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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1309

BGBl. 2021 I S. 1309 · 285.048 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1309
                                        Gesetz
               zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
        (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG)
                                               Vom 3. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Mai 2021
(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den
     Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale
     Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.“

 2. § 31a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Papierform“ die Wörter „sowie auf Erstellung
        eines elektronischen Medikationsplans nach
        § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „mittels
        der elektronischen Gesundheitskarte“ durch
        die Wörter „im elektronischen Medikationsplan
        nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt.
 3. Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:
     „Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit
     Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden.“
 4. Dem § 33a werden folgende Absätze 5 und 6
    angefügt:
        „(5) Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Ver-
     tragspsychotherapeuten dürfen Verordnungen
     von digitalen Gesundheitsanwendungen nicht be-
     stimmten Leistungserbringern zuweisen. Vertrags-
     ärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsycho-
     therapeuten dürfen mit Herstellern digitaler
     Gesundheitsanwendungen oder mit Personen,
     die sich mit der Behandlung von Krankheiten be-
     fassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder

    Absprachen treffen, die eine Zuweisung oder
    eine Übermittlung von Verordnungen von digita-
    len Gesundheitsanwendungen zum Gegenstand
    haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
    gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder aus
    medizinischen Gründen im Einzelfall ein anderes
    Vorgehen geboten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten
    auch für elektronische Verordnungen von digita-
    len Gesundheitsanwendungen.

      (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen legt über das Bundesministerium für Gesund-
    heit dem Deutschen Bundestag jährlich, erstmals
    zum 31. Dezember 2021, einen Bericht vor, wie
    und in welchem Umfang den Versicherten Leis-
    tungen nach Absatz 1 zu Lasten seiner Mitglieder
    gewährt werden. Der Spitzenverband Bund der
    Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die
    von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statisti-

    schen Informationen über die erstatteten Leis-
    tungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.
    Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    veröffentlicht den Bericht barrierefrei im Internet.
    Das Bundesministerium für Gesundheit kann
    weitere Inhalte des Berichts in der Rechtsverord-
    nung nach § 139e Absatz 9 festlegen.“
4a. In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
    „§ 295 Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 295
    Absatz 1 Satz 10“ ersetzt.
5. In § 68c Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 68
   Absatz 3“ durch die Angabe „§ 68a Absatz 3
   Satz 2“ ersetzt.
6. § 73 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird
            nach dem Wort „Verbandmittel“ ein
            Komma und werden die Wörter „von digita-
            len Gesundheitsanwendungen“ eingefügt.

        bb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch
            ein Komma ersetzt.
        cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe
            „Satz 1“ das Wort „und“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1310
       dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
           eingefügt:

          „6. ab dem 1. Juli 2023 das Schulungs-
              material nach § 34 Absatz 1f Satz 2

              des Arzneimittelgesetzes und die Infor-

              mationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3

              des Arzneimittelgesetzes, auch in Ver-

              bindung mit § 39 Absatz 2e des Arznei-

              mittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des

              Arzneimittelgesetzes“.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Auf die Verordnung von digitalen Gesund-
       heitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1
       vor dem 1. Januar 2023 keine Anwendung.“

7. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ ge-
               strichen.
          bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
               mer 3 eingefügt:

                „3. Versicherte bei der Suche nach
                    einem Angebot zur Versorgung
                    mit telemedizinischen Leistungen
                    zu unterstützen und“.
          ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
               mer 4.

       bb) In Satz 4 wird die Angabe „Nummer 3“
           durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form

          von Videosprechstunden anbieten, können

          die Vertragsärzte den Terminservicestellen

          freie Termine, zu denen Leistungen in Form

          der Videosprechstunde angeboten werden,

          freiwillig melden.“

   b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Im Rahmen des Notdienstes sollen die
          Kassenärztlichen Vereinigungen spätes-
          tens ab dem 31. März 2022 ergänzend
          auch telemedizinische Leistungen zur Ver-
          fügung stellen.“

       bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender
           Satz eingefügt:

          „Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3
          zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen
          und Krankenhäusern kann auch die Nut-
          zung der technischen Ausstattung der
          Krankenhäuser zur Erbringung telemedizi-
          nischer Leistungen durch Notdienstpraxen
          oder die Erbringung telemedizinischer Leis-
          tungen durch die Notfallambulanzen der
          Krankenhäuser vereinbart werden.“

       cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
           „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
       dd) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe
           „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

    c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
           mer 3a eingefügt:

          „3a. bis zum 31. Dezember 2021 Richt-

               linien zur Gewährleistung einer bun-

               desweit einheitlichen und vollständi-

               gen Bereitstellung von Informationen

               nach Absatz 1a Satz 2 auf den Inter-

               netseiten der Kassenärztlichen Verei-

               nigungen aufzustellen,“.

       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

          „Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach
          Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle
          Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen In-
          teressenvertretungen der Patientinnen und
          Patienten nach § 140f zu beteiligen.“
8. § 87 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 15 wird nach der Angabe
       „Nummer 5“ die Angabe „und 7“ eingefügt.
    b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 7 werden die Wörter „prüft der
           Bewertungsausschuss“ durch die Wörter
           „prüfen der Bewertungsausschuss nach
           Absatz 3 und der Bewertungsausschuss
           in der Zusammensetzung nach Absatz 5a
           jeweils“ und die Wörter „beschließt er“
           durch die Wörter „beschließen der Bewer-
           tungsausschuss nach Absatz 3 und der
           Bewertungsausschuss in der Zusammen-
           setzung nach Absatz 5a jeweils“ ersetzt.
       bb) Satz 16 wird wie folgt gefasst:

          „Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3

          und der Bewertungsausschuss in der

          Zusammensetzung nach Absatz 5a legen

          dem Bundesministerium für Gesundheit

          im Abstand von zwei Jahren, erstmals

          zum 31. Oktober 2022, einen gemeinsa-
          men Bericht über den Stand der Beratun-
          gen und Beschlussfassungen nach Satz 7
          sowie zur Erbringung von ambulanten
          telemedizinischen Leistungen und zu der
          Teilnahme der Leistungserbringer an der
          Erbringung von Leistungen im Rahmen
          der Videosprechstunde vor.“

       cc) Satz 18 wird wie folgt gefasst:

          „In dem Beschluss nach Satz 7 sind durch
          den Bewertungsausschuss Regelungen im
          einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-
          liche Leistungen zu treffen, nach denen
          telemedizinische Leistungen, insbesondere
          Videosprechstunden, in einem weiten Um-
          fang ermöglicht werden.“

       dd) In Satz 20 werden die Wörter „der Anpas-
           sung“ durch die Wörter „den Regelungen
           nach Satz 18“ ersetzt und werden nach
           den Wörtern „der psychotherapeutischen
           Versorgung“ die Wörter „einschließlich der
           Versorgung mit gruppentherapeutischen
           Leistungen und Leistungen der psychothe-
           rapeutischen Akutbehandlung“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
     ee) In Satz 21 werden die Wörter „Anpassung
         erfolgt“ durch die Wörter „Regelungen
         nach Satz 18 erfolgen“ ersetzt.

     ff) In Satz 23 erster Halbsatz wird nach der

         Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 7“

         eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende
         ein Semikolon und werden die Wörter „die
         Vergütungsregelung für die Erstellung von
         Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2
         Nummer 7 ist bis zum 1. Oktober 2022 zu
         vereinbaren“ eingefügt.
     gg) Satz 24 wird wie folgt gefasst:

         „Der Bewertungsausschuss in der Zusam-
         mensetzung nach Absatz 5a beschließt im
         einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-
         liche Leistungen die nach dem Schwere-
         grad zu differenzierenden Regelungen für
         die Versorgung im Notfall und im Notdienst
         sowie bis zum 31. März 2022 Regelungen
         für die Versorgung im Notdienst mit tele-
         medizinischen Leistungen.“

     hh) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Der Bewertungsausschuss hat im einheit-
         lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
         Leistungen die Leistungen, die durch
         Videosprechstunde erbracht werden, auf
         30 Prozent der jeweiligen Leistungen im
         Quartal des an der vertragsärztlichen
         Versorgung teilnehmenden Leistungs-
         erbringers zu begrenzen. Zudem hat der
         Bewertungsausschuss im einheitlichen Be-
         wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
         die Anzahl der Behandlungsfälle im Quar-
         tal, in denen ausschließlich Leistungen im
         Rahmen einer Videosprechstunde erbracht
         werden, auf 30 Prozent aller Behandlungs-
         fälle des an der vertragsärztlichen Versor-
         gung teilnehmenden Leistungserbringers
         zu begrenzen. Von der Begrenzung auf

         30 Prozent nach den Sätzen 30 und 31

         kann der Bewertungsausschuss in be-
         sonderen Ausnahmesituationen, wie etwa
         nach Feststellung einer epidemischen
         Lage von nationaler Tragweite, für einen
         befristeten Zeitraum abweichen. Der Be-
         wertungsausschuss legt bis zum 30. Sep-
         tember 2021 fest, unter welchen Voraus-
         setzungen und in welchem Umfang unter
         Berücksichtigung der Sätze 30 und 31 die
         psychotherapeutische Akutbehandlung im

         Rahmen der Videosprechstunde erbracht
         werden kann.“

   c) In Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 wird die An-

      gabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Num-

      mer 4“ ersetzt.

   d) In Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 wird die An-
      gabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Num-
      mer 4“ ersetzt.

9. In § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 werden die
   Wörter „Nummer 1 und 3“ durch die Wörter
   „Nummer 1 und 4“ ersetzt.

10. § 88 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 88

               Bundesleistungsverzeichnis,

              Datenaustausch, Vergütungen“.

    b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
       gefügt:
       „Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst auch
       Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im
       Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leis-
       tungen elektronisch auszutauschenden Daten
       sowie zu deren Übermittlung.“
11. Nach § 92 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:

        „(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
    schließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richt-
    linien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelun-
    gen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im
    Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in
    geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Rege-
    lungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle
    der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähig-
    keit im Rahmen der ausschließlichen Fernbe-
    handlung diese nicht über einen Zeitraum von
    bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr
    keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeits-
    unfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundes-
    ausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit
    des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach
    dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1
    über das Bundesministerium für Gesundheit ei-
    nen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen.
    Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzen-
    organisationen der Arbeitgeber und der Arbeit-
    nehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
    ben.“

12. § 105 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
    a) Satz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende

           durch ein Komma ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
           „8. Förderung telemedizinischer Versor-
               gungsformen und telemedizinischer
               Kooperationen der Leistungserbringer.“

    b) In Satz 7 wird nach den Wörtern „Nummer 1
       bis 4“ die Angabe „und 8“ eingefügt.
13. § 125 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ ge-
           strichen.

       bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende

           durch ein Komma und das Wort „sowie“

           ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

           „11. die Vergütung der vom Bundesinstitut
                für Arzneimittel und Medizinprodukte
                nach § 139e Absatz 3 Satz 2 be-
                stimmten Leistungen von Heilmittel-
                erbringern, die zur Versorgung mit
BGBl. 2021, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
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                digitalen Gesundheitsanwendungen
                erforderlich sind.“
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
       gefügt:
         „(2a) In den Verträgen nach Absatz 1 sind
       auch die Einzelheiten der Versorgung mit Heil-
       mitteln, die telemedizinisch erbracht werden,
       zu regeln. Insbesondere ist bis zum 31. Dezem-
       ber 2021 für die jeweiligen Heilmittelbereiche
       Folgendes zu regeln:

       1. die Leistungen, die telemedizinisch er-
          bracht werden können,
       2. die technischen Voraussetzungen, die er-
          forderlich sind, um die Leistungen nach
          Nummer 1 telemedizinisch zu erbringen.

       Die Vereinbarungen nach Satz 2 Nummer 2

       sind im Benehmen mit dem Bundesamt für

       Sicherheit in der Informationstechnik, der oder

       dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz

       und die Informationsfreiheit sowie der Gesell-

       schaft für Telematik zu treffen. Kommt eine

       Vereinbarung nicht bis zum 31. Dezember

       2021 zustande, setzt die Schiedsstelle nach
       Absatz 6 die Vertragsinhalte nach Satz 2 inner-
       halb von drei Monaten fest.“
14. § 134 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt
       am Ende die Wörter „unabhängig davon, ob
       die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale
       Gesundheitsanwendungen nach § 139e Ab-
       satz 3 dauerhaft oder nach § 139e Absatz 4
       zur Erprobung erfolgt“ eingefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Jahres“
           durch die Wörter „von neun Monaten“ er-
           setzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Wenn durch eine Verzögerung des

           Schiedsverfahrens die Festlegung der Ver-

           gütungsbeträge durch die Schiedsstelle
           nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt,
           ist von der Schiedsstelle ein Ausgleich der
           Differenz zwischen dem Abgabepreis nach
           Absatz 5 und dem festgesetzten Vergü-
           tungsbetrag für den Zeitraum nach Ablauf
           der drei Monate nach Satz 1 bis zur Fest-
           setzung des Vergütungsbetrags vorzu-
           sehen.“

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
       gefügt:
          „(2a) Wird eine digitale Gesundheitsanwen-
       dung nach Abschluss der Erprobung gemäß
       § 139e Absatz 4 Satz 6 in das Verzeichnis für
       digitale Gesundheitsanwendungen aufgenom-
       men, erfolgt die Festsetzung des Vergütungs-
       betrags für die aufgenommene digitale Ge-
       sundheitsanwendung durch die Schiedsstelle
       abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb
       von drei Monaten nach Ablauf des dritten
       auf die Entscheidung des Bundesinstituts für
       Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e
       Absatz 4 Satz 6 folgenden Monats, wenn eine

       Vereinbarung nach Absatz 1 in dieser Zeit nicht
       zustande gekommen ist.“
    d) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Absatz 2 Satz 4, 6, 7 und 9 gilt mit der Maß-
       gabe, dass die unparteiischen Mitglieder Fest-
       setzungen zu der Rahmenvereinbarung inner-
       halb von drei Monaten treffen, entsprechend.“
    e) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze
       angefügt:

       „Werden in der Rahmenvereinbarung nach Ab-
       satz 4 für eine Gruppe vergleichbarer digitaler
       Gesundheitsanwendungen keine Höchstbe-
       träge nach Satz 3 Nummer 2 festgelegt, kann
       das Bundesministerium für Gesundheit den
       Verbänden nach Absatz 3 Satz 1 eine Frist
       von drei Monaten zur Festlegung von Höchst-

       beträgen nach Satz 3 Nummer 2 für diese

       Gruppe vergleichbarer digitaler Gesundheits-

       anwendungen setzen. Kommt eine Festlegung

       von Höchstbeträgen nach Satz 6 nicht in

       der vom Bundesministerium für Gesundheit

       gesetzten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3

       entsprechend.“

15. § 134a wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-
       gefügt:
         „(1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in
       den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelun-
       gen über
       1. die Leistungen der Hebammenhilfe, die im
          Wege der Videobetreuung erbracht wer-
          den,
       2. die technischen Voraussetzungen, die er-
          forderlich sind, um die Leistungen der
          Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege
          der Videobetreuung zu erbringen, und
       3. die Leistungen der Hebammenhilfe, die im
          Zusammenhang mit dem Einsatz einer

          digitalen Gesundheitsanwendung erbracht

          werden.

       Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2
       sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt
       für Sicherheit in der Informationstechnik und
       im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauf-
       tragten für den Datenschutz und die Informa-
       tionsfreiheit sowie der Gesellschaft für Tele-
       matik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1
       Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Ge-
       sundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die Prü-
       fung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend.
       Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3
       sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für
       Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e
       Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der
       Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digita-
       len Gesundheitsanwendungen erforderlich sind,
       zu treffen.“
    b) Der bisherige Absatz 1d wird Absatz 1e.

    c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils die
       Angabe „Absatz 1d“ durch die Angabe „Ab-
       satz 1e“ ersetzt.
    d) Absatz 6 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
16. § 139e wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach
       dem Wort „Qualität“ die Wörter „einschließlich
       der Interoperabilität“ eingefügt.

    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Entscheidung umfasst auch die Be-
       stimmung der ärztlichen Leistungen, der Leis-
       tungen der Heilmittelerbringer oder der Leis-
       tungen der Hebammenhilfe, die jeweils zur
       Versorgung mit der jeweiligen digitalen Ge-
       sundheitsanwendung erforderlich sind, sowie
       die Bestimmung der Daten aus Hilfsmitteln
       und Implantaten, die nach § 374a von der
       digitalen Gesundheitsanwendung verarbeitet
       werden.“

    c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
       „Leistungen“ die Wörter „oder der Leistungen
       der Heilmittelerbringer oder der Hebammen“
       eingefügt.
    d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

       „Wurde eine Leistung eines Heilmittelerbrin-

       gers oder einer Hebamme als erforderlich für

       die Versorgung mit der jeweiligen digitalen

       Gesundheitsanwendung oder für deren Erpro-

       bung bestimmt, informiert das Bundesinstitut

       für Arzneimittel und Medizinprodukte die Ver-

       tragspartner nach § 125 Absatz 1 oder § 134a

       Absatz 1 über diese Leistung.“

    e) Nach Absatz 6 Satz 6 werden die folgenden
       Sätze eingefügt:

       „Der Hersteller ist verpflichtet, Veränderungen

       an der digitalen Gesundheitsanwendung zu

       dokumentieren. Das Bundesinstitut für Arznei-

       mittel und Medizinprodukte kann die Vorlage

       der Dokumentation verlangen, wenn das

       Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-

       produkte Kenntnis davon erhält, dass der
       Hersteller der Anzeigepflicht nach Satz 1 nicht
       nachgekommen ist.“
    f) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. Den Inhalten des Verzeichnisses, des-
               sen Veröffentlichung, der Interoperabi-
               lität des elektronischen Verzeichnisses
               mit elektronischen Transparenzporta-
               len Dritter und der Nutzung der Inhalte
               des Verzeichnisses durch Dritte.“

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anforde-
           rungen und“ durch die Wörter „Anforde-
           rungen, einschließlich der Anforderungen
           an die Interoperabilität und die Erfüllung
           der Verpflichtung zur Integration von
           Schnittstellen, sowie zu den“ ersetzt.

       cc) In Nummer 4 werden vor dem Komma

           am Ende die Wörter „und der Verpflichtung

           der Hersteller zur Dokumentation der Vor-
           nahme von Veränderungen an der digitalen
           Gesundheitsanwendung nach Absatz 6
           Satz 7“ eingefügt.

     g) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden an-
        gefügt:

          „(10) Das Bundesamt für Sicherheit in der
       Informationstechnik legt im Einvernehmen mit
       dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
       zinprodukte und im Benehmen mit der oder
       dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
       und die Informationsfreiheit erstmals bis zum
       31. Dezember 2021 und dann in der Regel
       jährlich die von digitalen Gesundheitsanwen-
       dungen nachzuweisenden Anforderungen an
       die Datensicherheit nach Absatz 2 Satz 2
       Nummer 2 fest. Das Bundesamt für Sicherheit
       in der Informationstechnik bietet ab dem 1. Juni
       2022 Verfahren zur Prüfung der Einhaltung
       der Anforderungen nach Satz 1 sowie Verfah-
       ren zur Bestätigung der Einhaltung der Anfor-
       derungen nach Satz 1 durch entsprechende
       Zertifikate an. Der Nachweis der Erfüllung der
       Anforderungen an die Datensicherheit durch
       den Hersteller ist spätestens ab dem 1. Januar
       2023 unter Vorlage eines Zertifikates nach
       Satz 2 zu führen.

          (11) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und

       Medizinprodukte legt im Einvernehmen mit der

       oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-

       schutz und die Informationsfreiheit und im

       Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit

       in der Informationstechnik erstmals bis zum

       31. März 2022 und dann in der Regel jährlich

       die Prüfkriterien für die von digitalen Gesund-
       heitsanwendungen nachzuweisenden Anforde-
       rungen an den Datenschutz nach Absatz 2
       Satz 2 Nummer 2 fest. Der Nachweis der Erfül-

       lung der Anforderungen an den Datenschutz

       durch den Hersteller ist ab dem 1. April 2023

       durch Vorlage eines anhand der Prüfkriterien

       nach Satz 1 ausgestellten Zertifikates nach

       Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/679 zu

       führen.“

17. § 176 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 176
                  Bestandschutzregelung
                für Solidargemeinschaften

        (1) Die Mitgliedschaft in einer Solidargemein-
     schaft gilt nur dann als anderweitige Absicherung
     im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Num-
     mer 13 und als ein mit dem Anspruch auf freie
     Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung ver-
     gleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3
     Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertrags-
     gesetzes, wenn die Solidargemeinschaft am
     20. Januar 2021 bereits bestanden hat und seit
     ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt
     wurde, sie beides dem Bundesministerium für
     Gesundheit nachweist und auf ihren alle fünf
     Jahre zu stellenden Antrag hin das Bundesminis-
     terium für Gesundheit jeweils das Vorliegen eines

     testierten Gutachtens über die dauerhafte Leis-

     tungsfähigkeit gemäß Absatz 3 bestätigt.

       (2) Die in Absatz 1 genannten Solidargemein-
     schaften sind ihren Mitgliedern zur Gewährung
     von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem
BGBl. 2021, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
    Umfang und der Höhe nach den Leistungen
    dieses Buches entsprechen. Hiervon kann durch
    Satzung der Solidargemeinschaft nicht zum
    Nachteil ihrer Mitglieder abgewichen werden. Die
    Kündigung der Mitgliedschaft in einer solchen
    Solidargemeinschaft wird nur wirksam, wenn das
    Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Ab-
    sicherung im Krankheitsfall nachweist.
       (3) Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit
    nachzuweisen, hat eine Solidargemeinschaft alle
    fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gut-
    achten beim Bundesministerium für Gesundheit
    einzureichen. Das Gutachten ist von einem unab-
    hängigen und geeigneten Gutachter zu prüfen
    und zu testieren. Voraussetzung für die Erteilung
    des Testats ist insbesondere, dass
    1. die Beiträge der Solidargemeinschaft auf ver-
       sicherungsmathematischer Grundlage unter
       Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeitstafeln
       der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
       aufsicht und anderer einschlägiger statisti-
       scher Daten berechnet sind, insbesondere
       unter Berücksichtigung der maßgeblichen
       Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheits-
       gefahr, zur Sterblichkeit und zur Alters- und
       Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, und
    2. die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtung
       nach Absatz 2 Satz 1 jederzeit gewährleistet
       ist.

      (4) Die Regelungen zur Aufnahme in die ge-

    setzliche Krankenversicherung oder in die private

    Krankenversicherung nach dem Versicherungs-

    vertragsgesetz bleiben unberührt.“

18. § 219d wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
       bis 9 ersetzt:

          „(6) Über die Aufgaben nach Absatz 1

       hinaus übernimmt der Spitzenverband Bund

       der Krankenkassen, Deutsche Verbindungs-

       stelle Krankenversicherung – Ausland, Aufbau

       und Betrieb der organisatorischen und techni-

       schen Verbindungsstelle für die Bereitstellung

       von Diensten für den grenzüberschreitenden

       Austausch von Gesundheitsdaten (nationale

       eHealth-Kontaktstelle). Der Spitzenverband

       Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-

       dungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
       ist der für die Datenverarbeitung durch die
       nationale eHealth-Kontaktstelle Verantwort-
       liche nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung
       (EU) 2016/679. Die Gesellschaft für Telematik
       übernimmt die mit dem grenzüberschreitenden
       Austausch von Gesundheitsdaten zusammen-
       hängenden Aufgaben und Abstimmungen auf
       europäischer Ebene und legt die technischen
       Grundlagen für die nationale eHealth-Kontakt-
       stelle fest, auf deren Basis der Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
       dungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
       die nationale eHealth-Kontaktstelle aufbaut
       und betreibt. Über den Aufbau und den Betrieb
       der nationalen eHealth-Kontaktstelle stimmt
       sich der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken-

       versicherung – Ausland, fortlaufend im erfor-
       derlichen Umfang mit der Gesellschaft für
       Telematik ab. Das Bundesinstitut für Arznei-
       mittel und Medizinprodukte trifft unter Berück-
       sichtigung der europäischen semantischen
       Interoperabilitätsfestlegungen und im Beneh-
       men mit der Kassenärztlichen Bundesvereini-
       gung und der Gesellschaft für Telematik die
       Festlegungen zur semantischen Interoperabili-
       tät, die für den grenzüberschreitenden Daten-
       austausch erforderlich sind, und stimmt diese
       Festlegungen auf europäischer Ebene ab.
       Die Festlegungen sind in die nach § 394a
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu errichtende
       Plattform aufzunehmen, sobald diese zur Ver-
       fügung steht.
          (7) Die    nationale  eHealth-Kontaktstelle
       nimmt ihren Betrieb spätestens am 1. Juli 2023
       auf. Sie hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
       nach Absatz 6 Satz 1 die Dienste und Anwen-
       dungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen.
       Hierbei finden die Regelungen des Elften Kapi-
       tels Anwendung.
          (8) Hat der Versicherte in die Nutzung des
       Verfahrens zur Übermittlung seiner Daten aus
       der elektronischen Patientenkurzakte oder in
       die Übermittlung der elektronischen vertrags-
       ärztlichen Verordnung zum Zweck des grenz-
       überschreitenden Austauschs von Gesund-
       heitsdaten für die Behandlung oder die Ein-

       lösung der Verordnung in einem anderen

       Mitgliedstaat der Europäischen Union einge-

       willigt, darf die nationale eHealth-Kontaktstelle

       diese Daten zu diesem Zweck an die nationale
       eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats der
       Europäischen Union, in dem die Behandlung
       stattfindet oder die Verordnung eingelöst wird,
       übermitteln, sofern der Versicherte zum Zeit-

       punkt der Behandlung oder der Einlösung der

       Verordnung die Übermittlung durch eine ein-

       deutige bestätigende Handlung gegenüber

       der nationalen eHealth-Kontaktstelle technisch

       freigibt. Es sind technische Maßnahmen zu

       treffen, die eine Kenntnisnahme der Daten und

       einen Zugriff durch den Spitzenverband Bund

       der Krankenkassen, Deutsche Verbindungs-

       stelle Krankenversicherung – Ausland, und

       durch die eHealth-Kontaktstelle ausschließen.

          (9) Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit
       nach Absatz 6 Satz 2 kann der Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
       dungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
       die Aufgabe nach Absatz 6 Satz 1 an eine ge-
       eignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen
       Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1
       des Zehnten Buches oder nach § 219 Absatz 1
       übertragen. Diese hat die Vorgaben nach den
       Absätzen 7 und 8 zu erfüllen.“
    b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.

19. Nach § 255 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:
    „Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse
    den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge
    mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag ge-
BGBl. 2021, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1315
     mäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrech-
     nen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein
     freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228
     Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig
     ist und ersucht der Träger der Rentenversiche-
     rung die Krankenkasse um Verrechnung des der
     Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags
     der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge
     mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger
     Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung
     eines nach § 106 des Sechsten Buches geleiste-
     ten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die
     Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist,
     spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbrin-
     gen, nachdem die Krankenkasse den Träger
     der Rentenversicherung informiert hat, dass das
     freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war.“
19a. In § 256 Absatz 2 wird die Angabe „und 2“ durch
     die Angabe „und 4“ ersetzt.

20. § 264 Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.
20a. In § 290 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
     eingefügt:
     „Die im Zusammenhang mit der Einrichtung und
     dem Betrieb der Vertrauensstelle anfallenden Ver-
     waltungskosten werden vom Spitzenverband

     Bund der Krankenkassen finanziert.“

21. § 291 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. sofern sie vor dem 1. Januar 2023 ausge-
           stellt wird, die Speicherung von Daten
           nach § 291a, und, wenn sie nach diesem
           Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speiche-
           rung von Daten nach § 291a Absatz 2

           Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen;
           zusätzlich müssen vor dem 1. Juli 2024
           ausgegebene elektronische Gesundheits-
           karten die Speicherung von Daten nach
           § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5
           in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermög-
           lichen.“
     b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
     c) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
          „(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022
       stellen die Krankenkassen den Versicherten
       gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für
       Telematik ein technisches Verfahren barriere-
       frei zur Verfügung, welches die Anforderungen
       nach § 336 Absatz 4 erfüllt.

          (8) Spätestens ab dem 1. Januar 2023
       stellen die Krankenkassen den Versicherten er-
       gänzend zur elektronischen Gesundheitskarte
       auf Verlangen eine sichere digitale Identität
       für das Gesundheitswesen barrierefrei zur
       Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2
       Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung
       von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch
       die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Ja-
       nuar 2024 dient die digitale Identität nach
       Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische
       Gesundheitskarte zur Authentisierung des Ver-
       sicherten im Gesundheitswesen und als Ver-
       sicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1.
       Die Gesellschaft für Telematik legt die Anfor-

       derungen an die Sicherheit und Interoperabili-
       tät der digitalen Identitäten fest. Die Festle-
       gung der Anforderungen an die Sicherheit
       und den Datenschutz erfolgt dabei im Einver-
       nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
       in der Informationstechnik und der oder dem
       Bundesbeauftragen für den Datenschutz und
       die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils
       gültigen Technischen Richtlinien des Bundes-
       amts für Sicherheit in der Informationstechnik
       und unter Berücksichtigung der notwendigen
       Vertrauensniveaus der unterstützten Anwen-
       dungen. Eine digitale Identität kann über ver-
       schiedene Ausprägungen mit verschiedenen
       Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen.
       Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der
       Ausprägung einer digitalen Identität muss min-
       destens dem Schutzbedarf der Anwendung
       entsprechen, bei der diese eingesetzt wird.
       Spätestens ab dem 1. Juli 2022 stellen die
       Krankenkassen zur Nutzung berechtigten
       Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration
       der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur
       Verfügung.“
22. § 291a wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versiche-

       rungsnachweis auch durch eine digitale Iden-
       tität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.“
    b) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den
       Wörtern „nach § 264 Absatz 2“ die Wörter
       „und nach § 151 Absatz 1 des Vierzehnten
       Buches“ eingefügt.

    c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Ab dem 1. Januar 2023 müssen die Angaben
       nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der
       elektronischen Gesundheitskarte auch bei der
       Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur
       Verfügung stehen.“
23. § 291b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „online auf der elektronischen
           Gesundheitskarte“ werden gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Bis zum 31. Dezember 2022 haben die
           Krankenkassen auch Dienste zur Verfü-
           gung zu stellen, mit denen die an der ver-
           tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
           Leistungserbringer und Einrichtungen die
           Angaben nach § 291a Absatz 2 und 3 auch
           online auf der elektronischen Gesundheits-
           karte aktualisieren können.“

    b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
       „Bis zum 31. Dezember 2022 ermöglichen sie
       dazu den Abgleich der auf der elektronischen
       Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach
       § 291a Absatz 2 und 3 mit den bei der Kran-
       kenkasse vorliegenden aktuellen Daten und
       die Aktualisierung der auf der elektronischen
       Gesundheitskarte gespeicherten Daten; ab
       dem 1. Januar 2023 erfolgt die Prüfung nach
       Satz 1 durch einen elektronischen Abruf der
BGBl. 2021, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1316
       bei der Krankenkasse vorliegenden Daten
       nach § 291a Absatz 2 und 3. Die Tatsache,
       dass die Prüfung durchgeführt worden ist,
       haben die an der vertragsärztlichen Versor-
       gung teilnehmenden Leistungserbringer bei
       einer Prüfung vor dem 1. Januar 2023 auf
       der elektronischen Gesundheitskarte, bei einer
       Prüfung ab dem 1. Januar 2023 in ihren infor-
       mationstechnischen Systemen, die zur Ver-
       arbeitung von personenbezogenen Patienten-
       daten eingesetzt werden, zu speichern.“

    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird aufgehoben.
       bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
           „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

    d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit
       kann die in den Absätzen 1 und 2 sowie in
       § 291 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 8 ge-
       nannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne
       Zustimmung des Bundesrates verlängern.“
24. § 291c wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
       und 3.
25. § 293 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach den
       Wörtern „Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen“ die Wörter „und der Gesellschaft für
       Telematik“ eingefügt.
    b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

       „Die Gesellschaft für Telematik darf die in
       dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nur

       zum Zweck der Ausgabe von Komponenten

       zur Authentifizierung von Leistungserbringer-
       institutionen nach § 340 Absatz 4 verarbeiten.“

26. § 295 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 10 werden die Wörter „der
       Telematikinfrastruktur nach § 291a“ durch die
       Wörter „des sicheren Übermittlungsverfahrens
       nach § 311 Absatz 6 über die Telematikinfra-
       struktur“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Daten-
       übertragung“ ein Komma und werden die
       Wörter „die unter Anwendung des sicheren
       Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6
       über die Telematikinfrastruktur erfolgen kann,“
       eingefügt.
27. In § 301 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
    „Schlüssels“ die Wörter „sowie um Zusatzanga-
    ben für seltene Erkrankungen“ eingefügt.
28. § 301a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 291
       Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6“
       durch die Wörter „§ 291a Absatz 2 Nummer 1
       bis 3, 5 und 6“ ersetzt.

    b) Satz 3 wird aufgehoben.

29. § 306 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. Eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus
        Komponenten zur Authentifizierung, zur elek-

        tronischen Signatur, zur Verschlüsselung
        sowie Entschlüsselung und zur sicheren Ver-
        arbeitung von Daten in der zentralen Infra-
        struktur,“.
30. § 307 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die   Verarbeitung    personenbezogener
    Daten mittels der Komponenten der dezentralen
    Infrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1
    liegt in der Verantwortung derjenigen, die diese
    Komponenten für die Zwecke der Authentifizie-
    rung und elektronischen Signatur sowie zur Ver-
    schlüsselung, Entschlüsselung und sicheren Ver-
    arbeitung von Daten in der zentralen Infrastruktur
    nutzen, soweit sie über die Mittel der Daten-
    verarbeitung mitentscheiden. Die Verantwortlich-
    keit nach Satz 1 erstreckt sich insbesondere auf

    die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung
    und Verwendung der Komponenten. Für die
    Verarbeitung personenbezogener Daten mittels
    der Komponenten der dezentralen Infrastruktur
    nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 durch Verant-
    wortliche nach Satz 1 erfolgt in der Anlage zu
    diesem Gesetz eine Datenschutz-Folgenabschät-
    zung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung
    (EU) 2016/679. Soweit eine Datenschutz-Folgen-
    abschätzung nach Satz 3 erfolgt, gilt für die
    Verantwortlichen nach Satz 1 Artikel 35 Absatz 1
    bis 7 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 38
    Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
    nicht.“
31. § 311 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 384“
           durch die Angabe „§ 385“ ersetzt.

       bb) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am

           Ende durch ein Komma ersetzt.

       cc) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.

       dd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
           „12. Betrieb von Komponenten und Diens-
                ten der zentralen Infrastruktur gemäß
                § 306 Absatz 2 Nummer 2, die zur
                Gewährleistung der Sicherheit oder
                für die Aufrechterhaltung der Funk-
                tionsfähigkeit der Telematikinfrastruk-
                tur von wesentlicher Bedeutung sind,
                nach Maßgabe des § 323 Absatz 2
                Satz 3.“
    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 7 werden die Wörter „bei dem Bun-
           desamt für Sicherheit in der Informations-
           technik und“ gestrichen.
       bb) In Satz 8 werden die Wörter „und dem
           Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
           tionstechnik“ gestrichen.
32. § 312 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
           Wort „ärztliche“ durch die Wörter „ver-
           tragsärztliche elektronische“ und werden
           jeweils die Wörter „in elektronischer Form“
BGBl. 2021, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
   durch die Wörter „elektronisch nach § 360
   Absatz 1“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen
       durchzuführen, die erforderlich sind,
       damit Informationen zur vertragsärzt-
       lichen Verordnung nach den Num-

       mern 1 oder 2 mit Informationen über

       das auf der Grundlage der vertrags-

       ärztlichen Verordnung nach den Num-

       mern 1 oder 2 abgegebene Arznei-

       mittel, dessen Chargennummer und,

       falls auf der Verordnung angegeben,

       dessen Dosierung den Versicherten

       elektronisch verfügbar gemacht werden
       können (Dispensierinformationen),“.

cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden

    Nummern 4 bis 11 eingefügt:

   „4. bis zum 1. Oktober 2021 die Maßnah-
       men durchzuführen, die erforderlich
       sind, damit sichere Übermittlungsver-
       fahren nach § 311 Absatz 6 einen
       Sofortnachrichtendienst zur Kommuni-
       kation zwischen Leistungserbringern
       umfassen,

    5. bis zum 31. Oktober 2021 die Maßnah-
       men durchzuführen, die erforderlich

       sind, damit der elektronische Medika-

       tionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2

       Nummer 4 gemäß § 358 in Verbindung

       mit § 359 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2023

       in einer eigenständigen Anwendung

       innerhalb der Telematikinfrastruktur

       genutzt werden kann, die nicht auf

       der elektronischen Gesundheitskarte
       gespeichert wird,

    6. bis zum 1. Dezember 2021 die Maß-
       nahmen durchzuführen, die erforderlich
       sind, damit zugriffsberechtigte Leis-
       tungserbringer mittels der elektroni-
       schen Gesundheitskarte sowie entspre-
       chend den Zugriffsvoraussetzungen
       nach § 361 Absatz 2 auf elektronische
       Verordnungen zugreifen können,

    7. bis zum 1. Januar 2022 die Maßnah-
       men durchzuführen, die erforderlich
       sind, damit vertragsärztliche elektroni-
       sche Verordnungen von digitalen Ge-
       sundheitsanwendungen durch Ärzte,
       Zahnärzte und Psychotherapeuten ab
       dem 1. Januar 2023 elektronisch nach
       § 360 Absatz 1 übermittelt werden
       können,
    8. bis zum 1. April 2022 die Maßnahmen
       durchzuführen, die erforderlich sind,
       um digitale Identitäten zur Verfügung
       zu stellen durch

       a) die Krankenkassen für ihre Versi-

          cherten nach § 291 Absatz 8 und

       b) die Stellen nach § 340 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1 für die zugriffs-
          berechtigten Leistungserbringer,

    9. bis zum 1. April 2022 die Maßnahmen
       durchzuführen, die erforderlich sind,
       damit der in Nummer 4 definierte Dienst

       auch zur Kommunikation zwischen Ver-
       sicherten und Leistungserbringern be-
       ziehungsweise Versicherten und Kran-
       kenkassen genutzt werden kann,

   10. bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen

       durchzuführen, die erforderlich sind,

       damit Anbieter ab dem 1. Januar 2023

       Komponenten und Dienste zur Verfü-

       gung stellen können, die eine sichere,

       wirtschaftliche, skalierbare, stationäre

       und mobile Zugangsmöglichkeit zur

       Telematikinfrastruktur ermöglichen,

   11. bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen
       durchzuführen, die erforderlich sind,

       damit Komponenten gemäß § 306 Ab-

       satz 2 Nummer 1, die das Lesen von
       in der Telematikinfrastruktur genutzten
       Identifikations- und Authentifizierungs-
       mitteln, insbesondere von Karten und
       Ausweisen gemäß den §§ 291 und 340,
       ermöglichen, eine kontaktlose Schnitt-
       stelle unterstützen,“.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 12
    und wird wie folgt gefasst:

   „12. bis zum 30. Juni 2022 die Maßnah-

        men durchzuführen, die erforderlich

        sind, damit vertragsärztliche elek-

        tronische Verordnungen von häus-

        licher Krankenpflege nach § 37 sowie

        außerklinischer Intensivpflege nach

        § 37c elektronisch nach § 360 Ab-

        satz 1 übermittelt werden können,“.

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 13
    und wird wie folgt gefasst:

   „13. bis zum 30. Juni 2023 die Maßnah-
        men durchzuführen, die erforderlich
        sind, damit vertragsärztliche elektro-
        nische Verordnungen von Soziothera-
        pien nach § 37a durch Ärzte und
        Psychotherapeuten elektronisch nach
        § 360 Absatz 1 übermittelt werden
        können,“.

ff) Die folgenden Nummern 14 bis 16 werden
    angefügt:
   „14. bis zum 1. Juli 2023 die Maßnah-
        men durchzuführen, die erforderlich
        sind, damit der Spitzenverband Bund
        der Krankenkassen, Deutsche Ver-
        bindungsstelle Krankenversicherung
        – Ausland, seine Aufgaben nach
        § 219d Absatz 6 Satz 1 erfüllen und
        den Betrieb der nationalen eHealth-
        Kontaktstelle zu diesem Zeitpunkt
        aufnehmen kann; dazu sind im Be-
        nehmen mit dem Spitzenverband

        Bund der Krankenkassen, Deutsche

        Verbindungsstelle Krankenversiche-
        rung – Ausland, und im Einvernehmen
        mit dem Bundesamt für Sicherheit
        in der Informationstechnik und der
BGBl. 2021, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
                oder dem Bundesbeauftragten für den
                Datenschutz und die Informations-
                freiheit insbesondere diejenigen Fest-

                legungen zum Aufbau und Betrieb

                der nationalen eHealth-Kontaktstelle

                nach § 219d Absatz 6 Satz 1 zu
                treffen, die im Rahmen des grenz-
                überschreitenden Austauschs von
                Gesundheitsdaten Fragen der Daten-
                sicherheit und des Datenschutzes be-
                rühren,

          15. bis zum 1. Oktober 2023 die Maßnah-
              men durchzuführen, die erforderlich
              sind, damit die sicheren Übermitt-
              lungsverfahren nach § 311 Absatz 6
              auch den Austausch von medizini-
              schen Daten in Form von Text, Datei-
              en, Ton und Bild, auch als Konferenz
              mit mehr als zwei Beteiligten, ermög-
              lichen, und

          16. bis zum 1. Juli 2024 die Maßnahmen
              durchzuführen, die erforderlich sind,
              damit vertragsärztliche elektronische
              Verordnungen nach § 360 Absatz 7
              Satz 1 ab dem 1. Juli 2026 elektro-
              nisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt
              werden können.“

   b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden ange-
      fügt:

          „(7) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1, 2, 12, 13 und 16 hat die
       Gesellschaft für Telematik auch Verfahren
       festzulegen oder die technischen Vorausset-
       zungen dafür zu schaffen, dass Versicherte
       Daten ihrer elektronischen Verordnungen nach
       § 360 Absatz 2, 5, 6 oder Absatz 7 vor einer
       Inanspruchnahme der jeweils verordneten
       Leistungen, soweit erforderlich, elektronisch
       ihrer Krankenkasse zur Bewilligung übermitteln
       können.

          (8) Die Gesellschaft für Telematik hat im
       Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1
       bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen
       dafür zu schaffen, dass die in § 380 Absatz 2
       genannten Leistungserbringer die Telematik-
       infrastruktur nutzen und ihre Zugriffsrechte
       nach § 352 Nummer 14 und 15 sowie nach

       § 361 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausüben

       können.

          (9) Die Gesellschaft für Telematik legt zu

       den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6

       im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicher-

       heit in der Informationstechnik und der oder

       dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz

       und die Informationsfreiheit bis zum 31. De-

       zember 2021 Einzelheiten zu dem Bestäti-
       gungsverfahren fest und veröffentlicht diese
       Einzelheiten. Die Gesellschaft für Telematik
       veröffentlicht eine Liste mit den nach Absatz 1
       Satz 1 Nummer 6 bestätigten Anwendungen
       auf ihrer Internetseite.“

33. § 313 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt
    gefasst:

    „3. allen anderen angeschlossenen Nutzern von

        Anwendungen und Diensten der Telematik-

        infrastruktur.“

34. § 316 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 Euro“
       durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
35. Dem § 323 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

    „Bei der Vergabe von Aufträgen für den Betrieb
    von Komponenten und Diensten der zentralen
    Infrastruktur gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 2,
    die zur Gewährleistung der Sicherheit oder der
    Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Tele-
    matikinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung
    sind, kann die Gesellschaft für Telematik fest-
    legen, dass sie als Anbieter auftritt und einzelne
    Komponenten und Dienste der zentralen Infra-
    struktur selbst betreibt. In diesen Fällen sind die
    Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Kom-
    ponenten und Dienste durch die Gesellschaft für
    Telematik sicherzustellen. Wenn die Gesellschaft
    für Telematik Komponenten und Dienste selbst
    betreibt, ist die Sicherheit der Komponenten und
    Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten
    nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die
    Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Ver-
    traulichkeit der Komponenten und Dienste sicher-
    gestellt wird. Die Festlegung der Prüfverfahren für
    das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch
    das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
    technik. Die Auswahl des Sicherheitsgutachters
    erfolgt im Rahmen des Prüfverfahrens durch die
    Gesellschaft für Telematik. Das externe Sicher-
    heitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicher-
    heit in der Informationstechnik zur Prüfung vorge-
    legt und durch dieses bestätigt werden. Erst mit
    der Bestätigung des externen Sicherheitsgutach-
    tens durch das Bundesamt für Sicherheit in der
    Informationstechnik dürfen die Komponenten
    und Dienste durch die Gesellschaft für Telematik
    zur Verfügung gestellt werden.“

36. § 325 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
       bis 7 eingefügt:

          „(5) Die Gesellschaft für Telematik kann

       auch Hersteller und Anbieter von Komponen-

       ten und Diensten der Telematikinfrastruktur zu-
       lassen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren

       und zu den Prüfkriterien für Hersteller und

       Anbieter legt die Gesellschaft für Telematik im

       Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-

       heit in der Informationstechnik fest. Die Zulas-

       sung kann mit Nebenbestimmungen versehen

       werden.

          (6) Die Gesellschaft für Telematik bestimmt
       im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
       Sicherheit in der Informationstechnik die Kom-
       ponenten und Dienste, deren Zulassung nach
       Absatz 2 verpflichtend auch der Zulassung
BGBl. 2021, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
       der jeweiligen Hersteller oder Anbieter nach
       Absatz 5 bedarf.
          (7) Aussagen über die Qualität der Prozesse
       bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung
       und der Pflege der Komponenten und Dienste,
       die aus Zulassungen von Herstellern und An-
       bietern nach Absatz 5 stammen, können bei
       Zulassungen von Komponenten und Diensten
       nach Absatz 2 berücksichtigt werden.“

     b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und nach
        den Wörtern „Komponenten und Diensten“
        werden die Wörter „sowie mit den zugelasse-
        nen Herstellern und Anbietern von Komponen-
        ten und Diensten“ eingefügt.

     c) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
37. § 327 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die für die Wahrnehmung von Aufgaben
           nach Absatz 2 bei der oder dem Bundes-
           beauftragten für den Datenschutz und die
           Informationsfreiheit entstehenden Kosten
           sind durch die Gesellschaft für Telematik
           zu erstatten.“
       bb) In Satz 2 wird das Wort „jeweils“ und
           werden die Wörter „dem Bundesamt für Si-
           cherheit in der Informationstechnik sowie“
           gestrichen.
     b) In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern
        „im Gesundheitswesen,“ die Wörter „oder für
        technische Verfahren zu telemedizinischen
        Konsilien nach § 367“ eingefügt.
38. § 331 mit der Überschrift „§ 331 Übergangsrege-
    lung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrier-
    ter Ausbildung“ wird aufgehoben.
39. § 331 mit der Überschrift „§ 331 Maßnahmen zur
    Überwachung des Betriebs, zur Gewährleistung
    der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der
    Telematikinfrastruktur“ wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
        fügt:

          „(5) Die Gesellschaft für Telematik darf, so-
       weit es für die Durchführung der Maßnahmen
       nach Absatz 1 und im Rahmen der Vorkehrun-
       gen nach Absatz 3 erforderlich ist, die für den
       Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Absatz 1
       Satz 2 erforderlichen Komponenten zur Identi-
       fikation und Authentifizierung im Rahmen von
       hierzu erstellten Prüfnutzeridentitäten nutzen.
       Die Nutzung darf ausschließlich für Prüfzwecke
       erfolgen und die Einzelheiten sind im Einver-
       nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
       in der Informationstechnik und der oder dem
       Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
       die Informationsfreiheit festzulegen. Es muss
       dabei technisch und organisatorisch gewähr-
       leistet sein, dass ein Zugriff auf personen-
       bezogene Daten von Nutzern der Telematik-
       infrastruktur ausgeschlossen ist, die keine Prüf-
       nutzeridentitäten verwenden. Die Prüfnutzer-
       identitäten dürfen von höchstens sieben, nach
       dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüf-

       ten Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik
       genutzt werden. Die Zugriffe nach Satz 1 müs-
       sen protokolliert und jährlich oder auf Anfor-
       derung der oder dem Bundesbeauftragten für
       den Datenschutz und die Informationsfreiheit
       vorgelegt werden. Die Protokolldaten müssen
       enthalten, durch wen und zu welchem Zweck
       die Komponenten nach Satz 1 eingesetzt
       wurden und sind für drei Jahre zu speichern.
       Die nach Satz 1 erforderlichen Komponenten
       sind der Gesellschaft für Telematik auf Ver-
       langen durch die jeweils für die Ausgabe
       zuständige Stelle gegen Kostenerstattung zur
       Verfügung zu stellen.“

    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
       folgt gefasst:
          „(6) Die für die Aufgaben nach dem Zehnten
       und diesem Kapitel beim Bundesamt für Si-
       cherheit in der Informationstechnik entstehen-
       den Kosten sind diesem durch die Gesellschaft
       für Telematik pauschal in Höhe der Kosten
       für zehn Vollzeitäquivalente zu erstatten. Zu-
       sätzlich werden die Kosten des Bundesamts
       für Sicherheit in der Informationstechnik für
       erforderliche Unterstützungsleistungen Dritter
       durch die Gesellschaft für Telematik in Höhe
       der tatsächlich anfallenden Kosten erstattet.
       Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzel-
       heiten der Kostenerstattung für Unterstüt-
       zungsleistungen nach Satz 2 im Einvernehmen
       mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
       mationstechnik fest.“
40. § 333 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der
    Informationstechnik entstandenen Kosten der
    Überprüfung trägt der Anbieter von zugelassenen
    Diensten und bestätigten Anwendungen nach
    § 311 Absatz 6 sowie den §§ 325 und 327, sofern
    das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
    technik auf Grund von Anhaltspunkten tätig ge-
    worden ist, die berechtigte Zweifel an der Sicher-
    heit der zugelassenen Dienste und bestätigten
    Anwendungen begründeten.“

41. § 334 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Erklä-
           rungen der Versicherten zur Organ- und
           Gewebespende (elektronische Erklärung
           zur Organ- und Gewebespende) und“ ge-
           strichen.
       bb) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch
           ein Komma ersetzt.

       cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.
       dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
           „7. die elektronische     Patientenkurzakte
               nach § 358.“

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Num-
       mer 2, 3 und 5 werden ab dem 1. Juli 2023
       technisch in die Anwendung nach Absatz 1
       Satz 2 Nummer 7 überführt.“
BGBl. 2021, Seite 1320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1320
42. § 336 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Angabe „3 und 6“ wird durch die An-
           gabe „4, 6 und 7“ ersetzt und nach den
           Wörtern „elektronischen Gesundheitskarte“
           werden die Wörter „oder seiner digitalen
           Identität nach § 291 Absatz 8“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten
           in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der
           elektronischen Gesundheitskarte gespei-
           chert sind.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
           mer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe
           „Nummer 1“ die Angabe „, 4 und 7“ einge-
           fügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten
           in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der
           elektronischen Gesundheitskarte gespei-
           chert sind.“
    c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 334
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5“ die Wörter
       „, soweit diese auf der elektronischen Gesund-
       heitskarte gespeichert sind,“ eingefügt.
    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
           Angabe „und 6“ durch die Angabe „, 4, 6
           und 7“ ersetzt und werden nach den
           Wörtern „elektronischen Gesundheits-
           karte“ die Wörter „oder seiner digitalen
           Identität nach § 291 Absatz 8“ eingefügt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „, insbe-
           sondere mittels eines Postzustellungsauf-
           trags,“ gestrichen.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. eine nachträgliche, sichere Identifika-
               tion des Versicherten und seiner be-
               reits ausgegebenen elektronischen Ge-
               sundheitskarte erfolgt ist; die nachträg-
               liche sichere Identifikation kann mit
               einer digitalen Identität nach § 291 Ab-
               satz 8 Satz 1 mit einem der elektroni-
               schen Gesundheitskarte entsprechen-
               dem Vertrauensniveau erfolgen, oder“.

       dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
           „4. die elektronische Gesundheitskarte
               des Versicherten oder deren PIN mit
               einem sicheren Verfahren persönlich
               an den in einer Vorsorgevollmacht be-
               nannten Vertreter oder den in einer Be-
               stellungsurkunde benannten Betreuer
               zugestellt wurde und diese Vorsorge-
               vollmacht oder Bestellungsurkunde
               der Krankenkasse vorliegt.“
    e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „So-
       weit“ die Wörter „ein technisches Verfahren
       unter Einsatz der digitalen Identität des Versi-

       cherten nach Absatz 1 oder“ eingefügt und
       wird die Angabe „und 6“ durch die Angabe
       „, 4, 6 und 7“ ersetzt.

43. § 337 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten
       in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 1, 4 und 7 auszulesen und zu über-
       mitteln sowie Daten in einer Anwendung nach
       § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es
       sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Num-
       mer 3, 4 und 6 handelt, Daten in einer Anwen-
       dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7,
       soweit es sich um Daten nach § 334 Absatz 1
       Satz 2 Nummer 2 und 3 handelt, und Daten in
       einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 2 und 3 zu verarbeiten. Satz 1 findet
       keine Anwendung auf Daten in einer Anwen-
       dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
       soweit diese auf der elektronischen Gesund-
       heitskarte gespeichert sind.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „3 und 6“ durch
           die Angabe „4, 6 und 7“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten
           in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der
           elektronischen Gesundheitskarte gespei-
           chert sind.“
       cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
           „bis 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
44. § 338 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 338
                  Komponenten zur
          Wahrnehmung der Versichertenrechte
        (1) Die Gesellschaft für Telematik hat spätes-
     tens bis zum 1. Januar 2022 den Versicherten
     eine barrierefreie Komponente zur Verfügung zu
     stellen, die an einem stationären Endgerät den
     Versicherten das Auslesen der Daten und Proto-
     kolldaten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 6 ermöglicht. Hierbei hat die
     Gesellschaft für Telematik technische Verfahren
     vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen
     Sicherheitsstandard gewährleisten.

        (2) Die Gesellschaft für Telematik kann die
     Krankenkassen bei der Erfüllung der Aufgaben
     nach § 342 Absatz 7, soweit es um die Bereit-
     stellung von barrierefreien Komponenten für
     stationäre Endgeräte geht, unterstützen.
        (3) Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis
     zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine
     flächendeckende Schaffung technischer Einrich-
     tungen durch die Krankenkassen in ihren Ge-
     schäftsstellen besteht, die das Auslesen der Pro-
     tokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten
     in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 1 bis 3 und 6 sowie das Erteilen von
     Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwen-
     dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
     ermöglichen. Hierbei sind die nach § 342 Ab-
BGBl. 2021, Seite 1321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1321
    satz 7 bestehenden Verpflichtungen der Kranken-
    kassen zu berücksichtigen.“
45. § 339 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
       „bis 5“ die Angabe „und 7“ eingefügt.
    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Auf Daten in einer Anwendung nach § 334
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dürfen
       zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach
       den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und
       § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen Ge-
       sundheitskarte oder der digitalen Identität der
       Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 nur
       mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entspre-
       chenden elektronischen Heilberufsausweis
       oder mit einer digitalen Identität nach § 340
       Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente
       zur Authentifizierung von Leistungserbringer-
       institutionen zugreifen.“

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach der Angabe „Nummer 1“ wird die
           Angabe „, 4 und 7“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten
           in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der
           elektronischen Gesundheitskarte gespei-
           chert sind.“
    d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die in den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Ab-
       satz 1 und § 359 Absatz 1 genannten zugriffs-
       berechtigten Personen, die nicht über einen
       elektronischen Heilberufsausweis verfügen,
       dürfen auf Daten in einer Anwendung nach
       § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7
       mittels der elektronischen Gesundheitskarte
       oder mit einer digitalen Identität der Versicher-
       ten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 oder gemäß
       Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für diesen
       Zugriff von einer Person autorisiert werden,
       die über einen ihrer Berufszugehörigkeit ent-
       sprechenden elektronischen Heilberufsausweis
       oder eine digitale Identität nach § 340 Absatz 6
       verfügt.“

46. Dem § 340 werden folgende Absätze 6 bis 8 ange-
    fügt:
       „(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 haben
    die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie
    den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Heil-
    berufs- und Berufsausweisen auf Verlangen des
    Leistungserbringers eine digitale Identität für das
    Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die
    nicht an eine Chipkarte gebunden ist.
       (7) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 haben
    die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
    den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Kompo-
    nenten zur Authentifizierung von Leistungserbrin-
    gerinstitutionen auf Verlangen der Leistungs-
    erbringerinstitution eine digitale Identität für das
    Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die
    nicht an eine Chipkarte gebunden ist.

