Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift
Stand: 01.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17#abs-1 (1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17#abs-2 (2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17#abs-3 (3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
Wird zitiert von 203 Entscheidungen zu § 17 SpruchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 18.05.2022 – 101 ZBR 97/20Zitiert von 14
- BGH, 18.09.2018 – II ZB 15/17Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht zugelassene BeschwerdeZitiert von 31
- OLG München, 14.12.2021 – 31 Wx 190/20Zitiert von 17
- LG München II, 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 12034/21
- OLG Düsseldorf, 18.09.2006 – I-26 W 1/06 AktE
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.05.2026 – 26 W 8/23 AktE
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.