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Artikel 2 · BT-Drs. 19/18793 · S. 137

Zu Artikel 2 (Änderung des Apothekengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung steht im Zusammenhang mit dem neuen Absatz 1a und ergänzt dessen Regelungen, mit denen das
Makeln von Verschreibungen verhindert werden soll.

Zu Buchstabe b
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass auch nach der Einführung der elektronischen Verordnung der
Grundsatz der freien Apothekenwahl erhalten bleibt. Durch die Digitalisierung wird die Weiterleitung von Ver-
ordnungen deutlich vereinfacht. Die Regelung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Es soll ausgeschlossen wer-
den, dass unter Berufung auf die Möglichkeiten der Digitalisierung die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Ge-
währleistung der freien Apothekenwahl in Frage gestellt wird.

Zu Buchstabe c
Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch ausländische Versandapotheken, deren Inhaber, deren
Leiter und das bei ihnen beschäftigte Personal dem in § 11 Absatz 1 geregelten Verbot der Vornahme von be-
stimmten Rechtsgeschäften und Absprachen unterliegen. Mit Urteil vom 26. April 2018 (Az. I ZR 121/17) hat
der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Verbot des § 11 Absatz 1 Satz 1 nur inländische Erlaubnisinhaber
unterliegen. Eine entsprechende Erstreckung auf ausländische Apotheken ist angesichts des Regelungszwecks der
Vorschrift erforderlich, die intransparente Konstellationen der Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten
verhindern und die freie Apothekenwahl gewährleisten soll.
Der gegenüber Satz 1 anders gefasste Adressatenkreis trägt der Tatsache Rechnung, dass ausländische Apotheken
auch in anderen als in Deutschland zulässigen Rechtsformen betrieben werden können. Damit keine Lücken ent-
stehen, wird primär auf das Unternehmen abgestellt.

Zu Nummer 2
Das kommerzielle Makeln von Rezepten wird untersagt. Es

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.357 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18793, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 526.626–528.983 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0593e939a1924c1e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP