Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2115

BGBl. 2020 I S. 2115 · 271.652 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 2115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2115
                                       Gesetz
        zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur
                      (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG)*
                                                          Vom 14. Oktober 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                     Änderung des
            Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 311 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe „Elftes Kapitel Straf- und Bußgeld-
          vorschriften §§ 306 bis 307b“ wird durch die
          Angabe „Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur
          §§ 306 bis 383“ ersetzt.

       b) Die Angabe „Zwölftes Kapitel Überleitungs-
          regelungen aus Anlaß der Herstellung der
          Einheit Deutschlands §§ 308 bis 313“ wird
          durch die Angabe „Zwölftes Kapitel Interopera-
          bilitätsverzeichnis §§ 384 bis 393“ ersetzt.

       c) Die Angabe „Dreizehntes Kapitel Weitere Über-
          gangsvorschriften §§ 314 bis 329“ wird durch
          die Angabe „Dreizehntes Kapitel Straf- und
          Bußgeldvorschriften §§ 394 bis 397“ ersetzt.
       d) Die Angaben „Vierzehntes Kapitel Überleitungs-
          regelungen aus Anlass der Herstellung der
          Einheit Deutschlands §§ 398 bis 400“ sowie
          „Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvor-
          schriften §§ 401 bis 417“ werden angefügt.
 1a. In § 11 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und
     Hilfsmitteln (§ 33)“ durch ein Komma und die
     Wörter „mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen
     Gesundheitsanwendungen (§ 33a)“ ersetzt.

 2.    In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 291
       Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9“ durch die Wörter „§ 291a
       Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11“ ersetzt.
 3.    In § 25a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 291
       Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6“ durch die Wör-
       ter „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
 4.    Dem § 31 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
       angefügt:

       „Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit
       gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus
       medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfeh-

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

     lung geboten ist, weder die Versicherten dahin-
     gehend beeinflussen, Verordnungen bei einer
     bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leis-
     tungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder
     mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken
     oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen.
     Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung
     von elektronischen Verordnungen.“

5.   § 31a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum
        30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober
        2016“ gestrichen.
     b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die
        Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“
        durch die Wörter „den elektronischen Medika-
        tionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
        mer 4“ ersetzt.

     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum
           30. April 2016“ gestrichen.
       bb) Die Sätze 3 bis 8 werden aufgehoben.

     d) Absatz 5 wird aufgehoben.

     e) Absatz 6 wird Absatz 5.
6.   Dem § 33 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
     angefügt:
     „Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, so-
     weit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist
     oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine
     Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen
     bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch
     die Versicherten dahingehend beeinflussen, Ver-
     ordnungen bei einem bestimmten Leistungser-
     bringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
     bei der Einlösung von elektronischen Verordnun-
     gen.“

6a. § 68b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Krankenkassen können ihren Versicherten
       Informationen zu individuell geeigneten Ver-
       sorgungsinnovationen und zu sonstigen indivi-
       duell geeigneten Versorgungsleistungen zur
       Verfügung stellen und individuell geeignete
       Versorgungsinnovationen oder sonstige indivi-
       duell geeignete Versorgungsleistungen anbie-
       ten.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Teilnahme an Maßnahmen nach
       Absatz 2 ist freiwillig. Die Versicherten können

       der gezielten Information oder der Unterbrei-
       tung von Angeboten nach Absatz 2 durch die
BGBl. 2020, Seite 2116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2116
         Krankenkassen jederzeit schriftlich oder elek-
         tronisch widersprechen. Die Krankenkassen
         informieren die Versicherten bei der ersten
         Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information
         oder des Unterbreitens von Angeboten nach
         Absatz 2 über die Möglichkeit des Wider-
         spruchs.“

6b. Nach § 68b wird folgender § 68c eingefügt:
                             „§ 68c

               Förderung digitaler Innovationen

          durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
        und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

          (1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-
       schaftlichkeit der vertragsärztlichen und der
       vertragszahnärztlichen Versorgung können die
       Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassen-
       ärztlichen Bundesvereinigungen die Entwicklung
       digitaler Innovationen im Sinne des § 68a Absatz 1
       und 2 fördern. Die Förderung muss möglichst
       bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll
       insbesondere zur Verbesserung der Versorgungs-
       qualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung
       von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten
       Patientenorientierung in der vertragsärztlichen und
       vertragszahnärztlichen Versorgung beitragen. Im
       Rahmen der Förderung können die Kassenärzt-
       lichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
       Bundesvereinigungen digitale Innovationen in
       Zusammenarbeit mit Dritten im Sinne des § 68
       Absatz 3 entwickeln oder von diesen entwickeln
       lassen.
          (2) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler
       Innovationen in der vertragsärztlichen und der
       vertragszahnärztlichen Versorgung und den mög-
       lichen Einfluss digitaler Innovationen auf die
       vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche
       Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen
       digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche
       und die vertragszahnärztliche Versorgung zu

       evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Vereini-
       gungen die versichertenbezogenen Daten, die
       sie nach § 285 Absatz 1 rechtmäßig erhoben
       und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang
       auswerten. Vor der Auswertung sind die Daten zu
       pseudonymisieren. Die Kassenärztlichen Vereini-
       gungen haben die pseudonymisierten Daten zu
       anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenaus-
       wertung auch mit anonymisierten Daten entspro-

       chen werden kann. Eine Übermittlung der Daten
       an Dritte im Sinne des Absatzes 1 ist ausge-
       schlossen.
          (3) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler
       Innovationen in der vertragsärztlichen und der
       vertragszahnärztlichen Versorgung und den mög-
       lichen Einfluss digitaler Innovationen auf die
       vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche
       Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen
       digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche
       und die vertragszahnärztliche Versorgung zu
       evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Bundes-
       vereinigungen versichertenbezogene Daten im
       erforderlichen Umfang auswerten. Für die Be-
       darfsermittlung durch die Kassenärztlichen Bun-
       desvereinigungen übermitteln die Kassenärzt-

     lichen Vereinigungen an die Kassenärztlichen
     Bundesvereinigungen die für diesen Zweck erfor-
     derlichen anonymisierten Daten. Absatz 2 Satz 4
     gilt entsprechend.“
7.   § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt
     gefasst:

     „4. die zur Erstellung und Aktualisierung des
         Medikationsplans nach § 31a und des elektro-
         nischen Medikationsplans nach § 334 Ab-
         satz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funk-

         tionen und Informationen sowie“.

8.   In § 75 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 314“
     durch die Angabe „§ 401“ und die Angabe „§ 315“
     durch die Angabe „§ 402“ ersetzt.

8a. § 75b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die in der Richtlinie festzulegenden An-
       forderungen müssen geeignet sein, abgestuft
       im Verhältnis zum Gefährdungspotential und
       dem Schutzbedarf der verarbeiteten Informa-
       tionen, Störungen der informationstechnischen
       Systeme, Komponenten oder Prozesse der
       vertragsärztlichen Leistungserbringer in Bezug
       auf Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit
       sowie der weiteren Sicherheitsziele zu vermei-
       den.“

     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8a Ab-
           satz 1 des BSI-Gesetzes“ gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Angemessene Vorkehrungen im Sinne
           von Satz 2 gelten als getroffen, wenn die
           organisatorischen und technischen Vor-
           kehrungen nach § 8a Absatz 1 des BSI-
           Gesetzes oder entsprechende branchen-
           spezifische Sicherheitsstandards umge-
           setzt wurden.“

     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Juni
           2020“ die Wörter „die Mitarbeiterinnen und
           Mitarbeiter der“ und wird nach dem Wort
           „diese“ das Wort „Personen“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zertifi-
           zierung“ die Wörter „der Mitarbeiterinnen
           und Mitarbeiter“ eingefügt.

8b. Nach § 75b wird folgender § 75c eingefügt:

                           „§ 75c
             IT-Sicherheit in Krankenhäusern
        (1) Ab dem 1. Januar 2022 sind Krankenhäuser
     verpflichtet, nach dem Stand der Technik an-
     gemessene organisatorische und technische Vor-
     kehrungen zur Vermeidung von Störungen der
     Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie
     der weiteren Sicherheitsziele ihrer informations-
     technischen Systeme, Komponenten oder Pro-
     zesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit
     des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit
     der verarbeiteten Patienteninformationen maß-
     geblich sind. Organisatorische und technische
     Vorkehrungen sind angemessen, wenn der dafür
     erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu
BGBl. 2020, Seite 2117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2117
      den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträch-
      tigung des Krankenhauses oder der Sicherheit der
      verarbeiteten Patienteninformationen steht. Die
      informationstechnischen Systeme sind spätes-
      tens alle zwei Jahre an den aktuellen Stand der
      Technik anzupassen.

         (2) Die Krankenhäuser können die Verpflichtun-

      gen nach Absatz 1 insbesondere erfüllen, indem

      sie einen branchenspezifischen Sicherheitsstan-
      dard für die informationstechnische Sicherheit
      der Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in
      der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen
      Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der
      Informationstechnik nach § 8a Absatz 2 des BSI-
      Gesetzes festgestellt wurde.

         (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle
      Krankenhäuser, soweit sie nicht ohnehin als Be-
      treiber Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des
      BSI-Gesetzes angemessene technische Vorkeh-
      rungen zu treffen haben.“
 9.   In § 82 Absatz 3 wird die Angabe „§ 291 Abs. 2
      Nr. 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 2 Num-
      mer 1“ ersetzt.

10.   § 86 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 86

               Verwendung von Verordnungen

          und Empfehlungen in elektronischer Form“.

      b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für die
         Übermittlung der elektronischen Verordnung
         die Dienste der Telematikinfrastruktur nach
         § 291a“ durch die Wörter „die Dienste der Te-
         lematikinfrastruktur für die Übermittlung der

         elektronischen Verordnung nach § 334 Ab-

         satz 1 Satz 2 Nummer 6“ ersetzt.

      c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

            „(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
         gungen vereinbaren mit dem Spitzenverband
         Bund der Krankenkassen als Bestandteil der
         Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021
         die notwendigen Regelungen für die Verwen-
         dung von Empfehlungen von apotheken-
         pflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arz-
         neimitteln in elektronischer Form. In den
         Vereinbarungen ist festzulegen, dass die
         Dienste der Telematikinfrastruktur für die Über-
         mittlung der elektronischen Empfehlung zu
         verwenden sind, sobald diese zur Verfügung
         stehen.“

11.   Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
                            „§ 86a
                    Verwendung von
           Überweisungen in elektronischer Form

         Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
      vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der
      Krankenkassen als Bestandteil der Bundesman-
      telverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen
      Regelungen zur barrierefreien Verwendung von

      Überweisungen in elektronischer Form. In den
      Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste
      der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der
      elektronischen Überweisung zu verwenden sind,
      sobald diese zur Verfügung stehen.“

12.   § 87 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-

         gefügt:

        „Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
        zahnärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum
        1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen
        nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unter-
        stützung der Versicherten bei der Verarbeitung
        medizinischer Daten in der elektronischen Pa-
        tientenakte im aktuellen Behandlungskontext
        vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar
        2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab
        für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass
        Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstüt-
        zung der Versicherten bei der erstmaligen
        Befüllung der elektronischen Patientenakte im
        aktuellen Behandlungskontext vergütet wer-
        den. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
        zahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass
        Leistungen im aktuellen Behandlungskontext
        zur Aktualisierung von Datensätzen nach
        § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie Leis-
        tungen zur Aktualisierung von Datensätzen
        nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zusätz-

        lich vergütet werden.“

      b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 14 wird die Angabe „§ 291g Ab-
            satz 5“ durch die Angabe „§ 367 Absatz 1“
            ersetzt.

        bb) In Satz 20 wird die Angabe „§ 291g“ durch

            die Wörter „§ 365 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

        cc) Satz 22 wird wie folgt gefasst:

            „Der einheitliche Bewertungsmaßstab für
            ärztliche Leistungen hat eine Regelung
            über die Vergütung von ärztlichen Leistun-
            gen zur Erstellung und Aktualisierung von
            Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2
            Nummer 5 zu enthalten; die Vergütung für
            die Erstellung von Datensätzen nach § 334
            Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in dem Zeit-
            raum vom 20. Oktober 2020 bis zum
            20. Oktober 2021 auf das Zweifache der
            sich nach dem einheitlichen Bewertungs-
            maßstab ergebenden Vergütung zu erhö-
            hen.“

        dd) Dem Absatz 2a werden die folgenden
            Sätze angefügt:
            „Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
            ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum
            1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistun-
            gen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur
            Unterstützung der Versicherten bei der
            Verarbeitung medizinischer Daten in der
            elektronischen Patientenakte im aktuellen
            Behandlungskontext vergütet werden. Mit
            Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheit-
BGBl. 2020, Seite 2118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2118
             lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
             Leistungen vorzusehen, dass ärztliche
             Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unter-
             stützung der Versicherten bei der erstma-
             ligen Befüllung der elektronischen Patien-
             tenakte im aktuellen Behandlungskontext
             vergütet werden.“

       c) In Absatz 2k Satz 4 wird die Angabe „§ 291g“
          durch die Wörter „§ 366 Absatz 1 Satz 1“ er-
          setzt.
       d) Absatz 2l wird durch die folgenden Absätze 2l
          und 2m ersetzt:
            „(2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020
         ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für

         zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass
         Konsilien in einem weiten Umfang in der ver-
         tragszahnärztlichen und in der sektorenüber-
         greifenden Versorgung als telemedizinische
         Leistungen abgerechnet werden können, wenn
         bei ihnen sichere elektronische Informations-
         und Kommunikationstechnologien eingesetzt
         werden. Die Regelungen erfolgen auf der
         Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Ab-
         satz 1. Der Bewertungsausschuss legt dem
         Bundesministerium für Gesundheit im Abstand
         von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die
         als telemedizinische Leistungen abrechenba-
         ren Konsilien vor.
            (2m) Der Bewertungsausschuss hat den
         einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
         Leistungen einschließlich der Sachkosten da-
         raufhin zu überprüfen, wie der Aufwand, der
         den verantwortlichen Gesundheitseinrichtun-
         gen im Sinne von § 2 Nummer 5 Buchstabe b
         und d des Implantateregistergesetzes in der
         vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer
         Verpflichtungen nach den §§ 16, 17 Absatz 1
         sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1
         Nummer 1 des Implantateregistergesetzes ent-
         steht, angemessen abgebildet werden kann.
         Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prü-
         fung hat der Bewertungsausschuss eine
         Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaß-

         stabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. Sep-

         tember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021

         zu beschließen.“

13.    § 101 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
          „§ 311“ durch die Angabe „§ 400“ ersetzt.

       b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 311“
          durch die Angabe „§ 400“ ersetzt.

14.    In § 119b Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter
       „Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a“

       durch die Wörter „Dienste der Anwendungen der
       Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2“
       ersetzt.
15.    In § 125 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a wer-
       den die Wörter „die Dienste der Telematikinfra-
       struktur nach § 291a“ durch die Wörter „die
       Dienste der Anwendungen der Telematikinfra-
       struktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

16.   In § 127 Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter
      „Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a“
      durch die Wörter „die Dienste der Anwendungen
      der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1
      Satz 2“ ersetzt.

17.   In § 129 Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter
      „Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a“
      durch die Wörter „die Dienste der Anwendungen
      der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1
      Satz 2“ ersetzt.
18.   In § 137f Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 321“
      durch die Angabe „§ 408“ ersetzt.
19.   § 217f Absatz 4b wird wie folgt geändert:

      a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

        „Die Richtlinie muss zusätzlich zum 1. Januar
        2021 Regelungen zu dem Abgleich der An-
        schrift der Versicherten mit den Daten aus
        dem Melderegister vor dem Versand der elek-
        tronischen Gesundheitskarte und deren per-
        sönlicher Identifikationsnummer (PIN) an die
        Versicherten enthalten.“

      b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
        „Die Richtlinie ist erstmalig zum 1. Januar 2021
        und dann fortlaufend zu evaluieren und spätes-
        tens alle zwei Jahre unter Einbeziehung eines
        vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
        zu beauftragenden unabhängigen geeigneten
        Sicherheitsgutachters im Benehmen mit dem
        Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
        die Informationsfreiheit und dem Bundesamt
        für Sicherheit in der Informationstechnik an
        den Stand der Technik anzupassen. Die geän-
        derte Richtlinie bedarf jeweils der Geneh-
        migung des Bundesministeriums für Gesund-
        heit.“
20.   In § 264 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 291
      Abs. 2 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 2
      Nummer 7“ ersetzt.

21.   § 270 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5c

         Satz 11 ihrer Verpflichtung nach § 291a

         Absatz 5c Satz 4“ durch die Wörter „§ 342

         Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach
         § 342 Absatz 1“ ersetzt.

      b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5c
         Satz 11 und 12“ durch die Wörter „§ 342 Ab-
         satz 5 Satz 5 und 6“ ersetzt.

22.   § 284 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 18 wird das Wort „und“ durch
            ein Komma ersetzt.

        bb) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
            „19. die Vorbereitung von Versorgungsin-
                 novationen, die Information der Ver-
                 sicherten und die Unterbreitung von
                 Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2
                 sowie“.
BGBl. 2020, Seite 2119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2119
         cc) Nach Nummer 19 wird folgende Num-
             mer 20 eingefügt:
             „20. die administrative Zurverfügungstel-
                  lung der elektronischen Patientenakte
                  sowie für das Angebot zusätzlicher
                  Anwendungen im Sinne des § 345
                  Absatz 1 Satz 1“.
      b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 291
         Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5“ durch die Wörter
         „§ 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.

23.   Dem § 290 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2
      führt ein Verzeichnis der Krankenversicherten-
      nummern. Das Verzeichnis enthält für jeden Ver-
      sicherten den unveränderbaren und den verän-
      derbaren Teil der Krankenversichertennummer
      sowie die erforderlichen Angaben, um zu gewähr-
      leisten, dass der unveränderbare Teil der Kran-
      kenversichertennummer nicht mehrfach vergeben
      wird. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
      sen legt das Nähere zu dem Verzeichnis im Ein-
      vernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten
      für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
      in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, ins-
      besondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur
      Gewährleistung eines tagesaktuellen Standes des
      Verzeichnisses. Das Verzeichnis darf ausschließ-
      lich zum Ausschluss und zur Korrektur von
      Mehrfachvergaben derselben Krankenversicher-

      tennummer verwendet werden.“

24.   Die §§ 291 bis 291h werden durch die folgenden
      §§ 291 bis 291c ersetzt:
                            „§ 291

               Elektronische Gesundheitskarte

         (1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicher-
      ten eine elektronische Gesundheitskarte aus.
         (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss
      technisch geeignet sein,
      1. Authentifizierung, Verschlüsselung und elek-
         tronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,
      2. die Anwendungen der Telematikinfrastruktur
         nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und

      3. die Speicherung von Daten nach den §§ 291a
         und 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbin-
         dung mit § 358 Absatz 4 zu ermöglichen.

         (3) Elektronische Gesundheitskarten, die die
      Krankenkassen nach dem 30. November 2019
      ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen
      Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkas-
      sen sind verpflichtet, Versicherten auf deren Ver-

      langen unverzüglich eine elektronische Gesund-

      heitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfü-
      gung zu stellen.

         (4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur

      für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstel-
      lenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar.
      Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte
      befristen.
         (5) Spätestens bei der Versendung der elektro-
      nischen Gesundheitskarte an den Versicherten
      hat die Krankenkasse den Versicherten umfas-

send und in allgemein verständlicher, barriere-
freier Form zu informieren über die Funktions-
weise der elektronischen Gesundheitskarte und
die Art der personenbezogenen Daten, die nach
§ 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte
oder durch sie zu verarbeiten sind.
   (6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung
der elektronischen Gesundheitskarte die in der
Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen
Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von So-
zialdaten der Versicherten vor unbefugter Kennt-
nisnahme umzusetzen. Dazu gehört insbesondere
auch der in die Richtlinie aufzunehmende Aus-
schluss von Ersatzzustellung und Niederlegung
bei Nutzung des Postzustellungsauftrages mit
Postzustellungsurkunde. Die Krankenkasse kann
zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Januar
2021 vorzusehenden Abgleichs der Versicherten-
anschrift mit den Daten aus dem Melderegister
vor dem Versand der elektronischen Gesund-
heitskarte und deren persönlicher Identifikations-
nummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10 des
Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister
abrufen.

                     § 291a
       Elektronische Gesundheitskarte als
Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung

   (1) Die elektronische Gesundheitskarte dient

mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten An-
gaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inan-
spruchnahme von Leistungen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungs-
nachweis) sowie der Abrechnung mit den Leis-

tungserbringern. Bei der Inanspruchnahme einer
ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte
auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Be-
stehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse
durch seine Unterschrift.
   (2) Die folgenden Daten müssen auf der elek-
tronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:
 1. die Bezeichnung der ausstellenden Kranken-
    kasse, einschließlich eines Kennzeichens für
    die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Be-
    zirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,

 2. der Familienname und der Vorname des Ver-
    sicherten,

 3. das Geburtsdatum des Versicherten,
 4. das Geschlecht des Versicherten,
 5. die Anschrift des Versicherten,

 6. die Krankenversichertennummer des Versicher-

    ten,

 7. der Versichertenstatus, für die Personengrup-
    pen nach § 264 Absatz 2 der Status der auf-

    tragsweisen Betreuung,

 8. der Zuzahlungsstatus des Versicherten,
 9. der Tag des Beginns des Versicherungs-
    schutzes,
10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen
    Gesundheitskarte das Datum des Fristab-
    laufs,
BGBl. 2020, Seite 2120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2120
       11. bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1
           Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es
           sich um einen Empfänger von Gesundheits-
           leistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbe-
           werberleistungsgesetzes handelt.
          (3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann
       die elektronische Gesundheitskarte auch fol-
       gende Daten enthalten:

       1. Angaben zu Wahltarifen nach § 53,
       2. Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnis-
          sen,
       3. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum
          Ruhen des Anspruchs auf Leistungen,

       4. weitere Angaben, soweit die Verarbeitung die-
          ser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforder-
          lich ist, die den Krankenkassen gesetzlich
          zugewiesen sind sowie

       5. Angaben für den Nachweis der Berechtigung

          zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem

          anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

          einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

          über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

          in der Schweiz.

          (4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3
       Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen

       Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die

       geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf

       die für die vertragsärztliche Versorgung vorgese-

       henen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke

       nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2.

          (5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit
       einem Lichtbild des Versicherten zu versehen.
       Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie
       Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung
       des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine
       elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.
          (6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für
       die Dauer des Versicherungsverhältnisses des
       Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre,
       für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektroni-
       schen Gesundheitskarte speichern. Nach dem
       Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bis-
       herige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich,
       spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.
         (7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von
       dem Versicherten zu unterschreiben.

                            § 291b
          Verfahren zur Nutzung der elektronischen
         Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

          (1) Die Krankenkassen haben Dienste zur Ver-
       fügung zu stellen, mit denen die an der vertrags-
       ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
       erbringer und Einrichtungen die Gültigkeit und
       die Aktualität der Angaben nach § 291a Absatz 2
       und 3 bei den Krankenkassen online überprüfen
       und diese Angaben online auf der elektronischen
       Gesundheitskarte aktualisieren können.
          (2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
       teilnehmenden Leistungserbringer haben bei der
       erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen

durch einen Versicherten im Quartal die Leis-
tungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung
der Dienste nach Absatz 1 zu prüfen. Dazu er-
möglichen sie den Online-Abgleich der auf der
elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten
Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 mit den bei
der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten
und die Online-Aktualisierung der auf der elektro-
nischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten.
Die Tatsache, dass die Prüfung durchgeführt wor-
den ist, haben die an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf
der elektronischen Gesundheitskarte zu spei-
chern. Die technischen Einzelheiten zur Durchfüh-
rung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 sind in
den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu
regeln.

   (3) Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung
nach Absatz 2 erfolgt als Bestandteil der an die
Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln-

den Abrechnungsunterlagen nach § 295. Einrich-

tungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung

teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen

direkt mit den Krankenkassen abrechnen, teilen

den Krankenkassen die Durchführung der Prüfung

nach Absatz 2 bei der Übermittlung der Abrech-
nungsunterlagen mit.

   (4) An der vertragsärztlichen Versorgung teil-

nehmende Leistungserbringer, die Versicherte

ohne persönlichen Kontakt behandeln oder die

ohne persönlichen Kontakt in die Behandlung

des Versicherten einbezogen sind, sind von der

Pflicht zur Durchführung der Prüfung nach Ab-
satz 2 ausgenommen. Die an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Leistungser-
bringer nach Satz 1 haben sich bis zum 30. Juni
2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 an-
zuschließen und über die für die Prüfung nach
Absatz 2 erforderliche Ausstattung zu verfügen,
es sei denn, sie sind hierzu bereits als an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leis-
tungserbringer nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet.
   (5) Den an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringern, die ab dem
1. Januar 2019 ihrer Pflicht zur Prüfung nach Ab-
satz 2 nicht nachkommen, ist die Vergütung ver-
tragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent
zu kürzen; an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer
Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 ab dem 1. März
2020 nicht nachkommen, ist die Vergütung ver-
tragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Pro-
zent zu kürzen. Die Vergütung ist so lange zu
kürzen, bis sich der betroffene an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmende Leistungserbrin-
ger an die Telematikinfrastruktur angeschlossen
hat und über die für die Prüfung nach Absatz 2
erforderliche Ausstattung verfügt. Von der Kürzung
der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist ab-
zusehen, wenn der an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmende Leistungserbringer gegen-
über der jeweils zuständigen Kassenärztlichen
oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweist,
bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der
für die Prüfung nach Absatz 2 erforderlichen Aus-
BGBl. 2020, Seite 2121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2121
stattung vertraglich vereinbart zu haben. Die zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig

sind, und die zur Teilnahme an der vertragsärzt-

lichen Versorgung ermächtigten Krankenhäuser

sowie die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund

einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassen-

ärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezoge-

nen zugelassenen Krankenhäuser sind von der

Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistun-

gen bis zum 31. Dezember 2020 ausgenommen.

   (6) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung
der elektronischen Gesundheitskarte als Ver-
sicherungsnachweis vereinbaren die Vertrags-
partner im Rahmen der Verträge nach § 87 Ab-
satz 1.

                     § 291c
           Einzug, Sperrung oder
     weitere Nutzung der elektronischen
Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel;
Austausch der elektronischen Gesundheitskarte

   (1) Bei Beendigung des Versicherungsschut-
zes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist

die elektronische Gesundheitskarte von der Kran-

kenkasse, die diese elektronische Gesundheits-

karte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren
und nach dem Stand der Technik zu vernichten.

    (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen kann zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
und zur Optimierung der Verfahrensabläufe be-
schließen, dass elektronische Gesundheitskarten
abweichend von Absatz 1 von den Versicherten
nach einem Krankenkassenwechsel weiter ge-
nutzt werden. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen muss dabei sicherstellen, dass die Da-
ten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 und 6 bis 9
fristgerecht aktualisiert werden. Der Beschluss
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
bedarf der Genehmigung des Bundesministeri-
ums für Gesundheit. Vor der Erteilung der Geneh-
migung ist der oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bun-
desministerium für Gesundheit kann für die Stel-

lungnahme eine angemessene Frist setzen.

   (3) Wird die elektronische Gesundheitskarte ei-
nes Versicherten eingezogen, gesperrt oder im
Rahmen eines bestehenden Versicherungsver-
hältnisses ausgetauscht, so hat die Krankenkasse
sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf
die Daten in den Anwendungen nach § 334 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 6 zugreifen und diese Daten
verarbeiten kann.

   (4) Vor dem Einzug der elektronischen Ge-

sundheitskarte und vor dem Austausch der elek-

tronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines

bestehenden Versicherungsverhältnisses hat die

einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten

zur Löschung der Daten nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 5 auf der elektronischen Ge-
sundheitskarte zu informieren.“

24a. Dem § 293 wird folgender Absatz 8 angefügt:

        „(8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und

     Medizinprodukte errichtet bis zum 31. Dezember

     2021 im Benehmen mit dem Spitzenverband

     Bund der Krankenkassen, dem Spitzenverband

     Bund der Pflegekassen und den für die Wahrneh-

     mung der Interessen der Träger von ambulanten

     Pflegediensten und Betreuungsdiensten nach

     § 71 Absatz 1a des Elften Buches maßgeblichen

     Vereinigungen auf Bundesebene ein bundeswei-

     tes Verzeichnis
     1. der ambulanten Leistungserbringer, mit denen
        die Krankenkassen Verträge nach § 132a Ab-
        satz 4 Satz 1 abgeschlossen haben, oder bei
        denen es sich um zugelassene Pflegeeinrich-
        tungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1
        des Elften Buches handelt,
     2. der Personen, die durch die in Nummer 1 ge-
        nannten Leistungserbringer beschäftigt sind
        und häusliche Krankenpflege nach § 37, außer-
        klinische Intensivpflege nach § 37c oder Leis-
        tungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des
        § 36 Absatz 1 des Elften Buches erbringen,
        sowie

     3. der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen

        Verträge nach § 77 Absatz 1 des Elften Buches

        abgeschlossen haben.

     Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
     produkte legt hierbei für jede in das Verzeichnis
     aufzunehmende Person nach Satz 1 Nummer 2
     und Pflegekraft nach Satz 1 Nummer 3 eine Be-
     schäftigtennummer fest. Die Beschäftigtennum-
     mer folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach
     Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Das Verzeichnis nach
     Satz 1 enthält für die Personen nach Satz 1 Num-
     mer 2 und für die Pflegekräfte nach Satz 1 Num-
     mer 3 folgende Angaben:

     1. die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt),
     2. den Vornamen und den Namen,

     3. das Geburtsdatum,
     4. die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufs-
        ausbildungen und das Datum des jeweiligen
        Abschlusses sowie

     5. die Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqua-

        lifikationen und das Datum des jeweiligen Ab-
        schlusses.
     Für die Personen nach Satz 1 Nummer 2 enthält
     das Verzeichnis zusätzlich zu den Angaben nach
     Satz 4

     1. das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des
        Trägers des Leistungserbringers nach Satz 1
        Nummer 1,
     2. das Kennzeichen des Leistungserbringers

        nach Satz 1 Nummer 1, in dem die Person be-

        schäftigt ist, oder, wenn ein solches nicht vor-

        handen ist, ersatzweise die Anschrift des Leis-

        tungserbringers, bei dem die Person beschäf-

        tigt ist, und

     3. den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim
        Leistungserbringer nach Nummer 2.
BGBl. 2020, Seite 2122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2122
       Für die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3 ent-
       hält das Verzeichnis zusätzlich zu den Angaben
       nach Satz 4
       1. die Anschrift der Pflegekraft und

       2. den Beginn und das Ende des mit der Pflege-
          kasse geschlossenen Vertrages.

       Die Leistungserbringer, mit denen die Kranken-

       kassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1

       oder die Landesverbände der Krankenkassen

       und die Ersatzkassen Verträge nach § 132l Ab-

       satz 5 abgeschlossen haben oder bei denen es

       sich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im

       Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches

       handelt, und die Pflegekräfte nach Satz 1 Num-
       mer 3 sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für
       Arzneimittel und Medizinprodukte ab dem 1. Au-
       gust 2022 die Angaben nach Satz 4 Nummer 2
       bis 5 und den Sätzen 5 und 6 zu übermitteln so-
       wie unverzüglich jede Veränderung dieser Anga-
       ben mitzuteilen. Die Kosten für die Führung des
       Verzeichnisses trägt der Spitzenverband Bund
       der Krankenkassen. Das Bundesinstitut für Arz-
       neimittel und Medizinprodukte stellt den Kranken-
       und Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer gesetzli-
       chen Aufgaben nach diesem und nach dem Elften
       Buch erforderlichen Angaben aus dem Verzeich-
       nis zur Verfügung; für andere Zwecke dürfen die
       Angaben nicht verwendet werden. Das Bundesin-
       stitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt
       den in Satz 7 genannten Leistungserbringern
       und den Pflegekräften nach Satz 1 Nummer 3
       die Beschäftigtennummer zur Verfügung. Die Be-
       schäftigtennummer ist spätestens ab dem 1. Ja-
       nuar 2023 für die Abrechnung der von der Person
       nach Satz 1 Nummer 2 oder der Pflegekraft nach
       Satz 1 Nummer 3 erbrachten Leistungen zu ver-
       wenden.“
25.    § 295 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe

          „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter
          „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe

          „§ 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7“ durch die Wörter

          „§ 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7“ ersetzt.

26.    § 295a wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
          Wörter „§ 291a bleibt“ durch die Wörter „die
          Vorschriften des Fünften Abschnitts bleiben“
          ersetzt.
       b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
          Angabe „§ 291a“ durch die Angabe „§ 334“ er-
          setzt.

27.    § 301 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
          „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter
          „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt.
       b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
          „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter
          „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt.

28.    § 302 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291 Ab-
       satz 2 Nummer 1 bis 10“ durch die Wörter
       „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ er-
       setzt.
   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Bei der Abrechnung von Leistungen der
       häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie

       der außerklinischen Intensivpflege nach

       § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach

       Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung

       und nach § 293 Absatz 8 Satz 11 spätes-

       tens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäf-

       tigtennummer der Person, die die Leistung

       erbracht hat, anzugeben.“

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
   „Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen
   der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie
   der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c
   sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Kran-
   kenkassen und den Leistungserbringern ab
   dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische
   Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungs-
   unterlagen einschließlich des Leistungsnach-
   weises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer
   1. an die Telematikinfrastruktur angebunden
      ist,

   2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach
      § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfahren zur
      Übermittlung der Daten nutzt und
   3. der Krankenkasse die für die elektronische
      Abrechnung erforderlichen Angaben über-
      mittelt hat.
   Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach
   Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leis-
   tungserbringer die für die elektronische Über-
   mittlung von Abrechnungsunterlagen erforder-
   lichen Angaben an die Krankenkasse übermit-

   telt hat.“

c) In Absatz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein
   Semikolon und werden die Wörter „dies gilt

   nicht für Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 7

   und 8“ eingefügt.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

      „(6) Sind im Rahmen der Abrechnung nach
   Absatz 1 Auszahlungen für Lieferungen und
   Dienstleistungen durch Rechnungen des Leis-
   tungserbringers als zahlungsbegründende
   Unterlage zu belegen, darf die Rechnung des
   Leistungserbringers durch eine von den Kran-
   kenkassen ausgestellte Rechnung (Gutschrift)
   ersetzt werden, wenn dies zuvor zwischen
   dem Leistungserbringer und der Krankenkasse

   vereinbart wurde. Die Krankenkassen sind ver-
   pflichtet, dem Leistungserbringer die Gut-
   schrift schriftlich oder elektronisch zur Prüfung
   zu übermitteln. Widerspricht der Leistungser-
   bringer der von der Krankenkasse übermittel-
   ten Gutschrift, verliert diese ihre Wirkung als
   zahlungsbegründende Unterlage. Das Nähere
   zu dem Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 ein-
   schließlich einer zeitlichen Begrenzung des
   Widerspruchsrechts der Leistungserbringer
BGBl. 2020, Seite 2123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2123
        regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
        kassen in seinen Richtlinien nach Absatz 2
        Satz 1.“
29.   In § 303 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 291
      Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter „§ 291a Ab-
      satz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt.
30.   § 305 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
        „Die Krankenkassen dürfen auf Verlangen und
        mit ausdrücklicher Einwilligung der Versicher-
        ten Daten über die von diesem Versicherten in
        Anspruch genommenen Leistungen an Anbie-
        ter elektronischer Patientenakten oder anderer
        persönlicher Gesundheitsakten zur Erfüllung
        ihrer Pflichten nach § 344 Absatz 1 Satz 2
        und § 350 Absatz 1 übermitteln.“
      b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach
         Satz 2“ durch die Wörter „nach den Sätzen 2
         und 3“ ersetzt.
      c) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden
         Sätze eingefügt:
        „Auf Antrag der Versicherten haben die Kran-
        kenkassen abweichend von § 303 Absatz 4
        Diagnosedaten, die ihnen nach den §§ 295
        und 295a übermittelt wurden und deren Un-
        richtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis be-
        legt wird, in berichtigter Form bei der Unter-
        richtung nach Satz 1 und bei der Übermittlung
        nach den Sätzen 2 und 3 zu verwenden. Den
        Antrag nach Satz 6 haben die Krankenkassen
        innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des An-
        trags zu bescheiden.“
      d) In den neuen Sätzen 8 und 10 werden jeweils
         die Wörter „nach Satz 2“ durch die Wörter
         „nach den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.
31.   Nach § 305b werden die folgenden Kapitel 11
      und 12 eingefügt:

                       „Elftes Kapitel

                    Telematikinfrastruktur

                      Erster Abschnitt
        Anforderungen an die Telematikinfrastruktur

                            § 306
                    Telematikinfrastruktur

         (1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
      durch das Bundesministerium für Gesundheit, der
      Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
      Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassen-
      zahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärz-
      tekammer, die Bundeszahnärztekammer, die
      Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für
      die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
      gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
      Apotheker auf Bundesebene schaffen die Tele-
      matikinfrastruktur. Die Telematikinfrastruktur ist
      die interoperable und kompatible Informations-,
      Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur,
      die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kos-
      tenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren
      des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation
      und der Pflege dient und insbesondere

1. erforderlich ist für die Nutzung der elektroni-
   schen Gesundheitskarte und der Anwendun-
   gen der Telematikinfrastruktur,
2. geeignet ist
   a) für die Nutzung weiterer Anwendungen der
      Telematikinfrastruktur ohne Nutzung der
      elektronischen    Gesundheitskarte nach
      § 327 und
   b) für die Verwendung für Zwecke der Gesund-
      heits- und pflegerischen Forschung.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
das Bundesministerium für Gesundheit, und die in
Satz 1 genannten Spitzenorganisationen nehmen
die Aufgabe nach Satz 1 nach Maßgabe des
§ 310 durch eine Gesellschaft für Telematik wahr.
   (2) Die Telematikinfrastruktur umfasst
1. eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus
   Komponenten zur Authentifizierung und zur
   sicheren Übermittlung von Daten in die zen-
   trale Infrastruktur,
2. eine zentrale Infrastruktur bestehend aus
   a) sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle
      zur dezentralen Infrastruktur und

   b) einem gesicherten Netz einschließlich der
      für den Betrieb notwendigen Dienste sowie
3. eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus
   Diensten für die Anwendungen nach diesem
   Kapitel.
  (3) Für die Verarbeitung der zu den besonderen
Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen
Daten in der Telematikinfrastruktur gilt ein dem
besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes
Schutzniveau, dem durch entsprechende techni-
sche und organisatorische Maßnahmen im Sinne
des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679
Rechnung zu tragen ist.

   (4) Anwendungen im Sinne dieses Kapitels
sind nutzerbezogene Funktionalitäten auf der Ba-
sis von nach § 325 zugelassenen Diensten und
Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheits-
daten in der Telematikinfrastruktur sowie weitere
nutzerbezogene Funktionalitäten nach § 327.
Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral bereit-
gestellte und in der Telematikinfrastruktur betrie-
bene technische Systeme, die einzelne Funktio-
nalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen.
Komponenten sind dezentrale technische Sys-
teme oder deren Bestandteile.

                       § 307

   Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten
   (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
mittels der Komponenten der dezentralen Infra-
struktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 liegt in
der Verantwortung derjenigen, die diese Kompo-
nenten für die Zwecke der Authentifizierung und
zur sicheren Verarbeitung von Daten über die zen-
trale Infrastruktur nutzen, soweit sie über die Mit-
tel der Datenverarbeitung mit entscheiden. Dies
gilt für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme,
Wartung und Verwendung der Komponenten.
BGBl. 2020, Seite 2124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2124
          (2) Der Betrieb der durch die Gesellschaft für
       Telematik spezifizierten und zugelassenen Zu-
       gangsdienste nach § 306 Absatz 2 Nummer 2
       Buchstabe a liegt in der Verantwortung des jewei-
       ligen Anbieters des Zugangsdienstes. Der Anbie-
       ter eines Zugangsdienstes darf personenbezo-
       gene Daten der Versicherten ausschließlich für
       Zwecke des Aufbaus und des Betriebs seines
       Zugangsdienstes verarbeiten. § 88 des Telekom-
       munikationsgesetzes ist entsprechend anzuwen-
       den.
          (3) Die Gesellschaft für Telematik erteilt einen
       Auftrag nach § 323 Absatz 2 Satz 1 zum alleinver-
       antwortlichen Betrieb des gesicherten Netzes
       nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, ein-
       schließlich der für den Betrieb notwendigen Diens-

       te. Der Anbieter des gesicherten Netzes ist inner-

       halb des gesicherten Netzes verantwortlich für die

       Übertragung von personenbezogenen Daten, ins-

       besondere von Gesundheitsdaten der Versicher-

       ten, zwischen Leistungserbringern, Kostenträgern

       sowie Versicherten und für die Übertragung im

       Rahmen der Anwendungen der elektronischen Ge-

       sundheitskarte. Der Anbieter des gesicherten Net-

       zes darf die Daten ausschließlich zum Zweck der

       Datenübertragung verarbeiten. § 88 des Telekom-

       munikationsgesetzes ist entsprechend anzuwen-

       den.

          (4) Der Betrieb der Dienste der Anwendungsin-
       frastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 3 erfolgt
       durch den jeweiligen Anbieter. Die Anbieter sind
       für die Verarbeitung personenbezogener Daten,
       insbesondere von Gesundheitsdaten der Ver-
       sicherten, zum Zweck der Nutzung des jeweiligen
       Dienstes der Anwendungsinfrastruktur verant-
       wortlich.

          (5) Die Gesellschaft für Telematik ist Verant-

       wortliche für die Verarbeitung personenbezogener
       Daten in der Telematikinfrastruktur, soweit sie im

       Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 die
       Mittel der Datenverarbeitung bestimmt und inso-
       weit keine Verantwortlichkeit nach den vorstehen-
       den Absätzen begründet ist. Die Gesellschaft für
       Telematik richtet für die Betroffenen eine koordi-
       nierende Stelle ein. Die koordinierende Stelle er-
       teilt den Betroffenen allgemeine Informationen zur

       Telematikinfrastruktur sowie Auskunft über Zu-

       ständigkeiten innerhalb der Telematikinfrastruk-

       tur, insbesondere zur datenschutzrechtlichen Ver-

       antwortlichkeit nach dieser Vorschrift.

                             § 308

         Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen

         (1) Die Rechte der betroffenen Person nach
       den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung (EU)
       2016/679 sind gegenüber den Verantwortlichen
       nach § 307 ausgeschlossen, soweit diese Rechte
       von dem Verantwortlichen nach § 307 und dessen
       Auftragsverarbeiter nicht oder nur unter Umge-
       hung von Schutzmechanismen wie insbesondere
       der Verschlüsselung oder der Anonymisierung ge-
       währleistet werden können. Ist es einem Verant-
       wortlichen nach § 307 nur unter Umgehung von
       Schutzmechanismen wie insbesondere der Ver-

schlüsselung oder der Anonymisierung, die eine
Kenntnisnahme oder Identifizierung ausschließen,
möglich, Rechte der betroffenen Person zu befrie-
digen, so ist der Verantwortliche nicht verpflichtet,
zur bloßen Einhaltung datenschutzrechtlicher Be-
troffenenrechte zusätzliche Informationen aufzu-
bewahren, einzuholen oder zu verarbeiten oder
Sicherheitsvorkehrungen aufzuheben.
   (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Datenverarbei-
tung unrechtmäßig ist oder berechtigte Zweifel an
der behaupteten Unmöglichkeit nach Absatz 1
bestehen.

                       § 309
                  Protokollierung

   (1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben

durch geeignete technische Maßnahmen sicher-

zustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkon-

trolle bei Anwendungen nach den §§ 327 und 334

Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regel-

mäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195

des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugriffe und

die versuchten Zugriffe auf personenbezogene

Daten der Versicherten in diesen Anwendungen

überprüft werden können und festgestellt werden

kann, ob, von wem und welche Daten des Versi-

cherten in dieser Anwendung verarbeitet worden

sind.
  (2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach
Absatz 1 für andere als die dort genannten Zwe-
cke ist unzulässig.

  (3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in
Absatz 1 genannten Frist unverzüglich zu lö-
schen.

                 Zweiter Abschnitt

            Gesellschaft für Telematik

                    Erster Titel

           Aufgaben, Verfassung und
   Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

                       § 310
            Gesellschaft für Telematik

  (1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten

durch das Bundesministerium für Gesundheit,

und die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spit-

zenorganisationen sind Gesellschafter der Gesell-

schaft für Telematik.
   (2) Die Geschäftsanteile entfallen
1. zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutsch-

   land, vertreten durch das Bundesministerium
   für Gesundheit,
2. zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund
   der Krankenkassen und

3. zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Ab-
   satz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisatio-
   nen.
   (3) Die Gesellschafter können den Beitritt wei-
terer Spitzenorganisationen der Leistungserbrin-
ger auf Bundesebene und des Verbandes der
Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch
BGBl. 2020, Seite 2125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2125
beschließen. Im Fall eines Beitritts sind die
Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kos-
tenträger und Leistungserbringer entsprechend

anzupassen.

  (4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehr-
heitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter
mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Ge-
schäftsanteilen ergebenden Stimmen.

                     § 311
    Aufgaben der Gesellschaft für Telematik

  (1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Ab-
satz 1 hat die Gesellschaft für Telematik nach
Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Ab-
satz 3 folgende Aufgaben:
 1. zur Schaffung der Telematikinfrastruktur:
   a) Erstellung der funktionalen und techni-
      schen Vorgaben einschließlich eines Si-
      cherheitskonzepts,

   b) Festlegung von Inhalt und Struktur der
      Datensätze für deren Bereitstellung und
      Nutzung, soweit diese Festlegung nicht
      nach § 355 durch die Kassenärztliche Bun-
      desvereinigung oder die Deutsche Kran-
      kenhausgesellschaft erfolgt,

   c) Erstellung von Vorgaben für den sicheren
      Betrieb der Telematikinfrastruktur und
      Überwachung der Umsetzung dieser Vor-
      gaben,
   d) Sicherstellung der notwendigen Test-, Be-
      stätigungs- und Zertifizierungsmaßnahmen

      und

   e) Festlegung von Verfahren einschließlich
      der dafür erforderlichen Authentisierungs-
      verfahren zur Verwaltung
      aa) der Zugriffsberechtigungen nach dem
          Fünften Abschnitt und

      bb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten
          nach § 334 Absatz 1 Satz 2,
 2. Aufbau der Telematikinfrastruktur und inso-
    weit Festlegung der Rahmenbedingungen für
    Betriebsleistungen sowie Vergabe von Auf-
    trägen für deren Erbringung an Anbieter von
    Betriebsleistungen oder Zulassung von Be-
    triebsleistungen,
 3. Betrieb des elektronischen Verzeichnisdiens-
    tes nach § 313,
 4. Zulassung der Komponenten und Dienste der
    Telematikinfrastruktur einschließlich der Ver-
    fahren zum Zugriff auf diese Komponenten
    und Dienste,

 5. Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren
    zur Übermittlung medizinischer und pflegeri-
    scher Dokumente über die Telematikinfra-
    struktur,
 6. Festlegung der Voraussetzungen für die Nut-
    zung der Telematikinfrastruktur für weitere
    Anwendungen und für Zwecke der Gesund-
    heitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2
    Nummer 2 und Durchführung der Verfahren

    zur Bestätigung des Vorliegens dieser Vo-
    raussetzungen,

 7. Gewährleistung einer diskriminierungsfreien

    Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere
    Anwendungen und für Zwecke der Gesund-
    heitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2
    Nummer 2 unter vorrangiger Berücksich-
    tigung der elektronischen Anwendungen, die
    der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der
    Kranken- und Pflegeversicherung, der Ren-
    tenversicherung und der Unfallversicherung
    dienen,

 8. Aufbau, Pflege und Betrieb des Interoperabi-
    litätsverzeichnisses nach § 384,
 9. Koordinierung der Ausgabeprozesse der in
    der Telematikinfrastruktur genutzten Identifi-
    kations- und Authentifizierungsmittel, insbe-
    sondere der Karten und Ausweise gemäß
    den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den
    Kartenherausgebern, Überwachung der Aus-
    gabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen
    Maßnahmen, die bei Sicherheitsmängeln zu
    ergreifen sind und

10. Entwicklung und Zurverfügungstellung der
    Komponenten der Telematikinfrastruktur, die
    den Zugriff der Versicherten auf die Anwen-
    dung zur Übermittlung ärztlicher Verordnun-
    gen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
    nach Maßgabe des § 360 Absatz 5 ermög-
    lichen, als Dienstleistungen von allgemeinem
    wirtschaftlichem Interesse.

   (2) Die Gesellschaft für Telematik hat Fest-

legungen und Maßnahmen nach Absatz 1
Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berüh-
ren, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen
und Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1
Nummer 1, die Fragen des Datenschutzes berüh-
ren, im Einvernehmen mit der oder dem Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit zu treffen. Bei der Gestaltung der
Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e
berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik,
dass die Telematikinfrastruktur schrittweise aus-
gebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künf-
tig auf weitere Leistungserbringergruppen ausge-
dehnt werden können.
   (3) Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf
europäischer Ebene, insbesondere im Zusam-
menhang mit dem grenzüberschreitenden Aus-
tausch von Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr.
Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass einerseits
die auf europäischer Ebene getroffenen Festle-
gungen mit den Vorgaben für die Telematikinfra-
struktur und ihre Anwendungen vereinbar sind
und dass andererseits die Vorgaben für die Tele-
matikinfrastruktur und ihre Anwendungen mit den
europäischen Vorgaben vereinbar sind. Die Ge-
sellschaft für Telematik hat die für den grenzüber-
schreitenden Austausch von Gesundheitsdaten
erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei
die auf europäischer Ebene hierzu getroffenen
Festlegungen zu berücksichtigen. Die Daten-
BGBl. 2020, Seite 2126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2126
       sicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik
       zu gewährleisten.
          (4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat

       die Gesellschaft für Telematik die Interessen von
       Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vor-
       schriften zum Schutz personenbezogener Daten

       sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. Sie hat

       Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies

       zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen
       und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich
       ist.

          (5) Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Tele-
       matik können einzelne Gesellschafter mit Aus-
       nahme der Bundesrepublik Deutschland oder
       Dritte beauftragt werden. Hierbei hat die Gesell-
       schaft für Telematik die Interoperabilität, die Kom-
       patibilität und das notwendige Sicherheitsniveau
       der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.

          (6) Die Gesellschaft für Telematik legt in Ab-
       stimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in
       der Informationstechnik und mit der oder dem
       Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
       die Informationsfreiheit sichere Verfahren zur
       Übermittlung medizinischer Daten über die Tele-
       matikinfrastruktur fest. Die festgelegten Verfahren
       veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf
       ihrer Internetseite. Der Anbieter eines Dienstes
       für ein Übermittlungsverfahren muss die Anwen-
       dung der festgelegten Verfahren gegenüber der
       Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungs-
       verfahren nachweisen. Die Kassenärztlichen Bun-
       desvereinigungen können Anbieter eines zugelas-
       senen Dienstes für ein sicheres Verfahren zur
       Übermittlung medizinischer Dokumente nach
       Satz 1 sein, sofern der Dienst nur Kassenärzt-
       lichen Vereinigungen sowie deren Mitgliedern zur
       Verfügung gestellt wird. Für das Zulassungsver-
       fahren nach Satz 3 gilt § 325. Die für das Zulas-
       sungsverfahren erforderlichen Festlegungen hat
       die Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf
       ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Kosten,
       die nach diesem Absatz bei dem Bundesamt für
       Sicherheit in der Informationstechnik und bei der
       oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
       schutz und die Informationsfreiheit entstehen,
       sind durch die Gesellschaft für Telematik zu er-
       statten. Die Gesellschaft für Telematik legt die
       Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich
       mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-
       tenschutz und die Informationsfreiheit und dem
       Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
       nik fest.

          (7) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die

       Gesellschaft für Telematik ist unterhalb der

       Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen
       Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwel-
       lenvergabeordnung in der Fassung der Bekannt-
       machung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT
       07.02.2017 B1; BAnz. AT 07.02.2017 B2) an-
       zuwenden. Für die Verhandlungsvergabe von
       Leistungen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der
       Unterschwellenvergabeordnung werden die Aus-
       führungsbestimmungen vom Bundesministerium
       für Gesundheit festgelegt. Teil 4 des Gesetzes ge-

gen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unbe-
rührt.

                      § 312

    Aufträge an die Gesellschaft für Telematik

  (1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-

men ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Num-

mer 1

1. bis zum 30. Juni 2020 die Maßnahmen durch-
   zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche
   Verordnungen für apothekenpflichtige Arznei-
   mittel in elektronischer Form übermittelt wer-
   den können,

2. bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durch-
   zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche
   Verordnungen für Betäubungsmittel sowie für
   Arzneimittel nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arz-
   neimittelverschreibungsverordnung in elektro-
   nischer Form übermittelt werden können,

3. bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durch-
   zuführen, die erforderlich sind, damit Infor-
   mationen über das auf der Grundlage der ärzt-
   lichen Verordnung nach Nummer 1 oder 2
   abgegebene Arzneimittel, dessen Chargen-
   nummer und, falls auf der Verordnung angege-
   ben, dessen Dosierung den Versicherten in
   elektronischer Form verfügbar gemacht wer-
   den können,
4. bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durch-
   zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche
   Verordnungen von häuslicher Krankenpflege
   nach § 37 sowie außerklinischer Intensivpflege
   nach § 37c in elektronischer Form übermittelt
   werden können und

5. bis zum 30. Juni 2023 die Maßnahmen durch-
   zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche
   und psychotherapeutische Verordnungen von
   Soziotherapien nach § 37a in elektronischer
   Form übermittelt werden können.
Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1
berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik,
dass die Telematikinfrastruktur schrittweise aus-
gebaut wird und die Verfahren schrittweise auf
sonstige in der ärztlichen Versorgung verord-
nungsfähige Leistungen und auf Verordnungen
ohne direkten Kontakt zwischen den Ärzten oder
den Zahnärzten und den Versicherten ausgedehnt
werden sollen. Bei der Durchführung der Maßnah-
men nach Satz 1 Nummer 2 sind darüber hinaus
die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschrei-
bungsverordnung und entsprechende Vorgaben

des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils gel-

tenden Fassung zu beachten.

   (2) Die Gesellschaft für Telematik hat im
Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1
Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraus-
setzungen dafür zu schaffen, dass Pflegeeinrich-
tungen nach dem Elften Buch und Leistungser-
bringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b,
37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sowie
Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18
die Telematikinfrastruktur nutzen können.
BGBl. 2020, Seite 2127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2127
  (3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-
men ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Num-
mer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1
Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
und 5 nutzen können.
   (4) Die Gesellschaft für Telematik hat im
Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311
Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die
entsprechenden Komponenten der Telematikin-
frastruktur anzubieten.

  (5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-

men ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Ab-

satz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen,

damit Überweisungen in elektronischer Form

übermittelt werden können.

   (6) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-
men ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Ab-
satz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen,
die erforderlich sind, damit das Auslesen der Pro-
tokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten
in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2, 3 und 6 mittels einer Benutzeroberflä-
che eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann.
Dabei ist ein technisches Verfahren vorzusehen,
das zur Authentifizierung einen hohen Sicher-
heitsstandard gewährleistet.

                       § 313
                 Elektronischer
   Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

   (1) Die Gesellschaft für Telematik betreibt den
elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikin-
frastruktur. Sie kann Dritte mit dem Betrieb beauf-
tragen. Der elektronische Verzeichnisdienst kann
die Daten enthalten, die erforderlich sind für die
Suche, Identifikation und Adressierung von
1. Leistungserbringern,
2. organisatorischen Einheiten von Leistungser-
   bringern und

3. anderen juristischen Personen oder deren Mit-

   arbeitern, die die Telematikinfrastruktur nutzen.

Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die
Adressdaten, technische Adressierungsdaten, die
eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet
und den öffentlichen Teil der technischen Identität
des Nutzers. Die Daten von Versicherten sind
nicht Teil des Verzeichnisdienstes.
  (2) Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst
nach Absatz 1 eine Identifikationsnummer verge-
ben. Bei der Vergabe ist sicherzustellen, dass der
Bezug der Identifikationsnummer zu dem jeweili-
gen Nutzer nach ihrer Struktur eineindeutig her-
gestellt werden kann.

   (3) Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich
zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adres-
sierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer
im Rahmen der Nutzung von Anwendungen und
Diensten der Telematikinfrastruktur verwendet
werden. Für jeden Nutzer wird im Verzeichnis-
dienst vermerkt, welche Anwendungen und
Dienste adressiert werden können.

   (4) Die Gesellschaft für Telematik hat durch
geeignete organisatorische Maßnahmen und
nach dem aktuellen Stand der Technik sicher-
zustellen, dass die Verfügbarkeit, Integrität,
Authentizität und Vertraulichkeit der Daten ge-
währleistet wird. Dazu legt sie die Vorgaben für
die Datenübermittlung durch die in Absatz 5
Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen
Richtlinie fest.
   (5) Die Landesärztekammern, die Landeszahn-
ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigun-
gen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,

die Apothekerkammern der Länder, die Psycho-

therapeutenkammern, die Deutsche Kranken-

hausgesellschaft und die von den Ländern nach

§ 340 sowie von der Gesellschaft für Telematik

nach § 315 Absatz 1 bestimmten Stellen übermit-
teln fortlaufend in einem automatisierten Verfah-
ren die bei ihnen vorliegenden, im elektronischen
Verzeichnisdienst nach Absatz 1 zu speichernden
aktuellen Daten der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3
an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruk-
tur. Die in Satz 1 Genannten oder ein von ihnen
beauftragter Dritter können oder kann der Gesell-
schaft für Telematik die für die Suche, Identifika-
tion und Adressierung erforderlichen Daten über
ein von ihnen für ihre Mitgliederverwaltung betrie-
benes standardbasiertes System zur Verwaltung
von Identitäten und Zugriffsrechten zur Verfügung
stellen. Nutzer nach Absatz 1 Satz 3, die Anwen-
dungen und Dienste der Telematikinfrastruktur
nutzen und deren Daten nach Absatz 1 Satz 3
nicht bei den in Satz 1 Genannten oder einer sie
vertretenden Organisation vorliegen, übermitteln
fortlaufend die aktuellen Daten nach Absatz 1
Satz 3 an die Gesellschaft für Telematik, die sie
in einem automatisierten Verfahren im Verzeich-
nisdienst speichert. Die Verpflichtung nach den
Sätzen 1 und 2 gilt ab dem 1. Dezember 2020.
   (6) Die örtlich zuständige Kassenärztliche Ver-
einigung hat die für den Anschluss an die Telema-
tikinfrastruktur erforderlichen Identifikationsmerk-
male nach Absatz 1 für Eigeneinrichtungen der

Krankenkassen nach § 140 zu vergeben. Satz 1

gilt auch für niedergelassene Ärzte und Psycho-
therapeuten, die nicht bereits auf Grund anderer
Vorschriften entsprechende Identifikationsmerk-
male erhalten können. Die örtlich zuständige
Ärztekammer oder die örtlich zuständige Psycho-
therapeutenkammer stellen der Kassenärztlichen
Vereinigung die für die Wahrnehmung der Aufga-
ben nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen Infor-
mationen zur Verfügung und informieren die
zuständige Kassenärztliche Vereinigung unver-
züglich über für die Vergabe der Arztnummer
und der im Bundesmantelvertrag für Ärzte vorge-
sehenen Betriebsstättennummer relevante Ände-
rungen.

                       § 314

              Informationspflichten
          der Gesellschaft für Telematik
   Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
auf ihrer Internetseite und in analogem Format In-
formationen für die Versicherten in präziser, trans-
BGBl. 2020, Seite 2128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2128
       parenter, verständlicher, leicht zugänglicher und
       barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über
        1. die Struktur und die Funktionsweise der Tele-
           matikinfrastruktur,

        2. die grundlegenden Anwendungsfälle und
           Funktionalitäten der elektronischen Patienten-
           akte,

        3. die Rechte der Versicherten im Umgang mit

           Daten in der elektronischen Patientenakte,

        4. den besonderen Schutz von Gesundheitsda-
           ten nach der Verordnung (EU) 2016/679,
        5. Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsbe-
           rechtigter Personen nach dem Vierten Ab-
           schnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung
           von Daten in der elektronischen Patientenakte
           durch diese zugriffsberechtigten Personen,

        6. die Datenverarbeitungsvorgänge bei der
           Übermittlung von Daten in die elektronische
           Patientenakte und bei der Erhebung und Ver-
           arbeitung von Daten aus der elektronischen
           Patientenakte durch zugriffsberechtigte Per-
           sonen,
        7. die Benennung der Verantwortlichen für die
           Daten im Hinblick auf die verschiedenen Da-
           tenverarbeitungsvorgänge,
        8. die Pflichten der datenschutzrechtlich Verant-
           wortlichen und die Rechte des Versicherten ge-
           genüber den datenschutzrechtlich Verantwort-
           lichen nach der Verordnung (EU) 2016/679,
        9. die Maßnahmen zur Datensicherheit und

       10. die Aufgaben der koordinierenden Stelle ge-
           mäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3.

       Für Informationen nach Satz 1, die die elek-

       tronische Patientenakte betreffen, hat die Ge-

       sellschaft für Telematik das hierzu durch den

       Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Ein-

       vernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten

       für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
       nach § 343 erstellte Informationsmaterial zu nut-
       zen.

                             § 315
                    Verbindlichkeit der
          Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
           (1) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telema-
       tik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Be-
       trieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leis-
       tungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre
       Verbände nach diesem Buch verbindlich. Be-
       schlüsse der Gesellschaft für Telematik über die
       Zuständigkeit für die Bereitstellung von Kompo-
       nenten zur Authentifizierung von Leistungserbrin-
       gerinstitutionen gelten auch für die Apotheker-
       kammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit
       nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt
       ist.
          (2) Vor der Beschlussfassung hat die Gesell-
       schaft für Telematik der oder dem Bundesbeauf-
       tragten für den Datenschutz und die Informations-
       freiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der
       Informationstechnik Gelegenheit zur Stellung-

nahme zu geben, sofern Belange des Datenschut-
zes oder der Datensicherheit berührt sind.

                      § 316

          Finanzierung der Gesellschaft
    für Telematik; Verordnungsermächtigung
   (1) Zur Finanzierung der Gesellschaft für Tele-
matik zahlt der Spitzenverband Bund der Kranken-

kassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich

einen Betrag in Höhe von 1 Euro je Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit kann entsprechend
dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik
unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlich-
keit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden
Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenver-
sicherung festsetzen.

   (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartals-
weise, spätestens drei Wochen vor Beginn des
jeweiligen Quartals, zu leisten. Diese Zahlungen
zählen nicht zu den Ausgaben nach § 4 Absatz 4
Satz 2 und 6.
                   Zweiter Titel

      Beirat der Gesellschaft für Telematik
                      § 317

      Beirat der Gesellschaft für Telematik
   (1) Die Gesellschaft für Telematik hat einen
Beirat einzurichten. Der Beirat hat eine Vorsit-
zende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat be-
steht aus

1. vier Vertretern der Länder,

2. vier Vertretern der Organisationen, die für die

   Wahrnehmung der Interessen der Patienten,

   der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chro-

   nisch Kranker und behinderter Menschen maß-

   geblich sind,

3. drei Vertretern der für die Wahrnehmung der
   Interessen der Industrie maßgeblichen Bun-
   desverbände aus dem Bereich der Informati-
   onstechnologie im Gesundheitswesen,
4. drei Vertretern der Wissenschaft,
5. einem Vertreter der Spitzenorganisation, die für
   die Wahrnehmung der Interessen der an der
   hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden
   Vertragsärzte maßgeblich ist,
6. einem Vertreter aus dem Bereich der Hoch-
   schulmedizin,
7. je einem Vertreter der Vereinigungen der
   Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundes-
   ebene und der Verbände der Pflegeberufe auf
   Bundesebene,

8. der oder dem Bundesbeauftragten für den
   Datenschutz und die Informationsfreiheit,
9. der oder dem Beauftragten der Bundesregie-
   rung für die Belange der Patientinnen und
   Patienten.
  (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 werden von den Ländern benannt.
BGBl. 2020, Seite 2129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2129
Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
bis 5 und 7 werden von der Gesellschafter-
versammlung der Gesellschaft für Telematik
benannt. Der Vertreter nach Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 6 wird durch das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung benannt.

  (3) Die Gesellschafterversammlung der Gesell-
schaft für Telematik kann Vertreter weiterer
Gruppen und Bundesbehörden sowie bis zu fünf
unabhängige Experten als Mitglieder des Beirats
berufen.

   (4) Jeweils ein Vertreter für jeden Gesellschaf-
ter sowie die Geschäftsführung der Gesellschaft
für Telematik können an den Sitzungen des Bei-
rats teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des
Beirats oder bei deren oder dessen Verhinderung
die zur Stellvertretung berechtigte Person kann an
den Gesellschafterversammlungen der Gesell-
schaft für Telematik teilnehmen.
  (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

                       § 318

              Aufgaben des Beirats
   (1) Der Beirat hat die Gesellschaft für Telematik
in fachlichen Belangen zu beraten. Er vertritt die
Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber
der Gesellschaft für Telematik und fördert den
fachlichen Austausch zwischen der Gesellschaft
für Telematik und den im Beirat Vertretenen.
   (2) Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für
Telematik zu Angelegenheiten von grundsätz-
licher Bedeutung zu hören. Er kann hierzu vor
der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wo-
chen nach Erhalt der erforderlichen Informationen
und Unterlagen schriftlich Stellung nehmen. Auf
Verlangen des Beirats ist dessen Stellungnahme
auf der Internetseite der Gesellschaft für Telema-
tik zu veröffentlichen.

   (3) Der Beirat kann der Gesellschafterver-
sammlung der Gesellschaft für Telematik Angele-
genheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Be-
fassung vorlegen.

  (4) Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung gehören insbesondere
1. Fachkonzepte zu Anwendungen der elektroni-
   schen Gesundheitskarte,
2. Planungen und Konzepte für die Erprobung
   und den Betrieb der Telematikinfrastruktur so-
   wie
3. Konzepte zur Evaluation von Erprobungspha-
   sen und Anwendungen.

   (5) Um dem Beirat die Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermög-
lichen, hat die Gesellschaft für Telematik dem
Beirat alle hierzu erforderlichen Informationen
und Unterlagen in für die Beiratsmitglieder ver-
ständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Die In-
formationen und Unterlagen sind so rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen, dass der Beirat sich mit

ihnen inhaltlich befassen und innerhalb der Frist
nach Absatz 2 Satz 2 Stellung nehmen kann.

   (6) Die Gesellschaft für Telematik prüft die
Stellungnahmen des Beirats nach den Absätzen 2
und 3 fachlich. Das Ergebnis der Prüfung, ein-
schließlich Aussagen darüber, inwieweit sie die
Empfehlungen des Beirats berücksichtigt, teilt
sie dem Beirat schriftlich mit. Die Gesellschafter-
versammlung ist ebenfalls über das Ergebnis der
Prüfung zu unterrichten.

                    Dritter Titel

               Schlichtungsstelle
          der Gesellschaft für Telematik

                       § 319

               Schlichtungsstelle
          der Gesellschaft für Telematik
   (1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine
Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlich-
tungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich be-
stimmt ist.

   (2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-
tet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben
unverzüglich zuzuarbeiten.
  (3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.

                       § 320

              Zusammensetzung der
         Schlichtungsstelle; Finanzierung

  (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer
oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer der Mitglie-
der der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Die
Wiederbenennung ist zulässig.

   (2) Über die unparteiische Vorsitzende oder
den unparteiischen Vorsitzenden der Schlich-
tungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Ge-
sellschaft für Telematik einigen. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit kann hierfür eine
angemessene Frist setzen. Kommt bis zum Ablauf
der Frist keine Einigung zustande, benennt das
Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzen-
den oder die Vorsitzende.
   (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen benennt einen Vertreter als Mitglied der
Schlichtungsstelle. Die übrigen in § 306 Absatz 1
genannten Spitzenorganisationen benennen einen
gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlich-
tungsstelle.

   (4) Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzen-
organisationen tragen die Kosten für die von
ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. Die Kos-
ten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen
Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den
Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik
finanziert.
BGBl. 2020, Seite 2130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2130
                              § 321

           Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

          (1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat
       eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zu-
       lässig.

          (2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit ein-
       facher Stimmenmehrheit.

                              § 322

           Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
          für Gesundheit über die Schlichtungsstelle
          (1) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist
       dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prü-
       fung vorzulegen.

          (2) Bei der Prüfung der Entscheidung hat das

       Bundesministerium für Gesundheit der oder dem

       Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die

       Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellung-

       nahme zu geben. Das Bundesministerium für Ge-
       sundheit setzt für die Stellungnahme eine ange-
       messene Frist.

          (3) Das Bundesministerium für Gesundheit

       kann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz

       oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von

       einem Monat beanstanden. Werden die Bean-
       standungen nicht innerhalb einer vom Bundesmi-
       nisterium für Gesundheit gesetzten Frist behoben,
       so kann das Bundesministerium für Gesundheit
       anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden.

          (4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-
       tet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur
       Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich
       nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.

         (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1
       und 3 Satz 2 sind für die Leistungserbringer und
       Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach die-
       sem Buch verbindlich.

                        Dritter Abschnitt

               Betrieb der Telematikinfrastruktur

                              § 323

                       Betriebsleistungen
         (1) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage
       der von der Gesellschaft für Telematik nach Maß-
       gabe des § 306 Absatz 3 festzulegenden Rah-
       menbedingungen zu erbringen.

          (2) Zur Durchführung des Betriebs der Telema-
       tikinfrastruktur vergibt die Gesellschaft für Tele-
       matik Aufträge oder erteilt in einem transparenten
       und diskriminierungsfreien Verfahren Zulassun-
       gen. Sind nach § 311 Absatz 5 einzelne Gesell-
       schafter oder Dritte beauftragt worden, so sind
       die Beauftragten für die Vergabe und für die Ertei-
       lung der Zulassung zuständig; § 311 Absatz 7 gilt
       entsprechend.

                      § 324

                 Zulassung von
        Anbietern von Betriebsleistungen
  (1) Anbieter von Betriebsleistungen haben ei-
nen Anspruch auf Zulassung, wenn

1. die zu verwendenden Komponenten und
   Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6
   und § 325 zugelassen sind,
2. der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die
   Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleis-
   tungen gewährleistet sind und
3. der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbe-
   dingungen für Betriebsleistungen der Gesell-
   schaft für Telematik einzuhalten.
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
   (2) Die Gesellschaft für Telematik kann die An-

zahl der Zulassungen beschränken, soweit dies

zur Gewährleistung von Funktionalität, Interope-

rabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus

erforderlich ist.

   (3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von
ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht
oder veröffentlichen

1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzun-

   gen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1

   Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie

2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.

                      § 325
         Zulassung von Komponenten
     und Diensten der Telematikinfrastruktur

   (1) Die Komponenten und Dienste der Telema-
tikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die
Gesellschaft für Telematik.
   (2) Die Gesellschaft für Telematik lässt die
Komponenten und Dienste der Telematikinfra-
struktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die
Komponenten und Dienste funktionsfähig, inter-
operabel und sicher sind. Die Zulassung kann
mit Nebenbestimmungen versehen werden.
   (3) Die Gesellschaft für Telematik prüft die
Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Kom-

ponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten
Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt
durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vor-
gaben des Bundesamtes für Sicherheit in der In-
formationstechnik. Abweichend von Satz 2 kann
die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik eine andere Form des Nachweises
der Sicherheit festlegen, wenn eine Sicherheits-
zertifizierung auf Grund des geringen Gefähr-
dungspotentials der zu prüfenden Dienste und
Komponenten nicht erforderlich ist oder der hier-
für erforderliche Aufwand außer Verhältnis steht
und die andere Form des Nachweises die Sicher-
heit gleichwertig gewährleistet. Die Vorgaben
müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis
zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integri-
tät, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste
BGBl. 2020, Seite 2131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2131
und Komponenten sicherzustellen. Das Nähere
zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkrite-
rien wird von der Gesellschaft für Telematik im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik festgelegt.
   (4) Die Gesellschaft für Telematik kann eine
befristete Genehmigung zur Verwendung von

nicht zugelassenen Komponenten und Diensten

in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies

zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der

Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder we-

sentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit

die befristete Genehmigung der Aufrechterhal-

tung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung

im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-

heit in der Informationstechnik zu erteilen.

   (5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht
eine Liste mit den zugelassenen Komponenten
und Diensten auf ihrer Internetseite.

   (6) Die für die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2
und 4 sowie nach Absatz 4 Satz 2 beim Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik ent-
stehenden Kosten sind diesem durch die Gesell-
schaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft
für Telematik legt die Einzelheiten der Kostener-
stattung im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik fest.

                       § 326

                  Verbot der
       Nutzung der Telematikinfrastruktur
       ohne Zulassung oder Bestätigung

   Anbieter von Betriebsleistungen oder von
Komponenten und Diensten der Telematikinfra-
struktur müssen über die nach § 323 Absatz 2
und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder
über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche
Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikin-
frastruktur nutzen.

                       § 327

           Weitere Anwendungen der

  Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren

  (1) Für weitere Anwendungen ohne Nutzung
der elektronischen Gesundheitskarte nach § 306

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a darf die

Telematikinfrastruktur nur verwendet werden,

wenn

1. es sich um eine Anwendung des Gesundheits-
   wesens, der Rehabilitation, der Pflege oder um
   eine Anwendung zum Zwecke der Gesund-
   heits- und Pflegeforschung handelt,
2. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewähr-
   leistung von Datenschutz und Datensicherheit
   sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der
   Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt wer-
   den,
3. im Fall der Verarbeitung personenbezogener
   Daten die dafür geltenden Vorschriften zum
   Datenschutz eingehalten und die erforderli-
   chen technischen und organisatorischen Maß-
   nahmen entsprechend dem Stand der Technik
   getroffen werden, um die Anforderungen an die

   Sicherheit der Anwendung im Hinblick auf die
   Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleis-
   ten und
4. bei den dafür erforderlichen technischen Sys-
   temen und Verfahren Barrierefreiheit für den
   Versicherten gewährleistet ist.

   (2) Weitere Anwendungen nach § 306 Absatz 1

Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bedürfen zur Nut-

zung der Telematikinfrastruktur der Bestätigung

durch die Gesellschaft für Telematik. Die Gesell-

schaft für Telematik legt im Einvernehmen mit

dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-

technik und der oder dem Bundesbeauftragten für

den Datenschutz und die Informationsfreiheit das

Nähere zu den erforderlichen Voraussetzungen für

die Nutzung der Telematikinfrastruktur fest und
veröffentlicht diese Voraussetzungen auf ihrer In-
ternetseite.

  (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen muss
der Anbieter einer Anwendung in einem Bestäti-
gungsverfahren nachweisen. Das Bestätigungs-
verfahren wird auf Antrag eines Anbieters einer
Anwendung durchgeführt. Die Bestätigung kann
mit Nebenbestimmungen versehen werden.

   (4) Die Einzelheiten des Bestätigungsverfah-
rens nach Absatz 2 sowie die dazu erforderlichen
Prüfkriterien legt die Gesellschaft für Telematik im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik fest und veröffentlicht sie
auf ihrer Internetseite.

   (5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht
eine Liste mit den bestätigten Anwendungen auf
ihrer Internetseite.

   (6) Für Leistungserbringer in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung, die die
Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach
§ 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
nutzen wollen und für die noch keine sicheren
Authentisierungsverfahren nach § 311 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e festgelegt sind,
legt die Gesellschaft für Telematik diese Verfahren

im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-

heit in der Informationstechnik fest und veröffent-
licht diese auf ihrer Internetseite.

   (7) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben

nach Absatz 2 beim Bundesamt für Sicherheit in

der Informationstechnik sowie bei der oder dem

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit entstehenden Kosten so-
wie die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach
den Absätzen 4 und 6 beim Bundesamt für Si-
cherheit in der Informationstechnik entstehenden
Kosten sind durch die Gesellschaft für Telematik
zu erstatten. Die Gesellschaft für Telematik legt
die Einzelheiten der Kostenerstattung jeweils im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik sowie der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit fest.
   (8) Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur
für Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe a kann die Gesellschaft
für Telematik von dem jeweiligen Anbieter Ent-
BGBl. 2020, Seite 2132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2132
       gelte verlangen. Die Nutzung ist unentgeltlich, so-
       fern die Anwendungen in diesem, im Elften Buch
       oder im Implantateregistergesetz geregelt sind
       oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflich-

       tung, insbesondere gesetzlicher Meldepflichten

       im Gesundheitswesen, genutzt werden. Davon

       unberührt bleibt die Verpflichtung eines Anbieters

       von Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2

       Nummer 2 Buchstabe a, die Kosten für seinen An-

       schluss an die zentrale Telematikinfrastruktur zu

       tragen.

                             § 328

                   Gebühren und Auslagen;
                  Verordnungsermächtigung
          (1) Die Gesellschaft für Telematik kann für die
       Zulassungen und Bestätigungen nach den
       §§ 324, 325 und 327 Gebühren und Auslagen er-
       heben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
       dass sie den auf die Leistungen entfallenden
       durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
       nicht übersteigen.
          (2) Das Bundesministerium für Gesundheit
       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
       Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
       pflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei

       feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie

       Regelungen über die Gebührenentstehung, die

       Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen,
       den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen,
       die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,
       den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung
       und die Erstattung zu treffen.

                       Vierter Abschnitt

                      Überwachung von

               Funktionsfähigkeit und Sicherheit

                             § 329

                Maßnahmen zur Abwehr von
             Gefahren für die Funktionsfähigkeit
           und Sicherheit der Telematikinfrastruktur
          (1) Soweit von Komponenten und Diensten eine
       Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit
       der Telematikinfrastruktur ausgeht, ist die Gesell-
       schaft für Telematik verpflichtet, unverzüglich die
       erforderlichen technischen und organisatorischen
       Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entspre-
       chend dem Stand der Technik zu treffen. Die Ge-
       sellschaft für Telematik informiert das Bundesamt
       für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüg-
       lich über die Gefahr und die getroffenen Maßnah-
       men.
         (2) Anbieter von nach § 311 Absatz 6 sowie
       § 325 zugelassenen Komponenten oder Diensten
       und Anbieter von Anwendungen für nach § 327
       bestätigte Anwendungen haben erhebliche Stö-
       rungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität
       und Vertraulichkeit dieser Komponenten oder
       Dienste unverzüglich an die Gesellschaft für Tele-
       matik zu melden. Erheblich sind Störungen, die
       zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicher-
       heit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten
       oder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beein-

trächtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile
führen können oder bereits geführt haben.

   (3) Die Gesellschaft für Telematik kann zur

Gefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Kom-

ponenten und Dienste für den Zugang zur Tele-

matikinfrastruktur sperren oder den weiteren Zu-

gang zur Telematikinfrastruktur nur unter der Be-

dingung gestatten, dass die von der Gesellschaft

für Telematik angeordneten Maßnahmen zur Be-

seitigung der Gefahr umgesetzt werden. Die Ge-
sellschaft für Telematik kann Anbietern, die eine

Zulassung für Komponenten oder Dienste der Te-
lematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 sowie
§ 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen,
zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen
nach Absatz 2 verbindliche Anweisungen erteilen.
   (4) Die Gesellschaft für Telematik hat die ihr
nach Absatz 2 gemeldeten Störungen sowie da-
rüber hinausgehende bedeutende Störungen, die
zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit
oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur
führen können oder bereits geführt haben, unver-
züglich an das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik zu melden.

  (5) Die Gesellschaft für Telematik hat das Bun-

desministerium für Gesundheit unverzüglich über

Meldungen nach Absatz 4 zu informieren.

                       § 330
         Vermeidung von Störungen der
informationstechnischen Systeme, Komponenten
     und Prozesse der Telematikinfrastruktur

   (1) Die Gesellschaft für Telematik sowie die ge-

mäß § 307 verantwortlichen Anbieter, die eine Zu-

lassung für Komponenten oder Dienste nach § 311
Absatz 6 sowie § 325 oder eine Bestätigung nach

§ 327 besitzen, sind verpflichtet, angemessene or-
ganisatorische und technische Vorkehrungen zur
Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Inte-
grität, Authentizität und Vertraulichkeit der informa-
tionstechnischen Systeme, Komponenten oder
Prozesse der Telematikinfrastruktur zu treffen und
fortlaufend zu aktualisieren. Dabei ist der jeweilige
Stand der Technik zu berücksichtigen. Organisato-
rische und technische Vorkehrungen sind dann an-
gemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand
nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls
oder einer Beeinträchtigung der Telematikinfra-
struktur insgesamt oder von solchen Diensten der
Telematikinfrastruktur steht, die durch Störungen
verursacht werden können.
   (2) Die Gesellschaft für Telematik hat mindes-
tens alle zwei Jahre über die Erfüllung der Anfor-
derungen an die Vermeidung von Störungen der
Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Ver-
traulichkeit der informationstechnischen Syste-
me, Komponenten oder Prozesse der Telematik-
infrastruktur geeignete Nachweise zu erbringen.
Der Nachweis kann jeweils insbesondere durch
Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen,
die von geeigneten und unabhängigen externen
Stellen durchgeführt werden.
BGBl. 2020, Seite 2133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2133
   (3) Die Gesellschaft für Telematik informiert
das Bundesministerium für Gesundheit und das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik in geeigneter Weise über erkannte Sicher-
heitsmängel und die Nachweise nach Absatz 2.
Die Gesellschaft für Telematik kann von den Inha-
bern einer Zulassung für Komponenten oder
Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Ab-
satz 6 sowie § 325 oder Inhabern einer Bestäti-
gung nach § 327 geeignete Nachweise zur Erfül-
lung ihrer Pflichten nach Absatz 1 verlangen.

  (4) Die Meldepflichten nach Artikel 33 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.

                       § 331

               Maßnahmen zur
        Überwachung des Betriebs zur
  Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit
   und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur
    (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem
1. Januar 2021 für Komponenten und Dienste der
Telematikinfrastruktur sowie für Komponenten
und Dienste, die die Telematikinfrastruktur nut-
zen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur
betrieben werden, im Benehmen mit dem Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
solche Maßnahmen zur Überwachung des Be-
triebs zu treffen, die erforderlich sind, um die
Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Te-
lematikinfrastruktur zu gewährleisten.

   (2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, wel-
che näheren Angaben ihr die Anbieter der Kom-
ponenten und Dienste offenzulegen haben, damit
die Überwachung nach Absatz 1 durchgeführt
werden kann.

  (3) Die Verpflichtung der Gesellschaft für Tele-
matik nach § 330 Absatz 1 Satz 1, zur Vermei-
dung von Störungen angemessene organisatori-
sche und technische Vorkehrungen zu treffen,
umfasst auch den Einsatz von geeigneten Syste-
men zur Erkennung von Störungen und Angriffen.
Der Einsatz der Systeme erfolgt im Benehmen mit

der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-

schutz und die Informationsfreiheit und dem Bun-

desamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

   (4) Die Gesellschaft für Telematik darf die für
den Einsatz der Systeme nach Absatz 3 erforder-
lichen Daten verarbeiten. Die im Rahmen des Ein-
satzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind
unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Vermei-
dung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1
nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch
nach zehn Jahren.
   (5) Die für die Aufgaben nach den Absätzen 1
und 3 beim Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik entstehenden Kosten sind diesem
durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten.
Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelhei-
ten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik fest.

                      § 332
                 Anforderungen
          an die Wartung von Diensten

   (1) Dienstleister, die mit der Herstellung und
der Wartung des Anschlusses von informations-
technischen Systemen der Leistungserbringer an
die Telematikinfrastruktur einschließlich der War-
tung hierfür benötigter Komponenten sowie der
Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur
beauftragt werden, müssen besondere Sorgfalt
bei der Herstellung und Wartung des Anschlusses
an die Telematikinfrastruktur walten lassen und
über die notwendige Fachkunde verfügen, um
die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit der informationstechnischen Sys-

teme und Komponenten zu gewährleisten.
  (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 muss den Leistungserbringern auf Verlan-
gen auf geeignete Weise nachgewiesen werden.
   (3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 und des Nachweises nach Absatz 2 kön-
nen die maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer auf Bundesebene den von ih-
nen vertretenen Leistungserbringern in Abstim-
mung mit der Gesellschaft für Telematik Hinweise
geben. Der Gesellschaft für Telematik obliegt
hierbei die Beachtung der notwendigen sicher-
heitstechnischen und betrieblichen Vorausset-
zungen zur Wahrung der Sicherheit und Funkti-
onsfähigkeit der Telematikinfrastruktur.

                      § 333
        Überprüfung durch das Bundesamt
     für Sicherheit in der Informationstechnik

   (1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und
Informationen unverzüglich, spätestens aber in-
nerhalb von zwei Wochen vor:
1. die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie
   den §§ 324 und 325 und Bestätigungen nach
   § 327 einschließlich der zugrunde gelegten Do-
   kumentation,

2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331

   getroffenen Maßnahmen einschließlich der

   festgestellten Sicherheitsmängel und Ergeb-

   nisse der Maßnahmen und
3. sonstige für die Bewertung der Sicherheit der
   Telematikinfrastruktur sowie der zugelassenen
   Dienste und bestätigten Anwendungen erfor-
   derliche Informationen.
   (2) Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 ge-
nannten Informationen Sicherheitsmängel, so
kann das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik der Gesellschaft für Telematik
verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der
festgestellten Sicherheitsmängel erteilen.
   (3) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt,
Anbietern von zugelassenen Diensten und bestä-
tigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie
nach den §§ 325 und 327 verbindliche Anweisun-
gen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu er-
teilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder
BGBl. 2020, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134
       vom Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
       onstechnik festgestellt wurden.
          (4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der
       Informationstechnik entstandenen Kosten der
       Überprüfung tragen

       1. die Gesellschaft für Telematik, sofern das
          Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
          technik auf Grund von Anhaltspunkten tätig
          geworden ist, die berechtigte Zweifel an der
          Sicherheit der Telematikinfrastruktur begrün-
          deten,

       2. der Anbieter von zugelassenen Diensten und
          bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6
          sowie den §§ 325 und 327, sofern das Bun-
          desamt für Sicherheit in der Informationstech-
          nik auf Grund von Anhaltspunkten tätig gewor-
          den ist, die berechtigte Zweifel an der Sicher-
          heit der zugelassenen Dienste und bestätigten
          Anwendungen begründeten.

                       Fünfter Abschnitt
           Anwendungen der Telematikinfrastruktur

                          Erster Titel
                    Allgemeine Vorschriften

                             § 334
           Anwendungen der Telematikinfrastruktur

          (1) Die Anwendungen der Telematikinfrastruk-
       tur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlich-
       keit, der Qualität und der Transparenz der Versor-
       gung. Anwendungen sind:
       1. die elektronische Patientenakte nach § 341,
       2. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und
          Gewebespende (elektronische Erklärung zur
          Organ- und Gewebespende) und Hinweise
          der Versicherten auf das Vorhandensein und
          den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur
          Organ- und Gewebespende,
       3. Hinweise der Versicherten auf das Vorhanden-
          sein und den Aufbewahrungsort von Vorsorge-
          vollmachten oder Patientenverfügungen nach
          § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

       4. der Medikationsplan nach § 31a einschließlich

          Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapie-

          sicherheit (elektronischer Medikationsplan),

       5. medizinische Daten, soweit sie für die Notfall-
          versorgung erforderlich sind (elektronische
          Notfalldaten) sowie

       6. elektronische Verordnungen.
         (2) Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2
       Nummer 1 bis 5 werden von der elektronischen
       Gesundheitskarte unterstützt.
          (3) Die Gesellschaft für Telematik kann über die
       in Absatz 1 genannten Anwendungen hinaus be-
       reits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätz-
       lichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur
       treffen, die insbesondere dem weiteren Ausbau
       des elektronischen Austausches von Befunden,
       Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behand-
       lungsberichten, Formularen, Erklärungen und Un-

terlagen dienen. Die Zulassung gemäß § 325 Ab-
satz 1 darf erst erfolgen, wenn die insoweit erfor-
derlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie
insbesondere die Bestimmung als Anwendung
der Telematikinfrastruktur in Absatz 1 sowie die
Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwen-
dung, in Kraft getreten sind.

   (4) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte wird zum 1. Januar 2021 eine
Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach
Absatz 1 eingerichtet, die versorgungsrelevante
Fehlerkonstellationen bei der Nutzung dieser An-
wendungen im medizinischen Versorgungsalltag
in nicht personenbezogener Form erfasst und sys-
tematisch bewertet. Das Bundesinstitut für Arznei-
mittel und Medizinprodukte übermittelt seine
Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die
diese bei der Weiterentwicklung der Anwendungen
nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat.

                      § 335

             Diskriminierungsverbot
   (1) Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
nicht verlangt werden.
  (2) Mit den Versicherten darf nicht vereinbart
werden, den Zugriff auf Daten in einer Anwendung
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in
den §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1, § 359
Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 ge-
nannten Personen oder zu anderen als den dort
genannten Zwecken, einschließlich der Abrech-
nung der zum Zweck der Versorgung erbrachten
Leistungen, zu gestatten.
  (3) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt
oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff
auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Ab-
satz 1 Satz 2 bewirkt oder verweigert haben.

                      § 336
         Zugriffsrechte der Versicherten

   (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 3 und 6 mittels seiner elektroni-

schen Gesundheitskarte barrierefrei zuzugreifen,

wenn er sich für diesen Zugriff jeweils durch ein

geeignetes technisches Verfahren authentifiziert
hat.

   (2) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 auch ohne den Einsatz seiner elektro-
nischen Gesundheitskarte mittels einer Benutzer-
oberfläche eines geeigneten Endgeräts zuzugrei-
fen, wenn
1. der Versicherte nach umfassender Information
   durch seine Krankenkasse über die Besonder-
   heiten eines Zugriffs ohne den Einsatz der
   elektronischen Gesundheitskarte gegenüber
   seiner Krankenkasse schriftlich oder elektro-
   nisch erklärt hat, dieses Zugriffsverfahren auf
   Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1 nutzen zu wollen und
BGBl. 2020, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135
2. der Versicherte sich für diesen Zugriff auf Da-
   ten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1 jeweils durch ein geeignetes
   technisches Verfahren, das einen hohen Si-

   cherheitsstandard gewährleistet, authentifiziert

   hat.

   (3) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in
einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 und 5 bei einem Leistungserbringer
einzusehen, der mittels seines elektronischen
Heilberufsausweises nach Maßgabe des § 339
Absatz 3 zugreift.

   (4) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 mittels eines geeigneten technischen
Verfahrens, das zur Authentifizierung einen hohen

Sicherheitsstandard gewährleistet, zuzugreifen.
   (5) Der Zugriff eines Versicherten auf Daten in
Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 und 6 durch das geeignete technische Ver-
fahren nach Absatz 1 mittels der elektronischen
Gesundheitskarte darf erst erfolgen, wenn
1. die elektronische Gesundheitskarte des Ver-
   sicherten oder deren persönliche Identifikati-
   onsnummer (PIN) mit einem sicheren Verfahren,
   insbesondere mittels eines Postzustellungsauf-
   trags, persönlich an den Versicherten zugestellt
   wurde oder

2. eine Übergabe der elektronischen Gesund-
   heitskarte oder deren PIN in einer Geschäfts-
   stelle der Krankenkasse erfolgt ist, oder
3. eine nachträgliche, sichere Identifikation des
   Versicherten und seiner bereits ausgegebenen
   elektronischen Gesundheitskarte erfolgt ist.

   (6) Soweit ein technisches Verfahren ohne Ein-
satz der elektronischen Gesundheitskarte nach
den Absätzen 2 und 4 für den Zugriff auf Anwen-
dungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und 6 genutzt wird, ist eine einmalige sichere
Identifikation des Versicherten notwendig, die
einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.
Dafür kann eine elektronische Gesundheitskarte
genutzt werden, die den Anforderungen an eine

sichere Identifikation nach Absatz 5 genügt.
    (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik und der
oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit in der Richt-
linie nach § 217f Absatz 4b Satz 1 abweichend
von Absatz 5 zusätzliche Maßnahmen festlegen,
wenn dies auf Grund des Gefährdungspotentials
erforderlich ist.

                       § 337
            Recht der Versicherten auf
        Verarbeitung von Daten sowie auf
 Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten
   (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in ei-
ner Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1, soweit es sich um Daten nach § 341

Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 handelt, und Daten in
einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 und 3 zu verarbeiten.

   (2) Der Versicherte ist berechtigt, Daten in

einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2

Nummer 1 bis 3 und 6 eigenständig zu löschen.
Im Übrigen müssen Daten in einer Anwendung
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 auf
Verlangen der Versicherten durch die nach Maß-
gabe der §§ 352, 356, 357, 359 und 361 insoweit
Zugriffsberechtigten gelöscht werden.

  (3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339
Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwen-
dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen.

                      § 338

              Komponenten zur
      Wahrnehmung der Versichertenrechte
   (1) Die Krankenkassen haben spätestens bis
zum 1. Januar 2022 ihren Versicherten nach
§ 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik
zugelassene Komponenten zur Verfügung zu stel-
len, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß
§ 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6
ermöglichen. Dabei sind technische Verfahren
vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen
Sicherheitsstandard gewährleisten.

   (2) Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis
zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine flä-
chendeckende Schaffung technischer Einrichtun-
gen durch die Krankenkassen in ihren Geschäfts-
stellen besteht, die das Auslesen der Protokollda-
ten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in An-
wendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
bis 3 und 6 sowie das Erteilen von Zugriffsberech-
tigungen auf Daten in einer Anwendung nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ermöglichen.
Hierbei ist die nach Absatz 1 ab dem 1. Januar
2022 bestehende Verpflichtung der Krankenkas-
sen zu berücksichtigen.

                      § 339

             Voraussetzungen für
      den Zugriff von Leistungserbringern
   und anderen zugriffsberechtigten Personen
   (1) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und
andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach
Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf per-
sonenbezogene Daten, insbesondere Gesund-
heitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 zu-
greifen, soweit die Versicherten hierzu ihre vorhe-
rige Einwilligung erteilt haben. Hierzu bedarf es
einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch
technische Zugriffsfreigabe.
   (2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und
andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach
Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten,
insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 zugreifen.
BGBl. 2020, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
          (3) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen zugriffs-
       berechtigte Leistungserbringer nach Maßgabe der
       §§ 352, 356, 357 und 359 mittels der elektro-
       nischen Gesundheitskarte der Versicherten nur
       mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechen-
       den elektronischen Heilberufsausweis in Verbin-
       dung mit einer Komponente zur Authentifizierung
       von Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. Es
       ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren,
       wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche
       Daten zugegriffen wurde.

          (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffs-
       berechtigte Leistungserbringer auch ohne den
       Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte
       durch die Versicherten auf Daten in einer Anwen-
       dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu-
       greifen, wenn die Versicherten in diesen Zugriff
       über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten
       Endgeräts im Sinne von § 336 Absatz 2 eingewil-
       ligt haben.

          (5) Die in den §§ 352, 356, 357 und 359 ge-
       nannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht
       über einen elektronischen Heilberufsausweis ver-
       fügen, dürfen auf Daten in einer Anwendung nach
       § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nach Maß-
       gabe der §§ 352, 356, 357 und 359 mittels der
       elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten
       oder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für
       diesen Zugriff von einer Person autorisiert wer-
       den, die über einen ihrer Berufszugehörigkeit ent-
       sprechenden elektronischen Heilberufsausweis
       verfügt. Es ist nachprüfbar elektronisch zu proto-
       kollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat
       und von welcher Person die zugreifende Person
       für den Zugriff autorisiert wurde.
         (6) Der elektronische Heilberufsausweis muss
       über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizie-
       rung und zur Erstellung qualifizierter elektroni-
       scher Signaturen verfügen.

                             § 340

                Ausgabe von elektronischen
           Heilberufs- und Berufsausweisen sowie
           von Komponenten zur Authentifizierung
             von Leistungserbringerinstitutionen
         (1) Die Länder bestimmen

       1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer
          Heilberufsausweise und elektronischer Berufs-
          ausweise zuständig sind und
       2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person

         a) befugt ist,

            aa) einen der in den §§ 352, 356, 357, 359
                und 361 erfassten Berufe im Geltungs-
                bereich dieses Gesetzes auszuüben
                oder
            bb) die Berufsbezeichnung im Geltungsbe-
                reich dieses Gesetzes zu führen, wenn
                für einen der in den §§ 352, 356, 357, 359
                und 361 genannten Berufe lediglich das
                Führen der Berufsbezeichnung ge-
                schützt ist oder

   b) zu den weiteren zugriffsberechtigten Perso-
      nen nach den §§ 352, 356, 357, 359 und 361
      gehört,
3. die Stellen, die für die Ausgabe der Kompo-
   nenten zur Authentifizierung von Leistungs-
   erbringerinstitutionen an Angehörige der Be-
   rufsgruppen nach Nummer 2 Buchstabe a
   Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b zustän-
   dig sind und

4. die Stellen, die bestätigen, dass eine Leis-
   tungserbringerinstitution berechtigt ist, eine
   Komponente zur Authentifizierung nach Num-
   mer 3 zu erhalten.

Berechtigt im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind
Leistungserbringerinstitutionen, mit denen nach
diesem Buch oder nach dem Elften Buch Verträge
zur Leistungserbringung bestehen; bis die Stellen
und das Verfahren eingerichtet sind, jedoch
längstens bis zum 30. Juni 2022, kann der Nach-
weis der Berechtigung einer Leistungserbringerin-
stitution auch gegenüber den Stellen nach Satz 1
Nummer 3 durch Vorlage des Vertrages zur Leis-
tungserbringung oder durch Vorlage einer Be-
stätigung der vertragsschließenden Kasse oder
eines Landesverbandes der vertragsschließenden
Kasse erbracht werden.

   (2) Abweichend von einer Bestimmung durch
die Länder nach Absatz 1 kann für die Betriebe
der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37
der Anlage A zur Handwerksordnung die Zustän-
digkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf der Grundlage
von § 91 Absatz 1 der Handwerksordnung auf die
Handwerkskammern übertragen werden.
    (3) Die Länder können zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Stel-
len bestimmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 4 jeweils zuständige Stelle hat der nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen
Stelle die Daten, die für die Ausgabe elektro-
nischer Heilberufsausweise, elektronischer Be-
rufsausweise und von Komponenten zur Authen-

tifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
erforderlich sind, auf Anforderung zu übermitteln.
Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs,
zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehö-
rigkeit zu den in den §§ 352, 356, 357, 359
und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die
Berechtigung zum Erhalt einer Komponente zur
Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutio-
nen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so hat die
jeweilige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 4 die herausgebende Stelle darüber in Kennt-
nis zu setzen; die herausgebende Stelle hat

unverzüglich die Sperrung der Authentifizierungs-
funktion des elektronischen Heilberufs- oder Be-
rufsausweises oder der Komponente zur Authen-
tifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zu
veranlassen.
  (4) Die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und
Berufsausweise sowie die Ausgabe von Kompo-
nenten zur Authentifizierung von Leistungserbrin-
gerinstitutionen an Leistungserbringerinstitutio-
nen, für die weder die Länder nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 eine Stelle zu bestimmen haben
BGBl. 2020, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137
noch die Gesellschaft für Telematik eine Stelle
nach § 315 Absatz 1 bestimmen kann, erfolgt
durch die Gesellschaft für Telematik.
   (5) Komponenten zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an
Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben wer-
den, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber
eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsaus-
weises ist, zugeordnet werden kann.

                   Zweiter Titel
           Elektronische Patientenakte

                       § 341
           Elektronische Patientenakte
   (1) Die elektronische Patientenakte ist eine ver-
sichertengeführte elektronische Akte, die den Ver-
sicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur
Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist für die
Versicherten freiwillig. Mit ihr sollen den Ver-
sicherten auf Verlangen Informationen, insbeson-
dere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten
und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Be-
handlungsberichten, für eine einrichtungs-, fach-

und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke

der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur

gezielten Unterstützung von Anamnese und

Befunderhebung, barrierefrei elektronisch bereit-

gestellt werden.

   (2) Es besteht die Möglichkeit zur Einstellung

folgender Daten in die elektronische Patienten-
akte:

 1. medizinische Informationen über den Ver-

    sicherten für eine einrichtungsübergreifende,
    fachübergreifende und sektorenübergreifende
    Nutzung, insbesondere
    a) Daten zu Befunden, Diagnosen, durch-
       geführten und geplanten Therapiemaß-
       nahmen, Früherkennungsuntersuchungen,
       Behandlungsberichten und sonstige unter-
       suchungs- und behandlungsbezogene me-
       dizinische Informationen,
    b) Daten des elektronischen Medikations-
       plans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
       mer 4,

    c) Daten der elektronischen Notfalldaten
       nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
    d) Daten in elektronischen Briefen zwischen
       den an der Versorgung der Versicherten
       teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen
       (elektronische Arztbriefe),
 2. Daten zum Nachweis der regelmäßigen Inan-
    spruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeunter-
    suchungen gemäß § 55 Absatz 1 in Verbin-
    dung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
    (elektronisches Zahn-Bonusheft),
 3. Daten gemäß der nach § 92 Absatz 1 Satz 2
    Nummer 3 und Absatz 4 in Verbindung mit
    § 26 beschlossenen Richtlinie des Gemeinsa-
    men Bundesausschusses zur Früherkennung
    von Krankheiten bei Kindern (elektronisches
    Untersuchungsheft für Kinder),

 4. Daten gemäß der nach § 92 Absatz 1 Satz 2
    Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 24c
    bis 24f beschlossenen Richtlinie des Gemein-
    samen Bundesausschusses über die ärztliche
    Betreuung während der Schwangerschaft und
    nach der Entbindung (elektronischer Mutter-
    pass),
 5. Daten der Impfdokumentation nach § 22 des
    Infektionsschutzgesetzes (elektronische Impf-
    dokumentation),
 6. Gesundheitsdaten, die durch den Versicher-
    ten zur Verfügung gestellt werden,
 7. Daten des Versicherten aus einer von den
    Krankenkassen nach § 68 finanzierten elek-
    tronischen Akte des Versicherten,
 8. bei den Krankenkassen gespeicherte Daten
    über die in Anspruch genommenen Leistun-
    gen des Versicherten,
 9. Daten, die der Versicherte seiner Kranken-
    kasse für die Nutzung in zusätzlichen von
    der Krankenkasse angebotenen Anwendun-
    gen nach § 345 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung
    stellen kann,

10. Daten zur pflegerischen Versorgung des Ver-

    sicherten nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a

    und 39c und der Haus- oder Heimpflege nach

    § 44 des Siebten Buches und nach dem Elften

    Buch,

11. Daten elektronischer      Verordnungen     nach

    § 360 Absatz 1,

12. die nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 aus-
    gestellte Bescheinigung über eine Arbeitsun-

    fähigkeit und

13. sonstige von den Leistungserbringern für den
    Versicherten bereitgestellte Daten.
   (3) Die für die elektronische Patientenakte er-
forderlichen Komponenten und Dienste werden
auf Antrag des jeweiligen Anbieters der Kompo-
nenten und Dienste nach § 325 von der Gesell-
schaft für Telematik zugelassen.
   (4) Die Krankenkassen, die ihren Versicherten
eine elektronische Patientenakte zur Verfügung
stellen, sind gemäß § 307 Absatz 4 die für die
Verarbeitung der Daten zum Zweck der Nutzung
der elektronischen Patientenakte Verantwort-
lichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung
(EU) 2016/679. § 307 Absatz 1 bis 3 bleibt unbe-
rührt. Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit nach
Satz 1 können die Krankenkassen mit der Zurver-
fügungstellung von elektronischen Patientenakten
für ihre Versicherten Anbieter von elektronischen
Patientenakten als Auftragsverarbeiter beauftra-
gen.
   (5) Die Telematikinfrastruktur darf nur für solche
nach § 325 zugelassenen elektronischen Patien-
tenakten verwendet werden, die von einer Kranken-
kasse, von Unternehmen der privaten Krankenver-
sicherung oder von den sonstigen Einrichtungen
gemäß § 362 Absatz 1 angeboten werden.
   (6) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer haben gegen-
über der jeweils zuständigen Kassenärztlichen
BGBl. 2020, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
       Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Verei-
       nigung nachzuweisen, dass sie über die für den
       Zugriff auf die elektronische Patientenakte erfor-
       derlichen Komponenten und Dienste verfügen.
       Wird der Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021
       erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leis-
       tungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; die Ver-
       gütung ist so lange zu kürzen, bis der Nachweis
       gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung er-
       bracht ist. Das Bundesministerium für Gesundheit
       kann die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverord-
       nung mit Zustimmung des Bundesrates verlän-
       gern. Die Kürzungsregelung nach Satz 2 findet
       im Fall, dass bereits eine Kürzung der Vergütung
       nach § 291b Absatz 5 erfolgt, keine Anwendung.
          (7) Die Krankenhäuser haben sich bis zum
       1. Januar 2021 mit den für den Zugriff auf die
       elektronische Patientenakte erforderlichen Kom-
       ponenten und Diensten auszustatten und sich an
       die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschlie-
       ßen. Soweit Krankenhäuser ihrer Verpflichtung
       zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach
       Satz 1 nicht nachkommen, sind § 5 Absatz 3e
       Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 5
       Absatz 5 der Bundespflegesatzverordnung anzu-
       wenden. Die Kürzungsregelung nach Satz 2 findet
       im Fall, dass bereits eine Kürzung der Vergütung
       nach § 291b Absatz 5 erfolgt, keine Anwendung.

                        Erster Untertitel
                   Angebot und Einrichtung
               der elektronischen Patientenakte

                              § 342
                    Angebot und Nutzung
               der elektronischen Patientenakte

          (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem
       Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021
       auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten
       eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für
       Telematik zugelassene elektronische Patienten-
       akte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzei-
       tig den Anforderungen gemäß Absatz 2 ent-
       spricht.
          (2) Die elektronische Patientenakte muss tech-
       nisch insbesondere gewährleisten, dass

       1. spätestens ab dem 1. Januar 2021
          a) die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
             und 6 barrierefrei bereitgestellt werden kön-
             nen;
          b) die Versicherten über eine Benutzerober-
             fläche eines geeigneten Endgeräts ihre
             Rechte gemäß den §§ 336 und 337 barrie-
             refrei wahrnehmen können;
          c) die Versicherten über eine Benutzerober-
             fläche eines geeigneten Endgeräts oder mit-
             tels der dezentralen Infrastruktur der Leis-
             tungserbringer eine Einwilligung nicht nur
             in den Zugriff durch zugriffsberechtigte
             Leistungserbringer auf Daten in der elektro-
             nischen Patientenakte insgesamt, sondern
             auch in den Zugriff entweder ausschließlich
             auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1

      oder auf Daten nach § 341 Absatz 2 Num-
      mer 6 barrierefrei erteilen können;
   d) den Versicherten über die Benutzeroberflä-
      che eines geeigneten Endgeräts die Proto-
      kolldaten gemäß § 309 Absatz 1 in präziser,
      transparenter, verständlicher und leicht zu-
      gänglicher Form in einer klaren und ein-
      fachen Sprache und in auswertbarer Form
      sowie barrierefrei bereitgestellt werden;

   e) durch eine entsprechende technische Vor-
      einstellung die Dauer der Zugriffsberech-
      tigung durch zugriffsberechtigte Leistungs-
      erbringer standardmäßig auf eine Woche
      beschränkt ist;
   f) die Versicherten die Dauer der Zugriffsbe-
      rechtigungen auf einen Zeitraum von min-
      destens einem Tag bis zu höchstens 18 Mo-
      nate selbst festlegen können;
   g) die Versicherten bis einschließlich 31. Dezem-
      ber 2021 jeweils bei ihrem Zugriff auf die
      elektronische Patientenakte mittels der Be-
      nutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
      gemäß § 336 Absatz 2 vor der Speicherung
      eigener Dokumente in der elektronischen
      Patientenakte auf die fehlende Möglichkeit
      hingewiesen werden, die Einwilligung zum
      Zugriff durch zugriffsberechtigte Leistungser-
      bringer sowohl auf spezifische Dokumente
      und Datensätze als auch auf Gruppen von
      Dokumenten und Datensätzen der elektro-
      nischen Patientenakte nach Nummer 2 Buch-
      stabe b und c zu beschränken;
   h) die Versicherten bis einschließlich 31. De-
      zember 2021 über eine Benutzeroberfläche
      eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336
      Absatz 2 vor Erteilung einer Einwilligung in
      den Zugriff durch zugriffsberechtigte Leis-
      tungserbringer auf die fehlende Möglichkeit
      hingewiesen werden, die Zugriffsberechti-
      gung sowohl auf spezifische Dokumente
      und Datensätze als auch auf Gruppen von
      Dokumenten und Datensätzen der elektro-
      nischen Patientenakte nach Nummer 2
      Buchstabe b zu beschränken und
2. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2022

   a) die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2
      bis 5, 7, 8 und 11 zur Verfügung gestellt
      werden können;
   b) die Versicherten oder durch sie befugte Ver-
      treter über die Benutzeroberfläche eines ge-
      eigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2
      eine Einwilligung gegenüber Zugriffsberech-
      tigten nach § 352 in den Zugriff sowohl auf
      spezifische Dokumente und Datensätze als
      auch auf Gruppen von Dokumenten und
      Datensätzen der elektronischen Patienten-
      akte barrierefrei erteilen können;
   c) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die
      Benutzeroberfläche eines geeigneten End-
      geräts nutzen möchten, den Zugriffsberech-
      tigten nach § 352 mittels der dezentralen
      Infrastruktur der Leistungserbringer eine
      Einwilligung in den Zugriff mindestens auf
BGBl. 2020, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139
     Kategorien von Dokumenten und Datensät-
     zen, insbesondere medizinische Fachge-
     bietskategorien, erteilen können;
  d) bei einem Wechsel der Krankenkasse die
     Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
     bis 8, 10 bis 13 aus der bisherigen elektro-
     nischen Patientenakte in der elektronischen
     Patientenakte der gewählten Krankenkasse
     zur Verfügung gestellt werden können;

  e) durch die Versicherten befugte Vertreter die
     Rechte gemäß Nummer 1 Buchstabe b, d
     und f wahrnehmen können;
  f) die Versicherten die Dauer der Zugriffsbe-
     rechtigungen abweichend von Nummer 1
     Buchstabe f auf einen Zeitraum von min-
     destens einem Tag bis zu einer frei gewähl-
     ten Dauer oder auch unbefristet selbst fest-
     legen können;

  g) die Versicherten jeweils bei ihrem Zugriff auf

     die elektronische Patientenakte mittels der

     Benutzeroberfläche eines geeigneten End-

     geräts gemäß § 336 Absatz 2 vor dem

     Löschen von Daten in der elektronischen

     Patientenakte auf die möglichen versor-
     gungsrelevanten Folgen hingewiesen wer-
     den und

3. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023

   die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9, 10,

   12 und 13 zur Verfügung gestellt werden kön-

   nen und

4. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023
   die Versicherten oder durch sie befugte Vertre-
   ter die Daten, die in der elektronischen Patien-
   tenakte gespeichert sind, gemäß § 363 zu For-
   schungszwecken zur Verfügung stellen können.
   (3) Jede Krankenkasse richtet eine Ombuds-
stelle ein. Die Versicherten können sich mit ihren
Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen
Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Kranken-
kasse wenden. Die Ombudsstellen beraten die Ver-
sicherten bei allen Fragen und Problemen bei der
Nutzung der elektronischen Patientenakte. Sie in-
formieren insbesondere über das Verfahren bei der
Beantragung der elektronischen Patientenakte, An-
sprüche der Versicherten nach diesem Titel, die
Funktionsweise und die möglichen Inhalte der elek-
tronischen Patientenakte.

