Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift
Stand: 01.03.2023
Wird zitiert von 200
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20
- BayObLG, 18.05.2022 – 101 ZBR 97/20Zitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2011 – 21 W 7/11Spruchverfahren: Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs nach Abschluss eines Unternehmensvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- BGH, 18.09.2018 – II ZB 15/17Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht zugelassene BeschwerdeZitiert von 25
- OLG München, 14.12.2021 – 31 Wx 190/20Zitiert von 13
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 26 W 7/22 [AktE]
- OLG Karlsruhe, 08.05.2025 – 12 W 21/23Zitiert von 1
200 Entscheidungen zu § 17 SpruchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17#abs-1 (1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17#abs-2 (2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/17#abs-3 (3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.