Gesetze / Spruchverfahrensgesetz

SpruchG

§ 15 Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund254 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/15#abs-1 (1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/15#abs-2 (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

§ 14 § 16