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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3352
BGBl. 2002 I S. 3352 · 15.076 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Apothekengesetzes
Vom 21. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über das Apothekenwesen
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. I
S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Inhaber
einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen
Apotheke auf Grund einer Absprache anwendungs-
fertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen
des üblichen Apothekenbetriebes hergestellt wor-
den sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt
abgeben.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Krankenhausapotheke darf auf Anforderung des
Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffent-
lichen Apotheke die im Rahmen seiner Apotheke
hergestellten anwendungsfertigen Zytostatika-
zubereitungen an diese öffentliche Apotheke oder
auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum
Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke an
diese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt
entsprechend für den Inhaber einer Erlaubnis zum
Betrieb einer öffentlichen Apotheke für die Abgabe
der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine Kran-
kenhausapotheke oder an eine andere öffentliche
Apotheke. Eines Vertrages nach § 14 Abs. 5 bedarf
es nicht.“
2. Nach § 12 wird folgender neuer § 12a eingefügt:
„§ 12a
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer
öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung
von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des
Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichti-
gen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen
schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf
zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der
zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn
1. die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden
Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben
kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten
Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ge-
währleistet ist, insbesondere Art und Umfang der
Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die
Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen,
bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm
gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Per-
sonal der Apotheke sowie die Dokumentation
dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3. die Pflichten des Apothekers zur Information und
Beratung von Heimbewohnern und des für die
Verabreichung oder Anwendung der gelieferten
Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit
eine Information und Beratung zur Sicherheit der
Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes
erforderlich sind,
4. der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heim-
bewohnern nicht einschränkt und
5. der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zu-
gunsten einer Apotheke enthält und die Zuständig-
keitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteilig-
ter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Ver-
trages sind der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit
Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinpro-
dukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf
es keines Vertrages nach Absatz 1.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Krankenhausapotheke darf nur solche
Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit
denen rechtswirksame Verträge bestehen oder
für deren Versorgung eine Genehmigung nach
Absatz 2 Satz 4 erteilt worden ist. Arzneimittel
dürfen von der Krankenhausapotheke nur an die
einzelnen Stationen und andere Teileinheiten zur
Versorgung von Personen, die in dem Krankenhaus
vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär
(§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen
sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versorgt wer-
den, sowie an Personen abgegeben werden, die im
Krankenhaus beschäftigt sind. Abweichend von
Satz 2 dürfen Arzneimittel von der Krankenhaus-
apotheke auch an ermächtigte Ambulanzen des
Krankenhauses, insbesondere an Polikliniken
(§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), an
psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch), an Sozialpädia-
trische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch) und an ermächtigte Krankenhausärzte
(§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zur
unmittelbaren Anwendung abgegeben werden. Bei
der Entlassung von Personen nach stationärer oder
ambulanter Behandlung im Krankenhaus darf die
zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimit-
teln aus Beständen der Krankenhausapotheke mit-
gegeben werden, sofern im unmittelbaren An-
schluss an die Behandlung ein Wochenende oder
ein Feiertag folgt. Der Leiter der Krankenhaus-
apotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker
hat die Arzneimittelvorräte der zu versorgenden
Krankenhäuser nach Maßgabe der Apotheken-
betriebsordnung zu überprüfen und dabei ins-
besondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit
und ordnungsgemäße Aufbewahrung zu achten.
Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine
angemessene Frist zu setzen und deren Nichtein-
haltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen
Behörde anzuzeigen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein
von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des
Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren
und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf das
in § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
ankerte Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies gilt auch
insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Absätze 3, 4 und 4a gelten entsprechend.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind
Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885). Die-
sen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung
gleich:
1. die nach Landesrecht bestimmten Träger und
Durchführenden des Rettungsdienstes,
2. Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesund-
heitsvorsorge oder der medizinischen oder
beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft
und Verpflegung gewähren,
b) unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher
Leitung stehen und
c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der
jährlichen Leistungen für Patienten öffent-
lich-rechtlicher Leistungsträger oder für
Selbstzahler abrechnen, die keine höheren
als die den öffentlich-rechtlichen Leistungs-
trägern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und
Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur-
und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im
Sinne von Absatz 4 Satz 2 anzusehen, es sei denn,
dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit
unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt
sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrich-
tung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1
nicht erteilt werden.“
4. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben.
5. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 11“ die
Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3348), wird wie folgt geändert:
In § 73 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Apotheken dürfen solche Arzneimittel
1. nur in geringen Mengen und auf besondere Bestellung
einzelner Personen beziehen und nur im Rahmen des
üblichen Apothekenbetriebs abgeben sowie, soweit es
sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum handelt, nur auf ärztliche, zahnärztliche
oder tierärztliche Verschreibung beziehen oder,
2. soweit sie nach den apothekenrechtlichen Vorschriften
für Notfälle vorrätig gehalten werden oder kurzfristig
beschaffbar sein müssen, nur beziehen und im Rah-
men des üblichen Apothekenbetriebs abgeben, wenn
im Geltungsbereich dieses Gesetzes Arzneimittel
für das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Ver-
fügung stehen;
das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung.“
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2874),
wird wie folgt geändert:
1. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vierten“ die
Wörter „und des Zehnten“ und nach dem Wort

„Buches“ ein Komma und die Wörter „soweit
es für die Modellvorhaben erforderlich ist,“ ein-
gefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284
Abs. 1 Satz 5 nicht abgewichen werden darf.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach
Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehn-
ten Kapitels dieses Buches abgewichen wird,
können insbesondere informationstechnische und
organisatorische Verbesserungen der Datenver-
wendung, einschließlich der Erweiterungen der
Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nut-
zung von personenbezogenen Daten sein. Von
den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses
Buches zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher
Einwilligung des Versicherten und nur in dem
Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist,
um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der
Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schrift-
lich darüber zu unterrichten, inwieweit das Modell-
vorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapi-
tels dieses Buches abweicht und aus welchen
Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die
Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck,
Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen
Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken; die
Einwilligung kann widerrufen werden. Erweiterun-
gen der Krankenversichertenkarte, die von § 291
abweichen, sind nur zulässig, wenn die zusätz-
lichen Daten informationstechnisch von den Daten,
die in § 291 Abs. 2 genannt sind, getrennt werden.
Beim Einsatz mobiler personenbezogener Spei-
cher- und Verarbeitungsmedien gilt § 6c des Bun-
desdatenschutzgesetzes entsprechend.“
c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den
Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches
abgewichen werden kann, sind auf längstens
fünf Jahre zu befristen; personenbezogene Daten,
die in Abweichung von den Regelungen des Zehn-
ten Kapitels dieses Buches erhoben, verarbeitet
oder genutzt worden sind, sind unverzüglich nach
Abschluss des Modellvorhabens zu löschen. Über
Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den
Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches
abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für
den Datenschutz, soweit diese zuständig sind,
rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu
unterrichten.“
2. § 311 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Sätze 6 und 7 erster Halbsatz gelten für die Anstel-
lung von Ärzten über die am 1. Oktober 1992 vorhan-
denen Fachgebiete hinaus, sofern vor Antragstellung
keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1
angeordnet sind. Eine Nachbesetzung ist auch mög-
lich, wenn Zulassungsbeschränkungen nach § 103
Abs. 1 angeordnet sind. Der Zulassungsausschuss hat
den Antrag einer Einrichtung auf Verlegung ihres Sitzes
zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen
Versorgung nicht entgegenstehen.“
Artikel 4
Neufassung des
Gesetzes über das Apothekenwesen
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut des Gesetzes über das Apothekenwesen in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 2 ein Jahr nach
der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3352. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b99addaa884b73df….