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Artikel 2 · BT-Drs. 17/13063 · S. 24

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 25)
Zu Buchstabe a
Auf die Unanfechtbarkeit der Anerkennung kommt es nicht
mehr an, da die Anerkennung als Asylberechtigter durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge immer unan-
fechtbar ist.
Zu Buchstabe b
Auf die Unanfechtbarkeit der Anerkennung kommt es nicht
mehr an, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
bzw. des internationalen subsidiären Schutzes durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge immer unanfecht-
bar ist.
§ 25 Absatz 2 regelt nunmehr, dass nicht nur anerkannte
Flüchtlinge, sondern auch international subsidiär Schutzbe-
rechtigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis haben.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Regelungstext vollzieht die Trennung von internationa-
lem subsidiären Schutz und nationalen Abschiebungsverbo-
ten nach.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Gliede-
rungspunkte.
Zu Nummer 2 (§ 26)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift setzt Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2011/
95/EU um. Danach erhalten international subsidiär Schutz-
berechtigte zunächst eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr. Im Falle einer
Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei wei-
tere Jahre erteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass in-
ternational subsidiär Schutzberechtigten, die nur ein vo-
rübergehendes Schutzbedürfnis haben – z. B. bestimmte
Gruppen von Bürgerkriegsvertriebenen – nicht sofort eine
langfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss. Be-
steht das Schutzbedürfnis nach einem Jahr fort, wird eine
zweijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Zu Buchstabe b
Die Bestimmung stellt sicher, dass die bisherige Unterschei-
dung zwischen Flüchtlingen und int

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.162 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/13063, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.106–96.268 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert 0175d0755be5c3dd….

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