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Artikel 2 · BT-Drs. 15/5316 · S. 46

Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes)
Artikel 2 enthält Regelungen zur Fortentwicklung der Vor-
schriften über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
einschließlich der Vorschriften zur Arzneimittelwerbung.
Solche neuen Regelungen sind auf Grund neuerer Entwick-
lung und Erfahrungen erforderlich. Dazu gehören sowohl
die Berücksichtigung der sog. Schönheitsoperationen im
Heilmittelwerbegesetz wie auch Änderungen für die Wer-
bung mit verschreibungsfreien Arzneimitteln, weil damit
auch dem Informationsbedürfnis der Patienten und Verbrau-
cher Rechnung besser getragen wird, wie es zum Beispiel
bereits bei vorangegangenen Änderungen durch § 1 Abs. 5
geschehen ist. Danach ist es auch zulässig, dass im Internet
die Packungsbeilage und die Fachinformation auch für ver-
schreibungspflichtige Arzneimittel als behördlich geprüfte
Informationsmedien auf elektronische Anforderung Patien-
ten zugänglich gemacht werden. Jetzt werden Werbe- und
Informationsmöglichkeiten durch Änderung des § 12 ein-
schließlich der Anlage erweitert.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch die Ergänzung sollen sog. Schönheitsoperationen in
den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Werbung auf
dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz –
HWG) einbezogen werden. Schönheitschirurgische Eingriffe
ohne medizinische Notwendigkeit, wie z. B. Brustvergröße-
rungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verände-
rung der Körperformen, sind – wie jeder operative Eingriff –
mit Risiken verbunden, die zu erheblichen Gesundheitsschä-
den führen können.
Die Zahl der sog. Schönheitsoperationen in Deutschland ist
im letzten Jahr weiter gestiegen. Nach Schätzungen der Ver-
einigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen
soll die Zahl der in Deutschland von Ihren Mitgliedern vor-
genommen Eingriffe im 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.603 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/5316, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 213.521–223.124 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 05ded8afd73b8584….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP