Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 15 Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 254
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2011 – 21 W 7/11Spruchverfahren: Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs nach Abschluss eines Unternehmensvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- OLG Frankfurt am Main, 10.01.2024 – 21 W 60/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 28.02.2011 – I-26 W 13/06 (AktE)
- BGH, 13.12.2011 – II ZB 12/11Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des AntragsgegnersZitiert von 44
- OLG Stuttgart, 05.11.2003 – 20 W 5/03
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – II ZB 16/24Spruchverfahren: Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/15#abs-1 (1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/15#abs-2 (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.