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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1939

BGBl. 2016 I S. 1939 · 54.577 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1939
                                            Integrationsgesetz
                                                   Vom 31.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:
     „§ 132 Sonderregelung für die Ausbildungsför-
            derung von Ausländerinnen und Auslän-
            dern“.
  b) Nach der Angabe zu § 421 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 421a Arbeiten in Maßnahmen des Arbeits-
              marktprogramms Flüchtlingsintegrations-
              maßnahmen“.
2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-

     fügt:

     „4. Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des
         Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezo-
         genen Deutschsprachförderung nach § 45a
         des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer
         Maßnahme, die für die Feststellung der
         Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen
         Berufsqualifikation mit einer inländischen Be-
         rufsqualifikation, für die Erteilung der Befug-
         nis zur Berufsausübung oder für die Erteilung
         der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-

         nung erforderlich ist,“.

  b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Num-

     mern 5 bis 7.

3. § 132 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 132
          Sonderregelung für die Ausbildungs-
     förderung von Ausländerinnen und Ausländern
     (1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein
  rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-
  ten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze
  zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für
  Leistungen
  1. nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt
     seit mindestens drei Monaten gestattet ist, und
  2. nach den §§ 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit
     mindestens 15 Monaten gestattet ist.
  Bei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber,
  die oder der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach
  § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass
  ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu
  erwarten ist. Die oder der Auszubildende wird bei
  einer Berufsausbildung ergänzend zu § 60 Absatz 1
Juli 2016

    Nummer 1 nur mit Berufsausbildungsbeihilfe geför-
    dert, wenn sie oder er nicht in einer Aufnahme-
    einrichtung wohnt. Eine Förderung mit einer berufs-
    vorbereitenden Bildungsmaßnahme setzt ergänzend
    zu § 52 voraus, dass die Kenntnisse der deutschen
    Sprache einen erfolgreichen Übergang in eine Be-
    rufsausbildung erwarten lassen.

       (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer
    (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förde-
    rungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen
    1. nach den §§ 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn

       sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununter-
       brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im
       Bundesgebiet aufhalten; dies gilt auch für außer-
       halb einer betrieblichen Berufsausbildung liegen-
       de, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen, und
    2. nach den §§ 51, 56 und 122, wenn sie sich seit
       mindestens sechs Jahren ununterbrochen recht-
       mäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet
       aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach
       § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
       (3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf-
    enthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4

    Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes

    oder als Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartne-
    rin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin
    oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine
    Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
    des Aufenthaltsgesetzes besitzen, gehören zum för-
    derungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leis-
    tungen nach den §§ 56, 75, 122 und 130, wenn sie
    sich seit mindestens drei Monaten ununterbrochen
    rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesge-
    biet aufhalten.

       (4) Die Sonderregelung gilt für

    1. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2018 be-

       ginnen, und

    2. Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld,

       wenn diese oder dieses vor dem 31. Dezember
       2018 beantragt wird und die weiteren Anspruchs-
       voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
      (5) Findet während der Leistung ein Wechsel des
    Aufenthaltsstatus statt, ohne dass ein Beschäfti-
    gungsverbot vorliegt, kann eine einmal begonnene
    Förderung zu Ende geführt werden. Die Teilnahme
    an einer Förderung steht der Abschiebung nicht ent-
    gegen.“
  4. Nach § 421 wird folgender § 421a eingefügt:
                          „§ 421a
                       Arbeiten in
              Maßnahmen des Arbeitsmarkt-
       programms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
       Arbeiten in Maßnahmen, die durch das Arbeits-
    marktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
    bereitgestellt werden, begründen kein Arbeitsverhält-
    nis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäf-
    tigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die
BGBl. 2016, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
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  Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bun-
  desurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen
  über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzu-
  wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätig-
  keit haften die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
  den Maßnahmen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
  nehmer.“

                        Artikel 2
                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

   fügt:

    „(1a) Bei leistungsberechtigten Personen, die einer

  Wohnsitzregelung nach § 12a Absatz 2 und 3 des

  Aufenthaltsgesetzes unterliegen, bestimmt sich die

  Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft

  und Heizung nach dem Ort, an dem die leistungs-
  berechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat.“
2. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jewei-
       ligen Leistungen nach diesem Buch der Träger
       zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberech-
       tigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Auf-
       enthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat.
       Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a
       Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ih-
       ren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu
       nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in
       diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach
       diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen
       gelten die Regelungen des Absatzes 1.“