        (8) Die Gesellschaft für Telematik legt die
    jeweiligen Anforderungen an die Sicherheit und
    Interoperabilität der digitalen Identitäten nach
    den Absätzen 6 und 7 fest. Die Festlegung der
    Anforderungen an die Sicherheit und den Daten-
    schutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem
    Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
    technik und der oder dem Bundesbeauftragen
    für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richt-
    linien des Bundesamts für Sicherheit in der
    Informationstechnik und unter Berücksichtigung
    der notwendigen Vertrauensniveaus der unter-
    stützten Anwendungen. Eine digitale Identität
    kann über verschiedene Ausprägungen mit ver-
    schiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus
    verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau
    der Ausprägung einer digitalen Identität muss
    mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung
    entsprechen, bei der diese eingesetzt wird.“

47. § 341 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach der
       Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 7“ ein-
       gefügt.
    b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(elek-
       tronischer Mutterpass)“ die Wörter „sowie
       Daten, die sich aus der Versorgung der Ver-
       sicherten mit Hebammenhilfe ergeben“ einge-
       fügt.
    c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
       „9. Daten des Versicherten aus digitalen Ge-
           sundheitsanwendungen des Versicherten
           nach § 33a,“.
    d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

       „11. Verordnungsdaten und Dispensierinfor-
            mationen elektronischer Verordnungen
            nach § 360,“.
    e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

       „13. sonstige von den Leistungserbringern für
            den Versicherten bereitgestellte Daten,
            insbesondere Daten, die sich aus der Teil-
            nahme des Versicherten an strukturierten
            Behandlungsprogrammen bei chronischen
            Krankheiten gemäß § 137f ergeben.“

48. § 342 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
           eingefügt:
           „3. zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli
               2022 die Versicherten mittels der
               Benutzeroberfläche eines geeigneten
               Endgeräts und unter Nutzung der
               elektronischen Gesundheitskarte oder
               einer digitalen Identität der Versicher-
               ten nach § 291 Absatz 8 die Abgabe,
               Änderung sowie den Widerruf einer
               elektronischen Erklärung zur Organ-
               und Gewebespende in dem dafür be-
               stimmten Register vornehmen können,
               sobald das Register zur Verfügung
               steht, und“.
BGBl. 2021, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322
       bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
           durch die folgenden Nummern 4 und 5 er-
           setzt:
          „4. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar
              2023

              a) die Daten nach § 341 Absatz 2 Num-
                 mer 10, 12 und 13 zur Verfügung ge-
                 stellt werden können;
              b) die Versicherten oder durch sie
                 befugte Vertreter die Daten, die in
                 der elektronischen Patientenakte
                 gespeichert sind, gemäß § 363 zu
                 Forschungszwecken zur Verfügung
                 stellen können;

              c) Daten der Versicherten in digita-
                 len Gesundheitsanwendungen nach
                 § 33a mit Einwilligung der Versicher-
                 ten vom Hersteller einer digitalen
                 Gesundheitsanwendung nach § 33a
                 über den Anbieter der elektroni-
                 schen Patientenakte in die elektroni-

                 sche Patientenakte der Versicherten

                 nach § 341 Absatz 2 Nummer 9
                 übermittelt und dort gespeichert

                 werden können;

              d) die Versicherten den Sofortnachrich-
                 tendienst mit Leistungserbringern
                 und mit Krankenkassen als sicheres

                 Übermittlungsverfahren nach § 311
                 Absatz 6 über die Benutzerober-
                 fläche nach Nummer 1 Buchstabe b
                 nutzen können;

              e) die Versicherten über die Benutzer-

                 oberfläche eines geeigneten Endge-
                 räts nach § 336 Absatz 2 auf Infor-
                 mationen des Nationalen Gesund-
                 heitsportals nach § 395 barrierefrei
                 zugreifen können und

          5. zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli
             2023 die Versicherten oder durch sie
             befugte Vertreter über die Benutzer-
             oberfläche eines geeigneten Endgeräts
             nach § 336 Absatz 2 auf Daten des
             elektronischen Medikationsplans nach
             § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
             soweit diese nicht auf der elektroni-
             schen Gesundheitskarte gespeichert
             sind, und auf Daten der elektronischen
             Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1
             Satz 2 Nummer 7 barrierefrei zugreifen
             und die Rechte gemäß Nummer 1
             Buchstabe b, d und f in Verbindung
             mit Nummer 2 Buchstabe e und f wahr-
             nehmen können.“
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Die Krankenkassen sind verpflichtet,
       spätestens bis zum 1. Januar 2022 sicherzu-
       stellen, dass Versicherte in einer Anwendung
       nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und
       zusätzlich spätestens bis zum 1. Juli 2023 in
       Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 4 und 7 ihre Rechte gemäß § 336
       Absatz 1 und 2 und § 337 Absatz 1 bis 3 sowie

       das Auslesen der Protokolldaten in den An-
       wendungen barrierefrei mittels einer Benutzer-
       oberfläche sowohl eines geeigneten mobilen
       Endgeräts als auch eines geeigneten statio-
       nären Endgeräts entsprechend der Anforde-
       rungen gemäß Absatz 2 wahrnehmen können.
       Dabei sind technische Verfahren vorzusehen,
       die zur Authentifizierung einen hohen Sicher-
       heitsstandard gewährleisten. Satz 1 gilt nicht
       für Daten in einer Anwendung nach § 334 Ab-
       satz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der
       elektronischen Gesundheitskarte gespeichert
       sind.“
49. § 343 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 19 wird das Wort „und“ am Ende
       gestrichen.

    b) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch
       das Wort „und“ ersetzt.
    c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
       „21. die Möglichkeit für die Versicherten, ab

            dem 1. Januar 2023 Daten aus ihren

            digitalen Gesundheitsanwendungen nach
            § 33a mit ihrer Einwilligung vom Hersteller

            einer solchen Anwendung über den An-

            bieter der elektronischen Patientenakte
            in ihre elektronische Patientenakte zu
            übermitteln.“

50. § 349 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „und 5“ durch die
       Angabe „, 5 und 7“ ersetzt und werden die
       Wörter „neben dem Anspruch auf Anpassung
       der Daten auf der elektronischen Gesundheits-

       karte auch“ gestrichen.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „oder 5“ durch die
       Angabe „, 5 oder 7“ ersetzt.
51. § 351 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
       „der elektronischen Gesundheitsakte“ die
       Wörter „und aus Anwendungen nach § 33a“
       eingefügt.

    b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
    c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
       fügt:
          „(2) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar
       2023 sicherzustellen, dass Daten der Versi-
       cherten in digitalen Gesundheitsanwendungen
       nach § 33a mit Einwilligung der Versicherten
       vom Hersteller einer digitalen Gesundheits-
       anwendung nach § 33a über den Anbieter
       der elektronischen Patientenakte in die elek-
       tronische Patientenakte der Versicherten nach
       § 341 Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort
       gespeichert werden können.
          (3) Die Ausgabe der Komponenten zur Au-
       thentifizierung der Hersteller digitaler Gesund-
       heitsanwendungen nach § 33a erfolgt durch
       die Gesellschaft für Telematik. Das Bundes-
       institut für Arzneimittel und Medizinprodukte
       bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesund-
       heitsanwendungen nach § 33a berechtigt ist,
       eine Komponente nach Satz 1 zu erhalten.“
BGBl. 2021, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323
52. § 352 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 5 wird die Angabe „8, 10 und“ ge-
       strichen.

    b) Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt ge-
       ändert:
       aa) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort
           „oder“ durch ein Komma ersetzt.

       bb) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender
           Doppelbuchstabe cc eingefügt:

           „cc) in einer Hochschulambulanz oder in
                einer Ambulanz nach § 117 Absatz 2
                bis 3b oder“.
       cc) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird
           Doppelbuchstabe dd.
    c) In den Nummern 9 bis 11 und 13 wird jeweils
       die Angabe „8, 10 und“ gestrichen.

    d) In Nummer 14 wird das Wort „Physiotherapeu-
       ten“ durch das Wort „Heilmittelerbringer“ und
       werden die Wörter „physiotherapeutischen
       Behandlung“ durch die Wörter „Behandlung
       durch den jeweiligen Heilmittelerbringer“ er-
       setzt und wird die Angabe „8, 10 und“ ge-
       strichen.
53. § 354 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch

       ein Komma ersetzt.

    b) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
       fügt:
       „6. bis zum 1. Januar 2022 die Festlegungen
           dafür zu treffen, dass Daten der Versicher-
           ten aus digitalen Gesundheitsanwendungen
           nach § 33a vom Hersteller der Anwendun-
           gen über den Anbieter der elektronischen
           Patientenakte über eine Schnittstelle, die
           den Anforderungen des Zwölften Kapitels
           genügt, in die elektronische Patientenakte
           übermittelt und dort verarbeitet werden
           können, und

       7. bis zum 1. Januar 2022 die Festlegungen
          dafür zu treffen, dass Versicherte mittels
          der Benutzeroberfläche eines geeigneten
          Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 auf
          Informationen des Nationalen Gesundheits-
          portals nach § 395 barrierefrei zugreifen
          können und dass ihnen dabei die Informa-
          tionen des Portals mit Daten, die in ihrer
          elektronischen Patientenakte gespeichert
          sind, verknüpft angeboten werden können.“

54. § 355 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 355
                     Festlegungen für die
               semantische und syntaktische
                Interoperabilität von Daten in
             der elektronischen Patientenakte,
           des elektronischen Medikationsplans,
            der elektronischen Notfalldaten und
           der elektronischen Patientenkurzakte“.
    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
       den Wörtern „und der elektronischen Not-
       falldaten“ die Wörter „sowie die für eine
       Fortschreibung der elektronischen Notfall-
       daten und der Hinweise der Versicherten
       nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
       und 3 zu einer elektronischen Patienten-
       kurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
       mer 7“ eingefügt.

   bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch
       ein Komma ersetzt.

   cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
       durch das Wort „und“ ersetzt.
   dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. dem für die Wahrnehmung der Inte-
          ressen der Unternehmen der Privaten
          Krankenversicherung   maßgeblichen
          Bundesverband.“

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
   bis 2d eingefügt:
      „(2a) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
   gung trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022
   die notwendigen Festlegungen für die seman-
   tische und syntaktische Interoperabilität von
   Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen
   der Versicherten nach § 33a, die von den

   Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9

   in die elektronische Patientenakte übermittelt
   werden. Die Festlegungen nach Satz 1 sind
   zum Ende jedes Kalenderhalbjahres fortzu-
   schreiben.
     (2b) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
   gung trifft bis zum 31. Dezember 2022 unter
   Berücksichtigung der laufenden Erkenntnisse
   der Modellvorhaben nach § 125 des Elften
   Buches die notwendigen Festlegungen für die
   semantische und syntaktische Interoperabilität
   von Daten der elektronischen Patientenakte
   nach § 341 Absatz 2 Nummer 10.

       (2c) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
   trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022 die not-
   wendigen Festlegungen für die semantische
   und syntaktische Interoperabilität von Daten,
   die von Hilfsmitteln oder Implantaten nach
   § 374a Absatz 1 in eine digitale Gesundheits-
   anwendung übermittelt werden. Die Festle-
   gungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzu-
   schreiben.

      (2d) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
   gung trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022
   die notwendigen Festlegungen für die seman-
   tische und syntaktische Interoperabilität von
   Daten, die im Rahmen des telemedizinischen
   Monitorings verarbeitet werden. Die Festle-
   gungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzu-
   schreiben.“
d) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Num-
   mer 5“ die Wörter „und den Hinweisen der Ver-
   sicherten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 2 und 3“ eingefügt und werden die Wörter
   „Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
   Buchstabe c“ durch die Wörter „Patientenkurz-
BGBl. 2021, Seite 1324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1324
       akte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“
       ersetzt.
    e) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
       „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ die Wörter
       „und deren Fortschreibung zu einer elektroni-
       schen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1
       Satz 2 Nummer 7“ eingefügt.

    f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „sowie
       den elektronischen Notfalldaten“ durch die
       Wörter „, den elektronischen Notfalldaten so-
       wie der elektronischen Patientenkurzakte nach
       § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“ ersetzt.
    g) In Absatz 10 wird die Angabe „§ 384“ durch

       die Angabe „§ 385“ ersetzt.
55. § 356 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 356
                    Zugriff auf Hinweise
          der Versicherten auf das Vorhandensein
        und den Aufbewahrungsort von Erklärungen
             zur Organ- und Gewebespende“.

    b) Absatz 1 wird aufgehoben.

    c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in dem Satzteil vor

       Nummer 1 werden die Wörter „einer Anwen-

       dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“

       durch die Wörter „Anwendungen nach § 334

       Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7“ ersetzt und

       wird vor dem Wort „folgende“ das Wort „aus-

       schließlich“ eingefügt.

    d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in dem Satzteil vor
       Nummer 1 werden die Wörter „in einer Anwen-
       dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“
       durch die Wörter „zu Hinweisen des Versicher-
       ten auf das Vorhandensein und den Aufbe-
       wahrungsort von Erklärungen zur Organ- und
       Gewebespende in Anwendungen nach § 334
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7“ ersetzt.

    e) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 3 er-
       setzt:
          „(3) Die Hinweise des Versicherten auf das
       Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von
       Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in
       einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 2 werden ab dem 1. Juli 2023 mit
       Einwilligung des Versicherten technisch in die
       elektronische Patientenkurzakte nach § 334
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte,
       die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
       nehmen oder in Einrichtungen, die an der ver-
       tragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in
       zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeein-
       richtungen oder Rehabilitationseinrichtungen
       tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Ver-
       langen des Versicherten und mit dessen Ein-
       willigung die Daten, die in einer Anwendung
       nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der
       elektronischen Gesundheitskarte gespeichert
       sind, in der elektronischen Patientenkurzakte
       zu speichern und auf der elektronischen Ge-
       sundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versi-
       cherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1
       und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334

        Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mindestens bis
        zum 1. Juli 2024 und anschließend so lange
        auf der elektronischen Gesundheitskarte ge-
        speichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert.
        Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum
        31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3
        erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.“

     f) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
        kann die in Absatz 3 genannten Fristen durch
        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
        desrates verlängern.“

56. § 357 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
        mer 1 die Wörter „in einer Anwendung nach
        § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die
        Wörter „zu Hinweisen des Versicherten auf
        das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort
        von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfü-
        gungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1
        Satz 2 Nummer 3 und 7“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer
        Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-

        mer 3“ durch die Wörter „zu Hinweisen des

        Versicherten auf das Vorhandensein und den

        Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten

        oder Patientenverfügungen in Anwendungen

        nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7“

        ersetzt und wird vor den Wörtern „mit Einwil-

        ligung“ das Wort „nur“ eingefügt.

     c) In Absatz 3 werden die Wörter „in einer An-
        wendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
        mer 3“ durch die Wörter „zu Hinweisen des
        Versicherten auf das Vorhandensein und den
        Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten
        oder Patientenverfügungen in Anwendungen
        nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7“
        ersetzt.

     d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
           „(4) Die Hinweise des Versicherten auf das
        Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von
        Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügun-
        gen in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
        Satz 2 Nummer 3 werden ab dem 1. Juli 2023
        mit Einwilligung des Versicherten technisch
        in die elektronische Patientenkurzakte nach
        § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt.
        Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung
        teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der
        vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder
        in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge-
        einrichtungen oder Rehabilitationseinrichtun-
        gen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf
        Verlangen des Versicherten und mit dessen
        Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung
        nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der
        elektronischen Gesundheitskarte gespeichert
        sind, in der elektronischen Patientenkurzakte
        zu speichern und auf der elektronischen Ge-
        sundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versi-
        cherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1
        und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Ab-
BGBl. 2021, Seite 1325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1325
       satz 1 Satz 2 Nummer 3 mindestens bis zum
       1. Juli 2024 und anschließend so lange auf der
       elektronischen Gesundheitskarte gespeichert,
       bis diese ihre Gültigkeit verliert. Die Gesell-
       schaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober
       2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderli-
       chen Voraussetzungen zu schaffen.

         (5) Das Bundesministerium für Gesundheit
       kann die in Absatz 4 genannten Fristen durch
       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
       desrates verlängern.“

57. § 358 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 358

                 Elektronische Notfalldaten,

              elektronische Patientenkurzakte

            und elektronischer Medikationsplan“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „geeignet“
           die Wörter „, sofern sie vor dem 1. Juli
           2024 ausgegeben wird,“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „elek-
           tronische Notfalldaten“ die Wörter „und
           die elektronische Patientenkurzakte“ ein-
           gefügt.

    c) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „ge-

       eignet“ die Wörter „, sofern sie vor dem 1. Juli

       2024 ausgegeben wird,“ eingefügt.

    d) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie
       folgt gefasst:
       „1. auf die Erstellung von elektronischen Not-
           falldaten und die Speicherung dieser Daten
           auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte
           oder auf die Erstellung der elektronischen
           Patientenkurzakte sowie

       2. auf die Aktualisierung von elektronischen
          Notfalldaten und die Speicherung dieser
          Daten auf ihrer elektronischen Gesund-

          heitskarte oder auf die Aktualisierung und

          Speicherung dieser Daten in der elektro-

          nischen Patientenkurzakte.“

    e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Die Krankenkassen, die ihren Versicher-
       ten elektronische Gesundheitskarten mit der
       Möglichkeit zur Speicherung des elektroni-
       schen Medikationsplans und der elektroni-
       schen Notfalldaten ausgeben und ihnen ab
       dem 1. Juli 2023 einen elektronischen Medika-
       tionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
       mer 4 und eine elektronische Patientenkurz-
       akte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
       zur Verfügung stellen, sind die für die Verar-
       beitung von Daten in diesen Anwendungen
       Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der
       Verordnung (EU) 2016/679. Unbeschadet ihrer
       Verantwortlichkeit für den elektronischen Medi-

   kationsplan und die elektronische Patienten-
   kurzakte nach Satz 1 können die Krankenkas-
   sen Anbieter elektronischer Medikationspläne
   und Anbieter von elektronischen Patientenkurz-
   akten als Auftragsverarbeiter mit der Zurverfü-
   gungstellung der elektronischen Medikations-
   pläne und von elektronischen Patientenkurz-
   akten für ihre Versicherten beauftragen.“

f) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6
   bis 8 eingefügt:

      „(6) Die elektronischen Notfalldaten werden
   ab dem 1. Juli 2023 mit Einwilligung des
   Versicherten technisch in die elektronische
   Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 7 überführt. Ärzte, die an der ver-
   tragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in
   Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen

   Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen

   Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder

   Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben
   ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versi-
   cherten und mit dessen Einwilligung die Daten,
   die in den elektronischen Notfalldaten gespei-
   chert sind, in der elektronischen Patienten-
   kurzakte zu speichern und auf der elektroni-
   schen Gesundheitskarte zu löschen. Erteilt
   der Versicherte seine Einwilligung nach den
   Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die elektroni-
   schen Notfalldaten mindestens bis zum 1. Juli
   2024 und anschließend so lange auf der elek-
   tronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis

   diese ihre Gültigkeit verliert. Die Gesellschaft

   für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021

   die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen
   Voraussetzungen zu schaffen.
      (7) Die elektronische Patientenkurzakte
   nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 muss
   ab dem 1. Juli 2023 den grenzüberschrei-
   tenden Austausch von Gesundheitsdaten ent-
   sprechend den in § 359 Absatz 4 festgelegten
   Anforderungen gewährleisten. Die Gesellschaft
   für Telematik hat hierfür bis zum 1. Januar
   2022 die erforderlichen Voraussetzungen zu
   schaffen.

      (8) Der elektronische Medikationsplan wird

   ab dem 1. Juli 2023 technisch in eine eigen-

   ständige Anwendung innerhalb der Telematik-

   infrastruktur überführt, die nicht mehr auf der
   elektronischen Gesundheitskarte gespeichert
   wird. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Ver-
   sorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die
   an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
   men oder in zugelassenen Krankenhäusern,
   Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitations-
   einrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeit-
   punkt auf Verlangen des Versicherten und mit
   dessen Einwilligung die Daten, die im elektro-
   nischen Medikationsplan auf der elektroni-
   schen Gesundheitskarte gespeichert sind, in
   der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 4 zu speichern und den auf der elek-
   tronischen Gesundheitskarte gespeicherten
   Medikationsplan zu löschen. Erteilt der Versi-
   cherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1
BGBl. 2021, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1326
       und 2 nicht, bleibt der elektronische Medika-
       tionsplan mindestens bis zum 1. Juli 2024 und
       anschließend so lange auf der elektronischen
       Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre

       Gültigkeit verliert. Die Gesellschaft für Telema-

       tik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den

       Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen
       zu schaffen.“

    g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wird
       wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach
           den Wörtern „elektronischen Notfalldaten“
           die Wörter „, der elektronischen Patienten-

           kurzakte“ eingefügt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 und 2 werden jeweils
                nach den Wörtern „elektronischen
                Notfalldaten“ die Wörter „, der elek-
                tronischen Patientenkurzakte“ einge-
                fügt.

           bbb) In Nummer 4 werden nach den Wör-
                tern „elektronischen Notfalldaten“ die
                Wörter „, die elektronische Patienten-
                kurzakte“ eingefügt und wird der
                Punkt am Ende durch das Wort „und“
                ersetzt.

           ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

                „5. die Voraussetzungen und das Ver-
                    fahren bei der Übermittlung und
                    Nutzung von Daten aus der elek-
                    tronischen Patientenkurzakte zum
                    grenzüberschreitenden Austausch
                    von Gesundheitsdaten über die
                    nationale eHealth-Kontaktstelle.“
    h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.
    i) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

          „(11) Das Bundesministerium für Gesund-
       heit kann die in den Absätzen 1, 2 und 6 bis 8
       sowie in § 334 Absatz 2 Satz 2 genannten
       Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
       mung des Bundesrates verlängern.“
58. § 359 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 359
                        Zugriff auf den
               elektronischen Medikationsplan,
             die elektronischen Notfalldaten und
            die elektronische Patientenkurzakte“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
           mer 1 wird jeweils die Angabe „und 5“
           durch die Angabe „, 5 und 7“ ersetzt.
       bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die
           Angabe „Nummer 5“ durch die Wörter
           „Nummer 5 und 7“ ersetzt.
       cc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt
           geändert:

           aaa) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort
                „oder“ durch ein Komma ersetzt.

           bbb) Nach Doppelbuchstabe bb wird fol-
                gender Doppelbuchstabe cc einge-
                fügt:

                „cc) in einer Hochschulambulanz

                     oder in einer Ambulanz nach

                     § 117 Absatz 2 bis 3b oder“.

           ccc) Der bisherige Doppelbuchstabe cc
                wird Doppelbuchstabe dd.

       dd) In Nummer 6 wird die Angabe „und 5“
           durch die Angabe „, 5 und 7“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1

           werden nach dem Wort „Notfalldaten“ die
           Wörter „und auf die Daten der elektroni-
           schen Patientenkurzakte“ eingefügt und
           wird die Angabe „Nummer 5“ durch die
           Wörter „Nummer 5 und 7“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist für
           den Zugriff auf die elektronische Patienten-
           kurzakte der Einsatz der elektronischen
           Gesundheitskarte des Versicherten oder
           seiner digitalen Identität nach § 291 Ab-
           satz 8 erforderlich.“

    d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Die Übermittlung von Daten der elektro-
       nischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1
       Satz 2 Nummer 7 zum grenzüberschreitenden
       Austausch von Gesundheitsdaten zum Zweck
       der Unterstützung einer konkreten Behandlung
       des Versicherten an einen in einem anderen
       Mitgliedstaat der Europäischen Union nach
       dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zum
       Zugriff auf die Daten berechtigten Leistungser-
       bringer über die jeweiligen nationalen eHealth-
       Kontaktstellen bedarf der vorherigen Einwilli-
       gung durch den Versicherten in die Nutzung
       des Übermittlungsverfahrens. Zusätzlich ist er-
       forderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt
       der Behandlung die Übermittlung an die natio-
       nale eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats,
       in dem die Behandlung stattfindet, durch eine
       eindeutige bestätigende Handlung technisch

       freigibt. Abweichend von den Absätzen 1 und 3
       sowie von § 339 finden für die Verarbeitung
       der Daten durch einen Leistungserbringer in
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Union die Bestimmungen des Mitgliedstaats
       Anwendung, in dem der Leistungserbringer
       seinen Sitz hat. Hierbei finden die gemein-
       samen europäischen Vereinbarungen zum
       grenzüberschreitenden Austausch von Gesund-
       heitsdaten Berücksichtigung.“
59. § 360 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 360
                 Elektronische Übermittlung
             und Verarbeitung vertragsärztlicher
               elektronischer Verordnungen“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1327
     „(1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste
  und Komponenten flächendeckend zur Ver-
  fügung stehen, ist für die elektronische Über-
  mittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher
  elektronischer Verordnungen von apotheken-
  pflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Be-
  täubungsmitteln, sowie von sonstigen in der
  vertragsärztlichen Versorgung verordnungs-
  fähigen Leistungen die Telematikinfrastruktur
  zu nutzen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „in elektroni-
      scher Form“ durch das Wort „elektronisch“
      ersetzt.

  bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-

      den Sätze ersetzt:

      „Für die elektronische Übermittlung von
      vertragsärztlichen Verordnungen von Be-
      täubungsmitteln und von Arzneimitteln
      nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittel-
      verschreibungsverordnung gilt die Ver-
      pflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Januar
      2023. Die Verpflichtungen nach den
      Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die elek-
      tronische Ausstellung oder Übermittlung
      von Verordnungen von verschreibungs-
      pflichtigen Arzneimitteln oder von Arznei-
      mitteln nach § 3a Absatz 1 der Arzneimit-
      telverschreibungsverordnung aus techni-
      schen Gründen im Einzelfall nicht möglich
      ist. Die Verpflichtung nach Satz 2 in Ver-
      bindung mit Satz 1 zur elektronischen
      Ausstellung und Übermittlung vertrags-
      ärztlicher Verordnungen von Betäubungs-
      mitteln gilt nicht, wenn die elektronische
      Ausstellung oder Übermittlung dieser Ver-
      ordnungen aus technischen Gründen im
      Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es
      sich um einen Notfall im Sinne des § 8
      Absatz 6 der Betäubungsmittelverschrei-
      bungsverordnung handelt.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Für die Abgabe von Betäubungsmitteln
      und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1
      Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsver-
      ordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1
      ab dem 1. Januar 2023.“

  bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1
      und 2 gelten nicht, wenn der elektronische
      Abruf der ärztlichen Verordnung nach Ab-
      satz 2 aus technischen Gründen im Einzel-
      fall nicht möglich ist.“

e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
   bis 9 eingefügt:
     „(4) Ab dem 1. Januar 2023 sind die in
  Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer
  sowie Psychotherapeuten, die an der vertrags-
  ärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Ein-
  richtungen tätig sind, die an der vertrags-
  ärztlichen Versorgung teilnehmen oder die in
  zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeein-

richtungen oder Rehabilitationseinrichtungen
tätig sind, verpflichtet, Verordnungen digitaler
Gesundheitsanwendungen nach § 33a elektro-
nisch auszustellen und für deren Übermittlung
Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu
nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder
Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1
aus technischen Gründen im Einzelfall nicht
möglich ist.
   (5) Ab dem 1. Juli 2024 sind die in Absatz 2
Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die
in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeu-
ten verpflichtet, Verordnungen von häuslicher
Krankenpflege nach § 37 sowie Verordnungen

von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c

elektronisch auszustellen und für deren Über-
mittlung Dienste und Komponenten nach Ab-
satz 1 zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1
gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung
oder Übermittlung von Verordnungen nach
Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall
nicht möglich ist. Die Erbringer von Leistungen
der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie
der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c
sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die Leis-
tungen unter Nutzung der Dienste und Kompo-
nenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage
einer elektronischen Verordnung nach Satz 1
zu erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt
nicht, wenn der elektronische Abruf der Ver-
ordnung aus technischen Gründen im Einzelfall
nicht möglich ist.

   (6) Ab dem 1. Juli 2025 sind die in Absatz 2
Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die
in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychothera-
peuten verpflichtet, Verordnungen von Sozio-
therapie nach § 37a elektronisch auszustel-
len und für deren Übermittlung Dienste und
Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die
elektronische Ausstellung oder Übermittlung
von Verordnungen nach Satz 1 aus techni-
schen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
Die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen
nach § 37a sind ab dem 1. Juli 2025 verpflich-
tet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste
und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der
Grundlage einer elektronischen Verordnung
nach Satz 1 zu erbringen. Die Verpflichtung

nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische
Abruf der Verordnung aus technischen Grün-
den im Einzelfall nicht möglich ist.

   (7) Ab dem 1. Juli 2026 sind die in Absatz 2
Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die
in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeu-
ten verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln,
Verordnungen von Hilfsmitteln, Verordnungen
von Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
Verordnungen von Harn- und Blutteststreifen
nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von
Medizinprodukten nach § 31 Absatz 1 sowie
Verordnungen von bilanzierten Diäten zur
enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 elek-
tronisch auszustellen und für deren Übermitt-
BGBl. 2021, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
       lung Dienste und Komponenten nach Absatz 1
       zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
       nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder
       Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1
       aus technischen Gründen im Einzelfall nicht
       möglich ist. Heil- und Hilfsmittelerbringer so-
       wie Erbringer der weiteren in Satz 1 genannten
       Leistungen sind ab dem 1. Juli 2026 verpflich-
       tet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste
       und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der
       Grundlage einer elektronischen Verordnung
       nach Satz 1 zu erbringen. Die Verpflichtung
       nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische
       Abruf der Verordnung aus technischen Grün-
       den im Einzelfall nicht möglich ist.
          (8) Um Verordnungen nach den Absät-
       zen 5, 6 oder Absatz 7 elektronisch abrufen
       zu können, haben sich Erbringer von Leistun-
       gen der häuslichen Krankenpflege nach § 37
       sowie der außerklinischen Intensivpflege nach
       § 37c bis zum 1. Januar 2024, Erbringer von
       Leistungen der Soziotherapie nach § 37a bis
       zum 1. Januar 2025, Heil- und Hilfsmitteler-
       bringer sowie Erbringer der weiteren in Ab-
       satz 7 Satz 1 genannten Leistungen bis zum
       1. Januar 2026 an die Telematikinfrastruktur
       nach § 306 anzuschließen.
          (9) Versicherte können gegenüber den in
       Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbrin-
       gern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten
       Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für
       den Zugriff auf ihre ärztliche oder psycho-
       therapeutische Verordnung nach den Absät-
       zen 2 und 4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten
       barrierefrei entweder durch einen Ausdruck
       in Papierform oder elektronisch bereitgestellt
       werden sollen. Versicherte können den Sofort-
       nachrichtendienst nach § 312 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 9 nutzen, um die für den Zugriff auf
       ihre ärztliche oder psychotherapeutische Ver-
       ordnung erforderlichen Zugangsdaten in elek-
       tronischer Form zum Zweck der Einlösung
       der Verordnung durch einen Vertreter einem
       anderen Versicherten zur Verfügung zu stellen.“
   f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

   g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und in

      Satz 2 werden nach dem Wort „Schnittstellen“
      die Wörter „in den Diensten nach Absatz 1
      sowie“ eingefügt.

   h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 11 und die
      Wörter „Verordnungs- und Dispensierdaten“
      werden durch die Wörter „Verordnungsdaten
      und Dispensierinformationen“ ersetzt.
   i) Die folgenden Absätze 12 bis 15 werden ange-
      fügt:
          „(12) Die Gesellschaft für Telematik ist ver-
       pflichtet,

       1. bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzun-
          gen dafür zu schaffen, dass Versicherte über
          die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 auf
          Informationen des Nationalen Gesundheits-
          portals nach § 395 zugreifen können und
          dass den Versicherten die Informationen

          des Portals mit Daten, die in ihrer elektroni-
          schen Verordnung gespeichert sind, ver-
          knüpft angeboten werden können, und
       2. bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzun-
          gen dafür zu schaffen, dass Versicherte über
          die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1
          zum Zweck des grenzüberschreitenden
          Austauschs von Daten der elektronischen
          Verordnung, nach vorheriger Einwilligung in
          die Nutzung des Übermittlungsverfahrens
          und technischer Freigabe zum Zeitpunkt
          der Einlösung der Verordnung bei dem nach
          dem Recht des jeweiligen anderen Mitglied-
          staats der Europäischen Union zum Zugriff
          berechtigten Leistungserbringer, Daten elek-
          tronischer Verordnungen nach Absatz 2
          Satz 1 der nationalen eHealth-Kontaktstelle
          übermitteln können.
          (13) Mit Einwilligung des Versicherten kön-
       nen die Rechnungsdaten zu einer elektro-
       nischen Verordnung, die nicht dem Sach-
       leistungsprinzip unterliegt, für die Dauer von
       maximal zehn Jahren in den Diensten der An-
       wendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
       mer 6 gespeichert werden. Auf die Rechnungs-
       daten nach Satz 1 haben nur die Versicherten
       selbst Zugriff. Die Versicherten können diese
       Rechnungsdaten zum Zweck der Kostener-
       stattung mit Kostenträgern teilen.
          (14) Mit Einwilligung des Versicherten kön-
       nen Daten zu Verordnungen nach den Absät-
       zen 2 und 4 bis 7 sowie Dispensierinforma-
       tionen nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
       automatisiert in der elektronischen Patienten-
       akte gespeichert werden.
          (15) Das Bundesministerium für Gesundheit
       kann die in den Absätzen 2 bis 8 genannten
       Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
       mung des Bundesrates verlängern.“

60. § 361 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „in ärztlichen Verordnungen in
           elektronischer Form dürfen“ werden durch
           die Wörter „in vertragsärztlichen elektroni-
           schen Verordnungen dürfen ausschließ-

           lich“ ersetzt.

       bb) In den Nummern 3 und 5 wird die Angabe
           „§ 360 Absatz 4“ jeweils durch die Angabe
           „§ 360 Absatz 9“ ersetzt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Auf Dispensierinformationen nach § 360
           Absatz 11 dürfen nur die Versicherten zu-
           greifen.“
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „in ärztlichen Verordnungen in
           elektronischer Form“ werden durch die
           Wörter „in vertragsärztlichen elektroni-
           schen Verordnungen“ ersetzt.

       bb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch
           ein Komma ersetzt.
       cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
       dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. einer digitalen Identität nach § 340
               Absatz 6 in Verbindung mit einer Kom-
               ponente zur Authentifizierung von Leis-
               tungserbringerinstitutionen.“

     c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Die Übermittlung von Daten der elektro-
       nischen Verordnung nach § 360 Absatz 2 zum
       grenzüberschreitenden Austausch von Ge-
       sundheitsdaten zum Zweck der Unterstützung
       einer Behandlung des Versicherten an einen in
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Union nach dem Recht des jeweiligen Mitglied-
       staats zum Zugriff auf Verordnungsdaten be-
       rechtigten Leistungserbringer über die jeweili-
       gen nationalen eHealth-Kontaktstellen bedarf
       der vorherigen Einwilligung durch den Versi-
       cherten in die Nutzung des Übermittlungsver-
       fahrens. Zusätzlich ist erforderlich, dass der
       Versicherte zum Zeitpunkt der Einlösung der
       Verordnung die Übermittlung an die nationale
       eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in
       dem die Verordnung eingelöst wird, durch eine
       eindeutige bestätigende Handlung technisch
       freigibt. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4
       sowie von § 339 finden für die Verarbeitung
       der Daten durch einen Leistungserbringer in
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Union die Bestimmungen des Mitgliedstaats
       Anwendung, in dem die Verordnung eingelöst
       wird. Hierbei finden die gemeinsamen europä-
       ischen Vereinbarungen zum grenzüberschrei-
       tenden Austausch von Gesundheitsdaten Be-
       rücksichtigung. Der Spitzenverband Bund der
       Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
       Krankenversicherung – Ausland hat die Versi-
       cherten über die Voraussetzungen und das
       Verfahren bei der Übermittlung und Nutzung
       von Daten der elektronischen Verordnung
       zum grenzüberschreitenden Austausch von
       Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-
       Kontaktstelle zu informieren.“
61. Die Überschrift des Siebten Titels wird wie folgt
    gefasst:

           „Nutzung der Telematikinfrastruktur
              durch weitere Kostenträger“.
61a. § 362 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ge-
        sundheitskarten“ die Wörter „oder digitalen

        Identitäten“ eingefügt.
     b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesund-
        heitskarten“ die Wörter „oder digitale Identi-
        täten“ eingefügt, wird das Wort „ausgegeben“

        durch die Wörter „zur Verfügung gestellt“

        ersetzt, wird die Angabe „§§ 334 bis 337“

        durch die Wörter „§ 291a Absatz 5 bis 7,

        §§ 334 bis 337“ ersetzt und wird die Angabe

        „§§ 344, 352“ durch die Angabe „§§ 344,

        345, 352“ ersetzt.

     c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Gesundheitskarten“ die Wörter „oder digitaler
        Identitäten“ eingefügt.

61b. Nach § 362 wird folgender § 362a eingefügt:
                         „§ 362a

                      Nutzung der
            elektronischen Gesundheitskarte
          bei Krankenbehandlung der Sozialen

       Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch

       Wird die Telematikinfrastruktur für Anwen-
    dungen im Bereich der Krankenbehandlung der
    Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten
    Buch unter Nutzung elektronischer Gesundheits-
    karten oder hiermit technisch kompatibler Karten
    zum Zweck des Nachweises der Leistungsbe-
    rechtigung und der Abrechnung von Leistungen
    in diesem Bereich verwendet, gilt § 327 entspre-
    chend. § 291a bleibt unberührt.“
62. In § 363 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
    „397 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter
    „399 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

63. Nach § 365 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:

    „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
    rücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1
    die sich ändernden Kommunikationsbedürfnisse
    der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der
    Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen
    auf mobilen Endgeräten. Bei der Fortschreibung
    der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die
    Durchführung von Videosprechstunden Dienste
    der Telematikinfrastruktur genutzt werden kön-
    nen, sobald diese zur Verfügung stehen.“
64. Nach § 366 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:

    „Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und
    der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
    rücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1
    die sich ändernden Kommunikationsbedürfnisse
    der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der
    Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen
    auf mobilen Endgeräten. Bei der Fortschreibung
    der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die
    Durchführung von Videosprechstunden Dienste
    der Telematikinfrastruktur genutzt werden kön-
    nen, sobald diese zur Verfügung stehen.“

64a. Nach § 367 wird folgender § 367a eingefügt:

                         „§ 367a

              Vereinbarung über technische
       Verfahren bei telemedizinischem Monitoring

       (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung

    und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

    vereinbaren bis zum 31. März 2022 im Benehmen

    mit der oder dem Bundesbeauftragten für den

    Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem

    Bundesamt für die Sicherheit in der Informations-

    technik und der Gesellschaft für Telematik die An-
    forderungen an technische Verfahren zum daten-
    gestützten zeitnahen Management von Krankhei-
    ten über eine räumliche Distanz (telemedizini-
BGBl. 2021, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1330
     sches Monitoring). In der Vereinbarung sind ins-
     besondere festzulegen die

     1. technischen Anforderungen an die einzuset-
        zenden Anwendungen,

     2. Vorgaben für die Interoperabilität der einzuset-

        zenden Anwendungen,

     3. Anforderungen an den Datenschutz und die
        Informationssicherheit sowie
     4. Verwendung von Diensten und Anwendungen
        der Telematikinfrastruktur.

     In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen,
     dass den Versicherten therapierelevante Daten in
     einem interoperablen Format nach § 355 Ab-
     satz 2d zur Verfügung gestellt werden.
        (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
     nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-
     barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
     § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-
     zuleiten.“

64b. § 368 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
     und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
     vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft
     für Telematik und dem Bundesamt für Sicherheit
     in der Informationstechnik ein technisches Ver-
     fahren zur Authentifizierung der Versicherten im
     Rahmen der Videosprechstunde in der vertrags-
     ärztlichen Versorgung. Zur Durchführung der
     Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und
     Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzu-
     sehen.“

64c. In § 369 Absatz 1 wird nach den Wörtern „tele-
     medizinischen Konsilien nach § 367“ ein Komma
     und werden die Wörter „die Vereinbarung über
     technische Verfahren bei telemedizinischem
     Monitoring nach § 367a“ eingefügt.
65. Nach § 370 wird folgender § 370a eingefügt:
                          „§ 370a

                    Unterstützung der
             Kassenärztlichen Vereinigungen
           bei der Vermittlung telemedizinischer
           Angebote durch die Kassenärztliche

       Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung

        (1) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 Ab-

     satz 1a Satz 16 errichtet und betreibt die Kassen-

     ärztliche Bundesvereinigung ein Portal zur Vermitt-
     lung telemedizinischer Leistungen an Versicherte.
     Das Portal muss mit den von den Kassenärztlichen
     Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 bereit-
     gestellten digitalen Angeboten kompatibel sein.
     Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln
     der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu
     die nach § 75 Absatz 1a Satz 21 gemeldeten
     Termine.
        (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung er-
     möglicht die Nutzung der in dem Portal nach Ab-
     satz 1 bereitgestellten Informationen durch Dritte.
     Hierzu veröffentlicht sie eine Schnittstelle auf Ba-
     sis international anerkannter Standards und be-
     antragt deren Aufnahme in das Interoperabilitäts-

     verzeichnis nach § 385. Die Vertragsärzte können
     der Weitergabe ihrer Daten an Dritte nach Satz 1
     widersprechen.

        (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
     regelt das Nähere zu der Nutzung der in dem

     Portal bereitgestellten Informationen durch Dritte

     in einer Verfahrensordnung. Die Verfahrensord-
     nung bedarf der Genehmigung des Bundesminis-
     teriums für Gesundheit.
        (4) Die Nutzung der in dem Portal bereitge-
     stellten Informationen durch Dritte ist gebühren-
     pflichtig. Das Bundesministerium für Gesundheit
     wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
     Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
     pflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei
     feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie
     Regelungen über die Gebührenentstehung, die
     Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen,
     den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen,
     die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,
     den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung
     und die Erstattung zu treffen. In der Rechts-

     verordnung kann eine Gebührenbefreiung der
     Nutzung der in dem Portal bereitgestellten Infor-
     mationen durch gemeinnützige juristische Perso-
     nen des Privatrechts, insbesondere medizinische
     Fachgesellschaften, vorgesehen werden. Das
     Bundesministerium für Gesundheit kann die Er-
     mächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch
     Rechtsverordnung auf die Kassenärztliche Bun-
     desvereinigung übertragen.“
65a. In § 371 Absatz 3 wird die Angabe „§ 384“ durch
     die Angabe „§ 385“ ersetzt.

65b. In § 372 Absatz 2 wird die Angabe „§ 384“ durch
     die Angabe „§ 385“ ersetzt.

65c. § 373 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 373
                    Festlegungen zu den
                offenen und standardisierten
          Schnittstellen für informationstechnische
             Systeme in Krankenhäusern und in
          der pflegerischen Versorgung; Gebühren
         und Auslagen; Verordnungsermächtigung“.

     b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 384“ durch die

        Angabe „§ 385“ ersetzt.

     c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe

        „§ 384“ durch die Angabe „§ 385“ ersetzt.

     d) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
        fügt:
          „(7) Die Gesellschaft für Telematik kann für
       die Bestätigungen nach Absatz 5 Gebühren
       und Auslagen erheben. Die Gebührensätze
       sind so zu bemessen, dass sie den auf die
       Leistungen entfallenden durchschnittlichen
       Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.
         (8) Das Bundesministerium für Gesundheit
       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
       ohne Zustimmung des Bundesrates die ge-
       bührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen
       und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
       vorzusehen sowie Regelungen über die Ge-
BGBl. 2021, Seite 1331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1331
       bührenentstehung, die Gebührenerhebung, die
       Erstattung von Auslagen, den Gebühren-
       schuldner, Gebührenbefreiungen, die Fällig-
       keit, die Stundung, die Niederschlagung, den
       Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und
       die Erstattung zu treffen.“
66. Nach § 374 wird folgender § 374a eingefügt:
                           „§ 374a

                        Integration
               offener und standardisierter
      Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten

       (1) Hilfsmittel oder Implantate, die zu Lasten
    der gesetzlichen Krankenversicherung an Versi-
    cherte abgegeben werden und die Daten über
    den Versicherten elektronisch über öffentlich zu-
    gängliche Netze an den Hersteller oder Dritte
    übertragen, müssen ab dem 1. Juli 2024 ermög-
    lichen, dass die von dem Hilfsmittel oder dem
    Implantat verarbeiteten Daten auf der Grundlage
    einer Einwilligung des Versicherten in geeigneten
    interoperablen Formaten in eine in das Verzeich-
    nis nach § 139e Absatz 1 aufgenommene digitale
    Gesundheitsanwendung übermittelt und dort wei-
    terverarbeitet werden können, soweit die Daten
    von der digitalen Gesundheitsanwendung zum
    bestimmungsgemäßen Gebrauch durch densel-
    ben Versicherten benötigt werden. Hierzu müssen
    die Hersteller der Hilfsmittel und Implantate nach
    Satz 1 interoperable Schnittstellen anbieten und
    diese für die digitalen Gesundheitsanwendungen,
    die in das Verzeichnis nach § 139e aufgenommen
    sind, öffnen. Die Beeinflussung des Hilfsmittels
    oder des Implantats durch die digitale Gesund-
    heitsanwendung ist unzulässig und technisch
    auszuschließen.
    Als interoperable Formate gemäß Satz 1 gelten in
    nachfolgender Reihenfolge:

    1. Festlegungen für Inhalte der elektronischen
       Patientenakte nach § 355,

    2. empfohlene Standards und Profile im Inter-
       operabilitätsverzeichnis nach § 385,

    3. offene    international   anerkannte   Standards
       oder

    4. offengelegte Profile über offene international
       anerkannte Standards, deren Aufnahme in
       das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385
       beantragt wurde.

       (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
    Medizinprodukte errichtet und veröffentlicht ein
    elektronisches Verzeichnis für interoperable
    Schnittstellen von Hilfsmitteln und Implantaten.
    Die Hersteller der Hilfsmittel und Implantate mel-
    den die von den jeweiligen Geräten verwendeten
    interoperablen Schnittstellen nach Absatz 1 zur
    Veröffentlichung in dem Verzeichnis nach Satz 1
    an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
    zinprodukte.
       (3) Abweichend von Absatz 1 kann über den
    1. Juli 2024 hinaus eine Versorgung mit Hilfs-
    mitteln oder Implantaten erfolgen, welche die An-
    forderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, wenn
    dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist
    oder die regelmäßige Versorgung der Versicher-

     ten mit Hilfsmitteln oder Implantaten andernfalls
     nicht gewährleistet wäre.
        (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
     Medizinprodukte trifft im Einvernehmen mit dem
     Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
     technik und im Benehmen mit der oder dem
     Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
     die Informationsfreiheit die erforderlichen techni-
     schen Festlegungen, insbesondere zur sicheren
     gegenseitigen Identifizierung der Produkte bei
     der Datenübertragung.“

66a. § 375 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die
        Wörter „von der in § 371 Absatz 3 genannten
        Frist abweichende“ eingefügt und die Angabe
        „§ 384“ durch die Angabe „§ 385“ ersetzt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
        auch Festlegungen zu offenen und standardi-
        sierten Schnittstellen für informationstechni-
        sche Systeme nach den §§ 371 bis 373 getrof-
        fen werden, die zur Meldung und Vermittlung
        von Videosprechstunden genutzt werden.“

66b. In § 377 Absatz 5 werden die Wörter „für
     Krankenhäuser“ durch die Wörter „für Leistungs-
     erbringer“ ersetzt.
67. § 380 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 380
                         Finanzierung
                     der den Hebammen,
               Physiotherapeuten und anderen
          Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern,
           zahntechnischen Laboren, Erbringern
            von Soziotherapie nach § 37a sowie
         weiteren Leistungserbringern entstehenden
             Ausstattungs- und Betriebskosten“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Vor dem Wort „Vereinbarung“ werden die
            Wörter „jeweils geltenden Fassung der“
            eingefügt.

        bb) Die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
            sung“ werden gestrichen.

        cc) Nach der Angabe „1. Juli 2021“ werden
            die Wörter „und von Hebammen geleitete
            Einrichtungen, für die die Verträge nach
            § 134a Absatz 1 Rechtswirkung haben, ab
            dem 1. Oktober 2021“ eingefügt.

     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
        fügt:
           „(2) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 ge-
        nannten Ausstattungs- und Betriebskosten
        erhalten folgende Leistungserbringer die in der
        jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung
        nach § 378 Absatz 2 für die an der vertrags-
        ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis-
        tungserbringer vereinbarten Erstattungen von
        den Krankenkassen:
        1. ab dem 1. Juli 2024 die übrigen Heilmittel-
           erbringer, die nach § 124 Absatz 1 zur Ab-
           gabe von Leistungen berechtigt sind, die
BGBl. 2021, Seite 1332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1332
          Hilfsmittelerbringer, die im Besitz eines Zer-
          tifikates nach § 126 Absatz 1a Satz 2 sind,
          sowie die Leistungserbringer, die zur Ab-
          gabe der weiteren in § 360 Absatz 7 Satz 1
          genannten Leistungen berechtigt sind,

       2. ab dem 1. Juli 2024 zahntechnische Labore,

       3. ab dem 1. Juli 2024 Erbringer soziothera-
          peutischer Leistungen nach § 37a und
       4. ab dem 1. Juli 2023 Leistungserbringer, die
          Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c,
          39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sofern
          sie nicht zugleich Leistungserbringer nach
          dem Elften Buch sind.“
     d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
        folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
           nach dem Wort „Erstattungen“ die Wörter
           „nach Absatz 1“ angefügt.
       bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
           „Das Nähere zur Abrechnung der Erstat-
           tung vereinbaren für die von Hebammen
           geleiteten Einrichtungen die Vereinba-

           rungspartner nach § 134a Absatz 1 Satz 1
           bis zum 1. Oktober 2021.“
     e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Das Nähere zur Abrechnung der Erstat-
       tungen nach Absatz 2 vereinbaren
       1. bis zum 1. Januar 2024 für die Heilmittel-
          erbringer nach Absatz 2 Nummer 1 der Spit-
          zenverband Bund der Krankenkassen mit
          den für die Wahrnehmung der Interessen
          der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spit-
          zenorganisationen auf Bundesebene,
       2. bis zum 1. Januar 2024 für die Leistungs-
          erbringer nach Absatz 2 Nummer 1, die
          Hilfsmittel oder die weiteren in § 360 Ab-
          satz 7 Satz 1 genannten Mittel abgeben,
          die Verbände der Krankenkassen und die
          für die Wahrnehmung der Interessen dieser
          Leistungserbringer maßgeblichen Spitzen-
          organisationen auf Bundesebene,
       3. bis zum 1. Januar 2024 für die zahntechni-
          schen Labore nach Absatz 2 Nummer 2 der
          Spitzenverband Bund der Krankenkassen
          und der Verband Deutscher Zahntechniker-
          Innungen,
       4. bis zum 1. Januar 2024 für die in Absatz 2
          Nummer 3 genannten Leistungserbringer
          die Krankenkassen oder die Landesver-
          bände der Krankenkassen mit den sozio-
          therapeutischen Leistungserbringern nach
          § 132b und
       5. bis zum 1. Januar 2023 für die in Absatz 2
          Nummer 4 genannten Leistungserbringer
          der Spitzenverband Bund der Kranken-

          kassen und die Vereinigungen der Träger

          der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.“

67a. § 381 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationsein-
       richtungen der gesetzlichen Rentenversiche-

       rung als auch für die von den Krankenkassen
       zu finanzierenden Einrichtungen das Verfahren
       zur Verhandlung und Anpassung von Vergü-
       tungssätzen.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Land-
       wirtschaftliche Alterskasse, die Leistungen
       nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Al-
       terssicherung der Landwirte erbringt, entspre-
       chend mit der Maßgabe, dass die Landwirt-
       schaftliche Alterskasse den Vereinbarungen
       nach den Absätzen 2 und 3 nach vorheriger Ver-
       ständigung mit dem Spitzenverband Bund der
       Krankenkassen und der Deutschen Renten-
       versicherung Bund beitreten kann. Die Einrich-
       tungen nach Absatz 1 erhalten den Ausgleich
       nach Absatz 1 von der Landwirtschaftlichen
       Alterskasse ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts
       zu den Vereinbarungen nach den Absätzen 2
       und 3.“
68. Die Überschrift des Zwölften Kapitels wird wie
    folgt gefasst:

                    „Zwölftes Kapitel

         Förderung von offenen Standards und
      Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal“.
69. Nach der Überschrift des Zwölften Kapitels wird
    folgender § 384 eingefügt:
                          „§ 384
                 Begriffsbestimmungen

      Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Aus-
    druck
    1. Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder meh-
       rerer informationstechnischer Anwendungen,
       a) Informationen auszutauschen und diese für
          die korrekte Ausführung einer konkreten
          Funktion ohne Änderung des Inhalts der
          Daten zu nutzen,

       b) miteinander zu kommunizieren,
       c) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;
    2. Standard diejenigen Dokumente, die dem ak-
       tuellen Stand der Technik mit Anforderungs-
       und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei
       der Entstehungsprozess des Dokuments
       bekannt und dokumentiert ist, inklusive der
       Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und
       Versionierung;
    3. Profil diejenigen Dokumente, die aus einem
       oder mehreren Standards bestehen, die für
       eine spezifische Anwendung zusammenge-
       stellt sind; Profile enthalten den aktuellen
       Stand der Technik mit Anforderungs- und
       Lösungsdefinitionen;

    4. Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindes-

       tens eine Anforderung an die Informations-

       übertragung enthalten; sie erläutern oder doku-
       mentieren die Nutzung einer oder mehrerer
       Standards oder Profile.“
70. Die bisherigen §§ 384 bis 393 werden die §§ 385
    bis 394.
BGBl. 2021, Seite 1333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1333
71. In dem neuen § 385 Absatz 3 wird die Angabe
    „§ 391“ durch die Angabe „§ 392“ ersetzt.
72. In dem neuen § 387 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
    wird jeweils die Angabe „§ 385“ durch die Angabe
    „§ 386“ ersetzt.
73. Der neue § 388 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 386“ durch die

       Angabe „§ 387“ ersetzt.

    b) In Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 7

       wird jeweils die Angabe „§ 385“ durch die

       Angabe „§ 386“ ersetzt.

74. Der neue § 389 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 387“ durch die

       Angabe „§ 388“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils
       die Angabe „§ 385“ durch die Angabe „§ 386“

       ersetzt.