   (4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass
die Anbieter die nach § 325 Absatz 1 zugelasse-
nen Komponenten und Dienste der elektronischen
Patientenakte laufend in der Weise weiterent-
wickeln, dass die elektronische Patientenakte
dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den
jeweils aktuellen Festlegungen der Gesellschaft für
Telematik nach § 354 entspricht.
   (5) Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Ver-
pflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 nach-
gekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar
eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die
Krankenkassen ihren Versicherten eine von der Ge-
sellschaft für Telematik zugelassene elektronische
Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2

und 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Kran-
kenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den
Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so stellt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies
durch Bescheid fest. In dem Bescheid ist die be-
troffene Krankenkasse über die Sanktionierung ge-
mäß § 270 Absatz 3 zu informieren. Klagen gegen
den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt
dem Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis
zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen
ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachge-
kommen sind. Die Mitteilung nach Satz 5 erfolgt
jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch
Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse
ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absät-
zen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen ist. Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht
ab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen

Krankenkassen, die ihren Versicherten eine von der

Gesellschaft für Telematik zugelassene elektro-

nische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze

1, 2 und 4 zur Verfügung stellen, auf seiner Inter-

netseite. Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren.

   (6) Die Krankenkassen dürfen von ihnen ge-
nutzte Komponenten und Dienste der elektro-
nischen Patientenakte Unternehmen der privaten

Krankenversicherung oder den sonstigen Einrich-

tungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stel-

len und in deren Auftrag betreiben. Soweit auch

der Betrieb der elektronischen Patientenakte für
das Unternehmen der privaten Krankenversiche-
rung oder der sonstigen Einrichtung gemäß § 362
Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen zur sicheren Tren-
nung der Datenbestände zu treffen. Die Entwick-
lungs- und Betriebskosten für die elektronische
Patientenakte sind dem Unternehmen der priva-
ten Krankenversicherung oder der sonstigen Ein-
richtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener
Höhe anteilig in Rechnung zu stellen.

                       § 343
    Informationspflichten der Krankenkassen

   (1) Die Krankenkassen haben den Versicher-
ten, bevor sie ihnen gemäß § 342 Absatz 1 Satz 1
eine elektronische Patientenakte anbieten, umfas-
sendes, geeignetes Informationsmaterial über die
elektronische Patientenakte in präziser, transpa-
renter, verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache und
barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Das Informa-
tionsmaterial muss über alle relevanten Umstände
der Datenverarbeitung für die Einrichtung der
elektronischen Patientenakte, die Übermittlung
von Daten in die elektronische Patientenakte und
die Verarbeitung von Daten in der elektronischen
Patientenakte durch Leistungserbringer ein-
schließlich der damit verbundenen Datenverarbei-
tungsvorgänge in den verschiedenen Bestandtei-
len der Telematikinfrastruktur und die für die
Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verant-
wortlichen informieren. Das Informationsmaterial
enthält insbesondere Informationen über
BGBl. 2020, Seite 2140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2140
        1. den jeweiligen Anbieter der von der Kranken-
           kasse zur Verfügung gestellten elektronischen
           Patientenakte,

        2. die Funktionsweise der elektronischen Patien-
           tenakte, einschließlich der Art der in ihr zu
           verarbeitenden Daten gemäß § 341 Absatz 2,

        3. die Freiwilligkeit der Einrichtung der elektro-
           nischen Patientenakte und das Recht auf
           jederzeitige teilweise oder vollständige Lö-
           schung,

        4. das Erfordernis der vorherigen Einwilligung in
           die Datenverarbeitung in der elektronischen
           Patientenakte gegenüber Krankenkassen, An-
           bietern und Leistungserbringern sowie die
           Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung,

        5. die für den Zweck der Einrichtung der elektro-
           nischen Patientenakte erforderliche Datenver-
           arbeitung durch die Krankenkassen und die
           Anbieter gemäß § 344 Absatz 1,

        6. den Anspruch gemäß § 337 auf selbständige
           Speicherung und Löschung von Daten in der
           elektronischen Patientenakte und über die
           Verarbeitung dieser Daten durch die Kranken-
           kassen und Anbieter in der elektronischen
           Patientenakte einschließlich des Hinweises,
           dass die Krankenkassen keinen Zugriff auf
           die in der elektronischen Patientenakte ge-
           speicherten Daten haben,

        7. den Anspruch auf Übertragung von bei der
           Krankenkasse gespeicherten Daten in die
           elektronische Patientenakte nach § 350 Ab-
           satz 1 und die Verarbeitung dieser Daten
           durch die Krankenkassen und Anbieter in der
           elektronischen Patientenakte,

        8. den Anspruch auf Übertragung von Behand-
           lungsdaten in die elektronische Patientenakte
           durch Leistungserbringer nach den §§ 347
           bis 349 und die Verarbeitung dieser Daten
           durch die Leistungserbringer, Krankenkassen
           und Anbieter in der elektronischen Patienten-
           akte,

        9. den Anspruch auf Übertragung von Daten aus

           elektronischen Gesundheitsakten in die elek-

           tronische Patientenakte nach § 351 und die

           Verarbeitung dieser Daten durch die Kranken-

           kassen und Anbieter in der elektronischen

           Patientenakte,

       10. die Voraussetzungen für den Zugriff von Leis-
           tungserbringern auf Daten in der elektro-
           nischen Patientenakte nach § 352 und die

           Verarbeitung dieser Daten durch den Leis-

           tungserbringer,

       11. die Möglichkeit, bei der Datenverarbeitung
           nach Nummer 10 beim Leistungserbringer
           durch technische Zugriffsfreigabe in die kon-
           krete Datenverarbeitung einzuwilligen,

       12. die fehlende Möglichkeit, vor dem 1. Januar
           2022 die Einwilligung sowohl auf spezifische

    Dokumente und Datensätze als auch auf
    Gruppen von Dokumenten und Datensätzen
    der elektronischen Patientenakte nach § 342
    Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu be-
    schränken,

13. die fehlende Möglichkeit, die Einwilligung mit-
    tels der dezentralen Infrastruktur der Leis-
    tungserbringer auf spezifische Dokumente
    und Datensätze zu beschränken,

14. das Angebot von zusätzlichen Anwendungen
    nach § 345 Absatz 1 und über deren Funkti-
    onsweise einschließlich der Art der in ihr zu
    verarbeitenden Daten, den Speicherort und
    die Zugriffsrechte,

15. die sichere Nutzung von Komponenten, die
    den Zugriff der Versicherten auf die elektroni-
    sche Patientenakte über eine Benutzerober-
    fläche geeigneter Endgeräte ermöglichen,

16. die Möglichkeit und die Voraussetzungen, ge-
    mäß § 363 Daten der elektronischen Patien-
    tenakte freiwillig für die in § 303e Absatz 2
    Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten For-
    schungszwecke freizugeben,

17. die Rechte der Versicherten gegenüber der
    Krankenkasse als dem für die Datenverarbei-
    tung Verantwortlichen nach Artikel 4 Num-
    mer 7 der Verordnung (EU) 2016/679,

18. die Möglichkeit, den Zugriff von Leistungser-
    bringern nach Nummer 10 auf Daten in der
    elektronischen Patientenakte nach § 352
    auch Ärzten, die bei einer für den Öffentlichen
    Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig
    sind, und Fachärzten für Arbeitsmedizin sowie
    Ärzten, die über die Zusatzbezeichnung „Be-
    triebsmedizin“ verfügen, zu erteilen,

19. die Möglichkeit, ab dem 1. Januar 2022 über
    die Benutzeroberfläche eines geeigneten End-
    geräts einem Vertreter die Befugnis zu erteilen,
    die Rechte des Versicherten im Rahmen der
    Führung seiner elektronischen Patientenakte
    innerhalb der erteilten Vertretungsbefugnis
    wahrzunehmen, und

20. mögliche versorgungsrelevante Folgen, die

    daraus resultieren können, dass der Versi-

    cherte von seinen Rechten Gebrauch macht,

    sich gegen die Nutzung einer elektronischen

    Patientenakte zu entscheiden, Zugriffe auf

    Daten der elektronischen Patientenakte nicht
    zu erteilen oder Daten der elektronischen Pa-
    tientenakte zu löschen.

   (2) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei

der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Ab-

satz 1 hat der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen im Einvernehmen mit der oder dem Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit spätestens bis zum 30. No-
vember 2020 geeignetes Informationsmaterial,
auch in elektronischer Form, zu erstellen und
den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung
zur Verfügung zu stellen.
BGBl. 2020, Seite 2141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2141
                      § 344

                Einwilligung der
       Versicherten und Zulässigkeit der
  Datenverarbeitung durch die Krankenkassen
 und Anbieter der elektronischen Patientenakte

  (1) Hat der Versicherte nach vorheriger Infor-
mation gemäß § 343 gegenüber der Kranken-
kasse in die Einrichtung der elektronischen
Patientenakte eingewilligt, so dürfen die Kranken-
kasse, der Anbieter der elektronischen Patienten-
akte sowie der Anbieter von einzelnen Diensten
und Komponenten der elektronischen Patienten-
akte die zum Zweck der Einrichtung erforderlichen
administrativen personenbezogenen Daten verar-

beiten. Die Krankenkasse darf versichertenbezo-

gene Daten über den Anbieter der elektronischen

Patientenakte in die elektronische Patientenakte

übermitteln.

   (2) Macht der Versicherte nach vorheriger Infor-
mation gemäß § 343 von seinen Ansprüchen ge-
mäß den §§ 347 bis 351 Gebrauch, dürfen auf
Grund der Einwilligung des Versicherten die Kran-
kenkassen, der Anbieter der elektronischen Patien-
tenakte und die Anbieter von einzelnen Diensten
und Komponenten der elektronischen Patienten-
akte die zu diesem Zweck übermittelten personen-
bezogenen Daten speichern. Die Kenntnisnahme
der Daten und der Zugriff auf die Daten nach den
§§ 347 bis 351 ist nicht zulässig.

   (3) Auf Verlangen des Versicherten gegenüber
der Krankenkasse hat der Anbieter auf Veranlas-
sung der Krankenkasse die elektronische Patien-
tenakte vollständig zu löschen.

   (4) Sofern es für die Durchsetzung von daten-
schutzrechtlichen Ansprüchen der Versicherten
gegenüber den für die Verarbeitung von Daten in
der elektronischen Patientenakte Verantwort-
lichen notwendig ist, sind die in § 352 genannten
Leistungserbringer verpflichtet, die Verantwort-
lichen bei der Umsetzung zu unterstützen.

                      § 345

              Angebot und Nutzung
     zusätzlicher Inhalte und Anwendungen

   (1) Versicherte können den Krankenkassen
Daten aus der elektronischen Patientenakte zum
Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Kranken-
kassen angebotener Anwendungen zur Verfügung
stellen. Die Krankenkassen dürfen die Daten nach
Satz 1 zu diesem Zweck verarbeiten, soweit die
Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung er-
teilt haben. Diese zusätzlichen Anwendungen der
Krankenkassen dürfen die Wirksamkeit der Maß-
nahmen zur Gewährleistung von Datenschutz
und Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und
Nutzbarkeit der nach § 325 zugelassenen elektro-
nischen Patientenakte nicht beeinträchtigen. Die
Krankenkassen müssen die erforderlichen Maß-
nahmen zur Gewährleistung von Datenschutz
und Datensicherheit der zusätzlichen Anwendun-
gen ergreifen.

   (2) Die Zurverfügungstellung von Daten nach
Absatz 1 ist nur nach Erhalt des Informationsma-
terials nach § 343 Absatz 1 zulässig. § 335 Ab-
satz 3 gilt entsprechend.

                Zweiter Untertitel

           Nutzung der elektronischen
      Patientenakte durch den Versicherten

                      § 346

              Unterstützung bei der
          elektronischen Patientenakte

   (1) Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,

die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-

men oder in Einrichtungen, die an der vertragsärzt-

lichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen

Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grund-
lage der Informationspflichten der Krankenkassen
nach § 343 die Versicherten auf deren Verlangen
bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der
elektronischen Patientenakte ausschließlich im ak-
tuellen Behandlungskontext zu unterstützen. Die
Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die
Übermittlung von medizinischen Daten in die elek-
tronische Patientenakte und ist ausschließlich auf
medizinische Daten aus der konkreten aktuellen
Behandlung beschränkt. § 630c Absatz 4 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Die in
Satz 1 genannten Ärzte, Zahnärzte, Psychothera-
peuten, Einrichtungen und zugelassenen Kranken-
häuser können Aufgaben in diesem Zusammen-
hang, soweit diese übertragbar sind, auf Personen
übertragen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur
Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen tätig sind.

   (2) Auf Verlangen der Versicherten haben Apo-
theker bei der Abgabe eines Arzneimittels die Ver-
sicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezoge-
ner Daten in der elektronischen Patientenakte zu
unterstützen. Apotheker können Aufgaben in die-
sem Zusammenhang auf zum pharmazeutischen
Personal der Apotheke gehörende Personen über-
tragen.

   (3) Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
men oder in Einrichtungen, die an der vertrags-
ärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelas-
sen Krankenhäusern tätig sind, haben auf der
Grundlage der Informationspflichten der Kranken-
kassen nach § 343 die Versicherten auf deren
Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der elek-
tronischen Patientenakte ausschließlich im aktu-
ellen Behandlungskontext zu unterstützen. Die
Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die
Übermittlung von medizinischen Daten in die
elektronische Patientenakte und ist ausschließlich
auf medizinische Daten aus der konkreten aktuel-
len Behandlung beschränkt. Die in Satz 1 genann-
ten Leistungserbringer können Aufgaben in die-
sem Zusammenhang, soweit diese übertragbar
sind, auf Personen übertragen, die als berufs-
mäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den
Beruf bei ihnen oder in an der vertragsärztlichen
BGBl. 2020, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
       Versorgung teilnehmenden Einrichtungen oder in
       zugelassenen Krankenhäusern tätig sind.

          (4) Für Leistungen nach Absatz 2 zur Unter-
       stützung der Versicherten bei der Verarbeitung
       arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen
       Patientenakte erhalten Apotheken eine zusätzliche
       Vergütung. Das Nähere zu den Abrechnungs-
       voraussetzungen für Leistungen der Apotheken
       nach Absatz 2 vereinbaren der Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen und die für die Wahrneh-
       mung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
       maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
       auf Bundesebene mit Wirkung zum 1. Januar
       2021. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2
       ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 129 Ab-
       satz 8.

         (5) Für Leistungen nach Absatz 3 erhalten die

       an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen-

       den Leistungserbringer sowie Krankenhäuser ab
       dem 1. Januar 2021 über einen Zeitraum von
       zwölf Monaten eine einmalige Vergütung je Erst-
       befüllung in Höhe von 10 Euro.

          (6) Die Leistungen nach Absatz 3 dürfen im
       Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

       je Versichertem und elektronischer Patientenakte
       insgesamt nur einmal erbracht und abgerechnet
       werden. Das Nähere zu den Abrechnungsvoraus-
       setzungen und -verfahren für Leistungen nach
       Absatz 3 vereinbaren der Spitzenverband Bund
       der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bun-
       desvereinigungen sowie die Deutsche Kranken-
       hausgesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar
       2021. Die Vereinbarung stellt sicher, dass nur eine
       einmalige Abrechnung der Vergütung für die Leis-
       tungen nach Absatz 3 möglich ist.

                             § 347
                         Anspruch der
                 Versicherten auf Übertragung
          von Behandlungsdaten in die elektronische
            Patientenakte durch Leistungserbringer
          (1) Versicherte haben Anspruch auf Übermitt-
       lung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
       bis 5 und 10 bis 13 in die elektronische Patienten-
       akte und dortige Speicherung, soweit diese Daten

       im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei

       der Behandlung des Versicherten durch die an
       der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
       Leistungserbringer elektronisch verarbeitet wer-
       den und soweit andere Rechtsvorschriften nicht

       entgegenstehen. Die in § 342 Absatz 1 und 2 ge-

       regelten Fristen bleiben unberührt.

          (2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
       teilnehmenden Leistungserbringer haben
       1. die Versicherten im Rahmen der vertragsärzt-
          lichen Versorgung über den Anspruch nach
          Absatz 1 zu informieren und

       2. die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des
          Versicherten in die elektronische Patientenakte
          nach § 341 zu übermitteln und dort zu spei-
          chern.

                      § 348

                 Anspruch der
         Versicherten auf Übertragung
   von Behandlungsdaten in die elektronische
      Patientenakte durch Krankenhäuser
   (1) Versicherte haben Anspruch auf Übermitt-
lung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
bis 5, 10, 11 und 13 in die elektronische Patien-
tenakte und dortige Speicherung, soweit diese
Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung
des Versicherten elektronisch erhoben wurden
und soweit andere Rechtsvorschriften nicht ent-
gegenstehen. Die in § 342 Absatz 1 und 2 gere-
gelten Fristen bleiben unberührt.

  (2) Die Leistungserbringer in den zugelassenen
Krankenhäusern haben

1. die Versicherten über den Anspruch nach Ab-

   satz 1 zu informieren und

2. die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des
   Versicherten in die elektronische Patientenakte
   nach § 341 zu übermitteln und dort zu spei-
   chern.

                      § 349

            Anspruch der Versicherten
         auf Übertragung von Daten aus
    Anwendungen der Telematikinfrastruktur
       nach § 334 und von elektronischen
  Arztbriefen in die elektronische Patientenakte
   (1) Über die in den §§ 347 und 348 geregelten
Ansprüche hinaus haben Versicherte einen An-
spruch auf Übermittlung von Daten in einer An-
wendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
bis 6 und von elektronischen Arztbriefen nach
§ 383 Absatz 2 in die elektronische Patientenakte
und dortige Speicherung gegen Personen, die
1. nach § 352 zum Zugriff auf die elektronische
   Patientenakte berechtigt sind und
2. Daten des Versicherten in einer Anwendung
   nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6
   und § 383 verarbeiten.
Die in § 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen
bleiben unberührt.

  (2) Nach Absatz 1 verpflichtete Personen ha-

ben

1. die Versicherten über den Anspruch nach Ab-
   satz 1 zu informieren und

2. die verarbeiteten Daten nach Absatz 1 auf Ver-

   langen des Versicherten in die elektronische

   Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und
   dort zu speichern.
   (3) Ändern sich Daten nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 und 5 und werden diese Daten
in der elektronischen Patientenakte verfügbar ge-
macht, haben Versicherte neben dem Anspruch
auf Anpassung der Daten auf der elektronischen
Gesundheitskarte auch einen Anspruch auf Spei-
cherung der geänderten Daten in der elektro-
nischen Patientenakte. Der Anspruch richtet sich
gegen den Leistungserbringer, der die Änderung
BGBl. 2020, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143
der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
oder 5 vorgenommen hat.
   (4) Nach Absatz 3 verpflichtete Leistungser-
bringer haben

1. die Versicherten über den Anspruch nach Ab-

   satz 3 zu informieren und

2. die geänderten Daten auf Verlangen des Ver-
   sicherten in die elektronische Patientenakte
   nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
   und c einzustellen.

                      § 350

                  Anspruch der
         Versicherten auf Übertragung
    von bei der Krankenkasse gespeicherten

    Daten in die elektronische Patientenakte

   (1) Versicherte haben ab dem 1. Januar 2022
einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse
Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2
Nummer 8 über die bei ihr in Anspruch genom-
menen Leistungen über den Anbieter der elektro-
nischen Patientenakte in die elektronische Patien-
tenakte nach § 341 übermittelt und dort speichert.

   (2) Das Nähere zu Inhalt und Struktur der rele-
vanten Datensätze haben der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kas-
senzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bun-
desärztekammer, der Bundeszahnärztekammer
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis
zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. Dabei
ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Pa-
tientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten
der Krankenkassen handelt.

  (3) Die Krankenkasse hat die Versicherten
1. über den Anspruch nach Absatz 1 umfassend
   und leicht verständlich zu informieren und
2. darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der
   Daten über den Anbieter der elektronischen
   Patientenakte erfolgt und nur auf Antrag der
   Versicherten gegenüber der Krankenkasse
   zulässig ist.
  (4) Auf Verlangen der Versicherten

1. hat die Krankenkasse Daten der Versicherten
   nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 über die bei
   ihr in Anspruch genommenen Leistungen an
   den Anbieter der elektronischen Patientenakte
   zu übermitteln und

2. hat die Krankenkasse, abweichend von § 303
   Absatz 4, Diagnosedaten, die ihr nach den
   §§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren
   Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis
   bestätigt wird, in berichtigter Form an den
   Anbieter der elektronischen Patientenakte bei
   der Übermittlung nach Nummer 1 zu verwen-
   den und
3. hat der Anbieter die nach den Nummern 1
   und 2 übermittelten Daten in der elektroni-
   schen Patientenakte nach § 341 zu speichern.

                      § 351
           Übertragung von Daten aus
       der elektronischen Gesundheitsakte
        in die elektronische Patientenakte
   Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022

sicherzustellen, dass Daten der Versicherten nach

§ 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der
Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektroni-
schen Gesundheitsakte der Versicherten gespei-
chert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbie-
ter der elektronischen Gesundheitsakte über den
Anbieter der elektronischen Patientenakte in die
elektronische Patientenakte der Versicherten nach
§ 341 übermittelt und dort gespeichert werden.

                 Dritter Untertitel

         Zugriff von Leistungserbringern

  auf Daten in der elektronischen Patientenakte

                      § 352
               Verarbeitung von
           Daten in der elektronischen
     Patientenakte durch Leistungserbringer
    und andere zugriffsberechtigte Personen

   Auf die Daten in der elektronischen Patienten-
akte nach § 341 Absatz 1 Satz 1 dürfen mit Ein-
willigung der Versicherten nach § 339 ausschließ-
lich folgende Personen zugreifen:
 1. Ärzte, die zur Versorgung der Versicherten in
    deren Behandlung eingebunden sind, mit
    einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten
    nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies
    für die Versorgung der Versicherten erforder-
    lich ist;

 2. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-
    tigung nach Nummer 1 auch Personen,
    a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur
       Vorbereitung auf den Beruf tätig sind
       aa) bei Ärzten nach Nummer 1,
       bb) in einem Krankenhaus oder
       cc) in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-
           einrichtung nach § 107 Absatz 2 oder
           in einer Rehabilitationseinrichtung
           nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-
           ches oder bei einem Leistungserbrin-
           ger der Heilbehandlung einschließlich
           medizinischer Rehabilitation nach § 26
           Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches
           oder in der Haus- oder Heimpflege
           nach § 44 des Siebten Buches und

    b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-
       lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
       erforderlich ist und unter Aufsicht eines
       Arztes erfolgt;
 3. Zahnärzte, die zur Versorgung der Versicher-
    ten in deren Behandlung eingebunden sind,
    mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von
    Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit
    dies für die Versorgung der Versicherten er-
    forderlich ist;
 4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechti-
    gung nach Nummer 3 auch Personen,
BGBl. 2020, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
         a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur
            Vorbereitung auf den Beruf tätig sind
            aa) bei Zahnärzten nach Nummer 3,

            bb) in einem Krankenhaus oder

            cc) in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-
                einrichtung nach § 107 Absatz 2 oder

                in einer Rehabilitationseinrichtung

                nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-

                ches oder bei einem Leistungserbrin-

                ger der Heilbehandlung einschließlich

                medizinischer Rehabilitation nach § 26

                Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches

                oder in der Haus- oder Heimpflege

                nach § 44 des Siebten Buches und

         b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-
            lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
            erforderlich ist und der Zugriff unter Auf-
            sicht eines Zahnarztes erfolgt;

       5. Apotheker mit einem Zugriff, der das Ausle-
          sen, die Speicherung und die Verwendung
          von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3
          bis 8, 10 und 11 sowie die Verarbeitung von
          Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
          stabe b und Nummer 5 und 11 ermöglicht,
          soweit dies für die Versorgung der Versicher-
          ten erforderlich ist;

       6. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-
          tigung nach Nummer 5 auch zum pharmazeu-
          tischen Personal der Apotheke gehörende
          Personen, deren Zugriff

         a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise

            zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist

            und

         b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt,
            soweit nach apothekenrechtlichen Vor-
            schriften eine Beaufsichtigung der mit
            dem Zugriff verbundenen pharmazeuti-
            schen Tätigkeit vorgeschrieben ist;

       7. Psychotherapeuten, die in die Behandlung
          der Versicherten eingebunden sind, mit einem
          Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach
          § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies für die
          Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

       8. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-
          tigung nach Nummer 7 auch Personen,

         a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur

            Vorbereitung auf den Beruf tätig sind

            aa) bei Psychotherapeuten nach Num-

                mer 7,

            bb) in einem Krankenhaus oder

            cc) in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-
                einrichtung nach § 107 Absatz 2 oder
                in einer Rehabilitationseinrichtung
                nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-
                ches oder bei einem Leistungserbrin-
                ger der Heilbehandlung einschließlich
                medizinischer Rehabilitation nach § 26
                Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches

           oder in der Haus- oder Heimpflege
           nach § 44 des Siebten Buches und
    b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-
       lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten

       erforderlich ist und deren Zugriff unter Auf-
       sicht eines Psychotherapeuten erfolgt;

 9. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Ge-

    sundheits- und Kinderkrankenpfleger, die in

    die medizinische oder pflegerische Versor-

    gung der Versicherten eingebunden sind, mit

    einem Zugriff, der das Auslesen, die Speiche-

    rung und die Verwendung von Daten nach

    § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 und 11

    sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341

    Absatz 2 Nummer 10, die sich aus der pflege-
    rischen Versorgung ergeben, ermöglicht, so-
    weit dies für die Versorgung der Versicherten
    erforderlich ist;

10. Altenpfleger, die in die medizinische oder
    pflegerische Versorgung der Versicherten ein-
    gebunden sind, mit einem Zugriff, der das
    Auslesen, die Speicherung und die Verwen-
    dung von Daten nach § 341 Absatz 2 Num-
    mer 1 bis 8, 10 und 11 sowie die Verarbeitung
    von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10,
    die sich aus der pflegerischen Versorgung er-
    geben, ermöglicht, soweit dies für die Versor-
    gung der Versicherten erforderlich ist;

11. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die
    in die medizinische und pflegerische Versor-
    gung der Versicherten eingebunden sind, mit
    einem Zugriff, der das Auslesen, die Speiche-

    rung und die Verwendung von Daten nach

    § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 und 11

    sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341
    Absatz 2 Nummer 10, die sich aus der pflege-
    rischen Versorgung ergeben, ermöglicht, so-
    weit dies für die Versorgung der Versicherten
    erforderlich ist;

12. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-
    tigung nach den Nummern 9 bis 11, soweit
    deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zuläs-
    sigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erfor-
    derlich ist und unter Aufsicht eines Zugriffs-
    berechtigten nach den Nummern 9 bis 11
    erfolgt,

    a) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-
       lich geregelte Assistenz- oder Helferausbil-

       dung in der Pflege von mindestens einjäh-

       riger Dauer abgeschlossen haben,

    b) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-

       lich geregelte Ausbildung in der Kranken-
       pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von
       mindestens einjähriger Dauer abgeschlos-
       sen haben,

    c) Personen, denen auf der Grundlage des
       Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985
       (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezem-
       ber 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis
       als Krankenpflegehelferin oder Kranken-
       pflegehelfer erteilt worden ist;
BGBl. 2020, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2145
13. Hebammen, die nach § 134a Absatz 2 zur
    Leistungserbringung zugelassen oder im Rah-

    men eines Anstellungsverhältnisses tätig und
    in die Versorgung der Versicherten eingebun-
    den sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen,
    die Speicherung und die Verwendung von Da-
    ten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 8, 10
    und 11 sowie die Verarbeitung von Daten
    nach § 341 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die
    sich aus der Versorgung mit Hebammenhilfe
    ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Ver-
    sorgung des Versicherten erforderlich ist;

14. Physiotherapeuten, die nach § 124 Absatz 1

    zur Leistungserbringung zugelassen sind und

    die zur Versorgung des Versicherten in des-
    sen Behandlung eingebunden sind, mit einem
    Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung
    und die Verwendung von Daten nach § 341
    Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 8, 10 und 11

    sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341

    Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, die sich aus
    der physiotherapeutischen Behandlung erge-
    ben, ermöglicht, soweit dies für die Versor-

    gung des Versicherten erforderlich ist;
15. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechti-
    gung nach Nummer 14 auch Personen,

    a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur
       Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,

       aa) bei Personen nach Nummer 14 oder

       bb) in einem Krankenhaus und

    b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen
       zulässigerweise zu erledigenden Tätigkei-
       ten erforderlich ist und unter Aufsicht eines
       Zugriffsberechtigten nach Nummer 14 er-
       folgt;
16. Ärzte, die bei einer für den Öffentlichen Ge-
    sundheitsdienst zuständigen Behörde tätig
    sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung
    von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht,
    soweit diese Datenverarbeitung erforderlich
    ist für die Erfüllung von Aufgaben, die der für
    den Öffentlichen Gesundheitsdienst zustän-
    digen Behörde nach dem Infektionsschutzge-
    setz zugewiesen sind;
17. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-
    tigung nach Nummer 16 auch Personen, die
    bei einer für den Öffentlichen Gesundheits-
    dienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit
    der Zugriff im Rahmen der von ihnen zuläs-
    sigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erfor-
    derlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines
    Arztes erfolgt;

18. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die

    über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-
    zin“ verfügen (Betriebsärzte), außerhalb einer
    Tätigkeit nach Nummer 1, mit einem Zugriff,
    der das Auslesen, die Speicherung und die
    Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2
    sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341
    Absatz 2 Nummer 5 ermöglicht.

