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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2570

BGBl. 2005 I S. 2570 · 174.400 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570
                                                 Vierzehntes Gesetz
                                       zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)
                                                               Vom 29. August 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

            Änderung des Arzneimittelgesetzes

  Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 29. August 2005 (BGBl. I
S. 2555), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                                „Inhaltsübersicht

                                Erster Abschnitt
                              Zweck des
                   Gesetzes und Begriffsbestimmungen

       §    1    Zweck des Gesetzes
       §    2    Arzneimittelbegriff
       §    3    Stoffbegriff
       §    4    Sonstige Begriffsbestimmungen
       §    4a Ausnahmen vom Anwendungsbereich

                                Zweiter Abschnitt

                     Anforderungen an die Arzneimittel

       §    5    Verbot bedenklicher Arzneimittel

       §    6    Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit

       §    6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im
               Sport

       §    7    Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen be-

                 handelte Arzneimittel

       §    8    Verbote zum Schutz vor Täuschung

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
   – Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheits-
      standards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung,
      Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Gewe-
      ben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48),

   – Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur
      Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hin-
      sichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (ABl. EU Nr. L 136
      S. 85),
   – Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur
      Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
      (ABl. EU Nr. L 136 S. 34) und der
   – Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur
      Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EU
      Nr. L 136 S. 58).

   Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
   Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

§   9   Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen
§ 10    Kennzeichnung der Fertigarzneimittel
§ 11    Packungsbeilage
§ 11a Fachinformation

§ 12    Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Pa-
        ckungsbeilage und die Packungsgrößen

                      Dritter Abschnitt
              Herstellung von Arzneimitteln

§ 13    Herstellungserlaubnis

§ 14    Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
§ 15    Sachkenntnis

§ 16    Begrenzung der Herstellungserlaubnis
§ 17    Fristen für die Erteilung
§ 18    Rücknahme, Widerruf, Ruhen

§ 19    Verantwortungsbereiche
§ 20    Anzeigepflichten
§ 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe

                     Vierter Abschnitt
                 Zulassung der Arzneimittel
§ 21    Zulassungspflicht

§ 22    Zulassungsunterlagen

§ 23    Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere

§ 24    Sachverständigengutachten

§ 24a Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstel-
      lers

§ 24b Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz

§ 24c Nachforderungen

§ 24d Allgemeine Verwertungsbefugnis

§ 25    Entscheidung über die Zulassung
§ 25a Vorprüfung

§ 25b Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und
      dezentralisiertes Verfahren

§ 26    Arzneimittelprüfrichtlinien
§ 27    Fristen für die Erteilung

§ 28    Auflagenbefugnis
§ 29    Anzeigepflicht, Neuzulassung

§ 30    Rücknahme, Widerruf, Ruhen
§ 31    Erlöschen, Verlängerung

§ 32    Staatliche Chargenprüfung
§ 33    Kosten

§ 34    Information der Öffentlichkeit

§ 35    Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung

§ 36    Ermächtigung für Standardzulassungen

§ 37    Genehmigung der Kommission der Europäischen
        Gemeinschaften oder des Rates der Europäi-
        schen Union für das Inverkehrbringen, Zulassun-
        gen von Arzneimitteln aus anderen Staaten
BGBl. 2005, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
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                     Fünfter Abschnitt

             Registrierung von Arzneimitteln

§ 38    Registrierung homöopathischer Arzneimittel

§ 39    Entscheidung über die Registrierung homöopa-
        thischer Arzneimittel

§ 39a Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel

§ 39b Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzli-
      che Arzneimittel
§ 39c Entscheidung über die Registrierung traditioneller
      pflanzlicher Arzneimittel

§ 39d Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle
      pflanzliche Arzneimittel

                    Sechster Abschnitt
                    Schutz des
          Menschen bei der klinischen Prüfung

§ 40    Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prü-
        fung
§ 41    Besondere Voraussetzungen der klinischen Prüfung
§ 42    Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmi-
        gungsverfahren bei der Bundesoberbehörde
§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung

                     Siebter Abschnitt

                Abgabe von Arzneimitteln

§ 43    Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tier-

        ärzte

§ 44    Ausnahme von der Apothekenpflicht
§ 45    Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der
        Apothekenpflicht

§ 46    Ermächtigung zur Ausweitung der Apotheken-
        pflicht

§ 47    Vertriebsweg

§ 47a Sondervertriebsweg, Nachweispflichten

§ 48    Verschreibungspflicht
§ 49    (weggefallen)
§ 50    Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
§ 51    Abgabe im Reisegewerbe
§ 52    Verbot der Selbstbedienung
§ 52a Großhandel mit Arzneimitteln
§ 53    Anhörung von Sachverständigen

                     Achter Abschnitt

           Sicherung und Kontrolle der Qualität

§ 54    Betriebsverordnungen

§ 55    Arzneibuch
§ 55a Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren

                     Neunter Abschnitt

           Sondervorschriften für Arzneimittel,
           die bei Tieren angewendet werden
§ 56    Fütterungsarzneimittel
§ 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arz-
      neimitteln durch Tierärzte

§ 56b Ausnahmen

§ 57    Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
§ 58    Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von

        Lebensmitteln dienen

§ 59    Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei
        Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen

§ 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stof-
      fen

§ 59b Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen

§ 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarznei-
      mittel verwendet werden können

§ 60    Heimtiere

§ 61    Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten

                     Zehnter Abschnitt

            Beobachtung, Sammlung und
          Auswertung von Arzneimittelrisiken

§ 62    Organisation
§ 63    Stufenplan
§ 63a Stufenplanbeauftragter

§ 63b Dokumentations- und Meldepflichten

                       Elfter Abschnitt
                       Überwachung

§ 64    Durchführung der Überwachung
§ 65    Probenahme
§ 66    Duldungs- und Mitwirkungspflicht

§ 67    Allgemeine Anzeigepflicht

§ 67a Datenbankgestütztes Informationssystem

§ 68    Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten

§ 69    Maßnahmen der zuständigen Behörden

§ 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel
      verwendet werden können

§ 69b Verwendung bestimmter Daten

                     Zwölfter Abschnitt

                  Sondervorschriften

            für Bundeswehr, Bundespolizei,
            Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
§ 70    Anwendung und Vollzug des Gesetzes
§ 71    Ausnahmen

                    Dreizehnter Abschnitt
                     Einfuhr und Ausfuhr
§ 72    Einfuhrerlaubnis
§ 72a Zertifikate

§ 73    Verbringungsverbot

§ 73a Ausfuhr

§ 74    Mitwirkung von Zolldienststellen

                    Vierzehnter Abschnitt
        Informationsbeauftragter, Pharmaberater

§ 74a Informationsbeauftragter

§ 75    Sachkenntnis
§ 76    Pflichten

                    Fünfzehnter Abschnitt

                     Bestimmung
         der zuständigen Bundesoberbehörden
              und sonstige Bestimmungen

§ 77    Zuständige Bundesoberbehörde

§ 77a Unabhängigkeit und Transparenz

§ 78    Preise
BGBl. 2005, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
       § 79    Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
       § 80    Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallrege-
               lungen
       § 81    Verhältnis zu anderen Gesetzen

       § 82    Allgemeine Verwaltungsvorschriften
       § 83    Angleichung an Gemeinschaftsrecht

                        Sechzehnter Abschnitt

                   Haftung für Arzneimittelschäden

       § 84    Gefährdungshaftung
       § 84a Auskunftsanspruch

       § 85    Mitverschulden

       § 86    Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
       § 87    Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
       § 88    Höchstbeträge

       § 89    Schadensersatz durch Geldrenten

       § 90    (aufgehoben)
       § 91    Weitergehende Haftung
       § 92    Unabdingbarkeit

       § 93    Mehrere Ersatzpflichtige

       § 94    Deckungsvorsorge
       § 94a Örtliche Zuständigkeit

                        Siebzehnter Abschnitt
                    Straf- und Bußgeldvorschriften

       § 95    Strafvorschriften
       § 96    Strafvorschriften
       § 97    Bußgeldvorschriften

       § 98    Einziehung

                        Achtzehnter Abschnitt

                           Überleitungs-
                     und Übergangsvorschriften

                         Erster Unterabschnitt

       §§ 99 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Geset-

       bis 124 zes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts

                        Zweiter Unterabschnitt

       §§ 125 Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten
       und126 Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
                        Dritter Unterabschnitt

       §§ 127 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten

       bis 131 Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

                        Vierter Unterabschnitt
       § 132   Übergangsvorschriften aus Anlass des Fünften
               Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

                        Fünfter Unterabschnitt

       § 133   Übergangsvorschrift aus Anlass des Siebten
               Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

                       Sechster Unterabschnitt
       § 134   Übergangsvorschriften aus Anlass des Transfu-
               sionsgesetzes

                    Siebter Unterabschnitt
    § 135   Übergangsvorschriften aus Anlass des Achten
            Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

                    Achter Unterabschnitt

    § 136   Übergangsvorschriften aus Anlass des Zehnten
            Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

                    Neunter Unterabschnitt

    § 137   Übergangsvorschriften aus Anlass des Elften
            Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

                    Zehnter Unterabschnitt

    § 138   Übergangsvorschriften aus Anlass des Zwölften
            Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

                     Elfter Unterabschnitt

    § 139   Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten
            Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgeset-
            zes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften

                    Zwölfter Unterabschnitt

    § 140   Übergangsvorschriften aus Anlass des Dreizehn-
            ten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelge-
            setzes

                  Dreizehnter Unterabschnitt
    § 141   Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehn-
            ten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelge-
            setzes“.

2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „und Pflanzenbe-
   standteile“ durch die Wörter „ , Pflanzenbestandteile,
   Algen, Pilze und Flechten“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im
       Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an
       den Verbraucher bestimmten Packung in den
       Verkehr gebracht werden oder andere zur Abga-

       be an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei

       deren Zubereitung in sonstiger Weise ein indus-
       trielles Verfahren zur Anwendung kommt oder
       die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich
       hergestellt werden. Fertigarzneimittel sind nicht
       Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbei-

       tung durch einen Hersteller bestimmt sind.“
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „arzneilich wirk-

       same Bestandteile“ durch das Wort „Wirkstoffe“

       ersetzt.
    c) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
       „Sie gelten als Fertigarzneimittel.“

    d) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
          „(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei bestim-
       mungsgemäßer Anwendung des Arzneimittels
       nach der letzten Anwendung des Arzneimittels

       bei einem Tier bis zur Gewinnung von Lebens-
       mitteln, die von diesem Tier stammen, zum Schutz
       der öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und
       die sicherstellt, dass Rückstände in diesen Le-
       bensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG)
BGBl. 2005, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
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       Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
       Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die

       Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-

       mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
       Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) festgelegten
       zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch
       wirksame Stoffe nicht überschreiten.“
    e) In Absatz 14 werden die Wörter „das Abpacken
       und das Kennzeichnen“ durch die Wörter „das
       Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe“
       ersetzt.

    f) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:

          „(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist

       bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen

       Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder

       Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer

       ist auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in

       den Verkehr bringt, außer in den Fällen des § 9

       Abs. 1 Satz 2.“

    g) In Absatz 22 wird nach dem Wort „Ärzte,“ das

       Wort „Zahnärzte,“ eingefügt.

    h) Nach Absatz 25 werden folgende Absätze 26

       bis 29 angefügt:

          „(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein
       Arzneimittel, das nach einem im Europäischen
       Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach
       einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmako-

       pöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

       beschriebenen homöopathischen Zubereitungs-

       verfahren hergestellt worden ist. Ein homöopa-

       thisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirk-

       stoffe enthalten.

         (27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels
       verbundenes Risiko ist

       a) jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qua-
          lität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arznei-
          mittels für die Gesundheit der Patienten oder
          die öffentliche Gesundheit, bei zur Anwen-
          dung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln für

          die Gesundheit von Mensch oder Tier,

       b) jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen
          auf die Umwelt.
          (28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst
       eine Bewertung der positiven therapeutischen
       Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu
       dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei zur
       Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln
       auch nach Absatz 27 Buchstabe b.

          (29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimit-
       tel, die als Wirkstoff ausschließlich einen oder
       mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder meh-
       rere pflanzliche Zubereitungen oder eine oder
       mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombina-
       tion mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen
       Zubereitungen enthalten.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen
       Prüfung bei Menschen bestimmt sind.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“

           durch das Wort „Union“ ersetzt.

       bb) Es wird folgender Satz angefügt:
           „Bestellt der pharmazeutische Unternehmer
           einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies
           nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach

                dem Wort „bestimmt“ die Wörter „oder

                nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a oder 1b von der

                Zulassungspflicht freigestellt“ und

                nach dem Wort „Weise“ die Wörter „und

                in Übereinstimmung mit den Angaben

                nach § 11a“ eingefügt.

           bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt

                gefasst:

                 „1. der Name oder die Firma und die An-

                     schrift des pharmazeutischen Unter-
                     nehmers und, soweit vorhanden,
                     der Name des von ihm benannten
                     örtlichen Vertreters,

                 „2. die Bezeichnung des Arzneimittels,

                     gefolgt von der Angabe der Stärke

                     und der Darreichungsform, und so-

                     weit zutreffend, dem Hinweis, dass

                     es zur Anwendung für Säuglinge,

                     Kinder oder Erwachsene bestimmt
                     ist, es sei denn, dass diese Anga-
                     ben bereits in der Bezeichnung
                     enthalten sind,“.

           ccc) In Nummer 8 werden die Wörter „arz-
                neilich wirksamen Bestandteile“ durch
                das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.

           ddd) In Nummer 13 wird der abschließende

                Punkt durch ein Komma ersetzt und
                folgende Nummer 14 angefügt:
                 „14. Verwendungszweck bei nicht ver-
                      schreibungspflichtigen Arzneimit-
                      teln.“
       bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

           „Ferner ist Raum für die Angabe der ver-
           schriebenen Dosierung vorzusehen; dies gilt
           nicht für die in Absatz 8 Satz 3 genannten
           Behältnisse und Ampullen und für Arznei-
           mittel, die dazu bestimmt sind, ausschließ-
           lich durch Angehörige der Heilberufe ange-
           wendet zu werden. Weitere Angaben sind
           zulässig, soweit sie mit der Anwendung des
           Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für
           die gesundheitliche Aufklärung der Patien-
           ten wichtig sind und den Angaben nach
           § 11a nicht widersprechen.“
    b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
         „(1a) Bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei
       Wirkstoffe enthalten, muss die internationale Kurz-
BGBl. 2005, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574
          bezeichnung der Weltgesundheitsorganisation
          angegeben werden oder, soweit eine solche
          nicht vorhanden ist, die gebräuchliche Kurzbe-
          zeichnung; dies gilt nicht, wenn in der Angabe
          nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des

          Wirkstoffes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 enthalten

          ist.“
       c) In Absatz 1b Satz 2 werden die Wörter „zweiter
          Halbsatz“ gestrichen.

       d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
             „(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
          homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,
          sind anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1
          Nr. 1 bis 14 und außer dem deutlich erkennbaren
          Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel“ die
          folgenden Angaben zu machen:

           1. Ursubstanzen nach Art und Menge und der
              Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole
              aus den offiziell gebräuchlichen Pharmako-
              pöen zu verwenden; die wissenschaftliche
              Bezeichnung der Ursubstanz kann durch
              einen Phantasienamen ergänzt werden,

           2. Name und Anschrift des pharmazeutischen
              Unternehmers und, soweit vorhanden, sei-
              nes örtlichen Vertreters,

           3. Art der Anwendung,

           4. Verfalldatum; Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und Ab-
              satz 7 finden Anwendung,
           5. Darreichungsform,

           6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
              Stückzahl,

           7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für
              Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere
              besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Auf-
              bewahrung und Warnhinweise, einschließ-
              lich weiterer Angaben, soweit diese für eine
              sichere Anwendung erforderlich oder nach
              Absatz 2 vorgeschrieben sind,

           8. Chargenbezeichnung,

           9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung
              „Reg.-Nr.“ und der Angabe „Registriertes
              homöopathisches Arzneimittel, daher ohne
              Angabe einer therapeutischen Indikation“,
          10. der Hinweis an den Anwender, bei während
              der Anwendung des Arzneimittels fortdau-
              ernden Krankheitssymptomen medizinischen

              Rat einzuholen,

          11. bei Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
              Verbraucher abgegeben werden dürfen, der
              Hinweis „Apothekenpflichtig“,

          12. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches

              Muster“.

          Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die
          nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung
          freigestellt sind; Absatz 1b findet keine Anwen-
          dung. Arzneimittel, die nach einer homöopathi-
          schen Verfahrenstechnik hergestellt und nach
          § 25 zugelassen sind, sind mit einem Hinweis auf

       die homöopathische Beschaffenheit zu kenn-
       zeichnen. Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
       bei Tieren bestimmt sind, ist ferner die Zieltierart
       anzugeben.“

    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

       fügt:

         „(4a) Bei traditionellen pflanzlichen Arznei-
       mitteln nach § 39a müssen zusätzlich zu den
       Angaben in Absatz 1 folgende Hinweise aufge-
       nommen werden:
       1. Das Arzneimittel ist ein traditionelles Arznei-
          mittel, das ausschließlich auf Grund langjäh-
          riger Anwendung für das Anwendungsgebiet
          registriert ist, und

       2. der Anwender sollte bei fortdauernden Krank-
          heitssymptomen oder beim Auftreten ande-
          rer als der in der Packungsbeilage erwähnten
          Nebenwirkungen einen Arzt oder eine andere
          in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person
          konsultieren.

       An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1
       Nr. 3 tritt die Registrierungsnummer mit der Ab-
       kürzung „Reg.-Nr.“.

    f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nr. 3 und 3a wird gestrichen.

       bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
           „Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 zweiter Halbsatz fin-
           det keine Anwendung. Absatz 1a gilt nur für
           solche Arzneimittel, die nicht mehr als einen
           Wirkstoff enthalten.“

    g) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Bei Frischplasmazubereitungen und Zuberei-
       tungen aus Blutzellen müssen mindestens die
       Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, ohne die Anga-
       be der Stärke, Darreichungsform und der Perso-
       nengruppe, Nr. 3, 4, 6, 7 und 9 gemacht sowie
       die Bezeichnung und das Volumen der Antiko-
       agulans- und, soweit vorhanden, der Additivlö-

       sung, die Lagertemperatur, die Blutgruppe und
       bei Zubereitungen aus roten Blutkörperchen
       zusätzlich die Rhesusformel, bei Thrombozyten-
       konzentraten zusätzlich der Rhesusfaktor ange-
       geben werden.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
           des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und die
           nicht zur klinischen Prüfung oder Rück-

           standsprüfung bestimmt oder nach § 21

           Abs. 2 Nr. 1a oder Nr. 1b von der Zulas-
           sungspflicht freigestellt sind, dürfen im Gel-
           tungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer
           Packungsbeilage in den Verkehr gebracht
           werden, die die Überschrift „Gebrauchs-
           information“ trägt sowie folgende Angaben
           in der nachstehenden Reihenfolge allgemein
BGBl. 2005, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
verständlich in deutscher Sprache, in gut
lesbarer Schrift und in Übereinstimmung mit
den Angaben nach § 11a enthalten muss:
1. zur Identifizierung des Arzneimittels:

   a) die Bezeichnung des Arzneimittels,
      § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a
      finden entsprechende Anwendung,

   b) die Stoff- oder Indikationsgruppe oder
      die Wirkungsweise;
2. die Anwendungsgebiete;
3. eine Aufzählung von Informationen, die
   vor der Einnahme des Arzneimittels be-
   kannt sein müssen:

   a) Gegenanzeigen,

   b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen
      für die Anwendung,
   c) Wechselwirkungen mit anderen Arz-
      neimitteln oder anderen Mitteln, soweit
      sie die Wirkung des Arzneimittels be-
      einflussen können,
   d) Warnhinweise, insbesondere soweit
      dies durch Auflage der zuständigen
      Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2
      Nr. 2 angeordnet oder durch Rechts-
      verordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3
      vorgeschrieben ist;

4. die für eine ordnungsgemäße Anwen-

   dung erforderlichen Anleitungen über

   a) Dosierung,

   b) Art der Anwendung,
   c) Häufigkeit der Verabreichung, erfor-
      derlichenfalls mit Angabe des genauen
      Zeitpunkts, zu dem das Arzneimittel
      verabreicht werden kann oder muss,

   sowie, soweit erforderlich und je nach Art
   des Arzneimittels,
   d) Dauer der Behandlung, falls diese fest-
      gelegt werden soll,

   e) Hinweise für den Fall der Überdo-

      sierung, der unterlassenen Einnahme

      oder Hinweise auf die Gefahr von un-

      erwünschten Folgen des Absetzens,
   f) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fra-
      gen zur Klärung der Anwendung den
      Arzt oder Apotheker zu befragen;
5. die Nebenwirkungen; zu ergreifende Ge-
   genmaßnahmen sind, soweit dies nach
   dem jeweiligen Stand der wissenschaft-
   lichen Erkenntnisse erforderlich ist, an-
   zugeben; den Hinweis, dass der Patient
   aufgefordert werden soll, dem Arzt oder
   Apotheker jede Nebenwirkung mitzutei-
   len, die in der Packungsbeilage nicht auf-
   geführt ist;

6. einen Hinweis auf das auf der Verpa-
   ckung angegebene Verfalldatum sowie
   a) Warnung davor, das Arzneimittel nach
      Ablauf dieses Datums anzuwenden,

          b) soweit erforderlich besondere Vor-
             sichtsmaßnahmen für die Aufbewah-
             rung und die Angabe der Haltbarkeit
             nach Öffnung des Behältnisses oder
             nach Herstellung der gebrauchsferti-
             gen Zubereitung durch den Anwen-
             der,

          c) soweit erforderlich Warnung vor be-
             stimmten sichtbaren Anzeichen dafür,
             dass das Arzneimittel nicht mehr zu
             verwenden ist,
          d) vollständige qualitative Zusammen-
             setzung nach Wirkstoffen und sonsti-
             gen Bestandteilen sowie quantitative
             Zusammensetzung nach Wirkstoffen

             unter Verwendung gebräuchlicher Be-
             zeichnungen für jede Darreichungs-
             form des Arzneimittels, § 10 Abs. 6
             findet Anwendung,
          e) Darreichungsform und Inhalt nach Ge-
             wicht, Rauminhalt oder Stückzahl für
             jede Darreichungsform des Arznei-
             mittels,
          f) Name und Anschrift des pharmazeu-
             tischen Unternehmers und, soweit vor-
             handen, seines örtlichen Vertreters,

          g) Name und Anschrift des Herstellers
             oder des Einführers, der das Fertig-

             arzneimittel für das Inverkehrbringen

             freigegeben hat;

       7. bei einem Arzneimittel, das unter ande-
          ren Bezeichnungen in anderen Mitglied-
          staaten der Europäischen Union nach
          den Artikeln 28 bis 39 der Richtlinie
          2001/83/EG des Europäischen Parla-
          ments und des Rates zur Schaffung eines
          Gemeinschaftskodexes für Humanarz-
          neimittel vom 6. November 2001 (ABl. EG
          Nr. L 311 S. 67), geändert durch die Richt-
          linien 2004/27/EG (ABl. EU Nr. L 136
          S. 34) und 2004/24/EG vom 31. März
          2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 85), für das

          Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Ver-

          zeichnis der in den einzelnen Mitglied-

          staaten genehmigten Bezeichnungen;

       8. das Datum der letzten Überarbeitung der
          Packungsbeilage.“
   bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie
       mit der Anwendung des Arzneimittels im Zu-
       sammenhang stehen, für die gesundheit-
       liche Aufklärung der Patienten wichtig sind
       und den Angaben nach § 11a nicht wider-
       sprechen.“

   cc) In Satz 6 ist die Angabe „Nr. 7 bis 9“ durch
       die Angabe „Nr. 3 Buchstabe a bis c“ zu
       ersetzen.

   dd) Satz 7 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2a werden die Wörter „sind ferner die
   Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen“ durch die
BGBl. 2005, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
          Wörter „gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maß-
          gabe, dass die Vorsichtsmaßnahmen aufzufüh-
          ren sind“ ersetzt.

       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

             „(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für

          homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,

          gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,

          dass die in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Anga-

          ben, außer der Angabe der Chargenbezeich-

          nung und des Verfalldatums, zu machen sind

          sowie der Name und die Anschrift des Herstel-

          lers anzugeben sind, der das Fertigarzneimittel

          für das Inverkehrbringen freigegeben hat, soweit

          es sich dabei nicht um den pharmazeutischen

          Unternehmer handelt. Satz 1 gilt entsprechend

          für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von

          der Registrierung freigestellt sind.“

       d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

            „(3a) Bei Sera gilt Absatz 1 entsprechend mit

          der Maßgabe, dass auch die Art des Lebe-

          wesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virus-

          impfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusver-
          mehrung gedient hat, und bei Arzneimitteln aus
          humanem Blutplasma zur Fraktionierung das
          Herkunftsland des Blutplasmas anzugeben ist.“

       e) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b
          bis 3d eingefügt:

             „(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arznei-

          mitteln nach § 39a gilt Absatz 1 entsprechend

          mit der Maßgabe, dass bei den Angaben nach

          Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzugeben ist, dass das

          Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist,
          das ausschließlich auf Grund langjähriger An-
          wendung für das Anwendungsgebiet registriert
          ist. Zusätzlich ist in die Packungsbeilage der
          Hinweis nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 aufzuneh-
          men.
             (3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu
          sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen
          von Patientenorganisationen bei Arzneimitteln,
          die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
          sind, in Formaten verfügbar ist, die für blinde und
          sehbehinderte Personen geeignet sind.

            (3d) Bei Heilwässern können unbeschadet
          der Verpflichtungen nach Absatz 2 die Angaben
          nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4
          Buchstabe e und f, Nr. 5, soweit der dort ange-
          gebene Hinweis vorgeschrieben ist, und Nr. 6
          Buchstabe c entfallen. Ferner kann bei Heilwäs-
          sern von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Rei-

          henfolge abgewichen werden.“

       f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

             „(4) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
          Tieren bestimmt sind, gilt Absatz 1 entspre-
          chend mit der Maßgabe, dass anstelle der Anga-
          ben nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anga-
          ben nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 und 3 in
          der nachstehenden Reihenfolge allgemein ver-
          ständlich in deutscher Sprache, in gut lesbarer
          Schrift und in Übereinstimmung mit den Anga-
          ben nach § 11a gemacht werden müssen:

1. Name und Anschrift des pharmazeutischen
   Unternehmers, soweit vorhanden seines ört-
   lichen Vertreters, und des Herstellers, der das
   Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen

   freigegeben hat;

2. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von

   der Angabe der Stärke und Darreichungs-

   form; die gebräuchliche Bezeichnung des

   Wirkstoffes wird aufgeführt, wenn das Arz-

   neimittel nur einen einzigen Wirkstoff enthält

   und sein Name ein Phantasiename ist; bei

   einem Arzneimittel, das unter anderen Be-

   zeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der

   Europäischen Union nach den Artikeln 31

   bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates zur

   Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für

   Tierarzneimittel vom 6. November 2001 (ABl.
   EG Nr. L 311 S. 1), geändert durch die Richt-
   linie 2004/28/EG (ABl. EU Nr. L 136 S. 58), für

   das Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Ver-

   zeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten

   genehmigten Bezeichnungen;

3. Anwendungsgebiete;

4. Gegenanzeigen und Nebenwirkungen, soweit
   diese Angaben für die Anwendung notwen-
   dig sind; können hierzu keine Angaben ge-
   macht werden, so ist der Hinweis „keine
   bekannt“ zu verwenden; der Hinweis, dass

   der Anwender oder Tierhalter aufgefordert

   werden soll, dem Tierarzt oder Apotheker

   jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der

   Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;

5. Tierarten, für die das Arzneimittel bestimmt
   ist, Dosierungsanleitung für jede Tierart, Art
   und Weise der Anwendung, soweit erforder-
   lich Hinweise für die bestimmungsgemäße
   Anwendung;
6. Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel
   handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
   stimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-
   mitteln dienen; ist die Einhaltung einer Warte-
   zeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben;

7. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Auf-
   bewahrung;

8. besondere Warnhinweise, insbesondere so-
   weit dies durch Auflage der zuständigen Bun-
   desoberbehörde angeordnet oder durch
   Rechtsverordnung vorgeschrieben ist;

9. soweit dies nach dem jeweiligen Stand der

   wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich
   ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
   Beseitigung von nicht verwendeten Arznei-
   mitteln oder sonstige besondere Vorsichts-
   maßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu
   vermeiden.

Das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage ist anzugeben. Bei Arzneimit-
tel-Vormischungen sind Hinweise für die sach-
gerechte Herstellung der Fütterungsarzneimittel,
die hierfür geeigneten Mischfuttermitteltypen
BGBl. 2005, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
       und Herstellungsverfahren, die Wechselwirkun-
       gen mit nach Futtermittelrecht zugelassenen
       Zusatzstoffen sowie Angaben über die Dauer

       der Haltbarkeit der Fütterungsarzneimittel auf-

       zunehmen. Weitere Angaben sind zulässig,

       soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels
       im Zusammenhang stehen, für den Anwender
       oder Tierhalter wichtig sind und den Angaben

       nach § 11a nicht widersprechen.“

    g) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
       Nr. 7, 9 und 13“ durch die Angabe „Absatz 1
       Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und c sowie Nr. 5“
       ersetzt.

7. § 11a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

       „Diese muss die Überschrift „Fachinformation“
       tragen und folgende Angaben in gut lesbarer
       Schrift in Übereinstimmung mit der im Rahmen
       der Zulassung genehmigten Zusammenfassung
       der Merkmale des Arzneimittels und in der nach-
       stehenden Reihenfolge enthalten:
        1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt
           von der Stärke und der Darreichungsform;
           § 10 Abs. 1a findet entsprechende Anwen-
           dung;

        2. qualitative und quantitative Zusammenset-

           zung nach Wirkstoffen und den sonstigen

           Bestandteilen, deren Kenntnis für eine

           zweckgemäße Verabreichung des Mittels

           erforderlich ist, unter Angabe der gebräuch-

           lichen oder chemischen Bezeichnung; § 10
           Abs. 6 findet Anwendung;
        3. Darreichungsform;
        4. klinische Angaben:

           a) Anwendungsgebiete,

           b) Dosierung und Art der Anwendung bei
              Erwachsenen und, soweit das Arzneimit-
              tel zur Anwendung bei Kindern bestimmt
              ist, bei Kindern,

           c) Gegenanzeigen,
           d) besondere Warn- und Vorsichtshinweise
              für die Anwendung und bei immunolo-
              gischen Arzneimitteln alle besonderen
              Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen,
              die mit immunologischen Arzneimitteln in
              Berührung kommen und von Personen,
              die diese Arzneimittel Patienten verabrei-
              chen, zu treffen sind, sowie von dem
              Patienten zu treffenden Vorsichtsmaß-
              nahmen, soweit dies durch Auflagen der
              zuständigen Bundesoberbehörde nach
              § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a angeord-
              net oder durch Rechtsverordnung vorge-
              schrieben ist,

           e) Wechselwirkungen mit anderen Arznei-

              mitteln oder anderen Mitteln, soweit sie

              die Wirkung des Arzneimittels beeinflus-
              sen können,

       f) Verwendung bei Schwangerschaft und
          Stillzeit,

       g) Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Be-

          dienung von Maschinen und zum Führen

          von Kraftfahrzeugen,

       h) Nebenwirkungen,

       i) Überdosierung: Symptome, Notfallmaß-

          nahmen, Gegenmittel;
    5. pharmakologische Eigenschaften:

       a) pharmakodynamische Eigenschaften,
       b) pharmakokinetische Eigenschaften,
       c) vorklinische Sicherheitsdaten;

    6. pharmazeutische Angaben:

       a) Liste der sonstigen Bestandteile,

       b) Hauptinkompatibilitäten,
       c) Dauer der Haltbarkeit und, soweit erfor-
          derlich, die Haltbarkeit bei Herstellung
          einer gebrauchsfertigen Zubereitung des
          Arzneimittels oder bei erstmaliger Öff-
          nung des Behältnisses,
       d) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
          Aufbewahrung,

       e) Art und Inhalt des Behältnisses,

       f) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die

          Beseitigung von angebrochenen Arznei-

          mitteln oder der davon stammenden Ab-

          fallmaterialien, um Gefahren für die Um-

          welt zu vermeiden;

    7. Inhaber der Zulassung;
    8. Zulassungsnummer;
    9. Datum der Erteilung der Zulassung oder der
       Verlängerung der Zulassung;

   10. Datum der Überarbeitung der Fachinforma-
       tion.

   Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit der
   Anwendung des Arzneimittels im Zu-
   sammenhang stehen und den Angaben nach
   Satz 2 nicht widersprechen; sie müssen von den
   Angaben nach Satz 2 deutlich abgesetzt und
   abgegrenzt sein.“
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „hat,“ die
   Wörter „und bei Arzneimitteln aus humanem Blut-
   plasma zur Fraktionierung das Herkunftsland
   des Blutplasmas“ eingefügt.

c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
      „(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
   bei Tieren bestimmt sind, muss die Fachinfor-
   mation unter der Nummer 4 „klinische Angaben“
   folgende Angaben enthalten:

   a) Angabe jeder Zieltierart, bei der das Arznei-
      mittel angewendet werden soll,

   b) Angaben zur Anwendung mit besonderem

      Hinweis auf die Zieltierarten,

   c) Gegenanzeigen,
BGBl. 2005, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578
            d) besondere Warnhinweise bezüglich jeder
               Zieltierart,
            e) besondere Warnhinweise für den Gebrauch,
               einschließlich der von der verabreichenden
               Person zu treffenden besonderen Sicherheits-
               vorkehrungen,

            f) Nebenwirkungen (Häufigkeit und Schwere),

            g) Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder Milch-
               erzeugung,

            h) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln

               und andere Wechselwirkungen,

            i) Dosierung und Art der Anwendung,
            j) Überdosierung: Notfallmaßnahmen, Sympto-
               me, Gegenmittel, soweit erforderlich,

            k) Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, ein-
               schließlich jener, für die keine Wartezeit
               besteht.

            Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Buch-
            stabe c entfallen.“

       d) Nach Absatz 1c werden folgende Absätze 1d
          und 1e eingefügt:

               „(1d) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
            zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung
            abgegeben werden dürfen, ist auch der Hinweis
            „Verschreibungspflichtig“, bei Betäubungsmit-
            teln der Hinweis „Betäubungsmittel“, bei sons-
            tigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Ver-
            braucher abgegeben werden dürfen, der Hin-
            weis „Apothekenpflichtig“, bei Arzneimitteln, die
            einen Stoff oder eine Zubereitung nach § 48
            Abs. 2 Nr. 1 enthalten, der Hinweis, dass diese
            Arzneimittel einen Stoff enthalten, dessen Wir-
            kung in der medizinischen Wissenschaft noch
            nicht allgemein bekannt ist, anzugeben.
               (1e) Für Zulassungen von Arzneimitteln nach
            § 24b können Angaben nach Absatz 1 entfallen,
            die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen
            oder andere Gegenstände eines Patents bezie-

            hen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens

            noch unter das Patentrecht fallen.“

 8. § 12 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 11
          Abs. 4 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 11
          Abs. 4 Satz 1 Nr. 9“ und die Angabe „§ 11a

          Abs. 1 Satz 2 Nr. 16a“ durch die Angabe „§ 11a

          Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe f“ ersetzt.

       b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „arzneilich
          wirksame Bestandteile“ durch das Wort „Wirk-

          stoffe“ ersetzt.

 9. § 13 wird wie folgt geändert:
       a)    In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c werden die
             Wörter „deren Verdünnungsgrad“ durch das
             Wort „die“ und die Wörter „die sechste De-

             zimalpotenz nicht unterschreiten,“ durch die
             Wörter „ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die
             in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
             aufgeführt sind,“ ersetzt.

     a1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
         fügt:
              „(2a) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf
           ferner nicht der Inhaber einer Krankenhaus-
           apotheke oder einer Krankenhaus versorgen-
           den Apotheke für die Herstellung von Arznei-
           mitteln zur klinischen Prüfung bei Menschen,

           soweit es sich um das Umfüllen, Umpacken
           oder Umkennzeichnen von Arzneimitteln han-
           delt, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-
           schen Union zugelassen sind, und die Arznei-

           mittel zur Anwendung in den von diesen Apo-

           theken versorgten Einrichtungen bestimmt
           sind.“
     b)    In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
           „Gentransfer-Arzneimitteln,“ die Wörter „soma-
           tischen Zelltherapeutika,“ eingefügt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 1 bis 5 wird durch die folgenden
        Nummern 1 bis 4 ersetzt:

          „1. nicht mindestens eine Person mit der nach
              § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkun-
              dige Person nach § 14) vorhanden ist, die für
              die in § 19 genannten Tätigkeiten verant-
              wortlich ist, diese sachkundige Person kann
              mit einer der in Nummer 2 genannten Per-
              sonen identisch sein,

          „2. ein Leiter der Herstellung und ein Leiter der
              Qualitätskontrolle mit ausreichender fach-
              licher Qualifikation und praktischer Erfah-
              rung nicht vorhanden ist,
          „3. die sachkundige Person nach Nummer 1
              und die in Nummer 2 genannten Leiter die
              zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche
              Zuverlässigkeit nicht besitzen,
          „4. die sachkundige Person nach Nummer 1 die
              ihr obliegenden Verpflichtungen nicht stän-
              dig erfüllen kann,“.

     b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgende

        Absätze 2 bis 2b ersetzt:

             „(2) In Betrieben, die ausschließlich die
          Erlaubnis für das Herstellen von Fütterungsarz-
          neimitteln aus Arzneimittel-Vormischungen be-
          antragen, kann der Leiter der Herstellung gleich-
          zeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.

             (2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4

          Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann

          zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1
          Nr. 1 sein.

             (2b) In Betrieben oder Einrichtungen, die

          Transplantate zur Verwendung ausschließlich
          innerhalb dieser Betriebe und Einrichtungen her-
          stellen, kann der Leiter der Herstellung gleich-
          zeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.“
     c) Absatz 3 wird aufgehoben.

     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

            „(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teil-
          weise außerhalb der Betriebsstätte des Arznei-
          mittelherstellers
BGBl. 2005, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579
        1. die Herstellung von Arzneimitteln zur kli-
           nischen Prüfung am Menschen in einer be-

           auftragten Apotheke,
        2. die Änderung des Verfalldatums von Arznei-
           mitteln zur klinischen Prüfung am Menschen
           in einer Prüfstelle durch eine beauftragte Per-
           son des Herstellers, sofern diese Arzneimittel
           ausschließlich zur Anwendung in dieser Prüf-
           stelle bestimmt sind,
        3. die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten
           Betrieben,
        4. die Gewinnung von zur Arzneimittelherstel-
           lung bestimmten Stoffen menschlicher Her-
           kunft in beauftragten Betrieben oder Einrich-
           tungen

        durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür

        geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden

        sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung

        und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft

        und Technik erfolgt und der Leiter der Herstel-

        lung und der Leiter der Qualitätskontrolle ihre

        Verantwortung wahrnehmen können.“

11. § 15 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die

        Wörter „Herstellungsleiter oder als Kontrolleiter“
        durch die Wörter „sachkundige Person nach
        § 14“ ersetzt und im Satzteil nach Nummer 2 die
        Wörter „für den Herstellungsleiter eine mindes-
        tens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arz-
        neimittelherstellung oder in der Arzneimittelprü-
        fung und für den Kontrollleiter“ gestrichen.

     b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „für
        Wirkstoffe und andere Stoffe menschlicher Her-
        kunft zur Herstellung von Blutzubereitungen“
        und der Satzteil nach dem Wort „erstreckt,“
        gestrichen.

     c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
        durch das Wort „Union“ ersetzt.

11a. In § 16 wird das Wort „Arzneimittelformen“ durch
     das Wort „Darreichungsformen“ ersetzt.

12. Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
     „Die zuständigen Behörden geben die Daten über
     die Erlaubnis in eine Datenbank nach § 67a ein.
     Satz 2 gilt nicht, sofern es sich ausschließlich um
     die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln han-
     delt.“

13. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 19
                  Verantwortungsbereiche

        Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür ver-

     antwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels
     entsprechend den Vorschriften über den Verkehr
     mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie
     hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arz-
     neimittelcharge in einem fortlaufenden Register
     oder einem vergleichbaren Dokument vor deren
     Inverkehrbringen zu bescheinigen.

                            § 20

                      Anzeigepflichten

        Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung
     einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter
     Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde
     vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen
     Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat
     die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.“

14. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
        nung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli
        1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfah-
        ren für die Genehmigung und Überwachung von
        Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung

        einer Europäischen Agentur für die Beurteilung

        von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1)“ durch

        die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des

        Europäischen Parlaments und des Rates vom

        31. März 2004 zur Festlegung von Gemein-

        schaftsverfahren für die Genehmigung und Über-

        wachung von Human- und Tierarzneimitteln und
        zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-
        Agentur (ABI. EU Nr. L 136 S. 1)“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in dieser
            Apotheke“ durch die Wörter „im Rahmen der
            bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis“
            ersetzt.

        bb) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
            mern 1a bis 1c eingefügt:

            „1a. Arzneimittel sind, bei deren Herstel-
                 lung Stoffe menschlicher Herkunft ein-
                 gesetzt werden und die zur autologen
                 oder gerichteten, für eine bestimmte
                 Person vorgesehenen Anwendung be-
                 stimmt sind oder auf Grund einer
                 Rezeptur für einzelne Personen herge-
                 stellt werden, es sei denn, es handelt
                 sich um Arzneimittel im Sinne von § 4
                 Abs. 4, 9 oder 20, mit Ausnahme der
                 Aufbereitung oder der Vermehrung von
                 autologen Körperzellen im Rahmen der
                 Gewebezüchtung zur Geweberegene-
                 ration,
            „1b. andere als die in Nummer 1a genann-
                 ten Arzneimittel sind, die für einzelne
                 Personen auf Grund einer Rezeptur als
                 Therapieallergene oder aus im Gel-
                 tungsbereich dieses Gesetzes zuge-
                 lassenen Arzneimitteln für Apotheken
                 oder in Unternehmen, die nach § 50
                 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln
                 außerhalb von Apotheken befugt sind,

                 hergestellt werden,

            „1c. zur Anwendung bei Menschen be-
                 stimmt sind, antivirale oder antibakte-
                 rielle Wirksamkeit haben und zur Be-
                 handlung einer bedrohlichen übertrag-
                 baren Krankheit, deren Ausbreitung
                 eine sofortige und das übliche Maß
BGBl. 2005, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580
                    erheblich überschreitende Bereitstel-
                    lung von spezifischen Arzneimitteln er-
                    forderlich macht, aus Wirkstoffen her-
                    gestellt werden, die von den Gesund-
                    heitsbehörden des Bundes oder der
                    Länder oder von diesen benannten
                    Stellen für diese Zwecke bevorratet
                    wurden, soweit ihre Herstellung in einer
                    Apotheke zur Abgabe im Rahmen
                    der bestehenden Apothekenbetriebs-
                    erlaubnis oder zur Abgabe an andere
                    Apotheken erfolgt,“.
          cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“
              durch ein Komma ersetzt.

          dd) Nach Nummer 5 werden der abschließende
              Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und fol-
              gende Nummer 6 angefügt:

              „6. unter den in Artikel 83 der Verordnung
                  (EG) Nr. 726/2004 genannten Voraus-
                  setzungen für eine Anwendung bei Pa-
                  tienten zur Verfügung gestellt werden,
                  die an einer zu einer schweren Behinde-
                  rung führenden Erkrankung leiden oder
                  deren Krankheit lebensbedrohend ist,
                  und die mit einem zugelassenen Arznei-

                  mittel nicht zufrieden stellend behandelt
                  werden können; Verfahrensregelungen
                  werden in einer Rechtsverordnung nach
                  § 80 bestimmt.“
       c) In Absatz 2a wird Satz 5 wie folgt gefasst:

          „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für registrierte
          oder von der Registrierung freigestellte homöo-
          pathische Arzneimittel, die, soweit sie zur An-
          wendung bei Tieren bestimmt sind, die der Ge-
          winnung von Lebensmitteln dienen, ausschließ-
          lich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der
          Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind.“

15. § 22 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort „kurzgefaßte“
          gestrichen.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

              Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
              Nummern 2 bis 7 ersetzt:
              „2. die Ergebnisse der pharmakologischen
                  und toxikologischen Versuche,
              „3. die Ergebnisse der klinischen Prüfun-
                  gen oder sonstigen ärztlichen, zahn-
                  ärztlichen oder tierärztlichen Erprobung,
              „4. eine Erklärung, dass die klinischen Prü-
                  fungen, die außerhalb der Europäischen
                  Union durchgeführt wurden, den ethi-
                  schen Anforderungen der Richtlinie
                  2001/20/EG des Europäischen Parla-
                  ments und des Rates vom 4. April 2001
                  zur Angleichung der Rechts- und Ver-
                  waltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
                  ten über die Anwendung der guten

            klinischen Praxis bei der Durchführung
            von klinischen Prüfungen mit Human-
            arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34)
            gleichwertig sind,

       „5. eine detaillierte Beschreibung des Phar-
           makovigilanz- und, soweit zutreffend,
           des Risikomanagement-Systems, das
           der Antragsteller einführen wird,
       „6. den Nachweis, dass der Antragsteller
           über eine qualifizierte Person nach § 63a
           verfügt, die mit den notwendigen Mit-
           teln zur Wahrnehmung der Verpflichtun-
           gen nach § 63b ausgestattet ist,

       „7. eine Kopie jeder Ausweisung des Arz-
           neimittels als Arzneimittel für seltene
           Leiden gemäß der Verordnung (EG)
           Nr. 141/2000 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 16. Dezem-
           ber 1999 über Arzneimittel für seltene
           Leiden (ABl. EG Nr. L 18 S. 1).“

   bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die
       Ergebnisse“ die Wörter „nach Satz 1 Nr. 1
       bis 3“ eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe
       seit mindestens zehn Jahren in der Europä-
       ischen Union allgemein medizinisch oder tier-
       medizinisch verwendet wurden, deren Wir-
       kungen und Nebenwirkungen bekannt und
       aus dem wissenschaftlichen Erkenntnisma-
       terial ersichtlich sind,“.

d) In Absatz 3a werden die Wörter „arzneilich wirk-
   samen Bestandteil“ und „arzneilich wirksame
   Bestandteil“ jeweils durch das Wort „Wirkstoff“
   ersetzt.
e) Absatz 3c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ferner sind Unterlagen vorzulegen, mit denen
   eine Bewertung möglicher Umweltrisiken vorge-
   nommen wird, und für den Fall, dass die Aufbe-
   wahrung des Arzneimittels oder seine Anwen-
   dung oder die Beseitigung seiner Abfälle beson-
   dere Vorsichts- oder Sicherheitsmaßnahmen er-
   fordert, um Gefahren für die Umwelt oder die
   Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
   zu vermeiden, dies ebenfalls angegeben wird.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf-
   ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
f1) In Absatz 6 Satz 5 werden nach der Angabe
    „2001/83/EG“ und der Angabe „2001/82/EG“
    jeweils die Wörter „des Europäischen Parla-
    ments und des Rates in der jeweils geltenden
    Fassung“ gestrichen.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
       ein Komma ersetzt und es werden die Wör-
       ter „bei der es sich zugleich um die Zusam-
       menfassung der Produktmerkmale han-
       delt.“ eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Der zuständigen Bundesoberbehörde sind
            bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
            Menschen bestimmt sind, außerdem die Er-
            gebnisse von Bewertungen der Packungs-
            beilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit
            mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wur-
            den.“

16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „wirk-
            samen Bestandteile“ das Wort „pharmako-
            logisch“ eingefügt und nach den Wörtern
            „zu begründen“ das Komma durch das Wort
            „und“ ersetzt.
        bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
            gefasst:

            „2. bei einem Arzneimittel, dessen pharma-
                kologisch wirksamer Bestandteil in An-
                hang I, II oder III der Verordnung (EWG)
                Nr. 2377/90 nicht aufgeführt ist, eine
                Bescheinigung vorzulegen, durch die
                bestätigt wird, dass bei der Europäi-
                schen Arzneimittel-Agentur vor mindes-
                tens sechs Monaten ein Antrag nach
                Anhang V auf Festsetzung von Rück-
                standshöchstmengen gemäß der ge-
                nannten Verordnung gestellt wurde, und
            „3. Ergebnisse der Prüfungen zur Bewer-

                tung möglicher Umweltrisiken vorzule-

                gen; § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 findet ent-

                sprechend Anwendung.“

     b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit § 25 Abs. 2 Satz 5
        Anwendung findet.“

17. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort
    „sind“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt,
    nach dem Wort „ausreicht“ ein Punkt eingefügt und
    der nachfolgende Satzteil gestrichen.

18. § 24a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 24a

                     Verwendung von

             Unterlagen eines Vorantragstellers

        Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22
     Abs. 2, 3, 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der
     Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1
     Satz 2 eines früheren Antragstellers (Vorantragstel-
     ler) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche
     Zustimmung des Vorantragstellers einschließlich
     dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen,
     auf die Bezug genommen wird, die Anforderungen
     der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 erfüllen.
     Der Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf
     Zustimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten
     zu äußern.“

19. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

                            „§ 24b

                      Zulassung eines
               Generikums, Unterlagenschutz

        (1) Bei einem Generikum im Sinne des Absatzes 2
     kann ohne Zustimmung des Vorantragstellers auf
     die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3,

     Abs. 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der Sachver-
     ständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
     bis 4 des Arzneimittels des Vorantragstellers (Refe-
     renzarzneimittel) Bezug genommen werden, sofern
     das Referenzarzneimittel seit mindestens acht Jah-
     ren zugelassen ist oder vor mindestens acht Jahren
     zugelassen wurde; dies gilt auch für eine Zulassung
     in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union. Ein Generikum, das gemäß dieser Bestim-
     mung zugelassen wurde, darf frühestens nach Ab-
     lauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Ge-
     nehmigung für das Referenzarzneimittel in den Ver-
     kehr gebracht werden. Der in Satz 2 genannte Zeit-
     raum wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn
     der Inhaber der Zulassung innerhalb von acht Jahren
     seit der Zulassung die Erweiterung der Zulassung
     um eines oder mehrere neue Anwendungsgebiete
     erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung
     vor ihrer Zulassung durch die zuständige Bundes-
     oberbehörde als von bedeutendem klinischem Nut-
     zen im Vergleich zu bestehenden Therapien be-
     urteilt werden.

        (2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1

     erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die glei-

     che Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und

     Menge und die gleiche Darreichungsform wie das
     Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquiva-
     lenz durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen
     wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Iso-
     mere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
     Derivate eines Wirkstoffes gelten als ein und dersel-
     be Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unter-
     scheiden sich erheblich hinsichtlich der Unbedenk-
     lichkeit oder der Wirksamkeit. In diesem Fall müs-
     sen vom Antragsteller ergänzende Unterlagen vor-
     gelegt werden, die die Unbedenklichkeit oder Wirk-
     samkeit der verschiedenen Salze, Ester, Ether, Iso-
     mere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
     Derivate des Wirkstoffes belegen. Die verschiede-
     nen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirk-
     stofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darrei-

     chungsform. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet,

     Bioverfügbarkeitsstudien vorzulegen, wenn er auf
     sonstige Weise nachweist, dass das Generikum die
     nach dem Stand der Wissenschaft für die Bioäqui-
     valenz relevanten Kriterien erfüllt. In den Fällen, in
     denen das Arzneimittel nicht die Anforderungen
     eines Generikums erfüllt oder in denen die Bioäqui-
     valenz nicht durch Bioäquivalenzstudien nachge-
     wiesen werden kann oder bei einer Änderung des
     Wirkstoffes, des Anwendungsgebietes, der Stärke,
     der Darreichungsform oder des Verabreichungswe-
     ges gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die
     Ergebnisse der geeigneten vorklinischen oder klini-
     schen Versuche vorzulegen. Bei Arzneimitteln, die
BGBl. 2005, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
   zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind die
   entsprechenden Unbedenklichkeitsuntersuchun-
   gen, bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tie-

   ren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung

   dienen, auch die Ergebnisse der entsprechenden

   Rückstandsversuche vorzulegen.