                        Artikel 3

                    Änderung des
          Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   § 23 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

   „(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räum-
lichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt
er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage
oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufent-
haltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Auf-
enthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den
Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbrin-
gen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Rei-
sebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu
dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz
zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4
des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebei-
hilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem

der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem
seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zustän-
dige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang
örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach
Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1
oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes be-
sitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten,
in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist.
Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in
ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum
Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grund-
gesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen ge-
rechtfertigt ist.“

                        Artikel 4

                  Änderung des

           Asylbewerberleistungsgesetzes

  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),

das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom

26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberech-
      tigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen
      bereits von einem anderen Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder einem am Verteilmecha-
      nismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von
      Satz 1 internationaler Schutz oder aus anderen
      Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
      wenn der internationale Schutz oder das aus an-
      deren Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fort-
      besteht.“

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
      Nummer 1 oder 7 erhalten nur Leistungen ent-
      sprechend Absatz 2 Satz 2 bis 4, wenn sie
      1. ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2

         Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkom-
         men,

      2. ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2
         Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem
         sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitäts-
         klärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorle-
         gen, aushändigen oder überlassen,

      3. den gewährten Termin zur förmlichen Antrag-
         stellung bei der zuständigen Außenstelle des
         Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
         oder dem Bundesamt für Migration und
         Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder

      4. den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2
         zweite Alternative des Asylgesetzes verwirk-
         lichen, indem sie Angaben über ihre Identität
         oder Staatsangehörigkeit verweigern,
      es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwir-
      kungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des
      Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Ein-
      haltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahr-
      nehmung des Termins aus wichtigen Gründen
BGBl. 2016, Seite 1941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1941
     nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach
     Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwir-
     kungshandlung erbracht oder den Termin zur
     förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.“
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 7“ durch
   die Wörter „§§ 3 und 4 sowie 6 bis 7“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1
     Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird
     eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je
     Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberech-
     tigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Auf-
     wendungen nachweist, die ihm durch die Wahr-
     nehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.“
  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

     „§ 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-

     buch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger

     Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Num-

     mer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

     kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn

     die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäfti-
     gung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Be-
     rufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder
     aufgenommen hat.“

  c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „diesem

     Gesetz“ durch die Wörter „den §§ 2, 3 und 6;
     § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend an-
     zuwenden“ ersetzt.
4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
   fügt:
                          „§ 5a

                  Arbeitsgelegenheiten
          auf der Grundlage des Arbeitsmarkt-
     programms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

     (1) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungs-
  berechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können
  von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
  zu ihrer Aktivierung in Arbeitsgelegenheiten zuge-
  wiesen werden, die im Rahmen des von der Bundes-
  agentur für Arbeit (Bundesagentur) durchgeführten
  Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaß-
  nahmen gegen Mehraufwandsentschädigung bereit-
  gestellt werden (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme).
  Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungs-
  berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, die aus
  einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asyl-
  gesetzes stammen, sowie auf Leistungsberechtigte
  nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5.

     (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1
  sind zur Wahrnehmung einer für sie zumutbaren
  Flüchtlingsintegrationsmaßnahme, der sie nach Ab-
  satz 1 zugewiesen wurden, verpflichtet; § 11 Ab-
  satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt
  für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend.
  Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11
  Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches
  Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann
  vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person
  eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits-

markt, eine Berufsausbildung oder ein Studium auf-
nimmt oder aufgenommen hat.
    (3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer
Verpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Beleh-
rung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie
zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzu-
nehmen oder fortzuführen oder die deren Anbah-
nung durch ihr Verhalten verhindern, haben keinen
Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6.
§ 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
wenden. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2
tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person
einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und
nachweist.
   (4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und
Teilnehmer soll vor einer Entscheidung über die
Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Trägern
der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (Maßnahme-
trägern) abgestimmt werden. Hierzu übermitteln die

nach diesem Gesetz zuständigen Behörden den

Maßnahmeträgern auf deren Ersuchen hin die erfor-

derlichen Daten über Leistungsberechtigte, die für

die Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaß-

nahme in Betracht kommen.

