§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-1a (1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten über
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-1b (1b) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt personenbezogene Informationen über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung erforderlich ist. Die Daten dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden und sind anschließend zu löschen.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-1c (1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten Informationen dürfen nur für die Prüfung genutzt werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung des Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-2a (2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch
den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbeitet und genutzt werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. § 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Die Übermittlung und Verarbeitung der im Asylverfahren erfassten Daten sind zulässig, soweit dies für die Entscheidung des Bundesamtes über die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/8?asof=2019-08-16#abs-6 (6) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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04.11.2016 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2460)
BGBl. 2016 I S. 2460
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 394)
BGBl. 2016 I S. 394
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. 2016 I S. 130
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.