                      § 353

            Erteilung der Einwilligung

   (1) Die Versicherten erteilen die nach § 352 er-
forderliche Einwilligung in den Zugriff auf Daten
der elektronischen Patientenakte nach § 341.
Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden
Handlung durch technische Zugriffsfreigabe über
die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endge-
räts.
   (2) Abweichend von Absatz 1 können die Ver-
sicherten die Einwilligung auch gegenüber einem
nach § 352 zugriffsberechtigten Leistungserbrin-

ger unter Nutzung der dezentralen Infrastruktur

der Leistungserbringer erteilen. Hierzu bedarf es

1. einer eindeutigen bestätigenden Handlung
   durch technische Zugriffsfreigabe und
2. vor der Einwilligung in einen konkreten Daten-

   zugriff einer Information der Versicherten durch

   den betreffenden Leistungserbringer über die
   fehlende Möglichkeit der Beschränkung der
   Zugriffsrechte nach § 342 Absatz 2 Nummer 2

   Buchstabe b und die Bedeutung der Zugriffs-
   berechtigung auf Kategorien von Dokumenten
   und Datensätzen nach § 342 Absatz 2 Num-
   mer 2 Buchstabe c.

                 Vierter Untertitel

               Festlegungen für
 technische Voraussetzungen und semantische
  und syntaktische Interoperabilität von Daten

                      § 354

       Festlegungen der Gesellschaft für
  Telematik für die elektronische Patientenakte
   (1) Die Gesellschaft für Telematik hat jeweils
nach dem Stand der Technik die erforderlichen
technischen und organisatorischen Verfahren
festzulegen oder technischen Voraussetzungen
zu schaffen dafür, dass
1. in einer elektronischen Patientenakte Daten
   nach § 341 Absatz 2 barrierefrei zur Verfügung
   gestellt und durch die Versicherten nach den
   §§ 336 und 337 und die Zugriffsberechtigten
   nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden kön-
   nen,
2. die Versicherten für die elektronische Patien-
   tenakte Daten barrierefrei zur Verfügung stellen
   können und diese Daten in der elektronischen
   Patientenakte barrierefrei verarbeitet werden
   können,
3. die Versicherten Daten, die in der elektro-
   nischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2
   Nummer 9 sowie nach § 345 gespeichert sind,
   barrierefrei elektronisch an ihre Krankenkasse

   übermitteln können,

4. bei der Zulassung der Komponenten und
   Dienste der elektronischen Patientenakte nach
   § 325 sichergestellt wird, dass den Versicher-
   ten von den Anbietern der elektronischen
   Patientenakte Dienste zur Erteilung von tech-
   nischen Zugriffsfreigaben gegenüber den in
BGBl. 2020, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
         § 352 genannten Leistungserbringern barriere-
         frei zur Verfügung gestellt werden und

       5. die Möglichkeiten der Versicherten im Falle

          des § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c
          zur Zugriffsfreigabe unter Berücksichtigung

          der Verhältnismäßigkeit des dafür erforder-
          lichen Aufwandes an die Möglichkeiten der Zu-
          griffsfreigabe nach § 342 Absatz 2 Nummer 2
          Buchstabe b angeglichen werden.

          (2) Über die Festlegungen und Voraussetzun-
       gen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft
       für Telematik

       1. die Festlegungen dafür zu treffen, dass Daten
          nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 in der
          elektronischen Patientenakte verarbeitet wer-
          den können,
       2. die Festlegungen dafür zu treffen, dass eine
          technische Zugriffsfreigabe nach § 342 Ab-
          satz 2 Nummer 2 Buchstabe b mittels der Be-
          nutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
          auf Daten der elektronischen Patientenakte
          nach § 341 Absatz 2 sowohl auf spezifische
          Dokumente und Datensätze als auch auf Grup-
          pen von Dokumenten und Datensätzen der
          elektronischen Patientenakte barrierefrei er-
          möglicht wird und hierbei in Abstimmung mit
          der Kassenärztlichen Bundesvereinigung so-
          wie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-
          gung weitere Kategorien in der elektronischen

          Patientenakte festzulegen, die eine Zuordnung
          von Dokumenten und Datensätzen zu medizi-
          nischen Fachgebieten, die als besonders ver-

          sorgungsrelevant erachtet werden, zulässt,

       3. die Festlegungen dafür zu treffen, dass eine
          technische Zugriffsfreigabe nach § 342 Ab-
          satz 2 Nummer 2 Buchstabe c mittels der de-
          zentralen Infrastruktur der Leistungserbringer
          auf Daten der elektronischen Patientenakte
          nach § 341 Absatz 2 mindestens auf Katego-
          rien von Dokumenten und Datensätzen, insbe-
          sondere medizinische Fachgebietskategorien,
          ermöglicht wird; in Abstimmung mit der Kas-
          senärztlichen Bundesvereinigung sowie der
          Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sind
          hierzu weitere Kategorien in der elektronischen
          Patientenakte festzulegen, die eine Zuordnung
          zu medizinischen Fachgebieten, die als beson-
          ders versorgungsrelevant erachtet werden, er-
          möglichen,

       4. bis zum 30. Juni 2021 die Festlegungen dafür
          zu treffen, dass Zugriffsberechtigte nach § 352
          Nummer 9 bis 18 auf Daten der elektronischen
          Patientenakte barrierefrei zugreifen können,
       5. bis zum 30. Juni 2021 im Benehmen mit den
          für die Wahrnehmung der Interessen der For-
          schung im Gesundheitswesen maßgeblichen
          Bundesverbänden die Festlegungen dafür zu
          treffen, dass die Versicherten gemäß § 363 Da-
          ten, die in der elektronischen Patientenakte
          nach § 341 Absatz 2 gespeichert sind, für die
          Nutzung zu Forschungszwecken zur Verfü-
          gung stellen und diese übermittelt werden kön-
          nen.

   (3) Die Gesellschaft für Telematik hat zu prü-
fen, inwieweit die Vorgaben des § 22 Absatz 3
des Infektionsschutzgesetzes in der elektroni-

schen Patientenakte umgesetzt werden können.

                      § 355

                 Festlegungen für
               die semantische und
     syntaktische Interoperabilität von Daten
       in der elektronischen Patientenakte,
      des elektronischen Medikationsplans
       und der elektronischen Notfalldaten

    (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
trifft die notwendigen Festlegungen für die Inhalte
der elektronischen Patientenakte sowie die für
eine Fortschreibung der Inhalte des elektroni-
schen Medikationsplans und der elektronischen
Notfalldaten notwendigen Festlegungen, um de-
ren semantische und syntaktische Interoperabili-
tät zu gewährleisten, im Benehmen mit
1. der Gesellschaft für Telematik,
2. den übrigen Spitzenorganisationen nach § 306
   Absatz 1 Satz 1,

3. den maßgeblichen, fachlich betroffenen medi-
   zinischen Fachgesellschaften,
4. der Bundespsychotherapeutenkammer,
5. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pfle-
   ge,

6. den für die Wahrnehmung der Interessen der

   Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus
   dem Bereich der Informationstechnologie im
   Gesundheitswesen,

7. den für die Wahrnehmung der Interessen der
   Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen
   Bundesverbänden und

8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
   zinprodukte.
Über die Festlegungen nach Satz 1 entscheidet
für die Kassenärztliche Bundesvereinigung der
Vorstand.
   (2) Um einen strukturierten Prozess zu gewähr-
leisten, erstellt die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung eine Verfahrensordnung zur Herstellung
des Benehmens nach Absatz 1 und stellt im An-
schluss das Benehmen mit den nach Absatz 1
Satz 1 zu Beteiligenden hierzu her.

   (3) Bei der Fortschreibung der Vorgaben zum
elektronischen Medikationsplan hat die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung die Festlegungen
nach § 31a Absatz 4 und § 31b Absatz 2 zu be-
rücksichtigen und sicherzustellen, dass Daten
nach § 31a Absatz 2 Satz 1 sowie Daten des elek-
tronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 in den von den Vertragsärzten
und den Ärzten in zugelassenen Krankenhäusern
zur Verordnung genutzten elektronischen Pro-
grammen und in den Programmen der Apotheken
einheitlich abgebildet und zur Prüfung der Arznei-
mitteltherapiesicherheit genutzt werden können.
  (4) Die semantischen und syntaktischen Vor-
gaben zu den elektronischen Notfalldaten nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sind unter Be-
BGBl. 2020, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
rücksichtigung der entsprechenden Festlegungen
der Gesellschaft für Telematik so fortzuschreiben,
dass diese bei einer Bereitstellung in der elektro-
nischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c mit internationalen Standards
interoperabel sind.

   (5) Festlegungen nach Absatz 1 müssen, so-
fern sie die Fortschreibung des elektronischen
Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 zum Gegenstand haben, im Benehmen
mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorga-
nisation der Apotheker auf Bundesebene, der
Bundesärztekammer und der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft erfolgen. Festlegungen nach
Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung
der elektronischen Notfalldaten nach § 334 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 5 zum Gegenstand haben,
im Benehmen mit der Bundesärztekammer und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen.
Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie
Daten zur pflegerischen Versorgung nach § 341
Absatz 2 Nummer 10 zum Gegenstand haben,
im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 genannten Organisationen erfolgen.
   (6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat
bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 grundsätz-
lich internationale Standards zu nutzen. Zur Ge-
währleistung der semantischen Interoperabilität
hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die
vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte für diese Zwecke verbindlich zur Verfü-
gung gestellten medizinischen Klassifikationen,
Terminologien und Nomenklaturen zu verwenden.
   (7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
dizinprodukte ergreift bis zum 1. Januar 2021 die
notwendigen Maßnahmen, damit eine medizi-
nische Terminologie und eine Nomenklatur kos-
tenfrei für alle Nutzer zur Verfügung steht und un-
terhält dafür ein nationales Kompetenzzentrum für
medizinische Terminologien.
   (8) Die Gesellschaft für Telematik kann der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Erfül-
lung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 entsprechend
dem Projektstand zur Umsetzung und Fortschrei-
bung der mit der elektronischen Patientenakte,
dem elektronischen Medikationsplan sowie den
elektronischen Notfalldaten vorgesehenen Inhalte
angemessene Fristen setzen. Hält die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung die jeweils gesetzte
Frist nicht ein, kann die Gesellschaft für Telematik
die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der Er-
stellung der jeweiligen Festlegungen nach Ab-

satz 1 im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1

genannten Organisationen beauftragen. Das Ver-

fahren für das Vorgehen nach Fristablauf legt die

Gesellschaft für Telematik fest.

   (9) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder
nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft getroffen werden, sind für
alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer
und die Krankenkassen sowie für ihre Verbände
verbindlich. Die Festlegungen können nur durch

eine alternative Entscheidung der in der Gesell-
schaft für Telematik vertretenen Spitzenorganisa-
tionen der Leistungserbringer nach § 306 Absatz 1
Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. Eine Ent-
scheidung der Spitzenorganisationen nach Satz 2
erfolgt mit der einfachen Mehrheit der sich aus
deren Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.

  (10) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, nach
Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft oder nach Absatz 9 Satz 2 von den in
der Gesellschaft für Telematik vertretenen Spit-
zenorganisationen der Leistungserbringer nach
§ 306 Absatz 1 Satz 1 getroffen werden, sind in
das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 auf-
zunehmen.
   (11) Die Gesellschaft für Telematik hat der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Kosten
zu erstatten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach Absatz 1 entstehen. Beauftragt die Ge-
sellschaft für Telematik die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft nach Absatz 8 Satz 2 mit der
Erstellung von Festlegungen nach Absatz 1, hat
die Gesellschaft für Telematik der Deutschen
Krankenhausgesellschaft die Kosten zu erstatten,
die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Ab-
satz 1 entstehen.

                    Dritter Titel
               Erklärungen des
         Versicherten zur Organ- und
      Gewebespende sowie Hinweise auf
  deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

                       § 356
             Zugriff auf Erklärungen
        der Versicherten zur Organ- und
      Gewebespende sowie auf Hinweise
auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
   (1) Auf Daten in elektronischen Erklärungen
des Versicherten zur Organ- und Gewebespende
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 dürfen mit Einwilligung des Versicher-
ten, wozu es einer eindeutigen bestätigenden
Handlung durch technische Zugriffsfreigabe be-
darf, ausschließlich folgende Personen zugreifen:
1. Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten
   eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die
   Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit
   dies für die Erstellung und Aktualisierung der
   elektronischen Erklärung des Versicherten zur
   Organ- und Gewebespende erforderlich ist;

2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Num-

   mer 1 Personen, die als berufsmäßige Gehilfen

   oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,

   soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässi-

   gerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforder-
   lich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Per-
   son nach Nummer 1 erfolgt,
   a) bei Personen nach Nummer 1 oder

   b) in einem Krankenhaus.
  (2) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten
auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungs-
BGBl. 2020, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148
       ort von Erklärungen zur Organ- und Gewebe-
       spende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
       Satz 2 Nummer 2 dürfen mit Einwilligung des
       Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1
       hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Hand-
       lung durch technische Zugriffsfreigabe des
       Versicherten bedarf, folgende Personen zugrei-
       fen:
       1. Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten
          eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die
          Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit
          dies für die Erstellung und Aktualisierung der
          Hinweise des Versicherten auf das Vorhanden-
          sein und den Aufbewahrungsort von Erklärun-
          gen zur Organ- und Gewebespende erforder-
          lich ist;
       2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Ab-
          satz 1 Nummer 1 Personen, die als berufs-
          mäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf
          den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen
          der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden
          Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter
          Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,
          a) bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder

          b) in einem Krankenhaus.

         (3) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung
       nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist abwei-
       chend von § 339 Absatz 1 ohne eine Einwilligung
       der betroffenen Person nur zulässig,

       1. nachdem der Tod des Versicherten nach § 3
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplanta-

          tionsgesetzes festgestellt wurde und

       2. wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob
          die verstorbene Person in die Entnahme von
          Organen oder Gewebe eingewilligt hat.
         (4) Die Authentizität der elektronischen Erklä-
       rung zur Organ- und Gewebespende muss sicher-
       gestellt sein.

                           Vierter Titel
              Hinweis des Versicherten auf das
        Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von
       Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

                              § 357

                   Zugriff auf Hinweise der

             Versicherten auf das Vorhandensein

               und den Aufbewahrungsort von

       Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

          (1) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen ausschließlich
       folgende Personen zugreifen:
       1. Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Be-
          handlung des Versicherten eingebunden sind,
          mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Da-
          ten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung
          des Versicherten erforderlich ist,
       2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach
          Nummer 1 Personen,
          a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vor-
             bereitung auf den Beruf tätig sind

      aa) bei Personen nach Nummer 1 oder
      bb) in einem Krankenhaus und

   b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-
      lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
      erforderlich ist und deren Zugriff unter Auf-
      sicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,
3. Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12, die in
   einer Pflegeeinrichtung, einem Hospiz oder ei-
   ner Palliativeinrichtung tätig sind.
   (2) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist mit
Einwilligung des Versicherten zulässig. Abwei-
chend von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu keiner
eindeutigen bestätigenden Handlung durch tech-
nische Zugriffsfreigabe des Versicherten.
   (3) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist abwei-
chend von § 339 Absatz 1 ohne Einwilligung des
Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich indi-
zierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der
Versicherte nicht fähig ist, in die Maßnahme ein-
zuwilligen.

                   Fünfter Titel

         Elektronischer Medikationsplan
         und elektronische Notfalldaten

                       § 358

         Elektronischer Medikationsplan
         und elektronische Notfalldaten

   (1) Die elektronische Gesundheitskarte muss

geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen
Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erfor-
derlich sind (elektronische Notfalldaten), zu unter-
stützen. Die elektronischen Notfalldaten können
Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder
Zusatzinformationen über den Versicherten ent-
halten und sind für die Versicherten freiwillig.
   (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss
geeignet sein, die Verarbeitung von Daten des
Medikationsplans nach § 31a einschließlich der
Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicher-
heit zu unterstützen (elektronischer Medikations-
plan). Der elektronische Medikationsplan ist für
den Versicherten freiwillig.

   (3) Versicherte haben gegenüber Ärzten, die an

der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder

in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Ver-

sorgung teilnehmen oder in zugelassenen Kran-

kenhäusern oder in einer Vorsorgeeinrichtung oder
Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrich-
tungen tätig und in deren Behandlung eingebun-
den sind, einen Anspruch
1. auf die Erstellung von elektronischen Notfall-
   daten und die Speicherung dieser Daten auf
   ihrer elektronischen Gesundheitskarte sowie
2. auf die Aktualisierung von elektronischen Not-
   falldaten und die Speicherung dieser Daten auf
   ihrer elektronischen Gesundheitskarte.
   (4) Die Verarbeitung von elektronischen Not-
falldaten muss auch auf der elektronischen Ge-
sundheitskarte ohne Netzzugang möglich sein.
BGBl. 2020, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2149
   (5) Die Krankenkassen, die ihren Versicherten
elektronische Gesundheitskarten mit der Möglich-
keit zur Speicherung der elektronischen Not-
falldaten und des elektronischen Medikations-
plans ausgeben, sind die für die Verarbeitung
von Daten in diesen Anwendungen Verantwort-
lichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung
(EU) 2016/679.
   (6) Mit der Einführung der elektronischen Not-
falldaten und des elektronischen Medikations-
plans haben die Krankenkassen den Versicherten
geeignetes Informationsmaterial in präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugäng-
licher Form in einer klaren und einfachen Sprache
barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Dieses muss
über alle relevanten Umstände der Datenverarbei-
tung bei der Erstellung der elektronischen Notfall-
daten und des elektronischen Medikationsplans
sowie bei der Speicherung von Daten in den elek-
tronischen Notfalldaten und dem elektronischen
Medikationsplan durch Leistungserbringer infor-
mieren. Das Material enthält insbesondere Hin-
weise über

1. die Funktionsweise der elektronischen Notfall-
   daten und des elektronischen Medikations-
   plans einschließlich der darin zu verarbeiten-
   den Daten,
2. die Freiwilligkeit der Nutzung der elektro-
   nischen Notfalldaten und des elektronischen
   Medikationsplans und der Speicherung von
   Daten in diesen Anwendungen,

3. das Recht auf jederzeitige vollständige Lö-
   schung der Anwendungen und der darin
   gespeicherten Daten,

4. die Voraussetzungen für den Zugriff der Leis-
   tungserbringer auf die elektronischen Notfall-
   daten und den elektronischen Medikationsplan
   und die Verarbeitung dieser Daten durch die

   Leistungserbringer.

   (7) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei
der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach
Absatz 6 hat der Spitzenverband Bund der Kran-

kenkassen im Einvernehmen mit der oder dem

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und

die Informationsfreiheit rechtzeitig geeignetes In-
formationsmaterial zu erstellen und den Kranken-
kassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung
zu stellen.

                      § 359

                  Zugriff auf den

         elektronischen Medikationsplan

       und die elektronischen Notfalldaten

   (1) Auf Daten in Anwendungen nach § 334 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 dürfen ausschließ-
lich folgende Personen zugreifen:
1. Ärzte sowie Zahnärzte, die in die Behandlung
   des Versicherten eingebunden sind, jeweils mit
   einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten
   nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5
   ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der
   Versicherten erforderlich ist;

2. Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbei-
   tung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 4 sowie das Auslesen, die Speiche-
   rung und die Verwendung von Daten nach
   § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ermöglicht,
   soweit dies für die Versorgung der Versicher-
   ten erforderlich ist;
3. Psychotherapeuten, die in die Behandlung der
   Versicherten eingebunden sind, mit einem Zu-
   griff, der die Verarbeitung von Daten nach
   § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sowie das
   Auslesen, die Speicherung und die Verwen-
   dung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 4 ermöglicht, soweit dies für die Ver-
   sorgung der Versicherten erforderlich ist;
4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung
   nach den Nummern 1 und 3 auch Personen,

   a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vor-
      bereitung auf den Beruf tätig sind
      aa) bei Personen nach Nummer 1 oder 3,
      bb) in einem Krankenhaus oder

      cc) in einer Vorsorgeeinrichtung oder Re-
          habilitationseinrichtung nach § 107
          Absatz 2 oder in einer Rehabilitations-
          einrichtung nach § 15 Absatz 2 des
          Sechsten Buches oder bei einem Leis-
          tungserbringer der Heilbehandlung ein-
          schließlich medizinischer Rehabilitation
          nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Siebten
          Buches oder in der Haus- oder Heim-
          pflege nach § 44 des Siebten Buches
          und

   b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-
      lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
      erforderlich ist und deren Zugriff unter Auf-
      sicht einer Person nach Nummer 1 oder 3
      erfolgt;

5. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung

   nach Nummer 2 auch zum pharmazeutischen
   Personal der Apotheke gehörende Personen,
   deren Zugriff

   a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise

      zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist

      und

   b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt,
      soweit nach apothekenrechtlichen Vor-
      schriften eine Beaufsichtigung der mit dem
      Zugriff verbundenen pharmazeutischen
      Tätigkeit vorgeschrieben ist;
6. Angehörige eines Heilberufes, der für die Be-

   rufsausübung oder die Führung der Berufsbe-

   zeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung

   erfordert, und die in die medizinische oder
   pflegerische Versorgung des Versicherten ein-
   gebunden sind mit einem Zugriff der das Aus-
   lesen, die Speicherung und die Verwendung
   von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 4 und 5 ermöglicht, soweit dies für die
   Versorgung der Versicherten erforderlich ist;
7. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung
   nach Nummer 6 auch, soweit deren Zugriff im
   Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu er-
BGBl. 2020, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2150
          ledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und un-
          ter Aufsicht eines Zugriffsberechtigten nach
          Nummer 6 erfolgt,
          a) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-
             lich geregelte Assistenz- oder Helferaus-
             bildung in der Pflege von mindestens ein-
             jähriger Dauer abgeschlossen haben,

          b) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-
             lich geregelte Ausbildung in der Kranken-
             pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von
             mindestens einjähriger Dauer abgeschlos-
             sen haben,
          c) Personen, denen auf der Grundlage des
             Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985
             (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezember
             2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als
             Krankenpflegehelferin oder Krankenpflege-
             helfer erteilt worden ist.
          (2) Der Zugriff auf den elektronischen Medika-
       tionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
       ist mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Ab-
       weichend von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu
       keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch
       technische Zugriffsfreigabe des Versicherten,
       wenn der Versicherte auf das Erfordernis einer
       technischen Zugriffsfreigabe verzichtet hat und
       die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Be-
       handlungsdokumentation protokollieren, dass der
       Zugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt
       ist.

          (3) Der Zugriff auf die elektronischen Notfallda-
       ten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist
       abweichend von § 339 Absatz 1 zulässig
       1. ohne eine Einwilligung der Versicherten, soweit
          es zur Versorgung der Versicherten in einem
          Notfall erforderlich ist, und
       2. mit Einwilligung der Versicherten, die die Zu-
          griffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behand-
          lungsdokumentation zu protokollieren haben,
          soweit es zur Versorgung des Versicherten
          außerhalb eines Notfalls erforderlich ist.

       Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es keiner

       eindeutigen bestätigenden Handlung durch tech-

       nische Zugriffsfreigabe des Versicherten.

                         Sechster Titel

             Übermittlung ärztlicher Verordnungen

                              § 360
                Übermittlung vertragsärztlicher
             Verordnungen in elektronischer Form

          (1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste
       und Komponenten flächendeckend zur Verfügung
       stehen, ist für die Übermittlung und Verarbeitung
       vertragsärztlicher Verordnungen von apotheken-
       pflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäu-
       bungsmitteln, sowie von sonstigen in der ver-
       tragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen
       Leistungen in elektronischer Form die Telematik-
       infrastruktur zu nutzen.
         (2) Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und
       Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versor-

gung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind,
die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern,
Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationsein-
richtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen
von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in
elektronischer Form auszustellen und für die
Übermittlung der Verordnungen von verschrei-
bungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Kom-
ponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Dies gilt nicht,
wenn die Ausstellung von Verordnungen von ver-
schreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektro-
nischer Form technisch nicht möglich ist oder
die zur Übermittlung von Verordnungen von ver-
schreibungspflichtigen Arzneimitteln erforder-
lichen Dienste und Komponenten nach Absatz 1
technisch nicht zur Verfügung stehen. Die Ver-
pflichtung nach Satz 1 gilt nicht für die ärztliche
Verordnung von Betäubungsmitteln und von Arz-
neimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arznei-
mittelverschreibungsverordnung.
   (3) Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken ver-
pflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf
der Grundlage ärztlicher Verordnungen nach Ab-
satz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponen-
ten nach Absatz 1 abzugeben. Dies gilt nicht,
wenn die erforderlichen Dienste und Komponen-
ten nach Absatz 1 technisch nicht zur Verfügung
stehen. Die Vorschriften der Apothekenbetriebs-
ordnung bleiben unberührt.