   (5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behör-
den dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbe-
zogenen Daten von Leistungsberechtigten erheben,

einschließlich Angaben

1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation
   und zum Vorliegen einer Beschäftigung,
2. zu Sprachkenntnissen und
3. zur Durchführung eines Integrationskurses nach
   § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maß-
   nahme der berufsbezogenen Deutschsprachför-
   derung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dür-
fen den Maßnahmeträgern die in Satz 1 genannten
Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich
ist.

   (6) Maßnahmeträger dürfen den nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden die in Absatz 5 Satz 1
genannten Daten übermitteln, soweit dies für die
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die
Erteilung einer Zuweisung in die Maßnahme, die
Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder
die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme erfor-
derlich ist. Maßnahmeträger haben den nach diesem
Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich Aus-
künfte über Tatsachen zu erteilen, die Anlass für eine
Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben könnten
und die deshalb für die Leistungen nach diesem
Gesetz erheblich sind.

                        § 5b

       Sonstige Maßnahmen zur Integration
   (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde
kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsbe-
rechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen
und zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3
des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis
BGBl. 2016, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
  gehören, schriftlich verpflichten, an einem Integra-
  tionskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilzu-
  nehmen.
     (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 haben
  keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3
  und 6, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung
  über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumut-
  baren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenen
  Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am
  Integrationskurs teilzunehmen. § 1a Absatz 2 Satz 2
  bis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 11 Absatz 4
  des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
  Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein
  sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Ab-
  satz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozi-
  algesetzbuch kann insbesondere auch dann vor-
  liegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine

  Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,

  eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt
  oder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach den
  Sätzen 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die leistungs-
  berechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr
  Verhalten darlegt und nachweist.

    (3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde
  darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
  Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezoge-
  nen Daten von Leistungsberechtigten erheben, ein-
  schließlich Angaben

  1. zu Sprachkenntnissen und
  2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach
     § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maß-

     nahme der berufsbezogenen Deutschsprachför-
     derung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.“
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge-
     strichen.
  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
     fügt:
       „6. eine Mehraufwandsentschädigung, die Leis-
           tungsberechtigten im Rahmen einer Flücht-
           lingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a
           ausgezahlt wird und

       7. ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungs-

          berechtigten von dem Bundesamt für Migra-

          tion und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer

          Teilnahme an einem Integrationskurs nach

          § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der be-

          rufsbezogenen Deutschsprachförderung nach

          § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“

6. In § 9 Absatz 5 wird die Angabe „§ 118“ durch die
   Wörter „Die §§ 117 und 118“ ersetzt.

7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Keine aufschiebende Wirkung haben Wider-
  spruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwal-
  tungsakt, mit dem

  1. eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teil-
     weise entzogen oder die Leistungsbewilligung
     aufgehoben wird oder

   2. eine Einschränkung des Leistungsanspruchs
      nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 12a Wohnsitzregelung“.

   b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungs-
             erklärungen“.
 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 24, 25
      Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3“ durch die Wörter
      „§ 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „In den Fällen der Erteilung eines Aufenthalts-
      titels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung
      des Absatzes 2 abzusehen.“
 3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                          „§ 12a

                    Wohnsitzregelung
      (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration
   in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
   Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberech-
   tigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des
   Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im
   Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt
   worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25
   Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
   worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von
   drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Auf-
   enthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen
   Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur
   Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rah-
   men seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen wor-

   den ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der

   Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebens-

   partner oder minderjähriges Kind eine sozialversi-

   cherungspflichtige Beschäftigung mit einem

   Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich

   aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese

   Person mindestens über ein Einkommen in Höhe
   des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach
   den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozial-
   gesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine

   Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat
   oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis
   steht.

      (2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Ab-
   satz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrich-
   tung oder anderen vorübergehenden Unterkunft
   wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach
BGBl. 2016, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
Anerkennung oder Aufnahme längstens bis zum
Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner
Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflich-
tet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten
Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner
nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen-
steht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung ange-
messenen Wohnraums innerhalb von sechs Mona-
ten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach
Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Mona-
ten erfolgen.
   (3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integra-
tion in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflich-
tung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von
sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wer-
den, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1
geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimm-
ten Ort zu nehmen, wenn dadurch
1. seine Versorgung mit angemessenem Wohn-
   raum,

2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutsch-
   kenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Ge-
   meinsamen Europäischen Referenzrahmens für
   Sprachen und

