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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 332

BGBl. 2024 I Nr. 332 · 51.299 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2024                      Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2024                                       Nr. 332

                                       Gesetz
            zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems

                                              Vom 25. Oktober 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                         Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
   In § 8a Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, werden die
Wörter „Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies“ durch die Wörter „Für Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 gilt dies im Fall des
§ 3 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.


                                                    Artikel 2

                                       Änderung des Asylgesetzes
  Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 15b Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet,
         Verordnungsermächtigung“.
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3“ und
   die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 8a oder 8b“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
    „(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen die
  betroffene Person das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten über
  1. die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu
     erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn
     a) eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist oder
     b) eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
        Straftaten zu erwarten ist, sofern die Straftat
        aa) eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes ist,
        bb) mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen
            worden ist oder
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        cc) mit einem antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen, geschlechtsspezifischen, gegen die
            sexuelle Orientierung gerichteten oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund im Sinne von
            § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches begangen worden ist;
  2. die Erledigung eines Strafverfahrens
     a) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren,
     b) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr
        wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten, sofern
        aa) die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes
            ist,
        bb) die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List
            begangen worden ist oder
        cc) im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer,
            gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im
            Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde,
     c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1.“
4. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
                                                        „§ 15b

       Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet;
                                           Verordnungsermächtigung
     (1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit allgemein
  öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung
  zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder
  Passersatz besitzt, der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers
  erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Ein Abgleich mit
  Daten nach Satz 1 aus im Internet allgemein öffentlich zugänglichen in Echtzeit erhobenen Daten ist
  ausgeschlossen.
     (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1
  allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme
  unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt
  wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache
  ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist, soweit
  möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht
  erhoben werden.
    (3) Die Treffer des Abgleichs sind durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Zweifel an der Richtigkeit der
  Treffer gehen nicht zu Lasten des Ausländers.
     (4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs
  unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr
  erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist
  unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu
  dokumentieren.
    (5) Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung
  zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die
  Maßnahme durchführen, zu protokollieren. Nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 ist die Stelle zu
  unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen
  zuständig ist.
    (6) Die betroffene Person ist über den Zweck, den Umfang und die Durchführung des biometrischen Abgleichs
  vorab in verständlicher Weise zu informieren. Bestehen auf Grund der Maßnahme nach Absatz 1 Anhaltspunkte,
  dass die betroffene Person die erforderlichen Angaben zu ihrer Identität nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
  gemacht hat, ist diese hierzu anzuhören.
    (7) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein
  unberechtigter Zugriff auf die erhobenen Daten erfolgt und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers
  sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat,
  keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 erlangen.
     (8) Für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Es hat dabei
  sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit
  technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden.
     (9) Soweit zur Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für das
  Bundesamt tätig werden, müssen diese ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten
  Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 ist nur
  innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig. Die
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  Weiterverarbeitung durch Dritte von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt
  wurden, ist ausgeschlossen. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die
  Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung
  verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung
  zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu
  gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
    (10) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt Kontrollen
  bezüglich der Datenverarbeitung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durch.
     (11) Die Bundesregierung bestimmt vor dem Einsatz von Maßnahmen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung
  ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
  die Informationsfreiheit das Nähere zu dem technischen Verfahren, den Sicherungsmaßnahmen zur
  Verhinderung unbefugter Datenzugriffe und, soweit eine Speicherung der abzugleichenden, allgemein
  öffentlich zugänglichen Lichtbild- und Videodateien für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1
  technisch erforderlich ist, nähere Vorgaben zu Art, Umfang und Dauer. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
  bestimmt sie insbesondere
  1. Eingabe- und Zugangsberechtigung,
  2. Speicher- und Löschfristen,
  3. Art der zu speichernden Daten,
  4. Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist,
  5. Dauer der Speicherung,
  6. Protokollierung.“
5. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 8 Nummer 2
   oder 3“ und die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 8a oder 8b“ ersetzt.
6. Dem § 73 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er staatenlos ist,
  in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für
  die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines
  Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen. Die
  Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.“
7. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3“
     ersetzt.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 8a oder 8b“ ersetzt.


