Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 14/756 · S. 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 11 Abs. 2 – neu –) Die sachgerechte Herstellung von Zytostatikazuberei- tungen erfordert eine besondere personelle, räumliche und apparative Ausstattung, die nicht jeder Apotheke zur Verfügung steht. Da infolgedessen nur einzelne Apothe- ken in der Lage sind, Verschreibungen von Zytostatika- zubereitungen ordnungsgemäß auszuführen, und im Hinblick darauf, daß aus Sicherheitsgründen diese Zube- reitungen grundsätzlich nicht den Patienten ausgehändigt werden sollen, ist es geboten, hier eine Ausnahme vom Abspracheverbot zwischen Apothekenleitern und Ärzten vorzusehen. Zu Nummer 2 (§ 12a – neu –) Mit der Einfügung eines § 12a – neu – soll die Arznei- mittelsicherheit in den Heimen durch entsprechende vertragliche Regelung erhöht werden. Zu Nummer 3 (§ 14 Abs. 4 Satz 3 – neu –) Die unmittelbare Versorgung mit Arzneimitteln seitens der Krankenhausapotheke bei ambulanter Behandlung von Patienten im Krankenhaus muß möglich sein. Dies führt zu einer organisatorischen Vereinfachung bei der Beschaffung im Vergleich zum jetzigen Recht. Zusätz- lich sind Aspekte der Arzneimittelsicherheit und Ko- stenvorteile zu berücksichtigen. Zu Nummer 4 (§ 14 Abs. 4 Satz 4 – neu –) Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses mit Arznei- mitteln sollte insoweit in den ambulanten Bereich vorge- schoben werden, als in dringenden Fällen bei der Entlas- sung eines Patienten die zur Überbrückung erforderliche Menge an Arzneimitteln für das Wochenende oder den Feiertag aus den Beständen der Krankenhausapotheke mitgegeben werden kann. Damit soll erreicht werden, daß der Patient nicht umgehend nach der Entlassung zum Wochenende oder Feiertag einen niedergelassenen Arzt und eine öffentliche Apotheke aufsuchen muß. Darüber hinaus können hierdurch zusätzliche Kosten gespart werden.
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.007 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/756, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.562–12.569 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert 94f8af925244b4a9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP