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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 394

BGBl. 2016 I S. 394 · 8.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394
                                      Gesetz
                        zur erleichterten Ausweisung von
                  straffälligen Ausländern und zum erweiterten
      Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
                                                Vom 11. März 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 53 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
   Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Lebens-
   partner“ die Wörter „sowie die Tatsache, ob sich der
   Ausländer rechtstreu verhalten hat,“ eingefügt.

2. § 54 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als“
          durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
      bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
          eingefügt:
          „1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
               Straftaten gegen das Leben, die körper-
               liche Unversehrtheit, die sexuelle
               Selbstbestimmung, das Eigentum oder
               wegen Widerstands gegen Vollstre-
               ckungsbeamte rechtskräftig zu einer
               Freiheits- oder Jugendstrafe von min-
               destens einem Jahr verurteilt worden ist,
               sofern die Straftat mit Gewalt, unter An-
               wendung von Drohung mit Gefahr für
               Leib oder Leben oder mit List begangen
               worden ist; bei serienmäßiger Begehung
               von Straftaten gegen das Eigentum
               wiegt das Ausweisungsinteresse auch
               dann besonders schwer, wenn der Täter
               keine Gewalt, Drohung oder List ange-
               wendet hat,“.
  b) Nach Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Num-
     mer 1a eingefügt:
      „1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
           Straftaten gegen das Leben, die körperliche
           Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-
           mung, das Eigentum oder wegen Wider-
           stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-
           kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
           verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit
           Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit
           Gefahr für Leib oder Leben oder mit List
           begangen worden ist; bei serienmäßiger Be-

           gehung von Straftaten gegen das Eigentum
           wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann
           schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Dro-
           hung oder List angewendet hat,“.
3. Dem § 60 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
  „Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgese-
  hen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die
  Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder
  mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben,
  die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-
  bestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-
  stands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig
  zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes-
  tens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die
  Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung

  mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List began-
  gen worden ist.“

                       Artikel 2
            Änderung des Asylgesetzes
  Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die
   Wörter „oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8
   Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung
   des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgese-
   hen.“ ersetzt.

2. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens
  zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen
  den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu un-
  terrichten über
  1. die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine
     Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu er-
     warten ist,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer
     oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen
     das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die se-
     xuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder we-
     gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
     sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung
     von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
     mit List begangen worden ist, wenn eine Frei-
     heits- oder Jugendstrafe von mindestens einem
     Jahr zu erwarten ist, und
BGBl. 2016, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
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  3. die Erledigung eines Strafverfahrens
     a) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
        Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,

     b) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
        Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens
        einem Jahr wegen einer oder mehrerer vor-
        sätzlicher Straftaten gegen das Leben, die kör-
        perliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-
        bestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-
        stands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern
        die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von
        Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
        mit List begangen worden ist, oder

     c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegan-
        genen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.“
3. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
   füllen“ die Wörter „oder bei denen das Bundesamt
   nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
   von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufent-
   haltsgesetzes abgesehen hat“ eingefügt.
4. In § 30 Absatz 4 werden nach dem Wort „vorliegen“
   die Wörter „oder wenn das Bundesamt nach § 60
   Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der
   Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsge-
   setzes abgesehen hat“ eingefügt.

5. In § 73 Absatz 2a Satz 5 werden nach dem Wort
   „vorliegen“ die Wörter „oder weil das Bundesamt
   nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
   von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufent-
   haltsgesetzes abgesehen hat“ eingefügt.

6. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesam-
   tes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter
   oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
   widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat
   in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

   1. bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorlie-
      gens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8
      Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Ab-
      satz 2,
   2. bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundes-
      amt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthalts-
      gesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1
      des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.“

                            Artikel 3

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 11. März 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister des

Innern
                                         Thomas de Maizière
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü
                                                     Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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