3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am
   Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme
   einer Erwerbstätigkeit

erleichtert werden kann.
   (4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Ab-
satz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer
und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf
der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet
werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimm-
ten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten
ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als we-
sentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situa-

tion des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes

ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

  (5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den

Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers auf-
zuheben,

1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fäl-
   len einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den
   Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im
   Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem
   Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen
   darf,

  a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen
     Lebenspartner oder minderjährigen Kind eine
     sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
     im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebens-
     unterhalt sicherndes Einkommen oder ein
     Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung
     steht oder
  b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner
     oder minderjährige ledige Kinder an einem
     anderen Wohnort leben,
2. zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt ins-
   besondere vor, wenn

     a) nach Einschätzung des zuständigen Jugend-
        amtes Leistungen und Maßnahmen der Kin-
        der- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch
        Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträch-
        tigt würden,
     b) aus anderen dringenden persönlichen Grün-
        den die Übernahme durch ein anderes Land
        zugesagt wurde oder

     c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen
        vergleichbare unzumutbare Einschränkungen
        entstehen.
  Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist
  dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach
  Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach
  Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse
  Rechnung trägt.
     (6) Bei einem Familiennachzug zu einem Auslän-
  der, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach
  den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflich-
  tung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der
  nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist
  auch für den nachziehenden Familienangehörigen,
  soweit die zuständige Behörde nichts anderes an-
  geordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden
  Familienangehörigen entsprechend.

    (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Auslän-
  der, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung
  der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1
  vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

    (8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtun-
  gen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine auf-
  schiebende Wirkung.
     (9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer,
  die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen,
  hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemes-
  senen Wohnraums durch Rechtsverordnung der
  Landesregierung oder andere landesrechtliche
  Regelungen Näheres bestimmen zu

  1. der Verteilung innerhalb des Landes nach Ab-

     satz 2,

  2. dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflich-

     tungen nach den Absätzen 2 bis 4,

  3. den Anforderungen an den angemessenen
     Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1
     und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
     sowie der Form seines Nachweises,

  4. der Art und Weise des Belegs einer sozialversi-
     cherungspflichtigen Beschäftigung nach Ab-
     satz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt
     sichernden Einkommens sowie eines Ausbil-
     dungs- oder Studienplatzes im Sinne der
     Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,

  5. der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum
     Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Auf-
     nahmeverfahren.“
4. § 18a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
     und 1b eingefügt:
        „(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2
     Satz 4 erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss
     dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen
BGBl. 2016, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
       beruflichen Qualifikation entsprechenden Be-
       schäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die
       Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die
       Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2
       bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit
       nach § 39 zugestimmt hat.
          (1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a
       wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser
       Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeits-
       verhältnis aus Gründen, die in der Person des
       Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Aus-
       länder wegen einer im Bundesgebiet began-
       genen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde,
       wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Ta-
       gessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen
       Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder
       dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen
       werden können, grundsätzlich außer Betracht
       bleiben.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
     durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“
     ersetzt.
5. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaub-
  nis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alter-
  native besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu
  erteilen, wenn
  1. er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren be-
     sitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung
     der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asyl-
     verfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des
     Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Nieder-
     lassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besit-
     zes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
  2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mit-
     geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den
     Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,

  3. sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
  4. er über hinreichende Kenntnisse der deutschen
     Sprache verfügt und
  5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1
     Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
  § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und
  § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von
  der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch
  abgesehen, wenn der Ausländer die Regelalters-
  grenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des
  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
  Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer,
  der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1
  oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Nieder-
  lassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren be-
     sitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung
     der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asyl-
     verfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des
     Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Nieder-
     lassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besit-
     zes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
  2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mit-

     geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den
     Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
  3. er die deutsche Sprache beherrscht,

  4. sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert
     ist und
  5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1
     Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
  In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3
  Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung.
  Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres
  nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 ent-
  sprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5
  gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufent-
  haltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei
  denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rück-
  nahme vor.“
6. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „zwei Jahre“ werden durch die Wör-
     ter „ein Jahr“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu
     diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertreten-
     den Gründen nicht zu einem Integrationskurs
     anmelden konnte.“

7. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „oder“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Num-
             mer 1 bis 3 genannten Personenkreis
             gehört, Leistungen nach dem Asylbewer-
             berleistungsgesetz bezieht und die
             zuständige Leistungsbehörde ihn zur
             Teilnahme an einem Integrationskurs
             auffordert.“
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Darüber hinaus können die Ausländerbehörden
     einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufent-
     haltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teil-
     nahme an einem Integrationskurs verpflichten,
     wenn er sich lediglich auf einfache Art in deut-
     scher Sprache verständigen kann.“
8. § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird durch die folgen-
   den Sätze ersetzt:

  „Eine Duldung wegen dringender persönlicher
  Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn
  der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung
  in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
  geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland auf-
  nimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzun-
  gen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete
  Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht be-
  vorstehen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Dul-
  dung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte
  Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Duldung
  nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4
  erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer we-
BGBl. 2016, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945
   gen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätz-
   lichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen
   von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu

   90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem

   Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von
   Ausländern begangen werden können, grundsätz-
   lich außer Betracht bleiben. Wird die Ausbildung
   nicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbil-
   dungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich, in der
   Regel innerhalb einer Woche, der zuständigen Aus-
   länderbehörde schriftlich mitzuteilen. In der Mittei-
   lung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und
   dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen
   und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzu-
   geben. Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt,
   wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder ab-
   gebrochen wird. Wird das Ausbildungsverhältnis
   vorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird dem
   Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate
   zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbil-
   dungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung
   nach Satz 4 erteilt. Eine nach Satz 4 erteilte Dul-
   dung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche
   nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation
   entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn
   nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbil-
   dung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiter-
   beschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt;
   die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für

   diesen Zweck nicht verlängert werden. § 60a bleibt

   im Übrigen unberührt.“

 9. § 68 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer
   Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die
   Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers
   zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren
   sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für
   den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich
   der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versor-
   gung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit
   aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendun-
   gen auf einem gesetzlichen Anspruch des Auslän-
   ders beruhen. Aufwendungen, die auf einer Bei-
   tragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der
   Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Ver-
   pflichtungserklärung ermöglichten Einreise des
   Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt
   vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Ein-
   reise des Ausländers nicht durch Erteilung eines
   Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2

   oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des
   Asylgesetzes.“

10. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
                          „§ 68a

    Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen

      § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem

   6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklä-

   rungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle

   des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von

   drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum
   6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die
   Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit
   Ablauf des 31. August 2016.“

11. Nach § 75 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
    eingefügt:

   „4a. Betreiben wissenschaftlicher       Forschungen

        über Integrationsfragen;“.

12. § 88a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „den Trä-
          ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“
          die Wörter „, die Träger der Leistungen nach
          dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge-
          fügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den zu-
          ständigen Träger der Grundsicherung für
          Arbeitsuchende“ durch die Wörter „, den
          zuständigen Träger der Grundsicherung für
          Arbeitsuchende oder den zuständigen Trä-
          ger der Leistungen nach dem Asylbewerber-
          leistungsgesetz“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „oder Träger der
          Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch
          die Wörter „ , Träger der Grundsicherung für
          Arbeitsuchende oder Träger der Leistungen
          nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ er-
          setzt.
      dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Darüber hinaus ist eine Verarbeitung und

          Nutzung von personenbezogenen Daten

          durch das Bundesamt für Migration und
          Flüchtlinge nur für die Durchführung und
          Abrechnung der Integrationskurse sowie für
          die Durchführung eines wissenschaftlichen
          Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4a
          unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 7
          und 8 der Integrationskursverordnung zuläs-
          sig.“

   b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“
      gestrichen.
13. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
      fügt:
        „(2b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder leichtfertig entgegen § 60a Absatz 2 Satz 7
      und 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise
      oder nicht rechtzeitig macht.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder einer
          räumlichen Beschränkung nach § 56 Ab-
          satz 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 oder Ab-
          satz 1c“ gestrichen.

      bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
          mern 2a und 2b eingefügt:

          „2a. entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den

               Wohnsitz nicht oder nicht für die vorge-

               schriebene Dauer in dem Land nimmt,

               in dem er zu wohnen verpflichtet ist,

          2b. einer vollziehbaren Anordnung nach
              § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder
              § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,“.
BGBl. 2016, Seite 1946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1946
       cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
           eingefügt:

