Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/13063 · S. 24
Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 25) Zu Buchstabe a Auf die Unanfechtbarkeit der Anerkennung kommt es nicht mehr an, da die Anerkennung als Asylberechtigter durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge immer unan- fechtbar ist. Zu Buchstabe b Auf die Unanfechtbarkeit der Anerkennung kommt es nicht mehr an, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des internationalen subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge immer unanfecht- bar ist. § 25 Absatz 2 regelt nunmehr, dass nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch international subsidiär Schutzbe- rechtigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Der Regelungstext vollzieht die Trennung von internationa- lem subsidiären Schutz und nationalen Abschiebungsverbo- ten nach. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Gliede- rungspunkte. Zu Nummer 2 (§ 26) Zu Buchstabe a Die Vorschrift setzt Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2011/ 95/EU um. Danach erhalten international subsidiär Schutz- berechtigte zunächst eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr. Im Falle einer Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei wei- tere Jahre erteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass in- ternational subsidiär Schutzberechtigten, die nur ein vo- rübergehendes Schutzbedürfnis haben – z. B. bestimmte Gruppen von Bürgerkriegsvertriebenen – nicht sofort eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss. Be- steht das Schutzbedürfnis nach einem Jahr fort, wird eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zu Buchstabe b Die Bestimmung stellt sicher, dass die bisherige Unterschei- dung zwischen Flüchtlingen und int
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.162 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/13063, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.106–96.268 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert 0175d0755be5c3dd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP