung
  nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben
  wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzel-
  fall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
      (6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreise-
  pflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreise-
  frist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Auf-

  enthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der

  Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehin-
  dert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist
  nicht erheblich. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-
  chend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit
  seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der
  ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthalts-
  verbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht
  überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre
  nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthalts-
  verbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine
  vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
  nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht ver-
  schuldet hat.
       (7) Gegen einen Ausländer,
  1. dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des
     Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig als of-
     fensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem
     kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das
     Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschie-
     bungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht
     festgestellt wurde und der keinen Aufenthalts-
     titel besitzt oder
  2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asyl-
     verfahrensgesetzes bestandskräftig wiederholt
     nicht zur Durchführung eines weiteren Asylver-
     fahrens geführt hat,

   kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die
   Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Das Einreise-
   und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung
   nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung
   des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1
   soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übri-
   gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.
      (8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsver-
   bots kann, außer in den Fällen des Absatzes 5
   Satz 1, dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt wer-
   den, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten,
   wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfor-
   dern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbil-
   lige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 5
   Satz 1 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
      (9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise-
   und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein,
   wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die
   Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt.
   Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden,
   längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen
   Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit
   bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für
   eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Ab-
   sätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.“
6. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen

       darf, es sei denn, er besitzt eine Betretens-

       erlaubnis nach § 11 Absatz 8.“

7. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
   „Ausweisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter
   „Ausweisungsinteresse besteht“ ersetzt.
8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                          „§ 17a

                     Anerkennung

           ausländischer Berufsqualifikationen

       (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Aner-
   kennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqua-
   lifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchfüh-
   rung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran
   anschließenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18
   Monaten erteilt werden, wenn von einer nach den
   Regelungen des Bundes oder der Länder für die
   berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festge-
   stellt wurde, dass Anpassungsmaßnahmen oder
   weitere Qualifikationen
   1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Be-
      rufsqualifikation mit einer inländischen Berufs-
      qualifikation oder
   2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die
      Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder
      für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
      Berufsbezeichnung
   erforderlich sind. Die Bildungsmaßnahme muss ge-
   eignet sein, dem Ausländer die Anerkennung der
   Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu er-
   möglichen. Wird die Bildungsmaßnahme überwie-
   gend betrieblich durchgeführt, setzt die Erteilung
   voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach
   § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
   nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung
BGBl. 2015, Seite 1389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1389
   bestimmt ist, dass die Teilnahme an der Bildungs-
   maßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur
   für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Er-
   teilung der Zustimmung durch die Bundesagentur

   für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu über-
   nehmen.
      (2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
   übung einer von der Bildungsmaßnahme unabhän-
   gigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Wo-
   che.

      (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
   übung einer zeitlich nicht eingeschränkten Be-
   schäftigung, deren Anforderungen in einem engen
   Zusammenhang mit den in der späteren Beschäfti-
   gung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen ste-
   hen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für
   eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennen-
   den oder von der beantragten Befugnis zur Berufs-
   ausübung oder von der beantragten Erlaubnis zum
   Führen der Berufsbezeichnung erfassten Beruf vor-
   liegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen
   der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden
   darf und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
   zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach
   § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung be-
   stimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustim-

   mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Be-

   schränkungen bei der Erteilung der Zustimmung

   durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Auf-

   enthaltserlaubnis zu übernehmen.

      (4) Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit
   der Berufsqualifikation, der Erteilung der Befugnis

   zur Berufsausübung oder der Erteilung der Erlaub-

   nis zum Führen der Berufsbezeichnung kann die
   Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche
   eines der anerkannten Berufsqualifikation entspre-
   chenden Arbeitsplatzes, sofern er nach den Be-
   stimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern be-
   setzt werden darf, verlängert werden. Die Aufent-
   haltserlaubnis berechtigt während dieser Zeit zur
   Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine
   Anwendung.