          (3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der
       zuständigen Bundesoberbehörde, sondern der zu-
       ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
       zugelassen wurde, hat der Antragsteller im Antrags-
       formular den Mitgliedstaat anzugeben, in dem das
       Referenzarzneimittel genehmigt wurde oder ist. Die
       zuständige Bundesoberbehörde ersucht in diesem
       Fall die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
       staates, binnen eines Monats eine Bestätigung
       darüber zu übermitteln, dass das Referenzarznei-
       mittel genehmigt ist oder wurde, sowie die vollstän-
       dige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels
       und andere Unterlagen, sofern diese für die Zulas-
       sung des Generikums erforderlich sind. Im Falle der
       Genehmigung des Referenzarzneimittels durch die
       Europäische Arzneimittel-Agentur ersucht die zu-
       ständige Bundesoberbehörde diese um die in
       Satz 2 genannten Angaben und Unterlagen.

          (4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen
       Mitgliedstaates, in dem ein Antrag eingereicht wird,
       die zuständige Bundesoberbehörde um Übermitt-
       lung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben
       oder Unterlagen ersucht, hat die zuständige Bun-
       desoberbehörde diesem Ersuchen binnen eines
       Monats zu entsprechen, sofern mindestens acht
       Jahre nach Erteilung der ersten Genehmigung für
       das Referenzarzneimittel vergangen sind.

          (5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das
       einem biologischen Referenzarzneimittel ähnlich ist,
       die für Generika geltenden Anforderungen nach
       Absatz 2 nicht, weil insbesondere die Ausgangs-
       stoffe oder der Herstellungsprozess des biolo-
       gischen Arzneimittels sich von dem des biolo-
       gischen Referenzarzneimittels unterscheiden, so
       sind die Ergebnisse geeigneter vorklinischer oder
       klinischer Versuche hinsichtlich dieser Abweichun-
       gen vorzulegen. Die Art und Anzahl der vorzulegen-
       den zusätzlichen Unterlagen müssen den nach dem
       Stand der Wissenschaft relevanten Kriterien ent-
       sprechen. Die Ergebnisse anderer Versuche aus
       den Zulassungsunterlagen des Referenzarzneimit-
       tels sind nicht vorzulegen.
          (6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absat-
       zes 1 wird, wenn es sich um einen Antrag für ein
       neues Anwendungsgebiet eines bekannten Wirk-
       stoffes handelt, der seit mindestens zehn Jahren in
       der Europäischen Union allgemein medizinisch ver-
       wendet wird, eine nicht kumulierbare Ausschließ-
       lichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt,
       die auf Grund bedeutender vorklinischer oder klini-
       scher Studien im Zusammenhang mit dem neuen
       Anwendungsgebiet gewonnen wurden.
          (7) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 finden keine
       Anwendung auf Generika, die zur Anwendung bei
       Tieren bestimmt sind. Der in Absatz 1 Satz 2
       genannte Zeitraum verlängert sich

     1. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Fischen
        oder Bienen bestimmt sind, auf dreizehn Jahre,

     2. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei einer

        oder mehreren Tierarten, die der Gewinnung von

        Lebensmitteln dienen, bestimmt sind und die

        einen neuen Wirkstoff enthalten, der am 30. April
        2004 noch nicht in der Gemeinschaft zugelassen
        war, bei jeder Erweiterung der Zulassung auf
        eine weitere Tierart, die der Gewinnung von
        Lebensmitteln dient, die innerhalb von fünf Jah-
        ren seit der Zulassung erteilt worden ist, um ein
        Jahr. Dieser Zeitraum darf jedoch bei einer
        Zulassung für vier oder mehr Tierarten, die der
        Gewinnung von Lebensmitteln dienen, insge-
        samt dreizehn Jahre nicht übersteigen.
     Die Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für ein
     Arzneimittel für eine Tierart, die der Lebensmittelge-
     winnung dient, auf elf, zwölf oder dreizehn Jahre
     erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Inhaber
     der Zulassung ursprünglich auch die Festsetzung
     der Rückstandshöchstmengen für die von der
     Zulassung betroffenen Tierarten beantragt hat.

        (8) Handelt es sich um die Erweiterung einer
     Zulassung für ein nach § 22 Abs. 3 zugelassenes
     Arzneimittel auf eine Zieltierart, die der Lebensmit-
     telgewinnung dient, die unter Vorlage neuer Rück-
     standsversuche nach der Verordnung (EWG)
     Nr. 2377/90 und neuer klinischer Versuche erwirkt
     worden ist, wird eine Ausschließlichkeitsfrist von
     drei Jahren nach der Erteilung der Zulassung für die
     Daten gewährt, für die die genannten Versuche
     durchgeführt wurden.“

20. Der bisherige § 24b wird § 24c und wie folgt ge-
    ändert:

     a) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
        durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ er-
        setzt.
     b) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsinhabern“
        durch die Wörter „Inhabern der Zulassung“ er-
        setzt.

     c) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
        durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ er-
        setzt.

21. Der bisherige § 24c wird § 24d und wie folgt ge-
    ändert:
     Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort
     „Union“, die Angabe „zehn“ durch die Angabe
     „acht“ und die Angabe „§ 24b“ durch die Angabe
     „§ 24c“ ersetzt.

22. § 25 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Nummern 2 bis 6c
            durch folgende Nummern 2 bis 6b ersetzt:
             „2. das Arzneimittel nicht nach dem je-
                 weils gesicherten Stand der wissen-
                 schaftlichen Erkenntnisse ausreichend
                 geprüft worden ist oder das andere
BGBl. 2005, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583
            wissenschaftliche Erkenntnismaterial
            nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils
            gesicherten Stand der wissenschaft-
            lichen Erkenntnisse entspricht,

       „3. das Arzneimittel nicht die nach den
           anerkannten pharmazeutischen Regeln
           angemessene Qualität aufweist,
       „4. dem Arzneimittel die vom Antragstel-
           ler angegebene therapeutische Wirk-
           samkeit fehlt oder diese nach dem
           jeweils gesicherten Stand der wissen-
           schaftlichen Erkenntnisse vom Antrag-
           steller unzureichend begründet ist,
       „5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungüns-
           tig ist,
       „5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als
            einen Wirkstoff enthält, eine ausrei-
            chende Begründung fehlt, dass jeder
            Wirkstoff einen Beitrag zur positiven
            Beurteilung des Arzneimittels leistet,
            wobei die Besonderheiten der jewei-
            ligen Arzneimittel in einer risikogestuf-
            ten Bewertung zu berücksichtigen
            sind,

       „6. die angegebene Wartezeit nicht aus-
           reicht,

       „6a. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum
            qualitativen und quantitativen Nach-
            weis der Wirkstoffe in den Fütterungs-
            arzneimitteln angewendeten Kontroll-
            methoden nicht routinemäßig durch-
            führbar sind,

       „6b. das Arzneimittel zur Anwendung bei
            Tieren bestimmt ist, die der Gewin-
            nung von Lebensmitteln dienen, und
            einen pharmakologisch wirksamen Be-
            standteil enthält, der nicht in Anhang I, II
            oder III der Verordnung (EWG)
            Nr. 2377/90 enthalten ist,“.

   bb) In Nummer 8 werden die Wörter „arzneilich

       wirksamen Bestandteile“ durch das Wort

       „Wirkstoffe“ ersetzt.

   cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
       fügt:

       „Die medizinischen Erfahrungen der jewei-
       ligen Therapierichtung sind zu berücksich-
       tigen. Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6b
       nicht versagt werden, wenn das Arzneimittel
       zur Behandlung einzelner Einhufer bestimmt
       ist, bei denen die in Artikel 6 Abs. 3 der
       Richtlinie 2001/82/EG genannten Voraus-
       setzungen vorliegen, und es die übrigen
       Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 der
       Richtlinie 2001/82/EG erfüllt.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „wirksamen
   Bestandteile“ jeweils durch das Wort „Wirkstof-
   fe“ ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze
   ersetzt:

   „Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auf-
   fassung, dass eine Zulassung auf Grund der vor-
   gelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann,
   teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von
   Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gele-
   genheit zu geben, Mängeln innerhalb einer
   angemessenen Frist, jedoch höchstens inner-
   halb von sechs Monaten abzuhelfen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 3 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/
       93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“
       ersetzt.
   bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 49“ durch die
       Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
e) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
      „(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde er-
   stellt ferner einen Beurteilungsbericht über die
   eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbe-
   denklichkeit und Wirksamkeit; bei Arzneimitteln,
   die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
   der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, be-
   zieht sich der Beurteilungsbericht auch auf die
   Ergebnisse der Rückstandsprüfung. Der Beur-
   teilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu
   neue Informationen verfügbar werden.“

f) Die Absätze 5b bis 5e werden durch folgenden
   Absatz 5b ersetzt:

      „(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf
   Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
   Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern
   diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der
   Richtlinie 2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2
   der Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.“

g) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird die
   Angabe „§ 49“ jeweils durch die Angabe „§ 48
   Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen,

       Allergenen, Gentransfer-Arzneimitteln, soma-

       tischen Zelltherapeutika und xenogenen Zell-

       therapeutika erteilt die zuständige Bundes-
       oberbehörde die Zulassung entweder auf
       Grund der Prüfung der eingereichten Unter-
       lagen oder auf Grund eigener Untersuchun-
       gen oder auf Grund der Beobachtung der
       Prüfungen des Herstellers.“

   bb) In Satz 4 wird die Angabe „6 und 7“ durch
       die Angabe „6, 7 und 7a“ ersetzt.
i) In Absatz 8a werden die Wörter „auf die Prüfung
   von Rückstandsnachweisverfahren nach § 23
   Abs. 1 Nr. 2 und“ gestrichen.

j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

      „(9) Werden verschiedene Stärken, Darrei-
   chungsformen, Verabreichungswege oder Aus-
   bietungen eines Arzneimittels beantragt, so kön-
   nen diese auf Antrag des Antragstellers Gegen-
   stand einer einheitlichen umfassenden Zulas-
   sung sein; dies gilt auch für nachträgliche Ände-
BGBl. 2005, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584
          rungen und Erweiterungen. Dabei ist eine ein-
          heitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der
          weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der
          Darreichungsformen oder Konzentrationen hin-
          zugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach

          § 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines

          Referenzarzneimittels als einheitliche umfassen-

          de Zulassung.“

23. Dem § 25a werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
    fügt:

          „(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde
       fest, dass ein gleich lautender Zulassungsantrag in
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Union geprüft wird, lehnt sie den Antrag ab und
       setzt den Antragsteller in Kenntnis, dass ein Verfah-
       ren nach § 25b Anwendung findet.
          (5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde
       nach § 22 unterrichtet, dass sich ein Antrag auf ein
       in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Union bereits zugelassenes Arzneimittel bezieht,
       lehnt sie den Antrag ab, es sei denn, er wurde nach
       § 25b eingereicht.“

24. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

                              „§ 25b

                 Verfahren der gegenseitigen
          Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren

          (1) Für die Erteilung einer Zulassung oder Ge-
       nehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat der
       Europäischen Union hat der Antragsteller einen auf
       identischen Unterlagen beruhenden Antrag in die-
       sen Mitgliedstaaten einzureichen; dies kann in eng-
       lischer Sprache erfolgen.
          (2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der An-
       tragstellung bereits in einem anderen Mitgliedstaat
       der Europäischen Union genehmigt oder zugelas-
       sen worden, ist diese Zulassung auf der Grundlage
       des von diesem Staat übermittelten Beurteilungs-
       berichtes anzuerkennen, es sei denn, dass Anlass

       zu der Annahme besteht, dass die Zulassung des
       Arzneimittels eine schwerwiegende Gefahr für die
       öffentliche Gesundheit, bei Arzneimitteln zur An-
       wendung bei Tieren eine schwerwiegende Gefahr
       für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für
       die Umwelt darstellt. In diesem Fall hat die zuständi-
       ge Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Arti-
       kels 29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Arti-
       kels 33 der Richtlinie 2001/82/EG zu verfahren.

          (3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der An-
       tragstellung noch nicht zugelassen, hat die zustän-

       dige Bundesoberbehörde, soweit sie Referenz-

       mitgliedstaat im Sinne des Artikels 28 der Richt-
       linie 2001/83/EG oder des Artikels 32 der Richt-
       linie 2001/82/EG ist, Entwürfe des Beurteilungsbe-
       richtes, der Zusammenfassung der Merkmale des
       Arzneimittels und der Kennzeichnung und der Pa-
       ckungsbeilage zu erstellen und den zuständigen
       Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zu übermit-
       teln.

        (4) Für die Anerkennung der Zulassung eines
     anderen Mitgliedstaates finden Kapitel 4 der Richt-
     linie 2001/83/EG und Kapitel 4 der Richtlinie
     2001/82/EG Anwendung.

        (5) Bei einer abweichenden Entscheidung be-

     züglich der Zulassung, ihrer Aussetzung oder Rück-

     nahme finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 der

     Richtlinie 2001/83/EG und die Artikel 34, 36, 37
     und 38 der Richtlinie 2001/82/EG Anwendung. Im
     Falle einer Entscheidung nach Artikel 34 der Richt-
     linie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie
     2001/82/EG ist über die Zulassung nach Maßgabe
     der nach diesen Artikeln getroffenen Entscheidung
     der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
     oder des Rates der Europäischen Union zu ent-
     scheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwal-
     tungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln ge-
     gen Entscheidungen der zuständigen Bundesober-
     behörden nach Satz 2 nicht statt. Ferner findet § 25
     Abs. 6 keine Anwendung.
        (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
     auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
     Verfahrenstechnik hergestellt worden sind, sofern
     diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richt-
     linie 2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2 der
     Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.“

25. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.

26. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie im Fall der
        Aussetzung nach § 25 Abs. 5d“ gestrichen.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
           „(3) Bei Verfahren nach § 25b Abs. 3 verlän-
        gert sich die Frist zum Abschluss des Verfahrens
        entsprechend den Vorschriften in Artikel 28 der
        Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 32 der Richt-
        linie 2001/82/EG um drei Monate.“

27. § 28 Abs. 3d wird aufgehoben.

28. § 29 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Antragsteller hat der zuständigen
        Bundesoberbehörde unter Beifügung entspre-
        chender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu
        erstatten, wenn sich Änderungen in den Anga-
        ben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a
        und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach Satz 1
        hat nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der
        Zulassung zu erfüllen.“

     b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a

        bis 1d eingefügt:

           „(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der
        zuständigen Bundesoberbehörde zusätzlich zu
        den Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b
        unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen
        durch die zuständigen Behörden jedes Landes,
        in dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr
        gebracht wird, sowie alle anderen neuen Infor-
BGBl. 2005, Seite 2585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2585
        mationen mitzuteilen, die die Beurteilung des
        Nutzens und der Risiken des betreffenden Arz-
        neimittels beeinflussen könnten. Er hat auf Ver-
        langen der zuständigen Bundesoberbehörde
        auch alle Angaben und Unterlagen vorzulegen,

        die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis

        weiterhin günstig zu bewerten ist. Die Sätze 1
        und 2 gelten nicht für einen Parallelimporteur.

           (1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zu-
        ständigen Bundesoberbehörde den Zeitpunkt
        für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter
        Berücksichtigung der unterschiedlichen zuge-
        lassenen Darreichungsformen und Stärken un-
        verzüglich mitzuteilen.

           (1c) Der Inhaber der Zulassung hat der
        zuständigen Bundesoberbehörde nach Maßga-
        be des Satzes 2 anzuzeigen, wenn das Inver-
        kehrbringen des Arzneimittels vorübergehend
        oder endgültig eingestellt wird. Die Anzeige hat
        spätestens zwei Monate vor der Einstellung des
        Inverkehrbringens zu erfolgen. Dies gilt nicht,
        wenn Umstände vorliegen, die der Inhaber der
        Zulassung nicht zu vertreten hat.

          (1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten
        im Zusammenhang mit der Absatzmenge des
        Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten
        im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvo-
        lumen mitzuteilen, sofern die zuständige Bun-
        desoberbehörde dies aus Gründen der Arznei-
        mittelsicherheit fordert.“
     c) Nach Absatz 2a Satz 1 wird folgender Satz ein-
        gefügt:

        „Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine Erweiterung der
        Zieltierarten bei Arzneimitteln, die nicht zur An-
        wendung bei Tieren bestimmt sind, die der Ge-
        winnung von Lebensmitteln dienen.“

     d) In Absatz 3 Satz 1 Nr.1 werden die Wörter „arz-

        neilich wirksamen Bestandteile“ durch das Wort
        „Wirkstoffe“ ersetzt.

     e) In Absatz 4 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“
        durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.

29. § 30 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6a, 6b

            oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b“

            ersetzt.

        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6a, 6b
            oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b“

            ersetzt, das Komma am Satzende durch ein

            Semikolon ersetzt und es werden die Wörter
            „dabei sind Auflagen nach § 28 Abs. 3
            und 3a jährlich zu überprüfen,“ eingefügt.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

        fügt:

           „(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist
        die Zulassung durch Auflage zu ändern, wenn
        dadurch der in Absatz 1 genannte betreffende
        Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz 1a
        genannten Entscheidung entsprochen wird. In

        den Fällen des Absatzes 2 kann die Zulassung
        durch Auflage geändert werden, wenn dies aus-
        reichend ist, um den Belangen der Arzneimittel-
        sicherheit zu entsprechen.“

     c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die

        Angabe „1 bis 2a“ ersetzt.

30. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-
        schen“ ein Komma und das Wort „Verlängerung“
        eingefügt.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

            „1. wenn das zugelassene Arzneimittel in-
                nerhalb von drei Jahren nach Erteilung
                der Zulassung nicht in den Verkehr ge-
                bracht wird oder wenn sich das zuge-
                lassene Arzneimittel, das nach der Zu-
                lassung in den Verkehr gebracht wurde,
                in drei aufeinander folgenden Jahren
                nicht mehr im Verkehr befindet,“.

        bb) In Nummer 3 wird das Wort „drei“ durch das
            Wort „sechs“ ersetzt.
        cc) In Nummer 3a werden die Wörter „betreffen-
            den wirksamen Bestandteils“ durch die Wör-
            ter „betreffenden pharmakologisch wirksa-
            men Bestandteils“, die Angabe „(EG) Nr. 541/
            95“ durch die Angabe „(EG) Nr. 1084/2003“
            sowie das Wort „Gemeinschaften“ durch
            das Wort „Union“ ersetzt.
        dd) Folgender Satz wird angefügt:

            „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann die
            zuständige Bundesoberbehörde Ausnah-
            men gestatten, sofern dies aus Gründen des
            Gesundheitsschutzes für Mensch oder Tier

            erforderlich ist.“

     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:

          „(1a) Eine Zulassung, die verlängert wird, gilt
        ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn, dass die
        zuständige Bundesoberbehörde bei der Verlän-
        gerung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eine weitere
        Verlängerung um fünf Jahre nach Maßgabe der
        Vorschriften in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbin-

        dung mit Absatz 2 als erforderlich beurteilt und

        angeordnet hat, um das sichere Inverkehrbrin-

        gen des Arzneimittels weiterhin zu gewährleis-
        ten.“

     d) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-

        gefügt:

        „Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
        Bundesoberbehörde dazu eine überarbeitete
        Fassung der Unterlagen in Bezug auf die Qua-

        lität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorzule-

        gen, in der alle seit der Erteilung der Zulassung
        vorgenommenen Änderungen berücksichtigt
        sind; bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
        Tieren bestimmt sind, ist anstelle der überarbei-
        teten Fassung eine konsolidierte Liste der Ände-
        rungen vorzulegen.“
BGBl. 2005, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586
       e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
              Zulassung ist“ die Wörter „in den Fällen des
              Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Absat-
              zes 1a“ eingefügt, es wird das Wort „drei“

              durch das Wort „sechs“ ersetzt, das Wort

              „jeweils“ gestrichen und die Angabe „6a, 6b

              oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b“
              ersetzt.

          bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

              „§ 25 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a gilt entspre-
              chend.“

31. In § 32 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaf-
    ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

32. § 33 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
             „(1) Die zuständige Bundesoberbehörde
          erhebt für die Entscheidungen über die Zulas-
          sung, über die Freigabe von Chargen, für die
          Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rah-
          men der Sammlung und Bewertung von Arznei-
          mittelrisiken, für das Widerspruchsverfahren
          gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
          nen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund
          einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
          oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6
          Nr. 2 erfolgte Festsetzung von Kosten sowie für
          andere Amtshandlungen einschließlich selb-
          ständiger Beratungen und selbständiger Aus-
          künfte, soweit es sich nicht um mündliche und
          einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7
          Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes handelt,
          nach diesem Gesetz und nach der Verordnung
          (EG) Nr. 1084/2003 Kosten (Gebühren und Aus-
          lagen).“

       b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
             „(4) Soweit ein Widerspruch nach Absatz 1
          erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendun-
          gen im Sinne von § 80 Abs. 1 des Verwaltungs-
          verfahrensgesetzes bis zur Höhe der in einer
          Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder
          § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6 Nr. 2
          für die Zurückweisung eines entsprechenden
          Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei
          Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert,
          erstattet.“

33. § 34 wird wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                „§ 34
                   Information der Öffentlichkeit“.
       b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird der abschließende
          Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
          Nummer 9 angefügt:

          „9. eine Entscheidung zur Verlängerung einer
              Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3 oder
              Abs. 7 oder zur Gewährung einer Schutzfrist
              nach § 24b Abs. 6 oder 8.“

     c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
        bis 1d eingefügt:

           „(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde
        stellt der Öffentlichkeit Informationen

        1. über die Erteilung einer Zulassung zusam-

           men mit der Zusammenfassung der Produkt-

           merkmale und

        2. den Beurteilungsbericht mit einer Stellung-
           nahme in Bezug auf die Ergebnisse von phar-

           mazeutischen, pharmakologisch-toxikolo-
           gischen und klinischen Versuchen für jedes
           beantragte Anwendungsgebiet und bei Arz-
           neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
           bestimmt sind, die der Gewinnung von
           Lebensmitteln dienen, auch von Rückstands-
           untersuchungen nach Streichung aller ver-
           traulichen Angaben kommerzieller Art,

        3. im Falle einer Zulassung mit Auflagen für ein
           Arzneimittel, das zur Anwendung am Men-
           schen bestimmt ist, die Auflagen zusammen
           mit Fristen und den Zeitpunkten der Erfüllung
        unverzüglich zur Verfügung; dies betrifft auch
        Änderungen der genannten Informationen.

          (1b) Ferner sind Entscheidungen über den
        Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen einer
        Zulassung öffentlich zugänglich zu machen.
          (1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine
        Anwendung auf Arzneimittel, die nach der Ver-
        ordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt sind.

           (1d) Die zuständige Bundesoberbehörde
        stellt die Informationen nach den Absätzen 1a
        und 1b elektronisch zur Verfügung.“

34. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11a, 21
    Abs. 2a“ durch die Angabe „§§ 11a, 13 Abs. 2a, § 21
    Abs. 2 und 2a“ und die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“
    durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.

35. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie folgt
    gefasst:

                      „Fünfter Abschnitt
              Registrierung von Arzneimitteln“.

36. § 38 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 38

                       Registrierung
                homöopathischer Arzneimittel“.

     b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „oder
        § 49“ gestrichen.
     c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „bei-
        zufügen“ die Wörter „mit Ausnahme der Anga-
        ben nach § 22 Abs. 7 Satz 2“ eingefügt.

37. § 39 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Re-
        gistrierung“ die Wörter „homöopathischer Arz-
        neimittel“ eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
    b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5
       Satz 5 findet“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 4

       und 5 Satz 5 findet“ ersetzt.

    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa)    In Nummer 4a werden nach dem Wort „die-
              nen,“ die Wörter „und es einen pharmako-
              logisch wirksamen Bestandteil enthält, der
              nicht in Anhang II der Verordnung (EWG)
              Nr. 2377/90 aufgeführt ist,“ eingefügt.
       bb) Nach Nummer 5a wird folgende Num-
           mer 5b eingefügt:

              „5b. das Arzneimittel mehr als einen Teil
                   pro Zehntausend der Ursubstanz
                   oder bei Arzneimitteln, die zur
                   Anwendung bei Menschen bestimmt
                   sind, mehr als den hundertsten Teil
                   der in allopathischen der Verschrei-
                   bungspflicht nach § 48 unterliegen-
                   den Arzneimitteln verwendeten kleins-
                   ten Dosis enthält,“.
       cc)    In Nummer 6 wird das Komma durch ein
              Semikolon ersetzt und es werden die Wör-

              ter „es sei denn, dass es ausschließlich

              Stoffe enthält, die in Anhang II der Verord-
              nung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,“
              eingefügt.
       cc1) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
              „7a. wenn die Anwendung der einzelnen
                   Wirkstoffe als homöopathisches oder
                   anthroposophisches Arzneimittel nicht
                   allgemein bekannt ist,“.

       dd) In Nummer 9 werden die Wörter „oder ge-
           gen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“
           gestrichen.

    d) In Absatz 2a wird das Wort „Gemeinschaften“
       durch das Wort „Union“ ersetzt und folgender
       Satz angefügt:
       „Für die Anerkennung der Registrierung eines
       anderen Mitgliedstaates findet Kapitel 4 der
       Richtlinie 2001/83/EG und für Arzneimittel, die
       zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, Kapi-
       tel 4 der Richtlinie 2001/82/EG entsprechende
       Anwendung; Artikel 29 Abs. 4, 5 und 6 und die
       Artikel 30 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG sowie
       Artikel 33 Abs. 4, 5 und 6 und die Artikel 34 bis 38
       der Richtlinie 2001/82/EG finden keine Anwen-
       dung.“
    e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
           Wort „sechs“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Für das Erlöschen und die Verlängerung
             der Registrierung gilt § 31entsprechend mit
             der Maßgabe, dass die Versagungsgründe
             nach Absatz 2 Nr. 3 bis 9 Anwendung fin-
             den.“

38. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d einge-
    fügt:

                       „§ 39a

                    Registrierung

       traditioneller pflanzlicher Arzneimittel

   Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel
und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dür-
fen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde registriert sind.
Dies gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die Vita-
mine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vita-
mine oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionel-
len pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das
Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete
ergänzen.

                        § 39b

            Registrierungsunterlagen für
        traditionelle pflanzliche Arzneimittel
  (1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom
Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen in
deutscher Sprache beigefügt werden:

1. die in § 22 Abs. 1, 3c, 4, 5 und 7 und § 24 Abs. 1

   Nr. 1 genannten Angaben und Unterlagen,

2. die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Ergeb-
   nisse der analytischen Prüfung,
3. die Zusammenfassung der Merkmale des Arz-
   neimittels mit den in § 11a Abs. 1 genannten
   Angaben unter Berücksichtigung, dass es sich
   um ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel
   handelt,

4. bibliographische Angaben über die traditionelle
   Anwendung oder Berichte von Sachverständi-
   gen, aus denen hervorgeht, dass das betreffen-
   de oder ein entsprechendes Arzneimittel zum
   Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens
   30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der
   Europäischen Union, medizinisch oder tiermedi-
   zinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter
   den angegebenen Anwendungsbedingungen
   unschädlich ist und dass die pharmakolo-
   gischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des
   Arzneimittels auf Grund langjähriger Anwendung
   und Erfahrung plausibel sind,
5. bibliographischer Überblick betreffend die
   Angaben zur Unbedenklichkeit zusammen mit
   einem Sachverständigengutachten gemäß § 24
   und, soweit zur Beurteilung der Unbedenklich-
   keit des Arzneimittels erforderlich, die dazu not-
   wendigen weiteren Angaben und Unterlagen,

6. Registrierungen oder Zulassungen, die der
   Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
   oder in einem Drittland für das Inverkehrbringen
   des Arzneimittels erhalten hat, sowie Einzelhei-
   ten etwaiger ablehnender Entscheidungen über
   eine Registrierung oder Zulassung und die Grün-
   de für diese Entscheidungen.
Der Nachweis der Verwendung über einen Zeitraum
von 30 Jahren gemäß Satz 1 Nr. 4 kann auch dann
erbracht werden, wenn für das Inverkehrbringen
keine spezielle Genehmigung für ein Arzneimittel
BGBl. 2005, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
   erteilt wurde. Er ist auch dann erbracht, wenn die
   Anzahl oder Menge der Wirkstoffe des Arzneimittels
   während dieses Zeitraums herabgesetzt wurde. Ein
   Arzneimittel ist ein entsprechendes Arzneimittel im
   Sinne des Satzes 1 Nr. 4, wenn es ungeachtet der
   verwendeten Hilfsstoffe dieselben oder vergleich-

   bare Wirkstoffe, denselben oder einen ähnlichen

   Verwendungszweck, eine äquivalente Stärke und

   Dosierung und denselben oder einen ähnlichen Ver-
   abreichungsweg wie das Arzneimittel hat, für das
   der Antrag auf Registrierung gestellt wird.

          (2) Anstelle der Vorlage der Angaben und Unter-
       lagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 kann bei Arz-
       neimitteln zur Anwendung am Menschen auch
       Bezug genommen werden auf eine gemeinschaftli-
       che Pflanzenmonographie nach Artikel 16h Abs. 3
       der Richtlinie 2001/83/EG oder eine Listenposition
       nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG.
          (3) Enthält das Arzneimittel mehr als einen
       pflanzlichen Wirkstoff oder Stoff nach § 39a Satz 2,
       sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Angaben
       für die Kombination vorzulegen. Sind die einzelnen
       Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so sind auch
       Angaben zu den einzelnen Wirkstoffen zu machen.

                               § 39c
              Entscheidung über die Registrierung
              traditioneller pflanzlicher Arzneimittel

          (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das
       traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu registrieren
       und dem Antragsteller die Registrierungsnummer
       schriftlich mitzuteilen. § 25 Abs. 4 sowie 5 Satz 5
       findet entsprechende Anwendung. Die Registrie-
       rung gilt nur für das im Bescheid aufgeführte tra-
       ditionelle pflanzliche Arzneimittel. Die zuständige
       Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die
       Registrierung mit Auflagen verbinden. Auflagen
       können auch nachträglich angeordnet werden. § 28
       Abs. 2 und 4 findet entsprechende Anwendung.

          (2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
       Registrierung zu versagen, wenn der Antrag nicht
       die in § 39b vorgeschriebenen Angaben und Unter-
       lagen enthält oder

       1. die qualitative oder quantitative Zusammenset-
          zung nicht den Angaben nach § 39b Abs. 1 ent-
          spricht oder sonst die pharmazeutische Qualität

          nicht angemessen ist,

       2. die Anwendungsgebiete nicht ausschließlich
          denen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel ent-
          sprechen, die nach ihrer Zusammensetzung und
          dem Zweck ihrer Anwendung dazu bestimmt
          sind, am Menschen angewandt zu werden, ohne
          dass es der ärztlichen Aufsicht im Hinblick auf
          die Stellung einer Diagnose, die Verschreibung
          oder die Überwachung der Behandlung bedarf,
       3. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Ge-
          brauch schädlich sein kann,

       4. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder Mine-
          ralstoffen, die in dem Arzneimittel enthalten sind,
          nicht nachgewiesen ist,

5. die Angaben über die traditionelle Anwendung
   unzureichend sind, insbesondere die pharmako-
   logischen Wirkungen oder die Wirksamkeit auf
   der Grundlage der langjährigen Anwendung und
   Erfahrung nicht plausibel sind,

6. das Arzneimittel nicht ausschließlich in einer

   bestimmten Stärke und Dosierung zu verabrei-

   chen ist,

7. das Arzneimittel nicht ausschließlich zur oralen
   oder äußerlichen Anwendung oder zur Inhalation
   bestimmt ist,

8. die nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderliche
   zeitliche Vorgabe nicht erfüllt ist,
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel oder
   ein entsprechendes Arzneimittel eine Zulassung
   gemäß § 25 oder eine Registrierung nach § 39
   erteilt wurde.
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, gilt Satz 1 entsprechend.

  (3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von
fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist ein
Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das Erlö-
schen und die Verlängerung der Registrierung gilt
§ 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ver-
sagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung finden.

                        § 39d
        Sonstige Verfahrensvorschriften für
        traditionelle pflanzliche Arzneimittel

   (1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem
Antragsteller, sowie bei Arzneimitteln, die zur An-
wendung am Menschen bestimmt sind, der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften und der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Anforderung eine von ihr
getroffene ablehnende Entscheidung über die Re-
gistrierung als traditionelles Arzneimittel und die
Gründe hierfür mit.

   (2) Für Arzneimittel, die Artikel 16d Abs. 1 der
Richtlinie 2001/83/EG entsprechen, gilt § 25b ent-
sprechend. Für die in Artikel 16d Abs. 2 der Richt-
linie 2001/83/EG genannten Arzneimittel ist eine
Registrierung eines anderen Mitgliedstaates gebüh-
rend zu berücksichtigen.

  (3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann

den nach Artikel 16h der Richtlinie 2001/83/EG ein-
gesetzten Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel
auf Antrag um eine Stellungnahme zum Nachweis
der traditionellen Anwendung ersuchen, wenn
Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestehen.
   (4) Wenn ein Arzneimittel zur Anwendung bei
Menschen seit weniger als 15 Jahren innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft angewendet worden
ist, aber ansonsten die Voraussetzungen einer
Registrierung nach den §§ 39a bis 39c vorliegen,
hat die zuständige Bundesoberbehörde das nach
Artikel 16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG vorge-
sehene Verfahren unter Beteiligung des Ausschus-
ses für pflanzliche Arzneimittel einzuleiten.
BGBl. 2005, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
        (5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche
     Zubereitung oder eine Kombination davon in der
     Liste nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG
     gestrichen, so sind Registrierungen, die diesen
     Stoff enthaltende traditionelle pflanzliche zur An-
     wendung bei Menschen bestimmte Arzneimittel
     betreffen und die unter Bezugnahme auf § 39b
     Abs. 2 vorgenommen wurden, zu widerrufen, sofern
     nicht innerhalb von drei Monaten die in § 39b Abs. 1
     genannten Angaben und Unterlagen vorgelegt wer-
     den.
        (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
     traditionelle pflanzliche Arzneimittel entsprechend
     den Vorschriften der Zulassung

     1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
        Bundesrates Vorschriften über die Anzeige-
        pflicht, die Registrierung, die Löschung, die
        Bekanntmachung und
     2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
        Bundesrates Vorschriften über die Kosten der
        Registrierung zu erlassen.“

39. § 40 Abs.1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur
        Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
        schriften der Mitgliedstaaten über die Anwen-
        dung der guten klinischen Praxis bei der Durch-
        führung von klinischen Prüfungen mit Human-
        arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34)“ gestri-
        chen.

     b) Nach Satz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a ein-
        gefügt:
        „2a. nach dem Stand der Wissenschaft im Ver-
             hältnis zum Zweck der klinischen Prüfung
             eines Arzneimittels, das aus einem gen-
             technisch veränderten Organismus oder
             einer Kombination von gentechnisch verän-
             derten Organismen besteht oder solche
             enthält, unvertretbare schädliche Auswir-
             kungen auf
             a) die Gesundheit Dritter und

             b) die Umwelt

             nicht zu erwarten sind,“.

40. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe „2“ die
            Angabe „ , 2a“ eingefügt.

        bb) Satz 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

            „1. die unter die Nummer 1 des Anhangs
                der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fal-
                len,“.

     b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „euro-
            päische Datenbank“ das Wort „und“ gestri-
            chen und ein Komma angefügt.

        bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
            „Durchführung und Überwachung der klini-

            schen Prüfung“ die Wörter „oder bei klini-
            schen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus
            einem gentechnisch veränderten Organis-
            mus oder einer Kombination von gentech-
            nisch veränderten Organismen bestehen
            oder solche enthalten, für die Abwehr von
            Gefahren für die Gesundheit Dritter oder für
            die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge“ ein-
            gefügt. Nach den Wörtern „genutzt werden“
            wird das Semikolon durch ein Komma
            ersetzt.
        cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
            angefügt:

            „7. die Aufgaben und Befugnisse der Be-
                hörden zur Abwehr von Gefahren für die
                Gesundheit Dritter und für die Umwelt in
                ihrem Wirkungsgefüge bei klinischen
                Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus
                einem gentechnisch veränderten Orga-
                nismus oder einer Kombination von gen-
                technisch veränderten Organismen be-
                stehen oder solche enthalten;“.

41. In § 42a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Europäi-
    sche Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“
    durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agen-
    tur“ ersetzt.

42. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach Nummer 3a fol-
    gende neue Nummern 3b und 3c eingefügt:

     „3b. Krankenhäuser und Gesundheitsämter, soweit
          es sich um Arzneimittel mit antibakterieller
          oder antiviraler Wirkung handelt, die dazu
          bestimmt sind, auf Grund des § 20 Abs. 5, 6
          oder 7 des Infektionsschutzgesetzes zur spe-
          zifischen Prophylaxe gegen übertragbare
          Krankheiten angewendet zu werden,
     „3c. Gesundheitsbehörden des Bundes oder der
          Länder oder von diesen im Einzelfall benannte
          Stellen, soweit es sich um Arzneimittel han-
          delt, die für den Fall einer bedrohlichen über-
          tragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine
          sofortige und das übliche Maß erheblich über-

          schreitende Bereitstellung von spezifischen
          Arzneimitteln erforderlich macht, bevorratet
          werden,“.

43. § 48 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 48

                    Verschreibungspflicht

       (1) Arzneimittel, die

     1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
        Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, bestimm-
        te Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Ge-
        genstände sind oder denen solche Stoffe oder
        Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, oder
        die

     2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung
        bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmit-
        teln dienen, bestimmt sind,
BGBl. 2005, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590
   dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärzt-
   lichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbrau-
   cher abgegeben werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
   die Abgabe zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen

   durch Apotheken nach Maßgabe der hierfür gelten-

   den gesetzlichen Vorschriften.

          (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im

       Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-

       schaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zu-

       stimmung des Bundesrates

       1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegen-
          stände mit in der medizinischen Wissenschaft
          nicht allgemein bekannten Wirkungen, die in
          Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2
          Nr. 1 enthalten sind, zu bestimmen. Dies gilt
          auch für Zubereitungen aus in ihren Wirkungen
          allgemein bekannten Stoffen, wenn die Wirkun-
          gen dieser Zubereitungen in der medizinischen
          Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, es
          sei denn, dass die Wirkungen nach Zusammen-
          setzung, Dosierung, Darreichungsform oder An-
          wendungsgebiet der Zubereitungen bestimmbar
          sind. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die Zuberei-
          tungen aus Stoffen bekannter Wirkungen sind,
          soweit diese außerhalb der Apotheken abgege-
          ben werden dürfen,

       oder nach Anhörung von Sachverständigen
       2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegen-
          stände zu bestimmen,

          a) die die Gesundheit des Menschen oder, so-
             fern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt
             sind die Gesundheit des Tieres, des Anwen-

             ders oder die Umwelt auch bei bestim-

             mungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder

             mittelbar gefährden können, wenn sie ohne

             ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche

             Überwachung angewendet werden,

          b) die häufig in erheblichem Umfang nicht be-
             stimmungsgemäß gebraucht werden, wenn

             dadurch die Gesundheit von Mensch oder

             Tier unmittelbar oder mittelbar gefährdet

             werden kann, oder

          c) sofern sie zur Anwendung bei Tieren be-
             stimmt sind, deren Anwendung eine vorherige
             tierärztliche Diagnose erfordert oder Aus-
             wirkungen haben kann, die die späteren
             diagnostischen oder therapeutischen Maß-
             nahmen erschweren oder überlagern,
       3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel aufzu-
          heben, wenn auf Grund der bei der Anwendung
          des Arzneimittels gemachten Erfahrungen die
          Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder
          nicht mehr vorliegen, bei Arzneimitteln nach
          Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach
          Inkrafttreten der zugrunde liegenden Rechtsver-
          ordnung die Verschreibungspflicht aufgehoben
          werden,

       4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vorzu-

          schreiben, dass sie nur abgegeben werden dür-
          fen, wenn in der Verschreibung bestimmte
          Höchstmengen für den Einzel- und Tagesge-

        brauch nicht überschritten werden oder wenn
        die Überschreitung vom Verschreibenden aus-
        drücklich kenntlich gemacht worden ist,

     5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine

        Verschreibung nicht wiederholt abgegeben wer-

        den darf,

     6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf

        eine Verschreibung von Ärzten eines bestimm-

        ten Fachgebietes oder zur Anwendung in für die

        Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen
        Einrichtungen abgegeben werden darf oder über
        die Verschreibung, Abgabe und Anwendung
        Nachweise geführt werden müssen,
     7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der
        Verschreibung, einschließlich der Verschreibung
        in elektronischer Form, zu erlassen.

        (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
     Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, kann auf be-
     stimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darrei-
     chungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungs-
     bereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine
     Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die
     Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger
     vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungs-
     gemäße Berufsausübung erforderlich ist. Die Be-
     schränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel zur
     Anwendung am Menschen nach Satz 1 erfolgt,
     wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG
     die Aufhebung der Verschreibungspflicht auf Grund
     signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche
     erfolgt ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehe-
     ne Zeitraum von einem Jahr zu beachten.

       (4) Die Rechtsverordnung wird vom Bundes-

     ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und

     Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-

     ministerium und dem Bundesministerium für Wirt-

     schaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arz-

     neimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
     bestimmt sind.

        (5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einverneh-

     men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Na-

     turschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um

     radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel han-
     delt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen ver-
     wendet werden.
        (6) Das Bundesministerium für Verbraucher-
     schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-
     mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
     terium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
     des Bundesrates im Falle des Absatzes 1 Satz 1
     Nr. 2 Arzneimittel von der Verschreibungspflicht
     auszunehmen, soweit die auf Grund des Artikels 67
     Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG
     festgelegten Anforderungen eingehalten sind.“

44. § 49 wird aufgehoben.

45. § 52a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Eine Erlaubnis nach § 13 oder § 72
        umfasst auch die Erlaubnis zum Großhandel mit
BGBl. 2005, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
        den Arzneimitteln, auf die sich die Erlaubnis
        nach § 13 oder § 72 erstreckt.“
     b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

           „(8) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Ände-
        rung der in Absatz 2 genannten Angaben sowie
        jede wesentliche Änderung der Großhandelstä-
        tigkeit unter Vorlage der Nachweise der zustän-
        digen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem
        unvorhergesehenen Wechsel der verantwort-
        lichen Person nach Absatz 2 Nr. 3 hat die Anzei-
        ge unverzüglich zu erfolgen.“

46. In § 54 Abs. 4 wird nach der Angabe „nach § 13“ die
    Angabe „ , § 52a oder § 72“ eingefügt.

47. In § 55 Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter „Buchsta-
    be a“ gestrichen.

48. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf-
    ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

49. § 56a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „wenn ihr
        Verdünnungsgrad die sechste Dezimalpotenz
        nicht unterschreitet.“ durch die Wörter „wenn sie
        ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in
        Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
        aufgeführt sind.“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:

           „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen
        Arzneimittel für Einhufer, die der Gewinnung von
        Lebensmitteln dienen und für die diese Eigen-
        schaft in Teil III – A des Kapitels IX des Equiden-
        passes im Sinne der Entscheidung 93/623/EWG
        der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das
        Dokument zur Identifizierung eingetragener
        Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45),
        geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG
        der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl.
        EG Nr. L 23 S. 72), eingetragen ist, auch ange-
        wendet, verschrieben oder abgegeben werden,
        wenn sie Stoffe enthalten, die in der auf Grund
        des Artikels 10 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG
        erstellten Liste aufgeführt sind. Die Liste wird
        vom Bundesministerium für Verbraucherschutz,
        Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzei-
        ger bekannt gemacht, sofern die Liste nicht Teil

        eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der

        Kommission der Europäischen Gemeinschaften

        oder des Rates der Europäischen Union ist.“

50. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen
     durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel nicht
     gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
     zuständige Bundesoberbehörde eine angemessene
     Wartezeit festgelegt hat. Die Wartezeit muss

     1. mindestens der Wartezeit nach der Verordnung

        über tierärztliche Hausapotheken entsprechen
        und gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor ein-
        schließen, mit dem die Art des Arzneimittels
        berücksichtigt wird, oder

     2. wenn Höchstmengen für Rückstände von der
        Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG)
        Nr. 2377/90 festgelegt wurden, sicherstellen, dass
        diese Höchstmengen in den Lebensmitteln, die
        von den Tieren gewonnen werden, nicht über-
        schritten werden.

     Der Hersteller hat der zuständigen Bundesoberbe-
     hörde Prüfungsergebnisse über Rückstände der an-
     gewendeten Arzneimittel und ihrer Umwandlungs-
     produkte in Lebensmitteln unter Angabe der ange-
     wandten Nachweisverfahren vorzulegen.“

51. In § 59a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „oder § 49“
    gestrichen.

52. § 59b wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Rückstands-
        nachweisverfahren“ durch die Wörter „Stoffe zur
        Durchführung von Rückstandskontrollen“ ersetzt.

     b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Der pharmazeutische Unternehmer hat für Arz-
        neimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
        stimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmit-
        teln dienen, der zuständigen Behörde die zur
        Durchführung von Rückstandskontrollen erfor-
        derlichen Stoffe auf Verlangen in ausreichender
        Menge gegen eine angemessene Entschädi-
        gung zu überlassen.“

53. § 60 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Kleinna-
        gern“ durch die Wörter „ , Kleinnagern, Frettchen
        oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln
        dienenden Kaninchen“ und die Angabe „39“
        durch die Angabe „39d“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Herstellungslei-
        ter gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein
        kann und der“ gestrichen.

54. In § 62 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen
    Arzneimittelagentur“ durch die Wörter „Europä-
    ischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.

55. § 63a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „hat

            eine“ die Wörter „in einem Mitgliedstaat der

            Europäischen Union ansässige qualifizierte“

            eingefügt.
        bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
            „Er hat ferner sicherzustellen, dass auf Ver-
            langen der zuständigen Bundesoberbehör-
            de weitere Informationen für die Beurteilung
            des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arz-
            neimittels, einschließlich eigener Bewertun-
            gen, unverzüglich und vollständig übermit-

            telt werden.“

     b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Herstel-
        lungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“ durch die
        Wörter „sachkundige Person nach § 14“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
56. § 63b wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“

          durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“

          ersetzt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden das Wort „Zulassungsinha-
              ber“ durch die Wörter „Inhaber der Zulas-
              sung“ und die Wörter „Europäische Agentur
              für die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch
              die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agen-
              tur“ ersetzt.

          bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

              „Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 2 Buch-

              stabe a und b besteht gegenüber der Euro-

              päischen Arzneimittel-Agentur nicht bei Arz-
              neimitteln aus Blut und Geweben im Sinne
              der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen
              Parlaments und des Rates vom 27. Januar
              2003 zur Festlegung von Qualitäts- und
              Sicherheitsstandards für die Gewinnung,
              Testung, Verarbeitung, Lagerung und Vertei-

              lung von menschlichem Blut und Blutbe-

              standteilen und zur Änderung der Richtlinie
              2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S. 30) und der
              Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen
              Parlaments und des Rates vom 31. März
              2004 zur Festlegung von Qualitäts- und
              Sicherheitsstandards für die Spende, Be-
              schaffung, Testung, Verarbeitung, Konser-
              vierung, Lagerung und Verteilung von
              menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU
              Nr. L 102 S. 48).“
       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

             „(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulas-
          sung im Wege der gegenseitigen Anerkennung
          oder im dezentralisierten Verfahren erhalten hat,
          stellt ferner sicher, dass jeder Verdachtsfall

          1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder

          2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf

             Grund der Anwendung eines zur Anwendung

             bei Tieren bestimmten Arzneimittels,

          der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufge-
          treten ist, auch der zuständigen Behörde des
          Mitgliedstaates zugänglich ist, dessen Zulas-
          sung Grundlage der Anerkennung war oder die
          im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach Arti-
          kel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36
          der Richtlinie 2001/82/EG Berichterstatter war.“
       d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

          aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende
              Sätze 1 bis 3 ersetzt:

              „Der Inhaber der Zulassung hat, sofern nicht
              durch Auflage oder in Satz 5 oder 6 anderes
              bestimmt ist, auf der Grundlage der in Ab-
              satz 1 und in § 63a Abs. 1 genannten Ver-
              pflichtungen der zuständigen Bundesober-
              behörde einen regelmäßig aktualisierten
              Bericht über die Unbedenklichkeit des Arz-
              neimittels unverzüglich nach Aufforderung

       oder mindestens alle sechs Monate nach
       der Zulassung bis zum Inverkehrbringen

       vorzulegen. Ferner hat er solche Berichte

       unverzüglich nach Aufforderung oder min-

       destens alle sechs Monate während der ers-
       ten beiden Jahre nach dem ersten Inver-
       kehrbringen und einmal jährlich in den fol-
       genden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat
       er die Berichte in Abständen von drei Jahren
       oder unverzüglich nach Aufforderung vorzu-
       legen.“

   bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „bis zu
       einer fünfjährigen Dauer“ gestrichen.

   cc) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Zulassungs-

       inhaber“ durch die Wörter „Inhaber der Zu-

       lassung“ ersetzt.

   dd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender
       Satz 8 angefügt:

       „Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für einen
       Parallelimporteur.“

e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a

   und 5b eingefügt:

      „(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde
   kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arznei-
   mittel herstellen oder in den Verkehr bringen
   oder klinisch prüfen, die Sammlung und Auswer-
   tung von Arzneimittelrisiken und die Koordinie-
   rung notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu
   diesem Zweck können Beauftragte der zuständi-
   gen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der
   zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäfts-
   räume zu den üblichen Geschäftszeiten betre-
   ten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte ver-
   langen.

      (5b) Der Inhaber der Zulassung darf im
   Zusammenhang mit dem zugelassenen Arznei-
   mittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden
   Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige
   Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehör-

   de öffentlich bekannt machen. Er stellt sicher,

   dass solche Informationen in objektiver und

   nicht irreführender Weise dargelegt werden.“

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Europäische
       Agentur für die Beurteilung von Arzneimit-
       teln“ durch die Wörter „Europäische Arznei-
       mittel-Agentur“ und das Wort „Zulassungs-
       inhaber“ durch die Wörter „Inhaber der Zu-
       lassung“ ersetzt.

   bb) Folgender Satz wird angefügt:

       „Dies gilt nicht für die in Absatz 2 Satz 3
       genannten Arzneimittel.“

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
       bis 4 gelten entsprechend für den Inhaber
       der Registrierung, für den Antragsteller vor
BGBl. 2005, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
            Erteilung der Zulassung und für den Inhaber
            der Zulassung unabhängig davon, ob sich
            das Arzneimittel noch im Verkehr befindet
            oder die Zulassung noch besteht.“
        bb) In Satz 2 werden die Angabe „1 bis 5“ durch
            die Angabe „1 bis 5a“ und das Wort „Zulas-
            sungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber
            der Zulassung“ ersetzt.
        cc) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinha-
            ber“ jeweils durch die Wörter „Inhaber der
            Zulassung“ ersetzt.

     h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „und“ die Anga-
            be „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe
            „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.

        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
            „Bei Arzneimitteln, bei denen eine Zulas-
            sung der zuständigen Bundesoberbehörde

            Grundlage der gegenseitigen Anerkennung

            ist oder bei denen eine Bundesoberbehörde

            Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
            nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG
            oder Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist,
            übernimmt die zuständige Bundesoberbe-
            hörde die Verantwortung für die Analyse und
            Überwachung aller Verdachtsfälle schwer-
            wiegender Nebenwirkungen, die in der Euro-
            päischen Gemeinschaft auftreten; dies gilt
            auch für Arzneimittel, die im dezentralisier-
            ten Verfahren zugelassen worden sind.“

57. § 64 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mensch-
        licher oder tierischer oder mikrobieller Herkunft“
        gestrichen.
     b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Gen-
        transfer-Arzneimittel,“ die Wörter „somatische
        Zelltherapeutika,“ eingefügt.
     c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

        „Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion
        wird dem Hersteller ein Zertifikat über die Gute
        Herstellungspraxis ausgestellt, wenn die Inspek-
        tion zu dem Ergebnis führt, dass dieser Herstel-
        ler die Grundsätze und Leitlinien der Guten Her-
        stellungspraxis des Gemeinschaftsrechts ein-
        hält. Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn
        nachträglich bekannt wird, dass die Vorausset-
        zungen nicht vorgelegen haben; sie ist zu wider-
        rufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
        gegeben sind. Die Angaben über die Ausstel-
        lung, die Versagung, die Rücknahme oder den
        Widerruf sind in eine Datenbank nach § 67a ein-
        zugeben. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern
        die Betriebe und Einrichtungen ausschließlich
        Fütterungsarzneimittel herstellen.“
     d) In Absatz 4a wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“
        durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.

58. § 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkun-
     dige Person nach § 14, den Leiter der Herstellung,

     Leiter der Qualitätskontrolle, Stufenplanbeauftrag-
     ten, Informationsbeauftragten, die verantwortliche
     Person nach § 52a und den Leiter der klinischen
     Prüfung sowie deren Vertreter, auch im Hinblick auf
     Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde.“

59. § 67 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Wirk-
        stoffe“ die Wörter „oder andere zur Arzneimittel-
        herstellung bestimmte Stoffe“ und nach dem
        Wort „herstellen,“ die Wörter „prüfen, lagern,
        verpacken“ eingefügt.

     b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Dabei sind Ort, Zeit und Ziel der Anwendungs-
        beobachtung anzugeben sowie die beteiligten
        Ärzte namentlich zu benennen.“

60. § 67a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“

        die Wörter „und deren Hersteller oder Einführer“

        eingefügt.

     b) In Satz 3 werden nach dem Wort „zuständigen“
        die Wörter „Behörden oder“ eingefügt.
     c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

        „Daten aus dem Informationssystem werden an
        die zuständigen Behörden und Bundesoberbe-
        hörden zur Erfüllung ihrer im Gesetz geregelten
        Aufgaben sowie an die Europäische Arzneimit-
        tel-Agentur übermittelt.“
     d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
        „Die zuständigen Behörden und Bundesoberbe-
        hörden erhalten darüber hinaus für ihre im Ge-
        setz geregelten Aufgaben Zugriff auf die aktuel-
        len Daten aus dem Informationssystem.“

61. § 68 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europäi-
        sche Agentur für die Beurteilung von Arzneimit-
        teln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimit-
        tel-Agentur“ ersetzt.

     b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Europäi-
        schen Agentur für die Beurteilung von Arzneimit-
        teln“ durch die Wörter „Europäischen Arzneimit-
        tel-Agentur“ ersetzt.

62. § 69 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
            Wort „Arzneimitteln“ die Wörter „oder Wirk-
            stoffen“ eingefügt.
        bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arz-
            neimittel“ die Wörter „oder der Wirkstoff“
            eingefügt.
        cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
            Komma ersetzt.
        dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arz-
            neimittels“ die Wörter „oder des Wirkstof-
            fes“ eingefügt und der Punkt durch das Wort
            „oder“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
          ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
              angefügt:
              „7. die erforderliche Erlaubnis zum Betrei-
                  ben eines Großhandels nach § 52a nicht
                  vorliegt oder ein Grund für die Rücknah-
                  me oder den Widerruf der Erlaubnis
                  nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.“

       b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(EWG)
              Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG)
              Nr. 726/2004“ ersetzt.

          bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständi-

              gen Behörden unterrichten“ durch die Wör-
              ter „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3
              unterrichten die zuständigen Behörden“
              ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaa-
              ten“ die Wörter „ , in den Fällen des Satzes 1
              Nr. 1 die Kommission der Europäischen
              Gemeinschaften und die Europäische Arz-
              neimittel-Agentur“ eingefügt.

          cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bundes-
              oberbehörde“ die Wörter „das Ruhen der
              Zulassung anordnen oder“ eingefügt.

63. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a
     sind entsprechend anzuwenden.“

64. § 72a wird wie folgt gefasst:
                              „§ 72a
                            Zertifikate

         (1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des
       § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder Wirkstoffe
       aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäi-
       schen Union oder andere Vertragsstaaten des
       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
       nur verbringen, wenn

       1. die zuständige Behörde des Herstellungslandes

          durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die Arz-

          neimittel oder Wirkstoffe entsprechend aner-
          kannten Grundregeln für die Herstellung und die
          Sicherung ihrer Qualität, insbesondere der Euro-
          päischen Gemeinschaften, der Weltgesund-
          heitsorganisation oder der Pharmazeutischen
          Inspektions-Konvention, hergestellt werden und
          solche Zertifikate für Arzneimittel im Sinne des
          § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die zur Anwendung bei
          Menschen bestimmt sind, und Wirkstoffe, die
          menschlicher, tierischer oder mikrobieller Her-
          kunft sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechni-
          schem Wege hergestellt werden, gegenseitig
          anerkannt sind,

       2. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass
          die genannten Grundregeln bei der Herstellung
          der Arzneimittel sowie der dafür eingesetzten
          Wirkstoffe, soweit sie menschlicher, tierischer
          oder mikrobieller Herkunft sind, oder Wirkstoffe,
          die auf gentechnischem Wege hergestellt wer-
          den, oder bei der Herstellung der Wirkstoffe ein-
          gehalten werden oder

3. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass
   die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt.
Die zuständige Behörde darf eine Bescheinigung
nach

a) Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat
   nach Nummer 1 nicht vorliegt und sie oder eine
   zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der
   Europäischen Union oder eines anderen Ver-
   tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum sich regelmäßig im Her-
   stellungsland vergewissert hat, dass die ge-
   nannten Grundregeln bei der Herstellung der

   Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten werden,

b) Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zertifikat nach
   Nummer 1 nicht vorliegt und eine Bescheinigung
   nach Nummer 2 nicht vorgesehen oder nicht
   möglich ist.

  (1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

1. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung beim
   Menschen bestimmt sind,

2. Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittel-
   baren Anwendung,
3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
   mikrobieller Herkunft sind und für die Herstel-
   lung von nach einer im Homöopathischen Teil
   des Arzneibuches beschriebenen Verfahrens-
   technik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt
   sind,
4. Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nr. 2 in unbearbei-
   tetem oder bearbeitetem Zustand sind oder ent-
   halten, soweit die Bearbeitung nicht über eine
   Trocknung, Zerkleinerung und initiale Extraktion
   hinausgeht.

   (1b) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirk-
stoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller
Herkunft sind, oder für Wirkstoffe, die auf gentech-
nischem Wege hergestellt werden, enthaltenen
Regelungen gelten entsprechend für andere zur

Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe mensch-

licher Herkunft.

   (1c) Arzneimittel und Wirkstoffe, die mensch-
licher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind
oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege her-
gestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelher-
stellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft,
ausgenommen die in Absatz 1a Nr. 1 und 2 genann-
ten Arzneimittel, dürfen nicht auf Grund einer
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 einge-
führt werden.

   (1d) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Einfuhr von
Wirkstoffen sowie anderen zur Arzneimittelherstel-
lung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft
Anwendung, soweit ihre Überwachung durch eine
Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.

  (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zu bestimmen, dass Stoffe und Zuberei-
tungen aus Stoffen, die als Arzneimittel oder zur
Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden
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     können, aus bestimmten Ländern, die nicht Mit-
     gliedstaaten der Europäischen Union oder andere
     Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
     ischen Wirtschaftsraum sind, nicht eingeführt wer-
     den dürfen, sofern dies zur Abwehr von Gefahren
     für die Gesundheit des Menschen oder zur Risiko-
     vorsorge erforderlich ist.

         (3) Das Bundesministerium wird ferner ermäch-
     tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die
     Einfuhr von den unter Absatz 1a Nr. 1 und 2 genann-
     ten Arzneimitteln aus Ländern, die nicht Mitglied-
     staaten der Europäischen Union oder andere Ver-
     tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
     schen Wirtschaftsraum sind, zu bestimmen, sofern
     dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Qua-
     lität der Arzneimittel zu gewährleisten. Es kann
     dabei insbesondere Regelungen zu den von der
     sachkundigen Person nach § 14 durchzuführenden
     Prüfungen und der Möglichkeit einer Überwachung
     im Herstellungsland durch die zuständige Behörde
     treffen.“

65. § 73 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2
        Satz 1 Nr. 6a wird das Wort „Gemeinschaften“
        jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
        Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im Gel-
        tungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder
        registriert oder von der Zulassung oder der Re-
        gistrierung freigestellt sind, in den Geltungsbe-
        reich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn
        sie in dem Staat in Verkehr gebracht werden dür-
        fen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses
        Gesetzes verbracht werden, und von Apotheken
        oder im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
        Hausapotheke vom Tierarzt für die von ihm
        behandelten Tiere bestellt sind. Apotheken dür-
        fen solche Arzneimittel, außer in Fällen, in denen
        sie im Auftrag eines Tierarztes bestellt und an
        diesen abgegeben werden,

        1. nur in geringen Mengen und auf besondere
           Bestellung einzelner Personen beziehen und
           nur im Rahmen der bestehenden Apotheken-

           betriebserlaubnis abgeben und,

           a) soweit es sich nicht um Arzneimittel aus
              Mitgliedstaaten der Europäischen Union
              oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
              kommens über den Europäischen Wirt-
              schaftsraum handelt, nur auf ärztliche
              oder zahnärztliche Verschreibung, wenn
              hinsichtlich des Wirkstoffes identische
              und hinsichtlich der Wirkstärke vergleich-
              bare Fertigarzneimittel im Geltungsbe-
              reich dieses Gesetzes für das betreffende
              Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung
              stehen,

            b) soweit es sich um Arzneimittel aus Mit-
               gliedstaaten der Europäischen Union oder
               anderen Vertragsstaaten des Abkommens
               über den Europäischen Wirtschaftsraum
               handelt, die zur Anwendung bei Tieren
               bestimmt sind, die der Gewinnung von
               Lebensmitteln dienen, nur auf tierärztliche
               Verschreibung

            beziehen, oder
        2. soweit sie nach den apothekenrechtlichen
           Vorschriften oder berufsgenossenschaftli-
           chen Vorgaben für Notfälle vorrätig gehalten
           werden oder kurzfristig beschaffbar sein
           müssen, nur beziehen und im Rahmen des
           üblichen Apothekenbetriebs abgeben, wenn
           im Geltungsbereich dieses Gesetzes Arznei-
           mittel für das betreffende Anwendungsgebiet
           nicht zur Verfügung stehen;

        das Nähere regelt die Apothekenbetriebsord-
        nung. Tierärzte und, soweit Arzneimittel im Sinne
        des Satzes 1 im Auftrag eines Tierarztes bestellt
        und an diesen abgegeben werden, Apotheken
        dürfen solche Arzneimittel nur beziehen,
        1. soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren
           bestimmte Arzneimittel aus Mitgliedstaaten
           der Europäischen Union oder anderen Ver-
           tragsstaaten des Abkommens über den
           Europäischen Wirtschaftsraum handelt, und

        2. soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
           kein zur Erreichung des Behandlungszieles
           geeignetes zugelassenes Arzneimittel, das
           zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur
           Verfügung steht.
        Der Tierarzt hat unverzüglich nach seiner Bestel-
        lung, seinem Auftrag sowie jeder Verschreibung
        eines Arzneimittels nach Satz 3 dies der zustän-
        digen Behörde nach Maßgabe des Satzes 5 an-
        zuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, für wel-
        che Tierart und welches Anwendungsgebiet die
        Anwendung des Arzneimittels vorgesehen ist,
        der Staat, aus dem das Arzneimittel in den Gel-
        tungsbereich des Gesetzes verbracht wird, die
        Bezeichnung und die bestellte Menge des Arz-
        neimittels sowie seine Wirkstoffe nach Art und
        Menge.“

     c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „49,“ gestri-
        chen.

     d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaf-

        ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
     e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach Art
        und Menge“ gestrichen.

66. In § 74a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
     „Der Informationsbeauftragte kann gleichzeitig Stu-
     fenplanbeauftragter sein.“

67. In § 77 Abs. 2 wird nach dem Wort „Knochenmark-
    zubereitungen,“ das Wort „Gewebezubereitungen,“
    eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
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68. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

                              „§ 77a

                Unabhängigkeit und Transparenz

          (1) Die zuständigen Bundesoberbehörden und
       die zuständigen Behörden stellen im Hinblick auf
       die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Trans-
       parenz sicher, dass mit der Zulassung und Überwa-
       chung befasste Bedienstete der Zulassungsbehör-
       den oder anderer zuständiger Behörden oder von
       ihnen beauftragte Sachverständige keine finanziel-
       len oder sonstigen Interessen in der pharmazeu-
       tischen Industrie haben, die ihre Neutralität beein-
       flussen könnten. Diese Personen geben jährlich
       dazu eine Erklärung ab.
          (2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben
       nach diesem Gesetz machen die zuständigen Bun-
       desoberbehörden und die zuständigen Behörden
       die Geschäftsordnungen ihrer Ausschüsse, die
       Tagesordnungen sowie die Ergebnisprotokolle ihrer
       Sitzungen öffentlich zugänglich; dabei sind Be-
       triebs-, Dienst- und Geschäftsgeheimnisse zu wah-
       ren.“

69. § 79 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt
          durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
          Wörter „insbesondere können Regelungen ge-
          troffen werden, um einer Verbreitung von Gefah-
          ren zu begegnen, die als Reaktion auf die vermu-
          tete oder bestätigte Verbreitung von krankheits-

          erregenden Substanzen, Toxinen, Chemikalien

          oder eine Aussetzung ionisierender Strahlung

          auftreten können.“ eingefügt.

       b) In Absatz 3 werden das Wort „handelt“ gestri-

          chen, der abschließende Punkt durch ein Kom-

          ma ersetzt und die Wörter „oder um Regelungen
          zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende
          Strahlung handelt.“ angefügt.

70. § 80 wird wie folgt geändert:
       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 80
                         Ermächtigung für
               Verfahrens- und Härtefallregelungen“.

       b) Nach Satz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a ein-
          gefügt:

          „3a. der zuständigen Bundesoberbehörde und
               den beteiligten Personen im Falle des Inver-
               kehrbringens in Härtefällen nach § 21 Abs. 2

               Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 83 der

               Verordnung (EG) Nr. 726/2004,“.

       c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

          „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a

          können insbesondere die Aufgaben der zustän-

          digen Bundesoberbehörde im Hinblick auf die

          Beteiligung der Europäischen Arzneimittel-Agen-
          tur und des Ausschusses für Humanarzneimittel
          entsprechend Artikel 83 der Verordnung (EG)
          Nr. 726/2004 sowie die Verantwortungsbereiche

        der behandelnden Ärzte und der pharmazeuti-
        schen Unternehmer oder Sponsoren geregelt
        werden, einschließlich von Anzeige-, Dokumen-
        tations- und Berichtspflichten insbesondere für

        Nebenwirkungen entsprechend Artikel 24 Abs. 1
        und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
        Dabei können auch Regelungen für Arzneimittel
        getroffen werden, die unter den Artikel 83 der
        Verordnung (EG) Nr. 726/2004 entsprechenden
        Voraussetzungen Arzneimittel betreffen, die
        nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1 oder 2 dieser Ver-
        ordnung genannten gehören.“

71. In § 94 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Gemein-
    schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

72. § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

     „6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
         einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1
         oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tie-
         ren bestimmt sind, die der Gewinnung von
         Lebensmitteln dienen, abgibt,“.

