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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1642

BGBl. 2005 I S. 1642 · 11.019 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1642
                                                Gesetz
                                  zur Änderung des Apothekengesetzes
                                                 Vom 15. Juni 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

  Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt

geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom

25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-

dert:

1. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“
   durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14
      (1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag

   die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapothe-

   ke zu erteilen, wenn er

   1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus-
      setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8
      sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2
      oder 2a, erfüllt, und
   2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothe-
      kenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume
      nachweist.

   Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm
   beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Kranken-
   hauses über Arzneimittel zu informieren und zu bera-
   ten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige
   und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt
   auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt
   ist.

      (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-
   träglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der
   nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen
   nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine

der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist
oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm
beauftragte Person den Bestimmungen dieses Geset-
zes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverord-
nung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln
oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvor-

schriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt.

Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach

Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraus-

setzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen

haben oder weggefallen sind.
   (3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb
einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsich-
tigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes
Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu
mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftli-
chen Vertrag zu schließen.

   (4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsich-

tigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaub-

nis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder
nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber
dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schlie-
ßen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungs-
leistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwen-
dendes Recht ist deutsches Recht.

   (5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag
bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmi-
gung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung
ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Kran-
kenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4
einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des
Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen
hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist
   gewährleistet, insbesondere sind die nach der
BGBl. 2005, Seite 1643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1643
   Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken,
   die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat
   geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und
   Einrichtungen sowie das erforderliche Personal
   vorhanden;

2. die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von die-

   sem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des

   Versandes im Einklang mit den Anforderungen

   nach § 11a;

3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Kranken-
   haus zur akuten medizinischen Versorgung beson-
   ders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfs-
   gerecht zur Verfügung;

4. eine persönliche Beratung des Personals des
   Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke
   nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftrag-
   ten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt
   bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;

5. die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das
   Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine
   zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittelthe-
   rapie von ihr kontinuierlich beraten wird;

6. der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz
   3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker
   ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Kran-

   kenhauses.

Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch

für die Versorgung eines anderen Krankenhauses

durch eine unter derselben Trägerschaft stehende
Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung
der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.
   (6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Ab-
satz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von
ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorrä-
te des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßga-
be der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und
dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffen-
heit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arznei-
mittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Män-
gel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren
Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zustän-
digen Behörde anzuzeigen.
   (7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Ab-
satz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder
der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur
solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen,
mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für
deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5
Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Per-
sonen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Statio-
nen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur
Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Kran-
kenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachsta-
tionär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonsti-

ger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) versorgt werden, ferner zur
unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermäch-
tigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere

   an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulan-
   zen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),
   sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärz-
   te (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
   sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Be-
   handlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus
   hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozial-

   gesetzbuch) oder vertraglich berechtigt (§§ 116b

   und 140b Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-

   setzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach

   stationärer oder ambulanter Behandlung im Kranken-
   haus darf an diese die zur Überbrückung benötigte
   Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn
   im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein
   Wochenende oder ein Feiertag folgt. An Beschäftigte
   des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren
   unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden.

      (8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind
   Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinan-
   zierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arz-
   neimittelversorgung gleich:

   1. die nach Landesrecht bestimmten Träger und
      Durchführenden des Rettungsdienstes,

   2. Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesund-
      heitsvorsorge oder der medizinischen oder berufli-
      chen Rehabilitation dienen, sofern sie

      a) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und

         Verpflegung gewähren,

      b) unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Lei-

         tung stehen und

      c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der
         jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-
         rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzah-
         ler abrechnen, die keine höheren als die den
         öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berech-
         neten Entgelte zahlen.
   Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durch-
   führenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spe-
   zialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des
   Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in
   Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedli-
   chem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger
   einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese
   eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.“

3. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4
      und 5 ersetzt:

      „4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus
          mit Arzneimitteln versorgt oder

       5. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arznei-

          mittel abgibt.“

4. In § 28a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 7 Satz 2“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 1644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1644
                        Artikel 2

  Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“
   durch die Angabe „§ 14 Abs. 4“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „der Inha-
   ber der Erlaubnis“ die Wörter „nach § 2 des Apotheken-
   gesetzes“ eingefügt.

3. In § 32 Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4“ durch die
   Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.

                        Artikel 3

   Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Apothekenbe-
triebsordnung können auf Grund der Ermächtigung des
Apothekengesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                        Artikel 4
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 15. Juni 2005
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1642. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 52727d8486d33e3b….