75. In dem neuen § 390 werden vor dem Wort „Fest-
    stellungen“ die Wörter „Empfehlungen und ver-
    bindlichen“ eingefügt und werden die Wörter
    „§ 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach
    § 388 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 394a Ab-
    satz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3“ ersetzt.
76. In dem neuen § 391 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird
    jeweils die Angabe „§ 386“ durch die Angabe
    „§ 387“, die Angabe „§ 387“ durch die Angabe
    „§ 388“ und die Angabe „§ 388“ durch die An-
    gabe „§ 389“ ersetzt.
77. In dem neuen § 393 Satz 2 wird die Angabe
    „§ 385“ durch die Angabe „§ 386“, die Angabe
    „§§ 386 bis 388“ durch die Angabe „§§ 387
    bis 389“ und die Angabe „§ 391“ durch die An-
    gabe „§ 392“ ersetzt.
78. Nach dem neuen § 394 werden die folgenden
    §§ 394a und 395 eingefügt:

                         „§ 394a

               Verordnungsermächtigung
       (1) Das Bundesministerium für Gesundheit
    wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
    Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der
    Interoperabilität und von offenen Standards und
    Schnittstellen, die Einrichtung und Organisation
    einer bei der Gesellschaft für Telematik unter-

    haltenen Koordinierungsstelle für Interoperabilität

    im Gesundheitswesen sowie eines von der Koor-

    dinierungsstelle eingesetzten Expertengremiums

    und deren jeweils notwendige Arbeitsstrukturen

    zu regeln. Die Koordinierungsstelle und das

    Expertengremium haben die Aufgabe, für infor-

    mationstechnische Systeme, die im Gesundheits-

    wesen eingesetzt werden,
    1. einen Bedarf an technischen, semantischen
       und syntaktischen Standards, Profilen und
       Leitfäden zu identifizieren, zu priorisieren und
       diese gegebenenfalls selbst zu entwickeln,

    2. technische, semantische und syntaktische
       Standards, Profile und Leitfäden für bestimmte
       Bereiche oder das gesamte Gesundheits-
       wesen zu empfehlen und
    3. technische, semantische und syntaktische
       Standards, Profile und Leitfäden auf einer

   Plattform, die aus dem elektronischen Inter-
   operabilitätsverzeichnis nach § 385 weiterzu-
   entwickeln und zu betreiben ist, zu veröffent-
   lichen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann in
der Anlage zu der Rechtsverordnung nach Satz 1
Empfehlungen nach Satz 2 Nummer 2 für be-

stimmte Bereiche oder das gesamte Gesund-

heitswesen verbindlich festlegen.

  (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1

Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu

 1. der Zusammensetzung der Gremien nach

    Absatz 1 Satz 1,

 2. dem Verfahrensablauf zur Benennung von

    Experten sowie den fachlichen Anforderun-
    gen an die zu benennenden Experten,

 3. den Abstimmungsmodalitäten, einschließlich

    der Beschlussfähigkeit,

 4. der Einrichtung von Arbeitskreisen aus dem
    Kreis der Mitglieder des Expertengremiums,
 5. der Aufwandsentschädigung für die Experten,
 6. den Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung
    nach Absatz 1 Satz 2 sowie den hierbei anzu-
    wendenden Verfahren,
 7. den Zuständigkeiten der Koordinierungsstelle
    und des Expertengremiums sowie der Pflicht
    der Koordinierungsstelle, dem Bundesamt für
    Sicherheit in der Informationstechnik und der
    oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
    schutz und die Informationsfreiheit Gelegen-
    heit zur Stellungnahme zu geben,
 8. den Fristen für einzelne Aufgaben nach Ab-
    satz 1 Satz 2,
 9. dem Inhalt, Betrieb und der Pflege der Platt-

    form nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und

10. den Berichtspflichten der Koordinierungs-
    stelle und des Expertengremiums gegenüber
    dem Bundesministerium für Gesundheit sowie
    den Berichtsinhalten.

                     § 395
         Nationales Gesundheitsportal

   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit

errichtet und betreibt ein elektronisches, über

allgemein zugängliche Netze sowie über die Tele-

matikinfrastruktur nach § 306 aufrufbares Infor-

mationsportal, das gesundheits- und pflege-

bezogene Informationen barrierefrei in allgemein

verständlicher Sprache zur Verfügung stellt

(Nationales Gesundheitsportal).

   (2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
haben die Aufgabe, auf Suchanfragen der Nutzer
nach bestimmten vertragsärztlichen Leistungs-
erbringern über das Nationale Gesundheitsportal
die in Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten, für
die Suchanfrage relevanten arztbezogenen Infor-
mationen an das Nationale Gesundheitsportal
zu übermitteln. Die Suchergebnisse werden im
Nationalen Gesundheitsportal dargestellt. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln ihrer
jeweiligen Bundesvereinigung zu diesem Zweck
BGBl. 2021, Seite 1334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1334
    regelmäßig aus den rechtmäßig von ihnen er-
    hobenen Daten folgende Angaben:
    1. den Vor- und Zunamen des Arztes und dessen
       akademischen Grad,
    2. die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-
       Adresse der Praxis oder der an der Versorgung
       teilnehmenden Einrichtung, in der der Arzt tätig
       ist,
    3. die Fachgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatz-
       bezeichnungen,

    4. die Sprechstundenzeiten,

    5. die Zugangsmöglichkeit von Menschen mit Be-
       hinderung (Barrierefreiheit) zu der vertragsärzt-
       lichen Praxis oder der an der vertragsärztlichen
       Versorgung teilnehmenden Einrichtung, in der
       der Arzt tätig ist, sowie

    6. das Vorliegen von Abrechnungsgenehmigungen
       für besonders qualitätsgesicherte Leistungsbe-
       reiche in der vertragsärztlichen Versorgung.

       (3) Die Übermittlungspflicht nach Absatz 2
    Satz 3 gilt auch für ermächtigte Einrichtungen,
    jedoch mit der Maßgabe, dass die Angaben nach
    Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 5 ohne Arztbezug
    einrichtungsbezogen übermittelt werden.

       (4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt
    in Abstimmung mit den Kassenärztlichen Bundes-
    vereinigungen bis zum 31. Dezember 2021 das
    Nähere fest

    1. zur Struktur und zum Format der Daten sowie

    2. zum technischen Übermittlungsverfahren.
       (5) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels
    auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen
    beziehen, gelten sie entsprechend für Psycho-
    therapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche
    Vereinigungen, sofern nichts Abweichendes be-
    stimmt ist.“
79. Die bisherigen §§ 394 bis 397 werden die §§ 396
    bis 399.

80. Der neue § 397 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Ordnungswidrig handelt, wer

       1. entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf
          dort genannte Daten verlangt,
       2. entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung
          abschließt oder

       3. entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Ab-

          satz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1

          oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte

          Daten zugreift.“

    b) Absatz 2a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Ohne Zulassung oder Bestätigung nach
           § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,“.

81. In dem neuen § 399 wird Absatz 1 wie folgt ge-
    fasst:
      „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
    mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
       Daten weitergibt,

    2. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort ge-
       nannte Daten verwendet oder
    3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357
       Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Ab-
       satz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte
       Daten zugreift.“
82. Die bisherigen §§ 398 bis 400 werden die §§ 400
    bis 402.
83. Das Fünfzehnte Kapitel wird wie folgt gefasst:

                  „Fünfzehntes Kapitel

             Weitere Übergangsvorschriften

                          § 403

                   Übergangsregelung
                 zur enteralen Ernährung

      Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der
    Zusammenstellung nach § 31 Absatz 5 Satz 2 im
    Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung
    nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-
    Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005
    (BAnz. S. 13 241).

                         § 403a

           Beitragszuschüsse für Beschäftigte

       (1) Versicherungsverträge, die den Standard-
    tarif nach § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. De-
    zember 2008 geltenden Fassung zum Gegen-
    stand haben, werden auf Antrag der Versicherten

    auf Versicherungsverträge nach dem Basistarif
    gemäß § 152 Absatz 1 des Versicherungsauf-
    sichtsgesetzes umgestellt.
       (2) Zur Gewährleistung der in § 257 Absatz 2a
    Satz 1 Nummer 2 bis 2c in der bis zum 31. Dezem-
    ber 2008 geltenden Fassung genannten Begren-
    zung bleiben im Hinblick auf die ab dem 1. Januar
    2009 weiterhin im Standardtarif Versicherten alle
    Versicherungsunternehmen, die die nach § 257
    Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversiche-
    rung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen
    Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausge-
    staltung zusammen mit den Einzelheiten des
    Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband
    der privaten Krankenversicherung mit Wirkung
    für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren
    ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser
    Unternehmen bewirkt. Für in § 257 Absatz 2a
    Satz 1 Nummer 2c in der bis 31. Dezember 2008

    geltenden Fassung genannte Personen, bei

    denen eine Behinderung nach § 4 Absatz 1 des

    Schwerbehindertengesetzes festgestellt worden

    ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 Prozent
    auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den
    Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.

                          § 404

                    Standardtarif für
           Personen ohne Versicherungsschutz
       (1) Personen, die weder
    1. in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
       sichert oder versicherungspflichtig sind,
BGBl. 2021, Seite 1335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1335
2. über eine private Krankheitsvollversicherung
   verfügen,
3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben,
   beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare An-

   sprüche haben,

4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbe-
   werberleistungsgesetz haben noch
5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-
   ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
   beziehen,

können bis zum 31. Dezember 2008 Versiche-

rungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Ab-

satz 2a in der bis zum 31. Dezember 2008

geltenden Fassung verlangen; in den Fällen der

Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unter-

brechung des Leistungsbezugs von weniger als

einem Monat keinen entsprechenden Anspruch.

Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in

§ 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2b in der bis

zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ge-

nannten Voraussetzungen gelten für Personen

nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie

nicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1

Nummer 3 können auch Personen mit Anspruch

auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grund-
sätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung

der Beihilfe beschränkte private Krankenver-
sicherung verfügen und auch nicht freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung
im Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1
Nummer 2b in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung verlangen.
  (2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Ab-
satz 1 versicherten Personen darf den durch-
schnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung gemäß § 257 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung nicht überschreiten; die
dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorge-
sehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für
nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 152
Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5
des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im
Standardtarif versicherte Personen entsprechend.

   (3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit

sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs

nach § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezem-

ber 2008 geltenden Fassung oder für spätere

Tarifwechsel erforderlich ist. Abweichend von

§ 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezember

2008 geltenden Fassung sind im finanziellen Spit-

zenausgleich des Standardtarifs für Versicherte

nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2

sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen
gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehrauf-

wendungen zu berücksichtigen.
   (4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Ver-
sicherungsverträge im Standardtarif werden zum
1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach
§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes umgestellt.

                     § 405
          Übergangsregelung für die
     knappschaftliche Krankenversicherung

   Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risiko-

struktur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwen-
den, wenn die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsausga-
ben der knappschaftlichen Krankenversicherung
abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 2 des Vierten
Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist
sowie die Rechnungslegung und den Jahres-

abschluss nach § 77 des Vierten Buches für

die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen

Krankenversicherung getrennt durchführt. Satz 1

gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Siche-

rung rechtzeitig vor Durchführung des Jahresaus-

gleichs nach § 18 der Risikostruktur-Ausgleichs-

verordnung auf der Grundlage eines von der

Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-

Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises

feststellt, dass die Rechnungslegung und der

Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches

für die Verwaltungsausgaben der knappschaft-

lichen Krankenversicherung getrennt durchge-

führt wurden.

                     § 406

             Übergangsregelung
           zum Krankengeldwahltarif
   (1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grund-
lage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung
des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden
zu diesem Zeitpunkt.
   (2) Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistun-
gen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 be-
zogen haben, haben Anspruch auf Leistungen
nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende
der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsan-
spruch ausgelöst hat. Aufwendungen nach Satz 1
bleiben bei der Anwendung des § 53 Absatz 9
Satz 1 unberücksichtigt.

   (3) Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum
30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August
2009 abgegeben werden. Wahltarife nach § 53
Absatz 6 können bis zum 30. September 2009
oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse

festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom

1. August 2009 neu abgeschlossen werden. Ab-

weichend von den Sätzen 1 und 2 können Versi-

cherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen

nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwir-

kend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des

Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach

§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3

abgeben oder einen Wahltarif wählen.

                     § 407

          Übergangsregelung für die
      Anforderungen an die strukturierten
 Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
  Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c und 28e so-
wie in den Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichs-
BGBl. 2021, Seite 1336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1336
   verordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember
   2011 geltenden Fassung geregelten Anforderun-
   gen an die Zulassung von strukturierten Behand-
   lungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für
   Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare
   Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chro-

   nisch obstruktive Atemwegserkrankungen gelten

   jeweils weiter bis zum Inkrafttreten der für die

   jeweilige Krankheit vom Gemeinsamen Bundes-

   ausschuss nach § 137f Absatz 2 zu erlassenden

   Richtlinien. Dies gilt auch für die in den §§ 28d

   und 28f der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

   in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden

   Fassung geregelten Anforderungen, soweit sie

   auf die in Satz 1 genannten Anforderungen ver-

   weisen. Die in § 28f Absatz 1 Nummer 3 und Ab-

   satz 1a und § 28g der Risikostruktur-Ausgleichs-

   verordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember

   2011 geltenden Fassung geregelten Anforderun-

   gen an die Aufbewahrungsfristen gelten weiter

   bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des

   Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f

   Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu regelnden An-

   forderungen an die Aufbewahrungsfristen. Die in

   § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in

   der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fas-

   sung geregelten Anforderungen an die Evaluation

   gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den

   Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-

   ses nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu

   regelnden Anforderungen an die Evaluation.

                         § 408

                Bestandsbereinigung

           bei der freiwilligen Versicherung

     (1) Die Krankenkassen haben ihren Mitglieder-
   bestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis
   zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden
   Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni
   2019 zu bereinigen.
      (2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausschei-
   den aus der Versicherungspflicht oder nach dem
   Ende der Familienversicherung als freiwillige Mit-
   gliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon
   abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wir-
   kung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben,
   wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse
   keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte,
   für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet
   wurden und das Mitglied und familienversicherte
   Angehörige keine Leistungen in Anspruch genom-
   men haben.
     (3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die
   Prüfung nach Absatz 5 melden die Kranken-
   kassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung
   und den mit der Prüfung nach § 274 befassten
   Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr

   1. die Versichertentage der Mitgliedschaften und
      der davon abgeleiteten Familienversicherungen,
      die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und
   2. die Versichertentage der Mitgliedschaften und
      der davon abgeleiteten Familienversicherun-
      gen, die seit der letzten Datenmeldung nach
      § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der

   Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der
   bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung
   des betreffenden Berichtsjahres aufgehoben
   wurden und die die Kriterien des Absatzes 2
   erfüllen.

Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Kran-

kenkassen den mit der Prüfung nach § 274 be-

fassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften

und die davon abgeleiteten Familienversicherun-

gen je Berichtsjahr, die die Kriterien des Ab-

satzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine

Beiträge geleistet und die Mitglieder und ihre

familienversicherten Angehörigen keine Leistun-

gen in Anspruch genommen haben. Die Daten-

meldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu

erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 in

der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung

gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu melden-

den Daten entsprechend. Die Herstellung des

Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies für

die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das

Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach

Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt

das Bundesamt für Soziale Sicherung nach An-

hörung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-

kassen. Das Nähere zum Verfahren der Daten-

meldung nach den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung

nach Absatz 5 regelt das Bundesamt für Soziale

Sicherung nach Anhörung der mit der Prüfung

nach § 274 befassten Stellen und des Spitzenver-

bandes Bund der Krankenkassen.
   (4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte
Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die

Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter

Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung in der bis zum 31. März 2020 geltenden
Fassung durch die Krankenkassen bereits abge-
geben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale
Sicherung einen Bereinigungsbetrag und macht
diesen durch Bescheid geltend. § 6 der Risiko-
struktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend.
Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen in
den Gesundheitsfonds und werden im nächsten
Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Ab-
satz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu
dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen bei
Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine
aufschiebende Wirkung.
   (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten
Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestands-
bereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vor-
gaben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten
worden sind, und teilen dem Bundesamt für
Soziale Sicherung und der Krankenkasse das
Ergebnis ihrer Prüfung mit. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser
Mitteilung einen Korrekturbetrag, der mit einem
Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu versehen
ist, und macht diesen durch Bescheid geltend.
Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die
Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember
2020 durchzuführen. Die Krankenkassen sind
verpflichtet, die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 3
der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das
BGBl. 2021, Seite 1337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1337
Berichtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020
aufzubewahren.

                      § 409
      Übergangsregelung zur Neuregelung
     der Verjährungsfrist für die Ansprüche
    von Krankenhäusern und Krankenkassen

  Die Geltendmachung von Ansprüchen der
Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten
Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese
vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis
zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend
gemacht wurden.

                      § 410
            Übergangsregelung zur
      Vergütung der Vorstandsmitglieder
  der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
       der unparteiischen Mitglieder des
    Beschlussgremiums des Gemeinsamen
 Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
 und des Geschäftsführers des Medizinischen
   Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

   (1) § 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 15,
§ 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Absatz 2d
Satz 6 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019
gültigen Fassung gelten auch für die Verträge,
denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum
10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Ver-
trägen nicht bereits eine Zusage über konkrete
Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79
Absatz 6 Satz 6 bis 9, § 91 Absatz 2 Satz 16
bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12 und § 282
Absatz 2d Satz 7 bis 10 in der jeweils bis zum
31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten
nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbe-
hörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt
hat. Die zur Zukunftssicherung vertraglich verein-
barten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen
die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019
zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines
neuen Vertrages mit derselben Person in dem im
vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchfüh-
rungsweg und Umfang fortgeführt werden.
   (2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 6,
§ 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9
und § 282 Absatz 4 Satz 6 kann bis zum 31. De-
zember 2027 keine höhere Vergütung vereinbart
werden. Zu Beginn der darauffolgenden Amts-
zeiten kann bei der Erhöhung der Grundvergütung
nur die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes
ab dem 1. Januar 2028 berücksichtigt werden.

                      § 411

          Übergangsregelung für die
      Medizinischen Dienste der Kranken-
  versicherung und den Medizinischen Dienst
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
   (1) Für die Medizinischen Dienste der Kranken-
versicherung gelten die §§ 275 bis 283 in der
bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung
mit Ausnahme des § 275 Absatz 1c und 5, § 276

Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem
nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machen-
den Datum fort. Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen
die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe
der Medizinischen Dienste der Krankenversiche-
rung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des
Medizinischen Dienstes wahr. Die §§ 275 bis 283a
in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b
und 5, der §§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4,
des § 279 Absatz 9 und des § 280 Absatz 3 bis
zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu
machenden Datum keine Anwendung. Bis zu dem
nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machen-
den Datum findet für die Aufgaben des Medizini-
schen Dienstes nach den §§ 275c und 275d die
Regelung des § 281 Absatz 1 in der bis zum
31. Dezember 2019 geltenden Fassung entspre-
chende Anwendung.

   (2) Für den Medizinischen Dienst des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen sowie für
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
gelten die §§ 275 bis 283 und § 326 Absatz 2
Satz 1 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019
geltenden Fassung mit Ausnahme des § 275
Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2021 fort; nach
diesen Vorschriften nehmen ihre am 31. Dezem-
ber 2019 bestehenden Organe ihre Aufgaben bis
zu diesem Zeitpunkt wahr. Die §§ 275 bis 283a
in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung
sind für den Medizinischen Dienst des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen mit Aus-
nahme des § 275 Absatz 5, der §§ 275c und 281
Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. Dezember 2021 nicht
anwendbar. § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar 2020
geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwend-
bar, dass der Medizinische Dienst des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie
nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum
28. Februar 2021 und die Richtlinie nach § 283
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis
zum 31. Dezember 2020 erlässt. Diese Richtlinien
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeri-
ums für Gesundheit.

   (3) § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am
1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der
Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2021 erlässt.
In der Richtlinie ist eine bundeseinheitliche
Methodik und Vorgehensweise nach angemes-
senen und anerkannten Methoden der Personal-
bedarfsermittlung vorzugeben. Hierfür sind ge-
eignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen
Dienste (Begutachtungsaufträge) zu definieren.
Die für den Erlass der Richtlinie nach Satz 1
erforderlichen Daten sind von allen Medizinischen
Diensten unter Koordinierung des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen nach einer bundeseinheitlichen Me-
thodik und Vorgehensweise spätestens ab dem
1. März 2021 zu erheben und für alle Medizini-
schen Dienste einheitlich durch den Medizini-
BGBl. 2021, Seite 1338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1338
   schen Dienst des Spitzenverbandes Bund der
   Krankenkassen unter fachlicher Beteiligung der
   Medizinischen Dienste anonymisiert auszuwerten.
   Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene
   Richtwerte für die Aufgabengruppen der Begut-
   achtungen von Krankenhausleistungen nach
   § 275c, Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie von Reha-
   bilitations- und Vorsorgeleistungen nach § 275
   Absatz 2 Nummer 1 einzubeziehen. Sie bedarf
   der Genehmigung des Bundesministeriums für
   Gesundheit.

     (4) Endet die Amtszeit eines bestehenden
   Verwaltungsrates eines Medizinischen Dienstes
   der Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des
   § 412 Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis
   zu diesem Zeitpunkt. Die Verwaltungsräte der
   Medizinischen Dienste der Krankenversicherung
   werden mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Ab-
   satz 1 Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat des
   Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
   Bund der Krankenkassen wird mit Wirkung zum
   Zeitpunkt des § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbin-
   dung mit Absatz 1 Satz 4 aufgelöst.

                         § 412

        Errichtung der Medizinischen Dienste
        und des Medizinischen Dienstes Bund
      (1) Die für die Sozialversicherung zuständige
   oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat die
   Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Ab-
   satz 5 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß den
   Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu be-
   nennen; die Verwaltungsräte oder Vertreterver-
   sammlungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 ge-
   nannten Krankenkassenverbände und Kranken-
   kassen haben bis zum 31. Dezember 2020 ihre
   Vertreter gemäß den Vorgaben des § 279 Ab-
   satz 3, 4 und 6 zu wählen. Der gemäß Satz 1
   besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31. März
   2021 die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 1 und Satz 2 zu beschließen. Die für
   die Sozialversicherung zuständige oberste Ver-
   waltungsbehörde des Landes hat über die Ge-
   nehmigung der Satzung bis zum 30. Juni 2021
   zu entscheiden und das Datum der Genehmigung
   öffentlich bekannt zu machen. Sie hat das Datum
   des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmi-
   gung erteilt wurde, öffentlich bekannt zu machen.
   Die oder der amtierende Vorsitzende des Verwal-
   tungsrates des Medizinischen Dienstes der Kran-
   kenversicherung lädt zur konstituierenden Sitzung
   ein und regelt das Nähere. In der konstituierenden
   Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen
   Dienstes sind die oder der Vorsitzende und die
   oder der stellvertretende Vorsitzende zu wählen.

   Der jeweils amtierende Geschäftsführer des

   Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

   und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. Dezem-

   ber 2021 als durch den neu konstituierten Ver-

   waltungsrat gewählter Vorstand.

      (2) Die Medizinischen Dienste, die als einge-
   tragene Vereine organisiert sind, werden im Zeit-
   punkt des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften

des öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die
jeweiligen eingetragenen Vereine erlöschen mit
Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4.

   (3) Die Rechte und Pflichten einschließlich
des Vermögens der Medizinischen Dienste nach
Absatz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1
Satz 4 bekannt gemachten Datums auf die in
den jeweiligen Bezirken als Körperschaften des
öffentlichen Rechts errichteten Medizinischen
Dienste über. Die Körperschaften des öffent-
lichen Rechts treten in diesem Zeitpunkt in die
Rechte und Pflichten der eingetragenen Vereine
aus den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen
mit den bei ihnen beschäftigten Personen ein.
Die Arbeitsbedingungen der einzelnen Arbeit-
nehmer und Auszubildenden dürfen bis zum
31. Dezember 2022 nicht verschlechtert werden.
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
können bis zum 31. Dezember 2022 ein Arbeits-
oder Ausbildungsverhältnis nur aus einem in der
Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers
oder Auszubildenden liegenden wichtigen Grund
kündigen. Die bestehenden Tarifverträge gelten
fort. Der bei dem jeweiligen Medizinischen Dienst
bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach
Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt
übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats
nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht
wahr. Im Rahmen seines Übergangsmandats hat
der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unver-
züglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Per-
sonalratswahl zu bestellen. Das Übergangsman-
dat des jeweiligen Betriebsrates endet, sobald
ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis
bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch
zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 4 be-
stimmten Zeitpunkt. Die in dem nach Absatz 1
Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt bestehen-
den Betriebsvereinbarungen gelten längstens für
die Dauer von zwölf Monaten als Dienstvereinba-
rungen fort, soweit sie nicht durch eine andere
Regelung ersetzt werden. Auf die bis zum nach
Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Datum förm-
lich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden
bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwen-
dung. Gleiches gilt für Verfahren vor der Eini-
gungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die Sätze 2
bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entspre-
chend. Die Sätze 6 bis 8 gelten für die Jugend-
und Auszubildendenvertretung entsprechend mit
der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat
innehabende Betriebsrat unverzüglich einen
Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur
Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung zu bestimmen hat.

   (4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß

§ 278 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73

Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Kör-

perschaften des öffentlichen Rechts mit Dienst-

herrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherren-

fähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach
Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des
Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht.
Die für die Sozialversicherung zuständige oberste
BGBl. 2021, Seite 1339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1339
Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeit-
punkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit ent-
fällt, und macht ihn öffentlich bekannt.
   (5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als
Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Stelle
des Medizinischen Dienstes des Spitzenverban-
des Bund der Krankenkassen. Die Verwaltungs-
räte der Medizinischen Dienste haben nach § 282
Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des
Medizinischen Dienstes Bund, die von den jeweils
Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2
vorgeschlagen werden, bis zum 31. März 2021
zu wählen. Der amtierende Vorsitzende des Ver-
waltungsrates des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sam-
melt die Vorschläge für die Wahl nach Satz 2 in
nach Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4
Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und nach Geschlecht
getrennten Listen und versendet diese an die
jeweiligen Vertretergruppen der Medizinischen
Dienste. Jede Vertretergruppe eines Medizini-
schen Dienstes entsendet einen Vertreter, der die
Stimmen jedes Mitglieds der Vertretergruppe ent-
sprechend dessen Weisungen abgibt. Der amtie-

rende Vorsitzende des Verwaltungsrates des

Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes

Bund der Krankenkassen lädt zur Wahl, leitet die
Wahl und regelt das Nähere. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los. Der amtierende
Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen lädt zur konstituierenden Sitzung
des Verwaltungsrates des Medizinischen Diens-
tes Bund und leitet diese. In der konstituierenden

Sitzung sind die oder der Vorsitzende und die

oder der stellvertretende Vorsitzende zu wählen.

Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7 und die Absätze 2

und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Frist nach Absatz 1 Satz 7 am 30. Juni
2022 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 2 am
30. September 2021 endet, die Frist nach Ab-
satz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021 endet und
die Satzung vom Bundesministerium für Gesund-
heit zu genehmigen ist.

                      § 413
             Übergangsregelung zur
          Tragung der Beiträge durch
        Dritte für Auszubildende in einer
         außerbetrieblichen Einrichtung
   § 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung sowie § 242 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020
geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden,
wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieb-
lichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begon-
nen wurde.

                      § 414
    Übergangsregelung für am 1. April 2020
     bereits geschlossene Krankenkassen

  Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen
Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Ab-

    satz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden
    Fassung anwendbar.

                          § 415
                 Übergangsregelung zur
             Zahlungsfrist von Krankenhaus-
         rechnungen, Verordnungsermächtigung
       Die von den Krankenhäusern bis zum 30. Juni
    2021 erbrachten und in Rechnung gestellten
    Leistungen sind von den Krankenkassen inner-
    halb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu
    bezahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der
    Übergabe des Überweisungsauftrages an ein
    Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungs-
    mitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag
    ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag,
    so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden
    Arbeitstag. Das Bundesministerium für Gesund-
    heit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
    mung des Bundesrates die in Satz 1 genannte
    Frist verlängern.

                          § 416

                Übergangsregelung zur

                Versicherungspflicht bei

              praxisintegrierter Ausbildung

      § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grund-
    sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die
    nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden.
    Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt be-
    gonnen und wurden
    1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1
       Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

    2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a

       Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem

       der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilneh-

       merin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“

84. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz
    wird angefügt.

                     Artikel 1a
              Weitere Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung –, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 411 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4“ ein Komma und
die Wörter „des § 279 Absatz 9“ gestrichen.

                     Artikel 2
                 Änderung des
           Krankenhausentgeltgesetzes
  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft
  bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Kranken-
  häusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen
BGBl. 2021, Seite 1340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1340
  sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu
  prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwen-
  dig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ver-
  öffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf
  ihrer Internetseite.“
2. In § 5 Absatz 3h Satz 3 werden die Wörter „§ 291a
   Absatz 7a Satz 3“ durch die Angabe „§ 377 Ab-
   satz 3“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung der
           Bundespflegesatzverordnung
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft
  bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Kranken-

  häusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen

  sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu

  prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwen-

  dig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ver-

  öffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf
  ihrer Internetseite.“
2. In § 5 wird Absatz 6 doppelt Absatz 7 und in Satz 3
   werden die Wörter „§ 291a Absatz 7a Satz 3“ durch
   die Angabe „§ 377 Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
             Implantateregistergesetzes

  § 17 des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezem-

ber 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 7

des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. der unveränderbare Teil der Krankenversicher-

      tennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des

      Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die
      Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3,“.

2. In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der bis-
   herigen Krankenversichertennummer oder Identifi-
   kationsnummer und der neuen Krankenversicher-
   tennummer oder Identifikationsnummer“ durch die
   Wörter „des unveränderbaren Teils der Krankenver-
   sichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie einer bis-
   herigen und einer neuen Identifikationsnummer
   nach Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.

3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
     „(3) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtun-
  gen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten
  Krankenversicherungsunternehmen und die sons-
  tigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle
  die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Hilfe des
  unveränderbaren Teils der Krankenversicherten-
  nummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikations-
  nummer nach Absatz 4 Satz 3. Die Datenübermitt-

  lung bei einem Selbstzahler hat unter Verwendung
  des unveränderbaren Teils der Krankenversicher-
  tennummer oder der Identifikationsnummer nach
  Absatz 4 Satz 3 zu erfolgen.
     (4) Die privaten Krankenversicherungsunterneh-
  men und die sonstigen Kostenträger stellen für ihre
  Versicherten den unveränderbaren Teil der Kran-
  kenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2
  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch barrierefrei
  bereit. § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3
  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
  chend. Abweichend von Satz 1 können die sons-
  tigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere
  eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen
  Kriterien gebildete Identifikationsnummer barriere-
  frei bereitstellen.“

                      Artikel 5

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-

versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai

1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch

Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I

S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 21a   Versicherungspflicht in der sozialen
                Pflegeversicherung bei Mitgliedern
                von Solidargemeinschaften“.
    b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 39a   Ergänzende Unterstützung bei Nut-

                zung von digitalen Pflegeanwendun-

                gen“.

    c) Nach der Angabe zu § 40 werden die folgenden
       Angaben eingefügt:

       „§ 40a   Digitale Pflegeanwendungen

       § 40b    Leistungsanspruch beim Einsatz digi-

                taler Pflegeanwendungen“.

    d) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 78a   Verträge über digitale Pflegeanwen-
                dungen und Verzeichnis für digitale
                Pflegeanwendungen, Verordnungser-
                mächtigung“.
    e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Neun-
       ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                     „Zweiter Abschnitt

             Übermittlung von Leistungsdaten,
            Nutzung der Telematikinfrastruktur“.
    f) Nach der Angabe zu § 106b wird die folgende
       Angabe zu § 106c eingefügt:
       „§ 106c Einbindung der Medizinischen Dienste
               in die Telematikinfrastruktur“.

    g) Nach der Angabe zu § 125 wird folgende An-
       gabe zu § 125a eingefügt:
       „§ 125a Modellvorhaben zur Erprobung von
               Telepflege“.
BGBl. 2021, Seite 1341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1341
2. § 7a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
      gefügt:

      „Die Pflegeberatung kann auf Wunsch einer
      anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1
      Satz 1 durch barrierefreie digitale Angebote
      der Pflegekassen ergänzt werden und in
      diesem Rahmen mittels barrierefreier digitaler
      Anwendungen erfolgen, bei denen im Fall der
      Verarbeitung personenbezogener Daten die
      dafür geltenden Vorschriften zum Datenschutz
      eingehalten und die Anforderungen an die
      Datensicherheit nach dem Stand der Technik
      gewährleistet werden. Die Anforderungen an
      den Datenschutz und die Datensicherheit der
      eingesetzten digitalen Anwendungen gelten
      als erfüllt, wenn die Anwendungen die nach
      § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
      vereinbarten Anforderungen erfüllen. Die An-
      forderungen an den Datenschutz und die
      Datensicherheit nach Satz 3 gelten auch bei
      den digitalen Anwendungen als erfüllt, die
      der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
      in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur
      Durchführung von Beratungen bestimmt hat.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Erfolgt die individuelle Beratung nach Absatz 1
      Satz 1 mittels barrierefreier digitaler Anwen-
      dungen, bleibt der Anspruch der Versicherten
      auf eine Beratung nach Satz 2 unberührt.“

2a. In § 8 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „2021“
    durch die Angabe „2023“ ersetzt.
3. § 17 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die

      Wörter „sowie bis zum 31. Dezember 2021 um

      Regelungen zur Nutzung von digitalen Anwen-

      dungen nach § 7a Absatz 2 einschließlich der

      Festlegungen über technische Verfahren und

      der Bestimmung von digitalen Anwendungen

      zur Durchführung der Beratungen“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Festlegungen über technische Verfahren
      nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der oder
      dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
      und die Informationsfreiheit und dem Bundes-
      amt für Sicherheit in der Informationstechnik
      zu treffen.“
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                         „§ 21a

                   Versicherungspflicht
           in der sozialen Pflegeversicherung
       bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften
      (1) Versicherungspflicht in der sozialen Pflege-
   versicherung besteht für Mitglieder von Solidar-
   gemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß
   § 176 Absatz 1 des Fünften Buches als ander-

   weitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne

   des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches

   gilt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
   Aufenthalt im Inland haben und sie ohne die
   Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach

   § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
   versicherungspflichtig wären. Sofern ein Mitglied
   bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit
   in der privaten Pflege-Pflichtversicherung ver-
   sichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach
   Satz 1 als erfüllt.

      (2) Die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches
   genannten Solidargemeinschaften haben bei ihren
   Mitgliedern unverzüglich abzufragen, ob sie in der
   sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-
   Pflichtversicherung versichert sind. Die Mitglieder
   einer Solidargemeinschaft sind verpflichtet, der
   Solidargemeinschaft innerhalb von drei Monaten
   nach der Abfrage das Vorliegen eines Pflege-
   versicherungsschutzes nachzuweisen oder mitzu-
   teilen, dass kein Versicherungsschutz besteht.
   Wird kein Pflegeversicherungsschutz innerhalb
   der Frist nach Satz 2 nachgewiesen, hat die
   Solidargemeinschaft das Mitglied unverzüglich
   aufzufordern, sich gegen das Risiko der Pflege-
   bedürftigkeit zu versichern und einen Nachweis
   darüber innerhalb von sechs Wochen vorzu-
   legen.“
5. Nach § 23 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
   gefügt:
      „(4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
   für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren
   Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünf-
   ten Buches als ein mit dem Anspruch auf freie
   Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung
   vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Ab-
   satz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsver-
   tragsgesetzes gilt und die ohne die Mitgliedschaft
   in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3
   des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet

   wären, eine Krankheitskostenversicherung abzu-

   schließen. Eine Kündigung des Versicherungsver-

   trages wird bei fortbestehender Versicherungs-

   pflicht erst wirksam, wenn der Versicherungs-

   nehmer nachweist, dass die versicherte Person

   bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung
   versichert ist. Sofern ein Mitglied bereits gegen
   das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen
   Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versi-
   cherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. § 21a Ab-
   satz 2 bleibt unberührt.“
6. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20
   oder § 21“ durch die Wörter „§ 20, § 21 oder
   § 21a Absatz 1“ ersetzt.
7. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „§§ 20 oder 21“
   durch die Wörter „§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1“
   ersetzt.

8. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt.
   b) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden an-
      gefügt:

      „16. Ergänzende Unterstützung bei Nutzung

           von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a)

           und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a),

      17. Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler
          Pflegeanwendungen (§ 40b).“
BGBl. 2021, Seite 1342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1342
 9. § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
       ein Komma ersetzt.
    b) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden an-
       gefügt:

        „9. Ergänzende Unterstützung bei Nutzung

            von digitalen Pflegeanwendungen gemäß

            § 39a und digitale Pflegeanwendungen

            gemäß § 40a,

        10. Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler
            Pflegeanwendungen gemäß § 40b.“
10. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                         „§ 39a

                Ergänzende Unterstützung
       bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
       Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digita-

    ler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a An-

    spruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen,

    deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arz-

    neimittel und Medizinprodukte nach § 78a Ab-

    satz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem

    Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtun-
    gen. Der Anspruch setzt voraus, dass die ergän-
    zende Unterstützungsleistung für die Nutzung der
    digitalen Pflegeanwendung im Einzelfall erforder-
    lich ist.“
11. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a und 40b

    eingefügt:

                         „§ 40a
               Digitale Pflegeanwendungen

       (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver-

    sorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf

    digitalen Technologien beruhen und von den Pfle-

    gebedürftigen oder in der Interaktion von Pflege-
    bedürftigen, Angehörigen und zugelassenen
    ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden,
    um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
    der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern
    und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftig-
    keit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung
    nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der
    Krankenversicherung oder anderen zuständigen
    Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflege-
    anwendungen).

       (2) Der Anspruch umfasst nur solche digitale
    Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für
    Arzneimittel und Medizinprodukte in das Ver-
    zeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach
    § 78a Absatz 3 aufgenommen sind. Die Pflege-
    kasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürfti-
    gen über die Notwendigkeit der Versorgung des

    Pflegebedürftigen mit einer digitalen Pflegean-

    wendung. Entscheiden sich Pflegebedürftige für

    eine digitale Pflegeanwendung, deren Funktionen

    oder Anwendungsbereiche über die in das Ver-

    zeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach

    § 78a Absatz 3 aufgenommenen digitalen Pflege-
    anwendungen hinausgehen oder deren Kosten
    die Vergütungsbeträge nach § 78a Absatz 1 Satz 1
    übersteigen, haben sie die Mehrkosten selbst
    zu tragen. Über die von ihnen zu tragenden
    Mehrkosten sind die Pflegebedürftigen von den

    Pflegekassen vorab in schriftlicher Form oder
    elektronisch zu informieren.
       (3) Für digitale Pflegeanwendungen, die so-
    wohl den in § 33a Absatz 1 Satz 1 des Fünften
    Buches als auch den in Absatz 1 genannten
    Zwecken dienen können, prüft der Leistungs-

    träger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob

    ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder

    der Pflegekasse besteht und entscheidet über die

    Bewilligung der digitalen Gesundheitsanwendung
    oder der digitalen Pflegeanwendung. Ansprüche
    nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben
    unberührt. § 40 Absatz 5 Satz 2 bis 6 gilt entspre-
    chend mit der Maßgabe, dass der Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen Richtlinien über das
    Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben erstmals
    bis zum 31. Dezember 2021 zu beschließen hat.

       (4) Die Hersteller stellen den Anspruchsbe-

    rechtigten digitale Pflegeanwendungen barriere-

    frei im Wege elektronischer Übertragung über

    öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell

    lesbaren Datenträgern oder über digitale Ver-

    triebsplattformen zur Verfügung.

                          § 40b
                   Leistungsanspruch
        beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

       Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Leis-

    tungen nach den §§ 39a und 40a bis zur Höhe
    von insgesamt 50 Euro im Monat. Die Aufteilung
    des Leistungsanspruchs nach Satz 1 auf die er-
    gänzende Unterstützungsleistung nach § 39a und

    die digitale Pflegeanwendung nach § 40a beim

    Einsatz digitaler Pflegeanwendungen richtet sich

    nach § 78a Absatz 1 Satz 5.“

11a. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflege-
    kurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur
    Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1
    vor Ort bleibt unberührt.“
11b. Dem § 45c Absatz 1 wird folgender Satz ange-
     fügt:

    „Im Rahmen der Förderung nach Satz 1 können
    jeweils auch digitale Anwendungen berücksichtigt
    werden, sofern diese den geltenden Anforderun-
    gen an den Datenschutz entsprechen und die
    Datensicherheit nach dem Stand der Technik
    gewährleisten.“

11c. Dem § 45d wird folgender Satz angefügt:

    „Im Rahmen der Förderung der Selbsthilfe kön-

    nen auch digitale Anwendungen berücksichtigt

    werden, sofern diese den geltenden Anforderun-

    gen an den Datenschutz entsprechen und die

    Datensicherheit nach dem Stand der Technik

    gewährleisten.“

12. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt
    am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
    „dies gilt auch für Mitglieder von Solidargemein-
    schaften, die nach § 21a Absatz 1 versicherungs-
    pflichtig sind“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1343
13. In § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter
    „§ 20 oder des § 21“ jeweils durch die Wörter
    „§ 20, des § 21 oder des § 21a“ ersetzt.

14. In § 53c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 415“

    durch die Angabe „§ 412“ ersetzt.

15. § 59 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 329“
       durch die Angabe „und 413“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort

       „Zeit“ die Wörter „sowie die nach § 21a

       Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von

       Solidargemeinschaften“ eingefügt.

16. Nach § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird
    folgende Nummer 1a eingefügt:

    „1a. bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergän-

         zenden Unterstützung bei Nutzung von digi-

         talen Pflegeanwendungen,“.

17. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
                         „§ 78a

                      Verträge über
              digitale Pflegeanwendungen
           und Verzeichnis für digitale Pflege-
        anwendungen, Verordnungsermächtigung
       (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
    vereinbart im Einvernehmen mit der Bundes-
    arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
    Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe mit dem
    Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung inner-
    halb von drei Monaten nach Aufnahme der digita-
    len Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach
    Absatz 3 einen Vergütungsbetrag sowie techni-
    sche und vertragliche Rahmenbedingungen für

    die Zurverfügungstellung der digitalen Pflege-

    anwendungen nach § 40a Absatz 4. Die Vereinba-
    rungen gelten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in

    das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.

    Kommt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Eini-
    gung zustande, entscheidet die Schiedsstelle

    nach § 134 Absatz 3 des Fünften Buches mit der

    Maßgabe, dass an die Stelle der zwei Vertreter

    der Krankenkassen zwei Vertreter der Pflege-
    kassen und an die Stelle der zwei Vertreter
    der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen
    zwei Vertreter der für die Wahrnehmung der wirt-
    schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
    Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen
    Pflegeanwendungen auf Bundesebene treten. Der

    Hersteller übermittelt dem Spitzenverband Bund

    der Pflegekassen zur Vorbereitung der Verhand-

    lungen unverzüglich

    1. den Nachweis nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 3

       und

    2. die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Prei-

       ses bei Abgabe an Selbstzahler und in anderen

       europäischen Ländern.

    Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt
    nach Anhörung der Vereinigungen der Träger der
    Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der

    maßgeblichen Spitzenorganisationen der Herstel-
    ler von digitalen Pflegeanwendungen die Auftei-

lung des Leistungsanspruchs nach § 40b auf die
ergänzende Unterstützungsleistung nach § 39a
und die digitale Pflegeanwendung nach § 40a
innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme in

das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen

fest.

    (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
trifft im Einvernehmen mit der Bundesarbeits-
gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe und der Eingliederungshilfe mit den für die

Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen

gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen

der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen

auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung über
die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Ver-
gütungsbeträge sowie zu den Grundsätzen der
technischen und vertraglichen Rahmenbedin-

gungen für die Zurverfügungstellung der digitalen

Pflegeanwendungen. Kommt innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverord-
nung nach Absatz 6 eine Rahmenvereinbarung
nicht zustande, setzen die unparteiischen Mit-
glieder der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3
innerhalb von drei Monaten die Rahmenvereinba-
rung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen sowie den in Satz 1 genannten
Verbänden auf Antrag einer Vertragspartei und
im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemein-
schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und der Eingliederungshilfe fest.
   (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
dizinprodukte führt ein barrierefreies Verzeichnis
für digitale Pflegeanwendungen. § 139e Absatz 1
Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entspre-
chend.

   (4) Die Aufnahme in das Verzeichnis nach Ab-

satz 3 erfolgt auf elektronischen Antrag des Her-

stellers einer digitalen Pflegeanwendung beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-

dukte. Der Hersteller hat die vom Bundesinstitut

für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner
Internetseite bereitgestellten elektronischen An-

tragsformulare zu verwenden. Der Hersteller hat

dem Antrag Nachweise darüber beizufügen, dass

die digitale Pflegeanwendung
1. die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6
   Nummer 2 geregelten Anforderungen an die
   Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität
   erfüllt,

2. die Anforderungen an den Datenschutz erfüllt

   und die Datensicherheit nach dem Stand der

   Technik gewährleistet und

3. im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6

   Nummer 2 einen pflegerischen Nutzen aufweist.

Die Qualität einer digitalen Pflegeanwendung im

Sinne des Satzes 3 Nummer 1 bemisst sich ins-

besondere nach folgenden Kriterien:

1. Barrierefreiheit,

2. altersgerechte Nutzbarkeit,

3. Robustheit,

4. Verbraucherschutz,
BGBl. 2021, Seite 1344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1344
   5. Qualität der pflegebezogenen Inhalte und

   6. Unterstützung der Pflegebedürftigen, Angehö-

      rigen und zugelassenen ambulanten Pflege-

      einrichtungen bei der Nutzung der digitalen
      Pflegeanwendung.
   Auch wenn die digitale Pflegeanwendung einen
   zusätzlichen pflegerischen Nutzen aufweist oder
   eine andere Funktionalität beinhaltet, die nicht in
   das Verzeichnis nach Absatz 3 aufgenommen
   wurde, darf der Hersteller für zusätzliche Funk-
   tionalitäten oder mehrfach zur Nutzung abgege-
   bene digitale Pflegeanwendungen keine höheren
   als die nach Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbe-
   träge verlangen. Eine Differenzierung der Vergü-
   tungsbeträge nach Absatz 1 nach Kostenträgern
   ist nicht zulässig.

      (5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
   Medizinprodukte entscheidet über den Antrag
   des Herstellers innerhalb von drei Monaten nach
   Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
   durch Bescheid. Legt der Hersteller unvollstän-
   dige Antragsunterlagen vor, fordert ihn das Bun-
   desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
   auf, den Antrag innerhalb von einer Frist von drei
   Monaten zu ergänzen. Liegen nach Ablauf der
   Frist keine vollständigen Antragsunterlagen vor,
   ist der Antrag abzulehnen. Das Bundesinstitut
   für Arzneimittel und Medizinprodukte berät die
   Hersteller digitaler Pflegeanwendungen zu den
   Antrags- und Anzeigeverfahren sowie zu den
   Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, da-
   mit die Versorgung mit der jeweiligen digitalen
   Pflegeanwendung nach den §§ 40a und 40b zu
   Lasten der Pflegeversicherung erbracht werden
   kann. Im Übrigen gilt § 139e Absatz 6 bis 8 des
   Fünften Buches entsprechend. In seiner Entschei-
   dung stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel
   und Medizinprodukte fest, welche ergänzenden
   Unterstützungsleistungen für die Nutzung der
   digitalen Pflegeanwendung erforderlich sind, und
   informiert die Vertragsparteien nach § 75 Ab-
   satz 1, die an Rahmenverträgen über ambulante
   Pflege beteiligt sind, zeitgleich mit der Aufnahme
   der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis
   nach Absatz 3 hierüber.
     (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Beneh-
   men mit dem Bundesministerium für Arbeit und
   Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates das
   Nähere zu regeln zu

   1. den Inhalten des Verzeichnisses, dessen Ver-
      öffentlichung, der Interoperabilität des elektro-
      nischen Verzeichnisses mit elektronischen
      Transparenzportalen Dritter und der Nutzung
      der Inhalte des Verzeichnisses durch Dritte,
   2. den Anforderungen an die Sicherheit, Funk-
      tionstauglichkeit und Qualität einschließlich
      der Anforderungen an die Interoperabilität,
      der Anforderungen an Datenschutz und Daten-

      sicherheit und dem pflegerischen Nutzen,

   3. den anzeigepflichtigen Veränderungen der digi-
      talen Pflegeanwendung einschließlich deren
      Dokumentation,

    4. den Einzelheiten des Antrags- und Anzeige-
       verfahrens sowie des Formularwesens beim

       Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-

       produkte,

    5. dem Schiedsverfahren nach Absatz 1 Satz 3,
       insbesondere der Bestellung der Mitglieder der
       Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, der Erstat-
       tung der baren Auslagen und der Entschädi-
       gung für den Zeitaufwand der Mitglieder der
       Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, dem Ver-
       fahren, dem Teilnahmerecht des Bundesminis-
       teriums für Gesundheit, sowie der Vertreter der
       Organisationen, die für die Wahrnehmung der
       Interessen der Pflegebedürftigen maßgeblich
       sind, an den Sitzungen der Schiedsstelle nach
       Absatz 1 Satz 3 sowie der Verteilung der Kos-
       ten,

    6. den Gebühren und Gebührensätzen für die von
       den Herstellern zu tragenden Kosten und Aus-
       lagen.
       (7) Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
    mationstechnik legt im Einvernehmen mit dem
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
    dukte und im Benehmen mit der oder dem Bun-
    desbeauftragten für den Datenschutz und die
    Informationsfreiheit erstmals bis zum 31. Dezem-
    ber 2021 und dann in der Regel jährlich die
    von digitalen Pflegeanwendungen nach Absatz 4
    Satz 3 Nummer 2 zu gewährleistenden Anforde-
    rungen an die Datensicherheit fest. § 139e Ab-
    satz 10 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt
    entsprechend.

       (8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
    dizinprodukte legt im Einvernehmen mit der oder
    dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
    und die Informationsfreiheit und im Benehmen
    mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
    tionstechnik erstmals bis zum 31. März 2022 und
    dann in der Regel jährlich die Prüfkriterien für die
    von Herstellern einer digitalen Pflegeanwendung
    nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 nachzuweisende
    Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz
    fest. § 139e Absatz 11 Satz 2 des Fünften Buches
    gilt entsprechend.
       (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
    legt über das Bundesministerium für Gesundheit
    und das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
    les dem Deutschen Bundestag jährlich, erstmals
    zum 1. Februar 2024, einen barrierefreien Bericht
    vor. Der Bericht enthält Informationen über die In-
    anspruchnahme der Leistungen nach den §§ 39a
    und 40a, insbesondere dazu, wie viele Pflege-
    bedürftige der jeweiligen Pflegegrade Leistungen
    in Anspruch genommen haben und welche Mittel
    die Pflegekassen dafür verausgabt haben. Das
    Bundesministerium für Gesundheit kann weitere
    Inhalte des Berichts in der Verordnung nach Ab-
    satz 6 festlegen.“

18. In § 89 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

    „der häuslichen Pflegehilfe“ die Wörter „und der
    ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der
    Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen“ ein-
    gefügt.
BGBl. 2021, Seite 1345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1345
18a. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neun-
     ten Kapitels wird wie folgt gefasst:

                    „Zweiter Abschnitt

            Übermittlung von Leistungsdaten,
           Nutzung der Telematikinfrastruktur“.
18b. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt:
                          „§ 106c

              Einbindung der Medizinischen
           Dienste in die Telematikinfrastruktur

        Bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Buch
     zugewiesenen Aufgaben haben die Medizinischen
     Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches und die
     Pflegekassen oder die Landesverbände der Pfle-
     gekassen für die gegenseitige Übermittlung von
     Daten die von der Gesellschaft für Telematik nach
     § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgelegten
     Verfahren zu verwenden, sofern der jeweilige
     Medizinische Dienst und die Pflegekasse oder
     der jeweilige Landesverband der Pflegekasse an
     die Telematikinfrastruktur angebunden sind.“

18c. In § 110 Absatz 3 wird im Satzteil vor der Aufzäh-
     lung die Angabe „§ 23 Abs. 1, 3 und 4“ durch die
     Wörter „§ 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a“ ersetzt.
19. § 120 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Leistungskomplex“ die Wörter „einschließlich
        ergänzender Unterstützungsleistungen bei der
        Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen“
        eingefügt.

     b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „im Sinne des § 36“ die Wörter „und seiner er-
        gänzenden Unterstützungsleistungen im Sinne
        des § 39a“ eingefügt.

20. Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt:

                          „§ 125a
                    Modellvorhaben zur
                 Erprobung von Telepflege

        Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung
     von Telepflege zur Verbesserung der pflegeri-
     schen Versorgung von Pflegebedürftigen werden
     aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegever-
     sicherung zehn Millionen Euro im Zeitraum von
     2022 bis 2024 zur Verfügung gestellt. Für die För-
     derung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der
     Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens
     im Benehmen mit den Verbänden der Träger der
     Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeig-
     neten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der
     Gesellschaft für Telematik erfolgt.“

                       Artikel 6

                   Änderung des

               Sozialgerichtsgesetzes

  In § 29 Absatz 4 Nummer 3 des Sozialgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2021
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter

„Schiedsstellen nach den §§ 129 und 130b des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
„Schiedsstellen nach den §§ 129, 130b und 134 des

Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                      Artikel 7
                  Änderung der
  Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

  Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 23 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Die folgenden Nummern 25 und 26 werden ange-
     fügt:

     „25. den für die Nutzung der digitalen Gesund-
          heitsanwendung vom Hersteller für erforder-
          lich gehaltenen Tätigkeiten der Heilmitteler-
          bringer oder Hebammen, sofern zutreffend,
          und
     26. den Daten aus Hilfsmitteln und Implantaten,
         die nach § 374a des Fünften Buches Sozial-
         gesetzbuch von der digitalen Gesundheits-
         anwendung verarbeitet werden, und zu den
         Produktbezeichnungen der Hilfsmittel und
         Implantate, von denen Daten nach § 374a
         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an
         die digitale Gesundheitsanwendung über-
         mittelt werden.“

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Ab dem 1. Januar 2023 müssen digitale Ge-
  sundheitsanwendungen abweichend von den Anfor-
  derungen an die Datensicherheit nach Absatz 6
  die von dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
  mationstechnik nach § 139e Absatz 10 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderun-
  gen an die Datensicherheit erfüllen.“

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

                   Interoperabilität von
          digitalen Gesundheitsanwendungen
          mit der elektronischen Patientenakte
     Digitale Gesundheitsanwendungen sind ab dem
  1. Januar 2023 so zu gestalten, dass die von
  der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten
  Daten mit Einwilligung des Versicherten in einem
  interoperablen Format nach § 6 über den Anbieter
  der elektronischen Patientenakte in die elektroni-
  sche Patientenakte des Versicherten nach § 341

  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt

  werden können. Hierzu muss die digitale Gesund-
  heitsanwendung ab dem 1. Januar 2023 über die
  von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Ab-
  satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch für den Datenaustausch festgelegte Schnitt-
  stelle verfügen.“
BGBl. 2021, Seite 1346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1346
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
  Medizinprodukte kann zum Nachweis der Erfüllung
  der Anforderungen an die Informationssicherheit
  die Vorlage von Berichten über die Durchführung
  von Penetrationstests oder die Vorlage von Sicher-
  heitsgutachten über die Komponenten und Dienste
  der digitalen Gesundheitsanwendung verlangen.
  Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
  produkte kann zum Nachweis der Erfüllung der An-
  forderungen an die Informationssicherheit spätes-
  tens ab dem 1. Januar 2022 zudem die Vorlage
  eines geeigneten Zertifikats oder Nachweises über
  ein Informationssicherheitsmanagement verlangen.
  Ab dem 1. Januar 2023 ist die Erfüllung der Anfor-
  derungen an die Datensicherheit durch ein Zertifikat
  des Bundesamts für Sicherheit in der Informations-
  technik nach § 139e Absatz 10 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Die Verpflichtung

  nach Satz 3 gilt sowohl für Hersteller digitaler
  Gesundheitsanwendungen, deren digitale Gesund-
  heitsanwendung bereits in das Verzeichnis für digi-
  tale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wur-
  de, als auch für Hersteller, die die Aufnahme einer

   digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis
   für digitale Gesundheitsanwendungen erstmalig be-
   antragen; im erstgenannten Fall ist der Nachweis im
   Verfahren nach § 139e Absatz 6 Satz 1 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen.“
5. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „ärztlichen Leistungen“ die Wörter „und Leistungen
   der Heilmittelerbringer oder Hebammen“ eingefügt.

6. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.

   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. den notwendigen ärztlichen Leistungen, den
         Leistungen der Heilmittelerbringer und Heb-
         ammen nach § 139e Absatz 3 Satz 2 des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sofern zu-
         treffend, und“.

   c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

     „7. den Daten, die aus Hilfsmitteln und Implanta-
         ten an die digitale Gesundheitsanwendung
         übermittelt werden können, sofern zutref-
         fend.“
7. In Anlage 1 (Fragebogen gemäß § 4 Absatz 6) wird der Abschnitt Datensicherheit wie folgt geändert:
  a) In dem Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ wird
     nach Nummer 32 folgende Nummer 32a eingefügt:
       „32a. Penetrations- Hat der Hersteller der digitalen Gesundheits-
             tests         anwendung für die im Verzeichnis nach
                           § 139e Absatz 1 des Fünften Buches Sozial-
                           gesetzbuch aufzunehmende Version der digi-
                           talen Gesundheitsanwendung – einschließ-
                           lich aller Backend-Komponenten – einen
                           Penetrationstest durchgeführt, der dem vom
                           Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
                           tionstechnik empfohlenen Durchführungs-
                           konzept für Penetrationstests
folgt, und –
                           soweit die Anwendbarkeit gegeben ist – auch
                           die jeweils aktuellen OWASP Top-10 Sicher-
                           heitsrisiken berücksichtigt, und kann er auf
                           Nachfrage entsprechende Nachweise für die
                           Durchführung der Penetrationstests und die
                           Behebung der dabei gefundenen
                           stellen vorlegen?“.
Schwach-
  b) In dem Unterabschnitt „Zusatzanforderungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen mit sehr hohem
     Schutzbedarf“ werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben.

                       Artikel 8

                    Änderung der
       Arzneimittelverschreibungsverordnung

   § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Eine Verschreibung von Arzneimitteln, die
  die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder
  Thalidomid enthalten, darf nur auf einem amtlichen
  Formblatt, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel
  und Medizinprodukte entweder ausgegeben oder
  in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird,

   erfolgen. Das Formblatt nach Satz 1 ist ausschließ-
   lich zur Verschreibung der in Satz 1 genannten Arz-
   neimittel bestimmt.“

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Das Formblatt nach Absatz 1 Satz 1 wird vom
     Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
     produkte auf Anforderung einer ärztlichen Person
     entweder elektronisch zur Verfügung gestellt
     oder gegen Nachweis der ärztlichen Approbation
     ausgegeben.“

   b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Auf der Verschreibung in elektronischer Form
     sind die Erklärungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3
     abzugeben.“
BGBl. 2021, Seite 1347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1347
3. Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
     „(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
  Medizinprodukte macht ein Muster des Formblatts
  nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Formblatts
  in elektronischer Form barrierefrei öffentlich be-
  kannt.

     (7) Apotheken übermitteln dem Bundesinstitut für
  Arzneimittel und Medizinprodukte wöchentlich die
  Durchschriften der Verschreibungen nach Absatz 1
  Satz 1. Bei Verschreibungen von Arzneimitteln nach
  Absatz 1 Satz 1 in elektronischer Form stellen die
  Dienste der Telematikinfrastruktur nach Abgabe
  der Arzneimittel in der Apotheke die unmittelbare
  elektronische Übermittlung einer elektronischen
  Kopie der Verschreibung, bereinigt um Patienten-
  daten, an das Bundesinstitut für Arzneimittel und

  Medizinprodukte sicher.“

                       Artikel 9
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai
2021 (BGBl. I S. 1164) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1f wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Sie stellt eine Fassung des Schulungsmaterials

     zur Verfügung, die zur Abbildung in elektroni-

     schen Programmen nach § 73 Absatz 9 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet ist.“

  b) Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h einge-

     fügt:

        „(1h) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt
     der Öffentlichkeit die für die sichere Anwendung
     eines Arzneimittels erforderlichen Informationen
     über Arzneimittelrisiken vom Zulassungsinhaber
     für Angehörige der Gesundheitsberufe über ein
     Internetportal und erforderlichenfalls auch auf
     andere Weise zur Verfügung. Falls erforderlich,
     stellt die zuständige Bundesoberbehörde der
     Öffentlichkeit eigene für die sichere Anwendung
     eines Arzneimittels erforderliche Informationen
     über Arzneimittelrisiken für Angehörige der Ge-
     sundheitsberufe zur Verfügung. Sie stellt eine
     Fassung der Informationen nach den Sätzen 1
     und 2 zur Verfügung, die zur Abbildung in elek-
     tronischen Programmen nach § 73 Absatz 9 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet ist.“
2. In § 39 Absatz 2e und § 39d Absatz 6 werden die
   Wörter „Absatz 1b und 1d“ jeweils durch die Wörter
   „Absatz 1b, 1d und 1h“ ersetzt.
3. § 48 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Verschreibung nur auf einem amtlichen
         Formblatt, das von der zuständigen Bundes-

         oberbehörde auf Anforderung eines Arztes

         entweder ausgegeben oder in elektronischer
         Form zur Verfügung gestellt wird, erfolgen
         darf,“.

   b) In Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die
      Wörter „oder die in elektronischer Form erfolgte
      Verschreibung der Bundesoberbehörde als elek-
      tronische Kopie automatisiert übermittelt wird“
      eingefügt.

                      Artikel 10

                  Änderung der
            Apothekenbetriebsordnung
  § 17 Absatz 6b Satz 2 der Apothekenbetriebs-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2021
(BGBl. I. S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Nach dem Versand der Durchschriften der Verschrei-

bungen oder nach der elektronischen Übermittlung der
Verschreibungen nach § 3a Absatz 7 der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung an das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte ist das Datum des
Versands oder der elektronischen Übermittlung den
Angaben nach Satz 1 hinzuzufügen.“

                      Artikel 11
                  Änderung des
             Betäubungsmittelgesetzes
   Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai

2021 (BGBl. I S. 1096) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden die
   Wörter „sowie der Aufzeichnungen über den Ver-

   bleib und den Bestand“ durch ein Komma und

   die Wörter „das Verfahren für die Verschreibung in
   elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Auf-
   zeichnungen über den Verbleib und den Bestand
   der Betäubungsmittel“ ersetzt.

2. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird das Komma und wer-
   den die Wörter „Ausgabe und Auswertung der zur
   Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschrie-
   benen amtlichen Formblätter“ durch die Wörter „und
   Ausgabe der zur Verschreibung von Betäubungs-
   mitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter, für
   die Bereitstellung eines Verfahrens zur Verschrei-
   bung von Betäubungsmitteln in elektronischer Form
   sowie für die Auswertung von Verschreibungen“ er-
   setzt.

                      Artikel 12
         Änderung des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom

15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 314“

   durch die Angabe „§ 403a“ ersetzt.

2. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 263“
   durch die Angabe „bis 263a“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1348
3. § 56 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 56
                     Medizinischer Dienst,
             Versicherungs- und Leistungsdaten,
               Datenschutz, Datentransparenz;
            Telematikinfrastruktur, Förderung von
            offenen Standards und Schnittstellen;
                Nationales Gesundheitsportal“.
  b) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 275 bis 305a“
     durch die Wörter „das Neunte und Zehnte Kapitel“
     ersetzt.

  c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Für die Telematikinfrastruktur, die Förderung

       von offenen Standards und Schnittstellen sowie
       das Nationale Gesundheitsportal sind das Elfte
       und Zwölfte Kapitel des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch entsprechend anzuwenden.“
4. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 291a Abs. 4
     Satz 1“ durch die Wörter „§ 56 Satz 3 in Verbin-
     dung mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357
     Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1
     oder § 361 Absatz 1“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
       § 56 Satz 3 in Verbindung mit
       1. § 335 Absatz 1 des Fünften Buches Sozial-
          gesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte

          Daten verlangt,

       2. § 335 Absatz 2 des Fünften Buches Sozial-

          gesetzbuch eine Vereinbarung abschließt oder

       3. § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1
          oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
          Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
          buch auf dort genannte Daten zugreift.“
  c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 306“ durch die
     Angabe „§ 396“ ersetzt.

                      Artikel 13

                   Änderung des
                Umsatzsteuergesetzes
   In § 27 Absatz 27 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 328 Absatz 1

Satz 4“ durch die Wörter „§ 412 Absatz 1 Satz 4“ und

die Wörter „§ 328 Absatz 5 Satz 4“ durch die Wörter

„§ 412 Absatz 5 Satz 9“ ersetzt.

                      Artikel 14
                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  In § 17a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 29. März
2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird jeweils

die Angabe „Absatz 1d“ durch die Angabe „Absatz 1e“
ersetzt.

                       Artikel 15
                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 36a Absatz 2 Satz 5 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 30), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 291
Absatz 2a des Fünften Buches“ durch die Wörter
„§ 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen
Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches“
ersetzt.

                       Artikel 16

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Dem § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ent-
scheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach
Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen
nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine
aufschiebende Wirkung.“
                       Artikel 17

                   Änderung des

          Versicherungsaufsichtsgesetzes

   § 3 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein
   Semikolon ersetzt.
2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
   „9. die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch genannten Solidargemeinschaften.“

                       Artikel 18
                  Aufhebung des
            Nutzungszuschlags-Gesetzes

  Das Nutzungszuschlags-Gesetz vom 22. Juni 2005

(BGBl. I S. 1720, 1724), das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)

geändert worden ist, wird aufgehoben.
                       Artikel 19
                   Änderung des
             Gesundheitsversorgungs-
         und Pflegeverbesserungsgesetzes
  Artikel 1a Nummer 3 des Gesundheitsversorgungs-
und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3299), das am 1. Januar 2021 in Kraft
getreten ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 1349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1349
                      Artikel 19a
                   Änderung des
              Transplantationsgesetzes
   § 2 Absatz 1a Satz 4 des Transplantationsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Septem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 19b

             Änderung des Gesetzes
 zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
  Artikel 32 Nummer 11 des Gesetzes zur Regelung
des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) wird aufgehoben.

                      Artikel 19c
                    Änderung des
                    BSI-Gesetzes
   § 8d des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291a

   Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-

   buch und § 291b des Fünften Buches Sozialgesetz-

   buch“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Satz 3
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“, die Wörter
   „§ 291b Absatz 1a und 1e“ durch die Wörter „§ 311
   Absatz 6 und § 325“ und die Angabe „§ 291b Ab-
   satz 1b“ durch die Wörter „§ 327 Absatz 2 bis 5“
   ersetzt.
2. In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291a
   Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch und § 291b des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Satz 3 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch“, die Wörter
   „§ 291b Absatz 1a und 1e“ durch die Wörter „§ 311
   Absatz 6 und § 325“ und die Angabe „§ 291b Ab-
   satz 1b“ durch die Wörter „§ 327 Absatz 2 bis 5“
   ersetzt.

                      Artikel 19d
                   Änderung des
                 Apothekengesetzes
   Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 29. März
2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einlösung
      elektronischer Verordnungen“ durch die Wörter
      „Zuweisung von Verschreibungen in elektroni-
      scher Form oder von elektronischen Zugangs-
      daten zu Verschreibungen in elektronischer
      Form“ ersetzt.
   b) In Absatz 1a wird nach dem Wort „auch“ das
      Wort „Verschreibungen“ eingefügt und werden
      nach dem Wort „Form“ die Wörter „oder elektro-
      nische Zugangsdaten zu Verschreibungen in
      elektronischer Form“ eingefügt.
2. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
      mer 2a eingefügt:

      „2a. entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder an-

           dere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil

           versprechen lässt, annimmt oder gewährt,“.

   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absat-
      zes 1 Nr. 2“ die Angabe „und 2a“ eingefügt.

                       Artikel 20
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a und Artikel 1a
treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
nuar 2024 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 3. Juni 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Jens Spahn
BGBl. 2021, Seite 1350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1350


                                                      Anhang
                                              zu Artikel 1 Nummer 84
Anlage
(zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)

                                           Datenschutz-Folgenabschätzung

                                                     Inhaltsverzeichnis
1       Zusammenfassung
2       Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
2.1     Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
2.1.1   Kategorien von Verarbeitungsvorgängen
2.1.2   Systematische Beschreibung
2.2     Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO)
2.3     Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO)
2.4     Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)
2.5     Einbeziehung betroffener Personen


1       Zusammenfassung
        Diese Anlage enthält die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung
        (EU) 2016/679 (DSGVO) gemäß § 307 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
        Die Datenschutz-Folgenabschätzung dieser Anlage betrachtet ausschließlich die von der Gesellschaft für
        Telematik zugelassenen Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (TI) nach § 306 Absatz 2
        Nummer 1 SGB V. Da diese dezentralen Komponenten jedoch nur einen Teilbereich der gesamten IT-
        Unterstützung beim Leistungserbringer darstellen und der Leistungserbringer regelmäßig weitere Betriebs-
        mittel nutzen wird, hat der Leistungserbringer zu prüfen, ob nach Artikel 35 DSGVO für diese weiteren
        Betriebsmittel eine ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.
        Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V):
        Die korrekte Nutzung einer von der Gesellschaft für Telematik gemäß § 325 SGB V zugelassenen Kom-
        ponente der dezentralen Infrastruktur der TI nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V ist geeignet, ein
        Schutzniveau zu gewährleisten, das dem hohen Risiko entspricht, welches aus der Datenverarbeitung für
        die Rechte und Freiheiten der Betroffenen folgt, sofern die Komponenten vom Leistungserbringer gemäß
        Betriebshandbuch betrieben werden und der Leistungserbringer für seine Ablauforganisation sowie die
        weiteren genutzten dezentralen Betriebsmittel (z. B. IT-gestützter Arbeitsplatz, aktive Netzwerkkomponen-
        ten) die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhält.
        Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der
        Datensicherheit werden gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
        in der Informationstechnik (BSI) und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
        mationsfreiheit (BfDI) festgelegt und wirken den Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen
        angemessen entgegen. Die korrekte Implementierung dieser Maßnahmen in den Komponenten der dezen-
        tralen Infrastruktur der Hersteller wird der Gesellschaft für Telematik im Rahmen des Zulassungsprozesses
        gemäß § 325 SGB V nachgewiesen.
        Die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge der dezentralen Komponenten der TI entspre-
        chen den konkreten Verarbeitungsvorgängen in den Komponenten der dezentralen TI eines Leistungs-
        erbringers. Die Komponenten der dezentralen TI stellen technisch sicher, dass Leistungserbringer mit
        diesen Komponenten ausschließlich die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge durchführen
        können. Es ist mit diesen Komponenten nicht möglich, darüber hinausgehende oder abweichende Ver-
        arbeitungsvorgänge durchzuführen. Zur Verhinderung einer negativen Beeinflussung der Verarbeitungen
        in den Komponenten besitzen die Komponenten geprüfte Schutzmaßnahmen. Die konkrete Einsatzumge-
        bung der Komponenten der dezentralen TI ist spezifisch für den jeweiligen Leistungserbringer; für diese hat
        der Leistungserbringer daher erforderlichenfalls eine eigene ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung
        durchzuführen.
2       Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
        Die Datenschutz-Folgenabschätzung für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI gemäß
        § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V basiert auf den Kriterien der „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschät-
        zung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahr-
        scheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘ (Artikel 29 WP 248 Rev. 1)“ der Datenschutzgruppe nach
        Artikel 29 (nun Europäischer Datenschutzausschuss; der Europäische Datenschutzausschuss hat die mit
        der Datenschutz-Grundverordnung zusammenhängenden Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe
        – darunter die soeben genannte – bei seiner ersten Plenarsitzung bestätigt, so dass diese fortgelten).

BGBl. 2021, Seite 1351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1351

2.1   Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7
      Buchstabe a DSGVO)
      Mittels der Komponenten der dezentralen TI nutzen Leistungserbringer Anwendungen der TI, Dienste der
      zentralen TI oder der Anwendungsinfrastruktur der TI sowie über die TI erreichbare Anwendungen bzw.
      Dienste. Die Komponenten bieten den Leistungserbringern zudem Funktionen zur Ver- bzw. Entschlüsse-
      lung und Signatur von Daten.
      Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen stellen Informationsmaterial öffentlich zur Verfü-
      gung, in dem die Funktionsweise der Anwendungen der TI erklärt wird. Zudem veröffentlicht die Gesell-
      schaft für Telematik auf ihrer Internetseite die Spezifikationen, auf deren Basis die Komponenten und
      Dienste der TI entwickelt und zugelassen werden müssen.
2.1.1 Kategorien von Verarbeitungsvorgängen
      Die Verarbeitungsvorgänge in der dezentralen Infrastruktur lassen sich in drei Kategorien unterteilen:
      Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung
      Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (betrifft ausschließlich Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
      Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen.

      K a t e g o r i e 1 : (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung
      Diese Kategorie umfasst alle Verarbeitungsvorgänge, in denen einer Komponente der dezentralen Infra-
      struktur personenbezogene Daten übergeben werden (z. B. vom Primärsystem) und in denen die Kompo-
      nente der dezentralen Infrastruktur die übergebenen Daten unverändert an die vorgesehene Empfänger-
      komponente weiterleitet.
      Empfängerkomponenten können Teil der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die
      TI angeschlossenen Netzes sein. Empfängerkomponenten können selbst Teil der dezentralen Infrastruktur
      sein (z. B. Kartenterminals).
      Die Komponente der dezentralen Infrastruktur übernimmt für diese Verarbeitungsvorgänge lediglich eine
      Weiterleitungsfunktion. Eine weitere Verarbeitung der transportierten Daten erfolgt nicht.
      Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Verarbeitungsvorgänge
      der weiteren Anwendungen nach § 327 SGB V,
      der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie
      der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 6 und 7 SGB V.

      K a t e g o r i e 2 : Weitere Verarbeitung (Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
      Zu dieser Kategorie gehören die Ver- und Entschlüsselungen sowie die Signaturoperationen, die mittels
      der Verschlüsselungs- und Signaturfunktionen der dezentralen Infrastruktur durchgeführt werden. Hier
      werden die zu verschlüsselnden bzw. zu entschlüsselnden Daten sowie die zu signierenden Daten über-
      geben. Es erfolgt keine über die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur hinausgehende Verarbeitung in
      den Komponenten der dezentralen Infrastruktur.
      Die Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie der Signatur können durch Anwendungen der Kate-
      gorie 1 und 3 genutzt werden.

      K a t e g o r i e 3 : Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen
      In diesen Verarbeitungsvorgängen werden die einer Komponente der dezentralen Infrastruktur übergebe-
      nen Daten in der dezentralen Infrastruktur anwendungsspezifisch verarbeitet, d. h. die Verarbeitung ist im
      Gegensatz zu den bisherigen Kategorien nicht auf den Transport, die Ver- und Entschlüsselung oder die
      Signatur beschränkt.
      Zu dieser Kategorie gehören die Verarbeitungsvorgänge
      des Versichertenstammdatenmanagements nach § 291b SGB V sowie
      der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 SGB V.
2.1.2 Systematische Beschreibung
      Die systematische Beschreibung hat nach Erwägungsgrund (ErwG) 90 sowie Artikel 35 Absatz 7 Buch-
      stabe a und Absatz 8 DSGVO sowie nach den „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und
      Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein
      hohes Risiko mit sich bringt‘“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) zu enthalten:

                  Kriterium                                            Beschreibung
      Art der Verarbeitung:            siehe Abschnitt 2.1.1
      (ErwG 90 DSGVO)

BGBl. 2021, Seite 1352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1352


                 Kriterium                                          Beschreibung
       Umfang der Verarbeitung:     Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI verarbeiten insbe-
       (ErwG 90 DSGVO)              sondere besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9
                                    Absatz 1 DSGVO, nämlich Gesundheitsdaten natürlicher Personen (Versi-
                                    cherter) i.S.v. Artikel 4 Nummer 15 DSGVO.
                                    Dies sind beispielsweise elektronische Arztbriefe, medizinische Befunde
                                    und Diagnosen, der elektronische Medikationsplan nach § 31a SGB V,
                                    die elektronischen Notfalldaten, elektronische Impfdokumentation oder
                                    elektronische Verordnungen.
                                    Es werden zudem insbesondere Daten gemäß § 291a Absatz 2 und 3 SGB V
                                    (Versichertenstammdaten) verarbeitet.
                                    Zum ordnungsgemäßen Betrieb der Komponenten der dezentralen Infra-
                                    struktur der TI erfolgt eine Protokollierung innerhalb der Komponenten.
                                    Diese Protokolle enthalten keine personenbezogenen Daten gemäß
                                    Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. Sie können personenbezogene Daten des
                                    Leistungserbringers enthalten, bei denen es sich regelmäßig nicht um
                                    besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt.
                                    In den Komponenten werden die Benutzernamen der berechtigten Admi-
                                    nistratoren hinterlegt. Die Benutzernamen werden vom Leistungserbringer
                                    oder vom beauftragten Dienstleister frei gewählt. Die Benutzernamen
                                    der Administratoren können auch Pseudonyme sein, sofern die Adminis-
                                    tratoren eindeutig unterschieden werden können.
                                    Personenbezogene Daten von Versicherten können in Protokollen nur im
                                    Falle eines Fehlers zum Zwecke der Behebung des Fehlers temporär
                                    gespeichert werden.
                                    Zum Zwecke der netztechnischen Adressierung besitzen Komponenten
                                    der dezentralen Infrastruktur IP-Adressen.
                                    Von der Verarbeitung betroffene Personen sind:
                                     – Versicherte,
                                     – Leistungserbringer sowie
                                     – ggf. Administratoren der Komponenten.
       Umstände bzw. Kontext der    Kategorie 1:
       Verarbeitung:                Die Verarbeitung erfolgt im Kontext einer Anwendung bzw. der Nutzung
       (Artikel-29-Datenschutz-     eines Dienstes durch den Leistungserbringer, die bzw. der über die
       gruppe, WP 248, 21)          dezentrale Infrastruktur der TI technisch erreichbar ist (z. B. Nutzung einer
                                    weiteren Anwendung nach § 327 SGB V).
                                    Kategorie 2:
                                    Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer vom Leistungserbringer
                                    gewünschten Ver- bzw. Entschlüsselung oder Signatur von Daten, die
                                    der Leistungserbringer auswählt.
                                    Kategorie 3:
                                    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den dezentralen
                                    Komponenten der TI erfolgt im Rahmen der Versorgung von Versicherten
                                    gemäß den im SGB V festgelegten Zwecken.
       Zweck der Verarbeitung:      Kategorie 1:
       (Artikel 35 Absatz 7 Buch-   Der Zweck beschränkt sich auf die Weiterleitung der Daten an den korrek-
       stabe a DSGVO)               ten Empfänger. Es erfolgt keine darüber hinausgehende Verarbeitung der
                                    Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.
                                    Kategorie 2:
                                    Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen
                                    Daten.
                                    Kategorie 3:
                                    Die Zwecke der Verarbeitungen sind gesetzlich im SGB V festgelegt.
                                     – Den Zweck des Versichertenstammdatenmanagements legt § 291b
                                       Absatz 1 und 2 SGB V fest.
                                     – Die Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V dienen gemäß
                                       § 334 Absatz 1 Satz 1 SGB V der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der
                                       Qualität und der Transparenz der Versorgung. Der Zweck der einzelnen
                                       Anwendungen ist in § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V festgelegt und wird
                                       für einzelne Anwendungen in weiteren Paragraphen des SGB V konkre-
                                       tisiert (z. B. für die elektronische Patientenakte in § 341 SGB V).

BGBl. 2021, Seite 1353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1353
                 Kriterium
      Empfängerinnen und
      Empfänger:
      (Artikel-29-Datenschutz-
      gruppe, WP 248, 21)

      Speicherdauer:
      (Artikel-29-Datenschutz-
      gruppe, WP 248, 21)

      Funktionelle Beschreibung
      der Verarbeitung:
      (Artikel 35 Absatz 7 Buch-
      stabe a DSGVO)

      Beschreibung der Anlagen
      (Hard- und Software bzw.
      sonstige Infrastruktur):
      (Artikel-29-Datenschutz-
      gruppe, WP 248, 21)

      Eingehaltene, gemäß
      Artikel 40 DSGVO
      genehmigte Verhaltens-
      regeln:
      (Artikel-29-Datenschutz-
      gruppe, WP 248, 21)

                                Beschreibung
Kategorie 1:
Die der dezentralen Komponente übergebenen Daten werden an die
gewählte Empfängerkomponente weitergeleitet. Die Empfänger der Daten
in den Empfängerkomponenten sind abhängig von der Anwendung bzw.
dem Dienst, zu der bzw. zu dem die Empfängerkomponente gehört.
Kategorie 2:
Empfänger der ver- bzw. entschlüsselten bzw. signierten Daten ist der
Leistungserbringer, der die Daten der Komponenten zur Ver- bzw. Ent-
schlüsselung bzw. Signatur übergeben hat.
Kategorie 3:
Die in der dezentralen Komponente verarbeiteten Daten einer Anwendung
können an die berechtigten Empfänger dieser Anwendung weitergeleitet
werden. Die für die Anwendungen dieser Kategorie berechtigten Empfän-
ger sind im SGB V gesetzlich festgelegt; ihnen wird durch Gesetz eine
Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der Anwendungen erteilt.

In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden keine
personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO persistent
gespeichert. Sie werden nur temporär für den erforderlichen Zweck ver-
arbeitet und danach sofort gelöscht.
Eine persistente Speicherung von personenbezogenen Daten kann in den
Protokollen der Komponenten erfolgen. Die Protokolle mit Personenbezug
werden dabei nach einem festgelegten Turnus durch die Komponente au-
tomatisch gelöscht bzw. können aktiv vom Administrator der Komponente
gelöscht werden.
Die nach außen sichtbaren IP-Adressen der Komponenten werden regel-
mäßig gewechselt.

Kategorie 1:
Hier erfolgt nur eine Weiterleitung übergebener Daten. Es erfolgt keine
weitere Verarbeitung der Daten.
Kategorie 2:
Es handelt sich ausschließlich um Funktionen zur Ver- und Entschlüsse-
lung sowie Signatur.
Kategorie 3:
Die Funktionalität dieser Anwendungen ist gesetzlich festgelegt. Die Kon-
kretisierung dieser Funktionen in den Komponenten erfolgt in den Spezifi-
kationen der Gesellschaft für Telematik, die auf deren Internetseite ver-
öffentlicht werden.

Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden von der Gesell-
schaft für Telematik spezifiziert. Die Spezifikationen sind von der Gesell-
schaft für Telematik auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Bei der Spezifi-
kation werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum
Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 25
und 32 DSGVO berücksichtigt.

Es wurden keine Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO berücksichtigt.
2.2   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b
      DSGVO)
      Im Rahmen der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge müssen
      nach den ErwGen 90 und 96, nach Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b und d DSGVO sowie nach den
      „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung
      im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘“ der Artikel-29-Daten-
      schutzgruppe (WP 248) Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung bestimmt werden, wobei Folgendes
      berücksichtigt werden muss:
      Maßnahmen im Sinne der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung (Artikel 5 und 6 DSGVO)
      sowie
BGBl. 2021, Seite 1354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1354
       Maßnahmen im Sinne der Rechte der Betroffenen (Artikel 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO).
                 Kriterium

       Festgelegter Zweck:
       (Artikel 5 Absatz 1
       Buchstabe b DSGVO)

       Eindeutiger Zweck:
       (Artikel 5 Absatz 1
       Buchstabe b DSGVO)

       Legitimer Zweck:
       (Artikel 5 Absatz 1
       Buchstabe b DSGVO)

       Rechtmäßigkeit der
       Verarbeitung:
       (Artikel-29-Datenschutz-
       gruppe, WP 248, 21 i.V.m.
       Artikel 6 DSGVO

       Angemessenheit und
       Erheblichkeit der
       Verarbeitung, Beschränkt-
       heit der Verarbeitung auf
       das notwendige Maß:
       (Artikel-29-Datenschutz-
       gruppe, WP 248, 21 i.V.m.
       Artikel 5 Absatz 1
       Buchstabe c DSGVO)
                               Beschreibung

Kategorie 1:
Der Zweck ist die Weiterleitung der Daten ohne sonstige Verarbeitung der
Daten.
Kategorie 2:
Der Zweck ist durch die Funktionen Ver- bzw. Entschlüsselung und
Signatur festgelegt.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Anwendungen dieser Kategorie sind gesetzlich im SGB V
festgelegt.

Die Zwecke sind eindeutig.
Für die Anwendungen nach den §§ 291b, 334 und 311 SGB V sind die
Zwecke im SGB V eindeutig festgelegt; eine zweckfremde Verarbeitung
unterliegt den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 397 und 399 SGB V.