73. § 96 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 4 werden die Wörter „Europäischen
        Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
        ischen Union“ ersetzt.
     b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3, 3a,
        3c Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3d“ durch die Angabe
        „§ 28 Abs. 3, 3a oder 3c Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

     c) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 38

        Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 39a Satz 1“

        und nach dem Wort „homöopathische“ die Wör-

        ter „oder als traditionelle pflanzliche“ eingefügt.

     d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „2,“ die

        Angabe „2a Buchstabe a, Nr.“ eingefügt.

     e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

        „13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-
             dung mit einer Rechtsverordnung nach § 48
             Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel abgibt,
             wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit
             Strafe bedroht ist,“.

     f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
        „17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel
             gewinnt,“.

     g) In Nummer 19 wird das Komma am Ende durch
        das Wort „oder“ ersetzt.

     h) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

        „20. gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004

             des Europäischen Parlaments und des Ra-

             tes vom 31. März 2004 zur Festlegung von
             Gemeinschaftsverfahren für die Geneh-
             migung und Überwachung von Human-

             und Tierarzneimitteln und zur Errichtung

             einer Europäischen Arzneimittel-Agentur

             (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) verstößt, indem er

             a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Ver-
                ordnung in Verbindung mit Artikel 8
                Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e,
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                h bis ia oder ib der Richtlinie 2001/83/EG
                des Europäischen Parlaments und des
                Rates vom 6. November 2001 zur Schaf-
                fung eines Gemeinschaftskodexes für
                Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311
                S. 67), zuletzt geändert durch die Richt-
                linie 2004/27/EG des Europäischen Par-
                laments und des Rates vom 31. März
                2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 34), eine
                Angabe oder eine Unterlage nicht richtig
                oder nicht vollständig beifügt oder

             b) entgegen Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 der
                Verordnung in Verbindung mit Artikel 12
                Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c
                bis e, h bis j oder k der Richtlinie
                2001/82/EG des Europäischen Parla-
                ments und des Rates vom 6. November
                2001 zur Schaffung eines Gemein-
                schaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl.
                EG Nr. L 311 S. 1), geändert durch die
                Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen
                Parlaments und des Rates vom 31. März
                2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58), eine
                Angabe nicht richtig oder nicht vollstän-
                dig beifügt.“
     i) Nummer 21 wird aufgehoben.

74. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 2“
        die Angabe „Satz 1“ eingefügt und das Wort
        „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
        ersetzt.
     b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

        „5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
            dung mit Abs. 2a bis 3b oder 4, jeweils auch
            in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
            nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die
            vorgeschriebene Packungsbeilage in den
            Verkehr bringt,“.

     c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“
        durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 oder 1c Satz 1,
        § 52a Abs. 8“ ersetzt.

     d) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7a
        eingefügt:
        „7a. entgegen § 29 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1b
             oder 1d eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

             macht,“.

     e) Nummer 24a wird wie folgt gefasst:

        „24a. entgegen § 59b Satz 1 Stoffe nicht, nicht
              richtig oder nicht rechtzeitig überlässt,“.
     f) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

        „32. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der
             Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbin-
             dung mit Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 1
             Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der Richt-
             linie 2001/83/EG oder Artikel 41 Abs. 4
             Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/
             2004 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3

          Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h
          bis j oder k der Richtlinie 2001/82/EG, jeweils
          in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, der
          Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der
          zuständigen Bundesoberbehörde eine dort
          genannte Information nicht, nicht richtig,
          nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit-
          teilt,“.

    g) In Nummer 33 werden die Angabe „Artikel 22
       Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 oder Artikel 44
       Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 der Verordnung
       (EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „Artikel 24
       Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
       Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2
       Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004“ und
       die Wörter „Europäischen Agentur für die Beur-
       teilung von Arzneimitteln“ durch die Wörter
       „Europäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.

    h) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
       „34.    entgegen Artikel 24 Abs. 3 Unterabsatz 1
               oder Artikel 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 der
               Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine dort
               bezeichnete Unterlage nicht, nicht richtig
               oder nicht vollständig führt oder“.

    i) In Nummer 35 werden nach der Angabe
       „Nr. 540/95“ die Wörter „der Kommission vom
       10. März 1995 zur Festlegung der Bestimmun-
       gen für die Mitteilung von vermuteten unerwarte-
       ten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen,
       die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft
       an gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
       zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
       festgestellt werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5)“ einge-
       fügt und die Wörter „Europäischen Agentur für
       die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch das
       Wort „Agentur“ ersetzt.

74a. In § 138 Abs. 1 wird die Angabe „1. September
     2005“ durch die Angabe „1. September 2006“ er-
     setzt und folgender Satz angefügt:

    „Wird Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung von
    autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebe-
    züchtung zur Geweberegeneration entnommen und
    ist dafür noch keine Herstellungserlaubnis bean-
    tragt worden, findet § 13 bis zum 1. September
    2006 keine Anwendung.“

75. Nach § 140 werden folgende Zwischenüberschrift

    und folgender § 141 eingefügt:

                 „Dreizehnter Unterabschnitt

              Übergangsvorschriften aus Anlass
                des Vierzehnten Gesetzes zur
              Änderung des Arzneimittelgesetzes

                            § 141

      (1) Arzneimittel, die sich am 5. September 2005
    im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10
    und 11 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der
    ersten auf den 6. September 2005 folgenden Ver-
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   längerung der Zulassung oder Registrierung oder,
   soweit sie von der Zulassung oder Registrierung
   freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung
   nach § 36 oder § 39 genannten Zeitpunkt oder, so-
   weit sie keiner Verlängerung bedürfen, am 1. Januar
   2009 vom pharmazeutischen Unternehmer ent-
   sprechend den Vorschriften der §§ 10 und 11 in den
   Verkehr gebracht werden. Bis zu den jeweiligen
   Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom
   pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen Zeit-
   punkten weiter von Groß- und Einzelhändlern mit
   einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den
   Verkehr gebracht werden, die den bis zum 5. Sep-
   tember 2005 geltenden Vorschriften entsprechen.
   § 109 bleibt unberührt.

          (2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
       Fertigarzneimittel, die sich am 5. September 2005
       im Verkehr befinden, mit dem ersten nach dem
       6. September 2005 gestellten Antrag auf Verlänge-
       rung der Zulassung der zuständigen Bundesober-
       behörde den Wortlaut der Fachinformation vorzule-
       gen, die § 11a entspricht; soweit diese Arzneimittel
       keiner Verlängerung bedürfen, gilt die Verpflichtung
       vom 1. Januar 2009 an.

          (3) Eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15
       nicht hat, aber am 5. September 2005 befugt ist, die
       in § 19 beschriebenen Tätigkeiten einer sachkundi-
       gen Person auszuüben, gilt als sachkundige Person
       nach § 14.

          (4) Fertigarzneimittel, die sich am 5. September
       2005 im Verkehr befinden und nach dem 6. Septem-
       ber 2005 nach § 4 Abs. 1 erstmalig der Zulassungs-
       pflicht nach § 21 unterliegen, dürfen weiter in den
       Verkehr gebracht werden, wenn für sie bis zum
       1. September 2008 ein Antrag auf Zulassung ge-
       stellt worden ist.

          (5) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz nach
       § 24b Abs. 1, 4, 7 und 8 gelten nicht für Referenzarz-
       neimittel, deren Zulassung vor dem 30. Oktober
       2005 beantragt wurde; für diese Arzneimittel gelten
       die Schutzfristen nach § 24a in der bis zum Ablauf
       des 5. September 2005 geltenden Fassung und
       beträgt der Zeitraum in § 24b Abs. 4 zehn Jahre.

          (6) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem
       1. Januar 2001 verlängert wurde, findet § 31 Abs. 1
       Nr. 3 in der bis zum 5. September 2005 geltenden
       Fassung Anwendung; § 31 Abs. 1a gilt für diese Arz-
       neimittel erst dann, wenn sie nach dem 6. Septem-
       ber 2005 verlängert worden sind. Für Zulassungen,
       deren fünfjährige Geltungsdauer bis zum 1. Juli
       2006 endet, gilt weiterhin die Frist des § 31 Abs. 1
       Nr. 3 in der vor dem 6. September 2005 geltenden
       Fassung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann
       für Arzneimittel, deren Zulassung nach dem
       1. Januar 2001 und vor dem 6. September 2005 ver-
       längert wurde, das Erfordernis einer weiteren Ver-
       längerung anordnen, sofern dies erforderlich ist, um
       das sichere Inverkehrbringen des Arzneimittels wei-
       terhin zu gewährleisten. Vor dem 6. September

2005 gestellte Anträge auf Verlängerung von Zulas-
sungen, die nach diesem Absatz keiner Verlänge-
rung mehr bedürfen, gelten als erledigt. Die Sätze 1
und 4 gelten entsprechend für Registrierungen.
Zulassungsverlängerungen oder Registrierungen
von Arzneimitteln, die nach § 105 Abs. 1 als zuge-
lassen galten, gelten als Verlängerung im Sinne die-
ses Absatzes. § 136 Abs. 1 bleibt unberührt.

   (7) Der Inhaber der Zulassung hat für ein Arznei-
mittel, das am 5. September 2005 zugelassen ist,
sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Verkehr
befindet, der zuständigen Bundesoberbehörde un-
verzüglich anzuzeigen, dass das betreffende Arz-
neimittel nicht in den Verkehr gebracht wird.

  (8) Für Widersprüche, die vor dem 5. September
2005 erhoben wurden, findet § 33 in der bis zum
5. September 2005 geltenden Fassung Anwen-
dung.

   (9) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a sind nicht auf
Arzneimittel anzuwenden, deren Zulassung vor dem
6. September 2005 beantragt wurde.

   (10) Auf Arzneimittel, die bis zum 6. September
2005 als homöopathische Arzneimittel registriert
worden sind oder deren Registrierung vor dem
30. April 2005 beantragt wurde, sind die bis dahin
geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Das
Gleiche gilt für Arzneimittel, die nach § 105 Abs. 2
angezeigt worden sind und nach § 38 Abs. 1 Satz 3
in der vor dem 11. September 1998 geltenden Fas-
sung in den Verkehr gebracht worden sind. § 39
Abs. 2 Nr. 5b findet ferner bei Entscheidungen über
die Registrierung oder über ihre Verlängerung keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach Art und
Menge der Bestandteile und hinsichtlich der Darrei-
chungsform mit den in Satz 1 genannten Arzneimit-
teln identisch sind.

   (11) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem Tag
anzuwenden, an dem eine Rechtsverordnung nach
§ 48 Abs. 6 Satz 1 in Kraft getreten ist, spätestens
jedoch am 1. Januar 2007. Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetz-
blatt bekannt.

   (12) § 56a Abs. 2a ist erst anzuwenden, nach-
dem die dort genannte Liste erstellt und vom Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
gemacht oder, sofern sie Teil eines unmittelbar gel-
tenden Rechtsaktes der Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften oder des Rates der Euro-
päischen Union ist, im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht worden ist.

   (13) Für Arzneimittel, die sich am 5. September
2005 im Verkehr befinden und für die zu diesem
Zeitpunkt die Berichtspflicht nach § 63b Abs. 5
Satz 2 in der bis zum 5. September 2005 geltenden
Fassung besteht, findet § 63b Abs. 5 Satz 3 nach
dem nächsten auf den 6. September 2005 vorzu-
legenden Bericht Anwendung.“
BGBl. 2005, Seite 2599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2599
        (14) Die Zulassung eines traditionellen pflanzli-
      chen Arzneimittels, die nach § 105 in Verbindung
      mit § 109a verlängert wurde, erlischt am 30. April
      2011, es sei denn, dass vor dem 1. Januar 2009 ein
      Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a
      gestellt wurde.“

                         Artikel 2
                      Änderung
             des Heilmittelwerbegesetzes

  Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068),
zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), wird wie folgt geändert:

1.   In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird der abschließende Punkt
     durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
     „sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe,
     soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung
     des menschlichen Körpers ohne medizinische Not-
     wendigkeit bezieht.“ angefügt.

1a. § 3a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3a
        Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die
     der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht
     nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zuge-
     lassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet
     auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf
     Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen be-
     zieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.“

2.   § 4 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch
            die Angabe „Nr. 6 Buchstabe d“ ersetzt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Eine Werbung für traditionelle pflanzliche

            Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelge-

            setz registriert sind, muss folgenden Hinweis
            enthalten: „Traditionelles pflanzliches Arznei-
            mittel zur Anwendung bei … [spezifiziertes
            Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungs-
            gebiete] ausschließlich auf Grund langjähriger
            Anwendung“.“
     b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7, 9
        und 13“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3 Buchsta-
        be a und c und Nr. 5“ ersetzt.

3.   § 4a wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

           „(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der
        Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärzt-
        lichen Versorgung bestehende Verordnungsfähig-
        keit eines Arzneimittels zu werben.“

4.   In § 6 werden in Nummer 1 die Wörter „des Gutach-
     ters oder Ausstellers des Zeugnisses“ durch die

     Wörter „der Person, die das Gutachten erstellt oder
     das Zeugnis ausgestellt hat,“ ersetzt.

5.   § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
             a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art
                zu berechnenden Geldbetrag oder
             b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art
                zu berechnenden Menge gleicher Ware
                gewährt werden;

             für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt dies
             nur, soweit die Zuwendungen oder Werbe-
             gaben zusätzlich zur Lieferung eines pharma-
             zeutischen Unternehmers oder Großhändlers
             an die in § 47 des Arzneimittelgesetzes
             genannten Personen, Einrichtungen oder
             Behörden gewährt werden.“
     b) In Nummer 5 werden vor dem Wort „Verbraucher“
        die Wörter „Verbraucherinnen und“ eingefügt und
        es werden die Wörter „Werbung von Kunden“
        durch das Wort „Kundenwerbung“ und die Wörter
        „des Verteilers“ durch die Wörter „der verteilen-
        den Person“ ersetzt.

6.   § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Wer-
     bung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf
     die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linde-
     rung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz
     aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen
     beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem
     nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung

     oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage auf-
     geführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. Ab-
     schnitt A Nr. 2 der Anlage findet keine Anwendung
     auf die Werbung für Medizinprodukte.“

7.   Die Anlage (zu § 12) wird wie folgt gefasst:

     „Anlage

     (zu § 12)

               Krankheiten und Leiden, auf die
      sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf

     A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
        1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli
           2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krank-
           heiten oder durch meldepflichtige Krankheits-
           erreger verursachte Infektionen,
        2. bösartige Neubildungen,
        3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinab-
           hängigkeit,
        4. krankhafte Komplikationen der Schwanger-
           schaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

     B. Krankheiten und Leiden beim Tier
        1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige
           Tierseuchen und der Verordnung über melde-
           pflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils gel-
           tenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige
           Seuchen oder Krankheiten,
BGBl. 2005, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600
       2. bösartige Neubildungen,
       3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Zie-
          gen und Schafen,

       4. Kolik bei Pferden und Rindern.“

                       Artikel 2a
                     Änderung
               des Apothekengesetzes

  Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren
   Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das
   übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung
   von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,
   a) findet Absatz 1 keine Anwendung auf Arzneimittel,
      die von den Gesundheitsbehörden des Bundes
      oder der Länder oder von diesen benannten Stel-
      len nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c des Arzneimittel-
      gesetzes bevorratet oder nach § 21 Abs. 1c des
      Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden,

   b) gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend für Zube-
      reitungen aus von den Gesundheitsbehörden des
      Bundes oder der Länder oder von diesen benann-
      ten Stellen bevorrateten Wirkstoffen.“

2. Dem § 14 wird folgender Absatz 9 angefügt:

      „(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1
   bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arz-
   neimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertrag-
   baren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine
   sofortige und das übliche Maß erheblich überschrei-
   tende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln
   erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbe-
   hörden des Bundes oder der Länder oder von diesen
   benannten Stellen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c be-
   vorratet oder nach § 21 Abs. 1c des Arzneimittelge-
   setzes hergestellt wurden.“

                       Artikel 2b
                      Änderung
            des Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes

vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt

geändert:

In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Wörtern „länderüber-
greifenden Maßnahmen“ der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und es werden folgende Wörter eingefügt:

„auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehör-
de berät das Robert Koch-Institut diese zur Bewertung
der Gefahrensituation beim Auftreten einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit.“

                         Artikel 3
            Änderung des Patentgesetzes

  In § 11 des Patentgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist,
wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b einge-
fügt:
„2b. Studien und Versuche und die sich daraus ergeben-
     den praktischen Anforderungen, die für die Erlan-
     gung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für
     das Inverkehrbringen in der Europäischen Union
     oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den
     Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
     Drittstaaten erforderlich sind;“.

                        Artikel 3a
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1720, 2566), wird wie folgt geändert:

1. In § 130 wird der Absatz 1a gestrichen.

2. In § 130a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Her-
   stellerabgabepreises“ die Wörter „ohne Mehrwert-
   steuer“ eingefügt.

                         Artikel 4

                   Änderung des
             Krankenhausentgeltgesetzes

  In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1720) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln.“

                         Artikel 5

                   Änderung der
             Bundespflegesatzverordnung

  Dem § 10 der Bundespflegesatzverordnung vom

26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3429) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:

  „(3) Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Stu-
die behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine
Krankenhausleistungen nach den Absätzen 1 und 2 zu
berechnen; dies gilt auch für klinische Studien mit Arznei-
mitteln.“
BGBl. 2005, Seite 2601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2601
                       Artikel 6
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Bundespflege-
satzverordnung können auf Grund der Ermächtigungen
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                       Artikel 7

            Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in

                                  Das vorstehende Gesetz wird

       der vom 1. Dezember 2005 an geltenden Fassung im
       Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                     Artikel 8

                                  Inkrafttreten
         (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
       Kraft.
          (2) Abweichend von Absatz 1 treten

       1. Artikel 2 Nr. 1 und 3 am 1. April 2006 und

       2. Artikel 3a Nr. 1 (§ 130 Abs. 1a SGB V) am 1. Januar
          2006
       in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 29. August 2005
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler
                                                   Der Bundeskanzler
                                                   Gerhard Schröder
                                           Die Bundesministerin
                                   für Gesundheit und Soziale
                                               Ulla Schmidt
Sicherung
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
                                                       Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2570. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6a6df66d7b6e4891….