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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 394
BGBl. 2016 I S. 394 · 8.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur erleichterten Ausweisung von
straffälligen Ausländern und zum erweiterten
Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
Vom 11. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 53 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Lebens-
partner“ die Wörter „sowie die Tatsache, ob sich der
Ausländer rechtstreu verhalten hat,“ eingefügt.
2. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als“
durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten gegen das Leben, die körper-
liche Unversehrtheit, die sexuelle
Selbstbestimmung, das Eigentum oder
wegen Widerstands gegen Vollstre-
ckungsbeamte rechtskräftig zu einer
Freiheits- oder Jugendstrafe von min-
destens einem Jahr verurteilt worden ist,
sofern die Straftat mit Gewalt, unter An-
wendung von Drohung mit Gefahr für
Leib oder Leben oder mit List begangen
worden ist; bei serienmäßiger Begehung
von Straftaten gegen das Eigentum
wiegt das Ausweisungsinteresse auch
dann besonders schwer, wenn der Täter
keine Gewalt, Drohung oder List ange-
wendet hat,“.
b) Nach Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-
mung, das Eigentum oder wegen Wider-
stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-
kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit
Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit
Gefahr für Leib oder Leben oder mit List
begangen worden ist; bei serienmäßiger Be-
gehung von Straftaten gegen das Eigentum
wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann
schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Dro-
hung oder List angewendet hat,“.
3. Dem § 60 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgese-
hen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die
Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder
mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben,
die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-
bestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-
stands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig
zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes-
tens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die
Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung
mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List began-
gen worden ist.“
Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8
Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung
des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgese-
hen.“ ersetzt.
2. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens
zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen
den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu un-
terrichten über
1. die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu er-
warten ist,
2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen
das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die se-
xuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder we-
gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung
von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
mit List begangen worden ist, wenn eine Frei-
heits- oder Jugendstrafe von mindestens einem
Jahr zu erwarten ist, und

3. die Erledigung eines Strafverfahrens
a) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,
b) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens
einem Jahr wegen einer oder mehrerer vor-
sätzlicher Straftaten gegen das Leben, die kör-
perliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-
bestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-
stands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern
die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von
Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
mit List begangen worden ist, oder
c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegan-
genen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.“
3. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
füllen“ die Wörter „oder bei denen das Bundesamt
nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufent-
haltsgesetzes abgesehen hat“ eingefügt.
4. In § 30 Absatz 4 werden nach dem Wort „vorliegen“
die Wörter „oder wenn das Bundesamt nach § 60
Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der
Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsge-
setzes abgesehen hat“ eingefügt.
5. In § 73 Absatz 2a Satz 5 werden nach dem Wort
„vorliegen“ die Wörter „oder weil das Bundesamt
nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufent-
haltsgesetzes abgesehen hat“ eingefügt.
6. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesam-
tes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter
oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat
in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
1. bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorlie-
gens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Ab-
satz 2,
2. bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundes-
amt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthalts-
gesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des
Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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