   (4) Versicherte können gegenüber Leistungser-
bringern nach Absatz 2 wählen, ob ihnen die für
den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung nach Ab-
satz 2 erforderlichen Zugangsdaten entweder
durch einen Ausdruck in Papierform oder elektro-
nisch bereitgestellt werden sollen.
   (5) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-
tet, die Komponenten der Telematikinfrastruktur,
die den Zugriff der Versicherten auf die elektro-
nische ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als Dienstleistung
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu
entwickeln und zur Verfügung zu stellen. Das

Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung

des Bundesrates Schnittstellen in den Kompo-
nenten nach Satz 1 und ihre Nutzung durch Dritt-

anbieter zu regeln. Die Funktionsfähigkeit und
Interoperabilität der Komponenten sind durch die
Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. Die
Sicherheit der Komponenten des Systems zur
Übermittlung ärztlicher Verordnungen einschließ-
lich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist
durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzu-
weisen. Dabei ist abgestuft im Verhältnis zum Ge-
fährdungspotential nachzuweisen, dass die Ver-
fügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertrau-
lichkeit der Komponente sichergestellt wird. Die
Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl
des Sicherheitsgutachters für das externe Sicher-
heitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für
Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik. Das ex-
terne Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prü-
BGBl. 2020, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2151
fung vorgelegt und durch dieses bestätigt wer-
den. Erst mit der Bestätigung des externen
Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik dürfen die
Komponenten durch die Gesellschaft für Telema-

tik zur Verfügung gestellt werden.

  (6) Verordnungs- und Dispensierdaten sind mit
Ablauf von 100 Tagen nach Dispensierung der
Verordnung zu löschen.

                       § 361

             Zugriff auf ärztliche
   Verordnungen in der Telematikinfrastruktur
  (1) Auf Daten der Versicherten in ärztlichen
Verordnungen in elektronischer Form dürfen fol-
gende Personen zugreifen:
1. Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten,
   die in die Behandlung der Versicherten einge-
   bunden sind, mit einem Zugriff, der die Verar-
   beitung von Daten, die von ihnen nach § 360

   übermittelt wurden, ermöglicht, soweit dies für

   die Versorgung des Versicherten erforderlich
   ist;
2. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung
   nach Nummer 1 auch Personen, die als berufs-
   mäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den
   Beruf tätig sind, soweit der Zugriff im Rahmen
   der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden
   Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter
   Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,

   a) bei Personen nach Nummer 1,
   b) in einem Krankenhaus oder
   c) in einer Vorsorgeeinrichtung oder Reha-
      bilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2
      oder in einer Rehabilitationseinrichtung

      nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches
      oder bei einem Leistungserbringer der Heil-
      behandlung einschließlich medizinischer

      Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1

      des Siebten Buches oder in der Haus- oder
      Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches;
3. Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbei-
   tung von Daten ermöglicht, soweit dies für die
   Versorgung des Versicherten mit verordneten
   Arzneimitteln erforderlich ist und ihnen die für
   den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach
   § 360 Absatz 4 vorliegen;
4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung
   nach Nummer 3 auch zum pharmazeutischen
   Personal der Apotheke gehörende Personen,
   deren Zugriff
   a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise
      zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist
      und
   b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt,
      soweit nach apothekenrechtlichen Vor-
      schriften eine Beaufsichtigung der mit dem
      Zugriff verbundenen pharmazeutischen Tä-
      tigkeit vorgeschrieben ist;
5. sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistun-
   gen nach diesem Buch mit einem Zugriff, der
   die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit

   dies für die Versorgung der Versicherten mit
   der ärztlich verordneten Leistung erforderlich
   ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen
   Zugangsdaten nach § 360 Absatz 4 vorliegen.

   (2) Auf Daten der Versicherten in ärztlichen

Verordnungen in elektronischer Form dürfen zu-
griffsberechtigte Leistungserbringer und andere
zugriffsberechtigte Personen nach Absatz 1 und
nach Maßgabe des § 339 Absatz 2 nur zugreifen
mit

1. einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechen-
   den elektronischen Heilberufsausweis in Ver-
   bindung mit einer Komponente zur Authen-
   tifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
   oder
2. einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechen-
   den elektronischen Berufsausweis in Verbin-
   dung mit einer Komponente zur Authentifizie-
   rung von Leistungserbringerinstitutionen.

Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren,

wer auf die Daten zugegriffen hat.

   (3) Die in Absatz 1 genannten zugriffsberech-
tigten Personen, die weder über einen elektro-
nischen Heilberufsausweis noch über einen elek-
tronischen Berufsausweis verfügen, dürfen nach
Maßgabe des Absatz 1 nur zugreifen, wenn
1. sie für diesen Zugriff von Personen autorisiert
   sind, die verfügen über

   a) einen ihrer Berufszugehörigkeit entspre-
      chenden elektronischen Heilberufsausweis
      oder
   b) einen ihrer Berufszugehörigkeit entspre-
      chenden elektronischen Berufsausweis und

2. nachprüfbar elektronisch protokolliert wird,

   a) wer auf die Daten zugegriffen hat und

   b) von welcher Person nach Nummer 1 die zu-

      greifende Person autorisiert wurde.

   (4) Der elektronische Heilberufsausweis und
der elektronische Berufsausweis müssen über
eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung
und zur Erstellung qualifizierter elektronischer
Signaturen verfügen.

                   Siebter Titel
                   Nutzung der
    Anwendungen der Telematikinfrastruktur
      in der privaten Krankenversicherung

                      § 362
          Nutzung von elektronischen
       Gesundheitskarten für Versicherte
   von Unternehmen der privaten Kranken-
 versicherung, der Postbeamtenkrankenkasse,
      der Krankenversorgung der Bundes-
  bahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der
Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr
  (1) Werden von Unternehmen der privaten Kran-
kenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse,
der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
BGBl. 2020, Seite 2152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2152
       der Bundespolizei oder von der Bundeswehr elek-
       tronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung
       von Daten einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
       Satz 2 an ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbe-
       amte der Bundespolizei oder an Soldaten ausgege-
       ben, sind die §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1
       bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 Absatz 1, die
       §§ 344, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entspre-
       chend anzuwenden.

          (2) Für den Einsatz elektronischer Gesund-
       heitskarten nach Absatz 1 können Unternehmen
       der privaten Krankenversicherung, der Postbeam-
       tenkrankenkasse, der Krankenversorgung der
       Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die
       Bundeswehr als Versichertennummer den unver-
       änderbaren Teil der Krankenversichertennummer
       nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1
       Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Die
       Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch
       die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2
       und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290
       Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der
       Krankenversichertennummer zu entsprechen.

          (3) Die Kosten zur Bildung der Versicherten-
       nummer und, sofern die Vergabe einer Rentenver-
       sicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe
       der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils
       die Unternehmen der privaten Krankenversiche-
       rung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Kran-
       kenversorgung der Bundesbahnbeamten, die
       Bundespolizei oder die Bundeswehr.

                          Achter Titel

         Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen
       der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke

                             § 363

                      Verarbeitung von
                  Daten der elektronischen
            Patientenakte zu Forschungszwecken

          (1) Versicherte können die Daten ihrer elektro-
       nischen Patientenakte freiwillig für die in § 303e
       Absatz 2 Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten For-
       schungszwecke freigeben.

          (2) Die Übermittlung der freigegebenen Daten
       nach Absatz 1 erfolgt an das Forschungsdaten-
       zentrum nach § 303d und bedarf als Verarbei-
       tungsbedingung einer informierten Einwilligung
       des Versicherten. Die Einwilligung erklärt der Ver-
       sicherte über die Benutzeroberfläche eines geeig-
       neten Endgeräts. Den Umfang der Datenfreigabe
       können Versicherte frei wählen und auf bestimmte
       Kategorien oder auf Gruppen von Dokumenten
       und Datensätzen oder auf spezifische Dokumente
       und Datensätze beschränken. Die Freigabe wird
       in der elektronischen Patientenakte dokumentiert.

          (3) Die nach § 341 Absatz 4 für die Datenver-
       arbeitung in der elektronischen Patientenakte
       Verantwortlichen pseudonymisieren und ver-

schlüsseln die mit der informierten Einwilligung
nach den Absätzen 1 und 2 freigegebenen Daten,
versehen diese mit einer Arbeitsnummer und
übermitteln

1. an das Forschungsdatenzentrum die pseudo-
   nymisierten und verschlüsselten Daten samt
   Arbeitsnummer,

2. an die Vertrauensstellen nach § 303c das Lie-
   ferpseudonym zu den freigegebenen Daten
   und die entsprechende Arbeitsnummer.
Die Vertrauensstelle überführt die Lieferpseudo-
nyme in periodenübergreifende Pseudonyme und
übermittelt dem Forschungsdatenzentrum eine
Liste der periodenübergreifenden Pseudonyme
mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Mit
dem periodenübergreifenden Pseudonym und
der bereits übersandten Arbeitsnummer verknüpft
das Forschungsdatenzentrum die freigegebenen
Daten mit den im Forschungsdatenzentrum vor-
liegenden Daten vorheriger Übermittlungen.

   (4) Die an das Forschungsdatenzentrum frei-
gegebenen Daten dürfen von diesem für die Erfül-
lung seiner Aufgaben verarbeitet und auf Antrag
den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1
Nummer 6, 7, 8, 10, 13, 14, 15 und 16 bereitge-
stellt werden. § 303a Absatz 3, § 303c Absatz 1
und 2, die §§ 303d, 303e Absatz 3 bis 6 sowie die
§§ 303f und 397 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten
entsprechend.

   (5) Vor Erteilung der informierten Einwilligung
ist der Versicherte umfassend nach Maßgabe

des § 343 Absatz 1 Satz 1 über die Freiwilligkeit
der Datenfreigabe, die pseudonymisierte Daten-
übermittlung an das Forschungsdatenzentrum,
die möglichen Nutzungsberechtigten, die Zwe-
cke, die Aufgaben des Forschungsdatenzen-
trums, die Arten der Datenbereitstellung an Nut-
zungsberechtigte, das Verbot der Re-Identifizie-
rung von Versicherten und Leistungserbringern
sowie die Widerrufsmöglichkeiten zu informieren.
Diese Informationen sind gemäß § 343 Absatz 1
Satz 3 Nummer 16 Bestandteile des geeigneten
Informationsmaterials der Krankenkassen.

   (6) Im Fall des Widerrufs der informierten Einwil-
ligung nach Absatz 2 werden die entsprechenden
Daten, die bereits an das Forschungsdatenzentrum
übermittelt wurden, im Forschungsdatenzentrum
gelöscht. Das Löschverfahren erfolgt analog zur
Datenübermittlung und Verknüpfung in Absatz 3.
Die bis zum Widerruf der Einwilligung nach Absatz 2
übermittelten und für konkrete Forschungsvorha-
ben bereits verwendeten Daten dürfen weiterhin
für diese Forschungsvorhaben verarbeitet werden.
Die Rechte der betroffenen Person nach den Arti-
keln 17, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679
sind insoweit für diese Forschungsvorhaben aus-
geschlossen. Der Widerruf der Einwilligung kann
ebenso wie deren Erteilung über die Benutzerober-
fläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen.

   (7) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundes-
BGBl. 2020, Seite 2153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2153
ministerium für Bildung und Forschung ohne
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung das Nähere zu regeln zu
1. den angemessenen und spezifischen Maßnah-

   men zur Wahrung der Interessen der betroffe-
   nen Person im Sinne von Artikel 9 Absatz 2
   Buchstabe i und j in Verbindung mit Artikel 89
   der Verordnung (EU) 2016/679,
2. den technischen und organisatorischen Einzel-
   heiten der Datenfreigabe, der Datenübermitt-
   lung und der Pseudonymisierung nach den Ab-
   sätzen 2 und 3.

   (8) Unbeschadet der nach den vorstehenden
Absätzen vorgesehenen Datenfreigabe an das
Forschungsdatenzentrum können Versicherte die
Daten ihrer elektronischen Patientenakte auch auf
der alleinigen Grundlage einer informierten Einwil-
ligung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben
oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftli-
chen Forschung zur Verfügung stellen.

               Sechster Abschnitt
           Telemedizinische Verfahren

                       § 364
              Vereinbarung über
    technische Verfahren zur konsiliarischen
   Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen

   (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Benehmen mit der Gesell-
schaft für Telematik die Anforderungen an die
technischen Verfahren zur telemedizinischen Er-
bringung der konsiliarischen Befundbeurteilung
von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen
Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsicht-
lich der Qualität und der Sicherheit, und die Anfor-
derungen an die technische Umsetzung.

   (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-
barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-
zuleiten.

                       § 365

          Vereinbarung über technische
        Verfahren zur Videosprechstunde
      in der vertragsärztlichen Versorgung
    (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Benehmen mit der Gesell-
schaft für Telematik die Anforderungen an die
technischen Verfahren zu Videosprechstunden,
insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qua-
lität und der Sicherheit, und die Anforderungen
an die technische Umsetzung. § 630e des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist zu beachten.

   (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-

barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-
zuleiten.

                      § 366

          Vereinbarung über technische
        Verfahren zur Videosprechstunde
    in der vertragszahnärztlichen Versorgung
    (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
gung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesell-
schaft für Telematik die Anforderungen an die
technischen Verfahren zu Videosprechstunden,
insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qua-
lität und der Sicherheit, und die Anforderungen
an die technische Umsetzung. § 630e des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist zu beachten.

   (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-
barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-
zuleiten.

                      § 367
         Vereinbarung über technische
    Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
   (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft ver-
einbaren bis zum 31. März 2020 mit dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen in Abstimmung
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik und der Gesellschaft für Telematik
die Anforderungen an die technischen Verfahren
zu telemedizinischen Konsilien, insbesondere Ein-
zelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicher-
heit, und die Anforderungen an die technische
Umsetzung.

   (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-
barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-
zuleiten.

                      § 368

               Vereinbarung über
         ein Authentifizierungsverfahren

       im Rahmen der Videosprechstunde
   (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver-
einbaren bis zum 31. Dezember 2020 im Beneh-
men mit der Gesellschaft für Telematik und dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung
der Versicherten im Rahmen der Videosprech-
stunde in der vertragsärztlichen Versorgung. So-
weit dies zur Durchführung der Authentifizierung
der Versicherten im Rahmen der Videosprech-
stunde in der vertragsärztlichen Versorgung erfor-
derlich ist, sind die Krankenkassen verpflichtet,
der mit der Durchführung beauftragten Stelle Zu-
griff auf Dienste nach § 291b Absatz 1 zu ermög-
lichen.
BGBl. 2020, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154
          (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
       nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-
       barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
       § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-
       zuleiten.

                              § 369
                 Prüfung der Vereinbarungen
         durch das Bundesministerium für Gesundheit

           (1) Die Vereinbarung über die technischen Ver-
       fahren zur telemedizinischen Erbringung der kon-
       siliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die
       Vereinbarung über technische Verfahren zu Video-
       sprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die
       Vereinbarung über technische Verfahren zu tele-
       medizinischen Konsilien nach § 367 und die Ver-

       einbarung zum Authentifizierungsverfahren im

       Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind

       dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils

       zur Prüfung vorzulegen.
          (2) Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach
       Absatz 1 hat das Bundesministerium für Gesund-
       heit der oder dem Bundesbeauftragten für den
       Datenschutz und die Informationsfreiheit und
       dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
       tionstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu
       geben. Das Bundesministerium für Gesundheit
       kann für die Stellungnahme eine angemessene
       Frist setzen.

         (3) Das Bundesministerium für Gesundheit
       kann die Vereinbarung innerhalb von einem
       Monat beanstanden.

                              § 370

             Entscheidung der Schlichtungsstelle
          (1) Wird auf Antrag eines Vereinbarungspart-
       ners nach den §§ 364 bis 368 ein Schlichtungs-
       verfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 319
       eingeleitet, so hat die Schlichtungsstelle innerhalb
       von vier Wochen nach Einleitung des Schlich-
       tungsverfahrens einen Entscheidungsvorschlag
       vorzulegen.
         (2) Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die
       Schlichtungsstelle den jeweiligen Vereinbarungs-
       partnern nach den §§ 364 bis 368 und der Gesell-
       schaft für Telematik Gelegenheit zur Stellung-

       nahme zu geben.

          (3) Kommt innerhalb von zwei Wochen nach
       Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Ent-
       scheidung der Vereinbarungspartner nach den
       §§ 364 bis 368 zustande, entscheidet die Schlich-
       tungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner
       innerhalb von zwei Wochen.
          (4) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist
       für die Vereinbarungspartner nach den §§ 364
       bis 368 und für die Leistungserbringer und Kran-
       kenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem
       Buch verbindlich. Die Entscheidung der Schlich-
       tungsstelle kann nur durch eine alternative Ent-
       scheidung der Vereinbarungspartner nach Ab-
       satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden.

                Siebter Abschnitt

         Anforderungen an Schnittstellen
      in informationstechnischen Systemen

                      § 371
    Integration offener und standardisierter
Schnittstellen in informationstechnische Systeme

   (1) In informationstechnische Systeme in der
vertragsärztlichen Versorgung, in der vertrags-
zahnärztlichen Versorgung und in Kranken-
häusern, die zur Verarbeitung von personenbe-
zogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind
folgende offene und standardisierte Schnittstellen
zu integrieren:

1. Schnittstellen zur systemneutralen Archivie-

   rung von Patientendaten sowie zur Über-

   tragung von Patientendaten bei einem System-

   wechsel,

2. Schnittstellen für elektronische Programme,
   die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verord-
   nung von Arzneimitteln zugelassen sind,
3. Schnittstellen für elektronische Programme,
   die auf Grund der Rechtsverordnung nach
   § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzge-
   setzes zur Durchführung von Meldungen und
   Benachrichtigungen zugelassen sind und

4. Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer
   versorgungsorientierter informationstechnischer
   Systeme, insbesondere ambulante und klinische
   Anwendungs- und Datenbanksysteme nach die-
   sem Buch.

   (2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend
für informationstechnische Systeme, die zur Ver-
arbeitung von personenbezogenen Daten zur
pflegerischen Versorgung von Versicherten nach
diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des
Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung
eingesetzt werden.
   (3) Die Integration der Schnittstellen muss
spätestens zwei Jahre nachdem die jeweiligen
Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals
in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384
aufgenommen worden sind, erfolgt sein.

   (4) Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen

kann in den Festlegungen nach den §§ 372
und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu
erlassenden Rechtsverordnung eine Frist vorge-
geben werden, die von der in Absatz 3 genannten
Frist abweicht.

                      § 372
              Festlegungen zu den
          offenen und standardisierten
    Schnittstellen für informationstechnische
       Systeme in der vertragsärztlichen
     und vertragszahnärztlichen Versorgung

   (1) Für die in der vertragsärztlichen und ver-
tragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten in-
BGBl. 2020, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2155
formationstechnischen Systeme treffen die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen im Benehmen
mit der Gesellschaft für Telematik sowie mit den
für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Be-
reich der Informationstechnologie im Gesund-
heitswesen die erforderlichen Festlegungen zu
den offenen und standardisierten Schnittstellen
nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375
zu erlassenden Rechtsverordnung. Über die Fest-
legungen nach Satz 1 entscheidet für die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung der Vorstand. Bei
den Festlegungen zu den offenen und standar-
disierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Num-
mer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und
der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2
zu berücksichtigen. Bei den Festlegungen zu den
offenen und standardisierten Schnittstellen nach
§ 371 Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen;
diese Festlegungen sind im Einvernehmen mit
dem Robert Koch-Institut zu treffen.

   (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 sind in das
Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzu-
nehmen.

   (3) Für die abrechnungsbegründende Doku-
mentation von vertragsärztlichen und vertrags-
zahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte
und Vertragszahnärzte ab dem 1. Januar 2021
nur solche informationstechnischen Systeme ein-
setzen, die von den Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen in einem Bestätigungsverfahren nach
Satz 2 bestätigt wurden. Die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen
mit der Gesellschaft für Telematik die Vorgaben
für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im
Rahmen des Bestätigungsverfahrens sicherge-
stellt wird, dass die vorzunehmende Integration
der offenen und standardisierten Schnittstellen in
das jeweilige informationstechnische System in-
nerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 und nach
Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der
nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung
erfolgt ist. Die Kassenärztlichen Bundesverei-
nigungen veröffentlichen die Vorgaben zu dem
Bestätigungsverfahren sowie eine Liste mit den
nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen
Systemen.

                      § 373

                 Festlegungen zu
       den offenen und standardisierten
    Schnittstellen für informationstechnische
          Systeme in Krankenhäusern
      und in der pflegerischen Versorgung

   (1) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten
informationstechnischen Systeme trifft die Gesell-
schaft für Telematik im Benehmen mit der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft sowie mit den für
die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Be-
reich der Informationstechnologie im Gesund-

heitswesen die erforderlichen Festlegungen zu
den offenen und standardisierten Schnittstellen
nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375
zu erlassenden Rechtsverordnung. Bei den Fest-
legungen zu den offenen und standardisierten
Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2
sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der
Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu
berücksichtigen. Bei den Festlegungen zu den
offenen und standardisierten Schnittstellen nach
§ 371 Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen;
diese Festlegungen sind im Einvernehmen mit
dem Robert Koch-Institut zu treffen.

   (2) Im Rahmen der Festlegungen nach Absatz 1
definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft
auch, welche Subsysteme eines informations-
technischen Systems im Krankenhaus die
Schnittstellen integrieren müssen.

   (3) Für die informationstechnischen Systeme
nach § 371 Absatz 2 trifft die Gesellschaft für
Telematik im Benehmen mit den Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundes-
ebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf
Bundesebene sowie den für die Wahrnehmung
der Interessen der Industrie maßgeblichen
Bundesverbänden aus dem Bereich der Informa-
tionstechnologie im Gesundheitswesen und in der
pflegerischen Versorgung die erforderlichen Fest-
legungen zu den offenen und standardisierten
Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe
der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverord-
nung.

   (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 1 bis 3
sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach
§ 384 aufzunehmen.

   (5) Der Einsatz von informationstechnischen
Systemen nach den Absätzen 1 bis 3, die von
der Gesellschaft für Telematik in einem Bestä-
tigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden,
ist wie folgt verpflichtend:

1. für Krankenhäuser ab dem 30. Juni 2021;

2. für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungs-
   erbringer sowie die zugelassenen Pflegeein-
   richtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1
   des Elften Buches zwei Jahre nachdem die

   jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372
   und 373 erstmals in das Interoperabilitätsver-
   zeichnis nach § 384 aufgenommen worden
   sind.

Die Gesellschaft für Telematik legt die Vorgaben
für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im
Rahmen des Bestätigungsverfahrens sicherge-
stellt wird, dass die vorzunehmende Integration
der offenen und standardisierten Schnittstellen in
das jeweilige informationstechnische System in-
nerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 und nach
Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der
nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung er-
BGBl. 2020, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156
       folgt ist; sie veröffentlicht bis zum 30. April 2021
       Einzelheiten zum Bestätigungsverfahren. Die Ge-
       sellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste
       mit den nach Satz 1 bestätigten informationstech-
       nischen Systemen.

          (6) Abweichend von Absatz 5 ist in der ver-
       tragsärztlichen Versorgung in Krankenhäusern
       eine Bestätigung für eine offene und standar-

       disierte Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Num-

       mer 2 entbehrlich, wenn hierfür ein Nachweis

       einer Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt.

                              § 374

                Abstimmung zur Festlegung

        sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben

          Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas-
       senzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche
       Krankenhausgesellschaft, die Gesellschaft für Tele-
       matik und die Vereinigungen der Träger der Pflege-
       einrichtungen auf Bundesebene sowie der Ver-
       bände der Pflegeberufe auf Bundesebene stimmen
       sich bei den Festlegungen für offene und standar-
       disierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit
       dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der
       Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche
       Vorgaben zu treffen. Betreffen die Festlegungen
       nach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die Ver-
       einigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
       Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe
       auf Bundesebene mit einzubeziehen.

                              § 375

                   Verordnungsermächtigung

           (1) Das Bundesministerium für Gesundheit
       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
       Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der
       Interoperabilität   zwischen    informationstech-
       nischen Systemen nähere Vorgaben für die Fest-
       legung der offenen und standardisierten Schnitt-
       stellen für informationstechnische Systeme nach
       den §§ 371 bis 373 sowie verbindliche Fristen für
       deren Integration und Fortschreibung festzulegen;
       insbesondere soll es vorgeben, welche Stan-
       dards, Profile und Leitfäden, die im Interopera-
       bilitätsverzeichnis nach § 384 verzeichnet sind,
       bei der Festlegung der offenen und standardisier-
       ten Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 be-
       rücksichtigt werden müssen.

          (2) Das Bundesministerium für Gesundheit

       kann in der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9

       Satz 2 für die Integration von Schnittstellen nach

       § 371 Absatz 1 Nummer 2 eine Frist festlegen, die

       von der in § 371 Absatz 3 genannten Frist ab-

       weicht.

         (3) Das Bundesministerium für Gesundheit
       kann in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8
       Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Inte-
       gration von Schnittstellen nach § 371 Absatz 1
       Nummer 3 eine Frist festlegen, die von der in
       § 371 Absatz 3 genannten Frist abweicht.

                Achter Abschnitt
       Finanzierung und Kostenerstattung

                      § 376

           Finanzierungsvereinbarung
  Nach den §§ 377 bis 382 sind Vereinbarungen
zu treffen über die Erstattung

1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs-

   kosten, die den Leistungserbringern in der

   Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-

   phase der Telematikinfrastruktur entstehen
   sowie
2. der erforderlichen Betriebskosten, die den
   Leistungserbringern im laufenden Betrieb der

   Telematikinfrastruktur entstehen, einschließlich

   der Aufteilung dieser Kosten auf die in den
   §§ 377, 378 und 379 genannten Leistungssek-
   toren.
Die genannten Kosten zählen nicht zu den Aus-
gaben nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und 6.

                      § 377
     Finanzierung der den Krankenhäusern
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

   (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-
ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten
die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Kran-
kenkassen (Telematikzuschlag).
   (2) Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung
des Krankenhauses gesondert auszuweisen. Der
Telematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbe-
trag oder die Erlösausgleiche nach dem Kranken-

hausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzver-
ordnung ein.
   (3) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des
Telematikzuschlags regelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer ge-
sonderten Vereinbarung. In der Vereinbarung ist
mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere
ein Ausgleich vorzusehen

1. für die Nutzung der elektronischen Patienten-
   akte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 1 durch die Krankenhäuser und
2. für die Nutzung elektronischer vertragsärzt-
   licher Verordnungen im Sinne des § 334 Ab-
   satz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflich-
   tige Arzneimittel durch die Krankenhäuser.
   (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-

sundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollstän-

dig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a

Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundes-

ministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist

von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest.
Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle
hat keine aufschiebende Wirkung.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Kran-
kenhäuser, wenn sie Leistungen nach §115b Ab-
satz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120
Absatz 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambu-
BGBl. 2020, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2157
lanzen in Krankenhäusern, wenn sie Leistungen
für die Versorgung im Notfall erbringen.

                      § 378
            Finanzierung der den an
       der vertragsärztlichen Versorgung
      teilnehmenden Leistungserbringern
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
   (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-
ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
menden Leistungserbringer Erstattungen von den
Krankenkassen.

