Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 15 Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/15#abs-1 (1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/15#abs-2 (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
Wird zitiert von 247 Entscheidungen zu § 15 SpruchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2011 – 21 W 7/11Spruchverfahren: Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs nach Abschluss eines Unternehmensvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- OLG Frankfurt am Main, 10.01.2024 – 21 W 60/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 28.02.2011 – I-26 W 13/06 (AktE)
- BGH, 13.12.2011 – II ZB 12/11Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des AntragsgegnersZitiert von 46
- OLG Stuttgart, 05.11.2003 – 20 W 5/03
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.05.2026 – 26 W 8/23 AktE
- BGH, 25.02.2026 – II ZB 16/24Spruchverfahren: Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.