§ 12a Asylverfahrensberatung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.03.2023 – 1 C 40/21Kein Anspruch einer im Asylverfahren rechtsberatend tätigen Nichtregierungsorganisation auf Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen ohne vorherige MandatierungZitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2025 – 2 L 5/25
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 19/19Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als offensichtlich unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der "Gnandi"-Entscheidung des EuGHZitiert von 155
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 1/19Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als einfach unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der "Gnandi"-Entscheidung des EuGHZitiert von 84
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 22/19Zitiert von 10
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 21/19Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 20.09.2024 – VG 9 L 542/24 AZitiert von 6
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 20/19Zitiert von 3
8 Entscheidungen zu § 12a AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12a#abs-1 (1) Der Bund fördert eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die Förderung setzt voraus, dass die Träger der Asylverfahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12a#abs-2 (2) Die Asylverfahrensberatung umfasst Auskünfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Beratung berücksichtigt die besonderen Umstände des Ausländers, insbesondere, ob dieser besondere Verfahrensgarantien oder besondere Garantien bei der Aufnahme benötigt. Die Beratung soll bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12a#abs-3 (3) Die Träger der Asylverfahrensberatung übermitteln dem Bundesamt und der obersten Landesbehörde oder der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Ausländer in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat.