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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 54
BGBl. 2024 I Nr. 54 · 56.092 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2024 Nr. 54
Gesetz
zur Verbesserung der Rückführung
(Rückführungsverbesserungsgesetz)*
Vom 21. Februar 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 62c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters“.
b) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96 Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung
findet“.
2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „gelten § 62“ die Wörter „Absatz 3 Nummer 4 und“ eingefügt.
b) In Satz 5 wird nach dem Wort „finden“ die Angabe „§ 62d sowie“ eingefügt.
3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Nummer 3 bis 7“
ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 3“ ersetzt.
* Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 12 sowie Artikel 2 Nummer 9 dienen der Umsetzung
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98). Artikel 2 Nummer 6 und 11 dient
der Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60). Artikel 4 dient der Umsetzung der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung
der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35; L 204 vom 4.8.2007, S. 28).

4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „abgeschoben worden ist“ die Wörter „oder gegen den eine
Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, der zurückgewiesen
wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesgebiet“ die Wörter „und das Hoheitsgebiet der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten“ eingefügt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Wenn dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt sind, erstreckt sich das Einreise- und
Aufenthaltsverbot nicht auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder diesen Schengen-Staat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausweisung“ ein Komma und die Wörter „der Abschiebungsanordnung
nach § 58a oder der Zurückweisung“ und nach dem Wort „Ausweisungsverfügung“ ein Komma und die
Wörter „der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisungsentscheidung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Abschiebungsanordnung nach § 58a“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ausreise“ die Wörter „oder der Zurückweisung“ eingefügt.
c) In Absatz 5b Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 54 Absatz 1 Nummer 1“ ein Komma und die Angabe „2
oder Nummer 2a“ eingefügt.
d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ ersetzt.
5. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
erteilt.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „von ihm mitgeführten“ durch die Wörter „in seinem Besitz befindlichen“
ersetzt und werden nach dem Wort „Sachen“ die Wörter „sowie seine Wohnung nach diesen Unterlagen
oder Datenträgern“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Durchsuchungen der Wohnung nach Satz 2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden angeordnet werden; § 58 Absatz 9a
gilt entsprechend.“
b) Absatz 3a wird durch die folgenden Absätze 3a bis 3c ersetzt:
„(3a) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck
der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 3b zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der
Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit
erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten
Identitätsnachweis besitzt. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen
der Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3b) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität
und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer
Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der
Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte
für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet
werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung
ist aktenkundig zu machen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die
Befähigung zum Richteramt hat.
(3c) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität
und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer
Rückführungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten
ist zu dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die
ausgelesenen Daten erfolgt.“

7. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesgebiet“ die Wörter „und das Hoheitsgebiet der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Pass, der Passersatz oder sonstige Urkunden, Unterlagen und Datenträger eines
ausreisepflichtigen Ausländers, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die
Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung
sind, sollen bis zur Ausreise des ausreisepflichtigen Ausländers in Verwahrung genommen werden.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Ausländer kann auch zum Zweck der Identitätsklärung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei
ausgeschrieben werden, soweit dies zur Feststellung seiner Identität erforderlich ist.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, ist zum Zweck der
Einreiseverweigerung, zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur
Festnahme in den Fahndungsmitteln der Polizei auszuschreiben, sofern zu diesem Zweck keine
Ausschreibung in das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14)
erfolgt ist oder eine solche Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 aus Gründen
gelöscht wird, die der ausschreibende Schengen-Staat nicht zu vertreten hat.“
8. Nach § 52 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a), wenn die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes jedes Staates,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht in zumutbarer Weise möglich ist.“
9. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:
„1c. wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 96 rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,“.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen
die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung im Sinne des § 129 des
Strafgesetzbuches angehört oder angehört hat,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem 17., 19. oder 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches, die
innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen wurden, mehrfach rechtskräftig zu einer
Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
bleiben außer Betracht,“.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tatbestand“ die Wörter „des § 96 oder des § 97 oder“ eingefügt.
cc) In Nummer 8 Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe
verurteilt wurde und im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher,
geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger
menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches
ausdrücklich festgestellt wurde; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer
Betracht oder“.
ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
10. In § 56 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „3 und“ durch die Angabe „1 bis“ ersetzt.
11. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In Formen gemeinschaftlicher Unterbringung gilt Satz 1 auch für die Wohnung anderer Personen sowie für
gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten.“

