Gesetze / Spruchverfahrensgesetz

SpruchG

§ 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift

Stand: 01.03.2023

Bund2 Fassungen200 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17#abs-1 (1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17#abs-2 (2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17#abs-3 (3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

§ 16