                                                   Artikel 3

                                   Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat“.
2. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1“ durch die
   Angabe „§ 60 Absatz 8“ ersetzt.
3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:
                                                      „§ 47b

                                           Reisen in den Herkunftsstaat
    Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes)
  zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind
  verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der
  zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an
  das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.“
4. § 54 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1a wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe c werden die Wörter „181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b“
              durch die Angabe „180a, 181a, 182, 184b, 184c oder 184e“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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         bbb) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt,
         ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
               „e) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten
                   gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungs­
                   beamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetz­
                   buches, oder“.
         ddd) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
               „f) gegen die öffentliche Sicherheit nach § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuches,“.
     bb) In Nummer 1c wird nach der Angabe „§ 96“ die Angabe „oder § 97“ eingefügt.
     cc) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d eingefügt:
         „1d. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist wegen
              einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
              a) gegen das Leben,
              b) gegen die körperliche Unversehrtheit,
              c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder
                 182 des Strafgesetzbuches,
              d) gegen das Eigentum nach den §§ 249 bis 252 oder 255 des Strafgesetzbuches,
              e) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten
                 gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen
                 Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des
                 Strafgesetzbuches, oder
              f) gegen die öffentliche Sicherheit nach § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuches,
              sofern die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
              begangen worden ist,“.
  b) Nach Absatz 2 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
     „2b. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Jugendstrafe, deren
          Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden ist wegen einer oder
          mehrerer vorsätzlicher Straftaten
          a) gegen das Leben,
          b) gegen die körperliche Unversehrtheit,
          c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder 182
             des Strafgesetzbuches,
          d) gegen das Eigentum nach den §§ 249 bis 252 oder 255 des Strafgesetzbuches,
          e) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleich­
             stehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte oder
             Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder
          f) gegen die öffentliche Sicherheit nach § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuches,
          sofern die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen
          worden ist,“.
5. In § 58a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 bis 8b“ ersetzt.
6. § 60 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
        „(8) Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer
     1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes erfüllt oder
     2. aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
        anzusehen ist oder
     3. eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren
        Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden
        ist.“
  b) Nach Absatz 8 werden die folgende Absätze 8a und 8b eingefügt:
        „(8a) Von der Anwendung des Absatzes 1 soll abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die
     Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer
     Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, sofern
     1. die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist,
     2. die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List
        begangen worden ist oder
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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     3. im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer,
        gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne
        von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde.
        (8b) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die
     Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer
     Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern
     1. die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist,
     2. die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List
        begangen worden ist oder
     3. im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer,
        gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne
        von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde.“
7. In § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 werden jeweils die Wörter „60 Absatz 8 Satz 1“ durch die Wörter
   „§ 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3, Absatz 8a oder 8b“ ersetzt.
8. Nach § 98 Absatz 2 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
  „2b. entgegen § 47b eine Anzeige nicht vornimmt,“.


                                                    Artikel 4

                           Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5,
     1. denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am
        Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz
        gewährt worden ist, der fortbesteht, oder
     2. deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29
        Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde,
        für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet
        wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise
        rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist,
     haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.“
  b) In Satz 3 werden die Wörter „die Möglichkeit der Leistungen“ durch die Wörter „den Ausnahmecharakter von
     Härtefallleistungen“ ersetzt.
  c) In Satz 5 wird nach dem Wort „werden“ ein Semikolon und die Wörter „die Gewährung von Geldleistungen ist
     ausgeschlossen“ eingefügt.
  d) In Satz 6 werden die Wörter „den §§ 3, 4 und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 oder zur
     Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern“ ersetzt.
2. § 1a Absatz 7 wird aufgehoben.


                                                    Artikel 5

                                      Änderung des Waffengesetzes
  Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „§ 6a Nachbericht
      § 6b   Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden“.
   b) In der Angabe zu § 42 werden nach den Wörtern „Führens von Waffen“ die Wörter „und Messern“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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   c) Nach der Angabe zu § 42a werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „§ 42b Verbot des Führens von Waffen und                Messern      im   öffentlichen   Personenfernverkehr;
             Verordnungsermächtigung für Verbotszonen
      § 42c    Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen,
               im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das
      persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter
      Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen
      Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus
      Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus
      allgemein zugänglichen Quellen ergeben.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen
      Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6
      einfließen zu lassen.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
      1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
         a) wegen eines Verbrechens,
         b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
         c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den
            §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88
            Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1 und 2, § 91 Absatz 1,
            § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches,
            soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2
            des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach
            § 100 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129,
            § 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des
            Strafgesetzbuches,
         wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
      2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
         a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
         b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht
            sorgfältig verwahren werden,
         c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
            diese Gegenstände nicht berechtigt sind.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. die Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienst­
              stelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58
              Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes
              sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, des Bundeskriminalamtes (Bedarfsabfragebehörde), ob
              Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die zuständige Behörde
              der Landespolizei oder die zentrale Polizeidienststelle oder das zuständige Landeskriminalamt
              und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
              Bundespolizeibehörde schließen in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden
              Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;“.
      bb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
4. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den
   Sätzen 1 und 2 vorliegen:
   1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen
      Landeskriminalamtes,
   2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die
      letzten zehn Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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   3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizei­
      behörde,
   4. des Zollkriminalamtes.“
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
                                                        „§ 6a

                                                     Nachbericht
      (1) Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde
   im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame
   Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck
   speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort
   und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der
   Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde und Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien
   nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
      (2) Erlangen die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über
   Tatsachen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder erlangen die in § 6 Absatz 1 Satz 3 genannten Behörden im
   Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, so sind sie zum Nachbericht
   verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Daten zu speichern
   sind oder dass durch andere Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Daten für die Erfüllung der
   Nachberichtspflicht bereitstehen.
     (3) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder
   widerruft sie diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, so hat sie die nach den
   Absätzen 1 und 2 zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit Angabe des Grundes hiervon unverzüglich in
   Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gespeicherten Daten
   unverzüglich von diesen Behörden zu löschen. Im Übrigen sind die gespeicherten personenbezogenen Daten
   drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab
   dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen.


                                                         § 6b

                           Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden
      Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder
   wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder
   die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige
   Jagdbehörde hierüber unverzüglich.“
6. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der
   Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
   1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen
      Gegenständen geboten ist oder
   2. wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder
      Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist
      oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher
      Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
   Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen
   des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor,
   wenn die betroffene Person
   1. wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder einer vorsätzlichen Straftat, die
      mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde, zu einer
      Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden
      ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der
      Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
   2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
      dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe
      von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von
      Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
      Jahre noch nicht verstrichen sind.
   Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme
   mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder
   fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2
   findet entsprechende Anwendung.“
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


7. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 42

                    Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen;
                                  Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen“.
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
        „(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens
      von Messern sind:
      1. Anlieferverkehr,
      2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im
         Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
      3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
      4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie
         in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen
         Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des
         Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem
         Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
      5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
      6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
      7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen
         Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
      8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des
         Sports führen,
      9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und
         Kunden,
      10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.“
   c) Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
        „(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1
      Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken
      1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
         begangen worden sind
         a) Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
         b) Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen,          Nötigungen,    Sexualdelikte,   Freiheits­
            beraubungen oder Straftaten gegen das Leben,
      2. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten
         können,
      3. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und
         Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 oder einer
         Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen
         auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen,
      4. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
      5. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten
         Orte oder Einrichtungen angrenzen,
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall der Nummer 1 auch künftig mit der Begehung
      solcher Straftaten zu rechnen ist oder im Fall der Nummern 2 bis 5 das Verbot oder die Beschränkung zur
      Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist
      eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der
      Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
      1. für das Führen von Waffen
         a) für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4,
         b) für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
         c) in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in
            dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des
            Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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         d) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der
            Tätigkeit;
      2. für das Führen von Messern in den Fällen des Absatzes 4a Satz 2.
      Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch
      Rechtsverordnung auf die zuständige Landesbehörde übertragen; diese kann die Ermächtigung durch
      Rechtsverordnung weiter übertragen.“
8. Nach § 42a werden die folgenden §§ 42b und 42c eingefügt:
                                                       „§ 42b

                 Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr;
                                   Verordnungsermächtigung für Verbotszonen
      (1) Es ist verboten,
   1. Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
   2. Messer
   in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des
   öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine
   Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht
   1. für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
   2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,
   3. für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das
      Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
     (2) Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wird das Bundesministerium des Innern
   und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Führen von Waffen
   im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Verbot oder die
   Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung
   nach Satz 1 sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung entsprechend Absatz 1 Satz 2
   vorzusehen. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf das Bundespolizeipräsidium
   übertragen werden. Die Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen und gefährlichen
   Gegenständen durch Allgemeinverfügung zu regeln, bleibt unberührt.