   (2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der
Erstattungen vereinbaren der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen in den Bundesman-
telverträgen. In den Bundesmantelverträgen ist
mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere
ein Ausgleich vorzusehen

1. für die Nutzung der elektronischen Patienten-
   akte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 1 durch die an der vertragsärztlichen Ver-
   sorgung teilnehmenden Leistungserbringer
   und

2. für die Nutzung elektronischer ärztlicher Ver-
   ordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel
   durch die an der vertragsärztlichen Versorgung
   teilnehmenden Leistungserbringer.
   (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
sundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollstän-
dig zustande, legt das jeweils zuständige
Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf Antrag einer
Vertragspartei oder des Bundesministeriums für
Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Mona-
ten den Vereinbarungsinhalt fest. Das Schiedsamt
hat die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörden vor einer Entscheidung
nach Satz 1 anzuhören. Die Klage gegen die Fest-
legung des Schiedsamtes hat keine aufschie-
bende Wirkung.

                      § 379

       Finanzierung der den Apotheken
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
   (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-
ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten
Apotheken Erstattungen von den Krankenkassen.
   (2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der
Erstattungen vereinbaren der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die für die Wahr-
nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-
dete maßgebliche Spitzenorganisation der Apo-
theker auf Bundesebene bis zum 1. Oktober

2020. In der Vereinbarung ist insbesondere ein

Ausgleich vorzusehen

1. für die Nutzung der elektronischen Patienten-
   akte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 1 durch die Apotheken und

2. für die Nutzung elektronischer ärztlicher Ver-
   ordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel
   durch die Apotheken.
  (3) Die Vereinbarung hat Rechtswirkung für die
Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129
Absatz 2 Rechtswirkung hat.
   (4) Kommt eine Vereinbarung nach Ab-
satz 2 nicht oder nicht vollständig innerhalb der
Frist nach Absatz 2 Satz 1 zustande, legt die
Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf Antrag
einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums
für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei
Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage
gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine
aufschiebende Wirkung.

                     § 380

            Finanzierung der den
      Hebammen und Physiotherapeuten
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

   (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-
ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten
Hebammen, für die gemäß § 134a Absatz 2 Satz 1
die Verträge nach § 134a Absatz 1 Rechtswirkung
haben, sowie Physiotherapeuten, die nach § 124
Absatz 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt
sind, ab dem 1. Juli 2021 die in der Vereinbarung
nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fas-
sung für die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten
Erstattungen von den Krankenkassen.
  (2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattun-
gen vereinbaren bis zum 31. März 2021

1. für die Hebammen die Vertragspartner nach
   § 134a Absatz 1 Satz 1 und
2. für die Physiotherapeuten der Spitzenverband
   Bund der Krankenkassen mit den für die Wahr-
   nehmung der wirtschaftlichen Interessen maß-
   geblichen Spitzenorganisationen der Physio-
   therapeuten auf Bundesebene.

                     § 381

               Finanzierung der
          den Vorsorgeeinrichtungen
       und Rehabilitationseinrichtungen
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
   (1) Zur Finanzierung der in § 376 Satz 1 ge-
nannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhal-
ten
1. die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs-
   vertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1, § 111a
   Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 besteht,
   ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von
   den Krankenkassen und

2. die Rehabilitationseinrichtungen der gesetz-

   lichen Rentenversicherung, die Leistungen

   nach den §§ 15, 15a oder § 31 Absatz 1 Num-
   mer 2 des Sechsten Buches erbringen, ab dem
   1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Trä-
   gern der gesetzlichen Rentenversicherung.
BGBl. 2020, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
          (2) Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach
       Absatz 1 vereinbaren der Spitzenverband Bund der
       Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung
       Bund, die für die Wahrnehmung der Interessen
       der Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitations-
       einrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen
       Bundesverbände und die für die Wahrnehmung
       der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen
       maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen
       Rentenversicherung bis zum 1. Oktober 2020.
       Dabei gilt für die Rehabilitationseinrichtungen der
       gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren
       zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungs-
       sätzen.

          (3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen
       den Krankenkassen und den Trägern der gesetz-
       lichen Rentenversicherung treffen der Spitzenver-
       band Bund der Krankenkassen und die Deutsche
       Rentenversicherung Bund eine gesonderte Ver-
       einbarung bis zum 1. Januar 2021.

          (4) Zur Finanzierung der den Krankenkassen
       nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
       Absatz 3 entstehenden Kosten erhebt der Spit-
       zenverband Bund der Krankenkassen von den
       Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil
       ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der in der
       gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten.
       Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

                             § 382

                     Erstattung der dem
               Öffentlichen Gesundheitsdienst

       entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

          (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-
       ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten
       die Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesund-
       heitsdienst zuständigen Behörden ab dem 1. Ja-
       nuar 2021 die in der Vereinbarung nach § 378 Ab-
       satz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an
       der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
       Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von
       den Krankenkassen.
          (2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattun-
       gen vereinbart der Spitzenverband Bund der
       Krankenkassen mit den obersten Landesbehör-
       den oder den von ihnen jeweils bestimmten Stel-
       len bis zum 1. Oktober 2020.

                             § 383
                     Erstattung der Kosten
              für die Übermittlung elektronischer
          Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung

          (1) Die Erstattung nach § 378 Absatz 1 erhöht
       sich um eine Pauschale pro Übermittlung eines
       elektronischen Briefes zwischen den an der ver-
       tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis-
       tungserbringern, wenn

       1. die Übermittlung durch sichere elektronische
          Verfahren erfolgt und dadurch der Versand
          durch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt,
       2. der an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
          nehmende Leistungserbringer gegenüber der

   Abrechnungsstelle den Nachweis einer Bestä-
   tigung nach Absatz 4 erbringt und
3. der elektronische Brief mit einer qualifizierten
   elektronischen Signatur versehen worden ist,
   die mit einem elektronischen Heilberufsaus-
   weis erzeugt wurde.

Die Höhe der Pauschale wird durch die Vertrags-
partner nach § 378 Absatz 2 Satz 1 vereinbart. Ein
sicheres elektronisches Verfahren erfordert, dass
der elektronische Brief durch geeignete techni-
sche Maßnahmen entsprechend dem aktuellen
Stand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe
geschützt wird. Der Wegfall des Versands durch
Post-, Boten- oder Kurierdienste ist bei der An-
passung des Behandlungsbedarfes nach § 87a
Absatz 4 zu berücksichtigen.

   (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung re-
gelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, der Gesellschaft für Telema-
tik und dem Bundesamt für Sicherheit in der In-
formationstechnik in einer Richtlinie Einzelheiten
zu den Anforderungen an ein sicheres elektro-
nisches Verfahren sowie an informationstech-
nische Systeme für an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmende Leistungserbringer sowie
das Nähere

1. über Inhalt und Struktur des elektronischen
   Briefes,
2. zur Abrechnung der Pauschale und

3. zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten
   Mengenausweitung.

   (3) In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die

Übermittlung des elektronischen Briefes die nach
§ 311 Absatz 6 Satz 1 festgelegten sicheren
Verfahren genutzt werden, sobald diese zur Ver-
fügung stehen. Die Richtlinie ist dem Bundes-
ministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzule-
gen. Bei der Prüfung der Richtlinie hat das
Bundesministerium für Gesundheit der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit kann für die Stellungnahme
eine angemessene Frist setzen. Das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit kann die Richtlinie inner-
halb von einem Monat beanstanden und eine Frist
zur Behebung der Beanstandungen setzen.
   (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung be-
stätigt auf Antrag eines Anbieters eines informa-
tionstechnischen Systems für an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmende Leistungserbrin-
ger, dass sein System die Vorgaben der Richtlinie
erfüllt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
veröffentlicht eine Liste mit denjenigen informati-
onstechnischen Systemen, für die die Anbieter
eine Bestätigung nach Satz 1 erhalten haben.

   (5) Durch den Bewertungsausschuss nach
§ 87 Absatz 1 ist durch Beschluss festzulegen,
dass die für die Versendung eines Telefax im ein-
heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
tungen vereinbarte Kostenpauschale folgende
Beträge nicht überschreiten darf:
BGBl. 2020, Seite 2159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2159
1. mit Wirkung zum 31. März 2020 die Hälfte der
   Vergütung, die für die Versendung eines elek-
   tronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist
   und
2. mit Wirkung zum 31. März 2021 ein Viertel der
   Vergütung, die für die Versendung eines
   elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart
   ist.
Abweichend von Satz 1 darf die Pauschale bis
zum 30. Juni 2020 auch für den Fall vereinbart
werden, dass für die Übermittlung des elektro-
nischen Briefes ein Dienst genutzt wird, der von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ange-
boten wird.

   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Ver-
tragszahnärzte.

                 Zwölftes Kapitel
           Interoperabilitätsverzeichnis

                       § 384

           Interoperabilitätsverzeichnis

   (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elek-
tronisches Interoperabilitätsverzeichnis zu pfle-
gen und zu betreiben, in dem technische und
semantische Standards, Profile und Leitfäden für
informationstechnische Systeme im Gesundheits-
wesen aufgeführt werden. Das elektronische
Interoperabilitätsverzeichnis umfasst auch techni-
sche und semantische Standards, Profile und
Leitfäden der Pflege.

   (2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der
Förderung der Interoperabilität zwischen informa-
tionstechnischen Systemen.
   (3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsver-
zeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik
ein Informationsportal nach § 391 aufzubauen.

  (4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die

Nutzung öffentlich zur Verfügung zu stellen.

   (5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fach-
öffentlichkeit über den Stand der Pflege und der
Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeich-
nisses auf der Internetseite des Interoperabilitäts-
verzeichnisses zu informieren.

                       § 385
            Beratung durch Experten
   (1) Die Gesellschaft für Telematik benennt
Experten, die über Fachwissen im Bereich der
Gesundheitsversorgung und im Bereich der Infor-
mationstechnik und Standardisierung im Gesund-
heitswesen verfügen. Die Experten können der
Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die
Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeich-
nisses Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für
Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entschei-
dungen einzubeziehen.

  (2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu
benennenden Experten aus folgenden Gruppen
aus:
1. Anwender informationstechnischer Systeme,

2. für die Wahrnehmung der Interessen der In-
   dustrie maßgebliche Bundesverbände aus
   dem Bereich der Informationstechnologie im
   Gesundheitswesen,
3. Länder,

4. fachlich betroffene Bundesbehörden,
5. fachlich betroffene nationale und internationale
   Standardisierungs- und Normungsorganisatio-
   nen,
6. fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie

7. Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen.

  (3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den
Experten die ihnen durch die Mitarbeit entstehen-
den Kosten.

                      § 386
      Aufnahme von Standards, Profilen
  und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik

   (1) Technische und semantische Standards,

Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für
Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334
Absatz 1 Satz 2 festgelegt hat (Interoperabilitäts-
festlegungen), sind frühestmöglich in das Inter-
operabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch
spätestens dann, wenn sie für den flächende-
ckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur
freigegeben sind.

   (2) Bevor die Gesellschaft für Telematik eine
Festlegung nach Absatz 1 trifft, hat sie den Exper-
ten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. In ihren Stellungnahmen können die Ex-
perten weitere Empfehlungen zur Umsetzung
und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeich-
nis aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwen-
dungsspezifischen Konkretisierungen und Ergän-
zungen abgeben. Die Gesellschaft für Telematik

hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung ein-

zubeziehen.

    (3) Die Stellungnahmen der Experten nach
§ 385 sind auf der Internetseite des Interoperabi-
litätsverzeichnisses zu veröffentlichen.

                      § 387
       Aufnahme von Standards, Profilen
    und Leitfäden für informationstechnische
        Systeme im Gesundheitswesen
   (1) Technische und semantische Standards,
Profile und Leitfäden für informationstechnische
Systeme, die im Gesundheitswesen angewendet
werden und die nicht von der Gesellschaft für Te-
lematik festgelegt werden, nimmt die Gesellschaft
für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitäts-
verzeichnis auf.

   (2) Für die Aufnahme von technischen und se-
mantischen Standards, Profilen und Leitfäden
nach Absatz 1 in das Interoperabilitätsverzeichnis
kann die Gesellschaft für Telematik Entgelte ver-
langen. Hierfür hat die Gesellschaft für Telematik
einen Entgeltkatalog zu erstellen.
BGBl. 2020, Seite 2160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2160
         (3) Einen Antrag nach Absatz 1 können fol-
       gende Personen, Verbände, Einrichtungen und
       Organisationen stellen:
       1. die Anwender von informationstechnischen
          Systemen, die im Gesundheitswesen ange-
          wendet werden,
       2. die Interessenvertretungen der Anwender von
          informationstechnischen Systemen, die im Ge-
          sundheitswesen angewendet werden,

       3. die Anbieter informationstechnischer Systeme,
          die im Gesundheitswesen angewendet wer-
          den,

       4. wissenschaftliche Einrichtungen,
       5. fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie
       6. Standardisierungs- und Normungsorganisatio-
          nen.
          (4) Anbieter einer elektronischen Anwendung
       im Gesundheitswesen nach § 306 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 2 oder einer elektronischen Anwendung,
       die aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversiche-
       rung ganz oder teilweise finanziert wird, sind
       verpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 zu stel-
       len.
          (5) Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsver-
       zeichnis bewertet die Gesellschaft für Telematik,
       inwieweit die technischen und semantischen
       Standards, Profile und Leitfäden nach Absatz 1
       den Interoperabilitätsfestlegungen nach § 386
       Absatz 1 entsprechen.

          (6) Nach der Bewertung nach Absatz 5 gibt die
       Gesellschaft für Telematik den Experten nach
       § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihren
       Stellungnahmen können die Experten weitere
       Empfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der
       in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenomme-
       nen Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen
       Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben.
       Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellung-
       nahmen der Experten nach § 385 in ihre Entschei-
       dung einzubeziehen.
          (7) Die Stellungnahmen der Experten nach
       § 385 sowie das Ergebnis der Prüfung der Gesell-
       schaft für Telematik sind auf der Internetseite des
       Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.

                              § 388
            Empfehlung von Standards, Profilen
         und Leitfäden von informationstechnischen
        Systemen im Gesundheitswesen als Referenz
          (1) Die Gesellschaft für Telematik kann die
       Zusammenarbeit der Standardisierungs- und Nor-
       mungsorganisationen unterstützen und in das In-
       teroperabilitätsverzeichnis aufgenommene tech-
       nische und semantische Standards, Profile und
       Leitfäden nach § 387 Absatz 1 als Referenz für
       informationstechnische Systeme im Gesundheits-
       wesen empfehlen.
          (2) Vor ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft
       für Telematik den Experten nach § 385 sowie bei
       Empfehlungen zur Datensicherheit und zum Da-
       tenschutz auch dem Bundesamt für Sicherheit in
       der Informationstechnik sowie der oder dem Bun-

desbeauftragten für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Gesellschaft für Telematik hat die
Stellungnahmen und Vorschläge in ihre Entschei-
dung einzubeziehen.
  (3) Die Stellungnahmen und Vorschläge der
Experten nach § 385 sowie die Empfehlungen
der Gesellschaft für Telematik sind auf der Inter-
netseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu
veröffentlichen.

                       § 389

          Beachtung der Festlegungen
      und Empfehlungen bei Finanzierung
aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
  Elektronische Anwendungen im Gesundheits-
wesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Kran-
kenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert
werden, wenn die Anbieter der elektronischen An-
wendungen die Festlegungen nach § 386 Absatz 1
sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 be-
achten.

                       § 390
        Beteiligung der Fachöffentlichkeit
   (1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fach-
öffentlichkeit mittels elektronischer Informations-
technologien zu beteiligen bei
1. Festlegungen nach § 386 Absatz 1,

2. Bewertungen nach § 387 Absatz 5 und

3. Empfehlungen nach § 388 Absatz 1.
   (2) Zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit hat
die Gesellschaft für Telematik die Entwürfe der
Festlegungen nach § 386 Absatz 1, die Entwürfe
der Bewertungen nach § 387 Absatz 5 und die
Entwürfe der Empfehlungen nach § 388 Absatz 1
auf der Internetseite des Interoperabilitätsver-
zeichnisses zu veröffentlichen. Die Entwürfe sind
mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass Stel-
lungnahmen während der Veröffentlichung abge-
geben werden können.
   (3) Die eingegangenen Stellungnahmen hat die
Gesellschaft für Telematik auf der Internetseite
des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffent-
lichen.
   (4) Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher,
dass die Stellungnahmen bei der weiteren Prü-
fung der Entwürfe angemessen berücksichtigt
werden. Dabei berücksichtigt die Gesellschaft für
Telematik insbesondere diejenigen Anforderun-
gen an elektronische Informationstechnologien,
die die Interoperabilität sowie einen standardkon-
formen nationalen und internationalen Austausch
von Daten und Informationen betreffen.

                       § 391
                Informationsportal
   (1) Als Bestandteil des Interoperabilitätsver-
zeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik
ein barrierefreies Informationsportal zu pflegen
und zu betreiben. In das Informationsportal wer-
den auf Antrag von Projektträgern oder von
BGBl. 2020, Seite 2161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2161
Anbietern elektronischer Anwendungen insbeson-
dere Informationen über den Inhalt, den Verwen-
dungszweck und die Finanzierung von elektro-
nischen Anwendungen im Gesundheitswesen,
insbesondere von telemedizinischen Anwendun-
gen, sowie von elektronischen Anwendungen in
der Pflege aufgenommen.
   (2) Projektträger und Anbieter einer elektro-
nischen Anwendung, die ganz oder teilweise aus
Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
finanziert wird, sind verpflichtet, einen Antrag auf
Aufnahme der Informationen nach Absatz 1 in das
Informationsportal zu stellen.
   (3) Das Nähere zu den Inhalten des Informa-
tionsportals und zu den Mindestinhalten des
Antrags nach Absatz 2 legt die Gesellschaft für
Telematik in der Geschäfts- und Verfahrensord-
nung für das Interoperabilitätsverzeichnis fest.

                       § 392

       Geschäfts- und Verfahrensordnung
       für das Interoperabilitätsverzeichnis

   Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das
Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und
Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfah-
rensordnung regelt das Nähere

1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung
   des Interoperabilitätsverzeichnisses,

2. zur Benennung der Experten und zu deren
   Kostenerstattung nach § 385,

3. zum Verfahren der Aufnahme von Informatio-
   nen nach den §§ 386 bis 388 in das Interope-
   rabilitätsverzeichnis und

4. zum Verfahren der Aufnahme von Informatio-
   nen in das Informationsportal nach § 391.

                       § 393

                 Bericht über das
           Interoperabilitätsverzeichnis

   (1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem
Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jah-
re, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht
vor. Der Bericht enthält

1. Informationen über den Aufbau des Interopera-
   bilitätsverzeichnisses,

2. Anwendungserfahrungen,
3. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Inter-
   operabilitätsverzeichnisses,
4. eine Einschätzung zur Standardisierung im
   Gesundheitswesen und
5. Empfehlungen zur Harmonisierung der Stan-
   dards.

  (2) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.

          (3) Das Bundesministerium für Gesundheit
      leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag
      weiter.“

32.   Das bisherige Elfte Kapitel wird das Dreizehnte
      Kapitel und wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige § 306 wird § 394 und in Satz 4
         werden nach der Angabe „302“ die Wörter „so-
         wie nach dem Elften Kapitel“ eingefügt.
      b) Der bisherige § 307 wird § 395 und wird wie
         folgt geändert:

        aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
              „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entge-
            gen § 335 Absatz 1 oder 2 einen Zugriff auf
            dort genannte Daten verlangt oder mit dem
            Versicherten die Gestattung eines solchen
            Zugriffs vereinbart.“

        bb) Die Absätze 1a bis 1c werden aufgehoben.

        cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
            eingefügt:

              „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vor-
            sätzlich oder fahrlässig

            1. entgegen § 326 nicht bestätigte oder
               zertifizierte Komponenten oder Dienste
               der Telematikinfrastruktur in Verkehr
               bringt oder zur Verfügung stellt,

            2. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine
               Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
               ständig oder nicht rechtzeitig macht
               oder

            3. einer vollziehbaren Anordnung nach
               § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Ab-
               satz 3 zuwiderhandelt.“

        dd) In Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“
            die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2a
            mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttau-
            send Euro,“ eingefügt.

        ee) In Absatz 4 werden die Wörter „der Ab-
            sätze 1a bis 1c“ durch die Wörter „des Ab-
            satzes 2a“ ersetzt.

      c) Der bisherige § 307a wird § 396.

      d) Der bisherige § 307b wird § 397 und in Ab-
         satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 291a
         Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster
         Halbsatz oder Satz 2“ durch die Angabe „den
         §§ 352, 356, 357, 359 oder 361“ ersetzt.
33.   Das bisherige Zwölfte Kapitel wird das Vierzehnte
      Kapitel.
34.   Die bisherigen §§ 309 bis 311 werden die §§ 398
      bis 400.
35.   Das bisherige Dreizehnte Kapitel wird das Fünf-
      zehnte Kapitel.

36.   Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401
      bis 417.
BGBl. 2020, Seite 2162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2162
37.    § 414 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie in Absatz 3

          Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 328“
          durch die Angabe „§ 415“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 326“

          durch die Angabe „§ 413“ ersetzt.

                        Artikel 2

                    Änderung des
                  Apothekengesetzes

  § 11 des Apothekengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993),
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Au-
gust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apothe-
  ken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes be-
  stimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die
  sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen,
  oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen
  oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Liefe-
  rung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Pa-
  tienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder
  die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe
  der Zusammensetzung zum Gegenstand haben.
  Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen,
  die die Einlösung elektronischer Verordnungen zum
  Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
  für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat
  der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
  tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
  Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter
  oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in
  Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.“

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

     „(1a) Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten
  Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch in elek-
  tronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu ver-
  mitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder
  andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil
  versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewäh-
  ren.“

                        Artikel 3

                   Änderung der
             Bundespflegesatzverordnung
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1692) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 291 Absatz 2c
     Satz 4“ durch die Wörter „§ 341 Absatz 7 Satz 1“
     ersetzt.

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Für die Vereinbarung eines Zuschlags für
       das Speichern von Daten in einer elektronischen

     Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch gilt § 5 Absatz 3g des Kranken-

     hausentgeltgesetzes entsprechend.“

2. In § 7 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „291a
   Absatz 7a Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 377

   Absatz 1 und 2“ ersetzt.

                          Artikel 4

                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

   § 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti-
kel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3e wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291 Absatz 2c
     Satz 4“ durch die Wörter „§ 341 Absatz 7 Satz 1“
     ersetzt.

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
     gesellschaft“ die Wörter „bis zum 30. September
     2021“ eingefügt und werden die Wörter „§ 291a
     Absatz 7a Satz 3“ durch die Wörter „§ 377 Ab-
     satz 3 Satz 1“ ersetzt.
2. Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g eingefügt:

     „(3g) Ein Krankenhaus hat für jeden voll- und je-
  den teilstationären Fall, für den es im Rahmen der
  Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der
  elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünf-
  ten Buches Sozialgesetzbuch speichert, Anspruch
  auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro. Ausschließ-
  lich im Jahr 2021 hat ein Krankenhaus einen An-
  spruch auf einen weiteren Zuschlag in Höhe von
  10 Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall, für
  den es eine Unterstützung des Versicherten leistet

  bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Pa-
  tientenakte im aktuellen Behandlungskontext gemäß
  § 346 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
  gesetzbuch. Zur Berechnung gegenüber den Patien-
  tinnen und Patienten oder anderen Kostenträgern
  vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich
  ein Zuschlagsvolumen und einen Zuschlagsbetrag.
  Das Zuschlagsvolumen ist die Summe aus
  1. der Multiplikation

     a) der Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und

     b) der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge
        nach Satz 1 für das Vereinbarungsjahr und
  2. der Multiplikation

     a) der Höhe des Zuschlags nach Satz 2 und
     b) der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge
        nach Satz 2 für das Vereinbarungsjahr.

  Der Zuschlagsbetrag ist das Zuschlagsvolumen,
  dividiert durch die voraussichtliche Anzahl aller voll-
  und teilstationären Fälle in dem Krankenhaus für das

  Vereinbarungsjahr. Das Krankenhaus stellt den Zu-
  schlagsbetrag in allen voll- und teilstationären Fällen
  in Rechnung.“
BGBl. 2020, Seite 2163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2163
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 291a
   Abs. 7a Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 377 Ab-
   satz 1 und 2“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter
   „§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2“ durch die Wörter
   „§ 377 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 5

                    Änderung des

           Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 53c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 328“
   durch die Angabe „§ 415“ ersetzt.

2. § 105 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der An-
      gabe „(§ 103)“ ein Komma und werden die Wörter
      „spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäf-
      tigtennummer nach § 293 Absatz 8 Satz 2 des
      Fünften Buches der Person, die die Leistung er-
      bracht hat,“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
          gefügt:
          „Kommt eine Festlegung nach Satz 1 oder
          Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande,
          wird ihr Inhalt für Abrechnungen von Leistun-
          gen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des
          § 36 sowie von häuslicher Krankenpflege
          nach § 37 des Fünften Buches durch die

          Schiedsstelle nach § 132a Absatz 3 Satz 1

          des Fünften Buches auf Antrag des Spitzen-
          verbandes Bund der Pflegekassen oder der
          Verbände der Leistungserbringer bestimmt.
          Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesmi-
          nisterium für Gesundheit angerufen werden.
          Sie bestimmt den Inhalt der Festlegung inner-
          halb von drei Monaten ab der Anrufung. Die
          Regelungen der Rahmenempfehlung nach
          § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des Fünf-
          ten Buches sind bei der Bestimmung durch
          die Schiedsstelle zu berücksichtigen.“
      bb) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter
          „§ 291a Absatz 5 Satz 5“ durch die Wörter
          „§ 339 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Im Rahmen der Abrechnung pflegerischer
      Leistungen nach § 105 sind vorbehaltlich des
      Satzes 2 von den Pflegekassen und den Leis-
      tungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließ-
      lich elektronische Verfahren zur Übermittlung von
      Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leis-
      tungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungs-
      erbringer

      1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,

     2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach
        § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgeleg-
        tes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt
        und

     3. der Pflegekasse die für die elektronische Über-
        mittlung von Abrechnungsunterlagen erforder-
        lichen Angaben übermittelt hat.
     Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Ab-
     lauf von drei Monaten, nachdem der Leistungser-

     bringer die für die elektronische Übermittlung von

     Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben
     an die Pflegekasse übermittelt hat.“
3. In § 106b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 291a
   Absatz 7 Satz 5“ durch die Angabe „§ 376 Satz 1“
   ersetzt.

4. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5
     Satz 8 und 9“ durch die Angabe „§ 336 Absatz 2“
     ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5
     Satz 9“ durch die Wörter „§ 336 Absatz 2 Num-
     mer 1“ ersetzt.

5. In § 125 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
   Angabe „2024“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung des
              Transplantationsgesetzes
  § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007
(BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
setzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 291a“ durch die An-

   gabe „§ 291 Absatz 1“ ersetzt.

2. In Satz 4 werden die Wörter „§ 291a Absatz 3 Satz 1
   Nummer 7“ durch die Wörter „§ 291 Absatz 2 Num-
   mer 2 in Verbindung mit § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 2“ ersetzt.

                       Artikel 7

                   Änderung des
             Implantateregistergesetzes
  In § 18 des Implantateregistergesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2494), das durch Artikel 12a
des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 291a Absatz 7
Satz 1“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.

                       Artikel 8
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   In § 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)
geändert worden ist, werden die Wörter „die Kosten der
BGBl. 2020, Seite 2164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2164

Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 4 des                           Artikel 9
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
                                                                              Inkrafttreten
„die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Telematikinfrastruktur“ ersetzt.                     Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 14. Oktober 2020

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Der Bundesminister für Gesundheit
                                         Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2115. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 25d7228faa1cb1a9….