      (5) Einem Ausländer kann zum Ablegen einer
   Prüfung zur Anerkennung seiner ausländischen Be-
   rufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
   werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot
   für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerken-
   nenden oder von der beantragten Befugnis zur Be-
   rufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeich-
   nung erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz
   nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Aus-
   ländern besetzt werden darf und die Bundesagen-
   tur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
   Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatli-
   che Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäfti-

   gung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-

   beit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung

   der Zustimmung durch die Bundesagentur für Ar-

   beit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu überneh-

   men. Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.“

 9. In § 20 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „drei

    Monaten“ durch die Wörter „90 Tagen“ ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
      Wörter „Neuansiedlung von Schutzsuchenden“
      angefügt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Das Bundesministerium des Innern kann
      im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsu-
      chenden im Benehmen mit den obersten Lan-
      desbehörden anordnen, dass das Bundesamt
      für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für
      eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsu-
      chenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Auf-
      nahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und
      § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.“

11. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das
          Wort „soll“ ersetzt und werden die Wörter
          „abweichend von § 11 Abs. 1“ und das Wort
          „vorübergehenden“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „vorüber-
          gehende“ gestrichen.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Nach Beendigung des Strafverfahrens soll

          die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden,

          wenn humanitäre oder persönliche Gründe

          oder öffentliche Interessen die weitere An-

          wesenheit des Ausländers im Bundesgebiet
          erfordern.“

   b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „abwei-

      chend von § 11 Absatz 1“ gestrichen.

   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „abwei-
      chend von § 11 Abs. 1“ gestrichen.

12. § 25a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Einem jugendlichen oder heranwachsenden ge-
      duldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaub-
      nis erteilt werden, wenn

      1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen er-
         laubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsge-
         stattung im Bundesgebiet aufhält,
      2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jah-
         ren erfolgreich eine Schule besucht oder
         einen anerkannten Schul- oder Berufsab-
         schluss erworben hat,

      3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltser-
         laubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres
         gestellt wird,

      4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf

         Grund seiner bisherigen Ausbildung und Le-

         bensverhältnisse in die Lebensverhältnisse

         der Bundesrepublik Deutschland einfügen

         kann und

      5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür beste-

         hen, dass der Ausländer sich nicht zur frei-

         heitlichen demokratischen Grundordnung
         der Bundesrepublik Deutschland bekennt.“
BGBl. 2015, Seite 1390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1390
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
           Wort „allein“ gestrichen.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit
          einem Begünstigten nach Absatz 1 in fami-
          liärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter

          den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Auf-

          enthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt
          entsprechend. Dem minderjährigen ledigen
          Kind, das mit einem Begünstigten nach
          Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft
          lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
          werden.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abwei-
       chend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden

       und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätig-

       keit.“

13. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

                         „§ 25b
                 Aufenthaltsgewährung
               bei nachhaltiger Integration
     (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend
   von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Auf-
   enthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nach-
   haltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
   Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig
   voraus, dass der Ausländer

   1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er

      zusammen mit einem minderjährigen ledigen

      Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit min-

      destens sechs Jahren ununterbrochen geduldet,

      gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im

      Bundesgebiet aufgehalten hat,

   2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-

      ordnung der Bundesrepublik Deutschland be-
      kennt und über Grundkenntnisse der Rechts-
      und Gesellschaftsordnung und der Lebensver-
      hältnisse im Bundesgebiet verfügt,
   3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Er-
      werbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung
      der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkom-
      mens- sowie der familiären Lebenssituation zu
      erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im
      Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der
      Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
   4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse
      im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen
      Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
      verfügt und

   5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tat-

      sächlichen Schulbesuch nachweist.

   Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen
   ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel
   unschädlich bei
   1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich
      anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden
      in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich ge-
      förderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,

   2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorüber-
      gehend auf ergänzende Sozialleistungen ange-
      wiesen sind,
   3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern,

      denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1
      Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
      buch nicht zumutbar ist oder

   4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehö-

      rige pflegen.

     (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
   Absatz 1 ist zu versagen, wenn
   1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch
      vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung
      über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder
      Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die
      Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehin-
      dernissen verhindert oder verzögert oder

   2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Ab-

      satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

     (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1

   Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn
   der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geisti-
   gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
   oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
      (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und
   minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Be-
   günstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensge-
   meinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen
   des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufent-
   haltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5
   finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

      (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend

   von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre

   erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von

   § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt

   zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt

   unberührt.“

14. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a
      Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr,
      Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a
      Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlän-
      gert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere
      Geltungsdauer zulässig.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine
      Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2
      Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Nieder-
      lassungserlaubnis zu erteilen, es sei denn, das
      Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat
      nach § 73 Absatz 2a des Asylverfahrens-
      gesetzes mitgeteilt, dass die Voraussetzungen

      für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen.

      Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Auf-
      enthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, ist
      eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, es sei
      denn, es liegen die Voraussetzungen für eine
      Rücknahme vor.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seit
      sieben Jahren“ und die Angabe „Nr. 2 bis 9“ ge-
      strichen.
BGBl. 2015, Seite 1391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1391
15. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Aus-
    weisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter „Auswei-
    sungsinteresse besteht“ ersetzt.
16. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen
      ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufent-
      haltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1
      oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26
      Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthalts-
      erlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
      Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach
      § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraus-
      setzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des
      Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In
      den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraus-
      setzungen abzusehen, wenn

      1. der im Zuge des Familiennachzugs erforder-
         liche Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts-
         titels innerhalb von drei Monaten nach unan-
         fechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter
         oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flücht-
         lingseigenschaft oder subsidiären Schutzes
         oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
         nis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und

      2. die Herstellung der familiären Lebensgemein-
         schaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat
         der Europäischen Union ist und zu dem der
         Ausländer oder seine Familienangehörigen
         eine besondere Bindung haben, nicht mög-
         lich ist.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 22, 23 Abs. 1
          oder § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative
          oder Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 22, 23
          Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3
          oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder
          § 25b Absatz 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 25 Abs. 4
          bis 5, § 25a Absatz 1 und 2,“ durch die Wör-
          ter „§ 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2,
          § 25b Absatz 4,“ ersetzt.
17. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
          § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26
          Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufent-
          haltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1
          zweite Alternative eine Niederlassungser-
          laubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die
          Ehe bereits bestand, als der Ausländer sei-
          nen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet
          verlegt hat,“.
   b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt.

   d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer
          Umstände des Einzelfalles nicht möglich
          oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Be-

          mühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse
          der deutschen Sprache zu unternehmen.“
18. § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach
       § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Nie-
       derlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder
       nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
       § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Nie-
       derlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 be-
       sitzt oder“.
19. § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Aus-
       länders beruhendes Ausweisungsinteresse be-
       steht,“.

20. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers,
   der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4,
   § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis
   nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Auf-
   enthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
   Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26
   Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1
   Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Auf-
   enthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein perso-
   nensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet
   aufhält.“

21. In § 37 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
    „Ausweisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter
    „Ausweisungsinteresse besteht“ ersetzt.

22. In § 38a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei
    Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.

23. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c) aus humanitären Gründen nach § 25 Ab-
          satz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,“.
   b) Der Nummer 2 werden die Wörter „oder Ab-
      satz 4“ angefügt.

24. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ nach dem
          Wort „Urkunden“ durch ein Komma ersetzt
          und werden nach dem Wort „Unterlagen“
          die Wörter „und Datenträger“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“
          gestrichen und werden nach dem Wort „Un-
          terlagen“ die Wörter „oder Datenträger“ ein-
          gefügt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist
      nur zulässig, soweit dies für die Feststellung
      der Identität und Staatsangehörigkeit des Aus-
      länders und für die Feststellung und Geltend-
      machung einer Rückführungsmöglichkeit in ei-
      nen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3
      erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme
      nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.
      Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
BGBl. 2015, Seite 1392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1392
       nahme vor, dass durch die Auswertung von Da-
       tenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbe-

       reich privater Lebensgestaltung erlangt würden,

       ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat

       die notwendigen Zugangsdaten für eine zuläs-

       sige Auswertung von Datenträgern zur Verfü-

       gung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von

       einem Bediensteten ausgewertet werden, der

       die Befähigung zum Richteramt hat. Erkennt-
       nisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-
       staltung, die durch die Auswertung von Daten-

       trägern erlangt werden, dürfen nicht verwertet

       werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-
       züglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung
       und Löschung ist aktenkundig zu machen. Sind

       die durch die Auswertung der Datenträger er-
       langten personenbezogenen Daten für die Zwe-
       cke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie
       unverzüglich zu löschen.“

25. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
                          „§ 48a

               Erhebung von Zugangsdaten
      (1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zu-
   gangsdaten für die Auswertung von Endgeräten,
   die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt
   hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen,
   der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
   bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die Daten,
   mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
   Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
   oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
   geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-
   munikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die
   gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
   Daten vorliegen.
     (2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlan-
   gen vorher in Kenntnis zu setzen.
      (3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
   Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-
   kommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
   wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-
   ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-
   gung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des
   Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
   entsprechend anzuwenden.“
26. In § 50 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Ein
    ausgewiesener, zurückgeschobener oder abge-
    schobener Ausländer“ durch die Wörter „Ein Aus-
    länder, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsver-
    bot nach § 11 besteht,“ ersetzt.

27. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
      „drei Monaten“ durch die Angabe „90 Tagen“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
      ter „Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7
      oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ durch
      die Wörter „Ausweisungsinteresse nach § 54
      Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Num-
      mer 5 bis 7 besteht“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch
      die Wörter „§ 11 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.

   d) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

      „Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis

      eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre

      rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat

      sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit

      ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden

      Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollen-

      det haben.“

28. § 52 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch

      das Wort „oder“ ersetzt.

   b) Nummer 3 wird aufgehoben.

   c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

29. Die §§ 53 bis 56 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 53

                       Ausweisung

      (1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffent-
   liche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche de-
   mokratische Grundordnung oder sonstige erheb-
   liche Interessen der Bundesrepublik Deutschland
   gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Be-
   rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor-
   zunehmende Abwägung der Interessen an der Aus-
   reise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib
   des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das
   öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
      (2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach
   den Umständen des Einzelfalles insbesondere die
   Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirt-
   schaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundes-
   gebiet und im Herkunftsstaat oder in einem ande-
   ren zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen
   der Ausweisung für Familienangehörige und Le-
   benspartner zu berücksichtigen.
      (3) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter aner-
   kannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung
   eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen
   von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland
   ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen
   vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
   Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach
   dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Auf-
   enthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum
   Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen
   werden, wenn das persönliche Verhalten des Be-
   troffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr
   für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt,
   die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und
   die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses
   unerlässlich ist.
     (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
   hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen
   werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne
   Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die
   Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1
   Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes) abge-
   schlossen wird. Von der Bedingung wird abgese-
   hen, wenn
   1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine
      Ausweisung rechtfertigt oder
BGBl. 2015, Seite 1393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1393
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrens-
   gesetzes erlassene Abschiebungsandrohung
   vollziehbar geworden ist.

                        § 54
               Ausweisungsinteresse

   (1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53
Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Aus-
länder

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta-
   ten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-
   strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden

   ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurtei-

   lung Sicherungsverwahrung angeordnet worden

   ist,

2. die freiheitliche demokratische Grundordnung
   oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-

   land gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn

   Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,

   dass er einer Vereinigung angehört oder ange-

   hört hat, die den Terrorismus unterstützt oder

   er eine derartige Vereinigung unterstützt oder
   unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1
   des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere
   staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Ab-
   satz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder
   vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer
   nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem si-
   cherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan-
   fechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke
   oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider-
   laufen oder er sich gegen die verfassungsmä-
   ßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerver-
   ständigung richtet,

4. sich zur Verfolgung politischer oder religiöser
   Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffent-
   lich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Ge-
   waltanwendung droht oder
5. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft;
   hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere
   Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass
   auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen
   oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken
   oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch

   Verbreiten von Schriften in einer Weise, die ge-

   eignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung

   zu stören,

   a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaß-
      nahmen aufstachelt,
   b) Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich
      macht und dadurch die Menschenwürde an-
      derer angreift oder

   c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die

      Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder

      terroristische Taten von vergleichbarem Ge-

      wicht billigt oder dafür wirbt,

   es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und

   glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

  (2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53
Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
   taten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
   mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
   taten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
   mindestens einem Jahr verurteilt und die Voll-
   streckung der Strafe nicht zur Bewährung aus-
   gesetzt worden ist,

3. als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des
   § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäu-
   bungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies ver-
   sucht,

4. Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefähr-

   liches Betäubungsmittel verbraucht und nicht

   zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation die-

   nenden Behandlung bereit ist oder sich ihr ent-
   zieht,

5. eine andere Person in verwerflicher Weise, ins-

   besondere unter Anwendung oder Androhung

   von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen,

   kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der

   Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,

6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt
   oder dies versucht,
7. in einer Befragung, die der Klärung von Beden-
   ken gegen die Einreise oder den weiteren Auf-
   enthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung
   oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere
   Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staa-
   ten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten
   vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige
   Angaben über Verbindungen zu Personen oder
   Organisationen macht, die der Unterstützung
   des Terrorismus oder der Gefährdung der frei-
   heitlichen demokratischen Grundordnung oder
   der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
   verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser
   Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer
   vor der Befragung ausdrücklich auf den sicher-
   heitsrechtlichen Zweck der Befragung und die
   Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvoll-
   ständiger Angaben hingewiesen wurde,
8. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behör-
   den eines Schengen-Staates durchgeführt wur-
   de, im In- oder Ausland

   a) falsche oder unvollständige Angaben zur Er-

      langung eines deutschen Aufenthaltstitels, ei-

      nes Schengen-Visums, eines Flughafentran-

      sitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung
      einer Ausnahme von der Passpflicht oder der
      Aussetzung der Abschiebung gemacht hat
      oder
   b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an
      Maßnahmen der für die Durchführung dieses
      Gesetzes oder des Schengener Durchfüh-

      rungsübereinkommens zuständigen Behör-

      den mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zu-

      vor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen

      hingewiesen wurde oder

9. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen

   Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gericht-
   liche oder behördliche Entscheidungen oder Ver-
   fügungen begangen oder außerhalb des Bun-
BGBl. 2015, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
       desgebiets eine Handlung begangen hat, die im
       Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat
       anzusehen ist.
                          § 55

                     Bleibeinteresse
    (1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Ab-
  satz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Auslän-
  der

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich

     seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bun-

     desgebiet aufgehalten hat,

  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bun-
     desgebiet geboren oder als Minderjähriger in
     das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit
     mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundes-
     gebiet aufgehalten hat,

  3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit min-
     destens fünf Jahren rechtmäßig im Bundes-
     gebiet aufgehalten hat und mit einem der in

     den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer

     in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Le-

     bensgemeinschaft lebt,

  4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder
     Lebenspartner in familiärer oder lebenspartner-
     schaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Per-
     sonensorgerecht für einen minderjährigen ledi-
     gen Deutschen oder mit diesem sein Umgangs-
     recht ausübt,

  5. die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzbe-
     rechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asyl-
     verfahrensgesetzes genießt oder
  6. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4,
     den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29
     Absatz 2 oder 4 besitzt.

    (2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Ab-
  satz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
  1. der Ausländer minderjährig ist und eine Aufent-
     haltserlaubnis besitzt,
  2. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
     und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundes-
     gebiet aufhält,
  3. der Ausländer sein Personensorgerecht für einen
     im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden
     ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein
     Umgangsrecht ausübt,
  4. der Ausländer minderjährig ist und sich die El-
     tern oder ein personensorgeberechtigter Eltern-
     teil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten be-
     ziehungsweise aufhält,

  5. die Belange oder das Wohl eines Kindes zu be-
     rücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
  6. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach
     § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
    (3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Ab-
  satz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als recht-
  mäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2
  nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung
  oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entspro-
  chen wurde.

                            § 56
             Überwachung ausgewiesener
      Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
       (1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungs-
    verfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses
    nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Ab-
    schiebungsanordnung nach § 58a besteht, unter-
    liegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wö-
    chentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zustän-
    digen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit

    die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt.

    Ist ein Ausländer auf Grund anderer als der in Satz 1

    genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar aus-
    reisepflichtig, kann eine dem Satz 1 entsprechende
    Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Ab-
    wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
    Ordnung erforderlich ist.

      (2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Auslän-
    derbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbe-
    hörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

       (3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen

    Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch

    außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu

    wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fort-
    führung von Bestrebungen, die zur Ausweisung ge-
    führt haben, zu erschweren oder zu unterbinden
    und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonsti-
    ger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen bes-
    ser überwachen zu können.

       (4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die
    zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
    oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a
    geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden,
    kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu
    bestimmten Personen oder Personen einer be-
    stimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen,
    mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäf-
    tigen, auszubilden oder zu beherbergen und be-
    stimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht
    zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel ver-
    bleiben und die Beschränkungen notwendig sind,
    um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit
    oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren.
       (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis
    4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet.
    Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist so-
    fort vollziehbar.“
30. In § 58 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
    „nach § 53 oder § 54“ durch die Wörter „auf Grund
    eines besonders schwerwiegenden Ausweisungs-
    interesses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit
    § 53“ ersetzt.

31. § 59 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze
       ersetzt:
       „Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
       oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird
       die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach
       Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu lau-
       fen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
       schiebungsverboten“ die Wörter „und Gründen
BGBl. 2015, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1395
      für die vorübergehende Aussetzung der Ab-
      schiebung“ eingefügt.
32. Dem § 60a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3
   können insbesondere vorliegen, wenn der Auslän-
   der eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutsch-
   land vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt
   oder aufgenommen hat und nicht aus einem siche-
   ren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrens-
   gesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann
   die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbil-
   dung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll
   in den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr ver-
   längert werden, wenn die Berufsausbildung noch
   fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum
   mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.“
33. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf
              den in § 2 Absatz 14 festgelegten An-
              haltspunkten beruhen und deshalb der
              begründete Verdacht besteht, dass er
              sich der Abschiebung durch Flucht ent-
              ziehen will (Fluchtgefahr).“
      bb) Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

      fügt:

          „(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt

      die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungs-

      frist unberührt, sofern die Voraussetzungen für
      die Haftanordnung unverändert fortbestehen.“

34. § 62a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Land“

      durch die Wörter „im Bundesgebiet“ ersetzt und
      werden die Wörter „in diesem Land“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt und werden nach dem Wort
      „Konsularbehörden“ die Wörter „und einschlägig
      tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisatio-
      nen“ eingefügt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Situation schutzbedürftiger Personen ist
      besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „auf deren
      Wunsch hin“ gestrichen.

35. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:
                          „§ 62b
                   Ausreisegewahrsam

      (1) Unabhängig von den Voraussetzungen der
   Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 kann ein Aus-
   länder zur Sicherung der Durchführbarkeit der Ab-
   schiebung auf richterliche Anordnung für die Dauer
   von längstens vier Tagen in Gewahrsam genommen
   werden, wenn
   1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der
      Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise ge-
      hindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist
      ist nicht erheblich und

   2. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das er-
      warten lässt, dass er die Abschiebung erschwe-
      ren oder vereiteln wird, indem er fortgesetzt
      seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt
      hat oder über seine Identität oder Staatsange-
      hörigkeit getäuscht hat (Ausreisegewahrsam).

   Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist
   abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht
   oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Ab-
   schiebung nicht entziehen will. Der Ausreisege-
   wahrsam ist unzulässig, wenn feststeht, dass die
   Abschiebung nicht innerhalb der Anordnungsfrist
   nach Satz 1 durchgeführt werden kann.
      (2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbe-
   reich eines Flughafens oder in einer Unterkunft voll-
   zogen, von wo aus die Ausreise des Ausländers
   möglich ist.
     (3) § 62 Absatz 1 und 4a und § 62a finden ent-
   sprechend Anwendung.“
36. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 1 werden die Wörter „ein-
          schließlich der Überstellung von Drittstaats-
          angehörigen auf Grundlage der Verordnung
          (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von
          der Grenzbehörde im grenznahen Raum in
          unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
          mit einer unerlaubten Einreise angetroffen

          wird,“ angefügt.

      bb) In Nummer 1c werden die Wörter „§ 11 Ab-

          satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 11 Ab-

          satz 2, 4 und 8“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
      „§§ 48“ ein Komma und die Angabe „48a“ einge-

      fügt.

37. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 11 Absatz 8“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1
      Satz 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1“
      ersetzt.
   c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft
      nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein gerin-
      ges Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist
      der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen
      Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsver-
      fahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses
      Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die
      allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und
      begleitender Straftaten nach dem Strafgesetz-
      buch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. In-
      soweit sind begleitende Straftaten mit geringem
      Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1,
      den §§ 123, 185, 223, 242, 263 Absatz 1, 2
      und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271
      Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 281, 303 des
      Strafgesetzbuches, es sei denn, diese Strafge-
      setze werden durch verschiedene Handlungen
      mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag
      gestellt.“
BGBl. 2015, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
   d) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 18, 18b, 19 und
      19a“ durch die Angabe „§§ 17a, 18, 18b, 19 und

      19a“ ersetzt.

38. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c
    eingefügt:
                          „§ 73b

                    Überprüfung der
         Zuverlässigkeit von im Visumverfahren
         tätigen Personen und Organisationen

      (1) Das Auswärtige Amt überprüft die Zuverläs-
   sigkeit von Personen auf Sicherheitsbedenken, de-
   nen im Visumverfahren die Erfüllung einer oder
   mehrerer Aufgaben, insbesondere die Erfassung
   der biometrischen Identifikatoren, anvertraut ist
   oder werden soll und die nicht entsandte Angehö-
   rige des Auswärtigen Dienstes sind (Betroffene).
   Anlassbezogen und in regelmäßigen Abständen un-
   terzieht das Auswärtige Amt die Zuverlässigkeit des
   in Satz 1 genannten Personenkreises einer Wieder-
   holungsprüfung. Die Überprüfung der Zuverlässig-
   keit erfolgt nach vorheriger schriftlicher Zustim-
   mung des Betroffenen.