Kategorie 1:
Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen
einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infra-
struktur technisch erreicht. Im Rahmen der Nutzung dieser Anwendung
(die selbst einem legitimen Zweck unterliegen muss) ist die Weiterleitung
der Daten durch die dezentrale Infrastruktur nur ein technisches Hilfsmittel
zur Nutzung der vom Leistungserbringer gewählten Anwendung und für die
Nutzung der Anwendung erforderlich.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke.
Er bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur
und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Verarbeitung der Daten in den Anwendungen dieser Kate-
gorie sind legitim, da sie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der
Qualität und der Transparenz der Versorgung im deutschen Gesundheits-
wesen dienen.

Kategorie 1:
Die Rechtmäßigkeit basiert auf der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der
Daten in der Anwendung, die der Leistungserbringer nutzt und an die die
dezentrale Infrastruktur der TI die Daten technisch weiterleitet.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke,
wobei es sich regelmäßig um Behandlungszwecke handelt, deren gesetz-
liche Verarbeitungsgrundlagen sich in § 22 Absatz 1 BDSG bzw. – im Falle
der Verarbeitung durch Krankenhäuser oder Landeseinrichtungen – in spe-
ziellen Rechtsgrundlagen finden. Der Leistungserbringer bestimmt den
Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten,
die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
Kategorie 3:
Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus
 – Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. § 291b SGB V beim Ver-
   sichertenstammdatenmanagement bzw.
 – einer Einwilligung des Versicherten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a
   DSGVO und § 339 SGB V bei Anwendungen nach § 334 SGB V.

Kategorie 1:
Die Verarbeitung ist auf die Weiterleitung von Daten an die vom Leistungs-
erbringer gewünschte Empfängerkomponente beschränkt. Eine weitere
Verarbeitung der Daten erfolgt nicht. Die Weiterleitung der Daten ist
notwendig, damit der Leistungserbringer die zur Empfängerkomponente
gehörende Anwendung nutzen kann. Da neben der Weiterleitung keine
weitere Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen
Infrastruktur erfolgt, ist die Verarbeitung mit Blick auf ihren Zweck mini-
mal.
BGBl. 2021, Seite 1355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1355

          Kriterium                                          Beschreibung

                              Kategorie 2:
                              Um Daten ver- bzw. entschlüsseln bzw. signieren zu können, müssen diese
                              Daten verarbeitet werden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der
                              Daten erfolgt nicht, so dass die Datenverarbeitung mit Blick auf ihren
                              Zweck minimal ist.
                              Kategorie 3:
                              Die Verarbeitung setzt die gesetzlichen Vorgaben des SGB V um. Es erfol-
                              gen keine Verarbeitungen, die über den gesetzlichen Zweck hinausgehen.
                              – Der Umfang der Versichertenstammdaten ist in § 291a SGB V festge-
                                legt.
                              – Die in den Anwendungen nach § 334 SGB V verarbeiteten medizini-
                                schen Daten sind im SGB V abstrakt gesetzlich festgelegt. Die Konkre-
                                tisierung dieser Daten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft
                                für Telematik, die diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Fest-
                                legungen in den Spezifikationen werden nach § 311 Absatz 2 SGB V im
                                Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI getroffen.

                              Die Protokolldaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur
                              dienen der Analyse von Fehlern und Sicherheitsvorfällen sowie der Analyse
                              der Performanz. Die Protokolle sind für einen sicheren und ordnungsgemä-
                              ßen Betrieb des Konnektors notwendig. In den Protokollen werden keine
                              personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO gespeichert.
                              Die IP-Adresse des Konnektors ist für die Kommunikation mit der zentralen
                              TI technisch notwendig. Es wird bei jedem Neuaufbau einer Verbindung zur
                              zentralen TI zufällig eine IP-Adresse zugewiesen.

Speicherbegrenzung:           siehe Speicherdauer in Abschnitt 2.1.2
(Artikel-29-Datenschutz-
gruppe, WP 248, 21 i.V.m.
Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e DSGVO)

Informationspflicht          Kategorie 1:
gegenüber Betroffenem:       Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen
(Artikel-29-Datenschutz-     einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infra-
gruppe, WP 248, 21 i.V.m.    struktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat
Artikel 12, 13 und 14 DSGVO) die Informationspflichten gemäß DSGVO zu erfüllen.
                             Kategorie 2:
                             Der Leistungserbringer verarbeitet seine eigenen Daten zu eigenen
                             Zwecken. Eine Information von betroffenen Personen ist nicht erforderlich.
                             Kategorie 3:
                             Der Leistungserbringer ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwort-
                             licher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Kom-
                             ponenten der dezentralen Infrastruktur und hat somit die Informations-
                             pflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen.
                             Begleitend werden Versicherten generelle Informationen zur TI zur Verfü-
                             gung gestellt. Diesbezügliche gesetzliche Informationspflichten ergeben
                             sich insbesondere aus den folgenden Normen:
                              – § 314 SGB V verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, auf ihrer Inter-
                                netseite Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter,
                                verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfü-
                                gung zu stellen.
                              – Die §§ 291, 342, 343 und 358 SGB V verpflichten die Krankenkassen
                                zur Information von Versicherten:
                                Gemäß § 291 Absatz 5 SGB V informiert die Krankenkasse den Versi-
                                cherten spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheits-
                                karte an diesen umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier
                                Form über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und
                                über die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a SGB V
                                mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu verarbeiten sind.

BGBl. 2021, Seite 1356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1356
                 Kriterium

       Auskunftsrecht der
       betroffenen Personen:
       (Artikel-29-Datenschutz-
       gruppe, WP 248, 21 i.V.m.
       Artikel 15 DSGVO)

       Recht auf Berichtigung
       und Löschung:
       (Artikel-29-Datenschutz-
       gruppe, WP 248, 21 i.V.m.
       Artikel 16, 17 und 19)
       Recht auf
       Datenübertragbarkeit:
       (Artikel 20 DSGVO)

       Auftragsverarbeiterinnen
       und Auftragsverarbeiter:
       (Artikel 28 DSGVO)

       Schutzmaßnahmen
       bei der Übermittlung
       in Drittländer:
       (Kapitel V DSGVO)

       Vorherige Konsultation:
       (Artikel 36 und
       ErwG 96 DSGVO)

                               Beschreibung
   Gemäß § 343 SGB V haben Krankenkassen umfassendes, geeignetes
   Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser,
   transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
   klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
   Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach
   § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
   Einvernehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in
   elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbind-
   lichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
   Jede Krankenkasse richtet zudem nach § 342 Absatz 3 SGB V eine
   Ombudsstelle ein, an die sich Versicherte mit ihren Anliegen im Zusam-
   menhang mit der elektronischen Patientenakte wenden können.
   Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen
   Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die
   Krankenkassen den Versicherten auch hierzu nach § 358 Absatz 8
   SGB V geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, ver-
   ständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen
   Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Informa-
   tionsmaterial ist gemäß § 358 Absatz 9 SGB V im Einvernehmen mit
   dem BfDI zu erstellen.
Diese Anlage i.V.m. den Informationen gemäß den §§ 314 und 343 SGB V
gibt den Versicherten Auskunft über die in Artikel 15 DSGVO geforderten
Informationen. Die Informationen nach § 314 Satz 1 Nummer 7 und 8
SGB V enthalten insbesondere die Benennung der Verantwortlichen für
die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge
und die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie die
Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwort-
lichen nach der DSGVO.
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden zudem keine
Daten von Versicherten persistent gespeichert.
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden Daten von Ver-
sicherten nur temporär verarbeitet und dann sofort gelöscht. Es erfolgt
keine persistente Speicherung von Daten der Versicherten.

Es werden in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur keine Daten
von Versicherten persistent gespeichert, so dass keine Daten übertragen
werden könnten.

Der Leistungserbringer ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwort-
licher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Kom-
ponenten der dezentralen Infrastruktur. Falls der Leistungserbringer einen
Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb der dezentralen Komponenten der TI
beauftragt, hat der Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben gemäß
Artikel 28 DSGVO zu gewährleisten.
Kategorie 1:
Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen
einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infra-
struktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat
bei der Übermittlung in Drittländer die Schutzmaßnahmen gemäß DSGVO
zu berücksichtigen.
Kategorie 2:
Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer.
Kategorie 3:
Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer, da die Dienste innerhalb der
EU bzw. des EWR betrieben werden müssen.
Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Fest-
legungen und Maßnahmen für die TI nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V
im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Dies umfasst ins-
besondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben
der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.
BGBl. 2021, Seite 1357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1357

2.3   Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Ab-
      satz 7 Buchstabe c DSGVO)
      Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind nach ihrer Ursache, Art, Beson-
      derheit, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (ErwGe 76, 77, 84 und 90 DSGVO). Nach den
      ErwGen 75 und 85 DSGVO sind unter anderem die potentiellen Risiken dieses Abschnitts genannt.
      Risikoquellen sind
      beim Leistungserbringer tätige Personen inklusive des Leistungserbringers als Verantwortlicher, die
      unbeabsichtigt und unbewusst den zulässigen Rahmen der Verarbeitung überschreiten könnten,
      Angreifer, die bewusst aus der Umgebung des Leistungserbringers in die Verarbeitungsvorgänge der
      Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,
      Angreifer, die bewusst von außerhalb der Leistungserbringerumgebung in die Verarbeitungsvorgänge der
      Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,
      Hersteller der Komponenten der dezentralen TI sowie
      technische Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI.
      Da in den Komponenten der dezentralen TI besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet
      werden, besteht ein hohes Ausgangsrisiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Das hohe
      Ausgangsrisiko wird durch die Abhilfemaßnahmen in Abschnitt 2.4 auf ein angemessenes Risiko gesenkt,
      falls die dezentralen Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden.
      Durch die Anwendung der in § 75b SGB V geforderten Richtlinie zur IT-Sicherheit und die Anforderungen
      an die Wartung von Diensten gemäß § 332 SGB V werden Risiken im Betrieb der dezentralen Komponen-
      ten der TI wesentlich gesenkt.
      Da die Maßnahmen der Komponenten der dezentralen TI zur Gewährleistung der Datensicherheit in
      gleicher Weise auf alle in den Komponenten verarbeiteten personenbezogenen Daten wirken und nicht
      spezifisch für einzelne Verarbeitungsvorgänge sind, erfolgt die Bewertung der Angemessenheit der Ab-
      hilfemaßnahmen der Komponenten hinsichtlich der Daten, deren Verarbeitung die höchsten Risiken für die
      Betroffenen bedeutet, nach dem Maximum-Prinzip. Es handelt sich hierbei um die personenbezogenen
      Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO der Versicherten. Nach diesen Daten bestimmen sich die in den
      Komponenten zu treffenden Abhilfemaßnahmen. Die Abhilfemaßnahmen sind dann ebenfalls angemessen
      für die Verarbeitung der weniger sensiblen Daten.
      Die Risikobewertung orientiert sich am Standard-Datenschutzmodell (SDM) der Aufsichtsbehörden für den
      Datenschutz und den dort definierten Gewährleistungszielen. Die Schadens- und Eintrittswahrscheinlich-
      keitsstufen sowie die Risikomatrix orientieren sich am DSK-Kurzpapier Nummer 18 „Risiko für die Rechte
      und Freiheiten natürlicher Personen“ i.V.m. der ISO/IEC 29134:2017 zum Privacy Impact Assessment.
      In der folgenden Tabelle werden die einzelnen Risiken identifiziert, inklusive Schadenshöhe, Schadens-
      ereignissen, betroffenen Gewährleistungszielen des Standard-Datenschutzmodells und Eintrittswahr-
      scheinlichkeit. Die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit erfolgt unter Berücksichtigung der referen-
      zierten Abhilfemaßnahmen, die detailliert in Abschnitt 2.4 beschrieben sind.

                                                                                       Eintrittswahrscheinlichkeit
                                                                                                  (EWS)
                 Schaden                    Beschreibung der Schadensereignisse
                                                                                        mit Abhilfemaßnahmen
                                                                                              (Abschnitt 2.4)

      Physische, materielle oder     Durch die unbefugte, unrechtmäßige oder EWS: geringfügig
      immaterielle Schäden,          zweckfremde Verarbeitung sowie eine unbe- – Minimierung der Ver-
      finanzielle Verluste,          fugte Offenlegung oder Änderung der in den           arbeitung personen-
      erhebliche wirtschaftliche     Komponenten der dezentralen TI verarbeiteten
                                                                                          bezogener Daten
      Nachteile:                     Gesundheitsdaten der Versicherten können Ver-
      (ErwG 90 i.V.m                 sicherte große immaterielle Schäden erleiden.      – Schnellstmögliche
      85 DSGVO)                      Bei einer unbefugten Offenlegung der Gesund-         Pseudonymisierung
      Schadenshöhe: groß             heitsdaten ihrer Patienten können Leistungser- – Datensicherheits-
                                     bringer materielle, immaterielle, finanzielle bzw.   maßnahmen
                                     wirtschaftliche Schäden erleiden, da Leistungs-
                                     erbringer dem Berufsgeheimnis mit zugehörigen
                                     Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere
                                     dem Straftatbestand des § 203 StGB, unterlie-
                                     gen. Zusätzlich können Geldbußen gemäß Arti-
                                     kel 83 DSGVO verhängt werden. Die Nutzung
                                     der Komponenten der dezentralen Infrastruktur
                                     der TI und die Anbindung an die TI dürfen nicht
                                     dazu führen, dass Leistungserbringer gegen das
                                     Berufsgeheimnis oder die Vorgaben der DSGVO
                                     verstoßen.

BGBl. 2021, Seite 1358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1358
                 Schaden

       Verlust der Kontrolle über
       personenbezogene Daten:

       (ErwG 90 i.V.m.

       85 DSGVO)

       Schadenshöhe: groß

       Diskriminierung, Ruf-
       schädigung, erhebliche
       gesellschaftliche Nachteile:
       (ErwG 90 i.V.m.

       85 DSGVO)

       Schadenshöhe: groß

       Identitätsdiebstahl
       oder -betrug:
       (ErwG 90 i.V.m.
       85 DSGVO)

       Schadenshöhe: groß

       Verlust der Vertraulichkeit
       bei Berufsgeheimnissen:
       (ErwG 90 i.V.m.
       85 DSGVO)

       Schadenshöhe: groß

                                                  Eintrittswahrscheinlichkeit
                                                             (EWS)
       Beschreibung der Schadensereignisse
                                                   mit Abhilfemaßnahmen
                                                         (Abschnitt 2.4)
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulich-
keit, Integrität

Ein Angreifer (insbesondere auch der Hersteller) EWS: geringfügig
könnte die Komponenten der dezentralen TI
                                                   – Transparenz in Bezug
manipulieren, was zu einer für den Versicherten
oder den Leistungserbringer intransparenten          auf die Funktionen
                                                     und die Verarbeitung
Datenverarbeitung führen würde. Es könnte das
Risiko bestehen, dass eine Verarbeitung von          personenbezogener
personenbezogenen Daten in den Komponenten           Daten
der dezentralen Infrastruktur für die Versicherten – Überwachung der
im Nachhinein nicht erkannt werden kann und          Verarbeitung
dass er nicht in diese Datenverarbeitung interve-    personenbezogener
nieren (z. B. ihr widersprechen) kann.               Daten durch die
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):               betroffenen Personen
Transparenz, Intervenierbarkeit                    – Datensicherheits-
                                                   maßnahmen
Die Verarbeitung von Daten besonderer Katego- EWS: geringfügig
rien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 – Minimierung der Ver-
Absatz 1 DSGVO birgt Risiken einer Diskriminie-    arbeitung personen-
rung oder Rufschädigung für Versicherte, falls
                                                   bezogener Daten
Gesundheitsdaten über den Versicherten offen-
gelegt, unbefugt oder unrechtmäßig verarbeitet – Schnellstmögliche
werden. Dies kann zu erheblichen gesellschaft-     Pseudonymisierung
lichen Nachteilen für den Versicherten führen.   – Datensicherheits-
Falls Gesundheitsdaten, die ein Leistungserbrin-   maßnahmen
ger verarbeitet, unberechtigt offengelegt werden
und der Leistungserbringer somit sein Berufs- – Überwachung der
geheimnis verletzt, kann dies zu einer Rufschä-    Verarbeitung
digung des Leistungserbringers führen.             personenbezogener
                                                   Daten durch die
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
                                                   betroffenen Personen
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulich-
keit, Integrität

In den Komponenten der dezentralen Infrastruk- EWS: geringfügig
tur der TI werden kryptographische Identitäten – Minimierung der Ver-
von Versicherten und Leistungserbringern verar-  arbeitung personen-
beitet. Ein Missbrauch dieser Identitäten durch
                                                 bezogener Daten
eine unbefugte oder unrechtmäßige Nutzung
muss verhindert werden, um Schäden für den – Datensicherheits-
Versicherten oder Leistungserbringer abzuweh-    maßnahmen
ren. Hierdurch könnte z. B. unter der Identität
des Versicherten oder Leistungserbringers
gehandelt werden, um medizinische Daten zu
lesen, zu ändern oder weiterzugeben.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulich-
keit, Integrität

In den Komponenten der dezentralen Infrastruk- EWS: geringfügig
tur der TI werden Daten verarbeitet, die unter – Minimierung der Ver-
das Berufsgeheimnis fallen. Der Verlust der      arbeitung personen-
Vertraulichkeit dieser Daten durch eine unbe-
                                                 bezogener Daten
fugte Offenlegung muss verhindert werden,
damit Leistungserbringer ihren Geheimhaltungs- – Schnellstmögliche
pflichten nachkommen können. Neben einer         Pseudonymisierung
Rufschädigung können den Leistungserbringer – Datensicherheits-
Straf- und Bußgeldvorschriften (insbesondere
                                                 maßnahmen
§ 203 StGB) treffen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Vertraulichkeit, Integrität
BGBl. 2021, Seite 1359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1359
                 Schaden

      Beeinträchtigung/Verlust
      der Verfügbarkeit
      Schadenshöhe: geringfügig

                                                   Eintrittswahrscheinlichkeit
                                                              (EWS)
       Beschreibung der Schadensereignisse
                                                    mit Abhilfemaßnahmen
                                                          (Abschnitt 2.4)

Eine Beeinträchtigung bzw. der Verlust der Ver- EWS: überschaubar
fügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI Ein Ausfall einer
durch technische Fehlfunktionen könnte dazu Komponente kann nicht
führen, dass                                       ausgeschlossen werden.
a) Dienste in der zentralen TI, der Anwendungs- Zusätzliche
    infrastruktur der TI oder eines an die TI an- Abhilfemaßnahmen zur
    geschlossenen Netzes oder                      Verfügbarkeit der
b) lokale Funktionen (insbesondere Verschlüs- Komponenten der
    selung, Signatur, Authentifizierung)           dezentralen TI sind
                                                   aufgrund des geringen
vom Leistungserbringer nicht mehr genutzt Risikos nicht erforderlich.
werden können.
Durch eine beeinträchtige Verfügbarkeit der
Komponenten der dezentralen TI ergeben sich
nur geringfügige Schäden für Versicherte oder
Leistungserbringer, da die Verarbeitungen nicht
zeitkritisch sind bzw. es Ersatzverfahren gibt. Es
ist zudem nur eine Leistungserbringerumgebung
betroffen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Verfügbarkeit
2.4   Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)
      Gemäß Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO sind zur Bewältigung der Risiken Abhilfemaßnahmen,
      einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, umzusetzen, durch die die Risiken für
      die Rechte der Betroffenen eingedämmt werden und der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt
      wird.
      Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den
      ErwGen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:

                 Kriterium

      Minimierung der
      Verarbeitung personen-
      bezogener Daten:
      (ErwG 78 DSGVO)

      Schnellstmögliche
      Pseudonymisierung
      personenbezogener
      Daten
      (ErwG 28 und
      78 DSGVO)

                               Beschreibung

Kategorie 1:
Die Verarbeitung ist mit Blick auf den Zweck der Weiterleitung von Daten
minimal. Eine über den Transport hinausgehende Verarbeitung erfolgt
nicht. Der Umfang der transportierten Daten ist abhängig von der über
die dezentrale Infrastruktur genutzten Anwendung. Der Verantwortliche
dieser Anwendung hat entsprechende Maßnahmen zur Minimierung zu
ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungs-
erbringers als Nutzer der Anwendung.
Kategorie 2:
Die Verarbeitung ist minimal, da sie nur die zum Zwecke der Ver- bzw.
Entschlüsselung bzw. Signatur benötigten Daten verarbeitet.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung ist minimal, da in den Anwendungen dieser Kategorie
ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Erfüllung des gesetz-
lich vorgegebenen Zweckes erforderlich sind. Zudem werden Anwen-
dungsdaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach der
Verarbeitung sofort gelöscht und nicht persistent gespeichert. Die Spezifi-
kationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten
Daten werden im Einvernehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für
eine Prüfung verfügbar.

Kategorie 1:
Die Daten werden unverändert weitergeleitet. Es erfolgt keine weitere Ver-
arbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur, d. h. auch
keine Pseudonymisierung. Der Verantwortliche der Anwendung, zu der
die transportierten Daten gehören, hat entsprechende Maßnahmen zur
Pseudonymisierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwor-
tung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung.
BGBl. 2021, Seite 1360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1360
                Kriterium

       Transparenz in Bezug
       auf die Funktionen und
       die Verarbeitung
       personenbezogener Daten
       (ErwG 78 DSGVO):

       Überwachung der
       Verarbeitung personen-
       bezogener Daten
       durch die betroffenen
       Personen

       (ErwG 78 DSGVO)

       Datensicherheits-
       maßnahmen:
       (ErwG 78 und 83 DSGVO)

                               Beschreibung

Kategorie 2:
Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen
Daten. Eine Pseudonymisierung und damit Veränderung der Daten ist nicht
gewünscht.
Kategorie 3:
Eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten in den Anwendun-
gen dieser Kategorie erfolgt, sofern es für den gesetzlich vorgegebenen
Zweck möglich ist. Bei der Gestaltung der Anwendungen werden die
Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt. Die Spezifikationen zu diesen
Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im
Einvernehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung
verfügbar.

Durch die Veröffentlichung der Spezifikationen der Komponenten der de-
zentralen Infrastruktur auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik
können die Funktionen und die generelle Verarbeitung personenbezogener
Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI von der
Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden. Experten für Datenschutz
und Sicherheit können die Spezifikationen auf die Einhaltung der Vor-
schriften des Datenschutzes prüfen.
Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen sind gemäß den
§§ 314 und 343 SGB V verpflichtet, für die Versicherten in präziser, trans-
parenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form Infor-
mationen zur TI zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere
auch Informationen zum Datenschutz. Zur Unterstützung der Informations-
pflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem BfDI geeignetes
Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den
Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Kategorie 1:
Von den Verantwortlichen der Anwendungen, die über die Komponenten
der dezentralen Infrastruktur für den Leistungserbringer erreichbar sind,
sind Maßnahmen nach ErwG 78 DSGVO zu treffen.

Kategorie 2:

In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt eine Protokollie-
rung der Nutzung der Funktionen, die eine Überwachung der Verarbeitung
ermöglicht.
Kategorie 3:
Für die Anwendungen dieser Kategorie bestehen gesetzliche Protokollie-
rungspflichten gemäß § 309 SGB V zum Zwecke der Datenschutzkontrolle
für den Versicherten. Die Protokollierungspflichten richten sich dabei an
den Verantwortlichen der Anwendung und nicht an den Leistungserbringer.
Der Versicherte kann sich nach Einsicht der Protokolldaten nach § 309
SGB V im Rahmen von Artikel 15 DSGVO an den Leistungserbringer
wenden, um nähere Auskünfte über die den Leistungserbringer betreffen-
den Protokolleinträge nach § 309 SGB V zu erhalten. Für die Auskunft kann
der Leistungserbringer auch die in den Komponenten der dezentralen
Infrastruktur erfolgte Protokollierung nutzen.

Die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teil-
nehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die Vorgaben der Richt-
linie zur IT-Sicherheit gemäß § 75b SGB V zu beachten. Diese Richtlinie
umfasst auch Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von
Komponenten und Diensten der TI, die in der vertragsärztlichen und ver-
tragszahnärztlichen Versorgung genutzt werden, d. h. insbesondere auch
die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI. Die Anforderungen
in der Richtlinie werden u. a. im Einvernehmen mit dem BSI sowie im
Benehmen mit dem BfDI festgelegt.
Wenn ein Leistungserbringer einen Dienstleister mit der Herstellung und
der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen der
Leistungserbringer an die TI einschließlich der Wartung hierfür benötigter
Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der TI beauftragt, muss
dieser Dienstleister gemäß § 332 SGB V besondere Sorgfalt walten lassen
BGBl. 2021, Seite 1361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1361

                  Kriterium                                           Beschreibung
                                      und über die notwendige Fachkunde verfügen. Die technischen Maß-
                                      nahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewähr-
                                      leistung der Datensicherheit hat die Gesellschaft für Telematik gemäß
                                      § 311 Absatz 2 SGB V im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI zu
                                      treffen, so dass Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes bei der
                                      Gestaltung der Komponenten berücksichtigt werden, insbesondere auch
                                      die Vorgaben der Artikel 25 und 32 DSGVO.
                                      Darüber hinaus erfolgt der Nachweis der vollständigen Umsetzung der
                                      technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit in einer
                                      Komponente der dezentralen Infrastruktur eines Herstellers gemäß § 325
                                      Absatz 3 SGB V im Rahmen der Zulassung der Komponente bei der
                                      Gesellschaft für Telematik durch eine Sicherheitszertifizierung nach den
                                      Vorgaben des BSI bzw. durch eine im Einvernehmen mit dem BSI fest-
                                      gelegte abweichende Form des Nachweises der Sicherheit. Auch die
                                      Hersteller von Komponenten der dezentralen Infrastruktur können gemäß
                                      § 325 Absatz 5 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zugelassen wer-
                                      den, um insbesondere eine ausreichende Qualität der Herstellerprozesse
                                      bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Kom-
                                      ponenten zu gewährleisten.
                                      Um die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen der Komponenten der
                                      dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit
                                      kontinuierlich aufrechtzuerhalten, werden diese Maßnahmen kontinuierlich
                                      von der Gesellschaft für Telematik und dem BSI bewertet. Insbesondere ist
                                      die Gesellschaft für Telematik gemäß § 333 SGB V dazu verpflichtet, dem
                                      BSI auf Verlangen Unterlagen und Informationen u. a. zu den Zulassungen
                                      von Komponenten der dezentralen Infrastruktur einschließlich der zugrun-
                                      deliegenden Dokumentation sowie festgestellten Sicherheitsmängeln vor-
                                      zulegen. Die Gesellschaft für Telematik kann zudem für die Komponenten
                                      der dezentralen Infrastruktur gemäß § 331 Absatz 1 SGB V im Benehmen
                                      mit dem BSI solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs treffen,
                                      die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit
                                      der TI zu gewährleisten. Soweit von den Komponenten der dezentralen
                                      Infrastruktur der TI eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit
                                      der TI ausgeht, kann die Gesellschaft für Telematik gemäß § 329 SGB V
                                      unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-
                                      nahmen treffen. Das BSI ist hierüber von der Gesellschaft für Telematik
                                      zu informieren.

      Die Abhilfemaßnahmen sind für alle Risikoquellen anwendbar. Technischen Fehlfunktionen der Kompo-
      nenten der dezentralen TI wird im Rahmen der Zulassung durch funktionale Tests und Sicherheitsüber-
      prüfungen entgegengewirkt.
2.5   Einbeziehung betroffener Personen
      Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Festlegungen und Maßnahmen nach
      § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Die Aufgaben der
      Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V umfassen hierbei insbesondere auch
      die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben und die Zulassung der Komponenten der
      dezentralen Infrastruktur der TI.
      Vertreter der Leistungserbringer sind als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik ebenfalls in die
      Erstellung der Vorgaben der dezentralen Infrastruktur der TI einbezogen.
      Die Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden auf der Internetseite der
      Gesellschaft für Telematik veröffentlicht. Dadurch wird auch die Öffentlichkeit (u. a. Experten für Sicherheit
      und Datenschutz sowie Landesdatenschutzbehörden) einbezogen, so dass jederzeit die Möglichkeit der
      Prüfung der festgelegten Maßnahmen besteht.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1309. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7a1bc8135a0efc3a….