§ 11
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund einer Absprache anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes hergestellt worden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt abgeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke darf auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke die im Rahmen seiner Apotheke hergestellten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen an diese öffentliche Apotheke oder auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke an diese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt entsprechend für den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke für die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine Krankenhausapotheke oder an eine andere öffentliche Apotheke. Eines Vertrages nach § 14 Abs. 3 oder 4 bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,
Änderungsverlauf
-
27.12.2023 in Kraft
§ 11 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
-
27.09.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 19d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
-
14.10.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
-
09.08.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
19.10.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
-
29.08.2005 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2005 I S. 2570
-
15.06.2005 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1642 117)
BGBl. 2005 I S. 1642
-
14.11.2003 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
-
21.08.2002 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3352)
BGBl. 2002 I S. 3352
-
23.07.1988 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I 1077)
BGBl. 1988 I S. 1077
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.