          „5a. einer räumlichen Beschränkung nach
               § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1
               zuwiderhandelt,“.
   c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „fünfhun-
      derttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des
      Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
      tausend Euro,“ eingefügt.
14. Dem § 104 wird folgender Absatz 14 angefügt:

      „(14) § 12a in der bis zum 6. August 2019
   geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf
   Ausländer, für die vor dem 6. August 2019 eine Ver-
   pflichtung nach § 12a Absatz 1 bis 4 oder 6 begrün-
   det wurde.“

                         Artikel 6

                     Änderung des

                     Asylgesetzes

  Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 27a wird wie folgt gefasst:
       „§ 27a    (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
       „§ 29     Unzulässige Anträge“.
   c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

       „§ 35     Abschiebungsandrohung bei Unzuläs-
                 sigkeit des Asylantrags“.

   d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
       „§ 36     Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29
                 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei of-
                 fensichtlicher Unbegründetheit“.

   e) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 87c    Übergangsvorschriften aus Anlass der
                 am 6. August 2016 in Kraft getretenen
                 Änderungen“.

 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „500 Unter-
    bringungsplätzen“ durch die Wörter „1 000 dauer-
    haften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit
    dem Land“ ersetzt.

 3. Nach § 8 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
    gefügt:

      „(1b) Die oberste Landesbehörde oder die von
   ihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt perso-

   nenbezogene Informationen über körperliche, see-

   lische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ei-

   nes Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das

   Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der
   Anhörung erforderlich ist. Die Daten dürfen nur zu
   diesem Zweck verwendet werden und sind an-
   schließend zu löschen.“

4. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstim-
     mung mit der von der obersten Landesbehörde
     bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylan-
     trag bei einer anderen Außenstelle zu stellen.“
  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „unbeacht-
     lich oder“ durch die Wörter „unzulässig nach
     § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als“ ersetzt.

5. Nach § 24 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern
  gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundes-
  amt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem
  Zusammenhang mit der Antragstellung durchzufüh-
  ren, so kann das Bundesamt die Anhörung vorüber-
  gehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben

  nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz

  wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf
  nur von einem dafür geschulten Bediensteten
  durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei
  der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4
  gilt entsprechend.“
6. § 27a wird aufgehoben.
7. § 29 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 29
                  Unzulässige Anträge
     (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
  1. ein anderer Staat
     a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.
        604/2013 des Europäischen Parlaments und

        des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
        der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
        des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
        von einem Drittstaatsangehörigen oder
        Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
        Antrags auf internationalen Schutz zuständig
        ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) oder

     b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften
        der Europäischen Union oder eines völker-
        rechtlichen Vertrages

     für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
     dig ist,

  2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
     Union dem Ausländer bereits internationalen
     Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2
     gewährt hat,

  3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder
     aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer
     Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,

  4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Euro-

     päischen Union und bereit ist, den Ausländer

     wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat

     gemäß § 27 betrachtet wird oder

  5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines
     Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylver-
     fahren nicht durchzuführen ist.
BGBl. 2016, Seite 1947 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den
   Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
   bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die
   Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den
   Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem
   Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach
   § 71 Absatz 3.

      (3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung
   über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt
   nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer
   unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 ge-
   nannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen
   war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Aus-
   länder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzu-
   führen.

      (4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asyl-
   antrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschul-
   ten Bediensteten anderer Behörden übertragen
   werden.“
 8. In § 29a Absatz 1 werden die Wörter „politische
    Verfolgung“ durch die Wörter „Verfolgung im Sinne
    des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im
    Sinne des § 4 Absatz 1“ ersetzt.
 9. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „der Flücht-
    lingseigenschaft“ durch die Wörter „des internatio-
    nalen Schutzes“ ersetzt.
10. In § 30a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
    werden die Wörter „als unbeachtlich“ durch die
    Wörter „Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig“ ersetzt.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

          „Sie ist schriftlich zu begründen. Entschei-
          dungen, die der Anfechtung unterliegen, sind
          den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.“

      bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 27a“
          durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“
          ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „beachtliche“
      durch das Wort „zulässige“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „unbeachtliche“
      durch das Wort „unzulässige“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als
      unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in
      den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.“
   e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 27a“ durch die
      Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

12. § 34a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 27a)“ durch die
      Wörter „(§ 29 Absatz 1 Nummer 1)“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1

      oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die

      Abschiebung in den jeweiligen Staat an.“

13. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Unbeachtlich-
      keit“ durch das Wort „Unzulässigkeit“ ersetzt.

   b) Die Angabe „§ 29 Abs. 1“ wird durch die Wörter
      „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.
14. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 36

               Verfahren bei Unzulässigkeit
           nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4
         und bei offensichtlicher Unbegründetheit“.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Unbeachtlichkeit“
      durch die Wörter „Unzulässigkeit nach § 29 Ab-
      satz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.

15. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Unbeacht-
    lichkeit“ durch die Wörter „Unzulässigkeit nach
    § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.

16. In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 27a“
    durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“ er-
    setzt.
17. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
    dem Wort „unzulässig“ das Komma und das Wort
    „unbeachtlich“ gestrichen.
18. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesgebiet“
      die Wörter „ab Ausstellung des Ankunftsnach-
      weises gemäß § 63a Absatz 1“ eingefügt.
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis
      ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestat-
      tung mit der Stellung des Asylantrags.“
19. Dem § 63 Absatz 5 wird folgender Satz vorange-
    stellt:

   „Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:

   1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnach-
      weises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
      und

   2. das Datum der Asylantragstellung.“
20. In § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
    ter „er um Asyl nachgesucht hat“ durch die Wörter
    „ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist“
    ersetzt.

21. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:
                          „§ 87c
         Übergangsvorschriften aus Anlass der
   am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen
      (1) Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Auf-
   enthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Ent-
   stehung fort. Sie kann insbesondere durch eine
   Bescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden.
   § 67 bleibt unberührt.
      (2) Der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem
   5. Februar 2016 im Bundesgebiet um Asyl nachge-
   sucht hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in
   der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder,

   sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt,

   ab dem 5. Februar 2016 als gestattet.

      (3) Der Aufenthalt eines Ausländers, dem bis
   zum 6. August 2016 ein Ankunftsnachweis aus-
   gestellt worden ist, gilt ab dem Zeitpunkt der Aus-
   stellung als gestattet.
BGBl. 2016, Seite 1948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1948
      (4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der nach
   dem 4. Februar 2016 und vor dem 1. Novem-
   ber 2016 um Asyl nachgesucht hat und dem aus
   Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht unver-
   züglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden
   ist, gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeit-
   punkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat, als
   gestattet. Die fehlende Ausstellung des Ankunfts-
   nachweises nach Satz 1 hat der Ausländer ins-
   besondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für
   die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zu-
   ständigen Stelle die technischen Voraussetzungen
   für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht
   vorgelegen haben.

      (5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,
   wenn der Ausländer einen vor dem 6. August 2016
   liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach
   § 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat,
   nicht wahrgenommen hat.

     (6) Ergeben sich aus der Anwendung der Ab-
   sätze 1 bis 4 unterschiedliche Zeitpunkte, so ist
   der früheste Zeitpunkt maßgeblich.“

                      Artikel 7
                   Änderung des
                   AZR-Gesetzes
  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. begleitende minderjährige Kinder und Jugendli-

      che, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner

      jeweils mit Familienname und Vornamen,“.

2. § 18a Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

  „8. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
      liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
      jeweils mit Familienname und Vornamen,“.
3. § 18b Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

   „8. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
       liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
       jeweils mit Familienname und Vornamen,“.
4. § 18c Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
       liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
       jeweils mit Familienname und Vornamen,“.
5. § 18d Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

   „7. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
       liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
       jeweils mit Familienname und Vornamen,“.

                       Artikel 8

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) In Artikel 4 Nummer 4 tritt § 5b des Asylbewer-
berleistungsgesetzes am 1. Januar 2017 in Kraft.

  (3) Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft.
   (4) § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, tritt an dem Tag außer
Kraft, an dem die Laufzeit des Arbeitsmarktprogramms
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen endet. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag
des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

   (5) § 12a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I

S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes ge-

ändert worden ist, tritt am 6. August 2019 außer Kraft.

   (6) § 68a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, tritt am 6. August 2019
außer Kraft.
BGBl. 2016, Seite 1949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1949

                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
              sind gewahrt.
                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 31. Juli 2016

                            Der Bundespräsident
                               Joachim Gauck

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Die Bundesministerin
                          für Arbeit und Soziales
                               Andrea Nahles

                     Der Bundesminister des Innern
                          Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1939. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db07180078afa62a….