                                                       § 42c

        Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen,
                             im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen
     Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1
   Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 im
   räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen
   Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte
   Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten
   Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch
   den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.“
9. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen.“
10. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung
      nach den §§ 5 und 6 mit.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
      „Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.“
11. In § 46 werden die Absätze 2 bis 5 durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:
      „(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder
   Munition erworben oder befugt besessen und besitzt er sie noch, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er
   binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten
   überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die
   zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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      (3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41
   Absatz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener
   Frist
   1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
   2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
   3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
   Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicher.
     (4) Die zuständige Behörde stellt Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen
   oder Munition sofort sicher
   1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2,
   2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet
      sollen oder
   3. soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition von einem
      Nichtberechtigten erworben werden sollen.
   Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf
   Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig
   sicherstellen,
   1. sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach
      diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und
   2. soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine
      Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.
     (5) Zum Zweck der sofortigen Sicherstellung nach Absatz 4 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde
   berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder
   Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
   zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
   Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
     (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Absätze 1 bis 5 haben keine aufschiebende
   Wirkung.
      (7) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 4
   Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder
   Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige
   Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben
   Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen
   oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40
   Absatz 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der
   Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.“
12. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
      „21a. entgegen § 42 Absatz 4a ein Messer führt,“.
   b) Die bisherige Nummer 21a wird Nummer 21b.
   c) Nach Nummer 21b wird folgende Nummer 21c eingefügt:
      „21c. entgegen § 42b Absatz 1 eine Waffe oder ein Messer führt,“.
   d) In Nummer 23 werden die Wörter „oder Absatz 6 Satz 1“ durch die Wörter „oder § 42b Absatz 2 Satz 1“
      ersetzt.
13. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ und in
      Absatz 13 Satz 3, Absatz 14 Satz 2, Absatz 15 Satz 3, Absatz 16 Satz 2, Absatz 17 Satz 3, Absatz 18 Satz 3
      und Absatz 20 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 24 wird angefügt:
        „(24) Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem
      Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten
      Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige
      Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Der vormalige unerlaubte
      Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz oder das vormalige unerlaubte Führen oder das unerlaubte
      Verbringen der Springmesser bleiben für die Personen, die die Gegenstände nach Satz 1 einem
      Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben haben, in Bezug auf ihre
      im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sanktionslos.“
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


14. In der Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 wird das Wort „wird;“ durch die Wörter „wird, ein Messer ist nicht
    zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;“ ersetzt.
15. In Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma und die Wörter „soweit
    ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im
    Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;“ ersetzt.


                                                    Artikel 6

                                   Änderung des Sprengstoffgesetzes
   § 8a Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
  „(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
   a) wegen eines Verbrechens,
   b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, oder
   c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den
      §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88
      Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1 und 2, § 91 Absatz 1, § 95
      Absatz 1, § 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des
      Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3
      des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach
      den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des
      Strafgesetzbuches,
   wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
   a) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
   b) mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig
      aufbewahren werden,
   c) explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
      diese nicht berechtigt sind.“


                                                    Artikel 7

                                   Änderung des Bundesjagdgesetzes
  Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das
zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
   „Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die
   Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die
   Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die
   Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen
   Eignung sowie tragende Gründe mit.“
2. In § 18a werden nach dem Wort „Erteilung“ die Wörter „oder Verlängerung“ eingefügt.


                                                    Artikel 8

            Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
   § 14 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom
12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 8 Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
2. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


3. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
  „10. die Untersagung des Besitzes von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie
       des Erwerbs solcher Waffen und Munition.“


                                                    Artikel 9

                                        Gesetz
        zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention
                                                        §1

                                        Beratungsstelle Radikalisierung
   Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterhält eine Beratungsstelle Radikalisierung als erste Anlaufstelle
für Angehörige und das soziale Umfeld von sich islamistisch radikalisierenden Personen, um den Ratsuchenden
Fragen zum Thema Islamismus und islamistischer Radikalisierung zu beantworten. Bei Bedarf vermittelt das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ratsuchenden an die zuständigen kooperierenden Beratungsstellen
der Länder.


                                                        §2

                                          Bundesweite Koordinierung
   Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordinieren
einen bundesweiten Austausch zwischen Wissenschaft, zivilgesellschaftlicher Praxis und Behörden zur
Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen.


                                                   Artikel 10

      Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
    § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008
(BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgender Buchstabe h wird angefügt:
  „h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;“.


                                                   Artikel 11

                                                   Evaluation
  Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesministerium der Justiz beauftragen
gemeinsam eine fachunabhängige wissenschaftliche Einrichtung, die Anwendung von § 15b des Asylgesetzes zu
evaluieren. Der Evaluierungszeitraum beginnt am 1. Januar 2025 und beträgt drei Jahre.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                 Artikel 12

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 25. Oktober 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                              Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 332. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 9d90eb2877735207….