      (2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erhebt
   die deutsche Auslandsvertretung Namen, Vor-
   namen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Ge-
   schlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörig-
   keit, Wohnsitz und Angaben zum Identitätsdoku-
   ment (insbesondere Art und Nummer) des Betroffe-
   nen und übermittelt diese über das Auswärtige Amt
   zur Prüfung von Sicherheitsbedenken an die Poli-
   zeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des

   Bundes, den Bundesnachrichtendienst, den Militä-

   rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt

   und das Zollkriminalamt. Die in Satz 1 genannten

   Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen

   dem Auswärtigen Amt unverzüglich mit, ob Sicher-
   heitsbedenken vorliegen.
      (3) Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehör-
   den und Nachrichtendienste dürfen die übermittel-
   ten Daten nach den für sie geltenden Gesetzen für
   andere Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Erfül-
   lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
   Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen
   bleiben unberührt.
     (4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeits-
   überprüfung, bei der keine Erkenntnisse über eine
   mögliche Unzuverlässigkeit zutage treten, darf der
   Betroffene seine Tätigkeit im Visumverfahren nicht
   aufnehmen.

      (5) Ist der Betroffene für eine juristische Person,
   insbesondere einen externen Dienstleistungserbrin-
   ger tätig, überprüft das Auswärtige Amt auch die
   Zuverlässigkeit der juristischen Person anhand
   von Firma, Bezeichnung, Handelsregistereintrag
   der juristischen Person nebst vollständiger An-
   schrift (lokale Niederlassung und Hauptsitz). Das

   Auswärtige Amt überprüft auch die Zuverlässigkeit
   des Inhabers und der Geschäftsführer der juristi-
   schen Person in dem für die Zusammenarbeit vor-
   gesehenen Land. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die
   Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

                          § 73c

                     Zusammenarbeit

          mit externen Dienstleistungserbringern
      Die deutschen Auslandsvertretungen können im
   Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Ka-
   pitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen
   Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43
   der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbei-
   ten.“

39. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 2“
      die Angabe „und 4“ eingefügt.

   b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

      „12. Befristung eines Einreise- und Aufenthalts-
           verbots nach § 11 Absatz 2 im Fall einer
           Abschiebungsandrohung nach den §§ 34,
           35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer
           Abschiebungsanordnung nach § 34a des
           Asylverfahrensgesetzes sowie die Anord-
           nung und Befristung eines Einreise- und
           Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7.“

40. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird die Angabe „54a“ durch
          die Angabe „56“ ersetzt.
      bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

          „9. die Entscheidung über die Anordnung

              eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

              nach § 11 Absatz 6 oder 7 und über die

              Befristung eines Einreise- und Aufent-

              haltsverbots nach § 11.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Dem Ausländer ist auf Antrag eine Überset-
          zung der Entscheidungsformel des Verwal-
          tungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel ver-
          sagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum
          Erlöschen gebracht oder mit dem eine Be-
          fristungsentscheidung nach § 11 getroffen
          wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kos-
          tenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu
          stellen, die der Ausländer versteht oder bei
          der vernünftigerweise davon ausgegangen
          werden kann, dass er sie versteht.“
      bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

          „In den Fällen des Satzes 4 erhält der Aus-
          länder ein Standardformular mit Erläuterun-
          gen, die in mindestens fünf der am häufigs-
          ten verwendeten oder verstandenen Spra-
          chen bereitgehalten werden.“

41. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines
   Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bun-
   desamt für Migration und Flüchtlinge findet kein
   Widerspruch statt.“
BGBl. 2015, Seite 1397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1397
42. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1
      Satz 1“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e“ er-
      setzt.

   b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
      Komma ersetzt.
   c) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.

   d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
      mern 7 und 8 eingefügt:

      „7. die Befristung eines Einreise- und Aufent-
          haltsverbots nach § 11 sowie
      8. die Anordnung eines Einreise- und Aufent-
         haltsverbots nach § 11 Absatz 6“.

   e) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise-
      und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat
      keine aufschiebende Wirkung.“
43. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 55
    Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 54 Absatz 2
    Nummer 4“ ersetzt.

44. § 94 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge
   und Integration erstattet dem Deutschen Bundes-
   tag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht.“

45. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die Angabe
      „§ 54a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt und
      werden nach den Wörtern „bestimmte Kommu-
      nikationsmittel nutzt“ die Wörter „oder be-
      stimmte Kontaktverbote nicht beachtet“ einge-
      fügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1
          Satz 1“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 oder
          in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren An-
          ordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Ab-
          satz 7 Satz 1“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „be-
          schaffen“ die Wörter „oder das Erlöschen
          oder die nachträgliche Beschränkung des
          Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwen-
          den“ eingefügt.
46. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
      „Unterlage“ die Wörter „oder einen dort genann-
      ten Datenträger“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 54a Abs. 2“

          durch die Angabe „§ 56 Absatz 2“ ersetzt.

      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1
          Satz 2“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1
          Satz 2“ ersetzt.
      cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1
          Satz 1“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1
          Satz 1“ ersetzt.

47. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf
       des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms
       zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsu-
       chenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Ab-
       satz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über
       den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die
       Teilnahme an Integrationskursen und die Aufent-
       haltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4
       entsprechend anzuwenden.“

    b) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-
       fügt:

          „(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die
       als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen
       Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind,
       findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016
       Anwendung.

          (11) Für Ausländer, denen zwischen dem
       1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 sub-
       sidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU
       oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar
       zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Ab-
       satz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses
       Gesetzes zu laufen.“

48. In § 105a wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 3,“ ge-
    strichen und wird die Angabe „§ 72 Abs. 1 bis 4“

    durch die Angabe „§ 72 Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 2

                     Änderung der
                 Strafprozessordnung

  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 154b Absatz 3 wird das Wort „ausgewiesen“
   durch die Wörter „abgeschoben, zurückgeschoben
   oder zurückgewiesen“ ersetzt.

2. § 456a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „ausgewiesen“ durch
      die Wörter „abgeschoben, zurückgeschoben
      oder zurückgewiesen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausgelieferte,

          der Überstellte oder der Ausgewiesene“
          durch das Wort „Verurteilte“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ausgelieferte,
          Überstellte oder Ausgewiesene“ durch das
          Wort „Verurteilte“ ersetzt.

3. In § 458 Absatz 2 werden die Wörter „oder Ausge-
   wiesenen“ durch die Wörter „, Abgeschobenen, Zu-
   rückgeschobenen oder Zurückgewiesenen“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1398
                       Artikel 3

                   Änderung des
           Gesetzes zur Umsetzung der
Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union

  Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der

Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union

vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                   Änderung des
             Freizügigkeitsgesetzes/EU

  Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 3 Absatz 1 und 2 ist für Personen nach Satz 2
  nicht anzuwenden; insoweit sind die Vorschriften
  des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu
  Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
  entsprechend anzuwenden.“

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11
   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 8“ und die
   Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 59
   Absatz 1 Satz 6 und 7“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
           Staatsangehörigkeitsgesetzes

   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I
S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe

   „§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1,“ durch die Angabe

   „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1,“ ersetzt.

2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Auf-
      enthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegen-
      des Ausweisungsinteresse vorliegt.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I
S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden

ist, werden die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2“

durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4“
und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Num-
mer 2, § 104a“ durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28,
37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a“ ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Dem § 70 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-

willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechts-
beschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne
Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine frei-
heitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zu-
rückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2
Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.“

                       Artikel 8
                  Änderung der
             Beschäftigungsverordnung

  Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 Satz 2 der
Verordnung vom 6. November 2014 (BGBl. I S. 1683)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 8
          Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Aner-
        kennung ausländischer Berufsqualifikationen“.
    b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1
       und 2 vorangestellt:

          „(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung
       eines Aufenthaltstitels nach § 17 Absatz 1 des
       Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
          (2) Die Zustimmung kann für die Erteilung ei-
       nes Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3,

       Absatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

       werden. Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1

       Satz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. Im Fall des
       § 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich
       der während der Bildungsmaßnahme ausge-
       übten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung er-
       teilt.“

    c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.

 2. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten“
    durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
 3. In § 16 werden im Satzteil nach Nummer 3 die Wör-
    ter „drei Monate innerhalb eines Zeitraums von
    zwölf Monaten“ durch die Wörter „90 Tage inner-
    halb eines Zeitraums von 180 Tagen“ ersetzt.
 4. In § 17 werden die Wörter „drei Monate“ durch die
    Angabe „90 Tage“ ersetzt.

 5. In § 18 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate“

    durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.

 6. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
    im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter „drei
    Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1399
 7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
    werden die Wörter „drei Monaten“ durch die An-
    gabe „90 Tagen“ ersetzt.

 8. In § 22 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden jeweils die
    Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“
    ersetzt.

 9. In § 25 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate“

    durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.

10. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die
      Wörter „den §§ 3 und 16“ und werden die Wörter
      „sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von
      zwölf Monaten“ durch die Wörter „90 Tage inner-
      halb eines Zeitraums von 180 Tagen“ ersetzt.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

       b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15, 16
          bis 18, 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§§ 5, 14,
          15, 17, 18, 19 Absatz 1“ und die Wörter „drei
          Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.

       c) In Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“
          durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
   11. In § 34 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die

       Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1

       und § 17a Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

                               Artikel 9

                             Inkrafttreten
     Artikel 1 Nummer 29 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
   Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
   dung in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 27. Juli 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Thomas de Maizière
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a29b8f66da3f7d96….