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Artikel 1 · BT-Drs. 14/756 · S. 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 11 Abs. 2 – neu –)
Die sachgerechte Herstellung von Zytostatikazuberei-
tungen erfordert eine besondere personelle, räumliche
und apparative Ausstattung, die nicht jeder Apotheke zur
Verfügung steht. Da infolgedessen nur einzelne Apothe-
ken in der Lage sind, Verschreibungen von Zytostatika-
zubereitungen ordnungsgemäß auszuführen, und im
Hinblick darauf, daß aus Sicherheitsgründen diese Zube-
reitungen grundsätzlich nicht den Patienten ausgehändigt
werden sollen, ist es geboten, hier eine Ausnahme vom
Abspracheverbot zwischen Apothekenleitern und Ärzten
vorzusehen.
Zu Nummer 2 (§ 12a – neu –)
Mit der Einfügung eines § 12a – neu – soll die Arznei-
mittelsicherheit in den Heimen durch entsprechende
vertragliche Regelung erhöht werden.
Zu Nummer 3 (§ 14 Abs. 4 Satz 3 – neu –)
Die unmittelbare Versorgung mit Arzneimitteln seitens
der Krankenhausapotheke bei ambulanter Behandlung
von Patienten im Krankenhaus muß möglich sein. Dies
führt zu einer organisatorischen Vereinfachung bei der
Beschaffung im Vergleich zum jetzigen Recht. Zusätz-
lich sind Aspekte der Arzneimittelsicherheit und Ko-
stenvorteile zu berücksichtigen.
Zu Nummer 4 (§ 14 Abs. 4 Satz 4 – neu –)
Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses mit Arznei-
mitteln sollte insoweit in den ambulanten Bereich vorge-
schoben werden, als in dringenden Fällen bei der Entlas-
sung eines Patienten die zur Überbrückung erforderliche
Menge an Arzneimitteln für das Wochenende oder den
Feiertag aus den Beständen der Krankenhausapotheke
mitgegeben werden kann. Damit soll erreicht werden,
daß der Patient nicht umgehend nach der Entlassung zum
Wochenende oder Feiertag einen niedergelassenen Arzt
und eine öffentliche Apotheke aufsuchen muß. Darüber
hinaus können hierdurch zusätzliche Kosten gespart
werden.

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.007 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 14/756 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/756, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.562–12.569 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert 94f8af925244b4a9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP