§ 11a
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.04.2020 – 3 C 16/18Zulässigkeit eines lokalen Versandhandels mit BotenzustellungZitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 02.07.2018 – 13 A 2289/16Zitiert von 5
- VG Köln, 13.05.2014 – 7 K 3454/12Betäubungsmittelrecht: Erlaubnis- und Genehmigungspflicht für die Ausfuhr ausgenommener Zubereitungen im Wege des Versandhandels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- VG Karlsruhe, 04.04.2019 – 3 K 5393/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.11.2006 – 13 A 1314/06Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.03.2026 – 9 B 864/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 18.09.2025 – L 6 KR 73/22
- LG Köln, 10.06.2025 – 81 O 31/25
63 Entscheidungen zu § 11a ApoG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11a ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und gemäß den §§ 43 und 44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 auf Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich oder elektronisch versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis folgende Anforderungen erfüllen wird:
Im Falle des elektronischen Handels mit zur Anwendung beim Menschen bestimmten apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowie nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Apotheke auch über die dafür geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügen wird.