b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“ ein Komma und die Wörter „es sei denn, es handelt sich
um Bedingungen, die durch die die Abschiebung durchführende Behörde nicht beeinflusst werden können“
eingefügt.
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Für richterliche Anordnungen nach Absatz 8 ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Länder können abweichend von den
Sätzen 1 und 2 auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit festlegen.“
e) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt entsprechend für Regelungen des Bundes und der Länder, die den Regelungsgehalt des
Absatzes 4 betreffen.“
12. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „wenn keine
Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen
noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Erlass der Androhung stehen Abschiebungsverbote und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe für
die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder
infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren
anhängig ist.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
13. § 60a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Abschiebung eines Ausländers mit Kindern im Alter von unter zwölf Jahren länger als ein Jahr
ausgesetzt, so ist die nach dem Widerruf im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 vorgesehene Abschiebung
mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die
Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die
der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene
Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen
an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.“
c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden,
wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass
die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1
gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es
sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.“
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter „Im Übrigen darf dem“ ersetzt und wird vor den
Wörtern „die Ausübung“ das Wort „darf“ gestrichen.
14. § 60d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. August 2018“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“
ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „und am 1. Januar 2020 vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach
Absatz 1 Nummer 3“ gestrichen.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022 bis zum
31. Dezember 2024 oder in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31. Dezember 2024
gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung;“.
cc) Buchstabe c wird aufgehoben.
dd) In dem Satzteil nach dem bisherigen Buchstabe c wird die Angabe „bis c“ durch die Angabe „und b“
ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „18“ durch das Wort „zwölf“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „20“ ersetzt
und werden das Semikolon und die Wörter „bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von
mindestens 20 Stunden pro Woche“ gestrichen.
15. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ausreisepflichtig“ die Wörter „oder nach einer erlaubten
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden“ eingefügt und wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist
ist und sich darin aufhält.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und werden die Wörter „; bei einem
Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder
Nummer 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre,
gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten“ gestrichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
c) Absatz 3a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. (weggefallen)“.
d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum Zweck der Abschiebung kann ein Ausländer auf richterliche Anordnung für die Dauer von längstens
14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder
ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu
erscheinen und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben zu machen, oder eine ärztliche
Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden,
wenn
1. der Ausländer
a) einer solchen erstmaligen Anordnung unentschuldigt ferngeblieben ist oder die zur Klärung seiner
Identität erforderlichen Angaben unterlassen hat oder
b) einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich
zu erscheinen, unentschuldigt ferngeblieben ist oder im Termin die zur Klärung seiner Identität
erforderlichen Angaben unterlassen hat und
2. zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft).“
16. § 62b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „28“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle“
gestrichen.
17. In § 62c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.

18. Nach § 62c wird folgender § 62d eingefügt:
„§ 62d
Bestellung eines anwaltlichen Vertreters
Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und
Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter
hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.“
19. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Handlung“ die Wörter „oder eine nach § 95 strafbare
Teilnahme“ eingefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer im Besitz von Geldmitteln entsprechend
Satz 1 oder von Unterlagen entsprechend Satz 3 ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen nach
diesen Geldmitteln oder Unterlagen durchsucht werden.“
20. In § 72 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430)“ durch die Wörter
„16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)“ und die Wörter „1 der Verordnung vom 6. Februar
2017 (BGBl. I S. 147)“ durch die Wörter „11 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154)“ ersetzt und
werden das Komma und die Wörter „es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen
mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt“ gestrichen.
21. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a) kann auf die
Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 verzichtet werden, wenn bei der Beantragung dieser
Aufenthaltstitel ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorliegt.“
22. In § 82 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „persönlich erscheint“ die Wörter „und die zur Klärung seiner
Identität erforderlichen Angaben macht“ eingefügt.
23. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b bis 1d eingefügt:
„1b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,
1c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,
1d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Absatz 1e“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1f“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Anordnung und“ eingefügt und wird das Komma
am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
dd) Nummer 8 wird aufgehoben.
ee) Nummer 9 wird Nummer 8.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
24. § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird durch die folgenden Nummern 6a bis 6c ersetzt:
„6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,“.
25. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 96
Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das
Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „drei Monaten bis zu fünf Jahren“ durch die Wörter
„sechs Monaten bis zu zehn Jahren“ ersetzt und werden nach den Wörtern „dazu Hilfe leistet,“ die Wörter
„eine Handlung“ gestrichen.
bb) Dem Wortlaut der Nummer 1 werden die Wörter „eine Handlung“ vorangestellt.
cc) Dem Wortlaut der Nummer 2 werden die Wörter „eine Handlung“ vorangestellt und werden die Wörter
„§ 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2“ durch die Wörter „§ 95
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2“
ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. eine Handlung nach § 9 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu begehen und dafür einen
Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.“
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begangen hat.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von sechs Monaten bis zu zehn Jahren“ durch die
Wörter „nicht unter einem Jahr“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. versucht, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer
polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt und werden nach den Wörtern „in das Bundesgebiet einreist“ ein Komma und die
Wörter „auch wenn dieser keine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„In minder schweren Fällen des Satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Einreise
auf dem Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 95
Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
26. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „drei“ wird durch das Wort „fünf“ und die Wörter „des Geschleusten“ werden durch die Wörter
„eines anderen Menschen“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen
Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „von einem Jahr bis zu zehn“ durch die Wörter „nicht unter drei“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr.“
27. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „46 Abs. 1“ durch die Angabe „46 Absatz 1“ ersetzt und werden die Wörter
„, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3“ gestrichen.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. (weggefallen)“.
c) Nummer 5a wird Nummer 5b und die Wörter „§ 56 Absatz 2 oder“ werden gestrichen.
d) Die bisherige Nummer 5b wird Nummer 5a.
28. Dem § 104 wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt
wurde, findet § 10 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.“
29. In § 105a wird die Angabe „den §§ 78, 78a, § 79“ durch die Wörter „§ 78, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 8,
den §§ 78a, 79“ ersetzt.
30. In § 106 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichtsbarkeit“ ein Komma und die Wörter „soweit in diesem
Gesetz nichts anderes geregelt ist“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15a wie folgt gefasst:
„§ 15a Auslesen und Auswerten von Datenträgern“.
2. § 8 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen
Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von
Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, ein Asylberechtigter
oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt oder für den ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden ist, in sein
Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten
dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens
oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Absatz 1 und 3 oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme
der Asylberechtigung, des internationalen Schutzes oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.“
3. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der
Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des
Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich
unbegründet“ gestrichen.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „die erforderlichen Angaben“ die Wörter „wahrheitsgemäß
und nach bestem Wissen und Gewissen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Behörden“ die Wörter „sowie die für die Aufnahmeeinrichtungen
nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder“ eingefügt und werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 4 und
5“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
5. § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a
Auslesen und Auswerten von Datenträgern
(1) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der
Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 2 zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der
Staatsangehörigkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen
geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges
Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen; § 48a des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und
Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der
Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden.
Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist
aktenkundig zu machen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die
Befähigung zum Richteramt hat.
(3) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder
Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist in der
Asylakte zu dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf
die ausgelesenen Daten erfolgt.
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.“

6. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Offensichtlich unbegründete Asylanträge
(1) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer
1. im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind,
2. eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche
Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen,
sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist,
3. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen
oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich
getäuscht hat,
4. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit
ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme
rechtfertigen,
5. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von
Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge
der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit
Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen,
6. den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder
unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde
oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder
die öffentliche Ordnung darstellt,
8. einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) gestellt hat und ein weiteres
Asylverfahren durchgeführt wurde oder
9. entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist.
(2) Auf unbegleitete Minderjährige findet Absatz 1 Nummer 1 bis 6 keine Anwendung.“
7. § 30a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist.“
8. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „Asylanträge“ die Wörter „und nach § 30 Absatz 5“ gestrichen.
9. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des
Ausländers entgegenstehen und“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
10. § 61 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
b) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt, wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und wird nach dem Komma folgender Satzteil eingefügt:
„es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,

3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es
sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.“
11. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ und das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“
ersetzt.
12. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrens
gesetzes vorliegen“ durch die Wörter „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom
Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer
günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozess
ordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für
den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen; ist
sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der
nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts zu stellen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder
hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt,
so darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74
Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden.“
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „entgegen“ werden das Komma und die Wörter „es sei denn, es wird ein weiteres
Asylverfahren durchgeführt“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.“
13. Nach § 73b Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Teilt der Ausländer dem Bundesamt mit, im Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht oder benutzt zu haben, so darf diese Information zu Beweiszwecken in einem gegen den Ausländer
oder gegen einen seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen geführten Straf-
oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Ausländers verwendet werden. Der Ausländer ist auf diese
Rechtsfolgen hinzuweisen.“
14. In § 80 werden nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „und über Maßnahmen zum Vollzug der
Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“
eingefügt und wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
15. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 1 wider besseres Wissen eine erforderliche Angabe zu seinem
Alter, seiner Identität oder seiner Staatsangehörigkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
soweit nicht die Tat in Absatz 2 mit Strafe bedroht ist oder

6. entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 einen Pass, Passersatz, erforderliche Urkunden, sonstige
Unterlagen oder Datenträger nicht vorlegt, aushändigt oder überlässt.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Asylverfahren vor dem
Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um
1. die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 2 oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des
Aufenthaltsgesetzes zu erreichen oder
2. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung
internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder der Feststellung der
Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abzuwenden.“
16. Dem § 87 Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,
findet § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite
Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie“ gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei
gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.“
4. Folgender § 20 wird angefügt:
„§ 20
Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges
Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2
dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1, 2 und 4 sind auf nahestehende Personen, denen ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im
Bundesgebiet nach § 3a Absatz 1 verliehen worden ist, entsprechend anzuwenden.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „mehrer“ durch das Wort „mehrerer“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Absätze 1 bis 8 finden auf Personen, die ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im
Bundesgebiet nach § 3a Absatz 1 haben, entsprechende Anwendung.“
3. In § 7 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Personen, die ihr Recht nach § 2 Absatz 1 oder ihr Recht nach § 3a Absatz 1 nach § 6 Absatz 1 verloren haben,
soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen, bei denen
das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden,
erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen nach Satz 2 soll untersagt werden,
erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, wenn ein besonders schwerer Fall,
insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und
Aufenthalt, vorliegt oder wenn der Aufenthalt dieser Personen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der

Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis
3 ist § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „71 Absatz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „71 Absatz 2 und 3 Nummer 2“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf die Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 des Aufenthaltsgesetzes wird verzichtet,
soweit zum Zeitpunkt der Veranlassung der Ausstellung ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass
vorhanden ist.“
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. sich als nahestehende Personen eines verstorbenen Unionsbürgers auf Grund eines Rechts zur
Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2
im Bundesgebiet aufgehalten haben,“.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern von
Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen sind auf den Familiennachzug zu den in Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Personen sowie auf den Familiennachzug zu solchen nahestehenden
Personen eines Unionsbürgers, denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach
§ 3a verliehen wurde, entsprechend anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes
Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Dem § 427 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung vor der Anhörung
des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung
gefährden würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.“
Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung
In § 100a Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 203) geändert worden ist, werden die Wörter „Ausländern nach § 96 Abs. 2“ durch die Wörter „Ausländern und
Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet, nach § 96 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 217), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe e wird aufgehoben.
2. Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a. In § 2 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „verfügt“ durch die Wörter „verfügt sowie für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des
monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt“
ersetzt.“
3. Nummer 9a wird wie folgt geändert:
a) § 16g Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
1. die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der
zuständigen Stelle bereits beantragt wurde,
2. die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der
zuständigen Stelle erfolgt ist,
3. soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung
geschlossen wurde oder
4. die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem
Ausbildungsvertrag vorliegt.“
b) Nach § 16g Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt für die Dauer der Berufsausbildung nach Absatz 1
nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je
Woche.“
c) Nach § 16g Absatz 10 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Solange der Ausländer Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bezieht, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen
Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 5 wird abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 erteilt.“
4. Nummer 19a wird aufgehoben.
5. Nummer 23 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 233) wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Aufenthaltsverordnung
In § 4 Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „von bis zu drei Jahren“ die Wörter „oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach
§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments
ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren“ eingefügt.
Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b und e sowie Nummer 16 Buchstabe a, durch Artikel 2 Nummer 3 und 12
Buchstabe f und durch Artikel 5 Nummer 2 wird die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, durch Artikel 1 Nummer 25 und 26, durch Artikel 2
Nummer 5 und durch Artikel 6 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a und c sowie durch Nummer 25 und 26 wird die Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz und Nummer 11 Buchstabe d treten
am 1. August 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Februar 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 54. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes c37d6a50a6fd4970….